Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 4/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 1118

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Gegenstand

Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht


Leitsatz

Die von Weinerzeugern und Abfüllbetrieben erhobene Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach §§ 37 ff. WeinG ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassung und mit Unionsrecht vereinbar ist. Verfassungs- und europarechtskonform ist auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds erhoben wird.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der [X.] nach §§ 37 ff. des [X.] ([X.]) festgesetzten Abgaben für den [X.], den Beigeladenen zu 1, und die vom Beigeladenen zu 2 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2

Der Beigeladene zu 1 ist eine nach den Bestimmungen des [X.] errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des [X.] Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 2 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem [X.]recht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem [X.] Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3

Der Kläger ist [X.] und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 8,35 ha (= 835,47 Ar). Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog ihn die Beklagte zu Abgaben heran, und zwar für den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 559,76 € und für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 643,31 €.

4

Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 1, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit [X.] Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.] nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die [X.] Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus [X.], [X.] oder [X.]. Der Beigeladene zu 1 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image [X.]r Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches [X.].

5

Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 2 mit Verfassungsrecht und [X.] Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im [X.] ansässigen Weinverarbeitern oder [X.] eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des [X.] gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der [X.] Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des [X.] Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in [X.] und [X.]. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 1. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes [X.] für [X.] Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 1 im Verbund mit dem [X.]) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines [X.] wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6

Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Er sei durch die Bestimmungen über die Abgabepflicht von Betrieben der Weinwirtschaft zu Zwecken der [X.] sowohl auf nationaler wie auf [X.] in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 und 110 GG verletzt. Eine homogene Gruppe "Weinwirtschaft" gebe es nicht. Vielmehr sei von einer klaren Trennung zwischen reinen Erzeugern und Flaschenweinvermarktern auszugehen. Die reinen Erzeuger, also die Vermarkter von Trauben, Maische, [X.] und [X.], machten jedenfalls in [X.] etwa 75 % sämtlicher Betriebe aus. [X.]vermarkter wie er hätten hingegen keinerlei Kontakte zur staatlichen [X.]. Sie würden nach außen nicht von den beiden Beigeladenen repräsentiert und hätten selbst keinerlei Teilnahmemöglichkeiten an deren Werbemaßnahmen. Eine Sachnähe der [X.]vermarkter zur [X.] sei daher in keiner Weise gegeben. Für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei weder ein Nutzen feststellbar noch vom Berufungsgericht ermittelt worden. Deshalb hätte auch erörtert werden müssen, ob es nach jahrzehntelangem Bestehen der Weinabsatzförderungseinrichtungen noch Sinn mache, diese fortzuführen, wenn es - wie bei den [X.]vermarktern - zu keiner spürbaren Verbesserung gekommen sei. Wenn das Berufungsgericht es genügen lasse, dass die Evidenz des [X.] nur wahrscheinlich sein müsse, missachte es die Entscheidung des [X.] zur Centralen Marketing-Gesellschaft der [X.] Agrarwirtschaft ([X.]). Auch der [X.] und der Rechnungshof des [X.] [X.] äußerten sich kritisch zur Tätigkeit der Beigeladenen. Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es zu den Fragen der [X.] der Abgabebelasteten und zur Evidenz des [X.] keinen Beweis erhoben habe.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts [X.] vom 8. Dezember 2010 und des [X.] vom 10. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der [X.] vom 15. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des [X.] bei der Kreisverwaltung [X.] vom 4. November 2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision bereits für unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO keine genügende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalte. Die Revision sei aber jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit [X.] zutreffend bejaht. Den Sachverhalt habe es ausreichend aufgeklärt; einen förmlichen und unbedingten Beweisantrag habe der Kläger nicht gestellt.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Auch er hält die Revision für unzulässig, weil es an einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des [X.] und einer damit verbundenen sachlichen Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen fehle. Jedenfalls aber sei die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen eine Binnendifferenzierung insbesondere zwischen Winzern, die auch oder ausschließlich Flaschenweine vermarkteten, und Winzern, die nur Trauben, Maische, [X.] und [X.] vermarkteten, nicht erforderlich sei. Gerade für [X.]vermarkter wie den Kläger sei eine zentrale Absatzförderung für [X.] Weine von erheblicher Bedeutung. Da [X.]vermarkter keine eigenen Weine, für die sie eigenständige Werbemaßnahmen unternehmen könnten, unmittelbar an Endkunden vertrieben, seien sie darauf angewiesen, dass Absatz und Vermarktung der Produkte von anderer Seite gefördert würden. Im Übrigen seien die [X.]vermarkter sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat des Beigeladenen zu 1 vertreten; bei dem Beigeladenen zu 2 sei sogar der Vorsitzende ein [X.]vermarkter. Die pauschale Behauptung des [X.], für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei ein Nutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht feststellbar, sei falsch. [X.] Vortrag des [X.] hierzu fehle, einen Beweisantrag habe er nicht gestellt.

Der Beigeladene zu 2 verteidigt das Berufungsurteil, stellt aber keinen Antrag.

Der Vertreter des [X.] hält in Übereinstimmung mit dem [X.] und Verbraucherschutz das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Insbesondere erfüllt die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält eine sa[X.]hli[X.]he Auseinandersetzung mit den die Ents[X.]heidung des [X.]erufungsgeri[X.]hts tragenden Gründen, die erkennen lässt, warum diese Gründe ni[X.]ht für zutreffend era[X.]htet werden. Dass die Angriffe gegen das Urteil des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht dur[X.]hgreifen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Revision (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] 20.97 - [X.]VerwGE 106, 202 <203> m.w.[X.]).

Die Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsurteil beruht ni[X.]ht auf einer Verletzung von [X.]es- oder Unionsre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europare[X.]htskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren [X.]VerwG 3 [X.] 32.10 für die Abgabe für den zu 1 beigeladenen [X.] ents[X.]hieden hat, wird vom Kläger mit der Revision ni[X.]ht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom [X.]erufungsgeri[X.]ht festgestellt, den einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]hen und dana[X.]h fehlerfrei festgesetzt worden sind.

A. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist. Re[X.]htsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 [X.] in der bei [X.] geltenden Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung des [X.] vom 16. Mai 2001 ([X.]). Dana[X.]h ist die Abgabe zur [X.]es[X.]haffung der für die Dur[X.]hführung der Aufgaben des [X.]eigeladenen zu 1 erforderli[X.]hen Mittel zu entri[X.]hten. [X.] sind die Eigentümer oder Nutzungsbere[X.]htigten von mehr als fünf Ar umfassenden [X.] (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien"; Satz 1 Nr. 2). Die erforderli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vors[X.]hriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Landesregierungen dur[X.]h Re[X.]htsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermä[X.]htigung hat das [X.] in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Dur[X.]hführung des Weinre[X.]hts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 ([X.]) Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

1. Dem [X.] fehlte ni[X.]ht die Gesetzgebungskompetenz für die Erri[X.]htung des [X.]eigeladenen zu 1. Die Abgabe ist, wie no[X.]h näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber [X.] außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 [X.]), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des [X.] geltenden Fassung. Soweit einzelne [X.]estimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirts[X.]haft und ihr nahestehende Ges[X.]häftszweige berühren, ergibt si[X.]h die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Re[X.]ht der Wirts[X.]haft"), wie es das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht für entspre[X.]hende Regelungen des früheren Weinwirts[X.]haftsgesetzes ents[X.]hieden hat (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 5. März 1974 - 1 [X.]vL 27/72 - [X.]E 37, 1 <17>).

2. Die Abgabe na[X.]h § 43 [X.] ist au[X.]h materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt ([X.] und d).

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des [X.]eigeladenen zu 1, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt na[X.]h § 44 Abs. 2 [X.] der Verwaltung dur[X.]h den als re[X.]htsfähige Anstalt des [X.]es ausgestalteten [X.]eigeladenen zu 1, fließt mithin ni[X.]ht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den [X.]en als einer bestimmten Gruppe von Wirts[X.]haftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis no[X.]h ähnli[X.]h unters[X.]heidungskräftige besondere [X.]elastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer auss[X.]hließen. Sonderabgaben s[X.]haffen trotz ihrer Ähnli[X.]hkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergere[X.]hter Verteilung der Gemeinlasten zusätzli[X.]he Sonderlasten und gefährden bei organisatoris[X.]her Ausgliederung des [X.]s und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatli[X.]her Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zuglei[X.]h das [X.]udgetre[X.]ht des [X.]. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - [X.]E 124, 348 <365 f.> m.w.[X.]). Dass es si[X.]h bei der Abgabe na[X.]h § 43 [X.] um eine sol[X.]he Sonderabgabe handelt, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht unter Auswertung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu ähnli[X.]hen Abgaben (vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 [X.]vL 54/06 - "[X.]MA-Pfli[X.]htabgabe"- [X.]E 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 [X.]vR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrü[X.]kführung" - [X.]E 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementspre[X.]hend hat das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht bereits die Abgabe na[X.]h dem früheren Weinwirts[X.]haftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - [X.]VerwG 3 [X.] 9.95 - [X.]u[X.]hholz 451.49 [X.] Nr. 3 ).

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnli[X.]h wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]egrenzungen für ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf si[X.]h ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sa[X.]hzwe[X.]ks bedienen, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifis[X.]hen [X.]eziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zwe[X.]k und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das [X.] muss [X.] verwendet werden. Zusätzli[X.]h muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsre[X.]htli[X.]h vollständig dokumentieren und ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung in angemessenen [X.]abständen überprüfen (stRspr, [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] f.; [X.]es[X.]hlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 [X.]vR 743/01 - "[X.]" - [X.]E 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 [X.]vR 852/07 - "[X.]aFin-Umlage" - [X.]E 124, 235 <243 f.>).

[X.]) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts (dazu unten 4) sind diese verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hier erfüllt.

aa) Die Abgabe dient einem Sa[X.]hzwe[X.]k, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Na[X.]h § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentli[X.]hen Mittel für die Dur[X.]hführung der dem [X.]eigeladenen zu 1 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zugewiesenen Aufgaben zu bes[X.]haffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markens[X.]hutz hinzuwirken.

bb) Im Hinbli[X.]k auf diesen Zwe[X.]k handelt es si[X.]h bei den [X.]en um eine homogene Gruppe. Die deuts[X.]he Land- und Forstwirts[X.]haft ist eine in der europäis[X.]hen Re[X.]htsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirts[X.]haft - au[X.]h na[X.]h der Integration der [X.] in die einheitli[X.]he gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie re[X.]htli[X.]h gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113[X.] f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <[X.]> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervors[X.]hriften für bestimmte landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse, A[X.]l Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller dur[X.]h glei[X.]hgeri[X.]htete Interessen an der erfolgrei[X.]hen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzwe[X.]k und über diesen mit den Aufgaben des [X.]eigeladenen zu 1 verbunden. An der Glei[X.]hgeri[X.]htetheit ihrer Interessen na[X.]h "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert si[X.]h ni[X.]hts dadur[X.]h, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Demgemäß ist entgegen dem Einwand des [X.] au[X.]h ni[X.]ht geboten, zwis[X.]hen Winzern, die Flas[X.]henwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern zu differenzieren.

Die Homogenität wird ni[X.]ht dadur[X.]h infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] neben den Nutzungsbere[X.]htigten au[X.]h Eigentümer von [X.] als [X.]e genannt sind, die als Verpä[X.]hter ein ledigli[X.]h mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre [X.] selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], wona[X.]h die Nutzungsbere[X.]htigten von [X.] (wie Pä[X.]hter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll si[X.]herstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entri[X.]htet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flä[X.]hen bewirts[X.]haften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein dur[X.]h den [X.]eigeladenen zu 1 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt au[X.]h in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.]) zum Ausdru[X.]k. Dana[X.]h ist [X.]ere[X.]hnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur [X.] gemeldete Flä[X.]he. Damit wurde seinerzeit die Verordnung ([X.]) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeins[X.]haftli[X.]hen [X.] ([X.]) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei ni[X.]ht die Flä[X.]hen, sondern sämtli[X.]he Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpfli[X.]htet Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 436/2009 der [X.] vom 26. Mai 2009 ([X.]), in die [X.] als "[X.]etriebsinhaber" sol[X.]he natürli[X.]hen oder juristis[X.]hen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Flä[X.]he "bewirts[X.]haften" (vgl. Art. 2 [X.]u[X.]hst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstü[X.]ke ni[X.]ht selbst "als" [X.] nutzt, ist demgemäß ni[X.]ht in Anspru[X.]h zu nehmen.

Die [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deswegen bezweifeln, weil der [X.]eigeladene zu 1, wie der Kläger annimmt, Wein jegli[X.]her Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des [X.]eigeladenen zu 1 ist auf die Förderung von "inländis[X.]hen", also von [X.]en erzeugten [X.] bes[X.]hränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutli[X.]h erkennen lässt. Entspre[X.]hend wird in der [X.]es[X.]hlussempfehlung des Auss[X.]husses für Ernährung, Landwirts[X.]haft und Verbrau[X.]hers[X.]hutz zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] hervorgehoben, dass die Aufgaben des [X.]eigeladenen zu 1 darauf ausgeri[X.]htet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deuts[X.]hen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. [X.]TDru[X.]ks 16/4209 S. 9).

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.]eigeladenen zu 1 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) betreffen ni[X.]ht die Gruppe der [X.]en. S[X.]hon deswegen kann deren Homogenität ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt sein, dass dem Verwaltungsrat na[X.]h § 40 [X.] au[X.]h Vertreter von Wirts[X.]haftszweigen angehören, die ni[X.]ht zum Kreis der [X.]en gehören. Davon abgesehen hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht eine ähnli[X.]he Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] na[X.]h dem Weinwirts[X.]haftsgesetz verfassungsre[X.]htli[X.]h gebilligt ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] ff.). Diese Überlegungen sind auf den [X.]eigeladenen zu 1 unmittelbar übertragbar.

[X.][X.]) Die Gruppe der [X.]en steht au[X.]h zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer [X.]eziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast re[X.]htfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Den Zwe[X.]ken des [X.]eigeladenen zu 1, den Absatz von Wein und den Markens[X.]hutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unre[X.]ht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifis[X.]hen" Sa[X.]hnähe bezieht si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu den Sonderabgaben auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und anderen, ni[X.]ht abgabepfli[X.]htigen Gruppen sowie vor allem auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sa[X.]haufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint dana[X.]h ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 372 f.).

dd) Die re[X.]htli[X.]h vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sa[X.]hnähe sind für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht geeignet, eine staatli[X.]h organisierte Absatzförderung zu re[X.]htfertigen, die [X.] an die Stelle des individuellen unternehmeris[X.]hen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Re[X.]htfertigung; denn die finanzielle Inanspru[X.]hnahme entspringt keiner Verantwortli[X.]hkeit der [X.]en für die Folgen gruppenspezifis[X.]her Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursa[X.]hen keinen [X.]edarf, für dessen [X.]efriedigung sie verantwortli[X.]h gema[X.]ht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirts[X.]haftspolitis[X.]h begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der [X.]en nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugeda[X.]ht hat. In einem sol[X.]hen Fall sind an die [X.]e Verwendung, die ni[X.]ht jedem einzelnen [X.]en in glei[X.]her Weise zugute kommen muss ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 31. Mai 1990 - 2 [X.]vL 12/88 u.a. - [X.]E 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der dur[X.]h die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe re[X.]htfertigende [X.] muss evident sein; das ist der Fall, wenn er si[X.]h plausibel begründen lässt.

ee) [X.]ei staatli[X.]hen Fördermaßnahmen kann si[X.]h der erforderli[X.]he greifbare [X.] vor allem aus einem - dementspre[X.]hend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken oder spezielle Na[X.]hteile auszuglei[X.]hen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht mit glei[X.]her Erfolgsaussi[X.]ht kompensiert werden könnten ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338; [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 143). Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts besteht ein so gearteter re[X.]htfertigender Zusammenhang zwis[X.]hen den Aufgaben des [X.]eigeladenen zu 1 und einer spezifis[X.]hen Finanzierungsverantwortung der [X.]en.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht folgert aus im Einzelnen bezei[X.]hneten Tatsa[X.]hen, dass die deuts[X.]he Weinwirts[X.]haft erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen - namentli[X.]h im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese dur[X.]h die Gruppe der [X.]en selbst ni[X.]ht glei[X.]h effektiv kompensiert werden können wie dur[X.]h die Aktivitäten des [X.]eigeladenen zu 1. Diese S[X.]hlussfolgerungen leitet es aus tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen S[X.]hlüsse tragen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht sieht erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen und spezifis[X.]he Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft im transnationalen Wettbewerb dur[X.]h eine verglei[X.]hsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als au[X.]h auf den wi[X.]htigen Exportmärkten (insbesondere Frankrei[X.]h, [X.], [X.], Österrei[X.]h, [X.], die [X.], [X.] und [X.]) und daraus folgend in einer geringen Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen S[X.]hluss erlaubt, stützt si[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursa[X.]he sieht es ein s[X.]hle[X.]htes Image des deuts[X.]hen Weins im In- und Ausland.

Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat ihrer Art na[X.]h taugli[X.]he Indiztatsa[X.]hen herangezogen, um seinen S[X.]hluss auf einen [X.] der Tätigkeit des [X.]eigeladenen zu 1 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift ni[X.]ht dur[X.]h. Der Kläger verkennt zunä[X.]hst, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht seine maßgebli[X.]he Wertung aus den ermittelten Tatsa[X.]hen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, ni[X.]ht aber aus jeder einzelnen für si[X.]h. Daher kommt es ni[X.]ht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht für die Re[X.]htfertigung der angenommenen [X.]eeinträ[X.]htigungen zukommt. Es rei[X.]ht - wie gesagt - aus, dass si[X.]h die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen [X.], plausibel begründen lässt.

Einen derart plausiblen [X.]egründungsweg hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsa[X.]hen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen S[X.]hluss zu, erweisen si[X.]h aber au[X.]h einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunä[X.]hst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Markts[X.]hwä[X.]he des deuts[X.]hen Produkts hindeuten kann, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht wiederholt angenommen ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338 ff.). So liegen die Dinge au[X.]h hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke [X.]evorzugung ausländis[X.]her Weine im internationalen Verglei[X.]h wie au[X.]h auf dem nationalen Markt; denn au[X.]h in Deuts[X.]hland wird der [X.] zum weit überwiegenden Teil mit ausländis[X.]hen Weinen gede[X.]kt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit ni[X.]ht deshalb ein, weil die Menge des in Deuts[X.]hland produzierten Weins über einen hö[X.]hstzulässigen [X.] begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. [X.]), sodass si[X.]h eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in glei[X.]her Größenordnung erzielen ließe. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht misst ni[X.]ht der Menge, sondern der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämli[X.]h die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirts[X.]haftslexikon, Sti[X.]hwort: Handelsbilanz, online im [X.]: http://wirts[X.]haftslexikon.gabler.de/Ar[X.]hiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten glei[X.]her Art und Qualität - unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwi[X.]klung über die [X.]. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreisli[X.]h) ausgetaus[X.]ht werden, kommt es demgegenüber ni[X.]ht unmittelbar an.

Plausibel ist ebenso, dass si[X.]h das Geri[X.]ht zum [X.]eleg erhebli[X.]her Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft au[X.]h im Übrigen an der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Verglei[X.]h von Dur[X.]hs[X.]hnittsverkaufspreisen deuts[X.]her und ausländis[X.]her Weine in entspre[X.]hender Qualität [X.]edeutung beigelegt hat. Die deutli[X.]h niedrigeren Preise, die deuts[X.]he Qualitätsweine im Inland und auf wi[X.]htigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursa[X.]he offenkundig in einer im Verhältnis zu entspre[X.]henden Weinen ausländis[X.]her Herkunft geringeren Werts[X.]hätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt ni[X.]ht nur, weil über ihn der Großteil, nämli[X.]h etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deuts[X.]hland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf dur[X.]h ein Marketing des [X.]eigeladenen zu 1 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der [X.] ni[X.]ht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Werts[X.]höpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Eins[X.]hätzung, dass die Wettbewerbsna[X.]hteile des deuts[X.]hen Weins im Einzelhandel beurteilt und dur[X.]h die Tätigkeit des [X.]eigeladenen zu 1 verringert werden müssen. S[X.]hon deswegen verfängt au[X.]h die Kritik ni[X.]ht, ri[X.]htigerweise müsse die Werts[X.]höpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und ni[X.]ht zwis[X.]hen Einzelhandel und Endverbrau[X.]her vergli[X.]hen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der [X.], die einen gut na[X.]hvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwi[X.]klung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Werts[X.]höpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurü[X.]kwirkt. Zwar wird ihnen ni[X.]ht jede Erhöhung der Endverbrau[X.]hspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden si[X.]h aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen s[X.]hwerli[X.]h dur[X.]hsetzen lassen.

Ni[X.]ht zu beanstanden ist weiter, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht von einem - im Verhältnis zu staatli[X.]her Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Na[X.]hteile aus [X.] zu kompensieren. Na[X.]h seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren ni[X.]ht dur[X.]hgreifend beanstandet worden sind, weisen die deuts[X.]hen Weinbaubetriebe dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h nur eine geringe [X.]etriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen [X.]edingungen und Inkaufnahme von Standortna[X.]hteilen produzieren (z.[X.]. unter klimatis[X.]h ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als na[X.]hvollziehbar ers[X.]heinen, dass si[X.]h die Werts[X.]höpfung ni[X.]ht dur[X.]h eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentli[X.]h steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirts[X.]haftli[X.]her [X.]asis organisierte zentrale Absatzförderung wäre ni[X.]ht in glei[X.]hem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, si[X.]h ebenso s[X.]hlagkräftig wie starke ausländis[X.]he Konkurrenten zu organisieren und diesen glei[X.]hgewi[X.]htige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können si[X.]h auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die si[X.]h aus den konkreten Verhältnissen des betra[X.]hteten Wirts[X.]haftszweiges ergeben, ni[X.]ht aber auf der vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht abgelehnten Vermutung eines automatis[X.]hen Mehrwerts staatli[X.]h organisierter Werbung beruhen ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338).

S[X.]hließli[X.]h hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Existenz verglei[X.]hbarer staatli[X.]h gestützter Fördereinri[X.]htungen in anderen weinproduzierenden [X.] zu Re[X.]ht als Hinweis darauf betra[X.]htet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatli[X.]h organisiertes Marketing ungea[X.]htet des größeren wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs ihrer Weinwirts[X.]haft für sinnvoll und hinrei[X.]hend effektiv era[X.]hten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentli[X.]he Image herzustellen.

d) Es ist ni[X.]ht dur[X.]hgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des [X.]eigeladenen zu 1 hinrei[X.]hend effektiv ist, um eine Finanzierung dur[X.]h die [X.]en zu re[X.]htfertigen.

aa) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat zum einen die besondere Eignung des [X.]eigeladenen zu 1 festgestellt, einen Imagegewinn des deuts[X.]hen Weins zu bewirken, der si[X.]h langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Werts[X.]höpfung nieders[X.]hlägt. Au[X.]h der Kläger bezweifelt ni[X.]ht, dass der [X.]eigeladene zu 1 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebli[X.]hes Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszuglei[X.]hen und die Position des deuts[X.]hen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des [X.]eigeladenen zu 1 zu einer Imageverbesserung des deuts[X.]hen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung ni[X.]ht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge ni[X.]ht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es uns[X.]hädli[X.]h, dass es dem [X.]eigeladenen zu 1 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu ma[X.]hen. Dies ist der Verpfli[X.]htung zu staatli[X.]her Neutralität gegenüber der wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden [X.]en ges[X.]huldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn der [X.]eigeladene zu 1 so genannte generis[X.]he Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten ma[X.]ht (wie für den vom Geri[X.]ht als "Vorzeigerebsorte" bezei[X.]hneten Riesling), die von zahlrei[X.]hen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere [X.]ea[X.]htung finden und dort für deuts[X.]hen Wein als sol[X.]hen stehen.

bb) Dass der [X.]eigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit dur[X.]h Unionsre[X.]ht keinen [X.]es[X.]hränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deuts[X.]hen Wein im Ausland unmögli[X.]h ma[X.]hen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren [X.]VerwG 3 [X.] 32.10 ebenfalls ents[X.]hieden. Hierauf kann [X.]ezug genommen werden, da der Kläger derartige Eins[X.]hränkungen ni[X.]ht vertiefend geltend gema[X.]ht hat.

3. Was die weiteren verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hend dokumentiert ist und ihre Erforderli[X.]hkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und [X.]ewertungen dazu sind mit der Revision entweder ni[X.]ht aufgegriffen oder ni[X.]ht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h wäre.

4. An die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im angefo[X.]htenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in [X.]ezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebra[X.]ht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsa[X.]henurteile und [X.]ewertungen, soweit sie ni[X.]ht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Mün[X.]hener Kommentar zur Zivilprozessordnung , [X.], 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die [X.], allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gema[X.]ht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - [X.]VerwG 3 [X.] 32.09 - ZfS[X.]h 2011, 52 = [X.], 39 ).

Dur[X.]hgreifende [X.] hat der Kläger ni[X.]ht erhoben. Er meint, Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht keinen [X.]eweis erhoben und von si[X.]h aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedo[X.]h ni[X.]ht fehlerhaft. Ausweisli[X.]h der Nieders[X.]hrift über die mündli[X.]he Verhandlung vor dem [X.]erufungsgeri[X.]ht hat der Kläger keinen förmli[X.]hen [X.]eweisantrag gestellt, sondern ledigli[X.]h seine [X.]eweisangebote aus der Klages[X.]hrift aufre[X.]hterhalten. Die Stellung des [X.] ging über diese Anregungen ni[X.]ht hinaus. Damit kommt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in [X.]etra[X.]ht, wenn das Geri[X.]ht wesentli[X.]he Umstände übergangen hat, deren Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit si[X.]h ihm hätte aufdrängen müssen ([X.]es[X.]hlüsse vom 12. Oktober 2009 - [X.]VerwG 3 [X.] - juris und vom 7. Juli 2008 - [X.]VerwG 3 [X.] 110.07 - juris jeweils m.w.[X.]). Dies ergeben die Darlegungen des [X.] ni[X.]ht. Angesi[X.]hts des vom [X.]erufungsgeri[X.]ht ausgewerteten Materials hätte er dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzurei[X.]hend oder lü[X.]kenhaft ist, dass es die gezogenen S[X.]hlüsse s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht zuließ. Das ist aber ni[X.]ht der Fall.

5. Der Kläger ist au[X.]h ni[X.]ht in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freili[X.]h greift die Sonderabgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts ein. Das ist bei öffentli[X.]hen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines [X.]erufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 m.w.[X.]). Aus der Si[X.]ht der [X.]en stellt si[X.]h die Sonderabgabe (au[X.]h) als eine Verkürzung ihrer dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ges[X.]hützten unternehmeris[X.]hen Freiheit dar und bedarf au[X.]h daher besonderer Re[X.]htfertigung. Für die im S[X.]hwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des [X.]eigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbes[X.]hränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspru[X.]hnahme der Unternehmen der Weinwirts[X.]haft als S[X.]hmälerung ihrer eigenen unternehmeris[X.]hen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 337 m.w.[X.] und vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 139 f.; anders no[X.]h [X.]es[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] 17 f.). Die Erhebung einer sol[X.]hen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das au[X.]h im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 140). Gesetzli[X.]he Regelungen der [X.]erufsausübung sind na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zulässig, wenn sie dur[X.]h hinrei[X.]hende Gründe des gemeinen Wohls gere[X.]htfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Errei[X.]hung des verfolgten Zwe[X.]ks geeignet und au[X.]h erforderli[X.]h ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit no[X.]h gewahrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 [X.]vR 335/97 - [X.]E 103, 1 <10> m.w.[X.]). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen standhalten (vgl. dazu [X.], [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 ff.). Damit steht zuglei[X.]h fest, dass si[X.]h die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der [X.]en in geeigneter Weise von [X.]eeinträ[X.]htigungen entlastet wird, die sie selbst ni[X.]ht hinrei[X.]hend ausglei[X.]hen könnte. Auf der Grundlage der tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem [X.]ent pro Quadratmeter Weinbergsflä[X.]he eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum [X.] s[X.]hon deswegen ni[X.]ht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsre[X.]htli[X.]h ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe na[X.]h verfassungsgemäß bemessen, d.h. ni[X.]ht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen glei[X.]hheitsgere[X.]ht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.]erufsausübungsfreiheit ni[X.]ht zu bea[X.]hten.

[X.]. Die Abgabe für die gebietli[X.]he Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

1. Re[X.]htsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzis[X.]hen Absatzförderungsgesetzes Wein ([X.] Wein) vom 28. Juni 1976 (GV[X.]l S. 187), Absatz 2 dieser Vors[X.]hrift in der bei Erlass der angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GV[X.]l S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzis[X.]he Gesetzgeber von der Ermä[X.]htigung des § 46 Satz 1 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht, die na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]en zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird na[X.]h § 1 [X.] Wein von den Eigentümern oder Nutzungsbere[X.]htigten der in [X.] belegenen [X.] erhoben (Absatz 1); für den in der [X.] produzierenden Kläger beträgt sie jährli[X.]h 0,77 € je Ar der Weinbergsflä[X.]he (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit ni[X.]ht erhoben.

2. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht geht zu Re[X.]ht davon aus, dass es si[X.]h au[X.]h bei der Abgabe für die gebietli[X.]he Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben [X.]harakter hat wie die Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 und denselben verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen unterliegt. Zur [X.]egründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu ([X.] a und b) verwiesen werden, die entspre[X.]hend gelten.

3. Die [X.]ewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer sol[X.]hen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht zur [X.]egründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 1 beigeladenen [X.] [X.]ezug genommen hat, ist s[X.]hon deswegen zwingend, weil diese in glei[X.]her Weise gelten; denn es handelt si[X.]h um strukturell identis[X.]he Abgaben, die mit derselben Zielri[X.]htung na[X.]h glei[X.]hartigen Maßstäben von denselben [X.]en erhoben werden. Dementspre[X.]hend konnte das [X.]erufungsgeri[X.]ht auf Feststellungen zurü[X.]kgreifen, die es zur Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 getroffen hatte, und si[X.]h im Übrigen darauf bes[X.]hränken, die [X.]esonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

Die strukturelle Glei[X.]hartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungea[X.]htet dessen, dass die Abgabe für die gebietli[X.]he Absatzförderung nur von den na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]en, also von Eigentümern und Nutzungsbere[X.]htigten von [X.] und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb ni[X.]ht, wie der Kläger meint, die [X.] infrage gestellt. § 46 Satz 1 [X.] ermä[X.]htigt die Länder ni[X.]ht zur Heranziehung au[X.]h der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen [X.] wie das [X.]erufungsgeri[X.]ht überzeugend herausgearbeitet hat. Die [X.]egrenzung auf eine Flä[X.]henabgabe berührt ni[X.]ht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der na[X.]h den gesetzli[X.]hen Zwe[X.]ken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

Au[X.]h die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 zu bejahen. Die auszuglei[X.]henden [X.]eeinträ[X.]htigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des [X.]eigeladenen zu 2 betreffen dieselben [X.]en, sodass eine unters[X.]hiedli[X.]he [X.]eurteilung im Ansatz auss[X.]heidet. Daran ändert wiederum ni[X.]hts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom [X.]erufungsgeri[X.]ht festgestellte [X.]ena[X.]hteiligung der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft trifft deuts[X.]hen Wein s[X.]hle[X.]hthin und ni[X.]ht nur bestimmte Anbaugebiete.

Eine regionale Abgabe lässt si[X.]h au[X.]h zusätzli[X.]h zur Abgabe für den [X.]eigeladenen zu 1 re[X.]htfertigen. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen [X.]eeinträ[X.]htigungen und spezifis[X.]hen Na[X.]hteilen des deuts[X.]hen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbrau[X.]her dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet [X.] vorzuziehen und dabei höhere Flas[X.]henpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Eins[X.]hätzungen, es sei hinrei[X.]hend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des [X.]eigeladenen zu 1 gebietsspezifis[X.]her und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und si[X.]h mit dem Marketing des [X.]eigeladenen zu 1 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger ni[X.]ht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. [X.]estehen aber spezifis[X.]he Vorteile der Werbetätigkeit des [X.]eigeladenen zu 2, kommt es, wie das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderli[X.]h ist.

Meta

3 C 4/11

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2010, Az: 8 A 10825/10, Urteil

Art 28ff EG, Art 28 EG, Art 87ff EG, Art 87 EG, Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 74 Abs 1 Nr 17 GG, § 37 Abs 1 WeinG 1994, § 40 WeinG 1994, § 43 Abs 1 WeinG 1994, § 44 WeinG 1994, § 46 WeinG 1994, § 1 WeinFöAbgG RP, § 137 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 4/11 (REWIS RS 2011, 1118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1118

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2 BvR 1387/04

2 BvL 54/06

2 BvR 743/01

2 BvR 852/07

1 BvR 335/97

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