Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. I ZR 58/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2861

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Gegenstand

Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Wettbewerbs- und Markenrecht ohne wirtschaftliche Identität


Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 300.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "[X.] KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.

2

Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in der Ausgabe der "[X.]" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Anspruch hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das [X.] nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.

3

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] bejaht. Den Streitwert hat es auf 250.000 € festgesetzt. Der [X.] hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der [X.] auf 250.000 € festgesetzt.

4

II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 300.000 €.

5

1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus dem in erster Linie verfolgten [X.] aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

6

a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist ([X.], Beschluss vom 12. April 2010 - [X.], juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - [X.] stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.]/11, juris Rn. 11).

7

b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte [X.] Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet des einheitlichen Antrags jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.

8

2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 300.000 € festzusetzen.

9

a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen ([X.], [X.], 367). Vielmehr ist der Streitwert für den [X.] festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des [X.]s grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

b) Im Streitfall bemisst der [X.] den Streitwert für den [X.] aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der [X.] im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 25.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 300.000 € ausmacht.

[X.]                  Pokrant                        Büscher

                    Koch                      Löffler

Meta

I ZR 58/11

12.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. Januar 2013, Az: I ZR 58/11, Urteil

§ 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 3 UWG, § 5 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. I ZR 58/11 (REWIS RS 2013, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2861


Verfahrensgang

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Az. I ZR 58/11

Bundesgerichtshof, I ZR 58/11, 12.09.2013.

Bundesgerichtshof, I ZR 58/11, 24.01.2013.


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