Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3522

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 14. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Obstbrände UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 11 Abs. 2 [X.] der behaupteten geschäftsschädigenden Tatsa-che [X.] des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsa[X.] [X.] des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahr-lässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt. [X.], [X.]eil vom 14. Mai 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Mai 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin und die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, stellen Obstbrände her. 1 In einem unter dem Briefkopf der [X.]n zu 1 verfassten Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der [X.] zu 2 dem 1. Vorsitzenden der Sektion [X.] der [X.] mit, er habe zur Beurteilung der Obstbrände der Klägerin —nach den Kriterien der [X.] (optisch, chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des Lebensmittelbedarfs-gegenständegesetz LMBG)fi Tests durchgeführt. Dem Schreiben waren die [X.] - 3 - gebnisse der verschiedenen Testreihen für die Obstbrände —[X.], —[X.] und —[X.] der Klägerin beigefügt. Dabei hieß es unter anderem, es sei hier von einem hohen bzw. erhöhten Anteil [X.] auszugehen. 3 Die Klägerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem Schreiben samt Anlagen Kenntnis. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2005 for-derte sie die [X.]n zur Aufklärung des Sachverhalts bis zum 13. Mai 2005 auf und bat insbesondere um Mitteilung der getesteten Chargen. Dem kamen die [X.]n mit Schreiben vom 13. Mai 2005 nach. Die Klägerin ließ [X.] die entspre[X.]den Chargen ihrer Obstbrände durch das [X.] untersu[X.]. Nach dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2005 wiesen die Chargen aller untersuchten Obstbrände der Klägerin deutlich unter den gesetzli[X.] Grenzwerten liegende [X.]gehalte auf. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Klägerin die [X.]n erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklä-rung hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil [X.] auszugehen. 4 Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Dezember 2005 eingereichten Klage beantragt, 5 den [X.]n unter Androhung von [X.] zu verbieten, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 1. beim [X.] —[X.] sei von einem hohen Anteil Methylal- [X.] auszugehen; 2. beim [X.] —[X.] sei von einem erhöhten Anteil [X.] al[X.] auszugehen; 3. beim [X.] —[X.] sei von einem erhöhten Anteil [X.] auszugehen. - 4 - Die [X.]n haben die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem geltend gemacht, das Schreiben vom 28. Juni 2004 enthalte nur eine zulässige Meinungsäußerung. 6 7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.]n beantragen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat [X.] wie bereits das [X.] [X.] angenom-men, die Klage sei unbegründet, weil die geltend gemachten [X.] nach § 11 UWG verjährt seien. 8 Die Klägerin habe, wie sich aus dem Schreiben ihrer anwaltli[X.] [X.] vom selben Tage ergebe, spätestens am 6. Mai 2005 von den anspruchsbegründenden Umständen der Verletzungshandlung Kenntnis [X.], nämlich von den Tatsa[X.], die einen Unterlassungsanspruch gegen ein auf einer ungeeigneten Testmethode beruhendes Werturteil begründen könn-ten. Eine Hemmung nach § 203 [X.] im Hinblick auf zwis[X.] den Parteien schwebende Verhandlungen über den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch sei nicht eingetreten. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien lasse keine Anhaltspunkte für eine Verhandlungsbereitschaft der [X.]n er-kennen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzun-gen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt seien. Die Äußerungen der [X.]n zur Höhe des [X.]-gehaltes der Obstbrände der Klägerin stellten keine Tatsa[X.]behauptungen, 9 - 5 - sondern Werturteile dar. Daher schieden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 186 StGB, § 824 [X.] aus. Ebenso liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. 1 und 2 GG vor. Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 1 UWG gelte auch für [X.] gemäß §§ 823, 1004 [X.], soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, weil der Schwerpunkt des [X.] der Darstellung der [X.]n zum [X.]gehalt in dem Wettbewerbsverstoß liege. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche, soweit sie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt sind, nicht verjährt. 11 a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorge-tragen, die Behauptung der [X.]n, die Obstbrände der Klägerin wiesen hohe bzw. erhöhte [X.]werte auf, beruhe auf ungeeigneten, nicht sachge-recht durchgeführten Schnelltests; es handele sich um eine unwahre Tatsa[X.]-behauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin sowie deren Kredit zu schädigen. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis dahinge-stellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsan-spruchs nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt sind, weil et-waige Ansprüche der Klägerin bei Erhebung der Klage nach § 11 UWG verjährt waren. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Unrecht da-von ausgegangen ist, die Verjährungsfrist habe spätestens am 6. Mai 2005 zu laufen begonnen und es sei keine Hemmung nach § 203 [X.] eingetreten. 12 - 6 - b) Die Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG) beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung, im Streitfall also mit der Zusendung des Schreibens vom 28. Juni 2004 an den 1. Vorsitzenden der Sektion [X.] der [X.]. Der Klägerin ist dieses Schreiben nach ihrem Vorbringen, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, Anfang Mai 2005 bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts hat die Klägerin nicht bereits mit der Kenntnis von dem Schreiben vom 28. Juni 2004 auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen [X.] von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt. 13 [X.]) Nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer über Waren eines Mitbewerbers Tatsa[X.] behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens des Mitbewerbers oder dessen Kredit zu schädigen, sofern die Tatsa[X.] nicht erweislich wahr sind. Die Annahme des Berufungsge-richts, bei der Darstellung des [X.]gehaltes in den Testberichten der [X.]n vom 28. Juni 2004 handele es sich nicht um die Behauptung von Tat-sa[X.], sondern um Werturteile, hält der revisionsrechtli[X.] Nachprüfung nicht stand. 14 (1) Tatsa[X.] sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nicht-vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind demgegenüber durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsa-[X.]behauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie 15 - 7 - die angespro[X.]en Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem [X.], in den sie gestellt ist, verstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 22.10.1987 [X.] I ZR 247/85, [X.], 402, 403 = [X.], 358 [X.] Mit Verlogenheit zum Geld; [X.]. v. 27.6.2002 [X.] I ZR 103/00, [X.], 436, 438 = [X.], 384 [X.] Feldenkrais). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ein-wandfrei zwis[X.] Tatsa[X.]behauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtli[X.] Nachprüfung (vgl. [X.] 132, 13, 21 m.w.N.). (2) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, bei der Darstellung des [X.]gehaltes als —[X.] bzw. —erhöhtfi handele es sich um ein Wertur-teil, lediglich darauf gestützt, diese Angabe sei mangels erkennbarem Anknüp-fungspunkt keinem Beweis zugänglich. Dabei hat das Berufungsgericht zunächst unberücksichtigt gelassen, dass diese Äußerung jedenfalls insoweit einen Tat-sa[X.]kern aufweist, als der tatsächliche [X.]gehalt der Obstbrände der Klägerin mit den Mitteln des Beweises festgestellt werden kann. Zwar setzt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, die Angabe, dieser Gehalt sei —[X.] bzw. —erhöhtfi, einen Anknüpfungspunkt oder Vergleichsmaßstab voraus. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht geprüft, ob sich dieser Anknüpfungspunkt für den von dem Schreiben der [X.] vom 28. Juni 2004 angespro[X.]en Adressatenkreis nicht schon aus der Angabe als solcher oder jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Schrei-bens und der beigefügten Testberichte ergab. Das Schreiben war an den 1. Vor-sitzenden der Sektion [X.] der [X.] gerichtet. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die angespro[X.]en [X.] wüssten sehr genau, welche Grenzwerte für [X.] in [X.] gälten, und würden die beanstandeten Aussagen daher so verstehen, dass die ihnen bekannten gesetzli[X.] Werte erreicht bzw. überschritten seien. 16 - 8 - Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts las-sen sich auch keine Feststellungen dazu entnehmen, wie die Fachkreise, die im Schreiben der [X.]n angespro[X.] werden, die beanstandeten Angaben eines hohen bzw. erhöhten [X.]gehaltes verstehen. Seine nicht näher dargelegte Auffassung, ein Anknüpfungspunkt für die Angaben —[X.] bzw. —[X.] sei nicht erkennbar, hat weder in den getroffenen Feststellungen noch im Parteivorbringen eine hinrei[X.]de Grundlage (§ 286 ZPO): Zum einen hat der [X.] zu 2 selbst geltend gemacht, er habe mit —[X.] oder —erhöhtfi gemeint, dass mehr Methanol festgestellt worden sei, als bei einer übli[X.] Vorlauftren-nung in Obstbränden vorhanden sein sollte; zum anderen hat das [X.], auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, die Angaben der [X.] im Schreiben vom 28. Juni 2004 dahin ausgelegt, dass die Produkte der Klägerin einen im Vergleich zu den sonst auf dem Markt vertriebenen Edelbrän-den hohen bzw. erhöhten Anteil an [X.] aufwiesen. 17 Nach dem Vorbringen der Parteien sowie der Auslegung des [X.]s kommt demnach in Betracht, dass die angespro[X.]en Fachkreise die Angabe —[X.] bzw. —erhöhtfi auf einen bestimmten Anknüpfungspunkt beziehen, nämlich entweder [X.] wie die Klägerin behauptet hat [X.] auf die gesetzli[X.] Höchstwerte oder auf einen Vergleich mit den übli[X.] Werten bei den auf dem Markt befind-li[X.] Konkurrenzprodukten. In beiden Fällen kann mittels Beweises festgestellt werden, wie sich der [X.]gehalt der Obstbrände der Klägerin zu dem betreffenden Vergleichsmaßstab (gesetzliche Grenzwerte, üblicher Methylalko-holgehalt der Konkurrenzprodukte) verhält. Das genügt für die Annahme einer Tatsa[X.]behauptung. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nä-her darlegen müssen, ob und gegebenenfalls aus wel[X.] Gründen die ange-spro[X.]en Fachkreise die Angabe —[X.] bzw. —erhöhtfi weder auf den einen 18 - 9 - noch auf den anderen der beiden sich aus dem Vorbringen der Parteien [X.] beziehen (§ 286 ZPO). 19 (3) Den Zusammenhang, in den die beanstandeten Angaben in dem Schreiben der [X.]n vom 28. Juni 2004 gestellt sind, hat das Berufungsge-richt bei seiner Beurteilung gleichfalls nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). In dem Testbericht zu der Testreihe —[X.] heißt es im dritten Absatz des Abschnittes —Vorlauf [X.]: —In diesem Brand befinden sich zwangsläufig schädli-che Komponenten. Sicher zuviel Acetaldehyd. Des Weiteren ist hier von einem hohen Anteil [X.] auszugehen.fi Die Testberichte zu den Testreihen —[X.] und —[X.] wei[X.] davon nur insoweit ab, als der [X.]-anteil nicht als —[X.], sondern als —erhöhtfi bezeichnet wird. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass der angespro[X.]e Leser der Testberichte die Angaben —[X.] und —erhöhtfi mit der im ersten Satz des Absatzes getroffenen Aussage in [X.] bringt, in dem getesteten Obstbrand befänden sich schädliche Kompo-nenten. Im ersten Absatz dieses Abschnitts ist zudem davon die Rede, dass sich im Vorlauf viele leicht flüchtige Komponenten anreicherten, die zum Teil gesund-heitsschädli[X.] Charakter besäßen. Bei einem (naheliegenden) Verständnis dahingehend, der [X.]gehalt sei in dem Sinne als —[X.] bzw. —erhöhtfi zu bezeichnen, dass der festgestellte Anteil an [X.] gesundheitsschäd-lich sei, weist die beanstandete Äußerung gleichfalls einen Tatsa[X.]gehalt auf, der einem Beweis zugänglich ist. (4) Der Einordnung der beanstandeten Äußerung der [X.]n als Tat-sa[X.]behauptung steht nicht entgegen, dass es sich um Angaben über die Er-gebnisse eines von den [X.]n durchgeführten Tests handelt. Es geht hier nicht um die Einordnung der Äußerung eines Sachverständigen in einem von ihm erstellten Gutachten, die auch dann als Werturteil anzusehen sein kann, wenn der Zweck des Sachverständigengutachtens die Feststellung von Tatsa-20 - 10 - [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.1977 [X.] VI ZR 171/76, [X.] 1978, 258, 259 f.; [X.]. v. 23.2.1999 [X.] VI ZR 140/98, NJW 1999, 2736 f.). Die [X.]n sind nicht als Sachverständige tätig geworden. Sie haben vielmehr als Mitbewerber die Obstbrände der Klägerin getestet und sich gegenüber [X.], die auf das Käu-ferverhalten Einfluss nehmen können, über die Ergebnisse der von ihnen durch-geführten Tests geäußert. Ein Gewerbetreibender kann sich für solche Angaben, die das Produkt eines Mitbewerbers in schlechtem Licht erscheinen lassen und die auf Untersuchungen zurückgehen, die er selbst durchgeführt hat, nicht auf die Privilegierung gutachtlicher Äußerungen von Sachverständigen berufen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 17.1.2002 [X.] I ZR 161/99, [X.] 2002, 633, 635 = [X.], 828 [X.] Hormonersatztherapie). [X.]) Wahre Tatsa[X.]behauptungen sind nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG nicht unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG nicht der Ver-letzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsa[X.]be-hauptung zu beweisen. Gleichwohl gehört die Wahrheit oder Unwahrheit der be-haupteten Tatsache zu den anspruchsbegründenden Umständen [X.] des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt. 21 (1) Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 UWG ist an die allgemeine Verjährungs-regelung des § 199 Abs. 2 [X.] angepasst worden (BT-Drucks. 15/1487, [X.]). Da zur Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt, weitgehend auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 [X.] a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 3.6.2008 [X.] XI ZR 319/06, [X.], 2576 [X.]. 27 m.w.N.), ist diese auch zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen. Allgemein ist die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis danach dann gegeben, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer erfolgverspre[X.]den, wenn auch nicht 22 - 11 - risikolosen, (gegebenenfalls zumindest auf Feststellung gerichteten) Klage [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 27.5.2008 [X.] XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 [X.]. 32 m.w.N.; ebenso zu § 21 Abs. 1 UWG a.F. [X.], [X.]. v. 19.5.1988 [X.] I ZR 170/86, [X.], 832, 834 = [X.], 663 [X.] Benzinwerbung). Als anspruchsbegründende Tatsa[X.] werden allerdings grundsätzlich solche Um-stände nicht angesehen, die unter die [X.] und Beweislast des [X.] fallen; insbesondere schließt die unbekannte Möglichkeit von Einwendungen gegen den [X.] die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis nicht aus (vgl. [X.], [X.]. v. 19.2.1963 [X.] VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104 m.w.N.; [X.]/Schmidt-Ränsch, [X.], 12. Aufl., § 199 [X.]. 18a; [X.]/Hein-richs, [X.], 68. Aufl., § 199 [X.]. 27). Eine andere Beurteilung ist dagegen gebo-ten, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Anspruch ausschließende Einwen-dungen des [X.]n bestehen und es daher naheliegt, dass der [X.] sich darauf berufen wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.6.1993 [X.] VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Hat der Gläubiger trotz Vorliegens solcher konkreter Anhaltspunkte für eine mögliche Einwendung des Schuldners keine hinrei[X.]de Kenntnis über die diese Einwendung begründenden Umstände und bleiben deswegen konkrete Zweifel am Bestehen seines Anspruchs, wird der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben ([X.] NJW 1993, 2614 f.). (2) Die behauptete Tatsache [X.] des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG kann nur entweder wahr oder unwahr sein. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 UWG muss demnach grundsätzlich damit rechnen, dass sich der Schuldner auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache beruft. Da der Gläubiger seinen Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn die behauptete Tatsache zumindest nicht erweislich wahr ist, verfügt er somit erst dann über eine zumutbare Grundlage für eine Klageerhebung, wenn ihm die für die Beurteilung, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, maßgebli-[X.] Umstände so vollständig und sicher bekannt sind, dass sie auch unter [X.] - 12 - rücksichtigung der in § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG getroffenen Beweislastverteilung einen einigermaßen sicheren Klageerfolg verspre[X.]. Die Einbeziehung der Kenntnis von der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in die für den Verjährungsbeginn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Kenntnis ent-spricht auch dem Normzweck des § 4 Nr. 8 UWG. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz von Mitbewerbern lediglich vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsa-[X.]behauptungen; wahre Tatsa[X.]behauptungen werden nicht erfasst. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den Charakter eines negativen (anspruchsbegründenden) Tatbestandsmerkmals. [X.]) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Klägerin erst mit Ein-gang der Untersuchungsergebnisse des Chemis[X.] Labors Dr. M. GmbH vom 5. Juli 2005 über die Kenntnisse verfügte, die sie in die Lage versetzten, gerichtlich mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen die [X.] vorzugehen. Die Beurteilung, ob die Behauptung der [X.]n, die von ihr getesteten [X.] der Klägerin wiesen einen hohen bzw. einen erhöhten Anteil an [X.] auf, wahr oder unwahr ist, hängt maßgeblich davon ab, wel[X.] tatsächli[X.] [X.]gehalt die betreffenden Chargen der Obstbrände der Klägerin auf-wiesen. Die Untersuchung durch das von der Klägerin beauftragte Labor ergab, dass der [X.]gehalt der von der [X.]n getesteten Chargen der Obstbrände Zwetschge, Apfel und Birne der Klägerin deutlich unter den gesetzli-[X.] Grenzwerten lag. Erst aufgrund dieser Kenntnis war der Klägerin ein (ge-richtliches) Vorgehen gegen die [X.] zuzumuten. Ob [X.] wie das Berufungs-gericht angenommen hat [X.] der Klägerin schon wegen der von der [X.]n an-gewandten Testmethode hätte klar sein müssen, dass die Ergebnisse des Tests der [X.]n keine valide Basis für die Bewertung des [X.]gehaltes darstellen konnten, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin hätte erkennen können, dass mit der Testmethode der [X.]n keine verlässli[X.] Ergebnisse zu erzielen waren, konnte sie nicht mit der für 24 - 13 - eine zumutbare Klageerhebung erforderli[X.] Gewissheit davon ausgehen, dass die Aussagen der [X.]n über den hohen bzw. erhöhten [X.]gehalt unrichtig waren. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass die Kläge-rin nach ihrem Vorbringen in der Tatsa[X.]instanz die Eignung der von der [X.] angewandten Testmethode aus eigener Sachkunde nicht beurteilen konnte; sie habe erst durch das von ihr eingeholte Gutachten der [X.] vom 17. Juni 2005 davon Kenntnis erlangt, dass die von der [X.]n angewandte Testmethode zur Feststellung eines hohen oder erhöhten [X.]gehaltes ungeeignet gewesen sei. Das Berufungsgericht legt [X.] nicht dar (§ 286 ZPO), weshalb sich der Klägerin die Ungeeignetheit des von der [X.]n angewandten Verfahrens gleichwohl aufdrängen musste. [X.]) Soweit wegen der beanstandeten Behauptungen der [X.]n ein auf §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch in [X.] kommt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ist von einer unwahren geschäfts-schädigenden Tatsa[X.]behauptung auszugehen, so stellt § 4 Nr. 8 UWG im Verhältnis zu § 4 Nr. 10 UWG eine Spezialregelung dar (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl. § 4 [X.]. 8.7.). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer mögli[X.] Klage ergeben sich daher insofern keine Un-terschiede. Für den Fall, dass sich die Behauptung der [X.]n über den [X.]gehalt der Obstbrände der Klägerin als wahr erweisen sollte, konn-te die Klägerin dagegen nicht davon ausgehen, dass ein auf eine unlautere [X.] der Klägerin [X.] des § 4 Nr. 10 UWG gestütztes Vorgehen gegen die [X.] hinrei[X.]de Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die wahrheitsgemäße Äußerung über (nachteilige) Eigenschaften von Konkurrenzprodukten in sachli-cher Form stellt nur dann eine nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unzulässige Mitbe-werberbehinderung dar, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauter-keit begründen (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 4 [X.]. 10.145). Solche Umstände konnte die Klägerin dem Schreiben der Beklag-25 - 14 - ten vom 28. Juni 2004 nicht entnehmen. Insbesondere konnte die Klägerin nach ihrem Vorbringen die Ungeeignetheit der Testmethode der [X.]n nicht er-kennen. 26 c) Da die Klägerin somit frühestens mit Zugang des Gutachtens des [X.]vom 5. Juli 2005 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen [X.] des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt hat, war die Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 noch nicht abgelaufen. Davon abgesehen waren die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch deshalb bei Klageerhebung noch nicht verjährt, weil zwis[X.]zeitlich [X.] eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 [X.] eingetreten war. Nach § 203 Satz 1 [X.] führen Verhandlungen zwis[X.] Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände zur Hemmung der Verjährung, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind entgegen der [X.] des Berufungsgerichts im Streitfall die Voraussetzungen des auf [X.] nach § 8 Abs. 1 UWG anwendbaren (vgl. [X.], Wettbe-werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 16 [X.]. 42 [X.]. 126) Hemmungstatbestands des § 203 [X.] gegeben. [X.]) An Verhandlungen [X.] von § 203 Satz 1 [X.] sind geringe [X.] zu stellen ([X.], [X.]. v. 17.2.2004 [X.] VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; [X.]. v. 30.10.2007 [X.] X ZR 101/06, [X.], 576 [X.]. 13; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. 34 [X.]. 40; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 11 [X.]. 1.44). Es genügt jeder Meinungsaustausch zwis[X.] dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Anspruch und seine tatsäch-li[X.] Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jede Verpflichtung abgelehnt wird ([X.], [X.]. v. 1.2.2007 [X.] IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360). [X.] schweben schon dann, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die 27 - 15 - den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprü[X.] ein. Es ist nicht erfor-derlich, dass der Verpflichtete dabei eine Bereitschaft zum Vergleich oder zu einem sonstigen Entgegenkommen erkennen lässt ([X.], [X.]. v. 20.2.2001 [X.] VI ZR 179/00, NJW 2001, 1723; [X.]. v. 8.5.2001 [X.] VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; [X.] NJW 2004, 1654; [X.] [X.]O [X.]. 16 [X.]. 42; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 11 [X.]. 1.44). [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinrei[X.]d beach-tet. Es geht zu Unrecht davon aus, ein Verhandeln [X.] von § 203 Satz 1 [X.] komme erst ab dem [X.]punkt in Betracht, in dem der Gläubiger nach Aufklärung des Sachverhalts und aus seiner Sicht abschließender Prüfung der [X.] konkrete Ansprüche bestimmt geltend macht und der Schuld-ner sich dann auf eine Erörterung der Berechtigung der geltend gemachten [X.] einlässt. Für eine Annahme von Verhandlungen zwis[X.] den Parteien [X.] von § 203 [X.] reicht es im Streitfall aus, dass die Klägerin im Schreiben vom 6. Mai 2005 mögliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die [X.]n wegen der Verbreitung des Schreibens vom 28. Juni 2004 als ernsthaft in Betracht kommend dargestellt, eine Geltendmachung insoweit be-stehender Ansprüche von einer Aufklärung des Sachverhalts abhängig gemacht hat und die [X.]n in ihrem Antwortschreiben vom 13. Mai 2005 ihre Bereit-schaft zum Ausdruck gebracht haben, in einem nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt zu erläutern. Die Vorschrift des § 203 [X.] dient dem rechtspolitisch wüns[X.]swerten Zweck, Verhandlungen, die bei erfolgreichem Abschluss zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten führen können, von dem zeitli[X.] Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist zu befreien. Der Berechtigte soll nicht gezwungen sein, den Anspruch, über den noch verhandelt wird, vor-sichtshalber durch Klageerhebung oder in anderer die Verjährung hemmender Weise geltend zu ma[X.] (vgl. [X.] [X.], 576 [X.]. 19). Mit diesem Geset-28 - 16 - [X.] wäre es unvereinbar, wenn Erörterungen der Beteiligten über die Auf-klärung eines wegen einer [X.] jedenfalls aus der Sicht des Berechtigten [X.] unklaren Tatsa[X.]grundlage noch zweifelhaften Anspruchs aus dem Anwendungsbe-reich des § 203 [X.] ausgenommen wären. Ob der Berechtigte die Tatsa[X.]-lage richtig einschätzt, ist dabei für die Frage, ob über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände Verhandlungen geführt werden, ohne Bedeutung. [X.]) Der [X.] zu 2 hat auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2005 gesetzte Frist, bis spätestens zum 13. Mai 2005 mitzuteilen, aus wel[X.] Chargen die getesteten Obstbrände der Klägerin stammten, mit Schreiben vom 13. Mai 2005 geantwortet, eine —kompetente Antwortfi sei in der gesetzten Frist —postalisch nicht machbarfi. Er freue sich aber, in einem nachfolgenden Schreiben den ge-samten Sachverhalt erläutern zu dürfen. Das Schreiben schließt mit der Bemer-kung, im Übrigen setze er, der [X.] zu 2, das Einverständnis voraus, dass er seine Kollegen im Vorstand der [X.] Sektion [X.] —über unseren Schriftwechsel auf dem Laufenden haltefi. [X.] Antwort, insbesondere den Hinweis auf weiteren Schriftwechsel, durfte die Klägerin dahin verstehen, dass sich die [X.]n auf eine weitere Erörterung der tatsächli[X.] Grundlagen der in dem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2005 angespro[X.]en Ansprüche einließen. 29 [X.]) Nach § 203 Satz 1 [X.] endet die Hemmung, sobald der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein solcher A[X.]ruch der Verhandlungen muss wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden ([X.] NJW 2004, 1654, 1655 m.w.N.). Eine eindeuti-ge und endgültige Ablehnung weiterer Verhandlungen lässt sich, wie die [X.] mit Recht geltend macht, erst dem Schreiben der [X.]n vom 27. Juli 2005 entnehmen. Nach § 209 [X.] wird der [X.]raum, während dessen die [X.] - 17 - jährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Folglich war bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so dass [X.] da die Klage kurze [X.] später zugestellt worden ist [X.] eine weitere Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 167 ZPO er-folgt ist. 31 2. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 [X.] i.V. mit § 823 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Ein-griffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichfalls die [X.] aus § 11 Abs. 1 UWG hat durchgreifen lassen sowie [X.] aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 186 StGB, §§ 824, 823 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. 1 und 2 GG mit der Begründung verneint hat, es handele sich bei der Darstellung des [X.]gehalts nicht um eine Tatsa[X.]behauptung, son-dern um ein Werturteil. - 18 - II[X.] Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das [X.] Feststellungen zu dem behaupteten Verständnis der beanstandeten Aussagen durch die angespro[X.]en Fachkreise treffen kann. 32 [X.] Pokrant

Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 142/06 - O[X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 2 U 44/06 -

Meta

I ZR 82/07

14.05.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07 (REWIS RS 2009, 3522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3522

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