Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. I ZR 126/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3809

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 126/03 Verkündet am: 27. April 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Kundendatenprogramm UWG § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheim-nis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt. b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines frühe-ren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des [X.] zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren [X.] bei seinen privaten Unterlagen [X.] etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC [X.] aufbewahrt hat, verschafft sich [X.] dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im [X.] an [X.], [X.]. v. 19.12.2002 [X.] I ZR 119/00, [X.], 453 = [X.], 642 [X.] Verwertung von Kundenlisten). [X.], [X.]. v. 27. April 2006 [X.] I ZR 126/03 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin ist ein [X.] Unternehmen, das ebenso wie die Beklagte europaweit Leiterplatten vertreibt. Die Klägerin unterhält seit Dezember 1999 in [X.] eine Niederlassung. Die im April 2000 gegründete Beklagte ist [X.] in [X.] ansässig, und zwar im selben Gebäude wie die Niederlassung der Klä-gerin. Die später als Geschäftsführer der [X.] fungierenden [X.] und [X.] (im Folgenden: Geschäftsführer der [X.]) waren von Dezember 1999 bis März 2000 für die Klägerin tätig und dort u.a. mit der Bearbeitung des Kundenverwaltungsprogramms befasst. Zuvor waren sie bei der Ende 1999 liqui-dierten [X.]GmbH (im Folgenden: [X.]) beschäftigt, die ihre - 3 - Kundendaten im Dezember 1999 an die Klägerin verkauft hatte. Diese Daten ent-sprechen weitgehend der von der Klägerin als Anlage [X.] vorgelegten Kundenlis-te, die über 1.300 Eintragungen vor allem aus der [X.] zwischen Dezember 1996 und März 1999 enthält. Die Klägerin hat behauptet, die beiden Geschäftsführer der [X.] hätten sich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin deren Kundenverwaltungsprogramm einschließlich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese [X.] seitdem, um systematisch die Kunden der Klägerin abzuwerben. Die [X.] habe Angebotsschreiben an Kunden der Klägerin versandt, die fast voll-ständig [X.] auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen [X.] mit den Angebotsschreiben der Klägerin übereinstimmten. Die von der [X.] verwendeten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und Angebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Klä-gerin. Dass die Beklagte in großem Stil Angebote an Kunden der Klägerin ge-schickt hat, entnimmt die Klägerin einer Telefonrechnung, die nach ihrer [X.] versehentlich nicht der [X.], sondern ihr zugestellt worden ist. Den [X.] [X.] sei zu entnehmen, dass vom [X.] der [X.] nacheinander [X.] an 44 Kunden aus der Kundenliste der Klägerin geschickt worden seien. 2 Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Lö-schung des [X.] sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den Besitz der Kundenliste hat sie bestritten. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, die Liste gehöre nicht der Klägerin und stelle auch nicht deren Geschäftsgeheimnis dar. 3 - 4 - Das [X.] hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß ver-urteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche [X.]eil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] vom Senat zugelassene [X.] Revisi-on der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte [X.], die Revision zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: 5 [X.] Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses der Klägerin durch die Beklagte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 Ob es sich bei der Kundenliste um ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG (a.[X.]) handele, sei im Hinblick auf den von der Klägerin für den Er-werb der Liste gezahlten Preis zweifelhaft. Jedenfalls fehle es an einer Weitergabe des Geheimnisses an einen Dritten während der Dauer des mit der Klägerin be-stehenden Dienstverhältnisses nach § 17 Abs. 1 UWG (a.[X.]). Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.[X.]) sei schon deswegen nicht erfüllt, weil die [X.] der [X.] im Laufe ihrer Tätigkeit für die Klägerin berechtigterweise Kenntnis vom Inhalt der Kundenliste erhalten hätten; außerdem stehe nicht fest, dass sie sich die Kundenliste angeeignet hätten. Auch ein Verstoß nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.[X.]) sei nicht dargetan, weil die nachfolgende Verwertung von Erkenntnissen nicht verboten sei, die ein Mitarbeiter während des [X.] redlich erlangt habe. Es könne nicht angenommen werden, dass die [X.] ein Geschäftsgeheimnis verletzt habe, das dem Unternehmen zugestanden habe, von dem die Klägerin die Kundenliste erworben habe und für das die [X.] der [X.] tätig gewesen seien. Insoweit fehle jeder Vortrag zu einer entsprechenden Tathandlung. Schließlich könne die Klägerin die Herausga- - 5 - be oder Vernichtung der Kundenliste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen [X.] kann ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Löschung des [X.] sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht ver-neint werden. 7 8 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in [X.] getreten. Die von der Klägerin geltend ge-machten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und [X.] bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der [X.]n zu der [X.], zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und [X.] Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und [X.] als [X.] zu deren Durchsetzung [X.] Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden früheren Recht (vgl. [X.], [X.]. v. 7.4.2005 [X.] I ZR 140/02, [X.], 603, 604 = [X.], 874 [X.] [X.], m.w.N.). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhalt-lich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb nicht geändert. Der Tatbestand des § 17 UWG n.[X.] entspricht inhaltlich weit-gehend § 17 UWG a.[X.], so dass insofern im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht. 9 - 6 - 2. Ob es sich bei den in der fraglichen Kundenliste gesammelten Kunden-daten um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft angesehen, letztlich aber offen gelassen. Für die revisionsrechtli-che Prüfung ist daher zugunsten der Klägerin von dem Vorliegen eines [X.] auszugehen. 10 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Tatbestand der unbefugten Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Ist von einem Geschäftsgeheimnis auszuge-hen, kann eine unbefugte Geheimnisverwertung nach dem Klagevorbringen nicht verneint werden. 11 12 a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits daran, dass sich die Beklagte die Kundenliste unbefugt verschafft habe. Diese Beurtei-lung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. [X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kennt-nis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne. Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäfti-gungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. [X.] 38, 391, 396 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 3.5.2001 [X.] I ZR 153/99, [X.] 2002, 91, 92 = [X.], 1174 [X.] Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt ([X.], [X.]. v. 14.1.1999 [X.] I ZR 2/97, [X.], 934, 935 = [X.], 912 [X.] [X.]). Die Berech-tigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch [X.] - 7 - kannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat ([X.], [X.]. v. 19.12.2002 [X.] I ZR 119/00, [X.], 453, 454 = [X.], 642 [X.] Verwertung von Kundenlisten). bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterla-gen [X.] beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei [X.] vor und entnimmt er ihnen ein Ge-schäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ([X.] [X.], 453, 454 [X.] Verwertung von Kundenlisten; [X.] in Harte/[X.], UWG, § 17 [X.]. 32 f.; vgl. ferner [X.]. in [X.]/Loschelder, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 3. Aufl., § 48 [X.]. 49 ff.; [X.]/Rengier, UWG, § 17 [X.]. 70 ff.). 14 15 cc) Im Streitfall ist nach dem in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellenden Klagevorbringen davon auszugehen, dass sich einer der Geschäftsführer der [X.], deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB anrechnen lassen muss, Daten aus der Kundenliste der Klägerin in diesem Sinne unbefugt beschafft hat. Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonan-schluss der [X.] aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin ent-sprachen. Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das [X.] von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die Kundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der [X.] ist und als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. [X.] [X.], 453, 454 [X.] Verwertung von Kundenlisten). b) Ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Geschäftsgeheimnis auf die beschriebene Weise unbefugt beschafft hat, kann auch eine unbefugte Verwertung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. Soweit das [X.] - 8 - rufungsgericht in dieser Hinsicht ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin vermisst, überspannt es die Anforderungen, die an den Vortrag eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu stellen sind. 4. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der [X.] aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; [X.] in [X.]/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG [X.]. 52; [X.] in Harte/[X.], UWG, § 3 [X.]. 25; [X.] ebd. § 17 [X.]. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.[X.], ein vorberei-tender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Her-ausgabe oder Vernichtung der im Besitz der [X.] befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 7.1.1958 [X.] I ZR 73/57, [X.], 297, 298 [X.] Petromax I; [X.] [X.]O § 17 UWG [X.]. 65). 17 II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Hierbei wird das [X.] Folgendes zu berücksichtigen haben: 18 1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftli-chen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten wer-den soll (vgl. [X.], [X.]. v. 15.3.1955 [X.] I ZR 111/53, [X.] 1955, 424, 425 [X.] Mö-belpaste; [X.]. v. 1.7.1960 [X.] I ZR 72/59, [X.] 1961, 40, 43 = [X.], 241 [X.] Wurftaubenpresse; [X.]. v. 7.11.2002 [X.] I ZR 64/00, [X.], 356, 358 = [X.], 500 [X.] Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von 19 - 9 - Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines —Good willfi dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung —[X.]fi zugrunde lie-genden Sachverhalt: [X.] [X.], 934). Sofern die fragliche —[X.] derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im Dezember 1999 von der [X.] erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht kei-nen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen ([X.] [X.]O § 17 UWG [X.]. 11). Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers ge-raten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des [X.] keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich [X.]r Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt ([X.]St 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann ([X.] 16, 172, 175 [X.] Dücko). 2. Im weiteren Berufungsverfahren wird ferner zu klären sein, ob das [X.], wonach von einem Telefonanschluss der [X.] aus nacheinan-der 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben wurden, die den [X.] aus der Kundenliste der Klägerin entsprechen, von der [X.] bestritten wird. Auch wenn das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als streitigen Sachverhalt wiedergegeben hat, lässt sich dem Vorbringen der [X.] nicht 20 - 10 - ohne weiteres entnehmen, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten [X.] vom 7. August 2000 bestreiten wollte. Nur wenn insoweit ein rele-vantes Bestreiten vorliegt, kommt es auf die weitere Frage an, ob die fragliche [X.] im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken herangezogen wer-den kann. [X.]

Büscher

Schaffert

Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2002 - 9 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2003 - 6 U 4428/02 -

Meta

I ZR 126/03

27.04.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. I ZR 126/03 (REWIS RS 2006, 3809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3809

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