BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT WIRTSCHAFTSKRISE EUROKRISE Hinzufügen
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Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden - Beitrag zur Klärung einer grundsätzlichen Frage
Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Die [X.] sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. [X.] 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der [X.] wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des [X.] im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
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14.12.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 7. Mai 2010, Az: 2 BvR 987/10, Einstweilige Anordnung
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 BvR 987/10 (REWIS RS 2011, 413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 413
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 987/10, 14.12.2011.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 987/10, 07.05.2010.
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