Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 BvR 987/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 413

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden - Beitrag zur Klärung einer grundsätzlichen Frage


Tenor

Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Die [X.] sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. [X.] 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der [X.] wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des [X.] im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.

Meta

2 BvR 987/10

14.12.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 7. Mai 2010, Az: 2 BvR 987/10, Einstweilige Anordnung

§ 34a Abs 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 BvR 987/10 (REWIS RS 2011, 413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 413


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 987/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 987/10, 14.12.2011.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 987/10, 07.05.2010.


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