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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anordnung der Auslagenerstattung zu einem Drittel (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz teilweiser Verwerfung bzw Zurückweisung der Anträge in der Hauptsache - Gegenstandswertfestsetzung
Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Die [X.] sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. [X.] 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).
Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
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10.08.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.08.2015, Az. 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12 (REWIS RS 2015, 6883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6883
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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