Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.08.2015, Az. 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12

2. Senat | REWIS RS 2015, 6883

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung zu einem Drittel (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz teilweiser Verwerfung bzw Zurückweisung der Anträge in der Hauptsache - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Gründe

1

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Die [X.] sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. [X.] 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).

2

Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.

Meta

2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12

10.08.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Ablehnung einstweilige Anordnung

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.08.2015, Az. 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12 (REWIS RS 2015, 6883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6883

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