Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.05.2018, Az. 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13

2. Senat | REWIS RS 2018, 9110

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Gründe

1

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Die [X.] sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. [X.] 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).

2

Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.

Meta

2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13

16.05.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 14. Januar 2014, Az: 2 BvE 13/13, EuGH-Vorlage

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.05.2018, Az. 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 (REWIS RS 2018, 9110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9110

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