Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 6 AZR 563/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 134

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Gegenstand

Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien


Leitsatz

1. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte haben als Teil staatlicher Gewalt aber infolge ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) den Schutzauftrag, Tarifnormen nicht nur möglichst gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Sie müssen auch, soweit eine solche Auslegung nicht möglich ist, grundrechtsverletzenden Tarifnormen die Durchsetzung verweigern.

2. Bei der Wahrnehmung dieses Schutzauftrags besteht wegen der Einschätzungsprärogative sowie des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien eine deutlich zurückgenommene Prüfdichte der Gerichte in Bezug auf Tarifnormen. Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2018 - 3 [X.]/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Verpflichtung des [X.], Beiträge zu einer tariflichen Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zu leisten.

2

[X.]er 1966 geborene Kläger ist seit dem [X.] als Angestellter im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei der beklagten [X.] beschäftigt. [X.]iese ist Mitglied im [X.] einzelvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 2005 nach den Tarifverträgen für den öffentlichen [X.]ienst in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung als den [X.] ersetzende Tarifverträge.

3

Gemäß §§ 40, 46 Nr. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen [X.]ienst ([X.]) Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) - im Bereich der [X.] (im Folgenden [X.]-[X.]) iVm. § 1 Abs. 1 des [X.] - Allgemeiner Teil - ([X.]-AT) gelten für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, Sonderregelungen.

4

Zu diesen Sonderregelungen gehört die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in § 46 Nr. 4 [X.]-[X.], die inhaltsgleich in der Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 4 zur [X.]urchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) geregelt ist. Nach der bis zum 30. Juni 2015 maßgeblichen Tariflage endete das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst auf ihr schriftliches Verlangen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu dem [X.]punkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand traten. [X.]iese Beschäftigten erhielten bei Ausscheiden eine Übergangszahlung als Einmalleistung in näher geregelter Höhe, wenn sie den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung zu im Einzelnen tariflich festgelegten Bedingungen und die Entrichtung der Beiträge nachwiesen. [X.]er Abschluss war nicht verpflichtend. [X.]er Kläger hatte eine solche Versicherung nicht abgeschlossen.

5

Aufgrund § 2 des [X.] Nr. 19 zum [X.] vom 26. März 2015 trat zum 1. Juli 2015 folgende Fassung des § 46 Nr. 4 [X.]-[X.] in [X.]:

        

„1.     

Anspruch auf Übergangsversorgung im Einsatzdienst

                 

1Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst mit einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren bei demselben Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst werden auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente frühestens zu dem [X.]punkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, für einen [X.]raum von 36 Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen freigestellt. 2§§ 33, 34 bleiben unberührt. 3[X.]as während der Freistellung zu zahlende Entgelt wird anteilig vom Arbeitgeber und von der/dem Beschäftigten erbracht. 4Hierzu wird ein Wertguthaben nach Maßgabe der Ziffer 3 aufgebaut. 5Beschäftigte, die keine 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst erreichen, können einen höheren Beitrag nach Ziffer 3 Satz 3 bis 5 in das Wertguthaben einbringen. 6Erfolgt dies nicht, erfolgt eine ratierliche kürzere Freistellung von der Arbeitsleistung nach Maßgabe der Ziffer 4 Satz 3.

                 

Protokollerklärung zu Ziffer 1 Satz 5:

                 

[X.]en einer Arbeitsunfähigkeit, einer Elternzeit, einer Familien-/Pflegezeit oder eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse mindern nicht den Anspruch nach Satz 1.

        

2.    

Entgeltanspruch während der Freistellungsphase

                 

1[X.]ie/[X.]er Beschäftigte erhält während der [X.] als monatliches Entgelt 70 Prozent des monatlichen [X.]urchschnitts des in den vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate unter Aufzehrung des [X.] nach Ziffer 3. 2Volle Kalendermonate, die nicht für jeden Tag mit Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVö[X.] belegt sind, bleiben bei der Ermittlung des monatlichen [X.]urchschnittsentgelts außer Betracht. 3Voraussetzung für den Entgeltanspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis im [X.] an die Freistellung endet.

        

3.    

Aufbau des [X.]

                 

1Zur Finanzierung der Aufwendungen für die [X.] nach Ziffer 1 mindert sich das für den Kalendermonat zustehende Entgelt der/des Beschäftigten um 2,75 Prozent; die Minderung des Entgelts unterbleibt, sobald der Beschäftigte seinen Finanzierunganteil 35 Jahre lang erbracht hat. 2[X.]ieses Entgelt wird einschließlich des darauf anfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einem Wertguthaben (§ 7d SGB IV) zugeführt. 3Sofern Beschäftigte gerechnet von ihrer Einstellung an absehbar 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht erreichen können, kann die/der Beschäftigte die für eine Freistellung von 36 Monaten fehlenden Monate durch eine entsprechend höhere Beteiligung der/des Beschäftigten am Wertguthaben aufbauen, aus dem insoweit der Entgeltanspruch nach Ziffer 2 erfüllt wird. 4An ein entsprechendes Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist sie/er mindestens für den [X.]raum von zwölf Monaten gebunden. 5[X.]er zusätzliche Beitrag der/des Beschäftigten darf dabei 2,75 Prozent ihres/seines Entgelts nicht übersteigen und nicht zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung führen. 6Als angemessener Ertrag erhöht sich das Wertguthaben bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

        

4.    

Verwendung des [X.]

                 

1[X.]er Abbau des [X.] erfolgt ausschließlich zur anteiligen monatlichen Finanzierung der in Ziffer 1 genannten Freistellungsphase. 2Für jeden Monat der Freistellung werden dem Wertguthaben 1/36 entnommen. 3Soweit Beschäftigte im Einsatzdienst zum [X.]punkt des Verlangens nach Ziffer 1 keine 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst aufweisen, erfolgt abweichend von Ziffer 1 für je zwölf Kalendermonate, in denen die/der Beschäftigte durch Einbringen ihres/seines Anteils das Wertguthaben nach Ziffer 3 aufgebaut hat, eine Freistellung von einem Kalendermonat. 4[X.]ie Entnahme aus dem Wertguthaben erfolgt monatlich ratierlich mit Beginn der Freistellung. 5Hinzu kommt die Freistellung infolge einer entsprechend höheren Beteiligung am Aufbau des [X.] nach Ziffer 3 Satz 3. 6Scheidet die/der Beschäftigte aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst aus oder endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig (Störfall), hat er/sie Anspruch auf das Wertguthaben, ausgenommen des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 7Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu.

        

…       

        
        

9.    

Sonderregelungen für die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigten

        

…       

        
        

9.2     

1Bei Beschäftigten … deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, tritt an die Stelle der Freistellung nach Ziffer 1 Satz 1 eine Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6.

                 

2[X.]er der/dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als Leistung nach Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 [X.] nach der in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag, berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015, wird durch 35 dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, zurückgelegten Jahre multipliziert.

                 

3Angefangene Jahre werden kaufmännisch gerundet. 4[X.]er nach Satz 2 ermittelte Betrag ist durch den monatlichen [X.] zu dividieren. 5[X.]er monatliche [X.] setzt sich zusammen aus 70 Prozent des der/dem Beschäftigten zustehenden [X.], der [X.] und der auf den Kalendermonat umgerechneten anteiligen Jahressonderzahlung zuzüglich 30 Prozent hierauf als pauschaler [X.] am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. 6[X.]as kaufmännisch gerundete Ergebnis, das der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilt, zuzüglich die für die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ab dem 1. Juli 2015 in entsprechender Anwendung der Ziffer 4 Satz 3 erworbenen Freistellungsansprüche bilden den Gesamtfreistellungsanspruch der/des Beschäftigten.“

6

Im Februar 2016 informierte die Beklagte ihre Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst über die Neuregelung der Übergangsversorgung. Im September 2016 teilte sie dem Kläger seinen bis zum 1. Juli 2015 erworbenen Freistellungsanspruch von acht Monaten und die Höhe seines zu zahlenden Eigenanteils mit. Mit der Lohnabrechnung für November 2016 behielt die Beklagte den von ihr für die Monate Juli 2015 bis August 2016 errechneten rückständigen Gesamtbetrag von 870,89 Euro vom Gehalt des [X.] ein. Außerdem brachte sie ab diesem [X.]punkt den Eigenanteil des [X.] für den Aufbau des [X.] in Höhe von zu diesem [X.]punkt 91,33 Euro brutto monatlich in Abzug. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, den einbehaltenen Betrag an ihn zurückzuzahlen und den Einbehalt des Eigenanteils zukünftig zu unterlassen. Zudem bot er an, schriftlich auf den Aufbau eines [X.] sowie die Möglichkeit der vorzeitigen Freistellung gemäß § 46 Nr. 4 [X.]-[X.] zu verzichten. [X.]iese Ansinnen lehnte die Beklagte ab.

7

[X.]er Kläger hat die Ansicht vertreten, die tarifliche Regelung greife in unzulässiger Weise in sein Eigentumsrecht ein. Er könne nicht frei über sein tarifliches Tabellenentgelt bspw. für die eigene private Vermögensbildung oder zu einem anderen Zweck verfügen. [X.]ie Tarifnorm setze an einem bereits entstandenen Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt an und beeinträchtige ihn durch die enorme zeitliche Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes. [X.]er Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei daher eröffnet. [X.]er bei ihm einbehaltene Betrag von nunmehr ca. 100,00 Euro brutto sei jedenfalls erheblich. Auf die Höhe des betroffenen [X.] komme es ohnehin nicht an. [X.]er Eingriff sei nicht verhältnismäßig. [X.]ie tarifliche Regelung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

8

[X.]er Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, gemäß § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVö[X.]-[X.] 2,75 % des ihm für den Kalendermonat zustehenden Entgelts zur Finanzierung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst abzuführen.

9

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Regelung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Grundrechte des [X.] dar. Seine Erwartung, auch zukünftig ein ungemindertes Entgelt zu erhalten, [X.] nicht dem Eigentumsschutz. Eine Neuregelung der tariflichen Übergangsversorgung sei vor dem Hintergrund der Kritik an der Höhe der früheren Übergangszahlung und der Änderung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich gewesen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung, insbesondere zur Einsparung von Verwaltungsaufwand und damit verbundener Kosten, sei es zulässig, eine verpflichtende Regelung zu schaffen.

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat der Kläger seinen ursprünglichen Feststellungsantrag als Hauptantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, festzustellen, dass er jedenfalls bis zum 29. Februar 2016 nicht verpflichtet gewesen sei, gemäß § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.]-[X.] einen Eigenanteil zur Finanzierung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst abzuführen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte negative Feststellung. Er ist verpflichtet, seit dem 1. Juli 2015 den gemäß § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] vorgesehenen Eigenanteil in Höhe von 2,75 % zur Finanzierung der Übergangsversorgung für [X.]eschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst abzuführen.

I. [X.]er Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der erstmals in der Revision angebrachte Hilfsfeststellungsantrag in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt worden ist. [X.]iesem auf den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 beschränkten Antrag kommt keine eigenständige [X.]edeutung zu. [X.]er Hauptantrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Abführungspflicht bezieht sich auf den Zeitraum seit Inkrafttreten des neugefassten § 46 Nr. 4 [X.] am 1. Juli 2015. [X.]as hat der Kläger bereits in der Klageschrift vom 12. Juni 2017 klar zum Ausdruck gebracht. [X.]amit umfasst der Antrag als Minus auch eine Prüfung, die sich auf einen in ihm enthaltenen zeitlich begrenzten Teilabschnitt bezieht. [X.] keine Abführungspflicht für einen solchen im Hauptantrag enthaltenen Zeitabschnitt, hätte das erkennende Gericht das als ein Weniger nach § 308 Abs. 1 ZPO unter Klageabweisung im Übrigen zuzuerkennen (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 151, 343; 6. Juni 2007 - 4 [X.] -Rn. 16 ff.; [X.] 11. April 2006 - [X.]/03 - Rn. 9 ff., [X.]Z 167, 166; [X.]/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 308 Rn. 4; zur Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Regelungen eines Einigungsstellenspruchs [X.] 19. November 2019 - 1 [X.]  - Rn. 14). Entsprechend hat der Kläger zu dem Hilfsantrag in der Revisionsbegründung ausgeführt, dass dieser den Umstand berücksichtige, dass der Hauptantrag zu weitgehend sei, sollte der Senat der Auffassung des [X.] nur für den Zeitraum bis zum Ende der tariflichen Einigung zur [X.] am 29. Februar 2016 folgen und lediglich insoweit eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Anwartschaft bejahen.

II. [X.]er zulässige ([X.] ist unbegründet. [X.]er Kläger ist gemäß § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] seit dem 1. Juli 2015 zur Aufbringung des Eigenanteils verpflichtet. [X.]ie Tarifnorm verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

1. [X.]er Kläger ist [X.]eschäftigter iSd. § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.]. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 [X.].

a) Nach den Feststellungen des [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher [X.]ezugnahme der [X.] und den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den [X.]ereich der [X.] jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) ersetzt der [X.] in Verbindung mit dem TVÜ-[X.] den [X.].

b) [X.]er Kläger fällt unstreitig in den Geltungsbereich des § 46 [X.]. Nach § 40 [X.] iVm. § 1 Abs. 1 [X.]-AT, § 46 Nr. 1 [X.] gelten diese Sonderregelungen für alle hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst [X.]eschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, soweit sie nicht von anderen [X.]esonderen Teilen des [X.] erfasst sind. Nach den Feststellungen des [X.] sind diese Voraussetzungen erfüllt.

2. [X.]er Kläger ist zur Aufbringung eines Eigenanteils durch Zuführung von 2,75 % des ihm für den Kalendermonat zustehenden Entgelts zu einem Wertguthaben gemäß § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] verpflichtet. Ein Wahlrecht steht ihm anders als bei der Vorgängerregelung insoweit nicht zu. [X.]ei der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Regelung zur Übergangsversorgung bestand nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF ein Anspruch auf Übergangszahlung nur dann, wenn der [X.]eschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrichtung der [X.]eiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der [X.] des Arbeitsverhältnisses in einer bestimmten Höhe nachwies. [X.]er Abschluss der Versicherung war nicht verpflichtend, sondern stand dem [X.]eschäftigten frei. [X.]aher konnte er durch Abschluss bzw. [X.] der geforderten Versicherung bereits vor Eintritt des Zeitpunktes, zu dem frühestens eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit Übergangszahlung möglich war, entscheiden, ob er später eine solche in Anspruch nehmen wollte. Nach der Neuregelung ist ein [X.]eschäftigter nun ab dem 1. Juli 2015 verpflichtet, durch die Zuführung eines Anteils am Entgelt zu einem Wertguthaben zunächst die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freistellung zu schaffen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind offenkundig davon ausgegangen, dass diese Inanspruchnahme der Regelfall ist. Ein „Störfall“ iSd. § 46 Nr. 4 Ziff. 4 Satz 6 [X.] liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder der [X.]eschäftigte unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ausscheidet und außerhalb dieses [X.]ienstes tätig wird. Ein „Störfall“ im [X.] liegt auch vor, wenn der [X.]eschäftigte des [X.] die Möglichkeit der Freistellung - aus Sicht der Tarifvertragsparteien untypischerweise - nicht in Anspruch nimmt und erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ausscheidet ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 4.1 Stand Oktober 2016 [X.]-V Anlage [X.] Kommunaler feuerwehrt. [X.]ienst Abschnitt V Nr. 4 Rn. 43). [X.]er [X.]eschäftigte erhält dann sein unter [X.]erücksichtigung zwischenzeitlicher allgemeiner Tariferhöhungen (vgl. § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 6 [X.]) aufgebautes Wertguthaben ausgezahlt, mit Ausnahme des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Folge hiervon ist, dass sich ein [X.]erechtigter nach der Neuregelung erst zum Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme der Freistellung entscheiden kann, keinen Antrag auf eine solche Freistellung zu stellen und die Übergangsversorgung nicht in Anspruch zu nehmen, um auf diesem Weg einen „Störfall“ herbeizuführen. Er erhält dann das Wertguthaben zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ausgezahlt.

3. [X.]ieses Verständnis des § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht. [X.]ie tarifliche Neuregelung entspricht entgegen der Ansicht der Revision den Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung tarifvertraglicher Regelungen, deren Einhaltung die Gerichte aufgrund des Schutzauftrags des Art. 1 Abs. 3 [X.] anhand der Grundrechte, hier von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], zu überprüfen haben.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden ( [X.] 11. Juli 2019 - 6 [X.] - Rn. 29; zum strengeren Prüfungsmaßstab bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vgl. [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 45 ff. ). [X.]urch den Abschluss von Tarifverträgen üben sie weder Staatsgewalt iSv. Art. 1 Abs. 3 [X.] aus, noch werden mit Tarifverträgen staatliche Regelungskonzepte verfolgt. [X.]er Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist vielmehr ungeachtet der normativen Wirkung, die [X.] nach § 1 [X.] zukommt, kollektiv ausgeübte Privatautonomie (vgl. [X.]VerfG 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 147, [X.]VerfGE 146, 71). [X.]ie Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 [X.] eingeräumten Tarifautonomie, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren. Praktische Wirkung können die so ausgehandelten Normen allerdings nur entfalten, wenn ihnen kraft staatlicher Anordnung unmittelbare und zwingende Wirkung zukommt und sie sich gegenüber einzelvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen durchsetzen (vgl. [X.]VerfG 24. Mai 1977 - 2 [X.]vL 11/74 - zu [X.] II 1 b aa der Gründe, [X.]VerfGE 44, 322). [X.]iesem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Ausgestaltung der Tarifautonomie ist der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] bzw. § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 [X.]eitungssatz [X.]etrVG nachgekommen und hat nur günstigeren einzelvertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 [X.] den Vorrang eingeräumt (vgl. [X.]/Linsenmeier 20. Aufl. [X.] Art. 9 Rn. 56, 61; [X.]äubler [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. Rn. 247, 270, 272). Mit dieser Legitimationsgrundlage ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Würden [X.] wie hoheitliche Eingriffe in Grundrechte uneingeschränkt am Maßstab der Verhältnismäßigkeit überprüft, führte das zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 163, 144; grundlegend [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]E 111, 8; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] [X.]. Rn. 47).

b) Eine unmittelbare [X.]indung an die Grundrechte ist auch im [X.]ereich der Tarifverträge des öffentlichen [X.]ienstes nicht deswegen anzunehmen, weil es sich bei den [X.] auf Arbeitgeberseite um staatliche Gewalt iSd. Art. 1 Abs. 3 [X.] handelt. Zwar ist es sowohl den öffentlichen Arbeitgebern als auch deren Koalitionen verwehrt, sich ihrerseits auf eine Verletzung in eigenen Grundrechten durch eine gesetzliche Regelung, eine Tarifnorm oder deren Auslegung durch die Gerichte zu berufen. Insoweit sind sie Grundrechtsverpflichtete und nicht Grundrechtsberechtigte (vgl. [X.]VerwG 12. [X.]ezember 2019 - 8 [X.] 8.19 - Rn. 21 ff.). Soweit vereinzelt angenommen wird ([X.]. [X.] § 11 Nr. 2; wohl auch [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. [X.]. Rn. 319 f.; [X.]äubler [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. Rn. 318), die Arbeitgeber des öffentlichen [X.]ienstes seien unmittelbar grundrechtsgebunden, folgt daraus jedenfalls nicht, dass dies gleichermaßen gilt, wenn sie oder ihre Zusammenschlüsse als tariffähige Koalition mit ihren Koalitionspartnern Tarifverträge aushandeln (zur Tariffähigkeit von Arbeitgebern des öffentlichen [X.]ienstes vgl. [X.]VerfG 2. März 1993 - 1 [X.]vR 1213/85 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]VerfGE 88, 103). Auch die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (- 1 [X.]vR 699/06 - [X.]VerfGE 128, 226) zwingt zu keinem anderen Verständnis. [X.]as [X.]undesverfassungsgericht geht in dieser Entscheidung davon aus, dass Art. 1 Abs. 3 [X.] weit zu verstehen und in der Folge jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen grundrechtsgebunden sei. [X.]ies gelte auch für von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, soweit sie eine Aufgabe an sich ziehen ([X.]VerfG 22. Februar 2011 - 1 [X.]vR 699/06 - Rn. 46 ff., aaO). [X.]avon ist jedoch nicht auszugehen, wenn die [X.] für die Kommunen, die [X.] für die Länder oder der [X.]und [X.] nicht einseitig setzen, sondern gemeinsam mit den nicht grundrechtsverpflichteten [X.] als gleichgewichtigem Koalitionspartner auf Arbeitnehmerseite nach den üblichen Kriterien und Verfahrensweisen, was Arbeitskampfmaßnahmen einschließt, aushandeln (vgl. zu dieser Wirkungsweise der Tarifautonomie [X.]VerfG 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]VerfGE 146, 71). [X.]ie Tarifverträge des öffentlichen [X.]ienstes sind darum uneingeschränkt durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützt. Sie unterliegen keinen weitergehenden [X.]indungen als Tarifverträge der Privatwirtschaft.

c) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind allerdings mittelbar grundrechtsgebunden. [X.]er Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 [X.] verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der [X.] kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen [X.] [X.]as Staatsrecht der [X.]undesrepublik [X.]eutschland [X.]d. III/1 S. 1278; für Art. 3 [X.] [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] Art. 3 Rn. 25). An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der daran geübten Kritik ([X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. [X.]. Rn. 307 ff.; [X.]/Frieling SR 2019, 108, 112 ff.; [X.]äubler [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. Rn. 278 ff.) fest.

aa) [X.]ie Grundrechtsgewährleistung des Grundgesetzes ist nicht auf die bloße Abwehr staatlicher Eingriffe beschränkt. Sie verpflichtet den Staat darüber hinaus, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, dass die einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen wirksam werden können. [X.]iese gemeinhin als „mittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien“ bezeichnete Pflicht umfasst auch den Auftrag an alle staatliche Gewalt (Art. 1 Abs. 3 [X.]), die Grundrechte der von [X.] erfassten Arbeitnehmer zu schützen, soweit sie durch diese [X.] verletzt werden. [X.]er Staat hat in diesen Fällen in die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien beschränkend einzugreifen, um die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen auszugleichen ([X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] [X.]. Rn. 48 f.).

bb) [X.]iesem Schutzauftrag kommt der Staat zunächst dadurch nach, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums durch den Erlass einfachen Rechts Maßnahmen zum Schutz der grundrechtlich geschützten und der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechte der [X.] ergreift und so die Tarifautonomie ausgestaltet. [X.]ie Rechtsprechung wiederum muss als Teil des Staates (Art. 1 Abs. 3 [X.]) zur Erfüllung dieser Schutz- und Ausgleichsfunktion [X.] so weit als möglich so auslegen, dass sie nicht in Widerspruch zu zwingendem einfachen Gesetzesrecht (vgl. [X.] 23. Juli 2019 - 3 [X.] - Rn. 50; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 42, [X.]E 158, 360; 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 19, 34, [X.]E 144, 263), welches seinerseits ggf. verfassungskonform auszulegen ist (vgl. dazu [X.]VerfG 19. April 2005 - 1 [X.]vR 1644/00, 1 [X.]vR 188/03 - Rn. 86 ff., [X.]VerfGE 112, 332), geraten. Soweit einfaches Gesetzesrecht nicht besteht, muss die Rechtsprechung etwaige Kollisionen von [X.] mit dem Verfassungsrecht auflösen (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 14, 25 ff., [X.]E 154, 268; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.]E 148, 357; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 21; 6. September 2012 - 2 [X.] 372/11 - Rn. 17). [X.]iese Pflicht zur gesetzes- bzw. verfassungskonformen Auslegung von [X.] ist Folge der [X.] der Arbeitsgerichte als Teil der Staatsgewalt.

cc) Gibt es keine einfachrechtliche Konkretisierung der Kollision zwischen Tarifautonomie und Grundrechten der [X.], wie sie z[X.] das Tz[X.]fG, das A[X.] und das [X.] darstellen, oder ist eine gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung einer mit Grundrechten kollidierenden Tarifnorm nicht möglich, gebietet der Schutzauftrag der Verfassung es der Rechtsprechung des Weiteren aber auch, solchen Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die eine unangemessene [X.]eschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben ( [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18 ; 26. April 2017 - 10 [X.] 856/15 - Rn. 29; 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 154, 268). Lassen die Gerichte Verstöße gegen Freiheitsrechte in [X.] unbeanstandet, verletzen sie dadurch den ihnen durch Art. 1 Abs. 3 [X.] übertragenen Schutzauftrag (vgl. [X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 163, 144; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] 712/07 - Rn. 14, [X.]E 128, 219; [X.] in Sachs [X.] 8. Aufl. Art. 1 Rn. 100). [X.]ies festzustellen obläge dem [X.]undesverfassungsgericht im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde (vgl. [X.]VerfG 23. August 2013 - 1 [X.]vR 2912/11 - Rn. 17 ff. für die Anwendung einer Gesetzesnorm). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 [X.] 953/11 - Rn. 29) unter [X.]ezug auf sein Urteil vom 28. Mai 2009 (- 6 [X.] 144/08 - Rn. 29 f.) darauf hingewiesen hat, dass [X.] außerhalb von Verstößen gegen Art. 3 und Art. 6 [X.] nur darauf zu überprüfen seien, ob sie gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 [X.] verstießen, stellt er klar, dass sich dies nur auf die Prüfung von tariflichen Arbeitszeit- und Entgeltregelungen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 [X.] bezog.

dd) [X.]er Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte auch dazu, gleichheitswidrige [X.]ifferenzierungen in [X.] zu unterbinden. [X.]er Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie ([X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] 112/08 (A) - Rn. 31, [X.]E 131, 113). Insoweit kommt ihm Ausstrahlungswirkung zu. [X.]arauf, dass Art. 3 Abs. 1 [X.] anders als Freiheitsrechte keinen Schutzbereich hat, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob Schutzpflichten auch für Gleichheitsrechte in [X.]etracht kommen (dazu [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] [X.]. Rn. 41; [X.]VerfG 16. November 1993 - 1 [X.]vR 258/86 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]VerfGE 89, 276; [X.]reier in [X.]reier [X.]-Kommentar 3. Aufl. Vorb. Rn. 104; [X.] in [X.]reier aaO Art. 3 Rn. 67). [X.] sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz als fundamentaler Gerechtigkeitsnorm zu messen (vgl. [X.]VerfG 9. August 2000 - 1 [X.]vR 514/00 - zu II der Gründe; [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 158/18 - Rn. 34; 11. Juli 2019 - 6 [X.] - Rn. 29; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; grundlegend [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] II 3 b der Gründe, [X.]E 111, 8; vgl. zu einer [X.]eschränkung des Hausrechts in Fußballstadien durch den Gleichheitssatz [X.]VerfG 11. April 2018 - 1 [X.]vR 3080/09 - Rn. 40 f., [X.]VerfGE 148, 267; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] [X.]. Rn. 49, 54 f., Art. 3 Rn. 25; aA [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. [X.]. Rn. 317, 349; [X.]/Frieling SR 2019, 108, 113; Kleinebrink [X.] 2019, 1458, 1460).

ee) Allerdings haben die Gerichte bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags in den [X.]lick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen [X.] in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss ([X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] [X.]. Rn. 49). [X.]ei der Prüfung, ob [X.] Grundrechte oder andere Rechte der Arbeitnehmer mit Verfassungsrang verletzen, müssen die Gerichte nicht nur die besondere Sachnähe der Tarifvertragsparteien, sondern außerdem beachten, dass sich die Arbeitnehmer im Regelfall durch den [X.]eitritt zu ihrer Koalition oder durch die vertragliche [X.]ezugnahme auf einen Tarifvertrag, die die [X.] zum Vertragsinhalt macht, bewusst und freiwillig der [X.] der Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft unterworfen haben (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 46). Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. [X.]arüber hinaus verfügen sie über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. [X.]ie Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ( [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 158/18 - Rn. 34; 11. Juli 2019 - 6 [X.] - Rn. 29 ; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 19). [X.]ies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (vgl. [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 44).

d) Ausgehend von diesem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab verstößt § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] weder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. [X.]as hat das [X.] auch unter [X.]erücksichtigung der Angriffe der Revision zutreffend erkannt.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheidet aus, weil dessen Schutzbereich bereits nicht eröffnet ist.

(1) Vermögen als Inbegriff der geldwerten Güter einer Person ist kein Eigentum iSd. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil dieses an Rechtspositionen gebunden ist. [X.]ie bloße Auferlegung von Geldleistungspflichten berührt den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] deshalb nicht, soweit die Geldleistungspflichten den [X.]etroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben ([X.]VerfG 8. April 1997 - 1 [X.]vR 48/94 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]VerfGE 95, 267; [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 54 zu § 7 SokaSiG).

(2) [X.]er Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist auch nicht deswegen berührt, weil § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] die Aufbringung des Eigenanteils durch Einbehalt vom tariflichen Tabellenentgelt vorsieht.

(a) Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] fallen schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, nur, soweit sie bereits bestehen ([X.]VerfG 26. April 2015 - 1 [X.]vR 1420/13 - Rn. 8; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 58, [X.]E 164, 201). Auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützt werden (vgl. schon [X.]VerfG 31. Oktober 1984 - 1 [X.]vR 35/82 ua. - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]VerfGE 68, 193). [X.]ie Eigentumsgarantie gewährleistet aber grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, und nicht bloße [X.] (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 539/11 - Rn. 39). [X.]ei Tarifverträgen findet zudem nach dem Ablösungsprinzip wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Jede Tarifnorm steht unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden. [X.]ieser Änderungsvorbehalt ist immanenter [X.]estandteil der tarifautonomen Regelung ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 410/09 - Rn. 17; 21. August 2007 - 3 [X.] 102/06 - Rn. 38, [X.]E 124, 1).

(b) [X.]ie Hoffnung des [X.] darauf, dass ihm zustehende tarifliche Tabellenentgelt auch künftig in voller Höhe zu seiner freien Verfügung zu erhalten und nicht verpflichtend einen Eigenanteil zum Aufbau eines Wertguthabens aufbringen zu müssen, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]as gilt auch insoweit, als die Tabellenentgelte bis zum 29. Februar 2016 bereits tarifvertraglich vereinbart waren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] war die mit dem Tabellenentgelt zu vergütende Arbeit noch nicht geleistet und waren die [X.] für die nachfolgenden Monate deshalb noch nicht entstanden.

Überdies gehen dem Kläger die eingebrachten Eigenanteile nicht dauerhaft „verloren“. Er kann sich, wenn auch nun erst zu einem späteren Zeitpunkt, frei entscheiden, ob er die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente in Anspruch nimmt. Entscheidet er sich dagegen, erhält er mit seinem Ausscheiden aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst das aufgebaute Wertguthaben mit Ausnahme der darin enthaltenen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 46 Nr. 4 Ziff. 4 Satz 6 [X.]). Im Ergebnis wird dem Kläger ein geringer Teil des Entgelts aufschiebend bedingt gewährt und entweder ausgezahlt, wenn ein „Störfall“ vorliegt, oder bei Eintritt des Versorgungsfalls in Form einer bezahlten Freistellung abgegolten.

bb) Auch die Annahme der Revision, § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 [X.] verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.], weil er für [X.]eschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst im Gegensatz zu anderen, ebenfalls dem [X.] unterfallenden [X.]eschäftigten im Rahmen der Übergangsversorgung den Einbehalt des Eigenanteils verpflichtend vorsehe, geht fehl. Zu Recht hat das [X.] die Vergleichsgruppenbildung der Tarifvertragsparteien nicht beanstandet. [X.]ie Übergangsversorgung für die [X.]eschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst dient erkennbar deren Gesundheitsschutz sowie der Gleichstellung mit den ebenfalls im Feuerwehrdienst beschäftigten [X.]eamten. [X.]ie Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst umfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren [X.]randbekämpfung und Hilfeleistung am [X.]rand- oder Katastrophenort zuzuordnen sind. Voraussetzung der Erfüllung des Tarifbegriffes „Einsatzdienst“ ist daher, dass es sich um Einsätze vor Ort handelt, dass der Angestellte also am [X.]rand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig wird. [X.]iese Tätigkeiten sind in schwierigen Situationen ([X.]rand, Notfällen, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer [X.]elastung schnell und verantwortlich, sowie in Einsätzen unter widrigsten äußersten [X.]edingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind, zu erbringen ([X.] 6. August 1997 - 10 [X.] 167/97 - zu II 3 der Gründe). Sie stellen daher hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. [X.]a diese mit zunehmendem Alter typischerweise nachlässt (vgl. [X.] 12. Januar 2010 - [X.]-229/08 - Rn. 41), haben die Tarifvertragsparteien mit der Übergangsversorgung für die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags [X.]eschäftigten die Möglichkeit geschaffen, ebenso wie die vergleichbaren [X.]eamten, die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst schon vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente nicht mehr ausüben zu müssen (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 4.1 Stand Juli [X.]-V Anlage [X.] Kommunaler feuerwehrt. [X.]ienst Abschnitt V Nr. 4 Rn. 21). Hierzu gewährt der Tarifvertrag unter [X.]erücksichtigung geänderter steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 4.1 Stand Oktober 2016/Juli 2017 aaO Rn. 7, 12, 23) den [X.]eschäftigten eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter (teilweiser) Fortzahlung des Entgelts für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten. [X.]as fortzuzahlende Entgelt wird anteilig vom Arbeitgeber und von dem [X.]eschäftigten durch Aufbau eines Wertguthabens erbracht. [X.]er Eigenanteil des [X.]eschäftigten wird durch den Einbehalt vom Tabellenentgelt realisiert. [X.]iesen haben die Tarifvertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Vorgängerregelung verpflichtend ausgestaltet. Wenn sie aufgrund der besonderen [X.]elastung der [X.]eschäftigten des feuerwehrtechnischen [X.] nur für diese [X.]eschäftigtengruppe und nicht auch für andere körperlich oder psychisch belastete Arbeitnehmer, die vom [X.] erfasst werden, eine Übergangsversorgung geschaffen haben, bewegen sie sich damit innerhalb des ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraums. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere [X.]elastungen bestimmter [X.]eschäftigtengruppen kompensiert werden sollen, unterliegt der [X.] der Tarifvertragsparteien (vgl. [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] 437/17 - Rn. 39, [X.]E 163, 205). [X.]ass die Tarifvertragsparteien des [X.] für andere Arbeitnehmergruppen keine vergleichbare Übergangsversorgung regeln, ist unter [X.] deshalb offenkundig nicht zu beanstanden, sondern Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 [X.] garantierten Tarifautonomie und des damit einhergehenden weiten Gestaltungsspielraums. [X.]er allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln ([X.] 11. Juli 2019 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

cc) Es liegt auch kein Verstoß gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 [X.] ergebende Rückwirkungsverbot vor. Soweit [X.] geändert und Sachverhalte berührt werden, die in der Vergangenheit liegen, haben die Gerichte darauf zu achten, dass die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen einzuhalten haben wie der Gesetzgeber (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 410/09 - Rn. 20 mwN). [X.]a die Tarifvertragsparteien den verpflichtenden Eigenanteil zum Aufbau des Wertguthabens ausschließlich zukunftsbezogen eingeführt haben, haben sie nicht in eine bereits vorhandene Rechtsposition eingegriffen. Es liegt deshalb kein Fall der - echten oder unechten - Rückwirkung vor. [X.]ie schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, wird verfassungsrechtlich nicht geschützt ([X.]VerfG 5. Februar 2004 - 2 [X.]vR 2029/01 - zu [X.] IV 1 der Gründe, [X.]VerfGE 109, 133). Vielmehr ist die Möglichkeit, dass sich tarifliche Regelungen für die Zukunft verschlechtern oder anders ausgestaltet werden können, Tarifverträgen - wie ausgeführt - immanent. Zudem enthält § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] eine Übergangsregelung für am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätige [X.]eschäftigte, die im Falle des [X.] nach der [X.]erechnung der [X.]eklagten vom 27. September 2016 dazu führt, dass ihm trotz [X.] der nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF erforderlichen Versicherung acht Freistellungsmonate gutgeschrieben werden.

III. [X.]er Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel     

        

        

        

    Kammann    

        

    Köhler    

                 

Meta

6 AZR 563/18

19.12.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Zwickau, 1. März 2018, Az: 1 Ca 742/17 P, Urteil

§ 46 Nr 4 Ziff 4 S 6 TVöD BT-V, § 40 TVöD BT-V, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 46 Nr 4 Ziff 3 S 1 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 6 AZR 563/18 (REWIS RS 2019, 134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 134

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Ca 1425/20

8 Sa 64/21

13 Sa 291/20

6 Sa 140/20

14 Sa 299/21

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