Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 160/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1204

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - "in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern"


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit April 2006 hauptamtlich als Mitarbeiter im feuerwehrtechnischen Dienst der im [X.] gelegenen Beklagten, die eine Freiwillige Feuerwehr vorhält, beschäftigt. Er besitzt keine Qualifikation zum „Gruppenführer“. Aufgrund des Besuchs verschiedener Lehrgänge ist er als Maschinist an einem Lösch- oder Sonderfahrzeug einsetzbar. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit Stand vom 30. Juni 2011 erfolgt [X.] der Arbeitszeit ein Einsatz im „Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. [X.] 3 - Gliederung der Mannschaft in einer Staffel) nach Weisung eines taktischen Führers“ und [X.] im „Innendienst nach Weisung des Schichtführers“; im Übrigen hat er zu [X.] „Sonstige Aufgaben nach Weisung“ zu erfüllen.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]), auf die auch im Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen worden ist.

4

Der Kläger bezog zunächst ein Entgelt nach der [X.] 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] (nachfolgend: TVöD-[X.]). Nach schriftlicher Geltendmachung einer Vergütung der [X.] 8 TVöD-[X.] erhielt er rückwirkend ab 1. Dezember 2009 ein Entgelt nach der [X.] 6 TVöD-[X.].

5

Mit seiner Klage hat er weiterhin eine Vergütung nach der [X.] 8 TVöD-[X.] gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er übe aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Truppführer und Maschinist die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters aus. Er führe selbständig technische Einheiten der Feuerwehr. Nachdem in den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes in den Jahren 1990 und 1992 die Ämter Feuerwehrmann (bis dahin in der [X.]. A 5) und Oberfeuerwehrmann (bis dahin in der [X.]. A 6) weggefallen seien, sei das Amt des [X.] in der [X.]. A 7 [X.] nunmehr das Eingangsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für Beamte geworden. Dadurch hätten sich die bisherigen tariflichen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den Funktionsbezeichnungen verschoben und seien anzupassen. Nunmehr übten Truppführer und Maschinisten die Funktion von Oberbrandmeistern aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die beklagte [X.] verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2009 Vergütung nach der [X.] 8 TVöD-[X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung des [X.] entbehre jeder Grundlage. Er verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung, noch werde er in der Tätigkeit eines Oberbrandmeisters tätig.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 8 [X.] ab 1. Juni 2009. Die von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals.

I. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich [X.] normativer Geltung als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem [X.] sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]).

1. Nach § 17 Abs. 1 [X.] gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des [X.] ua. die §§ 22, 23 des [X.] idF des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) einschließlich der Vergütungsordnung sowie der entsprechenden Regelungen für das [X.] über den 30. September 2005 hinaus fort.

2. In der Anlage 1 zum [X.], in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen [X.]n des [X.] bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten [X.] 8 [X.] Tätigkeiten nach der bisherigen [X.]. Vc [X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]. [X.], ohne Aufstieg nach [X.]. [X.] oder nach Aufstieg aus [X.]. [X.] zugeordnet.

3. Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst lauten:

Vergütungsgruppe [X.]

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern.

Vergütungsgruppe Vc

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten [X.].

Vergütungsgruppe [X.]

1. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.

2. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

nach fünfjähriger Bewährung in [X.] einzige Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.“

4. Für die Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im [X.] bestehen zudem die nachfolgenden normativen Regelungen:

a) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im [X.] (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst- APO mD-Feu) vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Anpassung des [X.] Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des [X.] vom 13. März 2012, GVBl. I Nr. 16) bestimmt als Eingangsamt das eines Brandmeisters.

b) Dieses Amt ist nach der insoweit auch für das [X.] geltenden [X.]besoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] der [X.]. A 7 zugeordnet. Das [X.] ist der [X.]. A 8 zugewiesen, die nach § 11 Satz 2 [X.] der bisherigen [X.]. Vc [X.] entsprach.

c) Zur Gestaltung der Laufbahnen ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im [X.] ([X.] - [X.]) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 68) und zuvor vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 773, geändert durch Art. 1 der [X.] zur Änderung der [X.] vom 2. November 1999, GVBl. II S. 633), die nach ihrem § 1 - Geltungsbereich - ua. für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes „der öffentlichen Feuerwehren“ gilt, dass

„für einen höherbewerteten Dienstposten der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen (hat). Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die Eignung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion eines Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2 der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule absolvierten [X.] für Gruppenführer anzusehen.“

d) Aus der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - [X.]) vom 4. Juli 2008 (GVBl. II S. 241) ergibt sich:

§ 3

Beförderungen

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Die [X.] in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der Anlage aufgeführt.

(3) Es können befördert werden:

6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung ‚[X.]

(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.

§ 4

Bestellungen

(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den [X.] absolviert hat.

Anlage

Dienstgrade und [X.] in der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstgrad

Dienststellung

Feuerwehrmann

Truppmann

Oberfeuerwehrmann

Truppmann

Hauptfeuerwehrmann

Truppmann

Löschmeister

Truppführer

Oberlöschmeister

Truppführer

Hauptlöschmeister

Stellvertretender Gruppenführer

Erster Hauptlöschmeister

Stellvertretender Gruppenführer

Brandmeister

Gruppenführer

Oberbrandmeister

Ortswehrführer mit weniger als einem Zug

Oberbrandmeister

Stellvertretender Zugführer

…“    

        

II. In Anwendung der vorstehenden Regelungen besteht kein Anspruch des [X.] auf ein Entgelt der [X.] 8 [X.].

1. Mit dem [X.] ist davon auszugehen - wogegen sich der Kläger auch nicht wendet -, dass seine Tätigkeit im Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer und Maschinist sowie die Arbeiten im Innendienst nach Weisung des Schichtführers während der Bereitschaft zwischen zwei Einsätzen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden.

2. Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass er die Tätigkeit eines beamteten [X.] auszuüben hat (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit vgl. zB [X.] 12. Mai 2004 - 4 [X.] - zu I 1 e der Gründe). Es fehlt bereits an einem Vortrag, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat und dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, dass er - auch - feuerwehrtechnische Einheiten mit der Mannschaftsstärke einer „Gruppe“ im Einsatzdienst zu führen hat.

a) Die Auffassung des [X.], die von ihm insbesondere auszuübenden Funktionen als Truppführer oder Maschinist entsprächen der Tätigkeit und dem Amt eines beamteten [X.] der [X.]. A 8 [X.], ergibt sich weder unmittelbar aus der [X.]. Vc [X.] noch aus den Bestimmungen zur Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im [X.] oder dem [X.].

Die Tarifregelung nimmt auf die Tätigkeit von beamteten [X.] im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Bezug. Damit legt sie zunächst nur fest, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten [X.] ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen), müssen daneben nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die subjektiv abverlangten Voraussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der Gruppenführerausbildung ([X.] 22. Juli 1998 - 4 [X.] - [X.]E 89, 246, 255).

b) Zur Konkretisierung des [X.] „in der Tätigkeit eines beamteten [X.]“ ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im [X.] zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden ([X.] 22. Juli 1998 - 4 [X.] - [X.]E 89, 246, 255). Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich ua., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur [X.] im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen ([X.] 22. Juli 1998 - 4 [X.] - [X.]E 89, 246, 258 unter Bezug auf Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst)). Nach der in der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des [X.] genannten „[X.] 3“ („Feuerwehr-Dienstvorschrift [X.] 3 ‚Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz‘“) besteht die feuerwehrtechnische Einheit einer „Gruppe“ aus einer Mannschaftsstärke von neun Mitgliedern.

c) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Zwar trägt er vor, er führe technische Einheiten „bis zur [X.]“. Sein konkreter Sachvortrag bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, die in der Mitgliederzahl weitaus kleinere feuerwehrtechnische Einheit „Trupp“, die nach der [X.] 3 eine Mannschaftsstärke von lediglich drei Mitgliedern hat, selbständig zu führen.

Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Nachweis zur Eignung für Führungsaufgaben iSd. § 2 Abs. 2 [X.] über den erfolgreichen Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs für Gruppenführer - oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation - besitzt. Zwar würde dies allein die Eingruppierung des [X.] in die begehrte [X.] nicht hindern. Voraussetzung wäre aber, dass der Kläger einen vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt worden wäre ([X.] 22. Juli 1998 - 4 [X.] - [X.]E 89, 246, 258). Zu beiden Gesichtspunkten fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag des [X.].

d) Auch aus der [X.] - soweit sie hier überhaupt maßgebend sein könnte - ergibt sich für den Anspruch des [X.] nichts. Die [X.], in denen er eingesetzt ist - als Truppmann, Truppführer oder Maschinist - entsprechen nach der Anlage zur [X.] nicht dem Dienstgrad eines [X.].

3. Entgegen der Auffassung des [X.] folgt aus der gesetzlichen Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in [X.]. A 5 [X.] und Oberfeuerwehrmann in der [X.]. A 6 [X.] durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 und durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1992 ([X.]besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - [X.]) nichts anderes.

a) Zweck dieser Gesetzesänderungen - die Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in der [X.]. A 5 [X.] und Oberfeuerwehrmann in der [X.]. A 6 [X.] - war die Anhebung des Eingangsamts zur unmittelbaren Verbesserung der Nachwuchsgewinnung, nicht aber eine Anhebung oder Veränderung der folgenden Ämter ([X.]. 13/90 S. 2, 11 f., 47; BT-Drucks. 11/6835 S. 2, sowie BT-Drucks. 12/4165 S. 2).

b) Die vom Kläger geltend gemachte „Parallelverschiebung“ hat weder im Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung der Tarifnormen vorrangig auszugehen ist, noch in der tariflichen Systematik einen Niederschlag gefunden (zu den Maßstäben der Auslegung tarifvertraglicher Bestimmung etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der [X.], die im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei sind, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten bestimmten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, haben aber weder im [X.] noch zuvor im [X.] die Streichung dieser Ämter zum Anlass für eine entsprechende Anpassung der tariflichen Vorschriften genommen. Sie haben nach wie vor für eine Eingruppierung in die [X.]. Vc [X.] auf die Tätigkeit eines [X.] abgestellt. Eine eventuelle Anpassung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale an die veränderten beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern der Entscheidung der Tarifvertragsparteien vorbehalten.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 160/12

13.11.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Brandenburg, 4. August 2011, Az: 1 Ca 277/11, Urteil

§ 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 22 BAT-O, Anl 1 TVÜ-VKA, Anl 1a VergGr Vc BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 160/12 (REWIS RS 2013, 1204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1204

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 688/10 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Sachgebietsleiters Brand- und Zivilschutz


6 AZR 79/21 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 142/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Leitstellendisponenten - Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen


6 AZR 15/19 (Bundesarbeitsgericht)

Feuerwehr - Arbeitszeitreduzierung - Feiertag - Gleichbehandlung


6 AZR 564/20 (Bundesarbeitsgericht)

Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.