Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. VIII ZR 227/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6763

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B[X.]227.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 227/16

vom

3. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die
Richter Dr.
Schneider, Dr.
Bünger
und Dr. Schmidt

beschlossen:Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9.
September 2016 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.
Der Wert des Beschwe

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt
als Betreiberin eines Übertragungsnetzes
die sich selbst als "unabhängigen
Energieversorger"
bezeichnende [X.] im Hinblick auf die Lieferung von Strom an Letztverbraucher
auf Zahlung von
Abschlägen auf die [X.]-Umlage nach §
37 Abs. 2 Satz 1 [X.] (für die Monate Juni und Juli 2014)
beziehungsweise §
60 Abs. 1 Satz 1 [X.] (für die Monate August 2014 bis Juli 2015)

sowie
auf
Erfüllung hiermit im Zusammenhang stehender
Mitteilungspflichten in Anspruch. Ihre entsprechende
Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die [X.] mit der
Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die [X.] im Rahmen ihrer Beschwerdebegründungen
vom 23. Januar und 6. Februar 2017
einen [X.] nicht dargelegt hat (§
543 Abs. 2 Satz 1, §
544 Abs.
2 Satz 3 ZPO; vgl. zu einem vorangegangene Zeiträume betreffenden Rechtsstreit der Parteien bereits
den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 -
VIII ZR 14/16, juris
[Anhörungsrüge
gemäß § 321a ZPO]).
1. Die [X.] hat
ihr Zulassungsbegehren
auf eine grundsätzliche Be-deutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und insoweit
darauf gestützt,
dass höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entschei-dungserheblich
sei, ob § 37 Abs. 2 [X.] beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen gemäß Art. 2 Abs.
1 [X.] und Art. 12 Abs. 1 [X.] sowie
gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] verletz-ten
und ob es sich bei der Umlage nach § 37 Abs.
2 [X.] um eine verfas-sungswidrige Sonderabgabe unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts der [X.] ([X.]) vom 10. Mai 2016 ([X.]/15, [X.] 2016, 409) handele.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und [X.] das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 -
IV ZR 216/13, [X.], 822 Rn. 5; vom 21.
November 2017 -
VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; jeweils mwN). [X.] Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden
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544 Abs.
2 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grund-sätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürf-tigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Be-deutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus wel-chen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschlüsse vom
1. Oktober 2002

XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191; vom 27. März 2003 -
V [X.], aaO; vom 19.
Mai 2011 -
IV ZR 254/10, [X.], 1549 Rn. 1).
b) Diesen Anforderungen an die Darlegung
werden die Ausführungen der
[X.]n
nicht
gerecht.
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom
25. Juni 2014 ([X.], [X.]Z 201, 355 Rn. 12 ff.)
entschieden, dass § 37 Abs. 2 [X.] keine [X.] Sonderabgabe darstellt und die Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen auch sonst durch die Belastung mit dieser [X.]-Umlage in ihren Grundrechten nicht verletzt werden. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in diesem Senatsurteil (aaO Rn. 12-26) setzt sich die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht
auseinander.
Ebenso wenig erfolgt
eine Auseinandersetzung mit den ent-sprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des genannten [X.] die Verfassungsgemäßheit des § 37 Abs. 2 [X.] bejaht hat.
Zwar kann sich, auch wenn der [X.] eine Rechtsfrage be-reits geklärt hat, im Einzelfall durchaus weiterer Klärungsbedarf daraus erge-ben, dass neue Argumente ins Feld geführt werden, die den [X.] zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten ([X.], NJW
2011, 2276, 2277 mwN; vgl. zudem BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Dies setzt aber
zum einen voraus, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen sei-5
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ner Beschwerdebegründung mit der betreffenden einschlägigen Entscheidung des [X.] in der Sache auseinandersetzt und im Einzelnen auf-zeigt, inwieweit (seiner Auffassung nach) eine Überprüfung zu erfolgen habe. Zum anderen hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass seine persönliche Ansicht in Rechtsprechung oder Literatur im [X.] an die betreffende Ent-scheidung des [X.] überhaupt (noch) vertreten wird und inso-weit aktuell ein Meinungsstreit besteht
(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2018

[X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 36 mwN). Letzteres gilt erst recht, wenn die Verfassungs-
oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt wird, die

wie hier
-
bereits vor längerer Zeit in [X.] getreten ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 14/12, juris Rn. 6 mwN).
Entsprechende Darlegungen fehlen
hier. Der bloße pauschale Hinweis, das von den Vorinstanzen in Bezug genommene Senatsurteil vom 25. Juni 2014 (VIII
ZR 169/13, aaO) "verfange nicht"
und es handele sich bei der [X.] nach § 37 Abs.
2
[X.] um eine
verfassungswidrige Sonderabgabe, genügt nicht.
Die Beschwerde hat deshalb schon mangels Auseinandersetzung mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung weder die Klärungsbedürftigkeit noch eine
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr aufgewor-fenen Rechtsfrage hinreichend dargestellt.
Zudem handelt es sich bei §
37 Abs. 2 [X.] um auslaufendes Recht, da das [X.] durch Artikel 23 Satz 2 des [X.] und zur Änderung weiterer Bestimmungen des [X.] vom 21. Juli 2014 (BGBl.
I S.
1066) bereits zum 1. August 2014 aufgehoben und durch das [X.] er-setzt wurde. Mithin hätte die [X.] zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit außerdem aufzeigen müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über 8
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eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem
Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.], 987, 988 [insoweit in [X.]Z nicht abgedruckt]; vom 11. März 2015

VII
ZR 270/14, NJW
2015, 1875 Rn. 2 mwN; vom 11. Januar 2018 -
V [X.], juris Rn. 7).
Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich die [X.] zur Begründung der von ihr angenommenen "Unionsrechtswidrigkeit des gesamten [X.] [2012]" auf das insoweit von der Europäischen [X.]
eingeleitete Beihilfeverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und das hierauf ergangene Ur-teil des [X.] vom 10. Mai 2016 ([X.]/15, aaO) berufen hat, die [X.] betreffend sowohl das [X.] als auch das [X.] 2017 jedoch entschieden hat, keine beihilferechtlichen Einwände zu erheben (vgl. [X.] vom 23.
Juli 2014 -
C(2014) 5081 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/
competition/state_aid/cases/252523/252523_1589754_142_2.pdf; vom 20. [X.] 2016 -
C(2016) 8789 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/
competition/state_aid/cases/264992/264992_1871004_175_2.pdf).
c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wird von der Beschwerde
auch nicht
unter dem Gesichtspunkt
des
Erfordernisses einer
Vorlage der Sa-che an den Gerichtshof der [X.]
([X.]H)
nach Art. 267 AEUV (vgl. hierzu [X.], NJW
2014, 1796, 1797; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
543 Rn.
6; jeweils mwN)
geltend gemacht.
2. Weiterhin
hat die [X.] ihr Zulassungsbegehren auf die
Erforder-lichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gestützt. [X.] trägt sie
vor, durch die sie belastenden Entscheidungen der [X.] in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art.
3 Abs.
1, 3 sowie Art. 2
Abs. 1 [X.] verletzt zu sein, weil die Urteile
der Ge-10
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7
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richte
unter Anwendung der (nach Auffassung der [X.]n) verfassungs-
und unionsrechtswidrigen Regelung zur [X.]-Umlage in § 37 Abs. 2 [X.] er-gangen seien.
a) Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbe-stehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (st. Rspr.; vgl.
nur [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002 -
XI ZR 71/02, aaO S. 186; vom 12.
Januar 2006 -
IX ZR 221/02, juris Rn.
2; vom 26. Oktober 2011 -
XII [X.] 561/10, NJW-RR 2012, 126
Rn. 7 [zu § 574 ZPO]; vom 14. Juli 2015 -
II [X.] 1/15, juris
Rn.
4 [zu § 574 ZPO];
jeweils mwN;
siehe zudem BT-Drucks. 14/4722, S.
104).
Auch dies hat der [X.] darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), indem er aufzeigt, dass in der
anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Ge-richts aufgestellten und die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz ab-weicht (Divergenz; vgl.
etwa [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002 -
XI ZR 71/02, aaO; vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 292 f.) oder dass dem Berufungsgericht ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist, der die Wiederholung durch dasselbe Gericht beziehungsweise die Nachahmung durch andere Gerichte
erwarten lässt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 -
XI ZR 71/02, aaO S. 187; vom 27.
März 2003 -
V [X.], aaO S.
294).
b) Auch einen solchen
[X.]
hat die [X.] nicht dargelegt.
Dabei kommt, soweit
das Berufungsgericht von
der Verfassungsmäßigkeit der Umlage nach § 37 Abs. 2 [X.] ausgegangen ist, eine Zulassung der Re-vision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bereits deshalb nicht in 13
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-

Betracht, weil sein Urteil insoweit gerade der einschlägigen Senatsrechtspre-chung
(Urteil vom 25.
Juni 2014 -
[X.], aaO Rn. 12)
entspricht. In einem solchen Fall besteht eine Gefahr des Entstehens oder Fortbestehens von Unterschieden in der Rechtsprechung (durch das Berufungsurteil) grundsätzlich nicht.
Dass
vorliegend
etwas anderes gilt,
zeigt
die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht auf; zumal sie sich, wie ausgeführt, in der Sache mit der betreffenden Se-natsrechtsprechung
nicht auseinandergesetzt hat.
Soweit sich
die Beschwerde auf das von ihr in Passagen [X.] Urteil des Gerichts der [X.] ([X.]) vom 10. Mai 2016
([X.]/15, aaO) und eine sich hieraus

ihrer Auffassung nach

ergebende Uni-onsrechtswidrigkeit des § 37 Abs. 2 [X.] berufen hat, ist allein dies für die Darlegung eines [X.]es nach §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht ausreichend.
Das Berufungsgericht hat sich mit der von der [X.]n geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit und der von ihr herangezogenen Entscheidung des [X.] erster Instanz vom 10. Mai 2016
([X.]/15) eingehend auseinandergesetzt und
begründet, weshalb diese Ge-sichtspunkte der Berechtigung der Klageforderung
nicht entgegenstehen. Die Beschwerde lässt bereits jegliche Auseinandersetzung mit diesen Ausführun-gen des Berufungsurteils vermissen. Erst recht fehlt es an der

für die Zulas-sung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlichen

Darlegung eines Rechtsfehlers, der [X.] oder das Entstehen oder Fortbestehen schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung zur Folge haben könnte
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V [X.], aaO S.
293 f.).
c) Die (fernliegende) Annahme, das [X.] verstoße insgesamt ge-gen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]
(vgl.
nur [X.]E 83, 130, 154; 113, 348, 366 mwN), begründet die Revisionszulassung ebenfalls nicht.
15
16
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9
-

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz
2 BGB ab.
Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit ihrer [X.] erhobene
Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 [X.]) der [X.]n.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider

Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2016 -
3 O 44/15 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2016 -
7 U 28/16 ([X.]) -

17

Meta

VIII ZR 227/16

03.07.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. VIII ZR 227/16 (REWIS RS 2018, 6763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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