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Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den [X.] (vgl. hierzu [X.]sbeschlüsse vom 23. August 2016 - [X.], juris Rn. 2 ff., und [X.], juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei ([X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 1; vom 8. Juni 2016 - [X.], juris Rn. 2; vom 23. August 2016 - [X.], aaO Rn. 4, und [X.], aaO Rn. 4; jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Die Beklagte, deren Anhörungsrüge allein die von ihr erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 betrifft, beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - [X.], aaO Rn. 2; vom 8. Juni 2016 - [X.], aaO Rn. 3 mwN; vom 23. August 2016 - [X.], aaO mwN). Dies genügt auch dann nicht, wenn das Revisionsgericht - wie hier - von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. November 2014 - [X.], juris Rn. 1; vom 8. Juni 2016 - [X.], aaO Rn. 3 f.; jeweils mwN).
II.
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen zumindest auch unbegründet. Der [X.] hat das von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht und dies darauf gestützt, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entscheidungserheblich, ob § 37 Abs. 2 EEG 2012 die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletze und ob es sich bei der Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine verfassungswidrige Sonderabgabe unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts der EuropäischenUnion ([X.]) vom 10. Mai 2016 ([X.]/15, [X.] 2016, 409) handele.
Die Beklagte hat hierbei jedoch weder die aus ihrer Sicht offenbar bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 näher ausgeführt noch aufgezeigt, weshalb trotz des - von ihr nicht in den Blick genommenen - Urteils des [X.]s vom 25. Juni 2014 ([X.], [X.]Z 201, 355 Rn. 12 ff.), in dem der [X.] entschieden hat, dass § 37 Abs. 2 EEG 2012 keine verfassungswidrige Sonderabgabe darstellt und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch sonst durch die Belastung mit der EEG-Umlage in ihren Grundrechten nicht verletzt werden, noch ein (weitergehender) Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe. Bereits aus diesem Grund war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Daraus ergibt sich zugleich, dass der [X.] den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, unter [X.]; vom 7. Dezember 2010 - [X.], juris 1; vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 1, und [X.], juris Rn. 1).
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. [X.] |
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Dr. Schneider |
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Dr. Bünger |
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Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 22. November 2016, Az: VIII ZR 14/16
Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO, § 544 Abs 4 S 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. VIII ZR 14/16 (REWIS RS 2017, 17682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17682
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Bundesgerichtshof, VIII ZR 14/16, 10.01.2017.
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