Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. VIII ZR 14/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17714

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117BVIIIZR14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 14/16
vom

10. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2017
durch die
Vorsitzende Richterin
Dr. [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.] [X.], [X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:

Die
Anhörungsrüge der
Beklagten gegen den
Senatsbeschluss vom 22.
November 2016
wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].

Gründe:
I.
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§
321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO)
ist unzulässig,
weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und ent-scheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23.
August 2016 -
VIII ZR 79/15, juris Rn.
2
ff., und [X.], juris Rn.
2 ff.; jeweils mwN)
fehlt.
Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei
([X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 -
V [X.], juris Rn. 1; vom 8.
Juni 2016 -
XI [X.], juris Rn. 2; vom 23.
August 2016 -
VIII ZR 79/15, aaO Rn. 4, und [X.], aaO Rn.
4; jeweils mwN).
1
-
3
-
Daran fehlt es hier. Die Beklagte, deren Anhörungsrüge allein die von ihr erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 betrifft, beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde
zu wiederholen
(vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 -
V [X.], aaO
Rn. 2; vom 8. Juni 2016 -
XI [X.], aaO Rn. 3 mwN; vom 23.
August 2016 -
VIII ZR 79/15, aaO mwN). Dies genügt auch dann nicht, wenn das Revisionsgericht -
wie hier -
von einer weite-ren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 6. No-vember 2014 -
V [X.], juris Rn. 1; vom 8.
Juni 2016 -
XI [X.], aaO
Rn. 3 f.; jeweils
mwN).

II.
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen zumindest auch unbegründet. Der Senat hat das von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht und dies darauf gestützt, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entscheidungserheblich, ob § 37 Abs. 2 EEG 2012 die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs.
1 GG sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletze und ob es sich bei der Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine verfassungswidrige Sonder-abgabe unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts der Europäischen
Union ([X.]) vom 10. Mai 2016 ([X.]/15, [X.] 2016, 409) handele.
Die Beklagte hat hierbei jedoch weder die aus ihrer Sicht offenbar [X.] verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 2
3
4
5
-
4
-
EEG 2012 näher ausgeführt noch aufgezeigt, weshalb trotz des -
von ihr nicht in den Blick genommenen -
Urteils des Senats vom 25. Juni 2014 ([X.], [X.]Z 201, 355 Rn.
12
ff.), in dem der Senat entschieden hat, dass §
37 Abs. 2 EEG 2012 keine verfassungswidrige Sonderabgabe darstellt und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch sonst durch die Belastung mit der EEG-Umlage in ihren Grundrechten nicht verletzt werden, noch ein (weiter-gehender) Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe.
Bereits aus diesem Grund war die Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den Anspruch der
Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt hat (§
321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren
Begründung sieht der Senat auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO ab (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 28. Juli 2005 -
III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63,

6
-
5
-
unter II 2; vom 7. Dezember 2010 -
VIII [X.], juris 1; vom 17. Dezember 2015 -
IX ZR 148/14, juris Rn. 1, und [X.], juris Rn. 1).
Dr. [X.]
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
3 O 23/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
2 [X.] ([X.]) -

Meta

VIII ZR 14/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. VIII ZR 14/16 (REWIS RS 2017, 17714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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