Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 169/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4579

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 169/13
Verkündet am:

25. Juni 2014

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 37 Abs. 2
Die [X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 [X.] 2012 ist keine verfassungswidrige Sonder-abgabe.

[X.], Urteil vom 25. Juni 2014 -
VIII ZR 169/13 -
[X.]

[X.] Bochum

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
25. Juni 2014
durch den Richter
Dr. [X.] als Vorsitzenden, die
Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Richter [X.] und Kosziol
für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2013 wird
zurückgewie-sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten der Streithelferin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein mittelständisches Textilunternehmen, betreibt am Standort S.

Textilveredelung. Sie bezog von der Beklagten auf der Grundlage des [X.] vom 23./25. Mai 2010 den für die Produktion benö-tigten Strom.
Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag ("Preisblatt")
sieht vor, dass die Klägerin den
Nettopreis zuzüglich (unter anderem) der auf den [X.] entfallenden Steuern sowie der "aus § 14
[X.] folgenden Belastungen"
zu zahlen hat.
Die Beklagte berechnete
der Klägerin mit jeder Stromrechnung
auch die [X.]-Umlage, die sich im [X.] auf 3,59 Cent/kWh
belief. Die Klägerin zahlte die für den Monat April 2012 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung ge-1
2

-
3 -
stellte [X.]-Umlage

brutto unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie
hält die gesetzlichen Bestimmungen über die [X.]-Umlage für verfassungswidrig
und ist der Ansicht, mit der Feststellung der Verfas-sungswidrigkeit entfalle auch ihre
vertragliche Verpflichtung zur
Zahlung der [X.]-Umlage; jedenfalls sei insoweit von einem Wegfall der [X.] auszugehen.
Das [X.] hat die Klage auf Rückzahlung der
für den Monat April 2012 gezahlten u-fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 337
ff.) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 BGB auf nicht zu, denn ihre Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund liege in der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der [X.]-Umlage
gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes für den [X.] in der Fassung des [X.] für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 ([X.], im Folgenden: [X.] 2012). Zwar würde, wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der [X.]-Umlage an 3
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6

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4 -
den Übertragungsnetzbetreiber [X.], auch die vertragliche
Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der [X.]-Umlage an die Beklagte wegfallen.
Die Verfas-sungswidrigkeit der [X.]-Umlage hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Das [X.]
2012, insbesondere die Ver-pflichtung der Elektrizitätsunternehmen zur Zahlung der [X.]-Umlage nach §
37 Abs. 2 [X.]
2012, sei jedoch nicht verfassungswidrig. Ein
Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor. Auch eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersicht-lich.
Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der [X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 [X.] 2012
um eine Sonderabgabe handeln würde. Das sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fall.
Es fehle an der für eine öffentliche Abgabe erforderlichen Aufkommenswir-kung für die öffentliche Hand.
Sämtliche Geldmittel, die durch das [X.] 2012 geschaffen und gesteuert würden, bewegten sich ausschließlich zwischen juris-tischen Personen des Privatrechts. Die öffentliche Hand werde hiervon weder unmittelbar
noch mittelbar
berührt; ihr flössen keine Gelder zu. Das werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Ansicht genüge es für eine Aufkommenswirkung nicht, wenn der Geldfluss
auf der Einnahmen-
und auf der Ausgabenseite durch den Gesetzgeber gesteuert und hiermit ein [X.] für allgemeine öffentliche Zwecke gedeckt werde.
Zwar sei nicht zu verkennen, dass es sich bei dem [X.] nicht um eine bloß punktuell eingreifende Preisregelung handele, son-dern um ein autarkes System, durch welches ein öffentliches Ziel, nämlich die Förderung der erneuerbaren Energien, vollständig durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts verfolgt und somit von der öffentlichen Hand gewissermaßen "ausgelagert"
werde. [X.] wer-7
8

-
5 -
de auch nicht, dass es für den Stromkunden, der
zwar nicht gesetzlich, aber aufgrund der vertraglichen "Weitergabe"
der [X.]-Umlage durch sein Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen die Kosten der Förderung trage, keinen signifi-kanten Unterschied ausmache, ob die Belastung aufgrund einer Abgabepflicht gegenüber der öffentlichen Hand oder gegenüber juristischen Personen beste-he. Gleichwohl bleibe es dabei, dass eine Aufkommenswirkung nur dann vorlie-ge, wenn Einnahmen der öffentlichen
Hand generiert würden oder diese we-nigstens mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Nur dann erhalte die öffent-liche Hand die Verfügungsgewalt über die Geldmittel und könne diese steuern und einsetzen. Das sei bei den Geldmitteln, die für die Förderung erneuerbarer Energien generiert würden, nicht der Fall.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung
stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.

Der Klägerin steht ein
Anspruch auf Rückzahlung der [X.]-Umlage für den Monat April 2012 in Höhe brutto aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 BGB nicht zu. Rechtsgrund für die Zahlung ist die in Ziffer 6 der Anlage
2 zum Stromlieferungsvertrag der Parteien getroffene Vereinbarung. Diese er-streckt sich auch auf die [X.]-Umlage
gemäß § 37 Abs. 2 [X.] 2012, welche
die Beklagte in der Rechnung für April 2012 an die
Klägerin weitergegeben
hat. Die von der Revision gegen § 37 [X.] 2012 geltend gemachten verfassungs-rechtlichen Bedenken
greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht hat die noch auf das
[X.] 2004 bezogene Be-stimmung in Ziffer 6 der Anlage
2 zum Vertrag,
nach der die Klägerin die "aus 9
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§
14 [X.] folgenden Belastungen"
zu zahlen hat, ergänzend dahin ausgelegt, dass sie die Beklagte berechtigt, auch die nach Vertragsschluss durch §
37 Abs. 2 [X.] 2012 neu geregelte
[X.]-Umlage auf die Klägerin abzuwälzen. Diese Auslegung ist frei von [X.] und wird von der Revision
auch
nicht angegriffen.
2. Die geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der [X.]-Umlage nach §
37 Abs.
2 [X.] 2012 sind nicht begründet. [X.] liegt ein Verstoß gegen die in Art.
105
ff. [X.] niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung nicht vor. Die [X.]-Umlage
stellt keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion
dar. Vielmehr enthält §
37 Abs. 2 [X.] 2012
eine gesetz-liche Preisregelung. Hierauf sind
die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht -
auch nicht entsprechend
-
anzuwenden. Ein "Formenmissbrauch"
des Gesetzgebers ist ebenso wenig ersichtlich wie eine
Verletzung von Grundrech-ten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden.

a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Verpflich-tung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gemäß § 37 Abs. 2 [X.] 2012, den Übertragungsnetzbetreibern
mit der
[X.]-Umlage die Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden [X.]-Strommengen und den Ein-nahmen aus der Vermarktung zu erstatten, nicht um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, an deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit das [X.] strenge Anforderungen stellt
(vgl. hierzu
zuletzt [X.], Urteil vom 28. Januar 2014, NVwZ 2014, 646, 650
ff.,
zu §§ 66 ff. [X.]).
[X.]) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, fehlt es bei der in §
37 Abs. 2 [X.] 2012 geregelten [X.]-Umlage bereits an der Grundvo-raussetzung für eine Sonderabgabe, der Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand
(ebenso [X.],
[X.], 185
f.; [X.] Stuttgart,
12
13
14

-
7 -
[X.], 417, 418; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., [X.]. Rn. 126 ff.; [X.][X.] in [X.][X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Einf. Rn. 50 ff.; Bösche, IR 2013, 180 f.; [X.], [X.] 2013, 419, 420 ff.; Gawel, DVBl. 2013, 409, 411; [X.], ER 2013, 91, 93 ff.; [X.], Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2013, 104, 108 f.; [X.], [X.], 499, 502 f.; Salje, [X.] 2012, 6. Aufl., § 37 Rn. 10).

Eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat der [X.] bereits für die erhöhten Beschaffungskosten verneint, welche
die
Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen
des [X.] 2000 und -
davor -
des Stromeinspeisungsgesetzes zu tragen hatten
(zum Stromein-speisungsgesetz 1998 und zum [X.] 2000: Senatsurteile vom 11. Juni 2003
-
VIII ZR 160/02, [X.]Z 155, 141, 148
ff.; vom 22. Dezember 2003 -
VIII ZR 90/02, [X.], 748 unter II
3; jeweils mwN; ebenso zum [X.]: [X.], Urteil vom 22. Oktober 1996 -
KZR 19/95, [X.]Z 134, 1, 13
ff.; vgl. auch [X.], NJW
1997, 573; [X.], NVwZ 2004, 823, 825; [X.]/[X.]/[X.], NJW 2003, 927, 930
f.). Für die [X.]-Umlage gemäß §
37 Abs. 2 [X.] 2012 gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts ande-res. An der fehlenden Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand hat sich durch den neuen Abwälzungsmechanismus des
§
37 [X.] 2012 nichts geän-dert.
Anders als im Fall des sogenannten "Kohlepfennigs"
(hierzu [X.]E 91, 186 ff.)
fließt die [X.]-Umlage, mit der die Förderung des Stroms aus erneuer-baren Energien
finanziert wird,
nicht der öffentlichen Hand zu -
weder einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds noch einer anderen st[X.]tli-chen Institution. Vielmehr statuiert das [X.] 2012 -
nicht anders als frühere Fassungen des [X.] oder das
Stromeinspeisungsgesetz
-
ausschließlich [X.], Abnahme-
und Zahlungspflichten zwischen [X.] des Privat-15
16

-
8 -
rechts (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 -
VIII ZR 160/02, [X.]O S.
153
f., 157; [X.], Urteil vom 22. Oktober 1996 -
KZR 19/95, [X.]O
S.
27
f.). Dass zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversor-gungsunternehmen auf der letzten Stufe des gesetzlich vorgeschriebenen Ab-wälzungsmechanismus keine "physische"
Weitergabe der [X.]-Strommengen
mehr erfolgt, sondern mit der [X.]-Umlage nur noch eine Weitergabe der Wei-terverkaufsverluste nebst
Transaktionskosten, führt nicht dazu, dass die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder der öffentlichen Hand
unmit-telbar oder mittelbar zur Verfügung stünden. Vielmehr bleibt
die [X.]-Umlage in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte
(vgl. [X.]/[X.], [X.] 2013, 402, 406; [X.], [X.]O S.
94
f.).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Verfügungsgewalt der öffentlichen Hand über die mit der [X.]-Umlage generierten Geldmittel und damit die für eine Sonderabgabe erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentliche Hand auch nicht aus der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§ 40 Abs. 1 [X.])
herzuleiten.
Dieser Ausnahmeregelung ist für die rechtliche Qualifizierung der [X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 [X.] 2012 nichts zu entnehmen. Denn der [X.] verfolgt mit der [X.]-Umlage einerseits
und der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen andererseits
unterschiedli-che Zwecke. Die [X.]-Umlage dient der in § 1 Abs. 1 [X.] 2012 gesetzlich ver-ankerten Zielsetzung, insbesondere im Interesse des Klima-
und Umweltschut-zes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbezie-hung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Die Ausnahmeregelung in §
40 17
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9 -
Abs. 1 [X.] und den nachfolgenden Bestimmungen -
eine entsprechende [X.] war bereits in § 40 Abs. 1 [X.] 2009 und § 16 Abs. 1 [X.] 2004 enthalten -
bezweckt dagegen nicht die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern hat eine Senkung der Stromkosten strom-intensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zum
Ziel, um die inter-nationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012; BT-Drucksache 16/8148, [X.] zu §
40 [X.] 2009). Diese wirtschaftspolitische Zielsetzung ergänzt den umweltpo-litischen Förderzweck des § 1 Abs. 1 [X.] 2012.
Das Verfolgen unterschiedlicher Ziele innerhalb des [X.] 2012 ist auf-grund des politischen und rechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich unbedenklich. Am Fehlen einer Aufkommenswirkung der [X.]-Umlage zugunsten der
öffentlichen
Hand ändert die Ausnahmeregelung des §

40 Abs. 1 [X.] 2012 nichts. Sie führt nicht dazu, dass die öffentliche Hand Verfügungsgewalt über die mit der [X.]-Umlage generierten Geldmittel erlangte. Auch der Hinweis der Revision auf das beträchtliche finanzielle Volu-men dieser Art der Förderung der Anlagenbetreiber einerseits und der stromin-tensiven Unternehmen andererseits rechtfertigt keine andere Beurteilung.
b) Deshalb
handelt es sich bei den gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abwälzungsmechanismus gezahlten Vergütun-gen beziehungsweise Kostenerstattungen nach wie vor um (mehrstufige) ge-setzliche Preisregelungen
für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten (vgl. hier-zu Gawel,
[X.]O S. 413 ff.), deren Einhaltung die Bundesnetzagentur lediglich als Aufsichtsbehörde überwacht, ohne jedoch Zugriff auf die Finanzströme nehmen zu können
([X.], [X.]O,
S.
93
f.; zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts: [X.]E 75, 108, 147 f.).
Auf solche gesetzlichen
Preisregelungen finden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben keine
Anwendung.

19
20

-
10 -
Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 -
VIII ZR 160/02, [X.]O; [X.], Urteil
vom 22. Oktober 1996 -
KZR 19/95, [X.]O
S.
28
f.).

[X.]) Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts zu den Sonderabgaben ist es
zu verhindern, dass der Gesetzgeber die Finanzverfassung des Grundgesetzes unter Rückgriff auf seine Kompetenzen aus Art.
70
ff. [X.] aushöhlt, indem er den Bürger jenseits der finanzverfas-sungsrechtlichen [X.] und jenseits des Haushaltsrechts des [X.] mit nichtsteuerlichen Abgaben belegt. Preisregelungen des St[X.]tes sind dagegen zulässig. Derartige Interventionen in den Marktmechanismus
wir-ken sich nur im Bereich [X.] vereinbarter Leistungsbeziehungen aus; der Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Anforderungen an [X.] greift hier nicht ein ([X.]E 114, 196, 249 f.;
vgl. auch [X.]E 77, 308, 339; [X.]E 75, [X.]O).
Eine Preisregelung, wie sie in § 37 Abs. 2 [X.] 2012 enthalten ist, be-rührt die Budgethoheit des [X.] sowie die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung nicht. Daher ist eine solche Preisregelung in den allgemei-nen, durch die Grundrechte gesetzten Schranken und begrenzt durch die [X.] zulässig (vgl. [X.]E 114, [X.]O). Dadurch
wer-den die von den Preisregelungen belasteten Privatrechtssubjekte hinreichend vor einer unzulässigen Ungleichbehandlung oder einer übermäßigen Ein-schränkung ihrer Freiheitsrechte geschützt.
Dass die Klägerin durch die Belastung mit der [X.]-Umlage in ihren Grundrechten
-
etwa aus Art. 3 Abs. 1 [X.] -

verletzt wäre, wird von der [X.] nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für eine Verletzung von Grundrechten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder 21
22
23

-
11 -
der Netzbetreiber.
Insbesondere liegt eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Stromkunden durch die Ausnahmeregelung der §§ 40
ff. [X.] 2012 angesichts des in § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012 normierten Gesetzeszwecks nicht vor. Dementsprechend
wird in dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Rechtsgutachten ein Grundrechtsverstoß mit Recht
verneint.

bb) Ein "Umschlagen"
einer zulässigen Preisregelung in eine unzulässige Sonderabgabe liegt auch bei erheblicher Durchnormierung der privatrechtlichen Beziehungen nicht vor ([X.]/[X.], [X.] 2013, [X.]O; vgl. auch
[X.]E 105, 185, 194 f.). Denn dem Gesetzgeber steht
ein weiter
Gestaltungsspielraum bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu.
Bei der
rechtlichen
Beurteilung st[X.]tlichen Handelns
ist zwischen dem Ziel -
vorliegend dem in § 1 Abs. 1 [X.] 2012 umschriebenen und in der Geset-zesbegründung näher erläuterten
Förderzweck
(BT-Drucks. 17/6071,
S.
1, 43
f.)
-
und der Form
einer gesetzgeberischen Maßnahme, hier dem
Mittel der [X.] anstelle einer Sonderabgabe oder Steuer, zu unterscheiden. So mögen das Ziel und
die Belastungswirkung der beiden möglichen Hand-lungsformen -
Sonderabgabe und Preisregelung -
ähnlich oder sogar identisch sein, ohne dass aber allein
deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Maß-stäbe
unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden
wären ([X.],
NJW 1997, 573 f.; vgl. auch [X.]E 75, [X.]O;
[X.], [X.]O [X.]; [X.]/[X.], [X.]O; Gawel, [X.]O
S.
412 f.).
Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt in der Wahl einer [X.] im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjek-ten anstelle einer Sonderabgabe oder einer Erhöhung der Stromsteuer, [X.] mit einer öffentlich-rechtlich verwalteten Subventionsregelung zuguns-ten der Erzeuger erneuerbarer Energien,
schließlich auch kein "Formenmiss-24
25
26

-
12 -
brauch"
(Bösche, [X.]O,
S.
181; [X.], [X.]O S. 421; ebenso [X.], Urteil vom 22. Oktober 1995 -
KZR 19/95, [X.]O; vgl. zum Formenmissbrauch allgemein: [X.]E 24, 367, 398
ff.; BVerGE 38, 61, 80;
[X.] NVwZ-RR
1999, 376, 377).
Dr. [X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.] Bochum, Entscheidung vom 06.11.2012 -
I-12 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 14.05.2013 -
I-19 [X.] -

Meta

VIII ZR 169/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 169/13 (REWIS RS 2014, 4579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4579

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VIII ZR 169/13

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