Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Az. 3 StR 294/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1033

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Gegenstand

(Absehen von Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Vermögensmehrung der drittbegünstigten Gesellschaft)


Leitsatz

1. Nutzt der Täter die durch seine rechtswidrigen Taten bereicherte Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne dass deren Vermögenssphäre von seiner eigenen getrennt ist, oder leitet die Gesellschaft die Erträge aus den Taten stets zeitnah an den Täter weiter, so erlangt er selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB die betreffenden Vermögenwerte bereits dann, wenn sie der Gesellschaft zufließen.

2. Unabhängig von einer solchen Zurechnung der bei der drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen kann der Täter etwas durch die Tat erlangen, soweit die Gesellschaft die inkriminierten Vermögenswerte nachfolgend - ganz oder teilweise - an ihn weiterleitet und sie ihm auf diese Weise persönlich zufließen.

3. Lag einem solchen Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die (Wertersatz-) Einziehung regelmäßig ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Einziehung des [X.] in Höhe von 301.962,50 € abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 5. Juli 2017 wegen Vorteilsannahme in 529 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, bestimmt, dass infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sechs Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten, und (aufgrund der Vorteilsannahme) die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 348.267,24 € angeordnet.

2

Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (3 [X.]) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen anstatt 529 tatmehrheitlicher Fälle schuldig ist, es - unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - teilweise aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel verworfen. Die Teilaufhebung betraf:

- die Aussprüche über die Einzelstrafen in den von der Schuldspruchänderung erfassten Fällen sowie über die Gesamtstrafe bei Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen,

- den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von [X.] mit den zugehörigen Feststellungen.

3

Nunmehr hat das [X.] aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs (der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in zwei Fällen) gegen den Angeklagten erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Von der [X.]einziehung hat es abgesehen.

4

Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom [X.] vertretene Revision, die sich mit der Sachrüge allein gegen die [X.] der [X.]einziehung in Höhe von 301.962,50 € richtet, hat Erfolg.

I.

5

1. Hinsichtlich der für eine Vermögensabschöpfung relevanten Fälle der Vorteilsannahme ist das [X.] von folgenden bindenden Feststellungen ausgegangen:

6

Der Angeklagte war Angestellter der [X.], deren Kernaufgabe die Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehrs in [X.]      war. Die Stadt [X.]      hielt - teilweise mittelbar über eine Holding - sämtliche Anteile der [X.] und hatte über den hälftig von ihr besetzten Aufsichtsrat weitgehende Einflussmöglichkeiten auf deren unternehmerische Entscheidungen. Um einen weitreichenden Zugang zum möglichst flächendeckenden Personennahverkehr zu gewährleisten, erwirtschaftete die [X.] auf Dauer ein durchschnittliches Defizit von etwas weniger als 20 %, das aus Mitteln der öffentlichen Hand ausgeglichen wurde.

7

Mit einem langfristigen Konzessionsvertrag hatte die [X.] der Firma [X.] (nachfolgend: M.     ) das ausschließliche Recht übertragen, den Gesamtbestand der ihr gehörenden öffentlichen Verkehrsmittel durch Werbung wirtschaftlich zu nutzen. Das Anbringen der Werbung war Sache der M.     . In etwa 30 % aller Fälle erteilte diese der Firma [X.] (fortan: [X.]  ) den Auftrag über die Herstellung der [X.], mitunter zugleich über deren Verklebung. Zum Teil beauftragte auch die [X.], die sich das Recht vorbehalten hatte, eigene Werbung an ihren Verkehrsmitteln und sonstigen Einrichtungen anzubringen, die [X.]   mit der Herstellung, Verklebung oder Beseitigung von [X.].

8

Der Angeklagte war bei der [X.] insbesondere mit der Verkehrsmittelwerbung des Unternehmens betraut. Er war Ansprechpartner für die M.      und die [X.]  . Die M.      legte ihm die von ihr beabsichtigte Werbung zur vorherigen Zustimmung seitens der [X.] vor. Als deren Vertreter erteilte er auch die Aufträge an die [X.]  . Der Angeklagte koordinierte das Anbringen und Entfernen der [X.]; die Arbeiten wurden in den Werkstätten der [X.] ausgeführt, für die er die erforderlichen Betretenserlaubnisse erteilte.

9

Der Angeklagte hatte zusammen mit seiner Ehefrau die Firma "         Da.      " (im Folgenden: Firma Da.      ) gegründet, die beide gemeinsam und arbeitsteilig führten. Um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern und die geschäftlichen Beziehungen zur [X.] nicht zu gefährden, beauftragten sowohl die M.      als auch die [X.]   im Tatzeitraum von Juli 2007 bis September 2011 die Firma Da.       insgesamt 529-mal mit der Verklebung von [X.]. Für den gesamten Tatzeitraum belief sich das [X.] auf 1.278.442,28 €.

2. Zur [X.]einziehung hat das [X.] nunmehr ergänzend Folgendes festgestellt:

Inhaberin des einzigen für die Firma Da.       geführten Girokontos und hierüber allein verfügungsberechtigt war die Ehefrau des Angeklagten. Auf dieses Konto gingen im Tatzeitraum Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.202.060,13 € ein, welche die M.      und die [X.]   auf die der Firma Da.       erteilten Aufträge leisteten. Im nämlichen Zeitraum wurden von dem Firmenkonto auf ein allein dem Angeklagten zustehendes Bankkonto fünf Beträge von insgesamt 301.962,50 € mit dem Verwendungszweck "Rechnung Nr. ..." überwiesen.

3. Nach der Wertung des [X.]s erfüllen die Feststellungen nicht die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von [X.] gegen den Angeklagten nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB:

Werde durch die Straftat eine [X.] begünstigt, so komme gegen den für sie handelnden Täter die [X.]einziehung nur ausnahmsweise in Betracht. In diesem Fall setze die Anordnung der Maßnahme voraus, dass entweder der Täter die [X.] als formalen Mantel nutze und eine Trennung zwischen Täter- und [X.]svermögen tatsächlich nicht existiere oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der [X.] sogleich an den Täter weitergeleitet werde.

Hinsichtlich der Überweisungen an die Firma Da.      , der als [X.] bürgerlichen Rechts - im Zweifel sogar als offener Handelsgesellschaft - eigene Rechtsfähigkeit zukomme, seien beide Alternativen nicht gegeben. Zum einen habe die Firma ein operatives Geschäft betrieben und Werkverträge zu marktüblichen Preisen durchgeführt, wobei der entsprechende Zahlungsverkehr über das Firmenkonto abgewickelt worden sei. Zum anderen seien von den insgesamt 1.202.060,13 €, die für die Aufträge der M.      und der [X.]   auf dieses Konto geflossen seien, lediglich 301.962,50 € auf das Bankkonto des Angeklagten überwiesen worden, ohne dass die betreffenden fünf Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen auf dem Firmenkonto gestanden hätten. Überdies habe nicht "festgestellt" werden können, dass diese Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten [X.] vorgenommen worden seien; ein Rechtsgrund "könnte etwa in einer [X.]erentnahme oder einer Vergütung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft ... zu sehen sein" ([X.]).

II.

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision rechtswirksam auf das Absehen von der Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 301.962,50 € beschränkt.

Eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift hat die Beschwerdeführerin zwar allgemein die Beschränkung des Rechtsmittels auf "die Ablehnung einer Anordnung der Einziehung von [X.]" erklärt. Indes hat sie abschließend den Revisionsantrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit "gegen den Angeklagten ... die Anordnung der Einziehung von 301.962,50 € unterblieben ist". In Übereinstimmung hiermit befassen sich die Ausführungen zur Sachrüge allein mit den sich auf diesen Betrag summierenden fünf Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten.

In Anbetracht des Revisionsantrags und des Inhalts der Revisionsbegründung sowie eingedenk der Regelungen in Nr. 156 Abs. 1, 2 [X.] ist das [X.] dahin zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft - über die ausdrücklich erklärte [X.] hinaus - das Urteil nicht angreifen will, soweit das [X.] von der Einziehung des Wertes von 301.962,50 € übersteigenden [X.] abgesehen hat (zur Auslegung des Angriffsziels trotz ausdrücklich erklärter [X.] s. auch [X.], Urteil vom 30. November 2017 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 86). Gegen die Rechtswirksamkeit einer derartigen betragsmäßigen Begrenzung, soweit es das Absehen von der [X.]einziehung im Hinblick auf die fünf Geldeingänge auf dem Bankkonto des Angeklagten in der entsprechenden Gesamthöhe betrifft, bestehen hier keine rechtlichen Bedenken, weil diese Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (allgemein zu den Voraussetzungen einer wirksamen [X.] s. [X.], Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 [X.], [X.], 104; vom 21. November 2018 - 2 [X.], juris Rn. 5; zur Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Einziehung von [X.] vgl. [X.], Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 [X.], NJW 2018, 2141 Rn. 4; vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], NStZ-RR 2018, 241).

2. Das Absehen von der Einziehung des Wertes von [X.] (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF i.V.m. Art. 316h Satz 1 EGStGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die [X.] - anders als im ersten Durchgang - rechtsfehlerfrei angenommen, dass der jeweilige Eingang der von der M.      und der [X.]   überwiesenen Beträge auf dem Girokonto der Firma Da.       nicht die Anordnung der Einziehung ihres Wertes gegen den Angeklagten rechtfertigt (nachfolgend a)). Jedoch hat sie nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte auch insoweit etwas durch die Vorteilsannahme erlangt haben kann, als die auf dem Konto der Firma Da.       gutgeschriebenen Beträge - auch teilweise und/oder zeitversetzt - an ihn weitergeleitet wurden (unten b)). Soweit die Urteilsgründe dahin verstanden werden können, dass schon der Sache nach nicht von einer bloßen Weiterleitung der von der Firma Da.       zunächst vereinnahmten [X.] auszugehen sei, weil nicht habe "festgestellt" werden können, dass die Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten [X.] vorgenommen worden seien, so erweist sich diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft (unten c)).

a) Im rechtlichen Ansatz ist die [X.] zutreffend von den Rechtssätzen ausgegangen, die der [X.] in Anlehnung an Rechtsprechung des [X.] zur Anordnung des Verfalls gegen den Täter bei Drittbegünstigung einer [X.] nach dem alten Recht der Vermögensabschöpfung formuliert hat. Hierauf hat der Senat die Aufhebung der im ersten Durchgang mit Urteil vom 5. Juli 2017 getroffenen [X.] gestützt, indem er diese rechtlichen Maßstäbe für das - durch das [X.] vom 13. April 2017 ([X.]) geschaffene - neue Recht übernommen hat (s. Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 [X.], juris Rn. 26).

aa) Danach gilt:

Die Anordnung der Einziehung von [X.] setzt voraus, dass der hiervon Betroffene den Vermögenswert tatsächlich erlangte. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt oder - bei Mittätern zumindest - wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt. Die Vermögensmehrung bei einem [X.]n eröffnet dagegen nicht den Anwendungsbereich von § 73 Abs. 1 StGB nF zum Nachteil des handelnden [X.]. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs allein bei dem [X.] entsteht, kann gegebenenfalls eine selbständige Anordnung der Einziehung von [X.] gegen den [X.]n nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF (sog. Vertreterfälle) zu treffen sein.

Ausgangspunkt des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF ist der Gedanke, dass der [X.] als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Vermögen des [X.] zu trennen ist. So verhält es sich regelmäßig auch bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Handelt der Täter für eine solche [X.] und tritt die Vermögensmehrung ausschließlich bei ihr ein, kann demnach nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter - auch in Fällen einer (legalen) Zugriffsmöglichkeit - eigene Verfügungsgewalt über das Erlangte hat. Für die Anordnung der Einziehung von [X.] gegen den Täter bedarf es daher einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass er selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können namentlich darin liegen, dass der Täter die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als formalen Mantel nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der [X.] aber tatsächlich nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die [X.] sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der [X.] vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des [X.] durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem [X.]svermögen auswirkt (für das alte Recht s. [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, [X.], 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, [X.], 1588, 1589; [X.], Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, [X.], 89 Rn. 47 [in [X.]St 59, 45 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, [X.]R StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, [X.]R StGB § 73 [X.] 6 Rn. 15; ferner [X.], Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, [X.], 409, 411; [X.], Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, [X.], 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, [X.]R StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 [X.], [X.] 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 [X.], [X.], 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, [X.] 2019, 321, 322 f.).

In den Fällen, in denen der Täter die [X.] als formalen Mantel nutzt, ohne dass die [X.] getrennt sind, oder sie die [X.] stets zeitnah an ihn weiterleitet, wird ihm die bei ihr eingetretene Vermögensmehrung aufgrund dieser faktischen Verschmelzung der Vermögensmassen zugerechnet. Bereits dann, wenn die betreffenden Vermögenswerte der [X.] zufließen, erlangt sie der Täter selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF (s. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 [X.], [X.] 2019, 195, 197 mwN; ferner [X.], 2. Aufl., § 73 StGB Rn. 31 f. ["faktisch wirtschaftliche Identität"]).

bb) Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.] gegen den Angeklagten nicht schon deshalb zulässig, weil die Zahlungen, welche die M.      und die [X.]   auf die Aufträge leisteten, auf dem Girokonto der vom Angeklagten und dessen Ehefrau geführten Firma Da.       eingingen.

Nach den bindenden und den weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt keine Fallkonstellation vor, in der bereits die bei der drittbegünstigten [X.] eingetretene Vermögensmehrung dem für sie handelnden Täter aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen zuzurechnen wäre. Weder tragen die Feststellungen die Bewertung, es habe sich bei dem Unternehmen, das von beiden Eheleuten gemeinsam und arbeitsteilig geleitet wurde, werthaltige Leistungen zu marktüblichen Preisen erbrachte und für die Abwicklung der Zahlungsvorgänge ein eigenes Bankkonto unterhielt, um einen formalen Mantel ohne Trennung der [X.] gehandelt; noch ist festgestellt, dass fortwährend die zeitnahe Weiterleitung einer jeden Überweisung vom Firmenkonto an den Angeklagten praktiziert wurde.

b) Allerdings hat die [X.] nicht bedacht, dass - unabhängig von einer solchen Zurechnung der bei der drittbegünstigten [X.] eingetretenen Vermögensmehrung - der Täter auch dann etwas durch die Tat erlangen kann, wenn die [X.] den [X.] tatsächlich - ganz oder teilweise - an ihn weiterleitet. Ist der Täter wirtschaftlicher Nutznießer der Tat, indem die [X.] ihm ohne Gegenleistung [X.] zuwendet, so ist deren Einziehung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen indirekten Vermögenszufluss handelt.

aa) Die unter II. 2. a) aa) zitierte Rechtsprechung zur Vermögensabschöpfung im Fall der Drittbegünstigung insbesondere einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft steht dem nicht entgegen.

(1) Die Rechtsprechung des [X.]s ist auf der Basis von tatrichterlichen Urteilen ausgeformt worden, in denen aus den - für die sachlichrechtliche Nachprüfung maßgebenden - Feststellungen nicht hervorging, dass die begünstigte juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft die [X.] dem für sie handelnden Täter zumindest zum Teil weitergeleitet hatte. Der [X.] hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Vermögensabschöpfung auch dann in Betracht kommt, wenn eine solche Weiterleitung unter dem Deckmantel einer Vergütung des [X.] vorgenommen wurde (s. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, [X.], 89 Rn. 48 [in [X.]St 59, 45 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, [X.] 2019, 321, 323). Was das vorliegende Verfahren betrifft, waren in dem mit Senatsbeschluss vom 31. Juli 2018 (3 [X.]) teilaufgehobenen ersten Urteil Feststellungen lediglich zu dem von der Firma Da.      aus den Aufträgen der M.      und der [X.]   erzielten [X.] und Nettogewinn getroffen worden, jedoch nicht dazu, inwieweit der Angeklagte hiervon wirtschaftlich profitierte.

(2) Die zitierten Entscheidungen des [X.] sind zu dinglichen Arresten im Ermittlungsverfahren ergangen. Die dort entwickelten Rechtssätze, die der [X.] anschließend im Wesentlichen übernommen hat (vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227 Rn. 126), betrafen gerichtliche Anordnungen, die jeweils auf den dringenden Verdacht gestützt waren, dass der Vermögenszuwachs bei einer Aktiengesellschaft, [X.] mit beschränkter Haftung bzw. Kommanditgesellschaft eingetreten war, für die der vom Arrest betroffene Beschuldigte gehandelt hatte.

Lediglich eine Entscheidung verhält sich dazu, dass nach der Verdachtslage von der durch [X.] zunächst begünstigten [X.] ein - geringer - Teil der deliktisch erlangten Vermögenswerte in der Folgezeit an den Beschuldigten weitergeleitet wurde, indem dieser vom Anlagekonto mittels Barschecks Geld abhob. Bezüglich dieses Teilbetrages hat das [X.] die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, dass die Anordnung des dinglichen Arrests ihn insoweit möglicherweise in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt habe (s. Beschluss vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, [X.], 1588, 1589). Obgleich das [X.] die Problematik auf der [X.] behandelt hat, geht aus den dortigen Ausführungen hervor, dass es in Fällen der bloßen Weiterleitung eines Teils der [X.] nicht ohne weiteres auf die - in der Entscheidung zuvor behandelten - Grundsätze der Zurechnung eines bei der drittbegünstigten [X.] eingetretenen Vermögenszuflusses zurückgreift, um die Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 23 f.).

bb) Bereits für den Verfall nach altem Recht galt, dass beim Täter in dem Umfang abgeschöpft werden konnte, in dem vom zunächst Begünstigten [X.] an ihn weitergeleitet wurden. Dies gilt erst recht für die Einziehung von [X.] nach neuem Recht.

(1) Vor der Reform des [X.] setzte ein [X.] aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF nicht voraus, dass die Vermögenswerte vom Opfer an den Täter ohne Zwischenschritte übergegangen waren (s. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, [X.], 81, 82). Vielmehr war es beispielsweise ausreichend, dass der [X.] zunächst von einem anderen Tatbeteiligten vereinnahmt worden war, bevor er dem vom Verfall betroffenen (Mit-)Täter selbst übertragen wurde (s. [X.], Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 4; vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, [X.], 81, 82). Das galt auch dann, wenn in den Vermögenstransfer eine vom anderen Beteiligten beherrschte Kapitalgesellschaft eingebunden war, der das Erlangte zwischenzeitlich zugeflossen war (s. [X.], Beschluss vom 5. September 2013 - 1 [X.], NJW 2014, 401 Rn. 83 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. September 2013 - 5 [X.], [X.], 32).

Mit der für den Verfall geforderten [X.] zwischen Tat und Vermögensvorteil war es vereinbar, dass die Maßnahme auch einen solchen indirekten Vermögenszufluss beim Täter erfasste. Hiernach musste die Abschöpfung spiegelbildlich dem aus der Tat unmittelbar erlangten Vermögensvorteil entsprechen. Ein lediglich mittelbarer Vermögenszuwachs schied hingegen als Verfallsobjekt aus, worunter ein Vorteil fiel, der dem Vermögen eines [X.] durch Verwendung des ursprünglich erlangten Gegenstands (s. LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 19) oder auch infolge Abwicklung eines ursprünglich erlangten Vertrages (str.; vgl. [X.], Urteile vom 21. März 2002 - 5 [X.], [X.]St 47, 260, 269; vom 2. Dezember 2005 - 5 [X.], [X.]St 50, 299, 310; dagegen [X.], Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227 Rn. 102 ff.) zugutekam. Im Fall des nach § 73 Abs. 3 StGB aF gegen einen [X.]n angeordneten Verfalls entfiel der [X.] durch ein dazwischengeschaltetes nicht bemakeltes Rechtsgeschäft, das Grundlage der Übertragung des Vorteils an den [X.] war (sog. Erfüllungsfall; vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 247 f.).

(2) Nach Inkrafttreten des [X.] spricht nichts dafür, dass ein [X.] durch die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF erfordern könnte, dass die Vermögenswerte an den Täter ohne Zwischenschritte übergegangen sind. Im Gegenteil teilen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich mit, das neue Recht trage den Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/[X.] Rechnung, wonach in den Mitgliedstaaten der [X.] sicherzustellen sei, dass nicht nur "direkt", sondern auch "indirekt" durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile der Einziehung unterliegen (s. BT-Drucks. 18/9525, [X.]).

Da das Erfordernis einer [X.] dem dargelegten Verständnis schon bislang nicht entgegensteht, ist es vorliegend ohne Belang, dass der [X.] dieses Merkmal - jedenfalls partiell (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73 Abs. 3 Nr. 1 Surrogat 1; [X.], StGB, 67. Aufl., § 73 Rn. 28 mwN) - auch mit Blick auf indirekte Vermögenszuflüsse aufgeben wollte (s. BT-Drucks. 18/9295, [X.] f., 62, 67; BT-Drucks. 18/11640 S. 78).

cc) Nach alledem kommt im Fall der Weiterleitung von [X.] - entgegen der Ansicht der [X.] (s. [X.]) - die [X.]einziehung gegen den Täter nicht nur dann in Betracht, wenn ihm von der begünstigten [X.] unverzüglich alle diese Erträge übertragen wurden. Vielmehr kann es genügen, dass das erlangte Etwas nur zum Teil und ohne einen derart engen zeitlichen Zusammenhang auf den Täter überging. Wurde darüber hinaus - anders als hier - eine regelmäßige zeitnahe Weiterleitung der deliktisch erlangten Vermögenswerte praktiziert, so ist, wie ausgeführt (s. II. 2. a) aa)), Grundlage für die Bemessung des [X.] (auch) das Vermögen der [X.], nicht (allein) dasjenige des [X.].

c) Soweit die Urteilsgründe dahin verstanden werden können, dass der Sache nach nicht von einer bloßen Weiterleitung der von der Firma Da.       zunächst vereinnahmten [X.] auszugehen sei, weil nicht habe "festgestellt" werden können, dass die Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten [X.] vorgenommen worden seien, so ist dies nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Ob und in welchem Umfang [X.] in diesem Sinne an den Täter weitergeleitet wurden, ist Tatfrage, für deren Beantwortung bedeutsam ist, inwieweit hierfür ein Rechtsgrund bestand. Lag dem Vermögenstransfer ein nicht [X.] zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die Einziehung regelmäßig ausgeschlossen. So kann etwa die in einem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung nur als ein derartiger Transfer beurteilt werden, wenn das im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch" die Tat Erlangte ([X.]) lediglich unter dem Deckmantel dieses Gehalts von der [X.] dem Täter zugewandt wurde (s. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, [X.], 89 Rn. 48 [in [X.]St 59, 45 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, [X.] 2019, 321, 323 mwN).

Eine Weiterleitung von [X.] liegt schon begrifflich nicht vor, soweit die dem Täter übertragenen Vermögenswerte aus einer anderen legalen Einkunftsquelle stammen (s. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, [X.] 2019, 321, 323). Solche Vorteile können nur abzuschöpfen sein, soweit sie nach § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB - vollständig oder anteilig - "für" die Tat gewährt wurden (Tatentgelt), mithin eine Gegenleistung für die Tatbeteiligung darstellen (s. [X.], Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], juris Rn. 62 ff. [in [X.]St 52, 227 nicht abgedruckt]).

bb) Gemessen daran stößt die Beurteilung der [X.] auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Auf der Grundlage der Feststellungen kommt in Betracht, dass mit den fünf Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten die [X.] teilweise - in Höhe von 301.962,50 € - gezielt an ihn weitergeleitet wurden. Sämtlichen Einnahmen der Firma Da.       lagen von der M.      und der [X.]   erteilte Aufträge zugrunde; andere Auftraggeber hatte das Unternehmen nicht. Die [X.], wonach sich die [X.] nicht habe überzeugen können, dass diese Gutschriften auf dem Bankkonto des Angeklagten ohne Rechtsgrund vorgenommen worden seien, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

(1) Zu Unrecht hat die [X.] eine [X.]erentnahme ohne weiteres als einen - nicht ausschließbar vorliegenden - Umstand erachtet, aufgrund dessen eine Weiterleitung der [X.] ausscheide. Unter einer [X.]erentnahme ist jede vermögenswerte Leistung aus dem Vermögen der [X.] an den [X.]er in dieser Eigenschaft zu verstehen (vgl. [X.]/Priester, 4. Aufl., § 122 Rn. 5), worunter auch verdeckte Zuwendungen fallen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], HGB, 38. Aufl., § 122 Rn. 1). Der Ansicht, nur im Fall eines Drittgeschäfts des [X.]ers (zur Abgrenzung s. [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 109 Rn. 11; [X.]/Priester aaO, Rn. 6) könne von einer bei ihm abzuschöpfenden Vermögensmehrung ausgegangen werden, ist nicht zu folgen.

(2) Ebenso wenig tragfähig hat die [X.] eine Weiterleitung der [X.] mit der - nicht konkretisierten - Erwägung ausgeschlossen, die Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten stellten möglicherweise eine "Vergütung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft" dar. Auf der Grundlage der Feststellungen ist nichts ersichtlich, was für ein solches vertragliches Entgelt sprechen könnte. In den Urteilsgründen sind Anhaltspunkte hierfür nicht genannt. Namentlich die Anzahl, die Höhe und der Verwendungszweck der Überweisungen sind mit einem Entgelt für (das Angebot von) Arbeitsleistungen nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Zu all dem verhält sich das Urteil nicht. Vielmehr ist das [X.] zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keinen konkreten tatsächlichen Anhalt erbracht hat. Dies begegnet - jedenfalls in Anbetracht dessen, dass das Urteil insoweit eine Beweiswürdigung gänzlich vermissen lässt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteil von 29. September 2016 - 4 StR 320/16, [X.], 380, 381 mwN).

Hinzu kommt, dass gemäß dem oben [X.] je nach den konkreten Modalitäten einer solchen Vergütung zu prüfen sein könnte, inwieweit sie als Tatentgelt der [X.]einziehung unterliegt.

III.

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird unter Beachtung der bindenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch erneut solche zur Einziehung des Wertes von [X.] zu treffen haben. Sollte gegen den Angeklagten auf eine [X.]einziehung zu erkennen sein, hätte das neue Tatgericht Bedacht auf eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung zu nehmen (vgl. hierzu die Zuleitungsschrift des [X.]s vom 9. Juli 2019, [X.]).

Schäfer     

      

Spaniol     

      

Wimmer

      

Berg     

      

Hoch     

      

Meta

3 StR 294/19

28.11.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 8. Februar 2019, Az: 10 KLs 4/18

§ 73 Abs 1 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73c S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Az. 3 StR 294/19 (REWIS RS 2019, 1033)

Papier­fundstellen: WM2020,511 REWIS RS 2019, 1033

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