BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FAMILIENRECHT FAMILIE VATERSCHAFT ANFECHTUNG Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art 6 Abs 1 GG) begründet kein Beteiligungsrecht der Eltern des während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der vor Abschluss des [X.] verstorbene [X.] der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Kind (dem Enkelkind der Beschwerdeführerin) eingeleitet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr nach dem Tod ihres [X.]es die Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwehrt wurde und dass es die Gerichte abgelehnt haben, dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf ihren Antrag hin fortzusetzen. [X.] ihrer [X.] und verfahrensrechtlichen [X.] bildet der Vorwurf, indem ihr die Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwehrt werde, werde unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen, weil ihr auf diese Weise ein Enkelkind "aufgedrängt" werde.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a [X.] nicht vorliegen. Die Entscheidungen des [X.] sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat bei der Auslegung des anzuwendenden Rechts keine grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin verkannt. Insbesondere folgt aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. dazu [X.] 136, 382 <389, Rn. 23>) nicht umgekehrt, dass der Beschwerdeführerin hier von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem [X.] eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen [X.]es mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.11.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: XII ZB 671/14, Beschluss
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 172 Abs 1 FamFG, § 181 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.11.2015, Az. 1 BvR 2269/15 (REWIS RS 2015, 1962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1962
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2269/15, 23.11.2015.
Bundesgerichtshof, XII ZB 671/14, 28.07.2015.
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