§ 172 FamFG

Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2025 01:04

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 27.12.2024 I Nr. 438

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