Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.11.2015, Az. 1 BvR 2269/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 1962

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FAMILIENRECHT FAMILIE VATERSCHAFT ANFECHTUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art 6 Abs 1 GG) begründet kein Beteiligungsrecht der Eltern des während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der vor Abschluss des [X.] verstorbene [X.] der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Kind (dem Enkelkind der Beschwerdeführerin) eingeleitet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr nach dem Tod ihres [X.]es die Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwehrt wurde und dass es die Gerichte abgelehnt haben, dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf ihren Antrag hin fortzusetzen. [X.] ihrer [X.] und verfahrensrechtlichen [X.] bildet der Vorwurf, indem ihr die Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwehrt werde, werde unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen, weil ihr auf diese Weise ein Enkelkind "aufgedrängt" werde.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a [X.] nicht vorliegen. Die Entscheidungen des [X.] sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat bei der Auslegung des anzuwendenden Rechts keine grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin verkannt. Insbesondere folgt aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. dazu [X.] 136, 382 <389, Rn. 23>) nicht umgekehrt, dass der Beschwerdeführerin hier von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem [X.] eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen [X.]es mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2269/15

23.11.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: XII ZB 671/14, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 172 Abs 1 FamFG, § 181 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.11.2015, Az. 1 BvR 2269/15 (REWIS RS 2015, 1962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1962


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2269/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2269/15, 23.11.2015.


Az. XII ZB 671/14

Bundesgerichtshof, XII ZB 671/14, 28.07.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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