Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 88

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Gegenstand

Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens


Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen ([X.], [X.], 127 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZB 45/16

22.12.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZB 45/16, Beschluss

§ 23 Abs 2 S 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16 (REWIS RS 2017, 88)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 220 REWIS RS 2017, 88


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 45/16

Bundesgerichtshof, I ZB 45/16, 22.12.2017.

Bundesgerichtshof, I ZB 45/16, 09.11.2017.


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