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Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen ([X.], [X.], 127 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
Büscher |
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[X.] |
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Meta
22.12.2017
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZB 45/16, Beschluss
§ 23 Abs 2 S 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16 (REWIS RS 2017, 88)
Papierfundstellen: MDR 2018, 220 REWIS RS 2017, 88
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZB 45/16, 22.12.2017.
Bundesgerichtshof, I ZB 45/16, 09.11.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 25/18 (Bundesgerichtshof)
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Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren
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