BERUF BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTE BEAMTENRECHT REFORM NOTARE BERUFS- UND STANDESRECHT Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und Vertrauensschutz - Beurkundungstätigkeit durch Bezirksnotare nicht Teil des Kernbestands von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Reform des [X.]in Baden-Württemberg.
Das [X.]im [X.]wird gemäß § 3 Abs. 1 [X.](BNotO) durch hauptberufliche Notare geprägt. Ausnahmsweise können auch sogenannte Anwaltsnotare bestellt werden, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind (§ 3 Abs. 2 BNotO). Die Nur- und Anwaltsnotare sind selbstständige freiberufliche Unternehmer.
Das [X.]in [X.]weicht von dieser in der [X.]vorgegebenen Struktur ab, da für das Land [X.]besondere bundesrechtliche Vorschriften gelten. Gemäß § 114 Abs. 1 BNotO können Amtsnotare im Landesdienst bestellt werden. Aus historischen Gründen sind in [X.]Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Notare im Nebenberuf im Sinne des § 3 BNotO nur in geringer Zahl tätig. Sowohl im Bereich der Beurkundung und vorsorgenden Rechtspflege als auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Großteil der Aufgaben durch Notare im Landesdienst erledigt. Im [X.]Landesteil erfordert diese Bestellung zu Notaren im Landesdienst die Befähigung zum Richteramt, während im [X.]Landesteil sogenannte [X.]bestellt werden. Die Ernennung zum [X.]setzt den Abschluss einer zweistufigen Ausbildung über fünf Jahre voraus, welche als Vorbereitungsdienst im [X.]des [X.]im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. [X.]sind als Notare im Landesdienst Beamte, werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet und führen Anteile am Gebührenaufkommen, das sie nach der Kostenordnung erwirtschaften, an das Land [X.]ab.
Mit der Reform des Notariats strebt das Land [X.]einen Wechsel vom [X.]hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung an, um einerseits die Rechtszersplitterung im Land selbst und andererseits gegenüber dem restlichen [X.]zu bereinigen. Der Bundesrat hat daher auf den Gesetzesantrag des [X.][X.]vom 20. Dezember 2007 ([X.]930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.]und anderer Gesetze in den [X.]eingebracht (BTDrucks 16/8696).
Da der Bundesgesetzgeber in den §§ 114 bis 116 [X.]die historisch gewachsenen Strukturen des [X.][X.]anerkannt und bewahrt hat, war zur Einführung der Regelform der [X.]eine Änderung von Bundesgesetzen, die nach Art. 138 GG unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landesregierung [X.]steht, erforderlich. Durch das Gesetz zur Änderung der [X.]und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 ([X.]S. 1798) wurde unter anderem § 114 BNotO geändert. § 114 Abs. 2 BNotO beinhaltet in seiner geänderten Fassung die wesentliche Bestimmung für den Systemwechsel zum Stichtag 1. Januar 2018. Mittels dieser Regelung werden die Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig waren, auf eigenen Antrag zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt, was mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Land [X.]verbunden ist. Für die Notare und Notarvertreter, die im Landesdienst verbleiben, sieht die Vorschrift eine Übergangsregelung vor. Den bisher im [X.]Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst und Notarvertretern, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen, wird der Wechsel zu den ordentlichen Gerichten und zu den Staatsanwaltschaften ermöglicht. Dort sind sie nicht mehr mit Aufgaben des [X.]im Nachlass- und Grundbuchwesen, sondern mit Aufgaben betraut, die Personen mit ihrer Qualifikation - das heißt der Befähigung zum Richteramt - vorbehalten sind. Die bisher im [X.]Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und [X.]werden zu den Amtsgerichten wechseln und dort weiter mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut sein. Diejenigen Notare und [X.]im Landesdienst, die nicht als Notare im Hauptberuf nach § 114 Abs. 2 BNotO in die Selbstständigkeit wechseln, sondern als Richter, Staatsanwälte oder Beamte im Landesdienst bleiben, verlieren ihre Beurkundungsbefugnis. Die Notaranwärter, die noch an der Notarakademie [X.]studieren, werden noch in die Laufbahn des [X.]übernommen werden (vgl. §§ 10 f. Verordnung des [X.]zur Regelung der Laufbahnen vom 5. November 2014, GBl S. 614, 616).
Die Regierung des [X.][X.]hat zu diesem [X.]die nach Art. 138 GG erforderliche Zustimmung erteilt ([X.]2009 S. 1798, 1800).
Mit dem Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in [X.]vom 29. Juli 2010 ([X.]) wurde dann landesrechtlich die Notariatsreform umgesetzt, indem das traditionell beamtete Notariat in die Regelform des Notariats zur hauptberuflichen Amtsausübung überführt, die Nachlass- und Teilungssachen und die Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, im [X.]Rechtsgebiet zusätzlich der restlichen dort den [X.]übertragenen [X.]auf die Amtsgerichte übertragen und die staatlichen Grundbuchämter bei den Gemeinden aufgelöst und ihre Aufgaben - wie im übrigen [X.]- an die Amtsgerichte zugewiesen wurden.
Dabei soll ausweislich der Einzelbegründung zu Artikel 1 (Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in [X.]der flächendeckende Systemwechsel zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung zum 1. Januar 2018 stufenweise erfolgen ([X.]14/6250, S. 29 f.):
In einem ersten Schritt ist der weitere [X.]bei den Notaren im Landesdienst und [X.]erhoben worden. In einem zweiten Schritt ist die Binnenstruktur der staatlichen Notariate geändert worden und mit einer Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Grundlage für eine Gliederung der Notariate in zwei Abteilungen - Abteilung "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" und Abteilung "Freiwillige Gerichtsbarkeit" - geschaffen worden. Ausschließlich Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die den Landesdienst verlassen und sich zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellen lassen möchten, können in den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der Notariate Verwendung finden. Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die im Landesdienst verbleiben möchten, sollen in den Abteilungen "Freiwillige Gerichtsbarkeit" tätig werden. In einem letzten Schritt werden die bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätigen Notare im Landesdienst und [X.]durch [X.]zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. Die im [X.]Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die im Landesdienst verbleiben, wechseln als Bereichsrichter in Betreuungs- und [X.]und als Grundbuchbeamte an die Amtsgerichte.
1. Der Beschwerdeführer war von 1985 bis 1995 [X.](BesGr. A 12) und ab 1996 [X.](BesGr. A 14) im Dienste des [X.]Baden-Württemberg. Sein Notariat liegt im [X.]Rechtsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (LFGG). Nach eigenen Angaben nimmt er in Ausübung seines Amts mindestens zur Hälfte [X.]wahr. Ein Ausscheiden aus dem Landesdienst zur Bestellung als freiberuflicher Notar ab dem 1. Januar 2018 lehnte der Beschwerdeführer ab.
2. Der Beschwerdeführer hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 20. April 2015 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die 2018 in [X.]tretende Rechtslage betreffend das [X.][X.]verfassungswidrig ist. Das [X.]hat diese Klage mit Urteil vom 20. September 2016 abgewiesen.
Die Klage sei unbegründet. Das maßgeblich durch § 114 [X.]und das LFGG sowie § 64 BeurkG zum 1. Januar 2018 begründete Rechtsverhältnis sei verfassungsgemäß und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Fassung ab dem 1. Januar 2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder unanwendbar seien. Die zum 1. Januar 2018 eintretende Rechtslage sei mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar. Der Beamte habe grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen [X.]entsprechenden funktionellen Amts mit einem "amtsgemäßen" Aufgabenbereich, mithin auf amtsangemessene Beschäftigung. Das beklagte Land habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zahl der Inhaber eines der Besoldungsgruppe [X.]zugeordneten Amts eines [X.]der Zahl der ihnen zugänglichen Planstellen dieser Besoldungsgruppe weitgehend entsprechen werde. Ob eine amtsangemessene Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert werde, könne aber erst geklärt werden, wenn der dem Beschwerdeführer zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststehe. Bereits die - vom beklagten Land beispielhaft angeführte - Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht nach § 114 Abs. 7 BNotO oder als Prüfungsbeauftragter gemäß § 93 BNotO zeige, dass eine angemessene Anschlussverwendung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.
Die Notariatsreform bewirke mit dem Wegfall der [X.]keinen Eingriff in den Kernbereich des Amts im statusrechtlichen Sinne. Das statusrechtliche [X.]des Beschwerdeführers bleibe mit der Sonderlaufbahn, der derzeit gesetzlich vorgesehenen Besoldung und der [X.]erhalten.
Wie der Staat eine öffentliche Aufgabe der vorbeugenden Rechtspflege und die ihn so treffende Gewährleistungsverantwortung wahrnehme, unterliege einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. Deren Rahmen überschreite die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, das [X.]in [X.]entsprechend der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 138 GG aufzugeben, nicht. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der beurkundenden Tätigkeit weder rechtshistorisch noch in der jetzigen [X.]um zwingend hoheitlich wahrzunehmende Aufgaben handele, welche dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterlägen. Hieran knüpfe auch die Vorschrift des Art. 138 GG an, indem sie dem Notarwesen im [X.]Landesteil einen relativen Bestandsschutz einräume, aber das süddeutsche Notarwesen nicht einem vollumfänglichen bundesverfassungsrechtlichen Schutz unterstelle. Art. 138 GG zeichne vielmehr das Ende des süddeutschen Notariats vor.
Das [X.]des [X.]umfasse die Aufgaben des Grundbuchbeamten (§ 29 Abs. 1 LFGG). Weiter seien die Aufgaben des Betreuungsgerichts - mit Ausnahme der den Amtsgerichten nach § 37 Abs. 1 [X.]zugewiesenen Aufgaben - und des Nachlassgerichts - umfasst. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 [X.]übten die Notare "neben" diesen Aufgaben die Aufgaben der Beurkundung von Rechtsvorgängen und die anderen, den Notaren in der [X.]auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben aus. Die [X.]trete insofern auch nach der heutigen Gesetzesfassung zu dem eigentlichen Kernbereich der bezirksnotariellen Aufgaben als disponible Tätigkeit hinzu, ohne das [X.]in [X.]maßgeblich zu prägen.
Dies zeige sich ebenfalls in der Gestaltung der Besoldung. Die Ämter eines [X.]und eines aufsichtführenden [X.]seien einer [X.]des gehobenen Dienstes und so den Besoldungsgruppen [X.]und [X.]zugeordnet, zu der die [X.]aus der beurkundenden Tätigkeit treten würden. Die Möglichkeit, über seinen Tätigkeitsumfang und deren finanzielle Abgeltung selbst zu disponieren, zeige, dass es sich bei der [X.]nicht um eine Zuweisung originärer Staatsaufgaben, sondern vielmehr um einen nicht amtsprägenden Annex zum eigentlichen [X.]handele. Sofern [X.]die Beurkundung zu ihrem Kerngeschäft gemacht hätten, möge dies faktisch den primären Bereich ihrer Tätigkeit ausmachen; der gesetzlichen Gestaltung des Amts entspreche dies indes nicht.
Soweit der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht des beklagten [X.]entnehme, bereits berufene [X.]bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst in deren [X.]im funktionellen Sinne zu belassen, und hieraus einen Anspruch auf eine insofern teilweise Aufrechterhaltung des bisherigen Bezirksnotarwesens herleite, gehe dies fehl. Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Schranke für die Gestaltung der Notariatsreform darstellen sollte - was mangels rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahinstehen könne -, sei das vom Beschwerdeführer als alternative Übergangsregelung vorgeschlagene System eines zweispurigen Notarwesens in [X.]mit der Folge eines mindestens dreispurigen Notarwesens im Land [X.]kein gleichermaßen effektives Mittel zur Verfolgung des mit der Reform des Notarwesens verfolgten legitimen Zwecks der Bereinigung einer historisch bedingten Rechtszersplitterung und der Herstellung der Rechtseinheit im Landesgebiet.
Auch wäre eine Aufrechterhaltung der [X.]bis zum Ausscheiden der jeweiligen Amtsinhaber nicht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vertrauensschutzes dieser Amtsinhaber geboten. Der Umgang mit den derzeitigen Amtsinhabern bei der Umsetzung der Reform des [X.]begegne keinen Bedenken, da ihnen mit einer genügenden Bedenkzeit Möglichkeiten einer ausbildungsgerechten Weiterbeschäftigung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als öffentlich bestellte Notare im Hauptberuf in Aussicht gestellt worden seien. Diese - jedenfalls faktisch - mehrjährige Bedenkzeit sei angemessen.
3. Nach Rechtshängigkeit der Verfassungsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof [X.]mit Beschluss vom 6. Februar 2017 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweilen Anordnung entschieden. Der Antrag bleibe ohne Erfolg. Die beantragte [X.]könne auch bei unterstellter Zulässigkeit in der Hauptsache nicht ergehen. Eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung komme nur dann in Betracht, wenn es dem [X.]nicht zumutbar sei, den Erlass eines Verwaltungsaktes beziehungsweise eine Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.
Zunächst fehle es schon an einer konkreten absehbaren Maßnahme; das verwaltungsgerichtliche Verfahren diene nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass erst, wenn der dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststehe, geklärt werden könne, ob das vom Land verfolgte Ziel der amtsangemessen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert werden könne. Zwar sei es richtig, dass zukünftig Beurkundungen nicht mehr zu den dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zählten. Es sei aber nicht ersichtlich, dass sein [X.]und sein funktionelles [X.]nach dem Wegfall der staatlichen Notariate und der [X.]der [X.]dauernd auseinanderfielen. Entscheidend sei, ob der Beschwerdeführer in Zukunft noch amtsangemessen beschäftigt werden könne, mithin ob der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des neuen statusrechtlichen Amtes entsprechen werde. Insoweit sei der Beschwerdeführer aber auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen.
Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass eine rechtmäßige Versetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes ausgeschlossen wäre. Der Gesetzgeber habe dem Wegfall der staatlichen Notariate durch die übergangsweise Beibehaltung der [X.]der [X.]Rechnung getragen, wie sich aus § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]ergebe. Damit blieben auch richterliche Aufgaben der Rechtspflege im Bereich der Vormundschafts- und [X.]im bisherigen Umfang erhalten. Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die neue Struktur der Tätigkeit der im Landesdienst verbleibenden [X.]weitere Funktionsämter geschaffen, wie etwa den [X.]als Fachgruppenleiter in einem Amtsgericht mit drei oder mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes im Bereich Nachlass und Betreuung oder den [X.]als Prüfungsbeauftragten. Damit habe er für die [X.]in ihrer [X.][X.]geschaffen, die in erster Linie ihnen offen stünden. Hierdurch würden die Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt. Hinzu komme, dass neben der landesrechtlichen Schaffung neuer (Beförderungs-)[X.]für [X.]bundesrechtlich Übergangsregelungen bestünden. Sie eröffneten insbesondere im Zuge des Systemwechsels einen privilegierten Übergang von Beamten der gehobenen Laufbahn in die höher bewerteten Ämter öffentlicher Notare (§ 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Dem Beschwerdeführer stehe schließlich gemäß § 114 Abs. 5 BNotO die Bestellung zum öffentlichen Notar offen, auch wenn diese mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden sei.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des [X.]vom 20. September 2016 und mittelbar gegen Art. 1 des [X.][X.]vom 23. November 2015 (BGBl l S. 2090), das Gesetz zur Umsetzung der Notariatsreform und zur Anpassung grundbuchrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2015 (GBl BW S. 89), das Gesetz des [X.][X.]zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in [X.]vom 29. Juli 2010 (GBl BW S. 555), das Gesetz zur Änderung der [X.]und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl l S. 1798).
1. Zum Sachverhalt trägt der Beschwerdeführer vor, seit Beginn der Umsetzung der Notariatsreform hiergegen verschiedene juristische Wege beschritten zu haben. So habe er zuletzt im Oktober 2014 erfolglos Widerspruch gegen die zukünftige drohende Aufgabenentziehung eingelegt. Die hiergegen erhobene Feststellungsklage sei mit vorliegend angegriffenem Urteil des [X.]vom 20. September 2016 abgewiesen worden. Er habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung nach § 123 VwGO, wonach dem Land [X.]durch geeignete Maßnahmen aufzuerlegen sei, sicherzustellen, dass ihm im Falle des Obsiegens eine angemessene Beurkundungstätigkeit über den 1. Januar 2018 hinaus möglich bleibe.
2. Er erhebe nunmehr Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.]vom 20. September 2016, obwohl der Rechtsweg offensichtlich noch nicht erschöpft sei. Es sei abzusehen, dass der Rechtsweg bis zum 1. Januar 2018 nicht erschöpft werden könne, da die Gerichte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen dem [X.]gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen müssten. Eine vorläufige Sicherung, die eine Beurkundungstätigkeit über den 1. Januar 2018 hinaus sicherstellte, verlange eine Übergangsregelung mit Gesetzeskraft. Die Verwaltungsgerichte könnten diese Rechtssicherung nicht im Wege der Regelungsverfügung nach § 123 VwGO veranlassen.
3. Zur Begründung in der Sache führt er aus: Die gesetzlichen Aufgaben, die das statusrechtliche [X.]ausfüllten, würden durch die Notariatsreform erheblich umgestaltet. Das [X.]werde bisher geprägt durch eine Sonderlaufbahn, die Wahrnehmung von gerichtlichen Aufgaben (Nachlass, Betreuung, Grundbuch) und [X.]sowie die Vergleichbarkeit mit dem Richteramt. Der Sache nach werde die bisherige [X.]eingestellt und die Ämter des [X.]zu den Ämtern einer "normalen" gehobenen Laufbahn herabgestuft. Dies stelle einen Eingriff in die Laufbahnzugehörigkeit dar. Weiterhin sei ein Eingriff in das [X.]durch Aushöhlung der zugewiesenen Funktion gegeben. Die Notariatsreform verändere das [X.]des [X.]substantiell, indem sie ihm die [X.]vollständig entziehe. Die verbliebenen Amtsträger behielten nur noch die Amtsbezeichnung und die besoldungsrechtliche Zuordnung, aber nicht mehr die Aufgaben und Befugnisse. Es handele sich um eine substantielle Veränderung, weil 50 % der bisherigen Tätigkeit, die das [X.]ausmachten und erhebliche Bedeutung für das Ansehen sowie die finanzielle Attraktivität hätten, privatisiert würden. Weiterhin verschlechtere sich die Gesamtbesoldung, da der Gebührenanteil durch Entzug der Tätigkeit entfalle.
Der Eingriff in das [X.]sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge zwar das zulässige Ziel der Vereinheitlichung des [X.]in Baden-Württemberg. Allerdings werde sein Recht auf sein [X.]nicht ausreichend in der Abwägung beachtet. Das vom Gesetzgeber gewählte Ziel verlange nicht zwingend den sofortigen Entzug des Amts. Der Gesetzgeber habe sich durch Schaffung des Sonderamts gebunden, so dass er dieses nicht innerhalb der Zeitspanne von 2010 bis 2017 entziehen könne. Es sei organisatorisch möglich, zunächst nur die Wahrnehmung der [X.]derjenigen Bezirke, die aufgrund Ausscheidens aus dem Dienst frei würden, in die Notariate mit Notaren im Hauptberuf zu überführen. Es sei möglich, bei einem grundsätzlichen Notariat mit Notaren im Hauptberuf einzelne [X.]aufrechtzuerhalten. Folglich habe der Gesetzgeber verschiedene Lösungsmöglichkeiten, so dass er nicht zwingend eine vollständige und zeitgleiche Umgestaltung des [X.]habe durchführen müssen.
Die dem Urteil des [X.]zugrundeliegende Begründung könne daher nicht überzeugen. Die Maßstäbe des Urteils zum Recht des Dienstherrn zur Bestimmung des Aufgabenzuschnitts seien widersprüchlich. Einerseits gehe das Gericht davon aus, dass dieses Recht keine rechtlichen Grenzen kenne; andererseits sei zumindest ein Schutz des Kernbereichs der Tätigkeit von einem Bestandsschutz erfasst. Die Annahme des Gerichts, der Entzug der Beurkundungstätigkeit bilde keinen Eingriff in den Kernbereich, sei nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass das [X.][X.]aufgrund Art. 138 GG eine Sonderstellung habe, könne entgegen der Einschätzung des Gerichts keine geringere Schutzwürdigkeit begründen. Im Gegenteil werde diese Notariatsform von der Verfassung geschützt. Das Gericht begründe aus Art. 138 GG heraus, dass dem Gesetzgeber in besonderer Weise eine Legitimation für die Änderung des baden-[X.][X.]zustehe. Dies sei mit dem [X.]schwer vereinbar. Art. 138 GG schütze das Land vor einem Zugriff auf sein Landesrecht durch den Bundesgesetzgeber. Eine Relativierung der Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG sei damit aber nicht verbunden. Das Recht am [X.]werde nicht dadurch reduziert, dass der Gesetzgeber es jederzeit umformulieren könne.
Das Urteil leite aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG, wonach Notare die Beurkundungstätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts "neben" ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 [X.]ausüben, ab, dass die notarielle Funktion nur eine ergänzende Aufgabe darstelle. Der Wortlaut stelle aber gerade klar, dass die Beurkundungstätigkeit einen selbständigen Teil neben den gerichtlichen Zuständigkeiten darstelle.
Zwar weise das Gericht zutreffend darauf hin, die Notariatsreform sei mit einer den Status verändernden Versetzung zu vergleichen. Allerdings habe das Gericht nicht geprüft, ob es einen ausreichenden dienstlichen Grund für diese Statusveränderung gibt. Beruhe die Abschaffung von [X.]darauf, dass der Dienstherr dieses [X.]nicht mehr von Beamten wahrgenommen haben wolle, müsse er verfassungsrechtlich einen angemessenen Ausgleich schaffen. Er könne nicht einerseits Beamte lebenslang in das [X.]berufen und die Vorteile der lebenslangen Ausrichtung für sich in Anspruch nehmen, aber die Nachteile nicht.
Das [X.]habe sich wiederholt mit der Frage der Umgestaltung von Ämtern befasst. Aus dieser Rechtsprechung lasse sich die Verfassungsmäßigkeit der Notariatsreform ohne Übergangsregelung aber nicht herleiten.
4. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 erweitert der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs [X.]vom 6. Februar 2017, mit welchem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mittelbar angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Daher bestehen gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die mit der Notariatsreform bezweckte Rechtsvereinheitlichung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
1. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. [X.]141, 56 <69 Rn. 33>). Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien - mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde - dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben. Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. [X.]119, 247 <262 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des [X.]vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34 f.).
Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. [X.]7, 155 <162>; 114, 258 <288>; 117, 330 <348>; 119, 247 <262>). Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst (vgl. [X.]97, 350 <376 f.>; 117, 330 <348 f.>). Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen [X.]einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (vgl. [X.]117, 330 <348, 349>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris, Rn. 21).
2. Die Ausübung von [X.]durch [X.]zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Der Notar ist seit der Reichsnotarordnung nicht mehr Beamter. Die Herausnahme aus dem Beamtenstatus erfolgte durch die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, die durch die [X.]aufrechterhalten wird (vgl. [X.]17, 371 <378>).
Der Staat hat [X.]die Befugnis, über die Form des Notariats zu entscheiden. Es steht in seinem Ermessen, diese Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten anzuvertrauen, besondere Behörden für sie einzurichten, sie hauptamtlichen Notaren zu übertragen oder den Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Amtsausübung zu überlassen.
Ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.]und anderer Gesetze soll die Strukturreform des Notariats in [X.]dazu beitragen, die in unmittelbarer Staatsverwaltung erledigten Aufgaben auf den Bestand zurückzuführen, der in die Hand der unmittelbaren Staatsverwaltung gehöre. Außerdem soll mittels des Systemwechsels die Organisation des [X.]in [X.]einschließlich des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die im übrigen [X.]bewährte Organisation herangeführt werden. Damit soll im Bereich des Notariats eine historisch bedingte Rechtszersplitterung bereinigt werden (BTDrucks 16/8696, S. 9). Mit einem flächendeckenden Wechsel vom [X.]hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung lasse sich in allen Teilen des [X.]dauerhaft ein funktionsfähiges und leistungsstarkes Notariat gewährleisten. Der Übergang zur Regelform des Notariats biete den Notaren und den [X.]im Landesdienst eine klare Perspektive für die Zukunft ([X.]14/6250, S. 28).
Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Sein statusrechtliches [X.]bleibt mit der [X.]des gehobenen Dienstes, der Besoldung und der Amtsbezeichnung unberührt.
1. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, das heißt auf Übertragung einer seinem Status entsprechenden Funktion. Der Beamte braucht grundsätzlich in Ausübung seines Amts nur solche Tätigkeiten zu verrichten, die seinem Status entsprechen (vgl. [X.]70, 251 <266>). Das [X.]im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. [X.]70, 251 <266 f.>). Dieser Anspruch bedeutet allerdings kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn; der Beamte muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (vgl. [X.]52, 303 <354 f.>; BVerfG, Beschluss des [X.]vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 37).
Es entspricht aber auch den hergebrachten Strukturen des Dienstrechts im Falle wesentlicher Organisationsänderungen wie Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und einer Änderung der Verteilung ihrer Aufgaben, die betroffenen Beamten flexibel einzusetzen, etwa durch die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (vgl. [X.]17, 172 <187 f.>; BVerwGE 135, 286 <288 Rn. 14>) oder auch durch Statusveränderungen (vgl. BVerwGE 151, 114 <124 Rn. 32>). Der Dienstherr muss die Möglichkeit haben, den Einsatz des vorhandenen Personals zu steuern, auf sich verändernde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu reagieren und zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktion der öffentlichen Verwaltung unerlässliche Maßnahmen zu treffen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BTDrucks 13/3994, S. 27, 32). Dies zeigt sich einfachrechtlich besonders in § 28 Abs. 3 BBG, wonach bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes [X.]derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden können. Die Vorschrift erfasst neben organisationsrechtlichen Versetzungen, die das [X.]im statusrechtlichen Sinne unberührt lassen, auch sogenannte statusberührende Versetzungen.
Der Beamte muss Änderungen des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens), mithin seines dienstlichen Aufgabenbereichs, durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, [X.]oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, juris, Rn. 10; BVerwGE 60, 144 <150>; 89, 199 <201>).
2. Durch einen Entzug der Beurkundungstätigkeit und der verbleibenden Tätigkeit in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Feldern des Betreuungs- und Nachlasswesens wird der Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.
Das [X.]hat bereits in seiner Entscheidung zur Neubesetzung von 25 Notarstellen im Bereich des [X.]Notariats darauf hingewiesen, dass aus der Sicherung des statusrechtlichen Amts in Art. 33 Abs. 5 GG keine Garantie folgt, neben der Beurkundungstätigkeit allein oder weit überwiegend Aufgaben in Grundbuch- und [X.]wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 11). Dies gilt auch umgekehrt. Die den Bezirksnotaren nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 3 und § 38 [X.]in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 zugewiesenen Aufgaben in Grundbuch- und [X.]prägen als nichtrichterlich statuierte Aufgabenfelder das jeweilige statusrechtliche [X.]eines Notars im Landesdienst. Eine ausschließliche Tätigkeit in diesen Bereichen stellt keine unterwertige Tätigkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 11).
Nach § 17 Abs. 3 [X.]in der Fassung ab dem 1. Januar 2018 ist der Notar bei der Abteilung "Freiwillige Gerichtsbarkeit" für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind. § 33 [X.]und § 3 Abs. 1 [X.]bleiben unberührt. Wer die Befähigung zum [X.]des [X.]erworben hat, verfügt über eine besondere Qualifikation, die einen weitgehenden Verzicht auf die Richtervorbehalte des [X.]rechtfertigt. Dies bringt der neue § 33 Abs. 3 [X.]zum Ausdruck. Er überträgt den mit Aufgaben der Rechtspflege betrauten Beamten des [X.]im Bereich der Kindschafts- und Adoptionssachen, in [X.]und [X.]oder in Nachlass- und Teilungssachen Aufgaben in dem Umfang, in dem sie schon bisher von den im [X.]Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst und [X.]erledigt wurden. Hier gelten bestimmte Richtervorbehalte nicht. Gegenüber der Rechtslage vor dem Inkrafttreten einer umfassenden Strukturreform des Notariats in [X.]ändert sich damit materiell nichts. Zugleich ist gewährleistet, dass die Aufgaben weiterhin im bisherigen Umfang von den Bediensteten wahrgenommen werden (vgl. BTDrucks 16/8696, S. 12).
Weiterhin ergeben sich amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten als Prüfer im Sinne des § 114 Abs. 7 BNotO. Aus dem Kreis der Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden, werden Prüfer berufen, die die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit unterstützen (vgl. BTDrucks 16/8696, S. 9).
Zwar mag es sein, dass mit der [X.]Verantwortung und gesellschaftliches Ansehen verbunden sind. Allerdings sind [X.]und Schwierigkeit der bisherigen Aufgaben, Führungsfunktionen, Ansehen in der Öffentlichkeit, Aufstiegsmöglichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der [X.]oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 60, 144 <152 f.>).
Im Ergebnis bleiben dem Beschwerdeführer weiterhin originäre Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit seinem [X.]entsprechende Aufgaben. Die Wertigkeit des Amts zeigt sich auch in der laufbahnrechtlichen Einordnung zum gehobenen Dienst, die - entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers - weiterhin bestehen bleibt. Damit wird das statusrechtliche [X.]des [X.]nicht berührt; denn weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn, noch die Besoldungsgruppe (mit Endgrundgehalt), noch die verliehene Amtsbezeichnung werden verändert.
Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist ebenfalls nicht gegeben.
1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. [X.]8, 332 <356 f.>; 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89 <100>; 106, 225 <232>). Der Grundsatz ist das Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht des Beamten. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen, d.h. den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. [X.]43, 154 <165>).
2. Die Befugnisse der Notare im Landesdienst werden zwar geändert. Ihnen verbleiben aber die Kompetenzen im Betreuungs-, Grundbuch- und Nachlasswesen. In dieser Konstellation stehen mit dem Wegfall der [X.]vornehmlich finanzielle Aspekte für den Beschwerdeführer im Vordergrund. Während den freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst stehenden baden-[X.]Amtsnotare nach Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes des [X.][X.]grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den [X.]verbleiben aber gleichwohl [X.](vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 8). Die Berührung solcher Interessen vermag eine Fürsorgepflichtverletzung jedoch nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 12).
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung infolge der Notariatsreform liegt ebenfalls nicht vor.
1. Nach dem [X.]ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem [X.]verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des angemessenen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies schließt eine Kürzung der Bezüge aus sachlichen Gründen nicht aus (vgl. [X.]114, 258 <289>).
2. Der Beschwerdeführer erhält aber auch nach Wegfall der Beurkundungstätigkeit eine Besoldung, welche mindestens seiner Besoldungsgruppe [X.]entspricht. Eine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung in der Vergangenheit belassenen [X.]kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden (vgl. BVerfGK 7, 117 <119>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 10). Dafür, dass ihm in Zukunft mit der Besoldung - unter Wegfall der ihm zukommenden [X.]für die Beurkundungstätigkeit - ein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr ermöglicht wird (vgl. hierzu [X.]107, 218 <237>), liegen keine Anhaltspunkte vor.
Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ebenfalls nicht verletzt.
1. Der Grundsatz hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erfüllen für den Bereich des Beamtenrechts die Funktion des Vertrauensschutzes. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf amtsangemessen Alimentation enttäuscht werden (vgl. [X.]76, 256 <347> m.w.N.).
a) Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Notariatsform in [X.]besteht nicht; einen Hinweis dafür gibt Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der davon ausgeht, dass das Recht des Notariats unter dem Vorbehalt des Art. 138 GG bundeseinheitlich geregelt werden kann (vgl. [X.]16, 6 <24 f.>).
Art.138 GG beschränkt sich im Bereich des historisch gewachsenen Notariatsrechts darauf, Rücksicht auf die Besonderheiten der süddeutschen Länder zu nehmen und die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz an die Zustimmung der betroffenen Länder zu knüpfen (vgl. [X.]111, 191 <223>). Bei Art. 138 GG handelt es sich um ein Reservatrecht, also um ein Hoheitsrecht, das nach der allgemeinen Kompetenzordnung an sich dem [X.]zusteht, für das aber Vorbehalte zugunsten einzelner Länder bestehen. Die Verfassungsbestimmung hat materielle Aussagekraft nur insoweit, als die unterschiedlichen Notariatssysteme verfassungsrechtlich anerkannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 9; BGHZ 38, 228 <232>). Einen weitergehenden (materiellen) Aussagegehalt hat Art. 138 GG nicht. Angesichts des ausdrücklichen Wortlauts des Art. 138 GG, der eine "Änderung" der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats von der Zustimmung abhängig macht, kann sich hieraus - wie es das [X.]in seinem Urteil vom 20. September 2016 bezeichnet - nur ein "relativer Bestandschutz" ergeben, mithin keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Notariatsverfassung.
b) Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse aufhebt oder modifiziert, muss er erwägen, in geeigneter Weise die Folgen durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen. Dies ist zum einen im Rahmen der Abwägung zwischen dem Einzelinteresse der Betroffenen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Bei der Ausgestaltung der Stichtags- und Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Übergangsregelungen geboten sein (vgl. etwa [X.]13, 31 <38>; 44, 1 <20 f.>; 71, 364 <397>; 75, 78 <106>; 80, 297 <311>; 117, 272 <301>). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. [X.]26, 141 <159>; 76, 256 <295>).
2. Diesen Maßstäben genügt § 114 BNotO in der Fassung vom 15. Juli 2009. Hiernach soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen und die baden-[X.]Amtsnotare zu freiberuflichen Notaren bestellt werden.
a) Die Frage der Festlegung der zweckmäßigsten oder effizientesten Überführung in die künftige Notarstruktur betrifft zuvörderst rechtspolitische Überlegungen des [X.][X.](vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 12). Es obliegt der staatlichen Organisationsgewalt, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung zu ordnen sowie die [X.]und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu regeln, insbesondere auch - im Rahmen der Grundsätze des Art. 33 GG - zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. [X.]7, 377 <398>; 73, 280 <292>).
Der Gesetzgeber hat sich angesichts der entgegenstehenden Schwierigkeiten bei einer - wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen - übergangsweisen Aufrechterhaltung der Notariatsformen bis zum altersbedingten Ausscheiden der [X.]aus dem Dienst und damit einem Parallellauf der Notariatsformen für eine Stichtagsregelung entschieden. Ohne dass es darauf ankäme, ob auch die Aufrechterhaltung der überkommenen Rechtsverschiedenheit im Landesgebiet einerseits und im [X.]andererseits verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen wäre. Ihre Beseitigung könnte im Hinblick darauf, dass sie historisch begründet ist und einer eingewurzelten Tradition entspricht, nur dann einen Verfassungsverstoß darstellen, wenn sich für die Neuregelung sachlich vertretbare Gründe nicht anführen ließen, wenn sie also willkürlich wäre.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. [X.]Gesichtspunkt, der für eine Strukturreform zu einem Stichtag spricht, ist der Nachteil einer Jahrzehnte andauernden Überleitung. Der Bundesgesetzgeber führt hierzu an, dass Notare im Sinne des § 3 BNotO nur sukzessive bestellt werden könnten, wenn das Aufgabenspektrum der Notare im Landesdienst bis zur Pensionierung eines jeden Amtsträgers im heute bestehenden Maße gewährleistet werden müsste. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit käme es zu Mischstrukturen, die organisatorisch kaum zu bewältigen und für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer zu durchschauen wären (BTDrucks 16/8696, S. 9).
Damit trägt der Gesetzgeber vorrangig den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung, wobei er das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen zu berücksichtigen hatte (vgl. [X.]17, 371 <379 f.>; BVerfGK 7, 458 <463>; BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - [X.]118/07 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
b) Der Gesetzgeber hat dabei die verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen Art. 138 GG und Art. 33 Abs. 5 GG nicht einseitig zu Lasten der [X.]und zugunsten der Steigerung der Strukturreform aufgelöst. Er ermöglicht durch das Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in [X.]zu Gunsten der Notare und Notarvertreter, die im Landesdienst verbleiben, einen stufenweisen Übergang (BTDrucks 16/8696, [X.]f.):
Nach § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO gilt, wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als [X.]im Sinne des baden-[X.]Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.]bestimmt, dass als Notar bei der Abteilung "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" nur verwendet wird, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses [X.]geeignet ist. Mit § 17 Abs. 3 [X.]und § 114 Abs. 3 BNotO wird den beamteten Notaren landesrechtlich in [X.]ein privilegierter, weiterer Zugang zum freien Beruf des Notars geschaffen, ohne dass ihre Möglichkeit, diesen Beruf - nach Ausscheiden aus dem Dienst des [X.]- entsprechend der bundesrechtlichen Regelungen für diesen Beruf zu ergreifen, eingeschränkt wird. Insofern sieht § 114 Abs. 5 BNotO vielmehr vor, dass Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben, Bewerbern gleichstehen, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des [X.][X.]befinden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 S 114/16 -, juris). Damit wird zu Gunsten sämtlicher (ehemaliger) Notare im Landesdienst und [X.]bei der Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung nach dem 1. Januar 2018 in [X.]ein Regelvorrang greifen.
Die bisher im [X.]Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und [X.]werden zu den Amtsgerichten wechseln und dort weiter mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut sein. Sie werden diese Aufgaben im bisher bewährten Umfang wahrnehmen. Die weiter gehenden Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden für sie nicht gelten. Aus dem Kreis der Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden, werden Prüfer berufen, die die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit unterstützen.
Diese Übergangsregelung ist nicht sachwidrig. Dabei ist auch zu beachten, dass mit dem [X.]zur Änderung der [X.]und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 ([X.]S. 1798) und dem Landesgesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in [X.]vom 29. Juli 2010 (GBl S. 555) die Notariatsreform zum 1. Januar 2018 - also nach einer achtjährigen Übergangsphase - eingeleitet wurde (so schon BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.02.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Februar 2017, Az: 4 S 2542/16, Beschluss
Art 33 Abs 5 GG, Art 138 GG, § 114 Abs 1 BNotO, § 114 Abs 2 BNotO vom 15.07.2009, BNotOuaÄndG, Art 1 BWNotAbwG, § 1 Abs 4 LFGG BW, Not/GBRefG BW, NotRefUms/GBVsAnpG BW, § 33 Abs 3 S 1 RPflG 1969
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2017, Az. 2 BvR 2524/16 (REWIS RS 2017, 14947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14947
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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