Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14707

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MIETWOHNUNG SOZIALSTAAT SOZIALHILFE JOBCENTER ARBEITSLOSENGELD

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Gegenstand

Direktzahlung von Wohnraummiete durch das Jobcenter an den Vermieter: Anspruch auf Herausgabe einer versehentlich erfolgen Zuvielzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses


Leitsatz

Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem [X.] von dem klagenden Jobcenter (im Folgenden: Kläger) bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] direkt durch den Kläger an die [X.]. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

2

Am 24. Juli 2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kläger die Miete für August 2014 (860 €) zur Auszahlung an die [X.] an. Die [X.], durch deren Serviceeinheit die Zahlungen des [X.] an Leistungsempfänger und Dritte abgewickelt wurden, zahlte daraufhin diesen Betrag durch Überweisung - unter Angabe der Mietzahlung als Verwendungszweck und der beiden [X.] als Empfänger - in zwei Teilbeträgen in Höhe von 161,70 € am 31. Juli 2014 und 698,30 € am 6. August 2014 an die [X.] aus. Der späteren Aufforderung des [X.], diesen Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die [X.] nicht nach, sondern beriefen sich auf Gegenforderungen gegen die Mieter, wegen denen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den [X.] als Gesamtschuldner die Rückzahlung des genannten Betrages von 860 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da einem direkten Anspruch des [X.] gegen die [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion entgegenstehe und der Kläger sich wegen seiner Rückforderung deshalb an die Mieter als Empfänger der oben genannten Leistungen nach dem [X.] zu halten habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger habe gegen die [X.] einen Anspruch auf Zahlung von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] ([X.]), da diese den vorbezeichneten Betrag in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] ohne Rechtsgrund erlangt hätten. Der Anspruch bestehe gegen beide Beklagte, auch wenn die Zahlungen des [X.] auf das Konto des [X.] zu 1 geflossen seien. Wie sich aus dem bei den Überweisungen angegebenen Verwendungszweck ergebe, seien die Zahlungen an beide Beklagte gerichtet gewesen.

7

Dem Anspruch stehe nicht der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Zwar vollziehe sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung der [X.] grundsätzlich innerhalb des jeweiligen [X.]. Etwas anderes gelte aber, wenn dem [X.] das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei dem Empfang des [X.] bekannt sei. In einem derartigen Fall stehe dem [X.] ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den [X.] als [X.] zu. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, auch wenn die Mieter ihre Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete für August 2014 noch nicht ausdrücklich widerrufen gehabt hätten. Die [X.] hätten auch in diesem Fall nicht von einer Leistung der Mieter ausgehen dürfen, da sie gewusst hätten, dass eine Mietzahlung von diesen für den Monat August 2014 nicht mehr geschuldet gewesen sei. Es sei für die [X.] auch deutlich erkennbar gewesen, dass die Zahlung nur auf einer verspäteten Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses oder auf einem sonstigen Versehen habe beruhen können. Sie hätten die Zahlung auch nicht als Leistung auf etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen verstehen dürfen, da als Verwendungszweck die Miete angegeben gewesen sei und der überwiesene Betrag der Höhe der monatlichen Miete entsprochen habe.

8

Soweit ein Direktanspruch des [X.] gegen den Vermieter im Falle ungerechtfertigter Zahlungen nach § 22 [X.] von anderen Instanzgerichten verneint worden sei, habe es sich nicht um vergleichbare Fälle gehandelt. Der Vermieter habe dort - anders als im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Zahlung durch das Jobcenter aufgrund fortbestehenden Mietvertrags von einer Leistung des Mieters ausgehen dürfen. Soweit in diesen Fällen die Zahlung an den Vermieter wegen einer Störung im Verhältnis zwischen dem Mieter und dem Jobcenter zu Unrecht erfolgt sei, sei es zudem auch [X.], das Rückforderungsrisiko dem Jobcenter und nicht dem Vermieter aufzubürden.

9

Anders liege der Fall hier. Die [X.] hätten keinen Anspruch auf eine Mietzahlung für den Monat August 2014 gehabt. Der Grund dafür habe nicht allein im Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen, sondern schlicht darin gelegen, dass das Mietverhältnis beendet gewesen sei. Dies hätten die [X.] bereits bei Erhalt des Geldes gewusst. [X.] man im vorliegenden Fall einen Direktanspruch des [X.] gegen die [X.] und ließe eine Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen den Mietern und den [X.] sowie zwischen dem Kläger und den Mietern zu, so könnten die [X.] den Mietern etwaige Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, während der Kläger - und damit letztlich der Staat - das Risiko der hinreichenden Leistungsfähigkeit der Mieter zu tragen hätte. Dies sei jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Überzahlung auf nichts anderem als auf der für den Vermieter erkennbaren Beendigung des Mietverhältnisses beruhe, nicht [X.].

Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen § 814 [X.] ausgeschlossen. Der Umstand, dass der neue Mietvertrag bei dem Kläger bereits am Tag vor der Anweisung eingereicht worden sei, führe noch nicht zu einer Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 [X.]. Selbst wenn die Anweisung bei dem Kläger noch hätte gestoppt werden könnten, hätte es sich insoweit allenfalls um ein Versehen gehandelt. § 814 [X.] sei jedoch auf Fälle versehentlich fortgesetzter wiederkehrender Leistung trotz Kenntnis der veränderten Umstände nicht anwendbar.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kläger gegen die [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] ([X.]) hat. Diesem Anspruch steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls zutreffend angenommen hat, unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht entgegen. Denn nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war den [X.] aufgrund der zum 31. Juli 2014 erfolgten Beendigung ihres Mietverhältnisses mit den Mietern bekannt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat August 2014 nicht zustand und damit eine Überzahlung des [X.] vorlag.

1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren insoweit auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Mieter aufgrund des bis zum 31. Juli 2014 bestehenden Mietvertrags mit den [X.] zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 860 € verpflichtet waren (§ 535 Abs. 2 [X.]), der Kläger ihnen in dieser Höhe [X.] als Bedarf für die Unterkunft leistete (§ 22 [X.]) und er auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] diesen Betrag direkt an die [X.] als Vermieter zahlte.

2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - angenommen, dass der Kläger die Rückzahlung der vorbezeichneten Unterstützungsleistung hinsichtlich der von den Mietern nicht geschuldeten Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € direkt von den [X.] im Wege [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) verlangen kann.

a) Dabei ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des [X.] auf Herausgabe des Betrages von 860 €, den die [X.] wegen der Beendigung des Mietverhältnisses ohne einen rechtlichen Grund erlangt haben, nicht bereits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] (Leistungskondiktion) ergibt. Hiergegen erhebt auch die Revisionserwiderung keine Einwendungen.

aa) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Leistungskondiktion hat Vorrang vor der [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 60 unter [X.]; vom 16. Mai 2013 - [X.], NJW 2013, 2519 Rn. 11; jeweils mwN).

Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer [X.] und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ([X.]) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur [X.], Urteile vom 14. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 - [X.], NJW 2016, 2260 Rn. 21; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den [X.] in [X.] ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], aaO mwN).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur [X.], Urteil vom 19. September 2014 - [X.], NJW 2015, 229 Rn. 22).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die [X.] die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 € zwar im Wege einer Leistung erhalten. Hierbei handelte es sich jedoch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der [X.] - nicht um eine solche des [X.], sondern um eine Leistung der Mieter als (ehemalige) Vertragspartner der [X.], denen gegenüber der Kläger in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] Sozialleistungen zu erbringen hatte, deren Auszahlung gemäß § 22 Abs. 7 [X.] unmittelbar an die [X.] erfolgte.

(1) § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mieter - [X.] als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Einen solchen Antrag haben die Mieter nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts gestellt. Auf die von den Parteien im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob (auch) ohne einen solchen Antrag die Zahlung seitens des [X.] unmittelbar an die [X.] zu erbringen gewesen wäre, weil eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigten Personen - die Mieter - nicht sichergestellt gewesen sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2, 3 [X.]), kommt es deshalb nicht an.

§ 22 Abs. 7 [X.] regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem [X.] auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 [X.]) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberechtigten überlassen bleibt ([X.] in [X.]/[X.], [X.] zum Sozialgesetzbuch, dort: [X.] u.a., [X.], Stand Oktober 2012, § 22 Rn. 318; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, Stand Oktober 2016, § 22 [X.] Rn. 128; [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl., § 22 Rn. 241). Werden - wie im vorliegenden Fall - die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten (hier mithin gegenüber den Mietern). Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den [X.] wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 [X.] begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für den Vermieter (vgl. [X.]. 17/3404, [X.]; [X.], Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; [X.], Urteil vom 5. August 2015 - L 7 [X.]/15, juris Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 [X.] Rn. 45).

Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 [X.] nicht begründet ([X.]., aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], [X.], [X.], [X.], Stand Januar 2017, § 22 [X.] Rn. 162), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters ([X.], Urteil vom 28. November 2016 - L 11 [X.], juris Rn. 39 mwN; [X.] in [X.] Sozialrecht, Stand September 2017, § 22 [X.] Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - [X.], [X.], 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 - [X.], NJW 2016, 2805 Rn. 16; vgl. ebenso [X.], aaO). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 [X.] sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der Direktzahlung an den Vermieter insbesondere dazu dienen, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieters vor einer Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (vgl. [X.]., aaO [X.] f.).

Beantragt der Leistungsberechtigte - wie hier die Mieter - nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.], die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu verfahren ([X.]., aaO [X.]; [X.], aaO Rn. 129; [X.], aaO Rn. 322; [X.], aaO Rn. 244; [X.], aaO).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich von dem maßgeblichen objektiven [X.] der [X.] aus betrachtet bei der an diese erfolgten Zahlung von 860 € nicht um eine Leistung des [X.], sondern um eine von diesem bewirkte Leistung der Mieter.

(a) Der Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht, wie sie in der Rechtsprechung des [X.] namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten angenommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1990 - [X.], [X.]Z 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. September 2017 - [X.], juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002 - [X.], NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 - [X.], [X.], 3376 Rn. 11 mwN; [X.][X.], 7. Aufl., § 812 Rn. 188 f. [auch insoweit die Anwendung der für die [X.] geltenden Grundsätze befürwortend]).

Eine Leistung durch einen [X.] (§ 267 Abs. 1 [X.]) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen ([X.], Beschluss vom 27. September 2017 - [X.], aaO Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2011 - [X.], [X.], 523 Rn. 38 mwN). Der Kläger handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2017 - [X.], aaO) - mithin aus der Sicht der [X.] - jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in Gestalt der Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der in deren Mietvertrag mit den [X.] vereinbarten Miete - zu tilgen. Mit der Zahlung des Betrags von insgesamt 860 € kam der Kläger als Sozialleistungsträger vielmehr seiner gegenüber den Mietern grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung durch staatliche Transferleistungen nach. Diese Unterstützungsleistung ist nur deshalb nicht, wie vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, an die Mieter als Leistungsberechtigte - zur bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung - erbracht worden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der (Ausnahme-)Regelung des § 22 Abs. 7 [X.] erfüllt waren und hierdurch nach den oben (unter [X.] a bb (1)) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen eine Empfangszuständigkeit der [X.] als Vermieter hinsichtlich der Unterstützungsleistung bestand. [X.] der direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb dabei jedoch die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die Erbringung einer Leistung des [X.] im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter.

(b) Gegen eine Anwendung der oben (unter [X.] a bb (2) (a)) genannten Grundsätze über die Leistung eines [X.] spricht zudem, dass der [X.] anders als der Versicherer im obigen Fall des [X.] - durch den Antrag der Mieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] bereits kraft Gesetzes verpflichtet war, die den Mietern nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Unterstützungsleistungen an die [X.] auszuzahlen, und ihm deshalb insoweit nach den oben (unter [X.] a bb (1)) dargestellten Grundsätzen des § 22 Abs. 7 [X.] ein Entscheidungsspielraum nicht zukam. Mithin wurde auch die auf die Zahlung bezogene Tilgungsbestimmung im vorliegenden Fall nicht von dem Kläger, sondern - in Gestalt einer in dem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] zugleich enthaltenen Anweisung - von den Mietern getroffen.

(c) Aus den vorstehend genannten Gründen ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von dem Kläger für den Monat August 2014 trotz Beendigung des Mietvertrags geleisteten Zahlung an die [X.] nicht nach den Grundsätzen über die Leistung eines [X.], sondern - wovon auch die Parteien im Revisionsverfahren in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ausgehen - nach den für die sogenannten [X.] entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.

b) Hiernach steht dem Kläger gegen die [X.] ein Anspruch auf Herausgabe der von ihnen erlangten 860 € zwar nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] (Leistungskondiktion) zu, da ein Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den Mietern sowie zwischen diesen und den [X.] bestand. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung die Rückzahlung des vorgenannten Betrages jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) unmittelbar von den [X.] verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine widerrufene Anweisung rechtlich wie eine von Anfang an fehlende Anweisung zu behandeln oder insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung eine andere rechtliche Bewertung angezeigt ist. Die letztgenannte Alternative ist vom [X.] angenommen worden, wenn eine Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr widerrufen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob Entsprechendes auch im vorliegenden Fall im Hinblick darauf zu gelten hat, dass es hier nicht um einen Widerruf des [X.] gegenüber der Bank, sondern um einen Widerruf in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den [X.]) Mietern und dem klagenden Jobcenter geht. Denn selbst wenn dies so wäre, lägen die Voraussetzungen eines unmittelbaren [X.] des [X.] gegen die [X.] vor, da die Mieter gegenüber dem Kläger ihre Anweisung, die Unterstützungsleistungen direkt an die [X.] zu zahlen, konkludent durch Vorlage des [X.] widerrufen haben und die [X.] darüber hinaus nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei Erhalt des Geldes wussten, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 € nicht zustand und es damit an einer Leistung ihres Vertragspartners fehlte. Die [X.] haben den zuviel gezahlten Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt und sind diesem gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] zur Herausgabe verpflichtet.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.], Urteile vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 240 Rn. 61; vom 16. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 205, 377 Rn. 17 ff.; jeweils mwN) vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der [X.] allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften [X.], also zum einen zwischen dem [X.] und dem [X.] - hier den Mietern und dem Kläger - im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem [X.] und dem [X.] - hier den Mietern und den [X.] - im sogenannten [X.]. Dabei werden bloße Zahlstellen - wie im vorliegenden Fall die Bank der [X.] und die seitens des [X.] mit der Zahlungsabwicklung betraute [X.] - nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 121 Rn. 10 mwN).

Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den [X.] und zugleich eine Leistung des [X.] an den [X.] ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO; vom 16. Juni 2015 - [X.], aaO Rn. 17; jeweils mwN).

(1) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen den [X.], wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den [X.] zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] bereichert und deshalb dessen Anspruch aus [X.] ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der [X.] das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.], aaO Rn. 18 mwN).

(2) Anders hat der [X.] die Rechtslage im bankrechtlichen Zahlungsverkehr bewertet, wenn das Kreditinstitut den durch den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder eines [X.] oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], aaO Rn. 124 ff.; [X.], [X.], 15. Aufl.; § 812 Rn. 22d [jeweils auch zur Gegenauffassung]). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des für das [X.]. Zivilsenats des [X.] die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des [X.], im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.], aaO Rn. 19 mwN). An dieser - maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellenden - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des [X.]s in [X.]n hat der [X.] jedoch in dem vorbezeichneten Urteil jedenfalls für das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675c ff. [X.]) nicht mehr festgehalten ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.], aaO Rn. 21 ff.).

(3) Ob die vorstehend genannte, aus den Gesichtspunkten einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung hergeleitete Ausnahme hingegen in [X.]n außerhalb des [X.]) [X.] - also auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf der Anweisung nicht gegenüber der Bank, sondern in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und dem Kläger erfolgt ist - weiterhin gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr wurde bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.], aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegeben.

(a) Die Mieter hatten mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] dem Kläger ursprünglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen für Unterkunft und Heizung direkt an die [X.] zu zahlen. Der Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] kann von dem Leistungsberechtigten jederzeit widerrufen werden (vgl. nur [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl., § 22 Rn. 244). Von dieser Möglichkeit haben die Mieter Gebrauch gemacht, bevor der Kläger die Anweisung für den Monat August 2014 ausgeführt hat. Diesen Widerruf haben die Mieter, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zwar nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch ist - was die Revision übersieht und auch das Berufungsgericht nicht erörtert hat - in der am 24. Juli 2014 erfolgten Einreichung des neuen Mietvertrags durch die Mieter - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - ein konkludenter Widerruf des Antrags nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] und damit auch der Anweisung dahingehend zu sehen, dass der Kläger die Unterstützungsleistungen ab August 2014 nicht mehr an die [X.] als (bisherige) Vermieter auszahlen solle. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens der Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2007- VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 - [X.], [X.], 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - [X.], [X.], 546 Rn. 12).

(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob den [X.] - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - dieser Widerruf der Mieter bekannt war. Auch greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen rechtlichen Blickwinkel zugrunde gelegt und bei der Bejahung der vorstehend beschriebenen Konstellation allein - was nicht ausreiche - darauf abgestellt, dass den [X.] hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung das Fehlen eines rechtlichen Grundes im [X.] bekannt gewesen sei, da das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 geendet habe.

Denn nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war den [X.] nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grundes, sondern zudem auch bekannt, dass ihnen der an sie überwiesene Betrag von insgesamt 860 € für den Monat August 2014 nicht zustand. Damit liegt ein der oben genannten Rechtsprechung zur Zuvielzahlung zumindest vergleichbarer Fall vor. Im Streitfall sind deshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des [X.] (Kläger) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen den [X.] (Beklagte) gegeben.

(c) Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil bei einer zu Unrecht erfolgten Zahlung des [X.] an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 [X.] ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion abgelehnt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, juris Rn. 61 ff.; [X.], Urteil vom 26. März 2010 - [X.] AS 1435/09, juris Rn. 23 und Leitsatz [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 [X.] aF]; [X.], Beschluss vom 13. März 2015 - 65 S 477/14, juris Rn. 25 ff. [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 [X.] aF]; siehe ferner [X.], Urteil vom 2. Mai 2012 - [X.] AS 698/08, juris Rn. 42 ff.), ergibt sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nichts anderes. Diese Entscheidungen haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer Direktkondiktion in [X.]n als auch die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 [X.] verfolgte Zielsetzung (siehe [X.]. 17/3404, [X.] f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag ([X.]) dort jeweils fortbestand (vgl. hierzu insbesondere [X.], Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, aaO Rn. 70) und für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung durch das Jobcenter vorlagen.

bb) Die [X.] haben den von ihnen nach den oben genannten Grundsätzen in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) erlangten streitgegenständlichen Betrag von 860 € ohne einen rechtlichen Grund erhalten und sind deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war der Mietvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2014 beendet. Den [X.] stand daher, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für den in Rede stehenden Monat August 2014 ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 [X.]) nicht zu. Damit und wegen des seitens der Mieter erfolgten Widerrufs ihrer Anweisung gegenüber dem Kläger fehlt es (auch) in dem Verhältnis zwischen dem Kläger und den [X.] an einem rechtlichen Grund für die Zahlung der hier im Streit stehenden 860 €.

c) Der Bereicherungsanspruch des [X.] ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch § 814 Alt. 1 [X.] ausgeschlossen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Gemäß § 814 Alt. 1 [X.] kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Vorschrift ist jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, auf die - hier vorliegende - [X.] nicht anwendbar (siehe nur [X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 3213 unter [X.] mwN; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, § 814 Rn. 3). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall der [X.] in Gestalt eines direkten [X.] des [X.] gegen den [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1994 - [X.], NJW 1994, 2357 unter [X.]; vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, aaO; [X.]/[X.], aaO, § 814 Rn. 5).

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht schließlich auch die Passivlegitimation der [X.] zu 2 ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beklagte zu 1 als Überweisungsempfänger Zahlstelle der [X.] zu 2 - als weiterer Gläubigerin - gewesen sein könne. Diese Rüge greift aus mehreren Gründen nicht durch.

Bereits die Annahme der Revision, es sei lediglich anerkannt, dass die [X.] dessen Zahlstelle sei (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], aaO), geht fehl. Der [X.] hat auch in anderen Zusammenhängen sonstige Personen als mögliche Zahlstellen oder Leistungs- beziehungsweise Zahlungsmittler angesehen (vgl. nur [X.], Urteile vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 859 Rn. 11; vom 14. September 2017 - [X.], [X.], 2319 Rn. 21 mwN; vgl. auch [X.], Urteile vom 11. März 2014 - [X.], NJW 2014, 2275 Rn. 9; vom 14. Januar 2016 - [X.], aaO Rn. 35).

Vergeblich wendet sich die Revision zudem gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beurteilung des Berufungsgerichts, (auch) die Beklagte zu 2 sei Empfängerin der streitgegenständlichen Zahlung von 860 €. Wie oben (unter [X.] a aa) bereits erwähnt, kommt es für die Beurteilung, wer Empfänger einer Leistung ist, in erster Linie auf die der Zuwendung - bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ([X.]) - gegebene Zweckbestimmung an. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zahlung der 860 € an beide Beklagte gerichtet war und es deshalb nicht entscheidend darauf ankommt, dass Kontoinhaber nur der Beklagte zu 1 war. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass beide Beklagte ausweislich des Mietvertrags Vermieter sind und sie dementsprechend im Verwendungszweck der Überweisungen des [X.] - unter zusätzlichem Hinweis auf das Mietverhältnis - als Zahlungsempfänger angegeben sind.

Soweit die Rüge der Revision überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr auch das [X.] - im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] - einer Verfügungsmöglichkeit der [X.] zu 2 hinsichtlich des überwiesenen Geldbetrags in Zweifel gezogen werden soll, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg. Denn es lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitgegenständliche Zahlung der [X.] zu 2 als (Mit-)Vermieterin tatsächlich nicht zugute käme. Auch ist weder festgestellt noch wird dies von der Revision geltend gemacht, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der früheren Zahlungen des [X.] einen derartigen Einwand erhoben hätte.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 39/17

31.01.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Kiel, 27. Januar 2017, Az: 1 S 92/16, Urteil

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17 (REWIS RS 2018, 14707)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 395-397 REWIS RS 2018, 14707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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