Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14704

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:310118UVIIIZR39.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 39/17
Verkündet am:

31. Januar 2018

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; [X.] § 22 Abs. 7 Satz 1
Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende [X.] als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der [X.] im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz
1 [X.] an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem -
unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung -
unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der [X.] (§ 812 Abs.
1 Satz
1 Alt. 2 [X.])
verlangen.
[X.], Urteil vom 31. Januar 2018 -
VIII ZR 39/17 -
LG [X.]

[X.]

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-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem [X.] von dem klagenden Jobcenter (im Folgenden: Kläger) bezogen. Die Mietzahlungen er-folgten auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.
Am 24. Juli 2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kläger die Miete für [X.], durch deren Serviceeinheit die Zahlungen des [X.] an Leis-tungsempfänger und Dritte abgewickelt wurden, zahlte daraufhin diesen Betrag durch Überweisung -
unter Angabe der Mietzahlung als Verwendungszweck 1
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und der beiden Beklagten als Empfänger -
in zwei Teilbeträgen in Höhe von aus. Der späteren Aufforderung des [X.], diesen Betrag an ihn zurückzu-zahlen, kamen die Beklagten nicht nach, sondern beriefen sich auf [X.] gegen die Mieter, wegen denen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da einem direkten An-spruch des [X.] gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion entgegenstehe und der Kläger sich wegen seiner Rückforderung deshalb an die Mieter als Empfänger der oben genannten Leistungen nach dem [X.] zu halten habe. Auf die hier-gegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzli-che Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von den vorbezeichneten Betrag in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] ohne Rechtsgrund erlangt hätten. Der Anspruch bestehe gegen beide Beklagte, auch wenn die Zahlungen des [X.] auf das Konto des Beklagten zu 1 geflossen seien. Wie sich aus dem bei den Überweisungen angegebenen Verwendungs-zweck ergebe, seien die Zahlungen an beide Beklagte gerichtet gewesen.
Dem Anspruch stehe nicht der Vorrang der Leistungskondiktion [X.]. Zwar vollziehe sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereiche-rungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen [X.]. Etwas anderes gelte aber, wenn dem [X.] das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei dem Empfang des [X.] bekannt sei. In einem derartigen Fall stehe dem Angewiese-nen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfän-ger als [X.] zu. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, auch wenn die Mieter ihre Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete für August 2014 noch nicht ausdrücklich widerrufen gehabt hätten. Die Beklagten hätten auch in diesem Fall nicht von einer Leistung der Mieter ausgehen dürfen, da sie gewusst hätten, dass eine Mietzahlung von diesen für den Monat August 2014 nicht mehr geschuldet gewesen sei. Es sei für die Beklagten auch deutlich er-kennbar gewesen, dass die Zahlung nur auf einer verspäteten Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses oder auf einem sonstigen Versehen habe beruhen können. Sie hätten die Zahlung auch nicht als Leistung auf etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen verstehen dürfen, da als Verwendungszweck die Miete angegeben gewesen sei und der überwiesene Betrag der Höhe der monatlichen Miete entsprochen habe.
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Soweit ein Direktanspruch des [X.] gegen den Vermieter im Falle ungerechtfertigter Zahlungen nach § 22 [X.] von anderen Instanzgerichten verneint worden sei, habe es sich nicht um vergleichbare Fälle gehandelt. Der Vermieter habe dort -
anders als im vorliegenden Fall -
zum Zeitpunkt der [X.] durch das Jobcenter aufgrund fortbestehenden Mietvertrags von einer Leistung des Mieters ausgehen dürfen. Soweit in diesen Fällen die Zahlung an den Vermieter wegen einer Störung im Verhältnis zwischen dem Mieter und dem Jobcenter zu Unrecht erfolgt sei, sei es zudem auch [X.], das Rückforderungsrisiko dem Jobcenter und nicht dem Vermieter [X.].
Anders liege der Fall hier. Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf ei-ne Mietzahlung für den Monat August 2014 gehabt. Der Grund dafür habe nicht allein im Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen, sondern schlicht darin ge-legen, dass das Mietverhältnis beendet gewesen sei. Dies hätten die Beklagten bereits bei Erhalt des Geldes gewusst. [X.] man im vorliegenden Fall ei-nen Direktanspruch des [X.] gegen die Beklagten und ließe eine [X.] nur im Verhältnis zwischen den Mietern und den Beklagten sowie zwi-schen dem Kläger und den Mietern zu, so könnten die Beklagten den Mietern etwaige Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, [X.] der Kläger -
und damit letztlich der Staat -
das Risiko der hinreichenden Leistungsfähigkeit der Mieter zu tragen hätte. Dies sei jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Überzahlung auf nichts anderem als auf der für den Vermieter erkennbaren Beendigung des Mietverhältnisses beruhe, nicht [X.].
Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen § 814 [X.] ausge-schlossen. Der Umstand, dass der neue Mietvertrag bei dem Kläger bereits am Tag vor der Anweisung eingereicht worden sei, führe noch nicht zu einer 8
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Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 [X.]. Selbst wenn die Anweisung bei dem Kläger noch hätte gestoppt werden könnten, hätte es sich insoweit [X.] um ein Versehen gehandelt. § 814 [X.] sei jedoch auf Fälle versehent-lich fortgesetzter wiederkehrender Leistung trotz Kenntnis der veränderten Um-stände nicht anwendbar.
II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Monat Au-gust

s-tungskondiktion) hat. Diesem Anspruch steht, wie das Berufungsgericht [X.] der Auffassung der Revision ebenfalls zutreffend angenommen hat, unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz des Vorrangs der Leistungs-kondiktion nicht entgegen. Denn nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten aufgrund der zum 31. Juli 2014 erfolgten Beendigung ihres Mietverhältnisses mit den Mietern bekannt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat August 2014 nicht zustand und damit eine Überzahlung des [X.] vorlag.
1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren inso-weit auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Mieter aufgrund des bis zum 31. Juli 2014 bestehenden Mietvertrags mit der-pflichtet waren (§ 535 Abs. 2 [X.]), der Kläger ihnen in dieser Höhe [X.] als Bedarf für die Unterkunft leistete (§ 22 [X.]) und er auf Antrag 11
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der Mieter gemäß § 22 Abs. 7
Satz 1 [X.] diesen Betrag direkt an die [X.] als Vermieter zahlte.
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht -
entgegen der [X.] der Revision -
angenommen, dass der Kläger die Rückzahlung der vorbezeichneten Unterstützungsleistung hinsichtlich der von den Mietern nicht den Beklagten im Wege [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) verlangen kann.
a) Dabei ist das Berufungsgericht -
unausgesprochen -
ohne [X.] davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des [X.] auf Herausgabe [X.] ohne einen rechtlichen Grund erlangt haben, nicht bereits aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 [X.] (Leistungskondiktion) ergibt. Hiergegen erhebt auch die Revisionserwiderung keine Einwendungen.
aa) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Leistungskondiktion hat Vorrang vor der [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 38/04, [X.], 60 unter [X.]; vom 16. Mai 2013 -
IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 11; jeweils mwN).
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer [X.] und wer Empfänger
einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt 14
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haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] eine objektive Betrach-tungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ([X.]) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die [X.] verstehen musste und durfte (siehe nur [X.], Urteile vom 14.
Januar
2016 -
III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25.
Februar
2016 -
IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 21; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den [X.] in [X.] ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 -
III ZR 107/15, aaO mwN).
Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an de-nen -
wie im vorliegenden Fall -
mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereiche-rungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu be-rücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur [X.], Urteil vom 19. September 2014 -
V [X.], NJW 2015, 229 Rn. 22).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die hier Hierbei handelte es sich jedoch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers -
hier der Beklagten -
nicht um eine solche des Klä-gers, sondern um eine Leistung der Mieter als (ehemalige) Vertragspartner der Beklagten, denen gegenüber der Kläger in seiner Eigenschaft als [X.] im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] Sozialleistungen zu erbringen hatte, deren Auszahlung ge-mäß § 22 Abs. 7 [X.] unmittelbar an die Beklagten erfolgte.
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(1) § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit -
wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der
Mieter -
[X.] als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leis-tungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Einen solchen Antrag haben die Mieter nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts gestellt. Auf die von den Parteien im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob (auch) ohne einen solchen Antrag die Zahlung seitens des [X.] unmittelbar an die [X.] zu erbringen gewesen wäre, weil eine zweckentsprechende Verwen-dung durch die leistungsberechtigten Personen -
die Mieter -
nicht sichergestellt gewesen sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2, 3 [X.]), kommt es deshalb nicht an.
§ 22 Abs. 7 [X.] regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem [X.] auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 [X.]) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem [X.] überlassen bleibt ([X.] in [X.]/[X.], [X.] zum Sozial-gesetzbuch, dort: [X.] u.a., [X.], Stand Oktober 2012, § 22 Rn.
318;
Lau-terbach in [X.], [X.]/[X.]I, Stand Oktober 2016, § 22 [X.] Rn.
128; [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
22 Rn. 241). Werden -
wie im vorliegen-den Fall -
die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem [X.] (hier mithin gegenüber den Mietern). Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den [X.] wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 [X.] begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für den Vermieter (vgl. [X.]. 17/3404, [X.]; [X.], Urteil vom 24. März 2014 -
L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; [X.], Urteil vom 5.
August 2015 -
L 7 [X.]/15, juris Rn. 36; [X.] in Knick-20
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rehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 [X.] Rn. 45).
Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 [X.] nicht begründet ([X.]., aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], [X.], [X.], [X.], Stand Januar 2017, § 22 [X.] Rn. 162), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters ([X.], Urteil vom 28. No-vember 2016 -
L 11 AS 699/15, juris Rn. 39 mwN; [X.] in [X.] [X.], Stand September 2017, § 22 [X.] Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transfer-leistungen an einen Bürger (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 -
VIII ZR 64/09, [X.], 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 -
VIII [X.], NJW 2016, 2805 Rn. 16; vgl. ebenso [X.], aaO). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 [X.] sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der [X.] an den Vermieter insbesondere dazu dienen, dass die Transferleis-tungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieters
vor einer Wohnungslo-sigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resul-tierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (vgl. [X.]., aaO [X.] f.).
Beantragt der Leistungsberechtigte -
wie hier die Mieter -
nach § 22 Abs.
7 Satz 1 [X.], die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des Leistungsträ-gers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu verfahren (BT-22
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Drucks., aaO [X.]; [X.], aaO Rn. 129; [X.], aaO Rn. 322; [X.], aaO Rn. 244; [X.], aaO).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich von dem maßgeblichen objektiven [X.] der Beklagten aus betrachtet bei sondern um eine von diesem bewirkte Leistung der Mieter.
(a) Der Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld er-bracht, wie sie in der Rechtsprechung des [X.] namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der [X.] durch den Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten ange-nommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1990 -
[X.]I ZR 130/89, [X.]Z 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. September 2017

IV
ZR 39/16, juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002
-
III [X.], NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 -
IX [X.], [X.], 3376 Rn.
11 mwN; [X.][X.], 7.
Aufl., § 812 Rn. 188 f. [auch insoweit die Anwendung der für die [X.] geltenden Grundsätze be-fürwortend]).
Eine Leistung durch einen [X.] (§ 267 Abs. 1 [X.]) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen ([X.], Beschluss vom 27. September 2017 -
IV ZR 39/16, aaO Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2011 -
[X.]I ZR 149/09, [X.], 523 Rn. 38 mwN). Der Kläger handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Sep-tember 2017 -
IV ZR 39/16, aaO) -
mithin aus der Sicht der Beklagten -
jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld -
in Gestalt der Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der in deren Mietvertrag mit den Beklagten vereinbarten Miete -
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Sozialleistungsträger vielmehr seiner gegenüber den Mietern grundsätzlich be-stehenden gesetzlichen
Verpflichtung zur Unterstützung durch staatliche Trans-ferleistungen nach. Diese Unterstützungsleistung ist nur deshalb nicht, wie vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, an die Mieter als Leistungsberechtigte -
zur bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung -
erbracht worden, weil die tatbe-standlichen Voraussetzungen der (Ausnahme-)Regelung des § 22 Abs. 7 [X.] erfüllt waren und hierdurch nach den oben (unter [X.] a bb (1)) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen eine Empfangszuständigkeit der Beklagten als [X.] hinsichtlich der Unterstützungsleistung bestand. [X.] der direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb dabei jedoch die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die Erbringung einer Leistung des [X.] im Sinne des §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zur Tilgung der mietver-traglichen Schuld der Mieter.
(b) Gegen eine Anwendung der oben (unter [X.] a bb (2) (a)) genannten Grundsätze über die Leistung eines [X.] spricht zudem, dass der Kläger
-
anders als der Versicherer im obigen Fall des [X.] -
durch den Antrag der Mieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] bereits kraft Gesetzes ver-pflichtet war, die den Mietern nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Unterstützungsleistungen an die Beklagten auszuzahlen, und ihm deshalb insoweit nach den oben (unter [X.] a bb (1)) dargestellten Grundsätzen des § 22 Abs. 7 [X.] ein [X.] nicht zukam. Mithin wurde auch die auf die Zahlung bezogene Tilgungsbestimmung im vorliegenden Fall nicht von dem Kläger, sondern -
in Gestalt einer in dem Antrag nach § 22 Abs.
7 Satz
1 [X.] zugleich enthalte-nen Anweisung -
von den Mietern getroffen.

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(c) Aus den vorstehend genannten Gründen ist die [X.] Rückabwicklung der von dem Kläger für den Monat August 2014 trotz Be-endigung des Mietvertrags geleisteten Zahlung an die Beklagten nicht nach den Grundsätzen über die Leistung eines [X.], sondern -
wovon auch die [X.] im Revisionsverfahren in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht [X.] -
nach den für die sogenannten [X.] entwickelten Grundsät-zen zu beurteilen.
b) Hiernach steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf

nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 [X.] (Leistungskondiktion) zu, da ein Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den Mietern sowie zwischen diesen und den Beklagten bestand. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) An-weisung die Rückzahlung des vorgenannten Betrages jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) unmittelbar von den Beklagten verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine widerrufene Anweisung rechtlich wie eine von Anfang an fehlende Anweisung zu behandeln oder insoweit unter dem Ge-sichtspunkt einer Veranlasser-
und Rechtsscheinhaftung eine andere rechtliche Bewertung angezeigt ist. Die letztgenannte Alternative ist vom [X.] angenommen worden, wenn eine Anweisung im bankrechtlichen Zahlungs-verkehr widerrufen wird. Es kann dahingestellt
bleiben, ob Entsprechendes auch im vorliegenden Fall im Hinblick darauf zu gelten hat, dass es hier nicht um einen Widerruf des [X.] gegenüber der Bank, sondern um einen Widerruf in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den [X.]) Mietern und dem klagenden Jobcenter geht. Denn selbst wenn
dies so wäre, lägen die Voraussetzungen
eines unmittelbaren [X.] des [X.]
gegen die Beklagten vor, da die Mieter gegenüber dem Kläger ihre An-28
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weisung, die Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen, kon-kludent durch Vorlage des [X.] widerrufen haben und die [X.] darüber hinaus nach den [X.] Feststellungen des [X.] aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei Erhalt des Geldes wussten, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene [X.] fehlte. Die Beklagten haben den zuviel gezahlten Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt und sind diesem
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] zur Herausgabe verpflichtet.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.], Urteile vom 14. Dezember 2016 -
IV ZR 7/15, [X.], 240 Rn.
61; vom 16. Juni 2015 -
[X.] [X.], [X.]Z 205, 377 Rn. 17 ff.; jeweils mwN) vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereiche-rungsausgleich allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften [X.], also zum einen zwischen dem [X.] und dem [X.] -
hier den Mietern und dem Kläger -
im sogenannten Deckungs-verhältnis und zum anderen zwischen dem [X.] und dem Anwei-sungsempfänger -
hier den Mietern und den Beklagten
-
im sogenannten Valu-taverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen -
wie
im vorliegenden Fall die Bank der Beklagten und die seitens des [X.] mit der Zahlungsabwicklung betraute [X.] -
nicht in die bereicherungsrechtliche Rück-abwicklung eingebunden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 -
[X.] ZR 21/06, [X.]Z 170, 121 Rn. 10 mwN).
Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der [X.], der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestim-mung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger [X.] eine eigene Leistung an den [X.] und zugleich eine Leistung 30
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des [X.] an den [X.] ([X.], Urteile vom 14. De-zember 2016 -
IV ZR 7/15, aaO; vom 16. Juni 2015 -
[X.] [X.], aaO Rn. 17; jeweils mwN).
(1) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat der [X.] einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen den [X.], wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den [X.] zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] bereichert und des-halb dessen Anspruch aus [X.] ausgesetzt. Dies gilt [X.] davon, ob der [X.] das Fehlen einer wirksamen An-weisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 -
[X.] [X.], aaO Rn. 18 mwN).
(2) Anders hat der [X.] die Rechtslage im bankrechtlichen Zahlungsverkehr bewertet, wenn das Kreditinstitut den durch den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder eines [X.] oder die Kündi-gung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], aaO Rn.
124 ff.; [X.], [X.], 15. Aufl.; § 812 Rn. 22d [jeweils auch zur Gegenauffassung]). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des für das [X.]. Zivilsenats des [X.] die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätz-lich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behand-lung des [X.], im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in [X.] Verhältnis zu bereinigen sei ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015
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[X.] [X.], aaO Rn. 19 mwN). An dieser -
maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranlasser-
und Rechtsscheinhaftung abstellenden -
Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des [X.]s in [X.]n hat der [X.] jedoch in dem vorbezeichneten Urteil jedenfalls für das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675c ff. [X.]) nicht mehr festgehalten ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 -
[X.] [X.], aaO Rn. 21 ff.).
(3) Ob die vorstehend genannte, aus den Gesichtspunkten einer Veran-lasser-
und Rechtsscheinhaftung hergeleitete Ausnahme hingegen in Anwei-sungsfällen außerhalb des [X.]) [X.] -
also auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf der Anweisung nicht gegenüber der Bank, sondern in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den [X.]n und dem Kläger erfolgt ist
-
weiterhin gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im bankrechtlichen Zahlungs-verkehr wurde bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leis-tung seines Vertragspartners fehle ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015
-
[X.] [X.], aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegeben.
(a) Die Mieter hatten mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] dem Kläger ursprünglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unter-stützungsleistungen für Unterkunft und Heizung direkt an die Beklagten zu [X.]. Der Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] kann von dem Leistungsberechtigten jederzeit widerrufen werden (vgl. nur [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 22 Rn. 244). Von dieser Möglichkeit 34
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haben die Mieter Gebrauch gemacht, bevor der Kläger die Anweisung für den Monat August 2014 ausgeführt hat. Diesen Widerruf haben die Mieter, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zwar nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch ist -
was die Revision übersieht und auch das Berufungsgericht nicht erörtert hat -
in der am 24. Juli 2014 erfolgten Einreichung des neuen [X.] durch die Mieter -
wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht -
ein konkludenter Widerruf des Antrags nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] und [X.] auch der Anweisung dahingehend zu sehen, dass der Kläger die [X.] ab August 2014 nicht mehr an die Beklagten als (bisherige) Vermieter auszahlen solle. Diese
Auslegung des vom Berufungsgericht festge-stellten Verhaltens der Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das [X.] eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und wei-tere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile
vom 9. Mai 2007
-
VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 -
VIII ZR 22/13, [X.], 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 -
VIII ZR 298/13, [X.], 546 Rn.
12).
(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten -
wozu das [X.] keine Feststellungen getroffen hat -
dieser Widerruf der Mieter [X.] war. Auch greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen rechtlichen Blickwinkel zugrunde gelegt und bei der [X.] vorstehend beschriebenen Konstellation allein -
was nicht
ausrei-che
-
darauf abgestellt, dass den Beklagten hinsichtlich der streitgegenständli-chen Zahlung das Fehlen eines rechtlichen Grundes im [X.] [X.] gewesen sei, da das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 geendet habe.
Denn nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grundes, sondern zu-dem auch bekannt, dass ihnen der an sie überwiesene Betrag von insgesamt 36
37
-
18
-

e-nannten Rechtsprechung zur Zuvielzahlung zumindest vergleichbarer Fall vor. Im Streitfall sind deshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Voraus-setzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des [X.] (Kläger) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
2 [X.] gegen den [X.] (Beklagte) gegeben.
(c) Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil bei einer zu Unrecht erfolgten Zahlung des [X.] an den Vermieter gemäß § 22 Abs.
7 SGB
II ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch wegen des Grundsat-zes des Vorrangs der Leistungskondiktion abgelehnt wurde (vgl. [X.], Urteil
vom 21. Januar 2013 -
L 7 AS 381/12, juris Rn. 61 ff.; [X.], Urteil vom 26.
März
2010 -
S 17 AS 1435/09, juris Rn. 23 und Leitsatz [zur Vor-gängerregelung in §
22 Abs. 4 [X.] aF]; [X.], Beschluss vom 13.
März
2015 -
65 S 477/14, juris Rn.
25
ff. [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 [X.] aF]; siehe ferner [X.], Urteil vom 2. Mai 2012 -
S 11 AS 698/08, juris Rn. 42 ff.), ergibt sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nichts anderes. Diese Entscheidungen haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer Direktkondiktion in Anweisungs-fällen als auch die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 [X.] verfolgte [X.] (siehe [X.]. 17/3404, [X.] f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag ([X.]) dort jeweils fortbestand (vgl. hierzu insbesondere [X.], Urteil vom 21.
Januar 2013 -
L 7 AS 381/12, aaO Rn. 70) und für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung durch das Jobcenter vorlagen.

38
-
19
-

bb) Die Beklagten haben den von ihnen nach den oben genannten Grundsätzen in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 rechtlichen Grund erhalten und sind deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts war der Mietvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2014 beendet. Den Beklagten stand daher, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für den in Rede ste-henden Monat August 2014 ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 [X.]) nicht zu. Damit und wegen des seitens der Mieter erfolgten Widerrufs ih-rer Anweisung gegenüber dem Kläger fehlt es (auch) in dem Verhältnis zwi-schen dem Kläger und den Beklagten an einem rechtlichen Grund für die [X.] der hi

c) Der Bereicherungsanspruch des [X.] ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch § 814 Alt. 1 [X.] ausgeschlossen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Gemäß §
814 Alt. 1 [X.] kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Ge-leistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Vorschrift ist jedoch, was das [X.] übersehen hat, auf
die -
hier vorliegende -
[X.] nicht anwendbar (siehe nur [X.], Urteil vom 21. Juni 2005 -
[X.] [X.], [X.], 3213 unter [X.] mwN; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, §
814 Rn. 3). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall der Nichtleistungskon-diktion in Gestalt eines direkten [X.] des [X.] gegen den [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1994 -
VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357 unter [X.] aa; vom 21.
Juni 2005 -
[X.] [X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 814 Rn. 5).

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40
-
20
-

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht schließlich auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beklagte zu 1 als Überweisungsempfänger Zahl-stelle der Beklagten zu 2 -
als weiterer Gläubigerin -
gewesen sein könne. [X.] Rüge greift aus mehreren Gründen nicht durch.
Bereits die Annahme der Revision, es sei lediglich anerkannt, dass die [X.] dessen Zahlstelle sei (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2006 -
[X.] ZR 21/06, aaO), geht fehl. Der [X.] hat auch in anderen Zusammenhängen sonstige Personen als mögliche Zahlstellen oder Leistungs-
beziehungsweise Zahlungsmittler angesehen (vgl. nur [X.], Urteile vom 23. September 2015 -
VIII ZR 300/14, [X.], 859 Rn. 11; vom 14. September 2017 -
IX ZR 3/16, [X.], 2319 Rn.
21 mwN; vgl. auch [X.], Urteile vom 11. März 2014 -
X [X.], NJW 2014, 2275 Rn. 9; vom 14. Ja-nuar 2016 -
III ZR 107/15, aaO Rn. 35).
Vergeblich wendet sich die Revision zudem gegen die aus [X.] nicht zu beanstandende Beurteilung des Berufungsgerichts, (auch) die
Be-klagte zu 2 sei Empfängerin der streitgegenständlicoben (unter [X.]
a aa) bereits erwähnt, kommt es für die Beurteilung, wer
Empfänger einer Leistung ist, in erster Linie auf die der Zuwendung -
bei
objek-tiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers
([X.]) -
gegebene Zweckbestimmung an. Das Berufungsgericht hat hier-gerichtet war und es deshalb nicht entscheidend darauf ankommt, dass Konto-inhaber nur der Beklagte zu 1 war. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass beide Beklagte ausweislich des Mietvertrags Vermieter sind und sie dem-entsprechend im Verwendungszweck der Überweisungen des [X.]
-
unter 41
42
43
-
21
-

zusätzlichem Hinweis auf das Mietverhältnis -
als Zahlungsempfänger angege-ben sind.

Soweit die Rüge der Revision überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr auch das [X.] -
im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] -
einer [X.] der Beklagten zu 2 hinsichtlich des überwiesenen Geld-betrags in Zweifel gezogen werden soll, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg. Denn es lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitge-genständliche Zahlung der Beklagten zu 2 als (Mit-)Vermieterin tatsächlich nicht

44
-
22
-

zugute käme. Auch ist weder festgestellt noch wird dies von der Revision gel-tend gemacht, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der früheren Zahlungen des [X.] einen derartigen Einwand erhoben hätte.
[X.]

[X.]

[X.]

[X.] Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
41 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.01.2017 -
1 [X.]/16 -

Meta

VIII ZR 39/17

31.01.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17 (REWIS RS 2018, 14704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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