Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. XI ZR 371/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4224

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. April 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zu-vielüberweisung nicht im Wege der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) herausverlangen (im [X.] und in Ergänzung zu [X.], 1381).

[X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückab-wicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zu-vielüberweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 [X.]und [X.]

(nachfolgend: Käufer) schlossen im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen "Kaufvertrag" über ein Wohnungser[X.]aurecht. Der von der Klägerin mit einem Real-kredit über 201.600 • finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom [X.] in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte 6.976 • betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die [X.] die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen 2 - 3 - von ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte die Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr Zahlungsverlangen. Die Käuferin [X.]wies daraufhin die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 an, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 •" an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten [X.] von 6.976 •. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die [X.] ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie ankündigten, einen Betrag über 2.500 • wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des zuviel überwiesenen Betrages von 2.500 • zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, ha-ben die Käufer die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewie-sen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 • an die Beklagte auszuzahlen, und vorgeschlagen, ihr den zuviel über-wiesenen Betrag gleicher Höhe zu belassen. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung nicht ange-schlossen, sondern Klageabweisung beantragt. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zuge-lassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. 4 - 4 - Entscheidungsgründe:
5 Die Revision ist nicht begründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Klägerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) gegen die Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des [X.] vollziehe sich der [X.] in den Fällen einer Leistung auf Anweisung grundsätzlich innerhalb der [X.]. Der vermeintlich [X.] habe nur dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den [X.], wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 1381) eine wirksame Anweisung vor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei. Eine Differenzierung zwischen einer wirksamen Anweisung über den angewiesenen Betrag von 4.476 • und einer fehlenden Anweisung hinsichtlich der Überzahlung komme nicht in Betracht. Es sei auch sachgerecht, die Fälle der irrtümli-chen Zuvielüberweisung anders als die der fehlenden oder unwirksamen Anweisung zu behandeln, weil der [X.] durch seinen - wenn auch auf den geringeren Geldbetrag beschränkten - Überweisungsauf-trag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine Leis-7 - 5 [X.]. Zwar sei der Zahlungsempfänger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) nicht schutzwürdig, wenn er die fehlerhafte Ausführung der Anweisung erkannt habe. Das sei hier aber nicht der Fall. Da die Klage somit unbegründet gewesen sei, sei eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten.
I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag über 2.500 • nicht im Wege der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechts-scheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen. 8 1. a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungs-verhältnisses, also zum einen zwischen dem [X.]n und dem [X.] im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwi-schen dem [X.]n und dem [X.] im so genann-ten [X.]. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-griff bewirkt der [X.], der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den [X.] zunächst eine eigene Leistung an den [X.]n und zugleich eine Leistung des [X.]n an den [X.] (st.Rspr., [X.]Z 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 9 - 6 - 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungs-rechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehler-haften Beziehungen grundsätzlich halten müssen ([X.] 2001 Son-derbeilage Nr. 4 S. 24).
b) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der [X.] hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen den [X.], wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem [X.]n diese auch nicht zuzu-rechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolg-los versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür ge-setzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert und deshalb ihrem Anspruch aus [X.] ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, wenn der [X.] das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte ([X.]Z 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch oh-ne diese Kenntnis ([X.]Z 111, 382, 386 f.; Senat [X.]Z 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich [X.]n selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser 10 - 7 - den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat [X.]Z 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1564, 1565 f.). 11 In der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 20. Januar 1990 - [X.]I ZR 93/89, [X.], 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1421 f.) ist deshalb aner-kannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich [X.]n nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der [X.] geschäftsunfähig war ([X.]Z 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein ge-schäftsunfähiger ([X.]Z 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsbe-rechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat [X.]Z 147, 145, 147 ff.). Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Wi-derruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungs-widrige Behandlung des [X.], im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist ([X.]Z 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein unmittelba-rer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungs-12 - 8 - empfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt ([X.]Z 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; [X.], Urteil vom 25. September 1985 - [X.], [X.], 1381, 1382). 13 c) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung hält der erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der Literatur daran geübte Kritik ist unbegründet.
aa) Der Einwand, der [X.] müsse sich den Fehler der Überweisungsbank generell nicht zurechnen lassen, weil es dafür an [X.] Rechtsgrundlage fehle (von [X.], Festschrift [X.], 2007, [X.], 290 ff.; vgl. ferner [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], Zahlungsverkehr § 1 [X.]. 143; dies. Festschrift [X.], 2005, [X.], 294 f.; kritisch auch [X.], [X.], Festgabe aus der Wissenschaft, [X.], 2000, S. 547, 552 ff.), greift nicht. Zwar darf sich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass seine [X.] befolgt wird und damit ein eigenständiger Rechtsschein für den Überweisungsbegünstigten nicht entsteht (von [X.] aaO S. 292). Die Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die [X.] der §§ 171, 172 [X.] zeigen, weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch ein Verschulden auf Seiten des Betroffenen voraus. Das so ge-nannte "Veranlassungsprinzip", auf dem die vorgenannte Rechtspre-chung des [X.] in den vorliegenden Fällen maßgeblich beruht, bildet danach seit langem einen anerkannten Rechtsgrund (siehe etwa [X.]/[X.], 4. Aufl. § 812 [X.]. 77). 14 - 9 - [X.]) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Lite-ratur (von [X.] aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch dar, danach zu unterscheiden, ob die Anweisung gänzlich fehlt oder der [X.] einen ihm zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung (so auch z.B. [X.]/[X.], aaO § 812 [X.]. 77, 78; [X.] in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. [X.], § 50 [X.]. 5 ff.; [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. (7) [X.]/18; [X.]/[X.], Schuldrecht [X.]I 8. Aufl., § 48 III 3 b S. 53 f.; [X.] 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; [X.]/ [X.] in: [X.], [X.]. § 812 [X.]. 20 und 21). 15 (1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der [X.] entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläu-bigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer Leistungsbeziehung nicht aus. 16 (2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die Rechtslage anders dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang mit seiner Anweisung nur "in Gang gesetzt" und sonst nichts zu dem Fehler der Überweisungsbank beigetragen. Es muss aber berücksichtigt werden, dass sich der Gläubiger um die Vorgänge im [X.] zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu kümmern 17 - 10 - braucht und die Vorgänge ihm auch verborgen bleiben. Der [X.] steht dem Fehlverhalten seiner Bank daher "näher" als sein Gläubiger. Dies rechtfertigt es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ord-nungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des [X.] ausreichen zu lassen und den gutgläubigen Empfänger grundsätz-lich von den Störungsfolgen freizuhalten. Wollte man dies anders sehen, könnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen [X.] endgültig behalten zu dürfen. Das kann schon im Interesse der [X.] des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden.
Schützenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind in-soweit nicht anzunehmen (a.A. von [X.] aaO S. 295 ff.). Da sie den Fehler in aller Regel schuldhaft herbeigeführt hat oder dieser zumin-dest auf einer objektiven Pflichtverletzung beruht, spricht nichts dafür, ihrem Interesse an einer Direktkondiktion gegen den gutgläubigen [X.] den Vorrang zu geben. 18 2. a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtspre-chung des [X.] folgend hat der VI[X.] Zivilsenat in der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entschei-dung vom 25. September 1986 ([X.], [X.], 1381, 1382) ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame [X.] des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts. Die Zuvielüberwei-sung sei grundsätzlich ein bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsver-hältnisses und in diesem Verhältnis zu bereinigen. Nur weil in dem ent-schiedenen Fall von der Überweisungsbank der zehnfache Betrag der angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen worden war und 19 - 11 - dieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt hatte, hat der VI[X.] Zivilsenat der Überweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfän-ger zugesprochen.
b) Die Ansicht des VI[X.] Zivilsenats des [X.] (aaO), dass der Überweisungsbank bei weisungswidriger Zuvielüberweisung und Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers kein unmittelbarer [X.] gegen diesen zusteht, sondern der im Deckungs-verhältnis aufgetretene Fehler in diesem Verhältnis bereicherungsrecht-lich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden ([X.]/[X.], HGB 33. Aufl. (7) [X.]/19; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 812 [X.]. 52; [X.] in: [X.], 3. Aufl. [X.] § 50 [X.]. 19; [X.] [X.] 1.87; No[X.]e aaO S. 26 f.; vgl. ferner [X.] NJW-RR 1987, 882; [X.] OLGR 2001, 387). 20 Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsicht-lich des [X.] stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu ([X.], 249, 251; [X.], 354, 355; ders. [X.] 1987, 201, 202 f.; v. [X.] [X.] 1962, 385, 387; [X.]/[X.], Schuldrecht, [X.], Besonderer Teil, Teilband II, 8. Aufl. S. 53; [X.]/[X.], [X.], 1999, § 812 [X.]. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar [X.]n vorliege 21 - 12 - noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen Anweisung gesetzt habe. 22 c) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht zu folgen. Im Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers steht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vor-nimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines Überweisungs- oder [X.] kein unmittelba-rer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Der Fehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch einen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu bereinigen.
aa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner Anweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden soll. Führt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus [X.] mehr als die angegebene Summe überweist, so ist trotzdem weiter-hin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den An-weisenden, erbringen ([X.], Urteil vom 25. September 1986 aaO S. 1382). 23 [X.] der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank durch den [X.]n ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei der Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der fahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die [X.] bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag 24 - 13 - sogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die [X.] verursachten Fehlverhalten der Bank "nä-her" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinsti-tuts Einfluss nehmen konnte. Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist daher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des [X.]ses zwischen [X.]n und Bank zu werten ([X.], Urteil vom 25. September 1986 aaO).
[X.]) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der Kondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor allem die Abwägung der Interessen des [X.]n und des gutgläubi-gen Empfängers. Hat letzterer auf den irrtümlich überwiesenen [X.] einen fälligen und einredefreien Anspruch und musste er den Feh-ler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erfor-derlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein Wertungswiderspruch zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen, wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die Bank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] wieder herausgeben müsste. Ein gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei dispo-nieren kann. Auch in den Fällen der [X.] muss daher letztlich das Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag geben (so im Ergebnis auch [X.]/[X.], 4. Aufl. § 812 [X.]. 78 a.E.). 25 Der [X.] wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von der für den Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstel-lungsneutrale Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betra-26 - 14 - ges gegen Abtretung seines [X.] gegen den [X.] beanspruchen kann. Nichts spricht danach dafür, die Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen Zahlungsempfängers in den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen seines Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu lassen.
3. Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] zu. 27 Dadurch, dass die Käuferin [X.]
die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 •" an die Beklagte zu überweisen, haben die Käufer die Ursache für den Anschein gesetzt, die [X.]forderung in Höhe von 6.976 • nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die Überweisung aus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen gebliebenen [X.] nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich für die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar. Sie hat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung des Grundbuchs auf die Käufer beauftragt. Da die Klage somit von [X.] an unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eintreten. 28 - 15 - II[X.] 29 Die Revision war daher zurückzuweisen.
No[X.]e [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 13 C 308/06 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - 5 S 32/07 -

Meta

XI ZR 371/07

29.04.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. XI ZR 371/07 (REWIS RS 2008, 4224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4224

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