Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kammerbeschluss: Verwerfung unstatthafter Rechtsbehelfe gegen Kammerbeschluss des BVerfG - Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Auferlegung einer Missbrauchsgebühr als solcher unzulässig
Der Widerspruch, die Beschwerde, die Erinnerung und die Anhörungsrüge werden verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2015 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine [X.] von 1.000 Euro auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung des [X.] vom 22. Juni 2015 - 1068 2000 0656 [X.] 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer.
Er legte gegen den Beschluss vom 7. Juni 2015 mit Schreiben vom 9. Juli 2015 Widerspruch und sofortige Beschwerde ein, erhob eine Anhörungsrüge, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wandte sich mit einer Kostenerinnerung gegen die erhobene Gebühr. Die Rechtsbehelfe wurden in keiner Weise näher begründet.
1. Der Widerspruch und die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Juni 2015 sind unzulässig. Der angegriffene Beschluss ist insgesamt - auch soweit dem Beschwerdeführer eine [X.] auferlegt worden ist - unanfechtbar. Widerspruch und Beschwerde sind daher unstatthaft.
2. Die gegen den Beschluss vom 7. Juni 2015 erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob gegen die Auferlegung einer [X.] - als Ausnahme zur Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit des [X.] insgesamt - eine [X.] statthaft ist (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 34 Rn. 73
3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich unzulässig. Es ist bereits unklar, in welche Frist Wiedereinsetzung begehrt wird. Zudem werden keinerlei Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aufgrund derer der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, eine Frist einzuhalten.
4. Die Erinnerung gegen den [X.] ist ebenfalls unzulässig.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Einwendungen, die den [X.] Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf Gerichtskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den [X.] geltend zu machen.
Die [X.] nach § 34 Abs. 2 [X.] gehört zwar zu den Gerichtskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Dies ergibt sich schon daraus, dass das [X.], das andere Gerichtskosten nicht erhebt (§ 34 Abs. 1 [X.]), in § 2 Abs. 2 [X.] als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das [X.] als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die [X.] entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. [X.] 50, 217 <230 f.>). § 34 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des [X.] und mithin eine Gebühr im Rechtssinne ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 34 Rn. 76
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der [X.] als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 7. Juni 2015 insgesamt - unanfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.10.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 7. Juni 2015, Az: 2 BvR 740/15, Nichtannahmebeschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, §§ 194ff BGB, § 194 BGB, § 66 GKG 2004, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO, § 2 Abs 2 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 28.10.2015, Az. 2 BvR 740/15 (REWIS RS 2015, 3170)
Papierfundstellen: NJW 2015, 3642 REWIS RS 2015, 3170
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 740/15, 28.10.2015.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 740/15, 07.06.2015.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 611/12 (Bundesverfassungsgericht)
Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr
2 BvR 871/16 (Bundesverfassungsgericht)
Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig
1 BvR 2324/16 (Bundesverfassungsgericht)
Verhängung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", auszulegen als Antrag auf vorläufige …
2 BvR 1304/14 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen Nichtannahmebeschluss: Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 …
1 BvR 856/20 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …