Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.01.2022, Az. 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 1755

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache bzgl Besetzung von Stellen am BFH - Verwerfung mehrerer unzulässiger Ablehnungsgesuche - teilweise Parallelentscheidung


Tenor

Die [X.] gegen die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die gegen die [X.]innen [X.] und [X.] sowie gegen den [X.] [X.] gerichteten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>).

3

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 [X.] besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO ([X.] 20, 1 <5>) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines [X.]s zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] oder die [X.]in tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. [X.] 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 Rn. 15>).

4

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein [X.] oder eine [X.]in aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass [X.]innen oder [X.] des [X.] über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. [X.] 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 f. Rn. 15>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 19).

5

b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

6

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnungsgesuche unter anderem damit, dass die abgelehnten [X.]innen und der abgelehnte [X.] entweder an allen oder an einigen Entscheidungen über von ihr angestrengte [X.] unter den Aktenzeichen 2 BvR 877/16, 2 BvR 2143/19 und 2 BvR 1335/21 beteiligt gewesen seien. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.[X.]). Da die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] keiner Begründung bedarf, bietet die fehlende Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die ins [X.] hinein getätigte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch den nicht begründeten Nichtannahmebeschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2021 - 2 BvR 2143/19 - eine im Verfahren vor dem [X.]dienstgericht des [X.] begangene "Aktenverfälschung" habe vertuscht werden sollen, offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.]innen und des abgelehnten [X.]s darzulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ferner die Bearbeitungsdauer früherer Verfassungsbeschwerdeverfahren offensichtlich kein Indiz für eine Voreingenommenheit der abgelehnten [X.]innen und des abgelehnten [X.]s, sondern vielmehr der jeweiligen [X.] beziehungsweise der Auslastung der Dezernate geschuldet.

7

Ebenfalls ungeeignet zur Darlegung der Besorgnis der Befangenheit ist die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf den Besuch einer Delegation des [X.]finanzhofs unter der Leitung seines damaligen Präsidenten beim [X.]verfassungsgericht am 23. März 2015. Die Delegation wurde von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie weiteren Mitgliedern des [X.] zu Fachgesprächen empfangen, unter anderem betreffend den vorläufigen Rechtsschutz gegen Steuerbescheide bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Norm sowie die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gestaltungen bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von [X.] (vgl. Pressemitteilung 19/2015 des [X.] vom 24. März 2015). Die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, dabei habe eine nachhaltige und negative Stimmungsmache gegen sie stattgefunden, entbehrt jeglicher Grundlage.

8

2. Die beiden [X.] sind zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

9

§ 66 [X.] und § 69 [X.] bestimmen nicht abschließend, wann Verfahren verbunden werden können. In diesen Vorschriften kommt vielmehr ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, der es dem [X.]verfassungsgericht gestattet, Verfahren miteinander zu verbinden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Eine Verbindung von Verfahren ist dann geboten, wenn im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Fragen streitig sind (vgl. [X.] 12, 205 <223>).

Das ist hier der Fall. Die beiden [X.] richten sich - in der Sache - gegen dieselben oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Hoheitsakte. Zudem stützt die Beschwerdeführerin ihre [X.] auf dasselbe verfassungsrechtliche Vorbringen.

3. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Den [X.] kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Die [X.] haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie sind unzulässig.

a) Die [X.] sind lediglich bezogen auf die Beschlüsse des [X.] vom 23. November 2021 innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] erhoben worden. Bezüglich sämtlicher anderer angegriffenen Entscheidungen sind sie verfristet.

aa) Sofern sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des [X.] vom 7. September 2021 und insofern auch gegen den vorhergehenden Beschluss des [X.] vom 22. Juli 2021 wendet, ist die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] nicht eingehalten. Der Beschluss über die Beschwerde vom 7. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2021 zugestellt, sodass die am 14. und 15. Dezember 2021 erhobenen und am 18. Dezember 2021 begründeten [X.] außerhalb der Monatsfrist eingegangen sind.

bb) Hinsichtlich der nicht anfechtbaren Beschlüsse des [X.] vom 26. Oktober 2021 sind die [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden, sodass auch sämtliche vorhergehende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht mehr fristwahrend zum Gegenstand dieser [X.] gemacht werden können. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf die Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 bezogenen Anhörungsrügen sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 2 [X.] offen zu halten.

Gehört ein Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 [X.] nicht hinaus (vgl. [X.] 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; stRspr). Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird ([X.]K 20, 300 <302 f.>). Dies prüft das [X.]verfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des [X.] ([X.]K 11, 203 <205 f.>). Die Beschwerdeführerin hat in ihren auf die Beschlüsse des [X.] vom 26. Oktober 2021 bezogenen Anhörungsrügen der Sache nach keinen Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr hat sie sich im [X.] gegen die rechtliche Würdigung des [X.] in den Beschlüssen vom 26. Oktober 2021 gewandt und ihre Unzufriedenheit mit der Ausführlichkeit dieser Beschlüsse geäußert.

b) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des [X.] vom 23. November 2021 wendet, mit denen ihre Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 verworfen wurden, stellen sich die [X.] mangels Beschwer als unzulässig dar. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten und sich nicht darin erschöpfen, dass sie einer Beschwer durch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung nicht abhelfen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 43 m.w.[X.], und vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 -, Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidungen über die Anhörungsrügen weder dargetan noch ersichtlich.

c) Ungeachtet des Vorstehenden entspricht die Begründung der [X.] insgesamt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden formellen und materiellen Anforderungen an die Substantiierung.

aa) Nach diesen Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grund-rechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 108, 370 <386 f.>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Für eine hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist ein Vortrag erforderlich, der das [X.]verfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>).

bb) Diesen Anforderungen werden die [X.] schon in formeller Hinsicht nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat von den angefochtenen Entscheidungen dem [X.]verfassungsgericht lediglich die Beschlüsse des [X.] vom 26. Juli 2021 sowie die Beschlüsse des [X.] vom 26. Oktober 2021 und vom 23. November 2021 vorgelegt. Nach den oben dargelegten Maßstäben wären jedoch jeweils auch alle weiteren sieben angefochtenen Rechtsakte dem [X.]verfassungsgericht vorzulegen gewesen. Denn die Beschwerdeführerin hat den Inhalt dieser Rechtsakte nicht so wiedergegeben, dass nachvollzogen werden kann, ob diese mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. Der Verweis auf die Vorlage dieser Rechtsakte in einem zuvor beim [X.]verfassungsgericht geführten Verfahren reicht nicht aus, denn dadurch wird das [X.]verfassungsgericht dazu genötigt, eigene Nachforschungen anzustellen. Gleiches gilt im Übrigen, soweit die Beschwerdeführerin auf in den anhängigen Verfahren nicht vorgelegte Schriftsätze verweist.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese und gegen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Auswahlentscheidungen des [X.]ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und die ihre Eilanträge und ihre Beschwerden ablehnenden Beschlüsse des [X.] vom 26. Juli 2021 und des [X.] vom 26. Oktober 2021 rügt, legt sie einen solchen Verstoß nicht hinreichend substantiiert dar. Das liegt maßgeblich schon daran, dass sie nicht nur die Auswahlentscheidungen, sondern auch die diesen zugrundeliegende Anlassbeurteilung nicht vorlegt. Deshalb laufen auch ihre gegebenenfalls inzident zu überprüfenden Einwände gegen die Anlassbeurteilung und gegen die - ebenfalls nicht vorgelegte - Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 21. Dezember 2020 ins Leere.

Im Übrigen setzt sie der Schlussfolgerung der Verwaltungsgerichte, dass ein Anordnungsanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil ihre Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich erscheine, keine stichhaltigen Argumente entgegen. Dieser Schlussfolgerung liegt der auch in der Rechtsprechung des [X.] anerkannte Grundsatz zugrunde, dass ein unterlegener Beamter aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim [X.] ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. [X.] 141, 56 <78>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, Rn. 9 f., 13 f.). Diese Rechtsprechung greift die Beschwerdeführerin nicht an. Sie zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, warum entgegen der Ansicht der Verwaltungsgerichte ihre Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren möglich erscheinen sollte. Angesichts des erheblichen Leistungsunterschieds zwischen ihr, die in der Anlassbeurteilung als ungeeignet für das Amt der Vorsitzenden [X.]in am [X.]finanzhof beurteilt wurde, und den jeweils ausgewählten Bewerbern, deren Anlassbeurteilungen mit dem bestmöglichen Ergebnis endeten, erscheint es selbst bei Fehlern in der Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, dass es in einem neuen Verfahren zur Auswahl der Beschwerdeführerin kommen kann. Dies gilt selbst, wenn man außer [X.] lässt, dass - wie der [X.] argumentiert - die Beschwerdeführerin seit dem [X.] keine richterlichen Aufgaben mehr wahrgenommen habe und dass gegen sie inzwischen eine Disziplinarklage vor dem [X.]dienstgericht des [X.] mit dem Zweck der Entfernung aus dem Dienst anhängig ist.

dd) Soweit die Beschwerdeführerin weitere [X.] rügt, legt sie diese ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dar.

Für die "hilfsweise" begehrte Vorlage an den [X.] fehlt es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22

26.01.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. November 2021, Az: 6 CE 21.2768, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 66 BVerfGG, § 69 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.01.2022, Az. 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22 (REWIS RS 2022, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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