Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 130/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7988

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Gegenstand

Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer Bildfolge durch einen Nachrichtensender - Werbung des Nachrichtensenders


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 13. Dezember 2007 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 auf der Webpräsenz … generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt unter … ein Internetportal, auf dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal veröffentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers [X.] am 5. Juni 2003 zeigte.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden, aus dem [X.] am 5. Juni 2003 abgesprungen sei und habe den Videofilm hergestellt. Für die am 29. Juni 2007 von der Beklagten erzielten Werbeeinnahmen sei die öffentliche Wiedergabe des [X.] an diesem Tag mitursächlich gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft über die von ihr erzielten Werbeeinnahmen verpflichtet. Die Auskunft benötige er, um seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 auf der Webpräsenz … in den einzelnen Werbeformen ([X.] in Artikel, Content klein auf Bühne, [X.] groß auf Bühne, LayerAd, [X.], PopUnder, [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], Sonderwerbeformen) generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr seien die Rechte, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, von einer konzernangehörigen Gesellschaft eingeräumt worden, die die Nutzungsrechte von [X.] erworben habe. Zwischen der an einem bestimmten Tag geschalteten Werbung und dem [X.] bestehe kein Zusammenhang.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], 159).

6

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

8

Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm aufgenommenen [X.]n i.S. von § 95 [X.] verletzt habe. Die [X.] habe zwar die Aktivlegitimation des [X.] bestritten, dies sei aber nicht substantiiert geschehen.

9

Die [X.] habe die [X.] am 29. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemacht, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob die Person, von der sie Rechte herleitete, zu deren Einräumung imstande gewesen sei.

Dem Kläger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den [X.]n ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung benötige er die verlangten Angaben über die [X.]. Diese seien mittelbar auf die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechts des [X.] an den [X.]n zurückzuführen. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn könne bei der [X.] nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.]s berücksichtigt werden. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch die Aufnahme eines [X.] sei nicht vorzusehen. Die [X.] habe nicht dargelegt, dass die begehrte Auskunft ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betreffe.

II. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die [X.] ein Anspruch auf Mitteilung der auf der Webpräsenz … am 29. Juni 2007 generierten Werbeerlöse zu. Der Kläger kann auch verlangen, dass die [X.] die erteilte Auskunft durch Abrechnungen belegt. Dagegen kann der Kläger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch des [X.] auf Erteilung der Auskunft über die am 29. Juni 2007 unter dem angegebenen Webauftritt der [X.]n erzielten Werbeerlöse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 BGB bejaht.

a) Die Frage, inwieweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbständiger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstandeten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverletzende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. anwendbar.

b) Der aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die [X.] widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter [X.]), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter [X.]), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter [X.]), während die [X.] unschwer Aufklärung geben kann (dazu unter [X.]; allgemein hierzu [X.], Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, [X.], 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in das dem Kläger zustehende Recht an den [X.]n über den Fallschirmabsturz des Politikers [X.] widerrechtlich und schuldhaft eingegriffen hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. i.V. mit § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.]).

(1) Der Kläger ist Hersteller der [X.]. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Vortrag des [X.] hierzu seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt, weil es angenommen hat, das Bestreiten der [X.]n mit Nichtwissen sei entgegen § 138 Abs. 4 ZPO erfolgt und deshalb unzulässig gewesen. Darüber, ob diese Beurteilung des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält, braucht nicht entschieden zu werden. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] als unstreitig behandeln durfte, ist nur auf eine Verfahrensrüge der Revision hin überprüfbar (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. [X.]). Die entsprechende Verfahrensrüge hat die Revision jedoch fallengelassen.

(2) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den angebotenen Beweis nicht erhoben, dass [X.], von dem die zum Konzern der [X.]n gehörige [X.] das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der [X.] ableitete, die Nutzungsrechte hieran erworben habe.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] keinen ausreichenden Vortrag zu einem rechtsgültigen Erwerb des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung der auf dem fraglichen Videofilm enthaltenen Bildfolge gehalten hat. Der Kläger hat bestritten, dass er [X.] Nutzungsrechte an den [X.]n eingeräumt hat. Danach war es Sache der [X.]n, dazu vorzutragen, von wem [X.] die auf die [X.] übertragenen Nutzungsrechte ableitete. [X.] die [X.] hierzu über keine eigenen Kenntnisse, hätte sie sich bei der [X.] oder [X.] erkundigen müssen. Dass dies geschehen ist und zu keinem Ergebnis geführt hat, hat die [X.] nicht geltend gemacht. Ohne Vortrag hierzu war das Berufungsgericht nicht gehalten, [X.] als Zeugen dazu zu vernehmen, ob er eine Erlaubnis des von der [X.]n namentlich nicht bezeichneten Herstellers der [X.] zu deren Veröffentlichung eingeholt hatte oder von wem er eine Berechtigung hierzu ableitete.

(3) Der Videofilm genießt als Bildfolge i.S. von § 95 [X.] Laufbildschutz. Das dem Hersteller nach § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.] ausschließlich zustehende Recht, die Bildfolge i.S. von § 19a [X.] öffentlich zugänglich zu machen, hat die [X.] dadurch verletzt, dass sie den Videofilm am 29. Juni 2007 auf ihrem Internetportal zeigte.

Die [X.] hat die Verletzungshandlung schuldhaft, und zwar fahrlässig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass sie durch das öffentliche Zugänglichmachen des [X.] nicht in die Rechte des [X.] als Hersteller der [X.] eingreift (vgl. [X.], Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, [X.], 373, 375 - Schallplattenimport III; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, [X.], 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflichtung ist die [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Anders als die Revision meint, durfte sich die [X.] nicht auf eine Zusicherung der konzernangehörigen Gesellschaft verlassen, der Betroffene habe der beabsichtigten Art der [X.] zugestimmt. Sie musste sich vielmehr in ausreichender Weise selbst Klarheit darüber verschaffen, dass ein entsprechendes Einverständnis des Herstellers der [X.] vorlag (vgl. [X.] [X.], 373, 375 - Schallplattenimport III). Dazu reichte die Vorlage des Vertrags mit [X.] nicht aus. Diesem ist nichts über die Herleitung der Nutzungsrechte an den [X.]n zu entnehmen.

bb) Aufgrund der schuldhaften Verletzung des ausschließlichen Rechts an den [X.]n steht dem Kläger nach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. ein Schadensersatzanspruch zu. Hierfür stehen die drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des [X.]s (vgl. [X.]Z 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 [X.]. 41 f. - [X.]; [X.], Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 22 = [X.], 319 - Whistling for a train).

Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach dem [X.]punkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, [X.]) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem [X.]punkt in [X.] getretenen § 97 Abs. 1 [X.] a.F. soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. [X.], Urt. v. 14.7.1994 - [X.]/92, Slg. 1994, [X.] = NJW 1994, 2473 [X.]. 26 - [X.]/[X.]). Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/[X.] nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/[X.] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch Erwägungsgrund 26 der Richtlinie).

cc) Die mit dem Klageantrag verlangte Auskunft über die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerlöse auf dem Internetportal der [X.]n sind zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der [X.]n zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. [X.]Z 166, 233 [X.]. 45 - Parfümtestkäufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die Werbeeinnahmen der [X.]n vom 29. Juni 2007 für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.]s benötigt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Der Kläger kann die Herausgabe des [X.]s insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 [X.]. 41 - [X.]; [X.], Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, [X.], 237 [X.]. 20 = [X.], 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus ([X.], Urt. v. [X.] - I ZR 132/60, [X.], 509, 512 - [X.]). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt ([X.], Urt. v. [X.], [X.] 1959, 379, 380 - Gasparone I).

(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem von der [X.]n erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Werbeerlöse auf die rechtswidrige Nutzung des ausschließlichen Schutzrechts des [X.] zurückzuführen seien. Bei einer mittelbaren Medienfinanzierung komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der Werbeinteressenten für [X.] sei. Es genüge die Zahlungsbereitschaft für vergleichbare Inhalte.

(3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, für die Erzielung der Werbeerlöse am 29. Juni 2007 sei die öffentliche Zugänglichmachung des fraglichen [X.] an diesem Tag auf dem Internetportal der [X.]n nicht kausal, weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits geraume [X.] vor der Verbreitung des [X.] gebucht hätten. Zu diesem [X.]punkt sei nicht bekannt gewesen, ob und wann das Video öffentlich zugänglich gemacht würde.

Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des [X.] ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden die von der [X.]n auf ihrem Internetportal eingestellten Nachrichten vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der Sendung des [X.] reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld der [X.] des Internetportals platzieren. Das folgt aus der Gestaltung des Internetportals der [X.]n, bei der Nachrichten und Werbung gezeigt werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der [X.] ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums genutzt wird, das dadurch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld der [X.] des Internetportals der [X.]n. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den [X.] der Kunden die Einbindung in ein Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag zur Werbung auf einem Internetportal mit [X.]n auch auf der Hand. Damit sind die [X.] des Internetportals der [X.]n für ihre Werbeeinnahmen mitursächlich. Da am 29. Juni 2007 zu den Inhalten des Internetportals der [X.]n auch die fragliche Bildfolge zählte, ist diese mitursächlich für die Werbeeinnahmen geworden.

Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den auf dem Internetportal der [X.]n veröffentlichten Nachrichten und den Werbeeinnahmen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe der Werbeeinnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, zu denen nicht ausschließlich die tagesaktuellen Nachrichten, sondern weitere Umstände zählen, zu denen etwa das allgemeine Zuschauerinteresse, das dem Internetportal der [X.]n entgegengebracht wird, die Stellung der [X.]n im Markt und ihre Akquisitionsbemühungen im Hinblick auf Werbeaufträge zu rechnen sind. Diese für die erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schließen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeeinnahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der [X.] lediglich zu einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der [X.]n beruht und nur in diesem Umfang herauszugeben ist.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die [X.] ihr Internetportal am 29. Juni 2007 mit anderen Inhalten als dem Videofilm hätte füllen können. Mit diesem Einwand ist die [X.] nach Sinn und Zweck der Schadensberechnung anhand des [X.]s ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Herausgabe des [X.]s ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des [X.]s dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. [X.]Z 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 [X.]. 76 - [X.]). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, obwohl er von der Möglichkeit einen anderen Nachrichteninhalt zu zeigen, gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern das Immaterialgüterrecht schuldhaft verletzt hat.

(4) Der Kläger ist auch in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere Möglichkeit, sich die für die Berechnung des [X.]s erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.

dd) Schließlich kann die [X.] unschwer über ihre Werbeerlöse am 29. Juni 2007 Auskunft erteilen.

(1) Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, der [X.]n sei die Ausweisung der Tageserlöse nicht möglich; sie rügt einen entsprechenden Vortrag der [X.]n als übergangen.

In der Berufungsinstanz hat die [X.] nur vorgetragen, sie verfüge nicht über die Funktionen, die eine solche Auswertung unproblematisch ermöglichten, sondern müsse zu diesem Zweck zunächst ein Computerprogramm entwickeln. Daraus folgt aber nicht, dass die Erteilung der begehrten Auskunft die [X.] unbillig belastet. Ihr nur sehr allgemein gehaltener Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen konkrete Angaben der [X.]n zur Ausgestaltung der einzelnen Werbeaufträge und der temporären und quantitativen Erfassung der Werbeleistungen sowie ihrer Berechnung.

(2) Die Auskunft über die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerlöse stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte [X.] und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung der Geschäftsdaten dar.

Der Anspruch des [X.] auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter der grundgesetzlich geschützten [X.] der [X.]n zurückzutreten.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte [X.] schützt die Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht ([X.] 66, 116, 133). Der [X.] kommt ein besonders hoher Rang zu ([X.] 35, 202, 221 f.). Die [X.] ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen Rechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschränkt werden ([X.] 7, 198, 208 f.).

Die danach grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der [X.], auf die die [X.] sich berufen kann, und dem Anspruch des [X.] auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung seines Rechts an den [X.]n geht zugunsten des [X.] aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete [X.] wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der öffentlichen Zugänglichmachung verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die [X.] nicht dazu, dass sich die [X.] durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des [X.] in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft.

Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geheimhaltungsinteresse der [X.]n überwiegt das Interesse des [X.] an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der [X.]n an den Werbeerlösen keine Feststellungen getroffen. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.

2. Die vom Kläger begehrte Auskunft geht jedoch über dasjenige hinaus, was zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich ist. Dazu reicht die Angabe der Werbeerlöse aus, die die [X.] am 29. Juni 2007 auf ihrem Internetportal erzielt hat. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Werbeformen, wie sie im Klageantrag in [X.] angeführt sind, kann der Kläger nicht beanspruchen. Er hat nichts dazu vorgetragen, und das Berufungsgericht hat dementsprechend auch keine Feststellungen dazu getroffen, warum für die Berechnung des Schadensersatzes diese Aufgliederung nach den einzelnen Werbeformen erforderlich ist. Das Verlangen nach einer derartigen Aufgliederung erweist sich auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen der [X.]n an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsinterna als unverhältnismäßig.

3. Der dem Kläger nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. zustehende Rechnungslegungsanspruch umfasst auch die begehrte Vorlage von Abrechnungen (§ 259 Abs. 1 BGB). Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben kann die [X.] unkenntlich machen, weil sie zu deren Offenlegung nicht verpflichtet ist. Die Kenntnis der Werbekunden der [X.]n benötigt der Kläger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nicht.

4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte einen Wirtschaftsprüfervorbehalt vorsehen müssen. Die Auskunft und [X.] umfasst in dem Umfang, in dem sie der Kläger beanspruchen kann, keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen der [X.]n, die die Aufnahme eines [X.] rechtfertigen könnte.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm     

        

Büscher     

        

Richter am [X.]
Dr. Schaffert ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.

                                   

[X.]

        

[X.]     

        

Koch     

        

Meta

I ZR 130/08

25.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 24. Juni 2008, Az: 4 U 25/08, Urteil

§ 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 95 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG 1995, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 7988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7988


Verfahrensgang

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Az. I ZR 130/08

Bundesgerichtshof, I ZR 130/08, 25.03.2010.


Az. 4 U 25/08

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 25/08, 24.06.2008.


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