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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 25. März 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.] Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Werbung des [X.], § 95; [X.] 1995 § 97 Abs. 1; BGB § 242 D Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von [X.]n, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nach-richtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsät-zen der Herausgabe des [X.] einen Bruchteil der Werbeeinnah-men beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert. [X.], [X.]eil vom 25. März 2010 - [X.]/08 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die [X.] nach den [X.] zu 3 und 4 (Nr. 2 und 3 der [X.]eilsformel) ver-urteilt hat. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger filmte am 5. Juni 2003 den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers [X.]. 1 Die [X.], die einen Nachrichtensender betreibt, strahlte den Video-film am 29. Juni 2007 mehrfach aus. Den Film hatte sie von einer [X.] erworben. 2 - 3 - Der Kläger hat geltend gemacht, für die am 29. Juni 2007 von der [X.] erzielten Werbeeinnahmen sei die Ausstrahlung seines [X.] zu-mindest teilweise ursächlich gewesen. Die [X.] habe das ihm an der [X.] zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft im verlangten Umfang verpflichtet. Diese benötige er, um seinen [X.] berechnen zu können. 3 Der Kläger hat beantragt, 4 die [X.] zu verurteilen, 1. – 2. ihm Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 in [X.] generier-ten Werbeerlöse des [X.]und diese durch eine dezidierte Ge- genüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; 3. ihm Auskunft zu erteilen über die in [X.] im Juni 2007 an den [X.] (Montag bis Freitag) generierten Werbeerlöse und [X.] durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; 4. ihm Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006. 5 Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die [X.] über die Anzahl der Ausstrahlungen und die Sendezeiten am 29. Juni 2007 Auskunft erteilt hatte. 6 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, zwischen den an einem Tag erzielten Werbeeinnahmen und dem Inhalt der Nachrichtensendungen bestehe kein Zusammenhang. Die Werbung für einen bestimmten Tag werde von den Kunden Monate zuvor gebucht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] antragsgemäß verurteilt. 7 - 4 - Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]n, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils be-gehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: 9 [X.] Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-führt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ge-gen die [X.] zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm [X.] von § 95 [X.] schuldhaft verletzt habe. Die Aktivle-gitimation des [X.] sei unstreitig. Die [X.] habe die [X.] am 29. Juni 2007 im Fernsehen ausgestrahlt, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu [X.], ob die [X.], von der sie die Rechte herleite, zu deren Einräumung imstande gewesen sei. Dem Kläger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den [X.]n ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung benötige er die verlangten Angaben über die Werbeeinnahmen. Die Werbeerlöse am 29. Juni 2007 seien mittelbar auf die rechtswidrige Nut-zung des Schutzrechts des [X.] an den [X.]n zurückzuführen. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn könne bei der [X.] nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.] berücksichtigt werden. [X.] sei, dass der Kläger die Vermarktung des [X.] nicht beabsich-tigt habe. 10 I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung zur Auskunft nach dem Klageantrag zu 2 gerichtet ist. Dagegen ist die gegen die Verurteilung nach den [X.] zu 3 und 4 gerichtete Revision begründet. 11 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den mit dem Klageantrag zu 2 ver-folgten Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 BGB bejaht. 12 13 a) Die Frage, inwieweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbständi-ger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstan-deten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverlet-zende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede ste-henden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. anwendbar. b) Der aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleitete un-selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die [X.] widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter [X.]), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsver-letzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter [X.]), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer [X.] über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter [X.]), [X.] die [X.] unschwer Aufklärung geben kann (dazu unter [X.]; [X.] hierzu [X.], [X.]. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; [X.]. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, [X.], 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 14 [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in das dem Kläger zustehende Recht an den [X.]n über den Fallschirmabsturz des Politikers [X.] widerrechtlich und schuldhaft [X.] - 6 - gegriffen hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. i.V. mit § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.]). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Kläger den Video-film hergestellt hat. Dieser genießt als Bildfolge i.S. von § 95 [X.] Laufbild-schutz. Das dem Kläger als Hersteller nach § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.] zu-stehende ausschließliche Recht, die Bildfolge für eine Fernsehsendung zu [X.], hat die [X.] am 29. Juni 2007 durch viermalige Ausstrahlung des [X.] über ihren Nachrichtensender verletzt. Die [X.] hat die Verletzungshandlungen schuldhaft, und zwar fahr-lässig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass sie durch die Ausstrahlung des [X.] nicht in die Rechte des [X.] als Hersteller der [X.] eingreift (vgl. [X.], [X.]. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, [X.], 373, 375 - Schallplattenimport III; [X.]. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, [X.], 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflich-tung ist die [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. 16 [X.]) Aufgrund der schuldhaften Verletzung seines ausschließlichen Schutzrechts an den [X.]n steht dem Kläger als Hersteller nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. ein Schadensersatzanspruch zu. Hierfür stehen die drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung ein-schließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemes-senen Lizenzgebühr oder Herausgabe des [X.] ([X.] 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 [X.]. 41 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 22 = [X.], 319 - [X.]). 17 - 7 - Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach dem [X.]punkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, [X.]) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedst[X.]ten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Aus-legung des vor diesem [X.]punkt in [X.] getretenen § 97 Abs. 1 [X.] a.F. so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. [X.], [X.]. v. 14.7.1994 - [X.]/92, Slg. 1994, [X.] = NJW 1994, 2473 [X.]. 26 - [X.]/[X.]). Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berech-nung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/[X.] nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/[X.] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzan-spruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch [X.] 26 der Richtlinie). 18 cc) Die mit dem Klageantrag zu 2 verlangte Auskunft über die am 29. Juni 2007 in [X.] erzielten Werbeerlöse des [X.] an- hand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist zur Berech-nung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des [X.] nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der [X.] zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. [X.] 166, 233 [X.]. 45 - Parfümtestkäufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die Werbeeinnahmen der [X.]n vom 29. Juni 2007 für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.] benötigt. Gegen diese Be-urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 19 - 8 - (1) Der Kläger kann die Herausgabe des [X.] insoweit ver-langen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. [X.] 181, 98 [X.]. 41 - [X.]; [X.], [X.]. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, [X.], 237 [X.]. 20 = [X.], 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusam-menhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 132/60, [X.], 509, 512 - [X.]). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1959, 379, 380 - Gasparone I). 20 (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der [X.] und dem von der [X.]n erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Werbeerlöse auf die rechtswidrige Nutzung des ausschließlichen Schutzrechts des [X.] zurückzuführen seien. Bei einer mittelbaren [X.] komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der Werbeinteressenten für [X.] sei. Es genüge die [X.] für vergleichbare Inhalte. 21 (3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, für die Erzielung der Werbeerlöse am 29. Juni 2007 sei die Ausstrahlung des fraglichen [X.] an diesem Tag nicht kausal, weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des [X.] gebucht hätten. Zu diesem [X.]punkt sei nicht bekannt gewesen, ob und wann das Video gesendet würde. 22 Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des [X.] ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden 23 - 9 - den Inhalt der Nachrichtensendungen vorhersehen konnten. Für einen ursächli-chen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung des [X.] reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung platzieren. Das folgt aus der Gestaltung der Sendung der [X.]n, bei der Nachrichten und Werbung ge-sendet werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der [X.] ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums dazu benutzt wird, das dadurch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den [X.] der Kunden der [X.]n die Einbindung der Werbung in ein Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag, der eine Ausstrahlung von Werbung auf einem Nachrichten-sender zum Gegenstand hat, auch auf der Hand. Damit sind die ausgestrahlten Nachrichtensendungen mitursächlich für die Werbeeinnahmen. Da am 29. Juni 2007 zu den Nachrichten auch die vom Kläger hergestellte Bildfolge zählte, ist diese mitursächlich für die Werbeeinnahmen der [X.]n geworden. Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den ausgestrahlten Nach-richten und den Werbeeinnahmen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe der Werbeeinnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, zu denen nicht ausschließlich die tagesaktuellen Nachrichten, sondern weitere Umstände zählen, zu denen etwa das allgemeine Zuschauerinteresse, das der Nachrichtensendung der [X.]n entgegengebracht wird, die Stellung der [X.]n im Markt und ihre Akquisitionsbemühungen im Hinblick auf [X.] zu rechnen sind. Diese für die erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schließen den ursächlichen Zusammenhang zwi-schen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeeinnahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der [X.] lediglich zu einem Bruchteil auf der 24 - 10 - Urheberrechtsverletzung der [X.]n beruht und nur in diesem Umfang he-rauszugeben ist. 25 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die [X.] die Nachrichtensendungen am 29. Juni 2007 mit anderen Nachrichten als dem Inhalt des [X.] hätte füllen können. Mit diesem Einwand ist die [X.] nach Sinn und Zweck der Schadensberechnung anhand des [X.] ausgeschlossen. Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des [X.] dient zudem der Sanktionierung des schä-digenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verlet-zung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. [X.] 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 [X.]. 76 - [X.]). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, weil er von der Mög-lichkeit andere [X.] zu senden, gerade keinen Gebrauch [X.] hat, sondern schuldhaft das Schutzrecht des [X.] verletzt hat. Dies wird im vorliegenden Fall besonders dadurch deutlich, dass die [X.] die Ausstrahlung des [X.] trotz der durch den Kläger ausgesprochenen Ab-mahnung vorgenommen hat. 26 (4) Der Kläger ist auch in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere Möglichkeit, sich die für die [X.] - 11 - rechnung des [X.] erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. [X.] macht auch die Revision nicht geltend. 28 [X.]) Schließlich kann die [X.] unschwer über die Werbeerlöse am 29. Juni 2007 Auskunft erteilen. 29 Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Verpflichtung zur Offenlegung der Werbeeinnahmen zur Berechnung des [X.] stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte [X.] und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungs-rechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung der Geschäftsdaten dar und sei unverhältnismäßig. (1) Der Anspruch des [X.] auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter der grundgesetzlich geschützten [X.] der [X.]n [X.]. 30 Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte [X.] schützt die Ei-genständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht ([X.] 66, 116, 133). Der [X.] kommt ein besonders hoher Rang zu ([X.] 35, 202, 221 f.). Die [X.] ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB, die Rechtsgrundlage des [X.] sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründe-ten ausschließlichen Schutzrechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich er-gebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] ihrerseits im Licht dieser 31 - 12 - Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschränkt werden ([X.] 7, 198, 208 f.). 32 Die danach grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der [X.], auf die die [X.] sich berufen kann, und dem Anspruch des [X.] auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung seines Schutzrechts geht zugunsten des [X.] aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete [X.] wird durch die begehrte [X.] in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der Ausstrahlung der Rundfunksendungen verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. [X.] dient die [X.] nicht dazu, dass sich die [X.] durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des [X.] in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb [X.] (2) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.] der [X.]n überwiegt das Interesse des [X.] an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der [X.]n keine Feststellun-gen getroffen, ohne dass die Revision Vortrag der [X.]n als übergangen rügt. 33 2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] zur Auskunftserteilung nach den [X.] zu 3 und 4 richtet. 34 Mit diesen [X.] verlangt der Kläger Auskunft über die an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) jeweils im Juni 2005, 2006 und 2007 generierten Werbeerlöse durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen 35 - 13 - und Ausgaben. Der Kläger kann die Erteilung einer Auskunft mit diesem Inhalt von der [X.]n nicht verlangen, weil sie ohne Einfluss auf die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs ist. Die [X.] hat vorgetragen, dass die Werbeeinnahmen auf [X.] beruhen, die regelmäßig Monate im [X.] vor dem Sendetermin erteilt worden sind. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Gegenteiliges hat es jedenfalls nicht [X.], ohne dass die Revisionserwiderung insoweit eine Gegenrüge erhebt. Bei diesem Auftragsverhalten der Werbekunden beeinflusst die Ausstrahlung des in Rede stehenden [X.] am 29. Juni 2007 nicht die Höhe der Werbeeinnahmen in diesem Monat, über die der Kläger gleichwohl mit dem Klageantrag zu 3 Auskunft begehrt. Ohne Belang für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs sind ebenfalls die mit dem Klageantrag zu 4 verlangten Angaben über die Werbe-einnahmen der Monate Juni 2005 und 2006. Aus einem Vergleich dieser Anga-ben mit den Werbeerlösen aus Juni 2007 können sich keine Erkenntnisse für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs des [X.] ergeben, weil die Ausstrahlung des [X.] am 29. Juni 2007 keinen Einfluss auf die Werbeein-nahmen im Juni 2007 hatte. 36 - 14 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 37 Bornkamm Büscher Herr Schaffert ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Kirchhoff
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - I-4 U 43/08 -
Meta
25.03.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 (REWIS RS 2010, 8016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8016
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 122/08 (Bundesgerichtshof)
Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer …
I ZR 130/08 (Bundesgerichtshof)
Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer …
I ZR 130/08 (Bundesgerichtshof)
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