Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
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