Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 130/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8031

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 130/08 Verkündet am: 25. März 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 teilweise auf-gehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des [X.] wird das [X.]eil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 13. Dezember 2007 teilweise [X.]: Die [X.] wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 auf der Webpräsenz

generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch [X.] zu belegen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5 und die [X.] 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] betreibt unter

ein Internetportal, auf dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal veröf-fentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers [X.] am 5. Juni 2003 zeigte. 1 - 3 - Der Kläger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden, aus dem [X.] am 5. Juni 2003 abgesprungen sei und habe den Videofilm hergestellt. Für die am 29. Juni 2007 von der [X.]n erzielten Werbeeinnahmen sei die öffentliche Wiedergabe des [X.] an diesem Tag mitursächlich gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.] habe das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft über die von ihr erzielten Werbeeinnahmen verpflichtet. Die Auskunft benötige er, um seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen. 2 Der Kläger hat beantragt, 3 die [X.] zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 auf der Webpräsenz in den einzelnen Werbeformen ([X.] in Artikel, Content klein auf Bühne, [X.] groß auf Bühne, LayerAd, [X.], PopUnder, [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], Sonderwerbeformen) generier-ten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr seien die Rechte, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, von einer konzernangehörigen Gesellschaft eingeräumt worden, die die Nutzungsrechte von [X.] erworben habe. Zwischen der an einem bestimmten Tag geschal-teten Werbung und dem [X.] bestehe kein Zusammenhang. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], 159). 5 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]n, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils be-gehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 [X.] Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ge-gen die [X.] zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm [X.] von § 95 [X.] verletzt habe. Die [X.] habe zwar die Aktivlegitimation des [X.] bestritten, dies sei aber nicht substanti-iert geschehen. Die [X.] habe die [X.] am 29. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemacht, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob die Person, von der sie Rechte herleitete, zu deren Einräumung imstande gewesen sei. 9 Dem Kläger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den Lauf-bildern ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung benötige er die [X.] Angaben über die [X.]. Diese seien mittelbar auf die rechts-widrige Nutzung des Schutzrechts des [X.] an den [X.]n zurückzufüh-ren. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn könne bei der Schadensbemes-sung nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.] berücksich-tigt werden. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch die Aufnahme eines [X.] sei nicht vorzusehen. Die [X.] habe nicht dargelegt, dass die begehrte Auskunft ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betreffe. 10 I[X.] Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die [X.] ein Anspruch auf Mitteilung der auf der Webpräsenz

am 29. Juni 2007 generierten Werbeerlöse zu. Der Kläger kann auch 11 - 5 - verlangen, dass die [X.] die erteilte Auskunft durch Abrechnungen belegt. Dagegen kann der Kläger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen. 12 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch des [X.] auf Er-teilung der Auskunft über die am 29. Juni 2007 unter dem angegebenen Web-auftritt der [X.]n erzielten Werbeerlöse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 BGB bejaht. a) Die Frage, inwieweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbständi-ger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstan-deten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverlet-zende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede ste-henden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. anwendbar. 13 b) Der aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleitete un-selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die [X.] widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter [X.]), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsver-letzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter [X.]), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer [X.] über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter [X.]), [X.] die [X.] unschwer Aufklärung geben kann (dazu unter [X.]; [X.] hierzu [X.], [X.]. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; [X.]. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, [X.] - 6 - 2002, 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 15 [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in das dem Kläger zustehende Recht an den [X.]n über den Fallschirmabsturz des Politikers [X.] widerrechtlich und schuldhaft ein-gegriffen hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. i.V. mit § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.]). (1) Der Kläger ist Hersteller der [X.]. Davon ist auch das [X.] ausgegangen. Es hat den Vortrag des [X.] hierzu seiner Ent-scheidung als unstreitig zugrunde gelegt, weil es angenommen hat, das Bestreiten der [X.]n mit Nichtwissen sei entgegen § 138 Abs. 4 ZPO er-folgt und deshalb unzulässig gewesen. Darüber, ob diese Beurteilung des [X.]s einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält, braucht nicht entschieden zu werden. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] als unstreitig behandeln durfte, ist nur auf eine Verfahrensrüge der Re-vision hin überprüfbar (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. [X.]). Die entsprechende Ver-fahrensrüge hat die Revision jedoch fallengelassen. 16 (2) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den angebotenen Beweis nicht erhoben, dass [X.], von dem die zum [X.] der [X.]n gehörige [X.] das Recht zur öffentlichen Zugänglichma-chung der [X.] ableitete, die Nutzungsrechte hieran erworben habe. 17 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] keinen ausreichenden Vortrag zu einem rechtsgültigen Erwerb des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung der auf dem fraglichen Videofilm enthalte-nen Bildfolge gehalten hat. Der Kläger hat bestritten, dass er [X.] Nut-18 - 7 - zungsrechte an den [X.]n eingeräumt hat. Danach war es Sache der [X.]n, dazu vorzutragen, von wem [X.] die auf die [X.] übertrage-nen Nutzungsrechte ableitete. [X.] die [X.] hierzu über keine eigenen Kenntnisse, hätte sie sich bei der [X.] oder [X.] erkundigen müssen. Dass dies geschehen ist und zu keinem Ergebnis geführt hat, hat die [X.] nicht geltend gemacht. Ohne Vortrag hierzu war das Berufungsgericht nicht gehalten, [X.] als Zeugen dazu zu vernehmen, ob er eine Erlaubnis des von der [X.]n namentlich nicht bezeichneten Herstellers der [X.] zu deren Veröffentlichung eingeholt hatte oder von wem er eine Berechtigung hier-zu ableitete. (3) Der Videofilm genießt als Bildfolge i.S. von § 95 [X.] Laufbildschutz. Das dem Hersteller nach § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.] ausschließlich zuste-hende Recht, die Bildfolge i.S. von § 19a [X.] öffentlich zugänglich zu ma-chen, hat die [X.] dadurch verletzt, dass sie den Videofilm am 29. Juni 2007 auf ihrem Internetportal zeigte. 19 Die [X.] hat die Verletzungshandlung schuldhaft, und zwar fahrläs-sig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass sie durch das öffentliche Zugänglichmachen des [X.] nicht in die Rechte des [X.] als Hersteller der [X.] eingreift (vgl. [X.], [X.]. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, [X.], 373, 375 - Schallplattenimport III; [X.]. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, [X.], 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflich-tung ist die [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Anders als die Revision meint, durfte sich die [X.] nicht auf eine Zusicherung der konzernangehörigen Gesell-schaft verlassen, der Betroffene habe der beabsichtigten Art der [X.] zugestimmt. Sie musste sich vielmehr in ausreichender Weise selbst Klarheit darüber verschaffen, dass ein entsprechendes Einverständnis des [X.] - 8 - stellers der [X.] vorlag (vgl. [X.] [X.], 373, 375 - [X.]). Dazu reichte die Vorlage des Vertrags mit [X.] nicht aus. [X.] ist nichts über die Herleitung der Nutzungsrechte an den [X.]n zu entnehmen. 21 [X.]) Aufgrund der schuldhaften Verletzung des ausschließlichen Rechts an den [X.]n steht dem Kläger nach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. ein Scha-densersatzanspruch zu. Hierfür stehen die drei Berechnungsarten zur Verfü-gung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Ge-winns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Her-ausgabe des [X.] (vgl. [X.]Z 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 [X.]. 41 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 22 = [X.], 319 - [X.]). Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach dem [X.]punkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, [X.]) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedst[X.]ten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Aus-legung des vor diesem [X.]punkt in [X.] getretenen § 97 Abs. 1 [X.] a.F. so-weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. [X.], [X.]. v. 14.7.1994 - [X.]/92, Slg. 1994, [X.] = NJW 1994, 2473 [X.]. 26 - [X.]/[X.]). Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berech-nung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/[X.] nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/[X.] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzan-spruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch [X.] 26 der Richtlinie). 22 - 9 - cc) Die mit dem Klageantrag verlangte Auskunft über die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerlöse auf dem Internetportal der [X.]n sind zur Be-rechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger [X.] auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadens-ersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der [X.]n zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. [X.]Z 166, 233 [X.]. 45 - Parfümtestkäufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die Werbeeinnahmen der [X.]n vom 29. Juni 2007 für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.] benötigt. Gegen diese Be-urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 23 (1) Der Kläger kann die Herausgabe des [X.] insoweit ver-langen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 [X.]. 41 - [X.]; [X.], [X.]. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, [X.], 237 [X.]. 20 = [X.], 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusam-menhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 132/60, [X.], 509, 512 - [X.]). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1959, 379, 380 - Gasparone I). 24 (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der [X.] und dem von der [X.]n erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Werbeerlöse auf die rechtswidrige Nutzung des ausschließlichen 25 - 10 - Schutzrechts des [X.] zurückzuführen seien. Bei einer mittelbaren [X.] komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der Werbeinteressenten für [X.] sei. Es genüge die [X.] für vergleichbare Inhalte. 26 (3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, für die Erzielung der Werbeerlöse am 29. Juni 2007 sei die öffentliche Zugänglichmachung des frag-lichen [X.] an diesem Tag auf dem Internetportal der [X.]n nicht kausal, weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits geraume [X.] vor der Verbreitung des [X.] gebucht hätten. Zu diesem [X.]punkt sei nicht bekannt gewesen, ob und wann das Video öffentlich zugänglich gemacht würde. Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des [X.] ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden die von der [X.]n auf ihrem Internetportal eingestellten Nachrichten vorher-sehen konnten. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbe-einnahmen und der Sendung des [X.] reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld der Nachrichteninhalte des [X.] platzieren. Das folgt aus der Gestaltung des Internetportals der [X.]n, bei der Nachrichten und Werbung gezeigt werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der Nachrich-teninhalte ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums genutzt wird, das [X.] geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld der Nachrichteninhalte des Internetportals der [X.]n. Es ist zwischen den [X.] unstreitig, dass den [X.] der Kunden die Einbindung in ein Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag zur Werbung auf einem Internetportal mit Nachrichteninhalten auch auf der Hand. Damit sind die Nachrichteninhalte des Internetportals der [X.]n für ihre Werbeeinnahmen 27 - 11 - mitursächlich. Da am 29. Juni 2007 zu den Inhalten des Internetportals der [X.]n auch die fragliche Bildfolge zählte, ist diese mitursächlich für die Wer-beeinnahmen geworden. 28 Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den auf dem Internetportal der [X.]n veröffentlichten Nachrichten und den Werbeeinnahmen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe der Werbeeinnahmen von einer Viel-zahl von Faktoren abhängig ist, zu denen nicht ausschließlich die [X.], sondern weitere Umstände zählen, zu denen etwa das allge-meine Zuschauerinteresse, das dem Internetportal der [X.]n [X.] wird, die Stellung der [X.]n im Markt und ihre Akquisitionsbemü-hungen im Hinblick auf Werbeaufträge zu rechnen sind. Diese für die erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schließen den ursächli-chen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeein-nahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der [X.] lediglich zu einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der [X.]n beruht und nur in diesem Umfang herauszugeben ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die [X.] ihr Internetportal am 29. Juni 2007 mit anderen Inhalten als dem Video-film hätte füllen können. Mit diesem Einwand ist die [X.] nach Sinn und Zweck der Schadensberechnung anhand des [X.] ausgeschlos-sen. 29 Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die [X.] - 12 - schöpfung des [X.] dient zudem der Sanktionierung des schädi-genden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. [X.]Z 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 [X.]. 76 - [X.]). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, obwohl er von der Möglichkeit einen anderen Nachrichteninhalt zu zeigen, gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern das Immaterialgüterrecht schuldhaft verletzt hat. (4) Der Kläger ist auch in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere Möglichkeit, sich die für die Be-rechnung des [X.] erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. [X.] macht auch die Revision nicht geltend. 31 [X.]) Schließlich kann die [X.] unschwer über ihre Werbeerlöse am 29. Juni 2007 Auskunft erteilen. 32 (1) Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, der [X.]n sei die Ausweisung der Tageserlöse nicht möglich; sie rügt einen entsprechenden Vortrag der [X.]n als übergangen. 33 In der Berufungsinstanz hat die [X.] nur vorgetragen, sie verfüge nicht über die Funktionen, die eine solche Auswertung unproblematisch [X.], sondern müsse zu diesem Zweck zunächst ein Computerprogramm entwickeln. Daraus folgt aber nicht, dass die Erteilung der begehrten Auskunft die [X.] unbillig belastet. Ihr nur sehr allgemein gehaltener Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen konkrete Angaben der [X.]n zur [X.] - 13 - gestaltung der einzelnen Werbeaufträge und der temporären und quantitativen Erfassung der Werbeleistungen sowie ihrer Berechnung. 35 (2) Die Auskunft über die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerlöse stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge-schützte [X.] und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfas-sungsrechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung der Geschäftsdaten dar. Der Anspruch des [X.] auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter der grundgesetzlich geschützten [X.] der [X.]n zurückzutreten. 36 Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte [X.] schützt die Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Informati-on bis zur Verbreitung der Nachricht ([X.] 66, 116, 133). Der [X.] kommt ein besonders hoher Rang zu ([X.] 35, 202, 221 f.). Die [X.] ist allerdings nicht vorbehaltlos ge-währleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschrif-ten dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen Rechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder einge-schränkt werden ([X.] 7, 198, 208 f.). 37 - 14 - Die danach grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der [X.], auf die die [X.] sich berufen kann, und dem [X.] des [X.] auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung seines Rechts an den [X.]n geht zugunsten des [X.] aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Rundfunkfrei-heit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß be-troffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der öffentlichen Zugäng-lichmachung verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die [X.] nicht dazu, dass sich die [X.] durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des [X.] in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft. 38 Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geheim-haltungsinteresse der [X.]n überwiegt das Interesse des [X.] an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der [X.]n an den Werbeerlösen keine Feststellungen getroffen. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. 39 2. Die vom Kläger begehrte Auskunft geht jedoch über dasjenige hinaus, was zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich ist. Dazu reicht die Angabe der Werbeerlöse aus, die die [X.] am 29. Juni 2007 auf ihrem Internetportal erzielt hat. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Werbe-formen, wie sie im Klageantrag in [X.] angeführt sind, kann der Kläger nicht beanspruchen. Er hat nichts dazu vorgetragen, und das Berufungsgericht hat dementsprechend auch keine Feststellungen dazu getroffen, warum für die Berechnung des Schadensersatzes diese Aufgliederung nach den einzelnen Werbeformen erforderlich ist. Das Verlangen nach einer derartigen Aufgliede-40 - 15 - rung erweist sich auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen der [X.]n an der Geheimhaltung ihrer [X.] als unverhältnismäßig. 41 3. Der dem Kläger nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. zustehende Rech-nungslegungsanspruch umfasst auch die begehrte Vorlage von Abrechnungen (§ 259 Abs. 1 BGB). Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben kann die [X.] unkenntlich machen, weil sie zu deren Offenlegung nicht verpflichtet ist. Die Kenntnis der Werbekunden der [X.]n benötigt der Klä-ger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nicht. 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte einen Wirtschaftsprüfervorbehalt vorsehen müssen. Die Auskunft und [X.] umfasst in dem Umfang, in dem sie der Kläger beanspruchen kann, keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen der [X.]n, die die Aufnahme ei-nes [X.] rechtfertigen könnte. 42 - 16 - 43 II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] am [X.]
Dr. Schaffert ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Kirchhoff
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - 4 U 25/08 -

Meta

I ZR 130/08

25.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 8031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8031

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I ZR 130/08

4 U 25/08

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