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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer Bildfolge durch einen Nachrichtensender - Werbung des Nachrichtensenders
Werbung des Nachrichtensenders
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert .
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte nach den [X.] zu 3 und 4 (Nr. 2 und 3 der Urteilsformel) verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Der Kläger filmte am 5. Juni 2003 den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann.
Die Beklagte, die einen Nachrichtensender betreibt, strahlte den Videofilm am 29. Juni 2007 mehrfach aus. Den Film hatte sie von einer Gesellschaft des S.-Konzerns erworben.
Der Kläger hat geltend gemacht, für die am 29. Juni 2007 von der Beklagten erzielten Werbeeinnahmen sei die Ausstrahlung seines [X.] zumindest teilweise ursächlich gewesen. Die Beklagte habe das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft im verlangten Umfang verpflichtet. Diese benötige er, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. ...
2. ihm Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 in [X.] generierten Werbeerlöse des [X.] und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;
3. ihm Auskunft zu erteilen über die in [X.] im Juni 2007 an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) generierten Werbeerlöse und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;
4. ihm Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006.
Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte über die Anzahl der Ausstrahlungen und die Sendezeiten am 29. Juni 2007 Auskunft erteilt hatte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, zwischen den an einem Tag erzielten Werbeeinnahmen und dem Inhalt der Nachrichtensendungen bestehe kein Zusammenhang. Die Werbung für einen bestimmten Tag werde von den Kunden Monate zuvor gebucht.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm aufgenommenen [X.]n i.S. von § 95 [X.] schuldhaft verletzt habe. Die Aktivlegitimation des [X.] sei unstreitig. Die [X.] habe die [X.] am 29. Juni 2007 im Fernsehen ausgestrahlt, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob die [X.], von der sie die Rechte herleite, zu deren Einräumung imstande gewesen sei. Dem Kläger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den [X.]n ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung benötige er die verlangten Angaben über die Werbeeinnahmen. Die Werbeerlöse am 29. Juni 2007 seien mittelbar auf die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechts des [X.] an den [X.]n zurückzuführen. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn könne bei der [X.] nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.]s berücksichtigt werden. Unerheblich sei, dass der Kläger die Vermarktung des [X.] nicht beabsichtigt habe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung zur Auskunft nach dem Klageantrag zu 2 gerichtet ist. Dagegen ist die gegen die Verurteilung nach den [X.] zu 3 und 4 gerichtete Revision begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit § 242 BGB bejaht.
a) Die Frage, inwieweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbständiger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstandeten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverletzende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. anwendbar.
b) Der aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die [X.] widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter [X.]), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter [X.]), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter [X.]), während die [X.] unschwer Aufklärung geben kann (dazu unter [X.]; allgemein hierzu [X.], Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, [X.], 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in das dem Kläger zustehende Recht an den [X.]n über den Fallschirmabsturz des Politikers [X.] widerrechtlich und schuldhaft eingegriffen hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. i.V. mit § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.]). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Kläger den Videofilm hergestellt hat. Dieser genießt als Bildfolge i.S. von § 95 [X.] Laufbildschutz. Das dem Kläger als Hersteller nach § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 [X.] zustehende ausschließliche Recht, die Bildfolge für eine Fernsehsendung zu benutzen, hat die [X.] am 29. Juni 2007 durch viermalige Ausstrahlung des [X.] über ihren Nachrichtensender verletzt.
Die [X.] hat die Verletzungshandlungen schuldhaft, und zwar fahrlässig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass sie durch die Ausstrahlung des [X.] nicht in die Rechte des [X.] als Hersteller der [X.] eingreift (vgl. [X.], Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, [X.], 373, 375 - Schallplattenimport III; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, [X.], 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflichtung ist die [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel.
bb) Aufgrund der schuldhaften Verletzung seines ausschließlichen Schutzrechts an den [X.]n steht dem Kläger als Hersteller nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. ein Schadensersatzanspruch zu. Hierfür stehen die drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des [X.]s ([X.]Z 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 [X.]. 41 f. - [X.]; [X.], Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 22 = [X.], 319 - Whistling for a train).
Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach dem [X.]punkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, [X.]) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem [X.]punkt in [X.] getretenen § 97 Abs. 1 [X.] a.F. so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. [X.], Urt. v. 14.7.1994 - [X.]/92, Slg. 1994, [X.] = NJW 1994, 2473 [X.]. 26 - [X.]/[X.]). Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/[X.] nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/[X.] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch Erwägungsgrund 26 der Richtlinie).
cc) Die mit dem Klageantrag zu 2 verlangte Auskunft über die am 29. Juni 2007 in [X.] erzielten Werbeerlöse des [X.] anhand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der [X.]n zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. [X.]Z 166, 233 [X.]. 45 - Parfümtestkäufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die Werbeeinnahmen der [X.]n vom 29. Juni 2007 für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.]s benötigt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(1) Der Kläger kann die Herausgabe des [X.]s insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 [X.]. 41 - [X.]; [X.], Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, [X.], 237 [X.]. 20 = [X.], 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus ([X.], Urt. v. [X.] - I ZR 132/60, [X.], 509, 512 - [X.]). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt ([X.], Urt. v. [X.], [X.] 1959, 379, 380 - Gasparone I).
(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem von der [X.]n erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Werbeerlöse auf die rechtswidrige Nutzung des ausschließlichen Schutzrechts des [X.] zurückzuführen seien. Bei einer mittelbaren Medienfinanzierung komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der Werbeinteressenten für [X.] sei. Es genüge die Zahlungsbereitschaft für vergleichbare Inhalte.
(3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, für die Erzielung der Werbeerlöse am 29. Juni 2007 sei die Ausstrahlung des fraglichen [X.] an diesem Tag nicht kausal, weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des [X.] gebucht hätten. Zu diesem [X.]punkt sei nicht bekannt gewesen, ob und wann das Video gesendet würde.
Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des [X.] ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden den Inhalt der Nachrichtensendungen vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung des [X.] reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung platzieren. Das folgt aus der Gestaltung der Sendung der [X.]n, bei der Nachrichten und Werbung gesendet werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der [X.] ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums dazu benutzt wird, das dadurch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den [X.] der Kunden der [X.]n die Einbindung der Werbung in ein Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag, der eine Ausstrahlung von Werbung auf einem Nachrichtensender zum Gegenstand hat, auch auf der Hand. Damit sind die ausgestrahlten Nachrichtensendungen mitursächlich für die Werbeeinnahmen. Da am 29. Juni 2007 zu den Nachrichten auch die vom Kläger hergestellte Bildfolge zählte, ist diese mitursächlich für die Werbeeinnahmen der [X.]n geworden.
Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den ausgestrahlten Nachrichten und den Werbeeinnahmen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe der Werbeeinnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, zu denen nicht ausschließlich die tagesaktuellen Nachrichten, sondern weitere Umstände zählen, zu denen etwa das allgemeine Zuschauerinteresse, das der Nachrichtensendung der [X.]n entgegengebracht wird, die Stellung der [X.]n im Markt und ihre Akquisitionsbemühungen im Hinblick auf Werbeaufträge zu rechnen sind. Diese für die erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schließen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeeinnahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der [X.] lediglich zu einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der [X.]n beruht und nur in diesem Umfang herauszugeben ist.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die [X.] die Nachrichtensendungen am 29. Juni 2007 mit anderen Nachrichten als dem Inhalt des [X.] hätte füllen können. Mit diesem Einwand ist die [X.] nach Sinn und Zweck der Schadensberechnung anhand des [X.]s ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Herausgabe des [X.]s ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des [X.]s dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. [X.]Z 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 [X.]. 76 - [X.]). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, weil er von der Möglichkeit andere [X.] zu senden, gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern schuldhaft das Schutzrecht des [X.] verletzt hat. Dies wird im vorliegenden Fall besonders dadurch deutlich, dass die [X.] die Ausstrahlung des [X.] trotz der durch den Kläger ausgesprochenen Abmahnung vorgenommen hat.
(4) Der Kläger ist auch in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere Möglichkeit, sich die für die Berechnung des [X.]s erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
dd) Schließlich kann die [X.] unschwer über die Werbeerlöse am 29. Juni 2007 Auskunft erteilen.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Verpflichtung zur Offenlegung der Werbeeinnahmen zur Berechnung des [X.]s stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte [X.] und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung der Geschäftsdaten dar und sei unverhältnismäßig.
(1) Der Anspruch des [X.] auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter der grundgesetzlich geschützten [X.] der [X.]n zurückzutreten.
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte [X.] schützt die Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht ([X.] 66, 116, 133). Der [X.] kommt ein besonders hoher Rang zu ([X.] 35, 202, 221 f.). Die [X.] ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. und § 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen Schutzrechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ihrerseits im Licht dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschränkt werden ([X.] 7, 198, 208 f.).
Die danach grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der [X.], auf die die [X.] sich berufen kann, und dem Anspruch des [X.] auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung seines Schutzrechts geht zugunsten des [X.] aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete [X.] wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der Ausstrahlung der Rundfunksendungen verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die [X.] nicht dazu, dass sich die [X.] durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des [X.] in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft.
(2) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geheimhaltungsinteresse der [X.]n überwiegt das Interesse des [X.] an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der [X.]n keine Feststellungen getroffen, ohne dass die Revision Vortrag der [X.]n als übergangen rügt.
2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach den [X.] zu 3 und 4 richtet.
Mit diesen [X.] verlangt der Kläger Auskunft über die an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) jeweils im Juni 2005, 2006 und 2007 generierten Werbeerlöse durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Der Kläger kann die Erteilung einer Auskunft mit diesem Inhalt von der [X.]n nicht verlangen, weil sie ohne Einfluss auf die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs ist. Die [X.] hat vorgetragen, dass die Werbeeinnahmen auf [X.] beruhen, die regelmäßig Monate im Voraus vor dem Sendetermin erteilt worden sind. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Gegenteiliges hat es jedenfalls nicht festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung insoweit eine Gegenrüge erhebt. Bei diesem Auftragsverhalten der Werbekunden beeinflusst die Ausstrahlung des in Rede stehenden [X.] am 29. Juni 2007 nicht die Höhe der Werbeeinnahmen in diesem Monat, über die der Kläger gleichwohl mit dem Klageantrag zu 3 Auskunft begehrt.
Ohne Belang für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs sind ebenfalls die mit dem Klageantrag zu 4 verlangten Angaben über die Werbeeinnahmen der Monate Juni 2005 und 2006. Aus einem Vergleich dieser Angaben mit den Werbeerlösen aus Juni 2007 können sich keine Erkenntnisse für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs des [X.] ergeben, weil die Ausstrahlung des [X.] am 29. Juni 2007 keinen Einfluss auf die Werbeeinnahmen im Juni 2007 hatte.
III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm |
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Büscher |
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Herr Schaffert ist wegen Urlaubs |
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[X.] |
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Koch |
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Meta
25.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 24. Juni 2008, Az: I-4 U 43/08, Urteil
§ 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 95 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG 1995, § 242 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 (REWIS RS 2010, 8015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8015
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 122/08, 25.03.2010.
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 43/08, 24.06.2008.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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