Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZR 96/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3883

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 96/09
Verkündet am:

16. August 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf
die
mündliche Verhand-lung vom 16.
August 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Mai 2009 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.]n gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu
3 (Nr.
3 der Urteilsformel des [X.]) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der [X.]n das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] Bochum vom 13.
November 2008 abgeändert und die Klage mit dem Antrag zu
3 abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4 und die [X.] 3/4. Der Kläger trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der [X.]n. Im Übrigen behält der [X.] außergerichtlichen Kosten auf sich.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die [X.], die die [X.] verlegt, erwarb von dem Streithelfer [X.] Filmaufnahmen, die den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers [X.] am 5.
Juni 2003 zeigten. Sie erstellte daraus einzelne Bilder und veröffentlichte diese in den Ausgaben der [X.] vom 29. und 30.
Juni 2007.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden, aus dem [X.] am 5.
Juni 2003 abgesprungen sei,
und habe die Filmaufnahmen gemacht. Für die mit den Ausgaben der [X.] vom 29. und 30.
Juni 2007 erzielten Verkaufs-
und Anzeigenerlöse seien die Veröffentli-chungen der fraglichen Bilder mitursächlich gewesen. Der Kläger hat die [X.] vertreten, die [X.] habe das ihm an der Bildfolge zustehende [X.] schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft über die verkauften Zei-tungsexemplare und die von ihr erzielten Einnahmen und Ausgaben verpflich-tet. Die Auskunft benötige er, um seinen Schadensersatzanspruch zu be[X.].

Der Kläger hat beantragt,

die [X.] zu verurteilen, ihm

1.
Auskunft zu erteilen über die Anzahl der am 29.
Juni 2007 (Ausgabe 149/26) sowie am 30.
Juni 2007 (Ausgabe 150/26) verkauften Exemplare der [X.] sowie durch dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und [X.] zu legen über den mit den jeweiligen Ausgaben in [X.] erwirtschafteten Gewinn;

2.
Auskunft zu erteilen über die Anzahl der in [X.] an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) des Juni 2007 verkauften Exemplare der [X.];

3.
Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006.
1
2
3
-
4
-

Die [X.] ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr seien die Rechte, die Bilder öffentlich zugänglich zu machen, von [X.] eingeräumt worden. Zwischen der [X.] der Bilder und den von ihr erzielten Verkaufserlösen und Anzeigeneinnahmen bestehe kein Zusammen-hang.

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen ([X.], Urteil vom 19.
Mai 2009 -
4
[X.]/08, juris).

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]n, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Auskunftsansprüche nach §
97 Abs.
1 [X.] aF in Verbindung
mit §
242 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu, weil sie dessen Recht an den auf der [X.] aufgenommenen [X.]n im Sinne von §
95 [X.]
verletzt habe. Zwischen den Parteien sei nicht mehr um-stritten, dass der Kläger die Filmaufnahmen gefertigt habe.

4
5
6
7
8
-
5
-

Die [X.] habe die Bilder öffentlich zugänglich gemacht, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob die Person, von der sie Rechte herleite, zu deren Einräumung imstande gewesen sei.

Dem Kläger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den Lauf-bildern ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung benötige er die [X.] Angaben über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Verkaufs-
und Anzeigenerlösen der [X.]n. Diese seien mittelbar auf die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechts des [X.] an den [X.]n zurückzuführen. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn könne bei der Scha-densbemessung nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.] berücksichtigt werden. Die Angaben seien auch für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erforderlich. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr sei der Wert des verletzten Rechts von Bedeu-tung, der durch den Gewinn aus der Verwertung des Rechts beeinflusst werde.

I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach den
Klageanträgen
zu
1
und 2
gerichtet ist. Dagegen ist die gegen die [X.] nach dem
Klageantrag zu
3 gerichtete Revision begründet.

1. Die Parteien
haben
die geltend gemachten Ansprüche nicht durch [X.] eines Vergleichs (§
779 BGB) einverständlich geregelt. Ein
Vergleich ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Sie haben zwar bekundet, einen Vergleich auf der Grundlage des vom Senat gemachten
Vorschlags
ab-schließen zu wollen. Den Erklärungen fehlt aber der erforderliche Rechtsbin-dungswillen. Sie gehen über unverbindliche Absichtserklärungen nicht hinaus.

9
10
11
12
-
6
-

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den mit den Klageanträgen zu
1
und 2
verfolgten Auskunftsanspruch nach §
97 Abs.
1 [X.] aF in Verbindung mit
§
242 BGB bejaht.

a) Die Frage, inwieweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbständi-ger Auskunftsanspruch zusteht, richtet sich nach dem zur [X.] Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat [X.] Handlungen am 29. und 30.
Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch und dem seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach §
97 Abs.
1 [X.] aF anwendbar.

b) Der aus §
97 Abs.
1 [X.] aF und §
242 BGB abgeleitete unselbstän-dige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die [X.] widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter aa), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter [X.]), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Um-fang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter [X.]), während die [X.] un-schwer Auskunft erteilen kann (dazu unter [X.]; vgl.
[X.], Urteil vom 25.
März 2010 -
I
ZR 122/08, [X.], 1090 Rn.
14 =
[X.], 1520

Werbung des Nachrichtensenders; hierzu
allgemein auch
[X.], Urteil vom 7.
Dezember 1979 -
I
ZR 157/77, [X.], 227, 232 f. -
Monumenta Germaniae [X.]; Urteil vom 13.
Dezember 2001 -
I
ZR 44/99, [X.], 602, 603 =
[X.] 2002, 715 -
Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in das dem Kläger zustehende Recht an den [X.]n über den 13
14
15
16
-
7
-
Fallschirmabsturz von Jürgen
Möllemann widerrechtlich und schuldhaft einge-griffen hat (§
97 Abs.
1 [X.] aF in Verbindung mit §
94 Abs.
1 Satz
1,
§
95 [X.]). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Kläger die Filmauf-nahmen hergestellt hat. Diese genießen als Bildfolge im Sinne von §
95 [X.] Laufbildschutz. Das dem Kläger als Hersteller nach §
94 Abs.
1 Satz
1, §
95 [X.] zustehende ausschließliche Recht umfasst auch einzelne Teile der Bild-folge unabhängig von der Größe oder Länge des Ausschnitts (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
I
ZR 42/05, [X.]Z 175, 135 Rn.
18 -
TV-Total). Zu den geschützten Teilen der Bildfolge rechnen auch Einzelbilder [X.] in Dreier/[X.], Urheberrechtsgesetz, 3.
Aufl., §
94 Rn.
29). Dieses Recht hat die [X.] durch die [X.] einzelner Bilder aus den vom Kläger hergestellten Filmaufnahmen in den Ausgaben der [X.] vom 29. und 30.
Juni 2007 verletzt.

Die [X.] hat die Verletzungshandlungen schuldhaft, und zwar fahr-lässig,
begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass sie durch die [X.] der in Rede stehenden Bilder nicht in die Rechte
des [X.] als Hersteller der [X.] eingreift (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1987 -
I
ZR 164/85, [X.], 373, 375 -
Schallplattenimport
III; Urteil vom 10.
Oktober 1991 -
I
ZR 147/89, [X.], 34, 36
f.

[X.]; Urteil vom 25.
März 2010 -
I
ZR 130/08, [X.], 263 Rn.
20). Dieser Verpflichtung ist die [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel.

[X.]) Aufgrund der schuldhaften Verletzung seines ausschließlichen Schutzrechts an den [X.]n steht dem Kläger als Hersteller nach §
97 Abs.
1 [X.] aF ein Schadensersatzanspruch zu. Hierfür stehen die drei [X.] zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließ-17
18
-
8
-
lich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009 -
I
ZR 98/06, [X.]Z 181, 98 Rn.
32
-
Tripp-Trapp-Stuhl; [X.], Ur-teil vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZR 6/06,
[X.], 407 Rn.
22 =
[X.], 319

[X.]; Urteil vom 26.
März 2009

I
ZR
44/06, [X.], 660 Rn.
13 =
[X.], 847
Resellervertrag).

Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29.
April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu
dem die Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums nach ihrem Art.
20 Abs.
1 Satz
1
spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in [X.] getretenen §
97 Abs.
1 [X.] aF soweit wie mög-lich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 1994 -
C-91/92, [X.]. 1994, [X.] =
NJW 1994, 2473 Rn.
26

[X.]/[X.]). Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/[X.] nichts geändert. Art.
13 Abs.
1 Satz
2
Buchst. a und b der [X.] 2004/48/[X.] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzan-spruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch [X.] 26 der Richtlinie).

[X.]) Die Auskunft über die Anzahl der am 29. und 30.
Juni 2007 verkauf-ten Exemplare der [X.] sowie den in [X.] erwirtschafteten Ge-winn anhand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Klagean-trag zu
1) und über die Anzahl der im
Inland an den Wochentagen (Montag bis Freitag) des Juni 2007 verkauften Exemplare der [X.] (Klageantrag zu
2) ist zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus §
97 Abs.
1 [X.] aF und §
242 BGB abgeleiteter unselbständiger 19
20
-
9
-
Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des [X.] nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der [X.]n zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2006 -
I
ZR 27/03, [X.]Z 166, 233 Rn.
45

Parfumtestkäufe; [X.], [X.], 1090 Rn.
19 -
Werbung des Nachrichtensenders). Das Be-rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die Anzahl der verkauften Zeitungsexemplare und den erzielten Gewinn der [X.]n vom 29. und 30.
Juni 2007 und -
als Vergleichsmaßstab -
über die
Anzahl der im Juni 2007 von montags bis freitags verkauften Exemplare der [X.] für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des [X.] und der Lizenzgebühr be-nötigt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Der Kläger kann die Herausgabe des [X.] insoweit ver-langen, als dieser
auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 Rn.
41 -
Tripp-Trapp-Stuhl; [X.], Urteil vom 29.
Juli 2009 -
I
ZR 87/07, [X.], 237 Rn.
20 =
[X.], 390 -
Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zu-sammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus ([X.], Urteil vom 29.
Mai 1962 -
I
ZR 132/60,
[X.] 1962, 509, 512

Dia-Rähmchen
II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszuge-ben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshand-lung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt ([X.], Urteil vom 30.
Januar 1959 -
I
ZR 82/57, [X.] 1959, 379, 380

Gasparone
I).

(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der [X.] und dem von der [X.]n erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Verkaufs-
und Anzeigenerlöse auf die rechtswidrige und schuldhafte 21
22
-
10
-
Nutzung des ausschließlichen Schutzrechts des [X.] zurückzuführen seien. Bei einer mittelbaren Medienfinanzierung -
etwa bei einem Nachrichtensender und einem Nachrichtenportal im [X.], die sich über Werbeerlöse finanzier-ten

komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der werben-den Unternehmen für die konkrete Berichterstattung sei. Es genüge die [X.] für vergleichbare Inhalte. Diese
Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall anzuwenden, in dem es um die Verwertung der Bilder in einer gedruckten Zeitung gehe, die sowohl über Verkaufs-
als auch über [X.] finanziert werde.

(3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, der [X.] müsse auf der Rechtsverletzung beruhen. Davon könne im Streitfall nicht aus-gegangen werden. Für die Erzielung der Verkaufs-
und Anzeigenerlöse am 29. und 30.
Juni 2007 seien die in der [X.] veröffentlichten Bilder aus den Filmaufnahmen des [X.]n nicht kausal. Die Anzeigen seien unabhängig vom jeweiligen Inhalt der [X.] gebucht. Der Kläger könne [X.] den an den fraglichen Tagen erzielten, auf der [X.] der Bilder beruhenden Mehrgewinn herausverlangen. Das Auskunftsverlangen könne sich daher nur auf eine außergewöhnliche Auflagensteigerung beziehen. Einkunfts-arten, die mit der Rechtsverletzung nicht im Zusammenhang stünden, dürften nicht in die Betrachtung einbezogen werden.

Für die Beurteilung, ob die Verwendung der fraglichen Bilder der Film-aufnahmen des [X.] für die Anzeigenerlöse ursächlich geworden ist, kommt es

wie der Senat für einen vergleichbaren Fall in dem Urteil "Werbung des Nachrichtensenders" ([X.],
[X.], 1090 Rn.
23) bereits entschieden hat
-
nicht darauf an, ob die Anzeigenkunden den redaktionellen Inhalt der Zei-tung vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Anzeigeneinnahmen und der Bildberichterstattung reicht es vielmehr aus, 23
24
-
11
-
dass die Anzeigenkunden der [X.]n ihre Werbung im Umfeld einer redakti-onellen Berichterstattung platzieren. Das folgt aus der Aufmachung einer Zei-tung, auch einer Boulevardzeitung wie der [X.], bei der redaktionelle Texte und Bildberichterstattung einerseits und Anzeigen andererseits zu
einer
einheitlichen Gesamtaufmachung zusammengefasst werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der redaktio-nellen Berichterstattung ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums dazu be-nutzt wird, das dadurch geweckte Interesse der Leser auch auf die bezahlten Anzeigen zu
lenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der [X.]n ihre Anzeigen in der Zeitung. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den An-zeigenaufträgen der Kunden der
[X.]n die Einbindung der Werbung in die redaktionelle Berichterstattung zugrunde liegt. Das liegt bei einem Anzeigenauf-trag für eine Zeitung auch auf der Hand. Damit ist die Berichterstattung ein-schließlich der Bildberichterstattung mitursächlich für die Anzeigeneinnahmen. Da am 29. und 30.
Juni 2007 zu der redaktionellen Berichterstattung auch [X.] aus den Filmaufnahmen des [X.] zählten, sind diese mitursächlich für die Anzeigenerlöse der [X.]n geworden. Dasselbe gilt für die Erlöse, die die [X.] durch den Verkauf der [X.] an diesen Tagen erzielt hat. Die Leser kaufen die Zeitung in erster Linie
wegen ihres redaktionellen Inhalts.

Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und den Verkaufs-
und Anzeigenerlösen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe dieser Einnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, zu denen nicht ausschließlich die tagesaktuelle Berichterstattung, sondern weitere Umstände zählen, wie etwa das allgemeine Leserinteresse, das der [X.] entgegengebracht wird, sowie ihre
Stellung im Markt die [X.] der [X.]n im Hinblick auf die verkaufte Auflage und die [X.]. Diese für die Einnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schließen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Berichterstattung, 25
-
12
-
einschließlich der Bildberichterstattung,
und den Verkaufs-
und Anzeigenerlö-sen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der [X.] lediglich zu ei-nem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der [X.]n beruht und nur in diesem Umfang herauszugeben ist.

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die [X.] die Ausgaben der [X.] am 29. und 30.
Juni 2007 mit ande-ren Inhalten als den Bildern aus dem
Film des [X.] hätte füllen können. Mit diesem Einwand ist die [X.] nach Sinn und Zweck der [X.] anhand des [X.] ausgeschlossen. Der [X.] ist deshalb auch nicht -
wie die Revision meint
-
auf einen Mehrgewinn durch die fragliche Bildveröffentlichung beschränkt.

Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des [X.] dient zudem der Sanktionierung des schä-digenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verlet-zung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. [X.], Urteil vom 2.
November 2000 -
I
ZR 246/98, [X.]Z 145, 366, 371 -
Gemeinkosten-anteil; [X.]Z 181, 98 Rn.
76 -
Tripp-Trapp-Stuhl). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, weil er von der Möglichkeit einer anderen Berichterstattung gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern schuldhaft das Schutzrecht des [X.] verletzt hat.

26
27
28
-
13
-
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger zur Berechnung des [X.] auch Auskunft über die Zahl der im Inland im Juni 2007 von montags bis freitags verkauften Exemplare der [X.] be-anspruchen kann. Der Kläger benötigt diese Angaben, um beurteilen zu [X.], ob die
[X.] mit der fraglichen Bildberichterstattung am 29. und 30.
Juni 2007 eine Steigerung der Auflage der [X.] gegenüber der [X.] in einem Vergleichszeitraum erzielt hat. Damit wären zusätzliche Erlöse und eine Gewinnsteigerung verbunden, die eine Erhöhung des an den Kläger herauszugebenden Anteils des [X.] zur Folge hätte. Inso-weit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der fraglichen Bildberichterstat-tung in ausschließlich werbefinanzierten Medien, die die
zwischen den Parteien ergangenen Senatsentscheidungen zum Gegenstand hatten
([X.], [X.], 1090

Werbung des Nachrichtensenders; [X.], [X.], 263). Während in den beiden letztgenannten Fällen die Höhe der Erlöse nicht durch den kon-kreten Inhalt der Sendungen beeinflusst wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass die fragliche Bildberichterstattung zu einer Steigerung der verkauften Auflage der [X.] am 29. und 30.
Juni 2007 geführt hat.

(4) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die mit den
Klageanträgen
zu
1
und 2
begehrte Auskunft auch zur Be-rechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzana-logie benötigt.

Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadenser-satzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu [X.] ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 29
30
-
14
-

I
ZR 266/02, [X.] 2006, 136 Rn.
23 =
[X.], 274 -
Pressefotos). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten
Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend ge-würdigt werden (vgl. [X.], [X.], 407 Rn.
25 -
[X.]). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenüb-liche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. [X.], [X.], 407 Rn.
29 -
[X.]). Entsprechende Feststellungen zu einer bestehenden Branchenübung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Gibt es keine branchenüblichen
Vergütungssätze und Tarife,
ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß §
287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Über-zeugung zu bemessen. Der Kläger hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen
Umstände zu erfahren. Hierzu [X.] die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juli 2009 -
I
ZR 169/07, [X.], 239 Rn.
49 =
[X.], 384

[X.]) sowie die Vergleichszahlen über die Auflagenhöhe im Juni 2007.

(5) Der Kläger ist auch in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere Möglichkeit, sich die für die Be-rechnung des [X.] und der Lizenzgebühr erforderlichen [X.] zu verschaffen. Gegenteiliges macht auch
die Revision nicht geltend.

[X.]) Schließlich kann die [X.] unschwer über die mit den
Klageanträ-gen zu
1
und 2
beanspruchten Angaben Auskunft erteilen.

Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Verpflichtung zur Offenlegung der Verkaufszahlen, der Einnahmen und Ausga-31
32
33
-
15
-
ben und des erwirtschafteten Gewinns zur Berechnung des Schadensersatzan-spruchs stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG geschützte Pressefreiheit und das durch Art.
12 Abs.
1 GG
verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung der Geschäftsdaten dar und sei unverhältnismäßig.

(1) Der Anspruch des [X.] auf die begehrte Auskunft tritt
nicht hinter der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit der [X.]n zurück.

Die in Art.
5 Abs.
1 Satz
2 verbürgte Pressefreiheit schützt die [X.] von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht ([X.] 66, 116, 133). Der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu ([X.] 35, 202, 221
f.). Die Pressefreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art.
5 Abs.
2 GG ihre Schranken un-ter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören §
97 Abs.
1 [X.] aF und §
242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen [X.]e. Die aus den allgemeinen Gesetzen
sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des
Art.
5 Abs.
1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ihrerseits im Licht dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschränkt werden ([X.] 7, 198, 208
f.).

Die danach grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der [X.], auf die die [X.] sich berufen kann, und dem Anspruch des [X.] auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs wegen der Verlet-zung seines Schutzrechts geht zugunsten des [X.] aus. Die durch Art.
5 Abs.
1 GG gewährleistete Pressefreiheit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die Auskunft sich nur auf die 34
35
36
-
16
-
mit den Ausgaben der [X.] vom 29. und 30.
Juni 2007 verbundenen Verkaufszahlen und Erlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben und die Höhe der Auflage der [X.] in dem überschaubaren Zeitraum von montags bis freitags im Juni 2007 bezieht. Demgegenüber dient die Pressefrei-heit nicht dazu, dass sich die [X.] durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe
in ein ausschließliches Schutzrecht des [X.] in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft (vgl. [X.], [X.], 1090 Rn.
32 -
Werbung des Nachrichtensenders; [X.], 263 Rn.
38).

(2) Das durch die Berufsfreiheit nach Art.
12 Abs.
1 GG geschützte [X.] der [X.]n überwiegt das Interesse des [X.] an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der [X.]n keine Feststellun-gen getroffen. Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, die [X.] müsse befürchten, dass der Kläger die sensiblen Daten an Wettbewerber weitergeben werde. Die Revision zeigt nicht auf, dass es sich bei der begehrten Auskunft nach den
Klageanträgen zu
1
und 2
um Angaben
handelt, an denen die [X.] ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse hat, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des [X.] zurücktreten müsste. Dazu müsste das Interesse der [X.]n an der Zurückhaltung der Informationen über das allgemeine Interesse jeden Unternehmens an der Zurückhaltung von internen Geschäftszahlen deutlich hinausgehen. Das
ist vom Berufungsgericht weder
festgestellt noch
sonst ersichtlich.

(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte einen Wirtschaftsprüfervorbehalt vorsehen müssen. Die Auskunfts-
und Rech-nungslegung erfasst in dem Umfang, in dem sie der Kläger beanspruchen kann, keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen der [X.]n, die die Aufnah-me eines [X.] rechtfertigen könnte.
37
38
-
17
-

3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] zur Auskunft nach dem
Klageantrag zu
3
richtet. Mit diesem
Klageantrag verlangt der Kläger Auskunft über die an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) im Juni 2005 und 2006
verkauften Exemplare der [X.]. Der Kläger kann die Erteilung der Auskunft mit diesem Inhalt von der [X.]n nicht verlangen, weil sie ohne Einfluss auf die Berechnung seines Schadenser-satzanspruchs ist. Die Anzeigenaufträge werden regelmäßig ohne Bezug zu einer bestimmten Berichterstattung erteilt. Gegenteiliges macht auch die Revi-sionserwiderung nicht geltend.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Kläger die [X.] Angaben zu den Verkaufszahlen für die Monate Juni 2005 und 2006
nach dem
Klageantrag zu
3 auch nicht beanspruchen, um zu kontrollieren, ob die für den 29. und 30.
Juni 2007 mitgeteilten Verkaufszahlen plausibel sind. Die Angabe der Verkaufszahlen über den Zeitraum für Juni 2007 nach dem Klageantrag zu
2 hinaus für weitere zwei Monate allein zu dem Zweck, eine allgemeine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, ist unverhältnismäßig und der [X.]n daher nicht zumutbar.

Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung im
Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach dem Klageantrag zu
3 geltend, die Auskünfte seien erforderlich, um zu prüfen, ob der
[X.]n
aus dem Verkauf der beiden streit-gegenständlichen Ausgaben ein Mehrerlös entstanden sei, der auf die Benut-zung des besonders attraktiven Aufmachers zurückzuführen sei. Um diese [X.] vornehmen zu können, reicht die Auskunft nach dem Klageantrag zu
2 aus. Der zeitliche Abstand zwischen der [X.] am 29. und 30.
Juni 2007 zu den Monaten Juni 2005 und 2006 ist so groß, dass die Auflagenzahlen in diesen Monaten für den vom Kläger angestrebten Vergleich ohnehin keine 39
40
41
-
18
-
oder allenfalls so geringe Aussagekraft aufweisen, dass das Auskunftsverlan-gen nach dem Klageantrag zu
3 nicht gerechtfertigt ist.

II[X.] [X.] beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2008 -
8 [X.]/07 -

[X.], Entscheidung vom 19.05.2009 -
I-4 [X.]/08 -

42

Meta

I ZR 96/09

16.08.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZR 96/09 (REWIS RS 2012, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3883

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 96/09

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