Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZB 17/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6709

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Gegenstand

Berufungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht bei Nichterreichen des Beschwerdewerts; Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook; eigener Wert eines Antrags auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook


Leitsatz

1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, obwohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.

2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vergleiche Senatsurteile vom 15. September 2015, VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 und vom 5. November 2013, VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN).

3. Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt. Ihm kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.500 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf [X.] des begehrten Unterlassungsausspruchs auf dem [X.]-Profil der Beklagten in Anspruch.

2

Die Beklagte, Mutter eines damals zehnjährigen Mädchens, das Mitschülerin des damals zehnjährigen [X.] war, veröffentlichte im März 2015 auf ihrem [X.]-Profil einen Beitrag, in welchem sie schrieb, dass ihre Tochter von einem "a[X.] Abschaum", an anderer Stelle des Beitrags als "Abschaum Blag" bezeichnet, in der Schule "vermöbelt" worden sei. Der Kläger behauptet, Hintergrund sei eine leichte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Tochter der Beklagten im Sportunterricht gewesen, mit der die Tochter der Beklagten begonnen habe. Die Lehrerin habe beide Kinder dazu angehalten, sich gegenseitig zu entschuldigen, und den Vorfall als harmlos angesehen. Auch wenn der Kläger in dem Beitrag nicht namentlich benannt sei, ergebe sich aus dem Kontext für diejenigen, die von dem Vorfall wüssten, dass der Kläger gemeint sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Äußerungen zu unterlassen, der Kläger habe die Tochter der Beklagten in der Schule "vermöbelt" und er sei "Abschaum", "asozial" und ein "Blag". Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rubrum und [X.] der Entscheidung so auf ihrem [X.]-Profil zu veröffentlichen, dass sie für den gesamten [X.] einsehbar sei. Den Streitwert hat er auf 2.500 € beziffert.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Berufung des [X.] hin, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht den Kläger mit Beschluss vom 22. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der Streitwert nicht über 600 € liege. Es handele sich bei dem Unterlassungsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch, wobei die aufgrund der beanstandeten Äußerungen verständiger Weise zu besorgende Beeinträchtigung gemäß § 3 ZPO zu schätzen sei. Die Äußerungen seien keinesfalls eindeutig als auf den Kläger bezogen zu erkennen. Damit sei das Integritätsinteresse für den Unterlassungsanspruch und dessen [X.] auf [X.] lediglich geringer Natur.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. März 2016 hat das Berufungsgericht sodann die Berufung des [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf den Hinweis vom 22. Februar 2016 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei bereits nicht geklärt, ob der Kläger den [X.]eintrag selbst bemerkt habe oder erst durch seine Eltern auf ihn aufmerksam gemacht worden sei. Es sei außerdem nicht vorgetragen und nicht im Ansatz erkennbar, dass sich der Kläger selbst angesprochen gefühlt habe. Er sei - außer allenfalls für einen kleinen Mitschülerkreis - nicht identifizierbar. Wirtschaftliche oder persönliche Nachteile seien für den Kläger nicht gegeben.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hätte aber durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden müssen, weil es die Berufung wegen Nichterreichens des [X.] des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO war nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (Ball in Musielak/[X.], ZPO, 13. Auflage, § 522 Rn. 20). Durch den Fehler des Berufungsgerichts dürfen dem Kläger keine Nachteile entstehen. Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1986 - [X.], [X.]Z 98, 362, 364 f. mwN); dies ist vorliegend die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, indem es - wie im Folgenden näher ausgeführt - bei der Bemessung der Beschwer die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt und sein Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 866 Rn. 5; vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 471 Rn. 7, jeweils mwN).

8

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Berufung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden kann.

9

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf [X.] des begehrten Unterlassungsausspruchs um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1993 - [X.], [X.], 614, 615; Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 999, 1000). Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG).

a) Was die Bedeutung der Sache - bezogen auf die [X.] - angeht, die sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unterlassung richtet, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde anders als das Amtsgericht nicht auf einen - nicht streitgegenständlichen - Schmerzensgeldanspruch, sondern im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei auf die verständiger Weise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von den beanstandeten Äußerungen ausgeht und sich auf den [X.] Geltungsanspruch des [X.] auswirken kann. In diesem Zusammenhang hat es, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, berücksichtigt, dass der Kläger in dem [X.]eintrag nicht namentlich genannt und allenfalls für einen kleinen Kreis von Personen identifizierbar ist, die von der vom Kläger geschilderten Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Tochter Kenntnis haben.

Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich allerdings nicht allein nach der Breitenwirkung des [X.]eintrags, sondern auch nach der verständiger Weise anzunehmenden Wirkung des aus Sicht des [X.] unzutreffenden Vorwurfs einer Gewalttat ("Vermöbeln") und der beleidigenden Äußerungen ("asozialer Abschaum" etc.) auf den Kläger selbst. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, es sei weder vorgetragen noch im Ansatz erkennbar, dass sich der Kläger angesprochen gefühlt habe, ist angesichts des Vortrags des [X.], der [X.]eintrag beziehe sich auf ihn, er fasse die Äußerungen als ehrverletzend auf und er sei "auf das Übelste beleidigt worden", nicht nachvollziehbar. Dabei ist für sein Interesse an der Unterlassung der Äußerungen nicht entscheidend, wie er Kenntnis von dem [X.]eintrag erlangt hat.

Das Berufungsgericht hat ferner in seine Ermessensentscheidung fehlerhaft nicht einbezogen, dass der Kläger als minderjähriges Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 18; vom 5. November 2013 - [X.], [X.]Z 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - [X.], aaO; [X.], [X.], 2191, 2192). Der [X.]eintrag ist geeignet, dieses Schutzgut zu verletzen.

b) Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehört auch die Frage, unter welchen Umständen und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des [X.] getätigt wurden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 1831). Vorliegend soll Auslöser eine vergleichsweise harmlose Auseinandersetzung unter zehnjährigen Schülern gewesen sein. Daran gemessen würden sich die Äußerungen der Beklagten als eine unangemessene und unverhältnismäßige Reaktion einer Erwachsenen auf den Vorfall darstellen. Auch dies ist bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen.

c) Damit ergibt sich ein Beschwerdewert von deutlich über 600 € allein für den Unterlassungsantrag. Hinzu kommt der [X.], der in der Sache über den Inhalt des Unterlassungsanspruchs hinausgeht und einen eigenen Streitgegenstand darstellt. Die [X.] ist Teil der Folgenbeseitigung und soll als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutreten. Ihr kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des [X.] gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen ist ([X.], [X.] 1977, 142; [X.], [X.] 1972, 706; GRUR 1955, 450; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 5306, 5738; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "[X.]sbefugnis"; [X.] in [X.], ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 158; a.A. [X.], NJW 1959, 890; [X.], [X.], 190).

4. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Galke                         [X.]

              von [X.]

Meta

VI ZB 17/16

16.08.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Koblenz, 18. März 2016, Az: 6 S 22/16

§ 3 ZPO, § 5 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 48 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZB 17/16 (REWIS RS 2016, 6709)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3380 REWIS RS 2016, 6709

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