Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4282

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BUNDESGERI[X.]HTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 201/10

Verkündet am:

25. Juli 2012

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 307 Bk, [X.], [X.]; [X.] a.[X.]. §§ 174, 176

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen für die Kapitallebens-versi[X.]herung und die aufges[X.]hobene Rentenversi[X.]herung, die vorsehen, dass
die Abs[X.]hlusskosten im Wege des so genannten [X.] mit den ersten Beiträgen des Versi[X.]herungsnehmers verre[X.]hnet werden, stellen eine unange-messene Bena[X.]hteiligung des Versi[X.]herungsnehmers dar und sind daher gemäß §
307 Abs. 2 Nr.
2 Abs. 1 Satz
1 [X.] unwirksam. Entspre[X.]hendes gilt für eine in-haltli[X.]h verglei[X.]hbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversi[X.]herung.

2.
Klauseln, die ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h zwis[X.]hen dem Rü[X.]kkaufswert gemäß §
176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. und dem so genannten [X.]
in § 176 Abs. 4 [X.] a.[X.]. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz
2 [X.] unwirksam.

-
2
-

3.
Eine Regelung in Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen für die Kapitallebens-versi[X.]herung, die aufges[X.]hobene Rentenversi[X.]herung und die fondsgebundene Rentenversi[X.]herung, die vorsieht, dass na[X.]h allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10

ssener Bena[X.]hteiligung des Versi[X.]herungsnehmers unwirksam.

[X.], Urteil vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h die
Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hter
[X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 25. Juli 2012

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die
Re[X.]htsmittel der Parteien und unter Zurü[X.]kweisung der
weitergehenden Re[X.]htsmittel
der [X.]
wird
das Urteil des Hanseatis[X.]hen
Oberlandesgeri[X.]hts Hamburg, 9.
Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben,
das Urteil des [X.], Zivilkammer 24, vom 20.
November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Geri[X.]ht für jeden [X.]all der Zuwiderhandlung
festzusetzen-den Ordnungsgeldes -
und für den [X.]all, dass dieses ni[X.]ht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft -
oder einer Ordnungshaft von bis zu se[X.]hs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall hö[X.]hstens 250.000

hö[X.]hstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmit-gliedern der [X.])
es zu unterlassen,

(1) beim Abs[X.]hluss von Verträgen über Kapital-Lebens-versi[X.]herungen mit Verbrau[X.]hern
folgende Klauseln
zu verwenden oder si[X.]h bei der Abwi[X.]klung bestehender Ver-träge der genannten Art auf folgende Klauseln
zu berufen (unzulässige Bestimmungen
im [X.]ettdru[X.]k):
-
4
-

"8.1
Kündigung und Auszahlung des Rü[X.]kkaufswertes

8.1.2
Na[X.]h einer Kündigung erhalten Sie -
soweit vorhan-den
-
den Rü[X.]kkaufswert. Dieser

wird

na[X.]h den anerkannten Regeln der Versi[X.]herungsma-thematik als [X.]wert Ihrer Versi[X.]herung [X.].

Bei der Bere[X.]hnung des Rü[X.]kkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorge-nommen

176 [X.]).

Sie haben das Re[X.]ht, den Na[X.]hweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem [X.]all überhaupt ni[X.]ht oder nur in wesentli[X.]h geringerer Höhe angemessen ist.

8.1.4
Na[X.]h allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10
[X.] werden ni[X.]ht erstattet.

8.1.5
Die Kündigung Ihrer Versi[X.]herung ist immer mit Na[X.]hteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versi[X.]herung ist wegen der Verre[X.]hnung von [X.] na[X.]h dem Zillmerverfahren

kein Rü[X.]kkaufswert vorhanden.

Der Rü[X.]kkaufswert entspri[X.]ht jedo[X.]h mindestens einem bei Vertragsabs[X.]hluss vereinbarten [X.], dessen Höhe vom [X.]punkt der [X.] abhängt. Nähere Informati-onen zum Rü[X.]kkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versi[X.]herungss[X.]hein beigefügten [X.] entnehmen.

8.2
Umwandlung in eine beitragsfreie Versi[X.]herung

-
5
-

8.2.1

Die beitragsfreie Versi[X.]herungssumme erre[X.]h-net si[X.]h ebenfalls na[X.]h den anerkannten Regeln der Versi[X.]herungsmathematik.

Der aus Ihrer Versi[X.]herung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert si[X.]h um einen als angemessen angesehenen Abzug (§
174 [X.]).

Sie haben das Re[X.]ht, den Na[X.]hweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem [X.]all überhaupt ni[X.]ht oder nur in wesentli[X.]h geringerer Höhe angemessen ist.

8.2.3
Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versi[X.]he-rung ist mit Na[X.]hteilen verbunden. In der An-fangszeit Ihrer Versi[X.]herung ist wegen der Ver-re[X.]hnung von Abs[X.]hlusskosten na[X.]h dem Zill-merverfahren gem. Ziffer
11 keine beitragsfreie
Versi[X.]herungssumme vorhanden.

Die beitragsfreie Versi[X.]herungssumme entspri[X.]ht jedo[X.]h mindestens einem bei Vertragsabs[X.]hluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom [X.]punkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähe-re Informationen zu den beitragsfreien Versi[X.]he-rungssummen und deren Höhe können Sie der Ih-rem Versi[X.]herungss[X.]hein beigefügten Garantie-werttabelle entnehmen.

11
Was bedeutet die Verre[X.]hnung von Abs[X.]hlusskosten na[X.]h dem Zillmerverfahren?

Dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog.
Abs[X.]hlusskosten (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die Re[X.]hnungs-legung von Versi[X.]herungsunternehmen) sind be-reits paus[X.]hal bei der [X.] der Beiträ--
6
-

ge berü[X.]ksi[X.]htigt und werden daher ni[X.]ht geson-dert in Re[X.]hnung gestellt.

[X.]ür Ihren Versi[X.]herungsvertrag ist das Verre[X.]h-nungsverfahren na[X.]h §
4 der Verordnung über Re[X.]hnungsgrundlagen für die De[X.]kungsrü[X.]kstel-lungen ([X.]), das sog. Zillmerverfahren maß-gebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abs[X.]hlusskosten herangezogen, so-weit sie ni[X.]ht für Leistungen im Versi[X.]herungsfall und Kosten des Versi[X.]herungsbetriebs in der [X.] bestimmt sind.

Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versi[X.]herungss[X.]hein beigefügten Garantiewertta-belle entnehmen."

(2) beim Abs[X.]hluss von Verträgen über aufges[X.]hobene Rentenversi[X.]herungen mit Verbrau[X.]hern folgende Klauseln
zu verwenden oder si[X.]h bei der Abwi[X.]klung bestehender Verträge
der genannten Art auf folgende Klauseln
zu beru-fen:

"7
Wann können Sie Ihre Versi[X.]herung kündigen oder beitragsfrei stellen?

7.1
Vollständige Kündigung und Auszahlung des [X.]es

7.1.2
Ist für den Todesfall vor [X.] eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie -soweit vorhanden
-
na[X.]h einer Kündigung den [X.]. Der Rü[X.]kkaufswert

wird

na[X.]h den anerkannten Regeln der Versi[X.]herungsma-thematik als [X.]wert Ihrer Versi[X.]herung [X.].

-
7
-

Bei der Bere[X.]hnung des Rü[X.]kkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorge-nommen (§
176 [X.]).

7.1.5

Sofern Sie uns na[X.]hweisen, dass die den [X.] zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem [X.]all entweder dem Grunde na[X.]h ni[X.]ht zutreffen oder die Abzüge wesentli[X.]h niedriger
zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden -
im letzte-ren [X.]alle
-
entspre[X.]hend herabgesetzt.

7.1.7
Na[X.]h allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10
[X.] werden ni[X.]ht erstattet.

7.1.8
Die Kündigung Ihrer Versi[X.]herung ist immer mit Na[X.]hteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versi[X.]herung ist
wegen der Verre[X.]hnung von [X.] na[X.]h dem Zillmerverfahren

kein Rü[X.]kkaufswert vorhanden.

Der Rü[X.]kkaufswert entspri[X.]ht jedo[X.]h mindestens einem bei Vertragsabs[X.]hluss vereinbarten [X.], dessen Höhe vom [X.]punkt der Been-digung des
Vertrages abhängt. Nähere Informati-onen zum Rü[X.]kkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versi[X.]herungss[X.]hein beigefügten [X.] entnehmen.

7.3
Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versi-[X.]herung

7.3.1
Anstelle einer Kündigung gem.
Ziffer
7.1 können Sie h-lungspfli[X.]ht befreit zu werden. In diesem [X.]all wird die versi[X.]herte Altersrente auf eine beitragsfreie Alters-rente herabgesetzt. Diese erre[X.]hnet si[X.]h ebenfalls -
8
-

na[X.]h den anerkannten Regeln der [X.].

Der aus Ihrer Versi[X.]herung für die Bildung der beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert si[X.]h um einen als angemessen angesehenen Abzug (§
174 [X.]).

7.3.3

Sofern Sie uns na[X.]hweisen, dass die dem [X.] zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem [X.]all entweder dem Grunde na[X.]h ni[X.]ht zutreffen oder der Abzug wesentli[X.]h niedriger
zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird -
im letzteren [X.]alle
-
entspre[X.]hend herabgesetzt.

7.3.6
Die Umwandlung
in eine beitragsfreie Versi[X.]he-rung ist mit Na[X.]hteilen verbunden. In der An-fangszeit Ihrer Versi[X.]herung sind wegen der Ver-re[X.]hnung von Abs[X.]hlusskosten gem. Ziffer
10 keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien [X.] vorhanden.

Die beitragsfreie Altersrente entspri[X.]ht jedo[X.]h mindestens einem bei Vertragsabs[X.]hluss verein-barten Garantiebetrag, dessen Höhe vom [X.]-punkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere In-formationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versi[X.]he-rungss[X.]hein beigefügten [X.] ent-nehmen.

10
Was bedeutet die Verre[X.]hnung von Abs[X.]hlusskosten na[X.]h dem Zillmerverfahren?

Dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungsverträgen entstehen Kosten.
Diese sog. Abs[X.]hlussaufwen-dungen (§
43 Abs.
2
der Verordnung über die -
9
-

Re[X.]hnungslegung von Versi[X.]herungsunterneh-men) sind bereits paus[X.]hal bei der [X.] der Beiträge berü[X.]ksi[X.]htigt und werden daher ni[X.]ht gesondert in Re[X.]hnung gestellt.

[X.]ür Ihren Versi[X.]herungsvertrag ist das Verre[X.]h-nungsverfahren na[X.]h §
4 der Verordnung über Re[X.]hnungsgrundlagen für die De[X.]kungsrü[X.]kstel-lungen ([X.]), das sog. Zillmerverfahren, maß-gebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abs[X.]hlusskosten herangezogen, so-weit sie ni[X.]ht für Leistungen im Versi[X.]herungsfall und Kosten des Versi[X.]herungsbetriebs während der ersten Versi[X.]herungsjahre bestimmt sind.

Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versi[X.]herungss[X.]hein beigefügten Garantiewertta-belle entnehmen."

(3) beim Abs[X.]hluss von Verträgen über
fondsgebundene Rentenversi[X.]herungen mit Verbrau[X.]hern folgende Klauseln
zu verwenden oder si[X.]h bei der Abwi[X.]klung bestehender Verträge
der genannten Art auf folgende Klauseln
zu beru-fen:

"8
Wann können Sie Ihre Versi[X.]herung kündigen oder beitragsfrei stellen?

8.1
Kündigung und Auszahlung des Rü[X.]kkaufswertes

8.1.2
Na[X.]h Kündigung erhalten Sie -
soweit vorhanden
-
den Rü[X.]kkaufswert. Dieser entspri[X.]ht ni[X.]ht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, son-dern er
wird für den gem. Ziffer
8.1.1 maßgeben-den Kündigungstermin na[X.]h den anerkannten [X.] der Versi[X.]herungsmathematik als [X.]wert (Geldwert der De[X.]kungsrü[X.]kstellung) Ihrer Versi--
10
-

[X.]herung bere[X.]hnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§
176 [X.]).

Die Kündigung Ihrer Versi[X.]herung ist immer mit Na[X.]hteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versi[X.]herungsjahren Ihrer Versi[X.]herung ist wegen der Verre[X.]hnung der
Abs[X.]hlusskosten gem. Ziffer
13 kein Rü[X.]kkaufswert vorhanden.

8.1.4
Na[X.]h allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 [X.] werden ni[X.]ht erstattet.

8.2
Umwandlung in eine beitragsfreie Versi[X.]herung

8.2.1
Anstelle einer Kündigung na[X.]h Ziffer
8.1 können Sie ()
s[X.]hriftli[X.]h verlangen, von Ihrer Beitragszah-lungspfli[X.]ht befreit zu werden. Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versi[X.]herung wird die [X.] Ihrer Versi[X.]herung zum [X.]-punkt der Beitragsfreistellung um einen als [X.] angesehenen Abzug herabgesetzt.

Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versi[X.]he-rung ist mit Na[X.]hteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versi[X.]herungsjahren Ihrer Ver-si[X.]herung sind wegen der Verre[X.]hnung von [X.] gem. Ziffer
13 zunä[X.]hst keine Be-träge zur Bildung einer beitragsfreien Versi[X.]he-rung vorhanden.

13
Wie werden die Abs[X.]hlusskosten erhoben und aus-gegli[X.]hen?

Dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abs[X.]hlusskosten (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die Re[X.]hnungs--
11
-

legung von Versi[X.]herungsunternehmen) sind be-reits paus[X.]hal bei der [X.] berü[X.]ksi[X.]h-tigt und werden daher ni[X.]ht gesondert in Re[X.]h-nung gestellt.

Na[X.]h §
4 der De[X.]kungsrü[X.]kstellungsverordnung sind wir bere[X.]htigt, 4% der von Ihnen während der [X.] zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abs[X.]hlusskosten heranzuziehen.

Wir verre[X.]hnen die Abs[X.]hlusskosten in glei[X.]hen Raten mit Ihren Beiträgen der ersten zwei Versi-[X.]herungsjahre (bei einer ursprüngli[X.]h vereinbar-ten [X.] von weniger als zwölf
Jahren mit den Beiträgen des ersten Versi-[X.]herungsjahres).

"

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.477,76

Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
November 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den
Kosten
des Re[X.]htsstreits [X.] Instanz tragen
der Kläger 33% und die Beklagte 67%, von den Kosten der Be-rufungsinstanz der Kläger 18% und die Beklagte 82%, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 12% und die Beklagte 88%.

Von Re[X.]hts wegen

-
12
-

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in der
Liste qualifizierter Einri[X.]htungen gemäß §
4 [X.] geführter
gemeinnütziger Verbrau[X.]hers[X.]hutzverein. Die [X.] ist eine [X.] Versi[X.]herungsgesells[X.]haft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln
in den von der [X.] zeitweise im [X.]raum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die [X.]"
([X.]), "Allgemei-nen Bedingungen für die aufges[X.]hobene Rentenversi[X.]herung"
([X.]) und
den Allgemeinen
Versi[X.]herungsbedingungen für die fondsge-bundene Rentenversi[X.]herung ([X.]).

In diesen Bedingungen finden si[X.]h unter anderem
die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertra-ges in eine prämienfreie Versi[X.]herung, zur Bere[X.]hnung des [X.], zum sogenannten
[X.] und zur Abs[X.]hlusskostenver-re[X.]hnung. Den
Versi[X.]herungss[X.]heinen für die Kapital-Lebensversi[X.]he-rung und
die aufges[X.]hobene Rentenversi[X.]herung liegen
Garantiewertta-bellen an, in denen für jedes Versi[X.]herungsjahr ein "garantierter [X.]"
und eine "garantierte beitragsfreie Versi[X.]herungssumme"
bzw. "garantierte beitragsfreie monatli[X.]he Altersrente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versi[X.]he-rungsnehmer na[X.]h Vornahme des [X.] wieder. In Ziff. 8.1.2 Abs.
5 Satz
4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 [X.] verweist die Beklagte wegen
näherer
Informationen zum Rü[X.]kkaufswert und zur De[X.]kungs-rü[X.]kstellung für eine prämienfreie Weiterführung auf eine den Versi[X.]he-rungss[X.]heinen beigefügte
unverbindli[X.]he Modellre[X.]hnung.
1
2
-
13
-

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln
sowohl beim
Abs[X.]hluss neuer [X.] als au[X.]h bei
der Abwi[X.]klung bereits ges[X.]hlossener Verträ-ge
in Anspru[X.]h. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9.
Mai 2001 ([X.]/00 und [X.]) und 12.
Oktober 2005 (IV
ZR 162/03 und [X.]) sowie den Bes[X.]hluss des Bundesver-fassungsgeri[X.]hts
vom 15.
[X.]ebruar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als au[X.]h wegen inhaltli[X.]her
Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltli[X.]hem S[X.]hreiben vom 28. September 2007
ver-langte er von der [X.] wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungsverpfli[X.]htung
sowie die
Erstattung der ihm entstandenen Re[X.]hts-anwaltskosten.

Das [X.] hat der Klage bezügli[X.]h der angegriffenen [X.] für [X.]en in vollem Umfang, für aufges[X.]ho-bene Rentenversi[X.]herungen überwiegend sowie für fondsgebundene Rentenversi[X.]herungen teilweise stattgegeben
und
das weitere Unterlas-sungsbegehren des [X.], das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversi[X.]herungen geri[X.]htet
war und mit seinen
Re[X.]htsmitteln ni[X.]ht weiter
verfolgt
wird, für unbegründet
era[X.]htet. Auf die
Berufung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht weitere
Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversi[X.]herung für unwirksam erklärt
und die [X.] zur Erstattung der Re[X.]htsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurü[X.]k-weisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der [X.] hat es die Klage hinsi[X.]htli[X.]h der Untersagung der
Klauselverwendung bei
Neuab-s[X.]hlüssen
ab 1.
Januar 2008 abgewiesen.
Die Parteien verfolgen mit ih-3
4
-
14
-

ren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentli[X.]hen weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg, diejenige der [X.] ist im Wesentli[X.]hen unbegründet. Soweit
die Revisionen Erfolg haben
ist das Berufungsurteil aufzuheben
und
das Urteil des [X.]s teilweise abzuändern.

[X.] Na[X.]h
Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts kann si[X.]h die Beklagte bei der Abwi[X.]klung bestehender Versi[X.]herungsverträge im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz
i.S. des
§
307 Abs.
1 Satz 2 [X.]
unwirksam seien.
Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer werde bei der Kapitallebens-versi[X.]herung die Bere[X.]hnung des korrekten [X.] bzw. der prämienfreien Versi[X.]herungssumme vorenthalten. Weder
die Bedingun-gen no[X.]h die [X.]
differenzierten
zwis[X.]hen dem na[X.]h den anerkannten versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Methoden zu ermitteln-den [X.]wert und dem si[X.]h na[X.]h Vornahme eines [X.]
erge-benden Auszahlungsbetrag. Der Versi[X.]herungsnehmer könne si[X.]h von der Höhe des [X.] kein Bild ma[X.]hen und entgegen §
309 Nr.
12a [X.] ni[X.]ht erkennen, dass die Beklagte zunä[X.]hst die [X.] des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbun-denen Na[X.]hteilen vermittle ihm ni[X.]ht, dass eine frühzeitige Kündigung wirts[X.]haftli[X.]h sinnvoll sein könne. Die Regelungen
zu den [X.] zeigten
die Dauer der aus der Verre[X.]hnung resultierenden Na[X.]hteile und
die Zusammensetzung der Kosten
ni[X.]ht
in na[X.]hvollziehbarer Weise 5
6
-
15
-

auf. Der Vorbehalt der [X.], Rü[X.]kkaufswerte von weniger als 10

ni[X.]ht auszuzahlen, bena[X.]hteilige den Versi[X.]herungsnehmer unangemes-sen. Die entspre[X.]henden Regelungen für die Rentenversi[X.]herung und die fondsgebundene Rentenversi[X.]herung seien ebenfalls unwirksam.

Hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses von Neuverträgen
na[X.]h dem 1. Janu-ar 2008
sei die Berufung der [X.] dagegen begründet, da
die für das Bestehen eines Unterlassungsanspru[X.]hs notwendige Wiederho-lungsgefahr
ni[X.]ht vorliege. Das zu
diesem Tag
in Kraft getretene neue Versi[X.]herungsvertragsgesetz
enthalte strikte Regelungen zum [X.] sowie zu den Abs[X.]hluss-
und Vertriebskosten, die zum Teil
deutli[X.]h von den angegriffenen Bedingungen
der [X.] abwi[X.]hen und selbst eine "kernglei[X.]he"
Weiterverwendung auss[X.]hlössen. Es liege auf der Hand, dass si[X.]h rational verhaltende Versi[X.]herungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzli[X.]hen Regelung anpassten.

I[X.] Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Umfang der erfolgten
Verurteilung der [X.] im Wesentli[X.]hen stand, so dass die Revision der [X.] weitgehend erfolglos bleibt. Ledigli[X.]h bezügli[X.]h Ziff.
11 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff.
10
Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff.
13 Abs.
1 Satz
1 [X.]
und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 [X.] besteht die von dem Berufungsgeri[X.]ht angenommene Unterlassungs-pfli[X.]ht ni[X.]ht.
Die Revision des [X.] hat dagegen Erfolg. Die Beklagte darf die beanstandeten Klauseln au[X.]h beim
Neuabs[X.]hluss von Verträgen ni[X.]ht verwenden.

1. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Klage ungea[X.]h-tet der vereinzelten Modifikationen des [X.] im Klageantrag 7
8
9
-
16
-

zulässig i.S.
der §§
8 Abs.
1 Nr.
1
[X.], 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO. Zuläs-siger
Streitgegenstand einer Verbandsklage na[X.]h §§ 1, 3 [X.] ist jede inhaltli[X.]h selbständige
Klausel bzw. jeder inhaltli[X.]h selbständige Klausel-teil in der vom Anspru[X.]hsgegner konkret verwendeten [X.]assung [X.] mit dem dazugehörigen Lebenssa[X.]hverhalt (vgl. [X.], Urteile
vom 10. März 1993 -
VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052
f.;
vom 15.
[X.]ebruar 1995

[X.], NJW 1995, 1488, 1489; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.],
AGB-Re[X.]ht 5. Aufl. § 1 [X.] Rn.
5). Der
Wortlaut der bean-standeten Bestimmungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen muss na[X.]h §
8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Klageantrag angegeben werden, [X.] ist die Klage unzulässig ([X.] in [X.]/Bornkamm, UWG 30.
Aufl. § 8 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 11. Aufl. §
8 [X.] Rn.
3).

a) Der Zulässigkeit
steht hier ni[X.]ht entgegen, dass Teile des Wort-lauts von
Ziff.
8.1.2 Abs. 1
Satz 2, Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz
2 [X.] so-wie Ziff. 7.1.2
Abs. 1 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1
Satz
2 [X.] im [X.] dur[X.]h den Platzhalter ""
ersetzt
wurden. Der Kläger gibt den Text der jeweiligen Gesamtbestimmung spra[X.]hli[X.]h verkürzt
wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verändern. Die ersetzten Abs[X.]hnitte können von den verbleibenden Bedingungen spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h getrennt werden. Letztere sind weiterhin einzeln aus si[X.]h heraus verständli[X.]h. Hierin un-ters[X.]heidet si[X.]h der Sa[X.]hverhalt von dem des
Urteils
des [X.] vom 15.
[X.]ebruar 1995 ([X.]O).
Au[X.]h
hat der Kläger, entgegen der Auffassung der [X.],
ausrei[X.]hend deutli[X.]h gema[X.]ht, allein die ni[X.]ht ersetzten [X.] zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung stellen
zu
wol-len. Kleine Unri[X.]htigkeiten bei der Wiedergabe des [X.] können im Übrigen im [X.] i.S.
des §
9 Nr. 1 [X.] korrigiert werden; für §
8 Abs.
1 Nr.
1
[X.] sind sie
unerhebli[X.]h.
10
-
17
-

b)
Dies gilt entspre[X.]hend für die vom [X.] abwei[X.]hende Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Übers[X.]hriften und Sätze, insbesondere in Ziff. 8.1.2 Abs.
1 [X.],
Ziff. 7.1.2 Abs. 1, Ziff.
7.3.1 Abs.
1 [X.],
Ziff. 8.1.2 Abs. 1, Ziff.
8.2.1 Abs. 1 [X.]. Hier-dur[X.]h
unterbreitet der
Kläger
dem Geri[X.]ht keine von
der [X.] ni[X.]ht verwendete [X.]assung ihrer
Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen. Er
will
ledigli[X.]h verdeutli[X.]hen, in wel[X.]hem Umfang er die fragli[X.]hen Best-immungen mit der Klage angreift, und mit der Aufnahme weitergehender
Textteile Lesbarkeit und Verständli[X.]hkeit des Antrags
erlei[X.]htern.

[X.])
Die Bes[X.]hränkung der Klage auf einige
Absätze, Sätze und Teilsätze
der Bedingungen
grenzt
den Streitgegenstand in zulässiger Weise ein. Darauf, ob die ni[X.]ht angegriffenen Bestimmungen und dur[X.]h Platzhalter ersetzten Passagen ohne die beanstandeten Regelungen [X.] haben können oder aber mit den angegriffenen [X.]n un-trennbar verknüpft sind bzw. hierauf aufbauen, kommt es allenfalls für die Begründetheit der Klage an (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981

[X.], NJW 1982, 178, 179). Ebenso verhält es si[X.]h bezügli[X.]h der in den Risikoberei[X.]h des Verwen[X.] fallenden [X.]rage, ob im [X.]alle der [X.] einer Klausel der verbleibende, für si[X.]h alleine ge-sehen re[X.]htli[X.]h zulässige Rest einen vom Verwender ersi[X.]htli[X.]h gewoll-ten Regelungsgehalt aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1984 -
[X.], NJW 1984, 2816, 2817 m.w.[X.]).

2. Mit Ausnahme der
die Verwendung der Klauseln in Ziff.
11 Abs.
1 Satz 1 [X.], Ziff.
10 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff.
13 Abs. 1 Satz 1 [X.]
und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 [X.]
betreffenden Verurteilung
hat das Berufungsgeri[X.]ht
die
Beklagte im Er-11
12
13
-
18
-

gebnis zu Re[X.]ht gemäß §
1 [X.] verurteilt, die Verwendung der streit-befangenen Klauseln ihrer
Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen zu unterlassen.

Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte [X.]rage, ob und in-wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.]
verstoßen, weitestgehend
dahinstehen. Die
Regelungen zur Kostenverre[X.]hnung
mittels der so
genannten
"Zillme-rung"
in Ziff.
11 Abs.
2
Satz 1, 2
[X.], Ziff. 10 Abs. 2
Satz 1, 2
[X.] und Ziff. 13 Abs.
2, Abs.
3 [X.] sind bereits wegen unange-messener Bena[X.]hteiligung des
Versi[X.]herungsnehmers
gemäß
§
307 Abs. 2 Nr. 2, Abs.
1 Satz
1 [X.] materiell unwirksam (unter 3.; vgl. [X.] in [X.]/Langheid,
[X.] 3.
Aufl.
§
169 Rn. 59; [X.], r+s
2010, 177, 180
f.; [X.]. Neuere Ents[X.]heidungen des [X.] des Bun-desgeri[X.]htshofs zur Lebensversi[X.]herung und [X.]erkungen zu "Ni[X.]htent-s[X.]heidungen"
in: [X.], 27, 38
f.; [X.], [X.] in der Kapitallebensversi[X.]herung (Diss.) 2010 S.
200-202 zu §
308 Nr. 7.b) [X.]; [X.], [X.], 447, 448; [X.], VersR
2009, 442, 446; [X.], Informationspfli[X.]hten in der Lebensversi[X.]herung,
VersWissStud Bd.
2 1995, 11, 33; an[X.] dagegen in NVersZ 2001, 337, 339; wohl ebenso [X.] in
[X.]/Matus[X.]he-[X.], [X.] 2. Aufl. §
42 Rn.
154; entspre[X.]hend
zu §
10 Nr. 7 [X.]: [X.], 13.
Bearb. 1998 §
10 Nr.
7 [X.] Rn. 14; Horn in [X.]/[X.]
[X.],
[X.] 1984 § 23 Rn.
505; [X.], VersR
1988, 1110, 1117; a.A.
[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. [X.].
I Rn.
94 zu
§
308 Nr.
7.b) [X.]; [X.], BB 1978, 476, 479; [X.], VersR
2011, 325, 326
f.; an[X.] dagegen
in [X.], 483, 486; [X.]. [X.], [X.], 846, 848; zur Übertragbarkeit
der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005
und
14
-
19
-

des Bes[X.]hlusses des
[X.]
vom 15.
[X.]ebruar 2006 (NJW 2006, 1783 ff.)
auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Versi-[X.]herungsbedingungen und auf Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen aus der [X.]
na[X.]h
1994:
Krause in Loos[X.]hel[X.]/Pohlmann,
[X.] 2010 §
169 Rn.
40
f.; [X.], 2. Aufl. §
169 Rn.
35, 43; [X.] in [X.]/
[X.], [X.] 28. Aufl. §
169 Rn.
51 ff.; [X.]. [X.],
[X.], 957, 958-960; [X.],
[X.], 7, 9).
Ihre
Unwirksamkeit erstre[X.]kt si[X.]h auf weitere
Teile
der
angegriffenen Klauselwerke
(unter 4.).
Die Rege-lungen
zur Ermittlung von
Rü[X.]kkaufswerten
und prämienfreien Versi[X.]he-rungssummen sowie zum [X.]
sind darüber hinaus in mehrfa-[X.]her Hinsi[X.]ht intransparent gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz
2 [X.] (unter 5.).
Wegen Verstoßes gegen §
309 Nr.
12.a)
[X.] ist die Verwendung
der Klausel über den Na[X.]hweis eines ni[X.]ht oder nur in geringerer Höhe vor-zunehmenden [X.] zu untersagen (unter
6.). Die
Regelungen, mit denen si[X.]h die Beklagte den Einbehalt von [X.] von weni-

(10

-Klausel), sind unwirksam gemäß
§ 307 Abs.
2 Nr.
1,
Abs.
1 Satz 1 [X.] (unter 7.). Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstan-den sind demgegenüber die jeweils
keinen
kontrollfähigen
Regelungsge-halt aufweisenden
Ziff.
11 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff.
10 Abs. 1 Satz
1 [X.],
Ziff.
13 Abs. 1 Satz 1 [X.]
sowie
Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz
2 Halbsatz
1 [X.]
(unter 8.).
Die grundsätzli[X.]h
zu vermuten-de
Wiederholungsgefahr liegt vor
(unter 9.).

3.
Die [X.] der Ziff. 11 Abs. 2
Satz
1, 2
[X.], Ziff. 10 Abs.
2
Satz 1, 2
[X.], Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 [X.]
sind
gemäß
§ 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz
1 [X.] unwirk-sam.
15
-
20
-

a) Sie beinhalten
kontrollfähige
(Prämien-)Nebenabreden außer-halb des
Anwendungsberei[X.]hs
des §
307 Abs. 3 Satz
1 [X.]
(vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2009 -
XI [X.], [X.]Z 180, 257
Rn.
16; vom 7.
Dezember 2010 -
XI [X.], [X.]Z 187, 360
Rn. 25
f.).
Die Bedin-gungen unterliegen daher der [X.] na[X.]h §§
307
ff. [X.] (vgl. Terno, r+s 2004, 45, 46; [X.]., Geri[X.]htli[X.]he Kontrolle Allgemeiner Versi-[X.]herungsbedingungen in: [X.] 2002, 43, 45; [X.], [X.]-
und BUZ-Kommentar 2.
Aufl. 2011 Einl. [X.] Rn. 2; [X.], [X.] in der Kapitallebensversi[X.]herung (Diss.) 2010 S. 152; Gärtner, [X.]. S. 33).

Entgegen der Auffassung der [X.] steht die Gesetzgebungs-ges[X.]hi[X.]hte des §
169 [X.] n.[X.]. einer umfassenden Kontrolle der [X.] auf ihre materiell-re[X.]htli[X.]he Wirksamkeit ni[X.]ht entgegen. Art. 4 Abs.
2 EG[X.]
unterbindet eine sol[X.]he umfassende
geri[X.]htli[X.]he [X.] ni[X.]ht (a.A.
[X.], [X.], 325, 326
f.). Zwar hat der Gesetzgeber eine rü[X.]kwirkende Anwendung des §
169 [X.] n.[X.]. auf Altverträge ent-gegen der ursprüngli[X.]hen Entwurfsfassung ni[X.]ht vorgenommen und zur Begründung ausgeführt, es solle für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Re[X.]hts in seiner Ausprägung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung bleiben (BT-Dru[X.]ks. 16/5862 S.
100
f.; zur Gesetzgebungsges[X.]hi[X.]hte [X.] [X.]O; [X.],
r+s 2010, 177, 180
f.).
Diese
fehlende ausdrü[X.]kli[X.]he Anordnung der Rü[X.]kwirkung des neuen Re[X.]hts hat aber keinen Einfluss auf die von der Re[X.]htspre[X.]hung vorzu-nehmende Kontrolle der
materiell-re[X.]htli[X.]hen
Wirksamkeit
Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen.
Insbesondere kann sie weder
verfassungs-re[X.]htli[X.]h
begründete Bedenken gegen die na[X.]hteilige Beeinflussung der Rü[X.]kkaufswerte und prämienfreien Versi[X.]herungssummen dur[X.]h die
Ab-16
17
-
21
-

s[X.]hlusskostenverre[X.]hnung
auss[X.]hließen no[X.]h diese Auswirkungen
legi-timieren. Bei Klauseln, die zunä[X.]hst geraume [X.] unbeanstandet geblie-ben sind, trägt der Versi[X.]herer, ni[X.]ht der Versi[X.]herungsnehmer, das [X.] einer von Anfang an bestehenden Unwirksamkeit ([X.] [X.]O Einl. [X.] Rn. 29
m.w.[X.]).

b) Die in Ziff. 11 Abs. 2
Satz 1, 2
[X.] geregelte
[X.]verre[X.]hnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versi[X.]herungsnehmers mit den Abs[X.]hlusskosten gemäß
§
307 Abs. 2 Nr.
2 [X.] (zu Ziff. 10 Abs.
2
Satz 1, 2
[X.], Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 [X.] unter 3.
d)). Dana[X.]h sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen im Zweifel wegen
unangemessener
Bena[X.]hteiligung unwirksam, wenn sie
wesentli[X.]he Re[X.]hte und Pfli[X.]hten, die si[X.]h aus der Natur des Vertrages ergeben, so eins[X.]hränken, dass die Errei[X.]hung des Vertragszwe[X.]ks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfasst ni[X.]ht jede Leistungsbegrenzung.
Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand na[X.]h aushöhlt und in Bezug auf das zu versi[X.]hernde Risiko zwe[X.]klos ma[X.]ht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 -
IV
ZR 29/03, [X.], 1035, 1036; vom 21.
Juli 2011

[X.]/10,
r+s 2011, 467 Rn. 26;
Senatsbes[X.]hluss vom 11. [X.]ebruar 2009 -
IV ZR 28/08, [X.], 533 Rn. 21).

[X.]) In Ziff. 11 Abs.
2
Satz 1, 2
[X.] vereinbart die Beklagte die Verre[X.]hnung der Abs[X.]hlusskosten na[X.]h dem sogenannten Zillmerver-fahren
(Zillmerung). Zur
Kostentilgung werden die ersten Prämien des Versi[X.]herungsnehmers herangezogen, soweit sie ni[X.]ht für Leistungen im Versi[X.]herungsfall und für Kosten des Versi[X.]herungsbetriebs in der jewei-ligen Versi[X.]herungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß
§ 4 Abs.
1 Satz
2 [X.] maximalen Zillmersatz von 4% der Gesamtbeitragssum-18
19
-
22
-

me liegende [X.] werden kontinuierli[X.]h über die Ver-tragslaufzeit verteilt (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], §
169
[X.]
Rn. 31; [X.]/[X.]
[X.]O
§ 10 [X.] 2006
Rn. 17; [X.], NVersZ 2001, 337, 338).

Entgegen der Auffassung der [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht

dessen Auslegung der über seinen
Bezirk hinaus bundesweit Verwen-dung findenden Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen der [X.] der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht unter-liegt (vgl. [X.],
Urteile vom 23. Juni 2004 -
VIII ZR 361/03, [X.], 2586
m.w.[X.]; vom 22.
September 2004 -
VIII [X.], [X.], 3775)

zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abrede ni[X.]ht allein bilanziellen Zwe[X.]ken
dient, sondern die Zillmerung
si[X.]h unmittelbar na[X.]hteilig auf die dem Versi[X.]herungsnehmer im [X.]all vorzeitiger [X.] bzw. -umwandlung zustehenden Rü[X.]kkaufswerte und prämienfreien Versi[X.]herungssummen auswirkt
(vgl. Senatsurteile vom 9.
Mai 2001 -
[X.]/00, [X.]Z 147, 354, 362-365; [X.], [X.]Z 147, 373, 378-380; vom
12. Oktober 2005 -
[X.], [X.]Z 164, 297, 315
f., 318; [X.], veröffentli[X.]ht in juris Rn.
44
f., 52; [X.],
Bes[X.]hluss vom 15. [X.]ebruar 2006

1 BvR 1317/96, zitiert na[X.]h juris
Rn. 42,
insoweit in NJW 2006, 1783
ff. ni[X.]ht veröffentli[X.]ht, Rn. 64 f.; [X.]/[X.], [X.]O § 10 [X.] 2006 Rn. 11, 26; [X.], [X.],
323; [X.]. [X.], 85, 86; vgl. ferner [X.]/[X.],
§
176 [X.] Rn. 16 f.; [X.] in [X.]/Langheid,
[X.] 2. Aufl. §
176 Rn. 8; [X.], [X.], 320, 322; [X.],
[X.] in der Kapitallebensversi[X.]herung (Diss.) 2010 S. 117 f., 129; Lö[X.]ert, [X.], 583, 585, 586
f.; [X.],
[X.] in der Lebensversi[X.]herung,
[X.], 33; a.A.
Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.] [X.]O Rn.
30 f.; [X.],
[X.], 549, 20
-
23
-

551, 554, 557; Engeländer,
NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; [X.].,
[X.]. [X.], 1159
ff.;
[X.]. [X.], 1031, 1032, 1034;
[X.]ai-gle/Engeländer,
[X.], 1570, 1571; Lö[X.]ert, [X.], 583, 585, 586 f.).

Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen sind na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des Senats na[X.]h dem Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli-[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit -
au[X.]h
-
auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85
m.w.[X.]; vom 19.
Mai 2004

IV ZR 29/03 [X.]O 1035 f.;
vom 21. Juli 2011

IV
ZR 42/10 [X.]O Rn.
12,
je-weils m.w.[X.]; vgl.
Senatsbes[X.]hlüsse
vom 11.
[X.]ebruar 2009 [X.]O
Rn. 9; vom 24. Juni 2009 -
IV ZR 110/07, [X.], 1617 Rn.
7). Die [X.] Versi[X.]herungsbedingungen sind aus si[X.]h heraus zu interpretie-ren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 -
IV ZR 24/10, [X.], 202 Rn.
10
m.w.[X.]; [X.] in HK-[X.], 2.
Aufl. Einleitung Rn.
68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr
verfolgte Zwe[X.]k und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätz-li[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie für den Versi[X.]herungsnehmer erkenn-bar sind (vgl. Senatsurteil vom 9.
März 2011 -
IV ZR 137/10, [X.], 518 Rn.
16 f.; [X.] in [X.]/Matus[X.]he-[X.], Ver-si[X.]herungsre[X.]hts-Handbu[X.]h 2. Aufl. 2009 § 10 Rn.
168 f.; [X.] [X.]O Rn. 66 m.w.[X.]).

Na[X.]h dem Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsneh-mers, die notwendige Transparenz der [X.] insoweit
unterstellt, 21
22
-
24
-

warnt die Beklagte in der der Zillmerabrede unmittelbar na[X.]hfolgenden Ziff. 11 Abs.
3 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vor deren
"wirts[X.]haftli[X.]her [X.]olge"
und
verweist für
die Rü[X.]kkaufswerte und prämienfreien Versi[X.]herungs-summen
auf
die [X.]. Deren für die Anfangsjahre ausge-wiesene
Nullwerte
spiegeln aus der Si[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers diese
"wirts[X.]haftli[X.]he [X.]olge"
wider.
Entspre[X.]hend
verhält es si[X.]h bezüg-li[X.]h
der Hinweise in Ziff. 8.1.5, 8.2.3 [X.].
Der Wortlaut der Klauseln bietet daher jeweils keine Grundlage für die Behauptung der [X.], die Zillmerung betreffe auss[X.]hließli[X.]h die na[X.]h den Vors[X.]hriften des Handelsre[X.]hts erfolgende und
keiner vertragli[X.]hen Vereinbarung bedür-fende Bilanzierung. Darüber hinaus hat die
Beklagte in
ihrer Klageerwi-derung zunä[X.]hst selbst unstreitig gestellt, dass die Zillmerung
in den [X.] Versi[X.]herungsjahren zu si[X.]h auf Null belaufenden
Rü[X.]kkaufswerten
bzw. beitragsfreien
Versi[X.]herungssummen führe, worauf
der Versi[X.]he-rungsnehmer in den Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ebenso hingewiesen werde wie darauf, dass die Werte in den [X.]olgejahren nur langsam anstiegen.
Sie bietet
keine Erklärung,
auf wel[X.]he andere Weise sie die ihrer Auffassung na[X.]h zwis[X.]hen den Parteien abs[X.]hließend ver-einbarten Beträge der [X.] bere[X.]hnet haben will, wenn ni[X.]ht unter Anwendung eines die Abs[X.]hlusskosten negativ berü[X.]ksi[X.]hti-genden Verre[X.]hnungsverfahrens.

[X.])
Dur[X.]h die mit der Zillmerung verbundenen Na[X.]hteile wird das Re[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers auf die Versi[X.]herungssumme unzuläs-sig beeinträ[X.]htigt. Die [X.] dient ni[X.]ht ledigli[X.]h der Absi[X.]herung des Todesfallrisikos, sondern

mindestens
glei[X.]hran-gig

der Kapitalanlage und Vermögensbildung
(vgl. Senatsurteile vom 9.
Mai 2001

[X.]/00, [X.]Z 147, 354, 362; [X.], [X.]Z 147, 373, 378; vom 12.
Oktober 2005
[X.], [X.]Z 164, 297, 23
-
25
-

322; [X.] NJW 2006, 1783 Rn.
65).
[X.]ür die
zahlenmäßig große
Grup-pe
von Versi[X.]herungsnehmern, die von der
beabsi[X.]htigten
langfristigen
Vertragsfortführung vorzeitig absehen
müssen, wird dieser Vertrags-zwe[X.]k aufgrund der ihnen auferlegten Abs[X.]hlusskosten je na[X.]h Beendi-gungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Die Ansprü[X.]he aus §
176 Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf Auszahlung des [X.] und aus §
174 Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf [X.]ortführung des Vertrages als prämienfreie Versi[X.]herung bzw., bei Ni[X.]hterrei[X.]hen eines vereinbarten Mindestbe-trags, ebenfalls auf
Auszahlung eines [X.] sind gemäß § 178 Abs. 2 [X.] a.[X.]. einseitig unabdingbar. Das Re[X.]ht auf den Rü[X.]kkaufs-wert ist nur eine andere Ers[X.]heinungsform des Re[X.]hts auf die Versi[X.]he-rungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 -
IV ZR 23/99, [X.], 709, 710
m.w.[X.]; vom 18. Juni 2003 -
IV
ZR 59/02, [X.], 1021, 1022; vom 8. Juni 2005

IV ZR 30/04, [X.], 1134, 1135).

(1) Der Senat hat Vereinbarungen des [X.] in den Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen des Versi[X.]herers bislang ni[X.]ht als materiell unzulässig
beanstandet, sondern nur wegen Verstoßes ge-gen das Transparenzgebot, §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.], für unwirksam er-klärt, weil ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Weise auf die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]ol-gen einer Kündigung in den ersten Vertragsjahren hingewiesen worden war
(Senatsurteile vom 9. Mai 2001
-
[X.]/00, [X.]Z 147, 354, 361
ff.; IV
ZR 138/99, [X.]Z 147, 373, 377
ff.; vom
12. Oktober 2005 -
[X.], [X.]Z 164, 297, 315
f.; [X.], veröffentli[X.]ht in juris Rn.
44
f.). Bei einem bis zum vorgesehenen Ende dur[X.]hgeführten [X.] hat er die dur[X.]hgeführte Zillmerung ni[X.]ht bean-standet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007

IV ZR 209/03, [X.], 244 Rn. 7 f.).

24
-
26
-

(2) Dies konnte dahin verstanden werden, dass entspre[X.]hende Regelungen, die die mit der Verre[X.]hnung einhergehenden
Na[X.]hteile in hinrei[X.]hend klarer und verständli[X.]her [X.]orm unter Hinzuziehung erläu-ternder
Tabellen und Hinweise
herausstellen, materiell ni[X.]ht na[X.]h §
307 Abs. 2 Nr.
2, Abs.
1 Satz
1 [X.] zu beanstanden sein würden. [X.] folgt aus der Ents[X.]heidung des [X.]
vom 15.
[X.]ebruar 2006 (1
BvR 1317/96,
NJW 2006, 1783
ff.), dass es au[X.]h materiell ni[X.]ht hinzunehmen ist, dass wegen der Verre[X.]hnung von [X.] mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rü[X.]kkaufswert ni[X.]ht vorhanden oder nur sehr niedrig ist. Zusammengefasst gilt
[X.]olgen-des:

Die Bildung von Vermögenswerten -
Ablaufleistung, Rü[X.]kkaufswert und prämienfreie Versi[X.]herungssumme
-
gehört vom [X.]punkt des [X.] einer kapitalbildenden Lebensversi[X.]herung an zu den Zielen des Vertrages.
Der vertragsre[X.]htli[X.]h begründete Anspru[X.]h des [X.] auf spätere Teilhabe hieran
untersteht dem zeitglei[X.]h
be-ginnenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertragsziel der Vermögensbildung darf
au[X.]h im [X.]alle vorzeitiger [X.] ni[X.]ht vereitelt werden. Eine Vereitelung ist
anzuneh-men, wenn aufgrund einer -
verfassungsre[X.]htli[X.]h an si[X.]h unbedenkli-[X.]hen
-
Verre[X.]hnung der
Prämien des Versi[X.]herungsnehmers mit den [X.] des Versi[X.]herers in den ersten Jahren der Rü[X.]kkaufswert unverhältnismäßig niedrig ist
oder sogar Null beträgt. Eine zulässige [X.]verre[X.]hnung setzt einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h der Interes-sen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abs[X.]hlusskosten [X.] ni[X.]ht überproportional aufgebürdet werden
und müs-sen die vom Versi[X.]herungsnehmer zu tragenden Kosten im [X.]alle der Zill-merung zu den vom Versi[X.]herer erbra[X.]hten Leistungen

au[X.]h mit Bli[X.]k 25
26
-
27
-

auf eine mögli[X.]he vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit

in einem angemessenen Verhältnis stehen
([X.] [X.]O Rn. 59, 61
f., 65). Aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG resultie-ren
objektiv-re[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]hten des Gesetzgebers. Sie
erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versi[X.]herungsnehmer einer kapitalbilden-den Lebensversi[X.]herung erkennen können, in wel[X.]her Höhe [X.] mit der Prämie verre[X.]hnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversi[X.]herungsverhältnisses eine Rü[X.]kvergütung erhalten, deren Wert au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung in Re[X.]hnung gestellter Abs[X.]hlusskosten sowie des Risiko-
und Verwal-tungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu die-sem [X.]punkt gezahlten Versi[X.]herungsprämien steht. Das na[X.]h [X.] Re[X.]ht bestehende S[X.]hutzdefizit wurde
dur[X.]h die in den Senatsurtei-len
vom 12.
Oktober 2005 entwi[X.]kelte Lösung zum Mindestrü[X.]kkaufswert ([X.], [X.]Z 164, 297, 318
ff.; [X.], veröffentli[X.]ht in ju-ris Rn.
52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem [X.] obliegenden neuen Regelung behoben;
damit hat
der Senat Gren-zen der Verre[X.]hnung der Abs[X.]hlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflö-sung festgelegt und die vertragsre[X.]htli[X.]he Lage zugunsten der vermö-gensre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he von Versi[X.]herungsnehmern
maßgebli[X.]h ver-ändert ([X.] [X.]O Rn.
58, 71, 75).

(3)
Die insbesondere mit dem S[X.]hutzauftrag des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Ents[X.]heidung des [X.] lässt keinen Zweifel daran, dass eine Me-thode der Abs[X.]hlusskostenverre[X.]hnung, die dazu führt, dass dem [X.] kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger [X.] zusteht, unwirksam ist, ohne
dass es ents[X.]heidend darauf an-kommt, ob die maßgebli[X.]hen Bedingungen transparent sind oder ni[X.]ht 27
-
28
-

(vgl. [X.] [X.]O Rn. 62, 65, 69; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 3.
Aufl. §
169 Rn.
59; [X.], r+s
2010, 177, 180 f.; [X.].,
Neuere Ents[X.]heidun-gen des [X.] des [X.] zur Lebensversi[X.]herung und [X.]erkungen zu "Ni[X.]htents[X.]heidungen"
in: [X.], 27, 38
f.). Das [X.]
hat si[X.]h im einzelnen mit den wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen der Zillmerung für den Versi[X.]herungsnehmer auseinandergesetzt und eine dur[X.]h sie verursa[X.]hte andauernde Beein-trä[X.]htigung seiner Re[X.]hte
festgestellt. Diese ist
unabhängig von einem mögli[X.]hen Transparenzdefizit zu beurteilen
([X.]O Rn.
65-69; vgl. au[X.]h [X.], Urteil
vom 7.
Dezember 2010 -
XI [X.], [X.]Z 187, 360 Rn.
27). Au[X.]h der Gesetzgeber hat die Ents[X.]heidung des [X.] im Sinne einer Notwendigkeit materiellen S[X.]hutzes der mit dem Vertrag beabsi[X.]htigten Vermögensbildung verstanden. Er s[X.]hreibt deshalb in § 169 Abs. 3 Satz
1 [X.] n.[X.]. vor, dass bei einer Kündigung des Versi[X.]herungsverhältnisses der Rü[X.]kkaufswert mindestens der Be-trag des [X.] ist, das si[X.]h bei glei[X.]hmäßiger Verteilung der angesetzten Abs[X.]hluss-
und Vertriebskosten auf die ersten fünf Ver-tragsjahre ergibt.

Das grundsätzli[X.]h dur[X.]h die Garantie der Berufsausübungsfreiheit i.S.
des Art. 12 Abs.
1 Satz 2 GG ges[X.]hützte, mit den Grundre[X.]hten der übrigen Beteiligten aus Art.
2 Abs.
1, 14 Abs. 1 GG
in Einklang zu brin-gende
Interesse der Versi[X.]herer an einer zeitnahen Kostentilgung hat das [X.] hierbei ebenso berü[X.]ksi[X.]htigt wie die als gewi[X.]htig gewerteten Belange der keine vorzeitige Vertragsbeendigung erwägenden Versi[X.]herungsnehmer an einer mögli[X.]hst hohen Ablaufleis-tung ([X.]O Rn. 62, 64-66, 68, 73, 76). Die Beklagte ist in dieser Hinsi[X.]ht
ni[X.]ht notwendig auf die Zillmerung angewiesen. Dass andere Verre[X.]h-nungsmethoden ihre Belange
ni[X.]ht adäquat befriedigten, die [X.] 28
-
29
-

des Vertrages ähnli[X.]h na[X.]hteilig beeinflussten oder die [X.], insbesondere die den Vertrag bis zum vereinbarten Ablauf-zeitpunkt fortführenden Versi[X.]herungsnehmer, dur[X.]h zusätzli[X.]he Kos-tenanteile oder Prämienerhöhungen unangemessen bena[X.]hteiligten, ist weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h konkret dargetan.

(4) Aus den vorgenannten
Gründen
gelten die Ausführungen des [X.]
ni[X.]ht allein
für Versi[X.]herungsbedingungen aus der [X.] vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsi[X.]ht wegen teil-weiser Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige Klauselwerke (vgl. [X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl. § 169 Rn. 53; [X.] in [X.]/Langheid, 3.
Aufl.
§
169 Rn. 59; [X.] in [X.]/Matus[X.]he-[X.], [X.] 2. Aufl. §
42 Rn. 154; [X.], [X.], 447, 448; [X.],
[X.], 483, 486; [X.], r+s 2010, 177, 180
f.; [X.],
[X.], 442, 446; a.A.
Krause in Loos[X.]hel[X.]/Pohl-mann,
[X.] 2010 § 169 Rn.
40 f.; [X.],
2. Aufl. §
169 Rn.
35, 43; [X.]. [X.], [X.], 957, 958-960; [X.], [X.], 325, 326
f.).

Die Beklagte kann si[X.]h ferner
ni[X.]ht auf die § 173 [X.] in seiner bis zum 28. Juli 1994 geltenden [X.]assung zugrunde liegende Annahme stüt-zen, die Prämienzahlungen sollten während eines anfängli[X.]hen [X.]-raums von drei Jahren neben den Kosten für den laufenden [X.] zunä[X.]hst die Abs[X.]hlusskosten des Versi[X.]herers de[X.]ken (Motive zum [X.] S. 233; siehe
[X.]. 23/94 S. 304 f.; BT-Dru[X.]ks. 12/6959 S. 102 li. [X.]), weshalb der Versi[X.]herungsnehmer na[X.]h dieser Norm
vor Ablauf der drei Jahre
keinen Rü[X.]kkaufswert bzw. keine prä-mienfreie Versi[X.]herungssumme beanspru[X.]hen konnte. Die Vors[X.]hrift wurde aufgehoben, da wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zum 28. Juli 1994 "für eine gesetzli[X.]he Regelung paus[X.]haler Mindestlaufzei-29
30
-
30
-

ten kein Raum mehr"
war ([X.]. [X.]O S.
305; BT-Dru[X.]ks. [X.]O). Ob sie ihrerseits einer verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung standgehalten hätte, ist hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden.

[X.]) Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.]
verstößt
ferner gegen § 307 Abs. 1 Satz
1 [X.]. Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung liegt hierna[X.]h vor, wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung [X.] eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners [X.] versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei-[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 -
VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626
Rn.
14 m.w.[X.]; [X.], [X.] und AGB-Gesetz
1998
Rn. 407; [X.], NVersZ 1999, 97, 102 m.w.[X.]).
Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen wer-den.

d) Die Erwägungen
unter I[X.] 3. b), [X.]) gelten entspre[X.]hend für
die Abs[X.]hlusskostenregelung in
Ziff. 10 Abs. 2 Satz
1, 2 [X.], die
der-jenigen der [X.] inhaltli[X.]h ebenso entspri[X.]ht wie die "Warnhinweise"
und Bezugnahmen
auf die [X.] in Ziff. 7.1.8 Abs. 1, 2,
Ziff. 7.3.6 Abs. 1, 2, Ziff. 10 Abs. 4 [X.]. Die §§ 174, 176 [X.]
a.[X.]. gelten im [X.]alle vertragli[X.]her Vereinbarung, wie hier über Ziff.
7.1.2 Abs.
1 Satz
2, Abs. 2, Ziff. 7.3.1 Abs.
1 Satz
3, Abs. 2 [X.], au[X.]h für Rentenversi[X.]herungen (vgl. Senatsurteil vom 24.
Oktober 2007 -
IV ZR 209/03, [X.], 244 Rn.
7
f.; [X.] in [X.]/[X.],
[X.]
27. Aufl. vor §
159 Rn. 10, § 176 Rn. 2; [X.]/[X.], §
176 [X.] Rn. 7).

Ebenso verhält es si[X.]h bezügli[X.]h
Ziff. 13
Abs. 2, Abs. 3

[X.].
Unabhängig von dem [X.]ehlen
der für die Auslegung ni[X.]ht 31
32
33
-
31
-

maßgebli[X.]hen
Bezei[X.]hnung als "Zillmerverfahren"
entnimmt
der dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer
der Klausel, die gebotene Transpa-renz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abs[X.]hlusskosten mittels
Verre[X.]hnung mit den Versi[X.]herungsprämien der ersten [X.] tilgen soll.
Die Beklagte teilt dem Versi[X.]herungsnehmer mit, dass 4% der ge-samten Prämien "als zu tilgende Abs[X.]hlusskosten heranzuziehen"
seien
und dass
in den ersten zwei Vertragsjahren

bei einer ursprüngli[X.]h ver-einbarten [X.] von weniger als zwölf Jahren
im ersten Versi[X.]herungsjahr

eine Verre[X.]hnung der Abs[X.]hlusskosten erfolgt. In dem ni[X.]ht streitbefangenen Absatz 4 Satz
1 wird der Versi[X.]herungsneh-mer auf mit den [X.] und [X.] verglei[X.]hbare
Weise auf die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen dieser Verre[X.]hnung hingewiesen. Die
Warnungen der Ziff.
8.1.2 Abs. 5
Satz
1-3, Ziff. 8.2.1 Abs.
4
Satz 1-3 [X.] und die
Verweise auf die dem Versi[X.]herungss[X.]hein anliegende unver-bindli[X.]he Modellre[X.]hnung
in Ziff.
8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff.
13 Abs.
4 Satz
2 [X.] entspre[X.]hen denen der [X.] und [X.].

4. Die Unwirksamkeit der [X.] erstre[X.]kt si[X.]h auf weitere
streitbefangene Bedingungen.
Ob die Ausführungen der
Vorinstanzen zu ihrer Unwirksamkeit wegen Intransparenz zutreffen, [X.] daher überwiegend keiner Ents[X.]heidung
(s. unter
5.).

a) Eine Erstre[X.]kungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der maß-gebli[X.]hen Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers zwis[X.]hen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Auf-re[X.]hterhaltung der anderweitigen -
für si[X.]h genommen gegebenenfalls wirksamen
-
Bestimmung auss[X.]hließt. Beide Regelungen müssen inhalt-li[X.]h miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufre[X.]hterhaltung des an-deren Teils darf ni[X.]ht mögli[X.]h sein (vgl. [X.], Urteile vom 22. September 34
35
-
32
-

2004 -
VIII [X.], [X.], 3775, 3776; vom 20. Mai 2010 -
Xa
ZR 68/09, [X.]Z 185, 359 Rn. 37). An[X.] verhält es si[X.]h, wenn der un-wirksame [X.] si[X.]h von den anderen Bedingungen inhaltli[X.]h und spra[X.]hli[X.]h trennen lässt, ni[X.]ht von so eins[X.]hneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden müsste, und die anderen Rege-lungen eine spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h selbständige und sinnvolle [X.]assung behalten ([X.], Urteile vom 28.
Mai 1984
[X.], NJW 1984, 2816, 2817; vom 15.
Mai 1991

[X.], NJW 1991, 1750, 1752/1753; vom 25. Juni 2003 -
VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899
f.). Hingegen ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob der verbleibende [X.] einen vom Verwender ersi[X.]htli[X.]h gewollten Regelungsgehalt aufweist.

b) Mit der
Vereinbarung der Zillmerung in Ziff. 11 Abs. 2
Satz 1, 2
[X.] ist der
Hinweis auf die paus[X.]hale Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] bei der [X.] in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] in diesem Sinne inhaltli[X.]h untrennbar verknüpft
(so wohl au[X.]h -
zuglei[X.]h bezügli[X.]h der na[X.]hfolgend erörterten Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs.
2 Satz 1, 2
[X.]
-
[X.]/[X.],
[X.]-
und BUZ-Kommentar 2.
Aufl. 2011 §
176 [X.] 1908/2007 Rn. 14
f.).

Aufgrund der si[X.]h aus dem Wegfall der Zillmerabrede ergebenden Unklarheit, auf wel[X.]he Weise die Beklagte den gesetzli[X.]hen Rahmen des § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. zukünftig ausfüllen
wird
und wegen der inneren Abhängigkeit der
"mindestens"
zu
zahlenden
[X.] von
den [X.] i.S.
des §
176 Abs. 1 [X.] a.[X.]. kann die Zusage von [X.] in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz
1 [X.] glei[X.]hfalls ni[X.]ht isoliert bestehen bleiben.

36
37
-
33
-

Die Hinweise auf [X.]
in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 11 Abs.
3 Satz 2 [X.] sollen die Transparenzanforderungen umsetzen, die der
Senat
im Hinbli[X.]k auf die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen der Zillmerung in seinen Urteilen vom 9.
Mai 2001 aufgestellt hat ([X.]/00, [X.]Z 147, 354, 361 ff.; [X.], [X.]Z 147, 373, 377 ff.
unter 5).
Ohne die Zillmerabrede können sie keinen
Bestand haben. Aus demselben Grund verlieren
die Warnungen
vor angebli[X.]hen Na[X.]hteilen
einer Kündigung und geringen bzw. entfallenden Rü[X.]kkaufswerten in Ziff.
8.1.5 Abs.
1 Satz 1, 2 [X.] ihren Bezugspunkt.

Ziff. 8.1.5 Abs.
1 Satz 1 [X.] ist zuglei[X.]h
wegen Irreführung unwirksam
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Aussage, eine Kündi-gung sei "immer"
mit Na[X.]hteilen verbunden, ist unzutreffend und dazu geeignet, den Versi[X.]herungsnehmer
von der Geltendma[X.]hung seines Kündigungsre[X.]hts abzuhalten.
Die
gegebenenfalls
auf Null

reduzier-ten Rü[X.]kkaufswerte, die si[X.]h dem
dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen
Versi[X.]herungsneh-mer
als "Na[X.]hteile"
darstellen, sind keine [X.]olge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Kann der Versi[X.]herungsnehmer
absehen, dass er den Vertrag ni[X.]ht zur Vermeidung eines Verlustges[X.]häfts so lange wird fort-führen können, bis der Rü[X.]kkaufswert zumindest die Summe der gezahl-ten Prämien
errei[X.]ht, kann eine frühzeitige Kündigung für ihn vorteilhaft sein.

[X.]) Bezügli[X.]h
der inneren Verknüpfung der Zillmerabrede mit den Klauseln zum Rü[X.]kkaufswert in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] und zum [X.] in Ziff.
8.1.2 Abs. 2
[X.]
wird auf die na[X.]hfolgen-den
Erörterungen unter 5. [X.]) verwiesen.
38
39
40
-
34
-

d)
Hingegen liegt in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein au[X.]h bei isolierter Betra[X.]htung spra[X.]hli[X.]h sowie inhaltli[X.]h selbständiger Hinweis der [X.] an den Versi[X.]herungsnehmer, der vom Ob und Wie einer weiteren Berü[X.]ksi[X.]htigung der Abs[X.]hlusskosten
unabhängig ist. Au[X.]h Ziff. 8.1.4 [X.]
(10

-Klausel) wird von der Unwirksamkeit der Zill-merabrede ni[X.]ht berührt. Zwis[X.]hen der
Regelung über einen Mindest-auszahlungsbetrag von 10

und
der Berü[X.]ksi[X.]htigung
der [X.] im Verhältnis zum
Versi[X.]herungsnehmer
besteht kein
innerer [X.].
Insoweit wird auf die na[X.]hfolgenden Ausführungen unter 7. und 8. Bezug genommen.

e) Vorstehende
Erwägungen
gelten entspre[X.]hend für die mit der Klage angegriffenen Parallelbestimmungen
zur prämienfreien [X.]ortfüh-rung des Versi[X.]herungsvertrages
in Ziff. 8.2.3
[X.]
und
für die
je-weils
inhaltsglei[X.]hen
streitbefangenen Regelungen der
[X.] (Ziff.
10 Abs. 1 Satz 2, Abs.
4 Satz
2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Ziff. 7.3.6. Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2; zu Ziff.
10 Abs.
1 Satz
1, Ziff. 7.1.7 unter 7., 8.)
und [X.]
(Ziff.
13 Abs.
1 Satz
2, Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1 und 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1 und 2; zu Ziff.
13 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 8.1.4 siehe unter 7., 8.).

5. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Beklagte gegen das Verbot, die Regelungen zu Rü[X.]kkaufswert und [X.] in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2, 5
[X.] weiter zu verwenden.

a) Sie genügen jedenfalls ni[X.]ht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

41
42
43
44
-
35
-

[X.]) Na[X.]h dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen entspre[X.]hend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mög-li[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen. Dabei kommt es ni[X.]ht nur [X.] an, dass die Klausel in ihrer [X.]ormulierung für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben,
dass die Klausel die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastun-gen so weit erkennen lässt, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 -
IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401
f.; vom 24. März 1999 -
IV ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 143;
vom 9.
Mai 2001

[X.]/00, [X.]Z 147, 354, 361 f., 364 und
IV
ZR 138/99, [X.]Z 147, 373, 377 f., 380; vom 11.
Mai 2005

[X.], VersR
2005, 976, 977).
Zieht
der Verwender
ergänzende Unterlagen
heran, z.B. eine [X.], muss
er
an der betreffenden Stelle im Klauselwerk zumindest in den Grundzügen auf die Na[X.]hteile hinwei-sen und auf die zusätzli[X.]hen
Informationen Bezug nehmen
(Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils [X.]O S. 364 bzw.
S.
380).

[X.]) Hier
differenziert die Beklagte unzulässig weder in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 [X.] no[X.]h
in der [X.] zwis[X.]hen dem anhand der anerkannten Regeln der Versi[X.]herungsmathematik ge-mäß §
176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. zu ermittelnden Rü[X.]kkaufswert einerseits und dem einer gesonderten vertragli[X.]hen Vereinbarung bedürfenden [X.]
na[X.]h
§ 176 Abs. 4 [X.] a.[X.].
andererseits.

(1) Beide Werte stehen gesondert
nebeneinander, wie s[X.]hon die Aufteilung auf
getrennte Absätze in § 176 [X.] a.[X.]. zeigt. Bereits der
Gesetzgeber des [X.] 1908 ging davon aus, dass dem Versi[X.]herungs-nehmer zunä[X.]hst "die volle Prämienreserve ohne jeden Abzug"
zusteht 45
46
47
-
36
-

und erst auf dieser Grundlage eine "Kürzung"
vorgenommen werden kann (Motive zum [X.] S.
232, 235, 236
f., 238). Ungea[X.]htet des
späte-ren Ersatzes
der Prämienreserve dur[X.]h den [X.]wert bzw. das De-[X.]kungskapital des Versi[X.]herungsvertrages
ist für eine Aufgabe dieses Grundprinzips ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Die Regelung des § 174 Abs. 1 Satz
2 [X.] a.[X.]. zur Umwandlung in eine prämienfreie Versi[X.]herung enthält [X.] Definition des Begriffes "Rü[X.]kkaufswert"
in dem Sinne, dass er si[X.]h im [X.]alle der Vereinbarung eines [X.] aus
den
Absätzen 3 und 4 des § 176 [X.] a.[X.]. zusammensetzt
und
si[X.]h bei [X.]ehlen einer sol[X.]hen Abrede
auf die Bere[X.]hnung na[X.]h versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Grund-sätzen i.S.
des §
176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. bes[X.]hränkt. Die Kombination des Begriffs "Rü[X.]kkaufswert"
mit einem Verweis au[X.]h auf Absatz 4 des § 176 [X.] a.[X.]. soll gewährleisten, dass von dem an die Stelle des unters[X.]hrit-tenen
Mindestversi[X.]herungswerts tretenden Rü[X.]kkaufswert ein [X.] nur vorgenommen wird, wenn letzterer für den Rü[X.]kkaufswert ge-sondert gemäß §
176 Abs. 4 [X.] a.[X.]. vereinbart wurde.

Au[X.]h in § 169 [X.] n.[X.]. steht einem versi[X.]herungsmathematis[X.]h erre[X.]hneten
Rü[X.]kkaufswert in Abs. 3 unverändert ein "angemessener"
Abzug in Abs. 5 gegenüber (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/3945, S. 103
f.).

(2) Im
Wi[X.]pru[X.]h hierzu
erwe[X.]kt die Beklagte irreführend
den Eindru[X.]k, der [X.] fließe in die Bestimmung
des [X.]
i.S.
des §
176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. ein. Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.] enthält die unzutreffende Information, ein sol[X.]her Abzug werde "bei"
der Be-re[X.]hnung des [X.] vorgenommen. Aus Si[X.]ht des dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers lässt dies den [X.] fäls[X.]h-li[X.]h als Bestandteil der Rü[X.]kkaufswertermittlung
ers[X.]heinen. In diesem Verständnis wird der Versi[X.]herungsnehmer bestärkt dur[X.]h den Verweis
48
49
-
37
-

auf §
176 [X.] a.[X.]. in Kombination mit der
[X.]ormulierung, dass
ein Abzug vorgenommen
"wird". Der bestimmt wirkende Begriff "wird"
ruft
dur[X.]h das Anfügen einer Norm
den Eindru[X.]k einer vermeintli[X.]hen
gesetzgeberi-s[X.]hen Vorgabe
hervor. Dieser "amtli[X.]he Anstri[X.]h"
wird
dur[X.]h die Verbin-dung
der [X.]ormulierung "als angemessen angesehener Abzug"
mit der

die [X.] vermeintli[X.]h glei[X.]hfalls auf diese Vors[X.]hrift
zurü[X.]kfüh-renden

Mitteilung
der abstrakten Bere[X.]hnungsmethode im unmittelba-ren [X.]olgeabsatz no[X.]h intensiviert (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984

VII
ZR 11/84, [X.], 166, 168). Die irreführende Vorspiegelung
zwingender gesetzli[X.]her Vorgaben zum Ansatz
des [X.] "bei"
der Bere[X.]hnung des [X.] und zu seiner
Höhe droht den Ver-si[X.]herungsnehmer zuglei[X.]h
von der Ausübung seines Re[X.]hts zum "[X.]"
i.S.
von Ziff.
8.1.2 Abs. 5 [X.] abzuhalten
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984
[X.]O; siehe
na[X.]hfolgend unter 6.
b)).

(3) Mangels Trennung zwis[X.]hen Rü[X.]kkaufswert und [X.] kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he
Versi[X.]herungsnehmer Ausmaß und Dauer der wirts[X.]haftli[X.]hen
Einbußen ni[X.]ht
hinrei[X.]hend
erkennen. Die in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Bezug genommene [X.] weist, ohne ihm dies zu verdeutli[X.]hen, unter der Rubrik
"garantierter [X.]"
bzw. "garantierte beitragsfreie Versi[X.]herungssumme"
nur die bereits um den [X.] geminderten [X.] aus.
Die Rü[X.]kkaufswerte vor [X.] werden dem Versi[X.]herungsnehmer an keiner Stelle mitgeteilt.
Zu ihrer
Bere[X.]hnung ist er selbst ni[X.]ht in der [X.], da ihm die für die versi[X.]herungsmathematis[X.]he Bere[X.]hnung relevan-ten [X.]aktoren und der im Rahmen des §
4 [X.] maximal zillmerungs-fähige Kostenanteil unbekannt sind.
Von der Höhe der aus der Kosten-verre[X.]hnung und
dem [X.] resultierenden Wertminderungen kann er si[X.]h aus diesem Grund kein Bild ma[X.]hen. Dies wiegt umso 50
-
38
-

s[X.]hwerer, als er ohnehin ni[X.]ht einzus[X.]hätzen
vermag, in wel[X.]hem [X.] die in der Tabelle aufgelisteten [X.] zu den gesetzli-[X.]hen [X.]werten stehen
und inwieweit die gezillmerten [X.]werte hinter ungezillmerten Werten zurü[X.]kbleiben.

(4) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Beklagte geltend, der
Senat
habe
in seinen Urteilen
vom 9.
Mai 2001 die den dortigen
Allgemeinen Versi[X.]he-rungsbedingungen beigefügte Tabelle als "ni[X.]ht in vollem Umfang"
aus-rei[X.]hend angesehen und erhebli[X.]he
Defizite festgestellt, die fehlende Differenzierung zwis[X.]hen Rü[X.]kkaufswert und [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht gerügt
(IV
ZR 121/00, [X.]Z 147, 354, 363 f.
und [X.], [X.]Z 147, 373, 379 f.). Den Anforderungen an das Transparenzgebot hat
das dort streitbefangene Klauselwerk nebst Tabellen
bereits wegen des ni[X.]ht erfolgten Ausweises eines fehlenden oder nur sehr geringen Rü[X.]kkaufs-werts in den ersten Jahren ni[X.]ht genügt, weshalb si[X.]h der Senat mit der
Bere[X.]hnung der (zu) wenigen ausgewiesenen Werte ni[X.]ht im Einzelnen zu befassen
brau[X.]hte.

Entgegen ihrer Behauptung bestand
keine aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht der [X.], in der [X.] einzig den um einen [X.] geminderten Auszahlungsbetrag auszuweisen. Eine sol[X.]he Pfli[X.]ht folgte weder
aus
§
10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage D Ab-s[X.]hnitt I
Ziff. 2.b) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden [X.]assung no[X.]h aus
den Hinweisen
der ehemaligen Bundesaufsi[X.]ht für das Versi-[X.]herungswesen ([X.], nunmehr Bundesanstalt für [X.]inanzdienstleis-tungsaufsi[X.]ht
-
Ba[X.]in)
zum [X.] a.[X.]., den Versi[X.]herungsnehmern "unter allen Abzügen verbleibenden, mindestens fällig werdenden Werte"
zu nennen (Ver[X.] 1995, 283, 285; vgl. [X.]/[X.], VAG 11.
Aufl. 51
52
-
39
-

§
10a Rn. 31a zu Abs[X.]hnitt II 2.b) der Anlage
D). Die Beklagte hätte
Rü[X.]kkaufswerte, Stornoabzüge und [X.] in gesonderten Spalten auflisten
können, ohne dass
die Tabelle notwendig unübersi[X.]ht-li[X.]h geworden
wäre.

b) Daneben wird Ziff.
8.1.2 Abs.
1 Satz 2 [X.] von der
Un-wirksamkeit
der Zillmerabrede
in
Ziff. 11 Abs. 2
Satz 1, 2
[X.] und der
unter II
4
genannten
Bedingungen
erfasst, ohne die sie ni[X.]ht [X.] bleiben kann.

[X.]ür die Bestimmung des
[X.] gibt § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. nur einen gesetzli[X.]hen Rahmen vor, innerhalb dessen si[X.]h die Bere[X.]hnung halten muss. Er
lässt Spielräume für ges[X.]häftspoli-tis[X.]he, die Höhe der Rü[X.]kkaufswerte beeinflussende Ents[X.]heidungen des jeweiligen Versi[X.]herers. Die gesetzli[X.]he Regelung bedarf daher ei-ner Ergänzung
im Versi[X.]herungsvertrag (Senatsurteile vom 9.
Mai 2001
jeweils [X.]O 359, 362
bzw. 376
f., 378; vgl.
[X.] in [X.], Versi[X.]herungsvertragsgesetz
9. Aufl.
Einf. [X.] Rn. 206).
Letztere
ist auf-grund der Unwirksamkeit der Zillmerabrede zusammen mit den für die Zillmerung unentbehrli[X.]hen
Hinweisen
auf die unerwartet geringen bzw. ni[X.]ht vorhandenen Rü[X.]kkaufswerte
entfallen. Die
verbleibenden Bedin-gungen
geben dem Versi[X.]herungsnehmer über Bestand und Höhe der Rü[X.]kkaufswerte keinen Aufs[X.]hluss; ihnen fehlt die erforderli[X.]he Klarheit ([X.] in [X.] [X.]O Rn. 233, 239; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 11. Aufl. §
307 Rn.
36, 343). Das Informations-defizit wird dur[X.]h die fehlerhaften [X.]
ni[X.]ht ausgegli-[X.]hen
(vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils [X.]O 362 ff.
bzw. 377
ff.).

Die Unwirksamkeit
erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.]. Kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer den jeweiligen 53
54
-
40
-

[X.]wert seines Vertrages ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, vermag er au[X.]h die [X.] ni[X.]ht zu verstehen
(Senatsurteil vom 9.
Mai 2001

[X.], [X.]Z [X.]O 380). Allein mit Hilfe der abstrakten Bere[X.]h-nungsweise
kann er
si[X.]h kein Bild davon ma[X.]hen, von wel[X.]her Bezugs-größe ein Abzug vorgenommen werden soll und was dies für ihn bedeu-tet.

[X.]) Mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.] entfällt zuglei[X.]h die mit ihr un-trennbar verknüpfte Regelung der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.].
Die Un-wirksamkeit
der Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h ferner auf Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1, 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.], die dur[X.]h den Verweis auf die fehlerhaften [X.] der [X.]n die unzulässige fehlende Differenzierung zwis[X.]hen
Rü[X.]kkaufs-wert und [X.] aufgreifen.

d)
Vorstehende
Erwägungen gelten au[X.]h für die streitbefangenen entspre[X.]henden Bestimmungen
der Ziff. 8.2.1
[X.] sowie
derjenigen in den
[X.] und der [X.]
(vgl. Senatsurteile vom
26. Sep-tember 2007

IV
ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 Rn.
7
f.; IV ZR 321/05,
VersR 2007, 1547
Rn. 13
ff.; vom 24.
Oktober 2007 -
IV ZR 209/03, [X.], 244 Rn. 7 f.; Senatsbes[X.]hluss vom 21. November 2007 -
IV ZR 321/05, [X.], 381 Rn. 5).

[X.]) Die vereinzelten spra[X.]hli[X.]hen Abwei[X.]hungen
in den weitestge-hend glei[X.]hlautenden [X.] (vgl. Ziff. 7.1.2
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2, Ziff. 7.3.3 Satz 4)
ge-bieten keine abwei[X.]hende Beurteilung. Dass Ziff. 7.1.5 Satz
4, Ziff. 7.3.3 Satz 4 [X.] auf "die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen"
ab-stellen,
erhöht
eher no[X.]h die Intransparenz.
55
56
57
-
41
-

[X.]) [X.]ür die [X.] (Ziff. 8.1.2 Abs.
1 Satz 2, Ziff. 8.2.1 Abs.
1 Satz
2, Ziff.
13 Abs.
2) gilt ergänzend
folgendes:

(1) Die Unwirksamkeit von
Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.] und 3. Der erste
Teilsatz ("Dieser entspri[X.]ht ni[X.]ht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge,

") ist spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h selbständig und sinnvoll.
Eine untrennbare [X.] Verknüpfung mit dem Rest des Satzes ist ni[X.]ht gegeben.

(2) Die Klauseln zum [X.] in Ziff.
8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teil-satz 3, Ziff.
8.2.1 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind zusätzli[X.]h unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5.b)
[X.]. Der notwendige Hinweis an den Versi[X.]herungsnehmer, ihm werde der Na[X.]hweis gestattet, der [X.]n sei ein S[X.]haden überhaupt ni[X.]ht oder nur in geringerer Höhe
entstanden, fehlt
(vgl.
au[X.]h na[X.]hfolgend zu 6. a)).

(3)
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Berufungsgeri[X.]ht ha-be seiner Ents[X.]heidung zu
Ziff. 8.1.2 Abs. 1 [X.] einen fals[X.]hen Regelungsgehalt zugrunde gelegt sowie gegen § 308 ZPO verstoßen. Das Berufungsgeri[X.]ht
hat

missverständli[X.]h formuliert, denno[X.]h inhalt-li[X.]h zutreffend

zum Ausdru[X.]k
gebra[X.]ht, dass au[X.]h Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] den [X.] fäls[X.]hli[X.]h als Bestandteil der Be-re[X.]hnung des [X.] darstellt, und seine Ausführungen zur [X.]klausel
dur[X.]h die

hier keiner Ents[X.]heidung bedürfende

Überlegung
ergänzt, ob eine eventuelle Unangemessenheit der
ni[X.]ht streitbefangenen
Höhe des [X.]
auf die Vereinbarung dem Grunde na[X.]h ausstrahlen würde.

58
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61
-
42
-

(4) In der Regelung
der Ziff. 13 Abs.
2 [X.], na[X.]h §
4 [X.] sei der Versi[X.]herer bere[X.]htigt, 4% der vom Versi[X.]herungsneh-mer während der [X.] zu zahlenden Beiträge "als zu tilgende Abs[X.]hlusskosten heranzuziehen", liegt ferner ein
Verstoß gegen
§
307 Abs. 1 Satz
2 [X.]. Diese
Aussage
ist für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer zumindest im Zusammenhang
mit Ziff. 13 Abs.
3 [X.] verwirrend, wona[X.]h die Abs[X.]hlusskosten in glei[X.]hen Raten mit den Beiträgen der ersten zwei Versi[X.]herungsjahre bzw. des ersten Versi[X.]herungsjahres verre[X.]hnet werden.

6. Die Beweislastregel in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.] hält § 309 Nr.
12.a) [X.]
jedenfalls in der Zusammens[X.]hau
mit Ziff. 8.1.2 Abs.
2 [X.] ni[X.]ht stand.

a) Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.] enthält den
von
§ 309 Nr. 5.b) [X.] geforderten
Hinweis auf das Na[X.]hweisre[X.]ht des
Versi[X.]herungsnehmers, der [X.] sei in geringerer
Höhe als vorgesehen
anzusetzen
bzw. habe vollständig zu entfallen. Ob die
Regelung über den [X.] ei-nen paus[X.]halierten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h i.S.
des § 309 Nr. 5 [X.] darstellt
oder Teil einer Abwi[X.]klungsregelung i.S.
des § 308 Nr. 7 [X.] ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Wegen der verglei[X.]hbaren Interessenla-ge ist § 309 Nr. 5.b) [X.] für eine sol[X.]he Abwi[X.]klungsregelung zumin-dest entspre[X.]hend anzuwenden
([X.], Urteile
vom 25.
Oktober 1984

VII ZR
11/84, [X.], 166, 167; vom 8.
November 1984

VII ZR 256/83, NJW 1985, 632
jeweils m.w.[X.]; vom 10. Oktober 1996

[X.], NJW 1997, 259, 260;
vom 5. Mai 2011

VII ZR 161/10, NJW 2011, 3030 Rn. 12 f.).
62
63
64
-
43
-

b) Die Regelung
droht den Versi[X.]herungsnehmer
glei[X.]hwohl in die Irre zu führen und
von
der Ausübung seines Re[X.]hts
abzuhalten, weil ihm dur[X.]h das Zusammenspiel der Absätze 2 und 5 fäls[X.]hli[X.]h der Eindru[X.]k vermittelt wird, er sei insgesamt beweispfli[X.]htig für eine unangemessene Höhe des [X.].
Tatsä[X.]hli[X.]h besteht
ein [X.], na[X.]h dem zunä[X.]hst die Beklagte
als Verwenderin darlegungs-
und beweispfli[X.]htig für die generelle Angemessenheit der Höhe des [X.] ist und den Versi[X.]herungsnehmer erst in einem zweiten S[X.]hritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt ni[X.]ht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. [X.],
Stand 2006
§
309 Nr.
5 Rn. 18, 20).
Diese an die Systematik des § 309 Nr.
5 [X.] angelehnte Differenzierung kann der
dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he
Versi[X.]herungsnehmer
dem Zusammenspiel der Klauseln Ziff. 8.1.2 Abs. 2 und 5 [X.] ni[X.]ht entnehmen.
Er geht vielmehr gerade au[X.]h in Anbetra[X.]ht der [X.]ormulierung in Ziff. 8.1.2 Abs. 2

"wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 [X.])"

davon aus, die Beweislast liege allein bei ihm. Das tatsä[X.]hli[X.]h zutreffende [X.] der Beweislast hätte die [X.] deutli[X.]h und verständli[X.]h klarstellen können und müssen.

[X.]) Vorstehende Ausführungen gelten entspre[X.]hend für Ziff. 8.2.1 Abs. 2 und 5 [X.] zur Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Versi[X.]herung sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs.
2, Ziff. 7.3.3
Satz 4 [X.].

7. Der Vorbehalt in Ziff. 8.1.4 [X.], na[X.]h allen Abzügen ver-

(10

-Klausel), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz
1 [X.] unwirksam. Der 65
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67
-
44
-

Wortlaut der Klausel ist eindeutig und kann, an[X.] als die Beklagte meint, ni[X.]ht als Vereinbarung eines [X.] für den Rü[X.]kkaufs-wert verstanden werden. Eine sol[X.]he Abrede wäre ohnehin ni[X.]ht zuläs-sig. Im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. lässt § 176 [X.] a.[X.]. sie ni[X.]ht zu und hat der Gesetzgeber sie, an[X.] als
bei den Erörterun-gen zu
§ 174 [X.]
a.[X.]., für den Rü[X.]kkaufswert ni[X.]ht in Erwägung gezo-gen ([X.]. 23/94, [X.], 306 f.; BT-Dru[X.]ks. 12/6959, S.
102
f.).

Die von der [X.] ferner vertretene Ansi[X.]ht, der Vorbehalt [X.] nur gelten, wenn au[X.]h keine anderweitigen Zahlungen an den [X.] zu leisten seien, findet im Wortlaut keine Grundlage.
Das Re[X.]ht auf den Rü[X.]kkaufswert ist vielmehr eine andere Ers[X.]hei-nungsform des Re[X.]hts auf die Versi[X.]herungssumme, das
dem Versi[X.]he-rungsnehmer im Rahmen der Ziff. 8.1.4 [X.] unzulässig vorenthal-ten
wird. Der
Anspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers aus § 176 Abs. 3 [X.]
a.[X.].
erlis[X.]ht gemäß §
362 Abs. 1 [X.] mit Erbringung der ges[X.]hul-deten Leistung. [X.]ür deren teilweisen Einbehalt besteht weder eine ge-setzli[X.]he
no[X.]h eine vertragli[X.]he Grundlage.
Der Einwand der
[X.], Ziff. 8.1.4 [X.] diene der Vermeidung überproportionaler
Personal-
und Sa[X.]hkosten und damit der Tarif-
und Übers[X.]hussgemeins[X.]haft, überzeugt ni[X.]ht. Die Beklagte zählt ledigli[X.]h einige kostenauslösende Positionen auf, ohne konkret vorzutragen, wel[X.]he Kostenanteile dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]h pro Überweisungsvorgang anfallen, wie ho[X.]h der Anteil von [X.] unter 10

ist und in wel[X.]hem Verhältnis si[X.]h die internen Gesamtkosten bei voll-ständigen Auszahlungen erhöhen würden. Der hauptsä[X.]hli[X.]he Aufwand entfällt ohnehin eher auf die abs[X.]hließende interne Abre[X.]hnung und ni[X.]ht auf die Vornahme der einzelnen Überweisungsanordnungen.

68
-
45
-

Ni[X.]ht dur[X.]hzudringen vermag die Beklagte s[X.]hließli[X.]h mit ihrer Auffassung, der Betrag
von 10

sei ein konkret bezifferbarer und immer glei[X.]h hoher Teil des [X.],
der in die abstrakte Bere[X.]hnungs-formel der Ziff. 8.1.2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht einfließen könne.
Eine derar-tige Verknüpfung der 10

-Klausel mit dem [X.] lässt si[X.]h dem Bedingungswerk an keiner Stelle entnehmen.

Die inhaltsglei[X.]hen Bedingungen in Ziff. 7.1.7 [X.] und Ziff.
8.1.4 [X.]
sind aus denselben Gründen unwirksam.

8. Erfolg hat die Revision der [X.] dagegen, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel
Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] wendet. Diese Bestimmung hat
bei iso-lierter Betra[X.]htung keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß
§ 307 Abs.
3 Satz
1 [X.]. Es handelt si[X.]h um einen rein deklaratoris[X.]hen Hinweis [X.], dass dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungsverträgen Kosten ent-stehen. Entspre[X.]hendes gilt für Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Ziff.
13 Abs.
1 Satz 1 [X.]
sowie für Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teil-satz 1 [X.]. Insoweit ist
die Klage teilweise abzuweisen.

9. Die für einen Unterlassungsanspru[X.]h aus § 1 [X.] erforderli-[X.]he Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der vertragli[X.]hen Einbeziehung
der Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen in der Vergangenheit resul-tiert die tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung ihrer zukünftigen
Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdur[X.]hführung (vgl. [X.], Urteile vom 10. De-zember 1991 -
XI ZR 119/91, [X.], 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 -
XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18.
April 2002 -
III [X.], [X.], 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1987
69
70
71
72
-
46
-

-
I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II).
Diese sind hier ni[X.]ht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderli[X.]he
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-klärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an si[X.]h gegenteiligen Re[X.]htsauffassung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 [X.]O), und vertei-digt
dur[X.]hgehend die angebli[X.]he Re[X.]htmäßigkeit ihrer Allgemeinen Ver-si[X.]herungsbedingungen ([X.], Urteile vom 12.
Juli 2000 [X.]O; vom 18. April 2002 [X.]O).

10.
Bezügli[X.]h
der
Pfli[X.]ht der [X.], dem Kläger die
dur[X.]h die außergeri[X.]htli[X.]he Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Re[X.]htsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96

zuzügli[X.]h Zinsen zu erstat-ten, hat die Revision der [X.]
insoweit Erfolg, als der Kläger ledig-

a) Zutreffend hat
das Berufungsgeri[X.]ht
einen Anspru[X.]h des
Klä-gers
aus §§ 5 [X.], 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Ab-mahnung erforderli[X.]hen Aufwendungen angenommen. Erforderli[X.]h sind
die Abmahnkosten, die tatsä[X.]hli[X.]h entstanden sind und na[X.]h Lage des [X.]alles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig
waren. Kosten für
die Eins[X.]haltung eines Anwalts umfassen sie
nur ausnahms-weise bei besonderer re[X.]htli[X.]her S[X.]hwierigkeit, aufgrund derer der [X.] mit seiner Ausstattung und Erfahrung ni[X.]ht in der Lage war, das Ges[X.]hehen korrekt zu bewerten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
5 [X.] Rn. 36; Mün[X.]hKomm-ZPO/Mi[X.]klitz,
3. Aufl.
§ 5 [X.] Rn. 12).

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss
eine qualifizierte Einri[X.]h-tung
i.S.
des
§
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für ihre Eintragung in die Lis-73
74
75
-
47
-

te qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h
§ 4 Abs. 1 [X.] unter
anderem
auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sa[X.]hgere[X.]hte Auf-gabenerfüllung bieten. Diese
ist nur bei
hinrei[X.]hender
personeller
und sä[X.]hli[X.]her
Ausstattung des
Verbands
zu erwarten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
4 [X.] Rn.
10). Dana[X.]h
muss si[X.]h der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwe[X.]ks grundsätzli[X.]h selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen
und zumindest so ausgestattet sein, dass er typis[X.]he und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h s[X.]hwer zu verfolgende ver-brau[X.]herfeindli[X.]he Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 1984 -
I [X.], NJW 1984, 2525 Anwalts-abmahnung). Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht aber eine
hiervon ni[X.]ht erfasste [X.]allgestaltung angenommen.
Die insgesamt umfassende und re[X.]htli[X.]h anspru[X.]hsvolle Prüfung erfordert versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse, die für die
über
das Versi[X.]herungsvertragsre[X.]ht hin-ausgehende
tägli[X.]he Beratungspraxis des [X.] ni[X.]ht vorauszusetzen sind
und die Inanspru[X.]hnahme
externer anwaltli[X.]her Beratung re[X.]htferti-gen.

b)
Die auf Bedingungen
der [X.] bes[X.]hränkte Abmahnung de[X.]kte
si[X.]h ni[X.]ht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen
Rege-lungen dieser Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen und war
im Er-gebnis ni[X.]ht
in vollem Umfang bere[X.]htigt. Insoweit ist der
Ersatzan-spru[X.]h
um einen
dem Verhältnis des Gegenstandswerts des bere[X.]htigten Teils zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung entspre[X.]henden
Abs[X.]hlag zu mindern
(vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 -
I [X.], [X.], 744 Rn.
52
Sondernewsletter), den
der Senat mit 10% (bemisst.

11. Die Revision des [X.] hat in vollem Umfang Erfolg.
76
77
-
48
-

a) Die Revision ist zulässig. Ungea[X.]htet der [X.]ormulierung der in der s[X.]hriftli[X.]hen Revisionsbegründung zunä[X.]hst angekündigten [X.], § 551 Abs.
3
Satz 1 Nr. 1 ZPO, ergibt jedenfalls die

zulässige

Auslegung der Begründungss[X.]hrift und der dortige Hinweis auf Seite 2 unten/Seite 3 oben mit hinrei[X.]hender Klarheit, dass der Klä-ger weiterhin eine Verurteilung der [X.] erstrebt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln
in der Kapitallebensversi[X.]herung, der auf-ges[X.]hobenen Rentenversi[X.]herung und der fondsgebundenen Rentenver-si[X.]herung au[X.]h beim Abs[X.]hluss von Neuverträgen zu unterlassen
(vgl. [X.], Urteile vom 22. Dezember 1953 -
V [X.], [X.]Z 12, 52, 67
f.; vom 4. Juni 1962 -
III ZR 207/60, NJW 1962,
1441,
1442; Bes[X.]hlüsse vom 26. Mai 1970 -
III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. §
551 Rn.
18, § 559 Rn. 20). Auf
Seite 3 der Revi-sionsbegründung hat
der
Kläger
zuglei[X.]h klargestellt, dass er die [X.] zu Ziff. 7.1.4 [X.], Ziff.
8.1.2 Abs. 4 [X.] akzep-tiert
hat.

b) Der
Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] aus § 1 [X.] umfasst die Verwendung der streitbefangenen Klauseln beim Abs[X.]hluss neuer Verträge ab dem 1.
Januar 2008. Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, insoweit habe die Beklagte die
Vermutung einer Wiederholungsgefahr widerlegt, hält revisionsre[X.]htli[X.]her
Überprüfung ni[X.]ht stand. Die Prüfung, ob diese Vermutung ausnahmsweise
widerlegt wurde, ist eine Tatfrage auf Grundlage
der besonderen Umstände des Einzelfalles, die revisions-re[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt darauf überprüft werden kann, ob das ange-fo[X.]htene Urteil von unri[X.]htigen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ausgegan-gen ist ([X.], Urteile vom 6. Juli 1954

I
ZR 38/53, [X.]Z 14, 163, 167; vom 30. Oktober 1998 -
V [X.], [X.]Z 140, 1, 10
f.). Derartige 78
79
-
49
-

Re[X.]htsfehler sind dem Berufungsgeri[X.]ht
unterlaufen. Es hat wesentli[X.]he Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt.

[X.]) Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter stren-gen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen wer-den, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer na[X.]h allgemeiner Erfah-rung mit einer Wiederverwendung ni[X.]ht gere[X.]hnet werden kann. Regel-mäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder
die bloße Absi[X.]htserklärung des Verwen[X.], sie ni[X.]ht weiterzuverwenden, selbst dann ni[X.]ht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstrei-tig ni[X.]ht länger zugrunde legt
([X.], Urteile
vom 7. Juni 1982

VIII ZR 139/81, NJW 1982, 2311, 2312;
vom 16. Mai 1990

VIII ZR
245/89, zi-tiert na[X.]h juris Rn.
12, insoweit in [X.] 1991, 44 f. ni[X.]ht veröffentli[X.]ht;
vom 15.
Oktober 1991 -
XI ZR 192/90, [X.]Z 116, 1, 6; vom 10.
Dezem-ber
1991 -
XI ZR 119/91, [X.], 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 -
XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.[X.]; vom 18. April 2002
-
III [X.], [X.], 2386; Mün[X.]hKomm-ZPO/Mi[X.]klitz,
5. Aufl.
§ 1 [X.] Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 11. Aufl. § 1 [X.] Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 5. Aufl. § 1
[X.] Rn.
33-35). Die Beklagte verteidigt die Wirksamkeit der streitigen Bestimmungen dur[X.]hgehend. Ihre s[X.]hli[X.]hte Behauptung, sie setze na[X.]h maßgebli[X.]her Überarbeitung nur no[X.]h die -
angebli[X.]h
-
neuen Allgemei-nen Versi[X.]herungsbedingungen ein, ist eine ungenügende Absi[X.]htserklä-rung ohne jegli[X.]he Gewähr gegen eine erneute Verwendung.
Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, zumindest hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses von Neuverträgen eine inhaltli[X.]h bes[X.]hränkte, gegebenenfalls
ihre
ge-gensätzli[X.]he Re[X.]htsauffassung zum Ausdru[X.]k bringende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 80
-
50
-

[X.]O), kann sie si[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, dass der Kläger dies unter Um-ständen
zu eigenen Gunsten in der Presse publik gema[X.]ht hätte.

[X.]) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht
demgegenüber
angenommen
hat,
na[X.]h allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein si[X.]h rational verhaltender Versi[X.]herer seine Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen der neuen Re[X.]htslage anpassen und keine Neuverträge mehr mit dem al-ten Regelwerk abs[X.]hließen werde,
hat es ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass ni[X.]ht aus generellen Überlegungen, sondern nur aus den tatsä[X.]hli[X.]hen Um-ständen des jeweiligen Einzelfalles und gegebenenfalls
hierauf gestütz-ten [X.] auf
die Widerlegung der Vermutung ges[X.]hlossen
werden kann. Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit re[X.]htsfehlerhaft dem al-leinigen Umstand des Inkrafttretens
des [X.]
n.[X.]. zum 1.
Januar 2008 ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht beigemessen.
Hierbei hat es übersehen, dass ni[X.]ht alle zur Unwirksamkeit der im Tenor genannten
Bestimmungen füh-renden Gründe dur[X.]h das [X.] n.[X.]. eine

erstmalige oder geänderte

gesetzli[X.]he Regelung erfahren haben, aufgrund derer ihre
zumindest kernglei[X.]he

Weiterverwendung ausges[X.]hlossen ers[X.]hiene. Dies betrifft etwa
die
10

-Klausel, vor allem
aber die Transparenzdefizite der [X.].
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und
aus wel-[X.]hen Gründen die Beklagte diese Mängel,
insbesondere die
fehlende Trennung zwis[X.]hen
Rü[X.]kkaufswerten bzw. prämienfreien Versi[X.]herungs-summen und
Stornoabzügen, im Zuge der angebli[X.]hen
Neugestaltung ih-rer Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen
behoben hat. In dieser Hin-si[X.]ht
war die Beklagte von der [X.] ihres Vorgehens

81
-
51
-

überzeugt und gerade ni[X.]ht bereit, si[X.]h den erhobenen Beanstandungen zu beugen (an[X.] insoweit
OLG Brauns[X.]hweig, [X.], 1111 ff.;
OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 778, 779).

[X.] [X.] Dr.
Kar[X.]zewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 20.11.2009 -
324 O 1116/07 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 27.07.2010 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 201/10

25.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10 (REWIS RS 2012, 4282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4282

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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