Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2012, Az. IV ZR 202/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2231

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 202/10

Verkündet am:

17. Oktober 2012

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Karczewski
und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Oktober 2012

für Recht erkannt:

Auf die
Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel
der [X.]
wird
das Urteil des Hanseatischen
[X.]s Hamburg, 9.
Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben,
das Urteil des [X.], Zivilkammer 24, vom 20.
November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die [X.] wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzen-den Ordnungsgeldes -
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft -
oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000

höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmit-gliedern der [X.])
es zu unterlassen,

(1) beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebens-versicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln
zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Ver-träge der genannten Art auf folgende Klauseln
zu berufen (unzulässige
Bestimmungen
im Fettdruck):
-
3
-

§
4
Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des [X.]

(3)
Nach Kündigung erhalten Sie

soweit bereits ent-standen

einen nach §
176 Abs.
3 [X.]

be-rechneten Rückkaufswert.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei-len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche-rung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
13) kein

Nähere Informationen
zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungs-schein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

(4)
Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des [X.] die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen.

Umwandlung in eine
beitragsfreie Versicherung an-stelle einer Kündigung

(5)

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit [X.] Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
13)
keine beitragsfreie Versicherungssumme

Nähere Informationen zur beitragsfreien Versiche-rungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

-
4
-

§
13
Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausge-glichen?

(1)
Wir sind berechtigt, die mit dem Abschluß
Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallen-den Kosten, etwa Kosten
für Beratung, Anforde-rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, zu erheben. Diese so-genannten
Abschlußkosten (§
43 Abs.
2 der [X.] über die Rechnungslegung von Versi-cherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der [X.] berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie werden nach den Tarifbestimmungen zu §
4 Abs.
4 bei der Ermittlung der Deckungsrückstel-lung*)
und bei der Bildung von [X.] verrechnet. Einzelheiten hierzu sind in den [X.] geregelt.

(2)
Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrech-nungsverfahren nach §
4 der Deckungsrückstel-lungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der [X.] bestimmt sind.

(3)

Nähere Informationen können Sie Ihrem Ver-sicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

Tarifbestimmungen

Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA

Die mit dem Abschluß
Ihrer Versicherung verbun-denen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesund-heitsauskünften und Ausstellung des Versiche--
5
-

rungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in

Wir sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Be-rechnung des [X.] und der beitrags-freien Versicherungssummen
einen Abzug vorzu-nehmen, der 2,5
% der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beiträge, jedoch mindestens 2,0
% der Differenz aus der Versiche-rungssumme im Erlebensfall und der Deckungs-rückstellung*) beträgt.

Beträgt die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschuß-beteiligung weniger als 10 Euro, werden der Rückkaufswert und/oder die Überschußanteile nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungs-vorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt.

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für je-den Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der [X.] unter Berücksichtigung der hierbei ange-setzten Abschlußkosten erfolgt nach §
65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und den §§
341
e, 341
f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) beim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu beru-fen:

-
6
-

§
10
Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

()

Rückkaufswert bei Kündigung

(3)
Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gemäß
§
176 [X.] einen
Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um

Sie können uns nachweisen, dass wir durch Ihre Kündigung kein oder kein wesentliches kollekti-ves Risikokapital verloren haben; dies gilt ent-sprechend für verminderte Kapitalerträge, die [X.] und den Verwaltungsaufwand.

Verwendung des [X.]

(4)

Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach Ab-satz
3 bei Auszahlung des [X.] 10
% der Differenz zwischen der Deckungsrückstel-lung*) und den gezahlten Beiträgen ab.

)

Beträgt der Auszahlungsbetrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteili-gung weniger als 10 Euro, zahlen wir diesen
Be-trag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzah-lung) erfolgt.

(6)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei-len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche-rung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
13) kein

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie bei Versicherungen mit -
7
-

Beitragsrückgewähr der [X.] in Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (...)

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8)
Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere [X.] zu zahlen. (...)
In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente herab.
Haben Sie die vollständige Befreiung von der [X.] beantragt, führen wir die Versi-cherung als beitragsfreie Versicherung weiter.
[X.] errechnet sich die beitragsfreie Rente aus dem Zeitwert
Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug; für den Abzug gilt Absatz
3 entsprechend. (...)

(10)
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...)
Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewerteta-belle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

§
13
Welche Kosten sind in
Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren?

(1)
Durch den Abschluss von Versicherungsverträ-gen entstehen Kosten
z.B. für Beratung, Anforde-rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entste-hen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.
Diese Abschluss-
und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits [X.] bei der [X.] berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rech-nung.

(2)
Das Zillmerverfahren bei laufender
Beitragszah-lung bedeutet, dass wir einen Teil dieser Ab--
8
-

schlusskosten (bis zu 40

der Beitragssumme) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) als Abschlusskosten ansetzen. Innerhalb der [X.] gezahlte Beiträge bleiben dabei [X.]. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskos-ten vorgesehen sind, verwenden wir zum Aus-gleich dieser Kosten. (...)

*)
Eine Deckungsrückstellung müssen wir für je-den Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der [X.] unter Berücksichtigung der hierbei ange-setzten Abschlusskosten erfolgt nach §
65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und den §§
341
e, 341
f des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

(3)
beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu beru-fen:

§
10
Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(1)
Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, (...)

Auszahlung des [X.] bei Kündigung

(3)
Bei einer Kündigung erhalten Sie, soweit bereits entstanden, einen nach §
176 [X.] berechneten Rückkaufswert.
-
9
-

Dieser entspricht dem Wert des [X.]s nach §
1 Abs.
5 und

haben Sie die Ertragsstrate-gie gewählt

des Garantieguthabens nach §
1 Abs.
1, der in den ersten 12
Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5
%
aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden [X.] vermindert wird. (...)

(4)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei-len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche-rung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entneh-men Sie bitte die garantierten Rückkaufswerte der [X.] in Ihrem Versicherungs-schein.

(6)
Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10
Euro, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...)

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8)
Möchten Sie künftig keine oder niedrigere Beiträge zahlen, können Sie dies schriftlich von [X.] (...)

Das beitragsfrei versicherte Guthaben berechnen wir wie folgt: das [X.] nach §
1 Abs.
5

und bei vereinbarter Ertragsstrategie

das Ga-rantieguthaben nach §
1 Abs.
1 werden in den [X.] 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5
% aller bis zum Beginn der Ablauf-phase noch ausstehenden Beiträge vermindert. (...)
(10)
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Ab--
10
-

schlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...)

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entneh-men Sie bitte die beitragsfrei versicherten Garan-tieguthaben zum Beginn der Ablaufphase der Ga-rantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein.

§
13
Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren?

(1)
Durch den Abschluss von Versicherungsverträ-gen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforde-rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entste-hen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.

Diese Abschluss-
und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben Sie bereits [X.] bei der [X.] berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rech-nung.

(2)
Das Zillmerverfahren bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (höchstens 40

der [X.] bis zum Beginn der Ablaufphase) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) an-setzen. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten.

*)
Eine Deckungsrückstellung müssen wir für je-den Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der [X.] unter Berücksichtigung der hierbei ange-setzten Abschlusskosten erfolgt nach §
65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und den §§
341
e, 341
f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

-
11
-

Die [X.] wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.530,58

züglich Zinsen in Höhe von 5
Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
November 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26%
und die [X.] 74%, die
Kosten der Be-rufungs-
und der Revisionsinstanz trägt die [X.]
allein.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die [X.] ist eine [X.] Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der [X.] zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen
Anga-ben über die geltende Steuerregelung für die Kapitalversicherungen" ([X.]), "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.]" ([X.]) und den "[X.] für die Fondsgebundene Rentenversicherung"
([X.]).
1
-
12
-

In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertra-ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des [X.], zum sogenannten [X.] und zur Abschlusskostenver-rechnung. In einem von der [X.] als Musterversicherungsschein aus dem Jahr 2004
vorgelegten Versicherungsschein für eine Renten-versicherung mit einer Laufzeit von 35
Jahren ist eine Tabelle von Ga-rantiewerten enthalten. Diese enthält insgesamt 15
Garantiewerte, wobei die ersten sechs Versicherungsjahre durchgehend abgebildet werden. Die Rückkaufswerte für die ersten zwei Vertragsjahre
werden mit Null ausgewiesen. Die aufgelisteten Beträgen betreffen die um den [X.] geminderten Auszahlungsbeträge.

Der Kläger nimmt die [X.] auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versiche-rungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträ-ge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9.
Mai 2001 ([X.]/00 und [X.]) und 12.
Oktober 2005 (IV
ZR 162/03 und [X.]) sowie den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts vom 15.
Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 ver-langte er von der [X.] wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungsverpflichtungserklärung
sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
2
3
-
13
-

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen [X.] für Kapitalversicherungen
und
für aufgeschobene Rentenversiche-rungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherun-gen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des [X.], das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Le-bensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] weitere Bedingungen der [X.] für unwirksam erklärt und die [X.] zur Er-stattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der [X.] hat es die Klage hinsicht-lich der Untersagung der Klauselverwendung bei [X.] ab 1.
Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg, diejenige der [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben,
ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des [X.] teilweise abzuändern.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die [X.] bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im Wesentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen 4
5
6
-
14
-

Intransparenz i.S. des §
307 Abs.
1 Satz 2 [X.] unwirksam sind. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitallebens-versicherung die Berechnung des korrekten [X.] bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die [X.] noch die [X.]n differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermitteln-den Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines [X.]s erge-benden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des [X.]s kein zuverlässiges Bild verschaffen. Die un-differenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwand-lung verbundenen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultieren-den Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in [X.] Weise auf. Der Vorbehalt der [X.], Rückkaufswerte von weniger als 10

gs-nehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Ren-tenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in §
10 Abs.
3 a.E. [X.] versto-ße ferner gegen §
309 Nr.
12a [X.],
weil sie nicht erkennen lasse, dass die [X.] zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe.

Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Janu-ar 2008 sei die Berufung der [X.] dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederho-lungsgefahr nicht vorliege. Das zu diesem Tag in [X.] getretene neue [X.] enthalte strikte Regelungen zum [X.] sowie zu den Abschluss-
und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich 7
-
15
-

von den angegriffenen Bedingungen der [X.] abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der [X.] im Wesentlichen stand, so dass die Revision der [X.] weitgehend erfolglos bleibt.

1. Die Klage ist i.S. der §§
8 Abs.
1 Nr.
1 [X.], 253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhal-

noch
die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Über-schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. inso-weit Senatsurteil vom 25.
Juli 2012
[X.], Rn.
9-12, VersR
2012, 1149 Rn.
9-12, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] sowie §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die [X.] im Ergebnis zu Recht gemäß §
1 [X.] verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen [X.] ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.

Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und in-wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillme-rung" in §
13 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.], §
13 Abs.
2 Satz
1 bis 3 [X.]-8
9
10
11
-
16
-

PRV und §
13 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.] sind bereits wegen unange-messener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs. 2 Nr. 2, Abs.
1 Satz
1 [X.] materiell unwirksam (unter 3.). Ihre Un-wirksamkeit
erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klausel-werke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von [X.] und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum [X.] sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz
2 [X.] (unter 5.). Weitere Klauseln verstoßen gegen §
309 Nr.
5.b) und 12.a) [X.] (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die [X.]

[X.]), sind unwirksam gemäß § 307 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
1 Satz 1 [X.] (unter 7.). Rechtlich nicht zu beanstanden sind demgegenüber die [X.] keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden
§
13 Abs. 1 Satz 2
[X.] sowie
§
13 Abs. 1 Satz
2 [X.] (unter 8.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.).

3. [X.] der §
13 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.], §
13 Abs.
2 Satz
1 bis 3 [X.] und §
13 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.] sind gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
1 Satz
1 [X.]
unwirksam.
Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versiche-rers mit Urteil vom
25.
Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begrün-det. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten ([X.], [X.], 1149 Rn.
15-33). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden au-ßerhalb des Anwendungsbereichs des §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] (aaO Rn.
16). Art.
4 Abs.
2 EG[X.] steht einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn.
17). Die in Form der Zillmerung erfolgende [X.]verrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung 12
-
17
-

des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs.
2 Nr.
2 [X.] (aaO Rn.
18-30).
Durch die mit der Zillmerung verbun-denen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die [X.] unzulässig beeinträchtigt. Die [X.] dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9.
Mai 2001
[X.]/00, [X.] 147, 354, 362; [X.], [X.] 147, 373, 378; vom 12.
Oktober 2005
[X.], [X.] 164, 297, 322;
BVerfG NJW 2006, 1783 Rn.
65). Für die zahlenmäßig große Grup-pe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertrags-zweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendi-gungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt.

Ohne Erfolg beruft sich die [X.] demgegenüber auf die Rege-lung in §
211 [X.] (= §
189 [X.] a.F.). Soweit diese [X.], dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Rückkaufswert in §
169 [X.] (= §
176 [X.] a.F.) unter den dort genannten Voraussetzungen [X.] Anwendung auf Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine
und Versicherungen mit kleineren Beträgen finden, handelt es sich um [X.] für dort aufgeführte Versicherer sowie Versicherungen geringfügigeren Umfangs. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass auch bei sämtlichen übrigen Versicherungen eine
vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Auszahlung eines [X.] für die ersten Vertragsjahre ausschließt.

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die [X.] in §
13 Abs.
2 Satz
1 bis 3 [X.] und §
13 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.]. Soweit die [X.] hiergegen einwendet, §
176 [X.] a.F. 13
14
-
18
-

gelte nur für Kapital-
und nicht für Rentenversicherungen, übersieht sie, dass sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in §
10 Abs.
3 Satz
1 [X.] und §
10 Abs.
3 Satz
1 [X.] die Geltung von §
176 [X.] a.F. auch für aufgeschobene und fondsgebun-dene Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der [X.] übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch andere Best-immungen zur Abschlusskostenverrechnung unterlaufen werden. Die §§
174, 176 [X.] a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Vereinba-rung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteile
vom 24.
Oktober 2007
IV ZR 209/03, [X.], 244 Rn.
7
f.; vom 25.
Juli 2012 aaO Rn.
32
f.).

4. [X.] erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25.
Juli 2012 entschieden und näher begründet
(zur Erstreckungswirkung im Einzelnen aaO Rn.
34-39, 41
f.). Erfasst von der Unwirksamkeit wer-den

für die Kapitallebensversicherung §
4 Abs.
3 Satz
2, 3, 6, Abs.
5 Satz
4, 5, 8, §
13 Abs.
1 Satz
2 bis 4, Abs.
3 Satz
2 [X.] so-wie die Tarifbestimmungen Ziff.
4 Abschnitt "Rückkaufswert, bei-tragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgrup-pe KA"
(im Folgenden: Tarifbestimmungen), dort Abs.
3 Satz
2

für die aufgeschobene Rentenversicherung §
10 Abs.
6 Satz
1, 2, 4, Abs.
10 Satz
1, 2, 4, §
13 Abs.
1 Satz
3, 4 [X.] sowie

für die fondsgebundene Rentenversicherung §
10 Abs.
4 Satz
1, 2, 4, Abs.
10 Satz
1, 2, 4, §
13 Abs.
1 Satz
3, 4 [X.]

15
-
19
-

§
4 Abs.
3 Satz
2, Abs. 5 Satz 4
[X.], §
10 Abs.
6 Satz
1, Abs.
10 Satz
1
[X.], §
10 Abs.
4 Satz
1, Abs.
10 Satz
1 [X.] sind zugleich wegen Irreführung gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]
un-wirksam. Auch wenn die [X.] in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen
anders als in denjenigen im Verfahren [X.]

nicht davor warnt,
dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbun-den ist, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die
teilweise
auf Null

reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien
erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein
(Senatsur-teil vom 25.
Juli 2012

[X.], [X.], 1149 Rn. 39).

5. a) [X.], zur prämienfreien Versiche-rungsleistung und zum [X.] in § 4 Abs.
3 Satz
1, Abs.
4 [X.], Ziff.
4 der Tarifbestimmungen, dort
Abs.
4 Satz
2, §
10 Abs.
3 Satz
1, 2, Abs.
8 Satz
5
[X.] sowie §
10 Abs.
3 Satz
1, 2, Abs.
8 Satz
4 [X.] verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Die [X.] differenziert unzulässig nicht zwi-schen dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berech-nenden Zeitwert i.S. der §§
174 Abs.
2, 176 Abs.
3 [X.] a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen [X.] i.S. der §§
174 Abs.
4, 176 Abs.
4 [X.] a.F..
Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 (aaO
Rn.
43-52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rück-16
17
-
20
-

kaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie [X.] ist wegen §
178 Abs.
2 [X.] a.F. auch einer
zum Nachteil des [X.] von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht zugänglich.

Die von der [X.] verwendete "[X.]" ist eben-falls nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den [X.] auszugleichen. In der Tabelle wird unter der Rubrik "Rückkaufswert (fällig zum Zeitpunkt der Kündigung)" nur der bereits um den [X.] geminderte Auszahlungsbetrag angegeben.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] weicht der Senat mit dieser Beurteilung
auch weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen des [X.] ab. Das Urteil des Senats vom 12.
Oktober 2005 befasst sich mit der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und [X.] nicht im Einzelnen ([X.], [X.] 164, 297, 315
f.). Die Entscheidung des Senats vom 14.
Novem-ber 2001
hatte die Anfechtung bzw. [X.] der Vereinbarung über den Rückkaufswert sowie die Auslegung einer Erklärung des [X.] als Anfechtung zum Gegenstand, nicht dagegen die Frage der Transparenz von Versicherungsbedingungen ([X.], [X.], 88
f.). Das Urteil des [X.] vom 15.
September 2009 betrifft schließlich die Frage, ob die für einen Arbeitnehmer abgeschlos-sene Direktversicherung mit gezillmerten Tarifen im Hinblick auf das Wertgleichheitsgebot als zulässige Entgeltumwandlung angesehen wer-den kann ([X.], 100
Rn.
19
ff.). Das [X.] hat ent-schieden, es spreche einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versiche-rungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemes-sene Benachteiligung i.S.
des §
307 [X.] enthalte
(aaO Rn.
33-49). Die 18
19
-
21
-

Frage der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und [X.] im Hinblick auf das Transparenzgebot behandelt die Entscheidung demge-genüber nicht.

c) Die [X.] kann sich auch nicht auf eine fehlende Bezifferbar-keit des [X.]s bei Vertragsschluss berufen. Auch wenn die zu-künftige Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Vertrags-schluss noch nicht vorhergesehen werden kann, wäre die [X.] [X.] in der Lage gewesen, die einzelnen Werte auf der Basis der von ihr garantierten Beträge zu berechnen und in der Tabelle diejenigen Zeitwerte und [X.]sbeträge gesondert auszuweisen, die sie ihrer Bestimmung der garantierten Auszahlungsbeträge zugrunde legt.

d) §
4 Abs.
4 [X.] ist
ferner deshalb intransparent, weil er hinsichtlich der bei der Berechnung des [X.] vorzunehmen-den Abzüge lediglich pauschal auf die Tarifbestimmungen verweist, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. Die Tarifbestimmungen bestehen aus einer Vielzahl von Regelungen, ohne dass der Versicherungsnehmer aus der vorangestellten Übersicht oder den Überschriften ohne weiteres die maßgebliche Regelung herausfinden könnte. Die Klausel zum Rück-kaufswert und dem vorzunehmenden [X.] findet sich in Ziff.
4 "Weitere Bestimmungen" unter dem Unterpunkt "Rückkaufswert, bei-tragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA" in Satz
2 des vierten Absatzes in einem durchgehenden Fließtext. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich die Bestimmung zum [X.] aus den Tarifbestimmungen herauszusuchen. Vielmehr [X.] die [X.] verpflichtet gewesen, bereits in § 4 Abs.
4 [X.] kon-kret auf die entsprechende Stelle der Tarifbestimmungen zu verweisen 20
21
-
22
-

(vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9.
Mai 2001
[X.]/00, [X.] 147, 354, 364).

e) Daneben werden §
4 Abs.
3 Satz
1, Abs.
4 [X.] sowie Ziff.
4 der Tarifbestimmungen, dort Abs.
4 Satz
2 und
§
10 Abs.
3 Satz
1, 2, Abs.
8 Satz
5 [X.], §
10 Abs.
3 Satz
1, 2, Abs.
8 Satz
4 [X.]
von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie iso-liert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 ([X.], [X.], 1149 Rn.
53
f., 56) verwiesen.

6. §
4 Abs.
4 i.V.m. Abs.
3 Satz 1 [X.] und
Ziff.
4 der Tarifbe-stimmungen, dort Abs. 4 Satz
2 sowie §
10 Abs.
3 Satz
1, 2, Abs.
8 Satz
4 [X.] sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen §
309 Nr.
5.b)
[X.], da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der [X.] sei in geringerer Höhe als [X.] anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. [X.] vom 25.
Juli 2012
aaO Rn.
64).

Lediglich §
10
Abs.
3 Satz
14 [X.] räumt bei der Kündigung der aufgeschobenen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass der Versicherer durch die Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren hat. Entsprechendes gilt für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den [X.]. Auch diese Bestimmung ist indessen unwirksam, weil sie gegen §
309 Nr.
12.a)
[X.] verstößt. Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 10
Abs.
3 Satz
1 und 2 einerseits sowie Satz
14 andererseits fälschlich
der Eindruck vermittelt, er sei insgesamt 22
23
24
-
23
-

beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des [X.]s (hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 25.
Juli 2012

[X.],
Rn.
65).

7. Der Vorbehalt in Ziff.
4 Abs.
7 Satz
1 der Tarifbestimmungen zur Kapitalversicherung, §
10 Abs.
4 Satz
8 [X.] und §
10 Abs.
6 Satz
1 [X.], wonach bei einem Rückkaufswert von weniger als 10

keine weitere Zahlung erfolgt (10

[X.]), ist wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
1 Satz
1 [X.] unwirksam
(vgl. Senatsurteil vom 25.
Juli 2012

[X.],
Rn.
67
f.).

Zwar ist der Auszahlungsvorbehalt
anders als die im Verfahren IV
ZR 201/10 zu beurteilenden Bedingungen

ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu [X.] ist. Auch unter Berücksichtigung dieses
Umstandes stellen die Klauseln aber eine unangemessene Benachteiligung des [X.] dar. Ein vertragliches oder gesetzliches Recht der [X.], abweichend von §
362 Abs.
1 [X.] dem Versicherungsnehmer geschul-dete Leistungen nicht zu erbringen, besteht nicht. Der bei der [X.] anfallende Aufwand entsteht in erster Linie für die abschließende interne Abrechnung des [X.], die in jedem Fall vorgenommen wer-den muss, und nicht durch einzelne Überweisungsanordnungen. Die [X.] hat die von ihr geschuldeten Leistungen an den Versicherungs-nehmer ebenso vollständig zu erbringen wie dieser verpflichtet ist, die von ihm geschuldeten Prämien unabhängig von ihrer Höhe ohne Abzug
zu zahlen.

8. Unwirksam sind ferner §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] sowie §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] wegen Verstoßes 25
26
27
-
24
-

gegen das Transparenzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Die [X.] listet bei den durch den Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten beispielhaft Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins auf. Hierbei handelt es sich um Positionen, die aus der Sicht eines
durchschnittlichen [X.] lediglich mit Kosten in überschaubarer Höhe verbunden sind.
Demgegenüber werden die besonders ins Gewicht fallenden [X.], die den weitaus größten Teil der Abschlusskosten aus-machen, nicht erwähnt. Das Aufzählen
einiger Kostenarten unter [X.] der Vermittlungsprovision führt zur Intransparenz der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 9.
Mai 2001
[X.]/00, [X.] 147, 354, 366
f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die anfallenden [X.] entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht [X.] weiteres unter den Begriff der "Beratung" fassen. Hierunter wird er eher allgemeine Informationen des Versicherers und seiner Mitarbeiter verstehen, ohne ausdrücklichen Hinweis dagegen nicht Provisionen, die der Versicherer an Versicherungsvermittler zahlt und dem Versiche-rungsnehmer anschließend über die Abschlusskostenverrechnung sei-nerseits in Rechnung stellt. Der in §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] enthalte-ne Hinweis auf §
43 Abs.
2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vermittelt dem Versicherungsnehmer, dem diese Bestimmung nicht zur Verfügung steht, ebenfalls kein hinrei-chend klares Bild über die Art der anfallenden Kosten.

Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Klauseln §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] sowie §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Sie enthalten le-diglich die Aussage, dass weitere Kosten jährlich für die Verwaltung der Versicherung entstehen. Diese Bestimmungen haben isoliert keinen kon-trollfähigen Inhalt gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.], sondern beinhalten 28
-
25
-

nur einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen jährlich Kosten anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25.
Juli 2012
[X.], [X.], 1149 Rn.
71). Insoweit hat die Revision der [X.] Erfolg.

9. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] erforderli-che Wiederholungsgefahr
besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resul-tiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. [X.], Urteile vom 10. De-zember 1991 -
XI ZR 119/91, [X.], 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 -
XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18.
April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen ([X.], Urteile
vom 18.
April 2002 aaO; vom 13.
Mai 1987 -
I [X.], NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Un-terwerfung II). Diese sind hier nicht erfüllt. Die [X.] verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehr-ten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([X.], Urteile vom 12.
Juli 2000 aaO; vom 18.
April 2002 aaO). Die [X.] kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit den insbesondere für problematisch erachteten Frühstornofällen sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann eine Kündigung des Vertrages erfolgt.

10. Bezüglich der Pflicht der [X.], dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28.
September 2007 entstandenen 29
30
-
26
-

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96

t-ten, hat die Revision der [X.] insoweit Erfolg, als der Kläger ledig-lich Zahlung von 1.530,58

Zutreffend hat das [X.] einen Anspruch des [X.] aus §
5 [X.], §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwen-dungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen
(vgl.
Senatsurteil vom 25.
Juli 2012

[X.], [X.], 1149 Rn.
74
f.).
Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein [X.] auf Zahlung von 1.530,58

auf Bedingungen der [X.], nicht dagegen auf die [X.] und die [X.]. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500

ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 45.000

Auf der Grundlage einer
1,3-Geschäftsgebühr errechnet
sich zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.530,58

II[X.] Die Revision des [X.] hat in vollem Umfang Erfolg. Sein [X.] umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefan-genen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim [X.] neuer Verträge ab dem 1.
Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des [X.] vom 25.
Juli 2012 ([X.] aaO Rn.
79-81) zu verweisen, die hier
entsprechend gelten.
Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der [X.] zur in-haltlichen Überarbeitung der [X.] und zur nicht berücksichtigten weiteren

31
-
27
-

Verwendung auch nur "kerngleicher" [X.] kommt es angesichts der von der [X.] unverändert in Abrede gestellten weiteren [X.] nicht an.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2009 -
324 O 1153/07 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
9 [X.]/09 -

Meta

IV ZR 202/10

17.10.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2012, Az. IV ZR 202/10 (REWIS RS 2012, 2231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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