Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4284

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGEN ZILLMERUNG

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Gegenstand

Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Formularklauseln zur Abschlusskostenverrechnung, zur Rückkaufswertberechnung und zur Behandlung geringfügiger Auszahlungsbeträge


Leitsatz

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.

2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des [X.], 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des [X.], Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen,

(1) beim Abschluss von Verträgen über [X.] mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

"8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 [X.]).

Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.

8.1.4 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 [X.] werden nicht erstattet.

8.1.5 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden. …

Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

8.2.1 … Die beitragsfreie Versicherungssumme errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 [X.]).

Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.

8.2.3 Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. …

Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Versicherungssummen und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. …

11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der [X.] der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das [X.] nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen ([X.]), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. …

… Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen."

(2) beim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

"7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

7.1.2 Ist für den Todesfall vor [X.] eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie -soweit vorhanden - nach einer Kündigung den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 [X.]).

7.1.5 … Sofern Sie uns nachweisen, dass die den Abzügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.

7.1.7 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 [X.] werden nicht erstattet.

7.1.8 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden. …

Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

7.3.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 7.1 können Sie (…) schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Altersrente herabgesetzt. Diese errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 [X.]).

7.3.3 … Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.

7.3.6 Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Altersrente vorhanden. …

Die beitragsfreie Altersrente entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. …

10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlussaufwendungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der [X.] der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das [X.] nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen ([X.]), das sog. Zillmerverfahren, maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs während der ersten Versicherungsjahre bestimmt sind. …

… Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen."

(3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

"8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1 maßgebenden Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 [X.]).

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden. …

8.1.4 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 [X.] werden nicht erstattet.

8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

8.2.1 Anstelle einer Kündigung nach Ziffer 8.1 können Sie (…) schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versicherung wird die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung um einen als angemessen angesehenen Abzug herabgesetzt.

Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden. …

13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der [X.] berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der [X.] zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen.

Wir verrechnen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit Ihren Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinbarten [X.] von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Versicherungsjahres).

…"

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.477,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits [X.] Instanz tragen der Kläger 33% und die Beklagte 67%, von den Kosten der Berufungsinstanz der Kläger 18% und die Beklagte 82%, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 12% und die Beklagte 88%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 [X.] geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine [X.] Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die [X.]" (AVB-KLV), "Allgemeinen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" ([X.]) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung ([X.]).

2

In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes, zum sogenannten [X.] und zur Abschlusskostenverrechnung. Den Versicherungsscheinen für die [X.] und die aufgeschobene Rentenversicherung liegen [X.] an, in denen für jedes Versicherungsjahr ein "garantierter Rückkaufswert" und eine "garantierte beitragsfreie Versicherungssumme" bzw. "garantierte beitragsfreie monatliche Altersrente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versicherungsnehmer nach Vornahme des [X.]s wieder. In Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 [X.] verweist die Beklagte wegen näherer Informationen zum Rückkaufswert und zur Deckungsrückstellung für eine prämienfreie Weiterführung auf eine den Versicherungsscheinen beigefügte unverbindliche Modellrechnung.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 ([X.]/00 und [X.]) und 12. Oktober 2005 ([X.] und [X.]) sowie den Beschluss des [X.] vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

4

Das [X.] hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für [X.]en in vollem Umfang, für aufgeschobene Rentenversicherungen überwiegend sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des [X.], das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei [X.] ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe

5

[X.]ie Revision des [X.] hat Erfolg, diejenige der [X.] ist im Wesentli[X.]hen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des [X.] teilweise abzuändern.

6

I. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts kann si[X.]h die Beklagte bei der Abwi[X.]klung bestehender Versi[X.]herungsverträge im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz [X.] des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam seien. [X.]em dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer werde bei der Kapitallebensversi[X.]herung die Bere[X.]hnung des korrekten [X.] bzw. der prämienfreien Versi[X.]herungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen no[X.]h die [X.] differenzierten zwis[X.]hen dem na[X.]h den anerkannten versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Methoden zu ermittelnden [X.]wert und dem si[X.]h na[X.]h Vornahme eines [X.] ergebenden Auszahlungsbetrag. [X.]er Versi[X.]herungsnehmer könne si[X.]h von der Höhe des [X.] kein Bild ma[X.]hen und entgegen § 309 Nr. 12a [X.] ni[X.]ht erkennen, dass die Beklagte zunä[X.]hst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. [X.]ie undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbundenen Na[X.]hteilen vermittle ihm ni[X.]ht, dass eine frühzeitige Kündigung wirts[X.]haftli[X.]h sinnvoll sein könne. [X.]ie Regelungen zu den Abs[X.]hlusskosten zeigten die [X.]auer der aus der Verre[X.]hnung resultierenden Na[X.]hteile und die Zusammensetzung der Kosten ni[X.]ht in na[X.]hvollziehbarer Weise auf. [X.]er Vorbehalt der [X.], Rü[X.]kkaufswerte von weniger als 10 € ni[X.]ht auszuzahlen, bena[X.]hteilige den Versi[X.]herungsnehmer unangemessen. [X.]ie entspre[X.]henden Regelungen für die Rentenversi[X.]herung und die fondsgebundene Rentenversi[X.]herung seien ebenfalls unwirksam.

7

Hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses von Neuverträgen na[X.]h dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der [X.] dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspru[X.]hs notwendige Wiederholungsgefahr ni[X.]ht vorliege. [X.]as zu diesem Tag in [X.] getretene neue [X.] enthalte strikte Regelungen zum [X.] sowie zu den Abs[X.]hluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutli[X.]h von den angegriffenen Bedingungen der [X.] abwi[X.]hen und selbst eine "kernglei[X.]he" Weiterverwendung auss[X.]hlössen. Es liege auf der Hand, dass si[X.]h rational verhaltende Versi[X.]herungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzli[X.]hen Regelung anpassten.

8

II. [X.]as hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der [X.] im Wesentli[X.]hen stand, so dass die Revision der [X.] weitgehend erfolglos bleibt. Ledigli[X.]h bezügli[X.]h Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] besteht die von dem Berufungsgeri[X.]ht angenommene [X.] ni[X.]ht. [X.]ie Revision des [X.] hat dagegen Erfolg. [X.]ie Beklagte darf die beanstandeten Klauseln au[X.]h beim Neuabs[X.]hluss von Verträgen ni[X.]ht verwenden.

9

1. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Klage ungea[X.]htet der vereinzelten Modifikationen des [X.] im Klageantrag zulässig [X.] der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage na[X.]h §§ 1, 3 [X.] ist jede inhaltli[X.]h selbständige Klausel bzw. jeder inhaltli[X.]h selbständige Klauselteil in der vom Anspru[X.]hsgegner konkret verwendeten [X.]assung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssa[X.]hverhalt (vgl. [X.], Urteile vom 10. März 1993 - [X.], NJW 1993, 2052 f.; vom 15. [X.]ebruar 1995 - [X.], NJW 1995, 1488, 1489; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 5. Aufl. § 1 [X.] Rn. 5). [X.]er Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen muss na[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Klageantrag angegeben werden, anderenfalls ist die Klage unzulässig ([X.] in [X.]/[X.], UWG 30. Aufl. § 8 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 11. Aufl. § 8 [X.] Rn. 3).

a) [X.]er Zulässigkeit steht hier ni[X.]ht entgegen, dass Teile des Wortlauts von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Klageantrag dur[X.]h den Platzhalter "…" ersetzt wurden. [X.]er Kläger gibt den Text der jeweiligen Gesamtbestimmung spra[X.]hli[X.]h verkürzt wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verändern. [X.]ie ersetzten Abs[X.]hnitte können von den verbleibenden Bedingungen spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h getrennt werden. Letztere sind weiterhin einzeln aus si[X.]h heraus verständli[X.]h. Hierin unters[X.]heidet si[X.]h der Sa[X.]hverhalt von dem des Urteils des [X.] vom 15. [X.]ebruar 1995 (aaO). Au[X.]h hat der Kläger, entgegen der Auffassung der [X.], ausrei[X.]hend deutli[X.]h gema[X.]ht, allein die ni[X.]ht ersetzten [X.] zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung stellen zu wollen. Kleine Unri[X.]htigkeiten bei der Wiedergabe des [X.] können im Übrigen im [X.]S. des § 9 Nr. 1 [X.] korrigiert werden; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind sie unerhebli[X.]h.

b) [X.]ies gilt entspre[X.]hend für die vom [X.] abwei[X.]hende Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Übers[X.]hriften und Sätze, insbesondere in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 [X.], Ziff. 7.1.2 Abs. 1, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 [X.], Ziff. 8.1.2 Abs. 1, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 [X.]. Hierdur[X.]h unterbreitet der Kläger dem Geri[X.]ht keine von der [X.] ni[X.]ht verwendete [X.]assung ihrer Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen. Er will ledigli[X.]h verdeutli[X.]hen, in wel[X.]hem Umfang er die fragli[X.]hen Bestimmungen mit der Klage angreift, und mit der Aufnahme weitergehender Textteile Lesbarkeit und Verständli[X.]hkeit des Antrags erlei[X.]htern.

[X.]) [X.]ie Bes[X.]hränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Bedingungen grenzt den Streitgegenstand in zulässiger Weise ein. [X.]arauf, ob die ni[X.]ht angegriffenen Bestimmungen und dur[X.]h Platzhalter ersetzten Passagen ohne die beanstandeten Regelungen Bestand haben können oder aber mit den angegriffenen [X.]n untrennbar verknüpft sind bzw. hierauf aufbauen, kommt es allenfalls für die Begründetheit der Klage an (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 178, 179). Ebenso verhält es si[X.]h bezügli[X.]h der in den Risikoberei[X.]h des Verwen[X.] fallenden [X.]rage, ob im [X.]alle der [X.] einer Klausel der verbleibende, für si[X.]h alleine gesehen re[X.]htli[X.]h zulässige Rest einen vom Verwender ersi[X.]htli[X.]h gewollten Regelungsgehalt aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2816, 2817 m.w.[X.]).

2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte im Ergebnis zu Re[X.]ht gemäß § 1 [X.] verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen zu unterlassen.

Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte [X.]rage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen, weitestgehend dahinstehen. [X.]ie Regelungen zur Kostenverre[X.]hnung mittels der so genannten "Zillmerung" in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.], Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] und Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 [X.] sind bereits wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des Versi[X.]herungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] materiell unwirksam (unter 3.; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 169 Rn. 59; [X.], r+s 2010, 177, 180 f.; [X.]. Neuere Ents[X.]heidungen des [X.] des [X.] zur Lebensversi[X.]herung und [X.]erkungen zu "Ni[X.]htents[X.]heidungen" in: [X.], 27, 38 f.; [X.], [X.] in der Kapitallebensversi[X.]herung ([X.]iss.) 2010 S. 200-202 zu § 308 Nr. 7.b) [X.]; [X.], [X.], 447, 448; [X.], [X.], 442, 446; [X.], Informationspfli[X.]hten in der Lebensversi[X.]herung, [X.] 1995, 11, 33; an[X.] dagegen in NVersZ 2001, 337, 339; wohl ebenso [X.] in [X.]/Matus[X.]he-[X.], [X.] 2. Aufl. § 42 Rn. 154; entspre[X.]hend zu § 10 Nr. 7 [X.]: [X.], 13. Bearb. 1998 § 10 Nr. 7 [X.] Rn. 14; Horn in [X.]/[X.][X.], [X.] 1984 § 23 Rn. 505; [X.], [X.], 1110, 1117; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.]. [X.]. I Rn. 94 zu § 308 Nr. 7.b) [X.]; [X.], BB 1978, 476, 479; [X.], [X.], 325, 326 f.; an[X.] dagegen in [X.], 483, 486; [X.]. [X.], [X.], 846, 848; zur Übertragbarkeit der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 und des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 15. [X.]ebruar 2006 ([X.], 1783 ff.) auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen und auf Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen aus der [X.] na[X.]h 1994: [X.] in Loos[X.]hel[X.]/Pohlmann, [X.] § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 169 Rn. 51 ff.; [X.]. [X.], [X.], 957, 958-960; [X.], [X.], 7, 9). Ihre Unwirksamkeit erstre[X.]kt si[X.]h auf weitere Teile der angegriffenen [X.] (unter 4.). [X.]ie Regelungen zur Ermittlung von [X.] und prämienfreien Versi[X.]herungssummen sowie zum [X.] sind darüber hinaus in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] (unter 5.). Wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12.a) [X.] ist die Verwendung der Klausel über den Na[X.]hweis eines ni[X.]ht oder nur in geringerer Höhe vorzunehmenden [X.] zu untersagen (unter 6.). [X.]ie Regelungen, mit denen si[X.]h die Beklagte den Einbehalt von [X.] von weniger als 10 € vorbehält ([X.]), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] (unter 7.). Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden sind demgegenüber die jeweils keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] (unter 8.). [X.]ie grundsätzli[X.]h zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.).

3. [X.] der Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.], Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.], Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 [X.] sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Sie beinhalten kontrollfähige ([X.] außerhalb des Anwendungsberei[X.]hs des § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 16; vom 7. [X.]ezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 25 f.). [X.]ie Bedingungen unterliegen daher der [X.] na[X.]h §§ 307 ff. [X.] (vgl. Terno, r+s 2004, 45, 46; [X.]., Geri[X.]htli[X.]he Kontrolle Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen in: [X.] 2002, 43, 45; [X.]/[X.], ALB- und [X.]. 2011 Einl. [X.] Rn. 2; [X.], [X.] in der Kapitallebensversi[X.]herung ([X.]iss.) 2010 S. 152; Gärtner, [X.]. S. 33).

Entgegen der Auffassung der [X.] steht die Gesetzgebungsges[X.]hi[X.]hte des § 169 [X.] n.[X.]. einer umfassenden Kontrolle der Klauseln auf ihre materiell-re[X.]htli[X.]he Wirksamkeit ni[X.]ht entgegen. Art. 4 Abs. 2 EG[X.] unterbindet eine sol[X.]he umfassende geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ni[X.]ht (a.A. [X.], [X.], 325, 326 f.). Zwar hat der Gesetzgeber eine rü[X.]kwirkende Anwendung des § 169 [X.] n.[X.]. auf Altverträge entgegen der ursprüngli[X.]hen Entwurfsfassung ni[X.]ht vorgenommen und zur Begründung ausgeführt, es solle für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. [X.]ezember 2007 geltenden Re[X.]hts in seiner Ausprägung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung bleiben (BT-[X.]ru[X.]ks. 16/5862 S. 100 f.; zur Gesetzgebungsges[X.]hi[X.]hte [X.] aaO; [X.], r+s 2010, 177, 180 f.). [X.]iese fehlende ausdrü[X.]kli[X.]he Anordnung der Rü[X.]kwirkung des neuen Re[X.]hts hat aber keinen Einfluss auf die von der Re[X.]htspre[X.]hung vorzunehmende Kontrolle der materiell-re[X.]htli[X.]hen Wirksamkeit Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen. Insbesondere kann sie weder verfassungsre[X.]htli[X.]h begründete Bedenken gegen die na[X.]hteilige Beeinflussung der Rü[X.]kkaufswerte und prämienfreien Versi[X.]herungssummen dur[X.]h die Abs[X.]hlusskostenverre[X.]hnung auss[X.]hließen no[X.]h diese Auswirkungen legitimieren. Bei Klauseln, die zunä[X.]hst geraume [X.] unbeanstandet geblieben sind, trägt der Versi[X.]herer, ni[X.]ht der Versi[X.]herungsnehmer, das Risiko einer von Anfang an bestehenden Unwirksamkeit ([X.]/[X.] aaO Einl. [X.] Rn. 29 m.w.[X.]).

b) [X.]ie in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] geregelte Abs[X.]hlusskostenverre[X.]hnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versi[X.]herungsnehmers mit den Abs[X.]hlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (zu Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.], Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 [X.] unter 3. d)). [X.]ana[X.]h sind Bestimmungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen im Zweifel wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung unwirksam, wenn sie wesentli[X.]he Re[X.]hte und Pfli[X.]hten, die si[X.]h aus der Natur des Vertrages ergeben, so eins[X.]hränken, dass die Errei[X.]hung des Vertragszwe[X.]ks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfasst ni[X.]ht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand na[X.]h aushöhlt und in Bezug auf das zu versi[X.]hernde Risiko zwe[X.]klos ma[X.]ht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - [X.], [X.], 1035, 1036; vom 21. Juli 2011 - [X.], [X.], 467 Rn. 26; Senatsbes[X.]hluss vom 11. [X.]ebruar 2009 - [X.], [X.], 533 Rn. 21).

aa) In Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] vereinbart die Beklagte die Verre[X.]hnung der Abs[X.]hlusskosten na[X.]h dem sogenannten Zillmerverfahren (Zillmerung). Zur Kostentilgung werden die ersten Prämien des Versi[X.]herungsnehmers herangezogen, soweit sie ni[X.]ht für Leistungen im Versi[X.]herungsfall und für Kosten des Versi[X.]herungsbetriebs in der jeweiligen Versi[X.]herungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] maximalen Zillmersatz von 4% der Gesamtbeitragssumme liegende [X.] werden kontinuierli[X.]h über die Vertragslaufzeit verteilt (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 169 [X.] Rn. 31; [X.]/[X.] aaO § 10 ALB 2006 Rn. 17; [X.], NVersZ 2001, 337, 338).

Entgegen der Auffassung der [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen der [X.] der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht unterliegt (vgl. [X.], Urteile vom 23. Juni 2004 - [X.], [X.], 2586 m.w.[X.]; vom 22. September 2004 - [X.], [X.], 3775) - zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abrede ni[X.]ht allein bilanziellen Zwe[X.]ken dient, sondern die Zillmerung si[X.]h unmittelbar na[X.]hteilig auf die dem Versi[X.]herungsnehmer im [X.]all vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rü[X.]kkaufswerte und prämienfreien Versi[X.]herungssummen auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 354, 362-365; [X.], [X.]Z 147, 373, 378-380; vom 12. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 297, 315 f., 318; [X.], veröffentli[X.]ht in juris Rn. 44 f., 52; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. [X.]ebruar 2006 - 1 BvR 1317/96, zitiert na[X.]h juris Rn. 42, insoweit in [X.], 1783 ff. ni[X.]ht veröffentli[X.]ht, Rn. 64 f.; [X.]/[X.], aaO § 10 ALB 2006 Rn. 11, 26; [X.], [X.], 323; [X.]. [X.], 85, 86; vgl. ferner BK/[X.], § 176 [X.] Rn. 16 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 176 Rn. 8; [X.], [X.], 320, 322; [X.], [X.] in der Kapitallebensversi[X.]herung ([X.]iss.) 2010 S. 117 f., 129; Löbbert, [X.], 583, 585, 586 f.; [X.], Informationspfli[X.]hten in der Lebensversi[X.]herung, [X.] 1995 11, 33; a.A. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.] aaO Rn. 30 f.; [X.], [X.], 549, 551, 554, 557; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; [X.]., [X.]. [X.], 1159 ff.; [X.]. [X.], 1031, 1032, 1034; [X.]aigle/Engeländer, [X.], 1570, 1571; Löbbert, [X.], 583, 585, 586 f.).

Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen sind na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des Senats na[X.]h dem Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer [X.]ur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. [X.]abei kommt es auf die [X.] eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit - au[X.]h - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 83, 85 m.w.[X.]; vom 19. Mai 2004 - [X.] aaO 1035 f.; vom 21. Juli 2011 - [X.] aaO Rn. 12, jeweils m.w.[X.]; vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 11. [X.]ebruar 2009 aaO Rn. 9; vom 24. Juni 2009 - [X.]/07, [X.], 1617 Rn. 7). [X.]ie Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen sind aus si[X.]h heraus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. [X.]ezember 2010 - [X.], [X.], 202 Rn. 10 m.w.[X.]; [X.] in HK-[X.], 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. [X.]er mit ihr verfolgte Zwe[X.]k und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - [X.], [X.], 518 Rn. 16 f.; [X.] in [X.]/Matus[X.]he-[X.], [X.] 2. Aufl. 2009 § 10 Rn. 168 f.; [X.] aaO Rn. 66 m.w.[X.]).

Na[X.]h dem Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers, die notwendige Transparenz der [X.] insoweit unterstellt, warnt die Beklagte in der der Zillmerabrede unmittelbar na[X.]hfolgenden Ziff. 11 Abs. 3 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vor deren "wirts[X.]haftli[X.]her [X.]olge" und verweist für die Rü[X.]kkaufswerte und prämienfreien Versi[X.]herungssummen auf die [X.]. [X.]eren für die Anfangsjahre ausgewiesene Nullwerte spiegeln aus der Si[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers diese "wirts[X.]haftli[X.]he [X.]olge" wider. Entspre[X.]hend verhält es si[X.]h bezügli[X.]h der Hinweise in Ziff. 8.1.5, 8.2.3 [X.]. [X.]er Wortlaut der Klauseln bietet daher jeweils keine Grundlage für die Behauptung der [X.], die Zillmerung betreffe auss[X.]hließli[X.]h die na[X.]h den Vors[X.]hriften des Handelsre[X.]hts erfolgende und keiner vertragli[X.]hen Vereinbarung bedürfende Bilanzierung. [X.]arüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zunä[X.]hst selbst unstreitig gestellt, dass die Zillmerung in den ersten Versi[X.]herungsjahren zu si[X.]h auf Null belaufenden [X.] bzw. beitragsfreien Versi[X.]herungssummen führe, worauf der Versi[X.]herungsnehmer in den Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ebenso hingewiesen werde wie darauf, dass die Werte in den [X.]olgejahren nur langsam anstiegen. Sie bietet keine Erklärung, auf wel[X.]he andere Weise sie die ihrer Auffassung na[X.]h zwis[X.]hen den Parteien abs[X.]hließend vereinbarten Beträge der [X.] bere[X.]hnet haben will, wenn ni[X.]ht unter Anwendung eines die Abs[X.]hlusskosten negativ berü[X.]ksi[X.]htigenden Verre[X.]hnungsverfahrens.

bb) [X.]ur[X.]h die mit der Zillmerung verbundenen Na[X.]hteile wird das Re[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers auf die Versi[X.]herungssumme unzulässig beeinträ[X.]htigt. [X.]ie [X.] dient ni[X.]ht ledigli[X.]h der Absi[X.]herung des Todesfallrisikos, sondern - mindestens glei[X.]hrangig - der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 354, 362; [X.], [X.]Z 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 297, 322; [X.] [X.], 1783 Rn. 65). [X.]ür die zahlenmäßig große Gruppe von Versi[X.]herungsnehmern, die von der beabsi[X.]htigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszwe[X.]k aufgrund der ihnen auferlegten Abs[X.]hlusskosten je na[X.]h [X.] unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. [X.]ie Ansprü[X.]he aus § 176 Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf Auszahlung des [X.] und aus § 174 Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf [X.]ortführung des Vertrages als prämienfreie Versi[X.]herung bzw., bei Ni[X.]hterrei[X.]hen eines vereinbarten [X.], ebenfalls auf Auszahlung eines [X.] sind gemäß § 178 Abs. 2 [X.] a.[X.]. einseitig unabdingbar. [X.]as Re[X.]ht auf den Rü[X.]kkaufswert ist nur eine andere Ers[X.]heinungsform des Re[X.]hts auf die Versi[X.]herungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 - [X.], [X.], 709, 710 m.w.[X.]; vom 18. Juni 2003 - [X.], [X.], 1021, 1022; vom 8. Juni 2005 - [X.], [X.], 1134, 1135).

(1) [X.]er Senat hat Vereinbarungen des [X.] in den Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen des Versi[X.]herers bislang ni[X.]ht als materiell unzulässig beanstandet, sondern nur wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.], für unwirksam erklärt, weil ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Weise auf die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen einer Kündigung in den ersten Vertragsjahren hingewiesen worden war (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 354, 361 ff.; [X.], [X.]Z 147, 373, 377 ff.; vom 12. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 297, 315 f.; [X.], veröffentli[X.]ht in juris Rn. 44 f.). Bei einem bis zum vorgesehenen Ende dur[X.]hgeführten [X.] hat er die dur[X.]hgeführte Zillmerung ni[X.]ht beanstandet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - [X.], [X.], 244 Rn. 7 f.).

(2) [X.]ies konnte dahin verstanden werden, dass entspre[X.]hende Regelungen, die die mit der Verre[X.]hnung einhergehenden Na[X.]hteile in hinrei[X.]hend klarer und verständli[X.]her [X.]orm unter Hinzuziehung erläuternder Tabellen und Hinweise herausstellen, materiell ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] zu beanstanden sein würden. [X.]emgegenüber folgt aus der Ents[X.]heidung des [X.] vom 15. [X.]ebruar 2006 (1 BvR 1317/96, [X.], 1783 ff.), dass es au[X.]h materiell ni[X.]ht hinzunehmen ist, dass wegen der Verre[X.]hnung von Abs[X.]hlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rü[X.]kkaufswert ni[X.]ht vorhanden oder nur sehr niedrig ist. Zusammengefasst gilt [X.]olgendes:

[X.]ie Bildung von Vermögenswerten - Ablaufleistung, Rü[X.]kkaufswert und prämienfreie Versi[X.]herungssumme - gehört vom [X.]punkt des Abs[X.]hlusses einer kapitalbildenden Lebensversi[X.]herung an zu den Zielen des Vertrages. [X.]er vertragsre[X.]htli[X.]h begründete Anspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran untersteht dem zeitglei[X.]h beginnenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz des Art. 14 Abs. 1 GG. [X.]as Vertragsziel der Vermögensbildung darf au[X.]h im [X.]alle vorzeitiger Vertragsbeendigung ni[X.]ht vereitelt werden. Eine Vereitelung ist anzunehmen, wenn aufgrund einer - verfassungsre[X.]htli[X.]h an si[X.]h unbedenkli[X.]hen - Verre[X.]hnung der Prämien des Versi[X.]herungsnehmers mit den Abs[X.]hlusskosten des Versi[X.]herers in den ersten Jahren der Rü[X.]kkaufswert unverhältnismäßig niedrig ist oder sogar Null beträgt. Eine zulässige Abs[X.]hlusskostenverre[X.]hnung setzt einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h der Interessen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abs[X.]hlusskosten [X.] ni[X.]ht überproportional aufgebürdet werden und müssen die vom Versi[X.]herungsnehmer zu tragenden Kosten im [X.]alle der Zillmerung zu den vom Versi[X.]herer erbra[X.]hten Leistungen - au[X.]h mit Bli[X.]k auf eine mögli[X.]he vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit - in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.] aaO Rn. 59, 61 f., 65). Aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG resultieren [X.] S[X.]hutzpfli[X.]hten des Gesetzgebers. Sie erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versi[X.]herungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversi[X.]herung erkennen können, in wel[X.]her Höhe Abs[X.]hlusskosten mit der Prämie verre[X.]hnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversi[X.]herungsverhältnisses eine Rü[X.]kvergütung erhalten, deren Wert au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung in Re[X.]hnung gestellter Abs[X.]hlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem [X.]punkt gezahlten Versi[X.]herungsprämien steht. [X.]as na[X.]h bisherigem Re[X.]ht bestehende [X.] wurde dur[X.]h die in den [X.] vom 12. Oktober 2005 entwi[X.]kelte Lösung zum Mindestrü[X.]kkaufswert ([X.], [X.]Z 164, 297, 318 ff.; [X.], veröffentli[X.]ht in juris Rn. 52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden neuen Regelung behoben; damit hat der Senat Grenzen der Verre[X.]hnung der Abs[X.]hlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt und die vertragsre[X.]htli[X.]he Lage zugunsten der vermögensre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he von Versi[X.]herungsnehmern maßgebli[X.]h verändert ([X.] aaO Rn. 58, 71, 75).

(3) [X.]ie insbesondere mit dem S[X.]hutzauftrag des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Ents[X.]heidung des [X.] lässt keinen Zweifel daran, dass eine Methode der Abs[X.]hlusskostenverre[X.]hnung, die dazu führt, dass dem Versi[X.]herungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rü[X.]kkaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es ents[X.]heidend darauf ankommt, ob die maßgebli[X.]hen Bedingungen transparent sind oder ni[X.]ht (vgl. [X.] aaO Rn. 62, 65, 69; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 169 Rn. 59; [X.], r+s 2010, 177, 180 f.; [X.]., Neuere Ents[X.]heidungen des [X.] des [X.] zur Lebensversi[X.]herung und [X.]erkungen zu "Ni[X.]htents[X.]heidungen" in: [X.], 27, 38 f.). [X.]as [X.] hat si[X.]h im einzelnen mit den wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen der Zillmerung für den Versi[X.]herungsnehmer auseinandergesetzt und eine dur[X.]h sie verursa[X.]hte andauernde Beeinträ[X.]htigung seiner Re[X.]hte festgestellt. [X.]iese ist unabhängig von einem mögli[X.]hen Transparenzdefizit zu beurteilen (aaO Rn. 65-69; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 27). Au[X.]h der Gesetzgeber hat die Ents[X.]heidung des [X.] im Sinne einer Notwendigkeit materiellen S[X.]hutzes der mit dem Vertrag beabsi[X.]htigten Vermögensbildung verstanden. Er s[X.]hreibt deshalb in § 169 Abs. 3 Satz 1 [X.] n.[X.]. vor, dass bei einer Kündigung des Versi[X.]herungsverhältnisses der Rü[X.]kkaufswert mindestens der Betrag des [X.] ist, das si[X.]h bei glei[X.]hmäßiger Verteilung der angesetzten Abs[X.]hluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

[X.]as grundsätzli[X.]h dur[X.]h die Garantie der Berufsausübungsfreiheit [X.] des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ges[X.]hützte, mit den Grundre[X.]hten der übrigen Beteiligten aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende Interesse der Versi[X.]herer an einer zeitnahen Kostentilgung hat das [X.] hierbei ebenso berü[X.]ksi[X.]htigt wie die als gewi[X.]htig gewerteten Belange der keine vorzeitige Vertragsbeendigung erwägenden Versi[X.]herungsnehmer an einer mögli[X.]hst hohen Ablaufleistung (aaO Rn. 62, 64-66, 68, 73, 76). [X.]ie Beklagte ist in dieser Hinsi[X.]ht ni[X.]ht notwendig auf die Zillmerung angewiesen. [X.]ass andere [X.] ihre Belange ni[X.]ht adäquat befriedigten, die Wertbildung des Vertrages ähnli[X.]h na[X.]hteilig beeinflussten oder die Versi[X.]hertengemeins[X.]haft, insbesondere die den Vertrag bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt fortführenden Versi[X.]herungsnehmer, dur[X.]h zusätzli[X.]he Kostenanteile oder Prämienerhöhungen unangemessen bena[X.]hteiligten, ist weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h konkret dargetan.

(4) Aus den vorgenannten Gründen gelten die Ausführungen des [X.] ni[X.]ht allein für Versi[X.]herungsbedingungen aus der [X.] vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsi[X.]ht wegen teilweiser Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl. § 169 Rn. 53; [X.] in [X.]/[X.], 3. Aufl. § 169 Rn. 59; [X.] in [X.]/Matus[X.]he-[X.], [X.] 2. Aufl. § 42 Rn. 154; [X.], [X.], 447, 448; [X.], [X.], 483, 486; [X.], r+s 2010, 177, 180 f.; [X.], [X.], 442, 446; a.A. [X.] in Loos[X.]hel[X.]/Pohlmann, [X.] § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; [X.]. [X.], [X.], 957, 958-960; [X.], [X.], 325, 326 f.).

[X.]ie Beklagte kann si[X.]h ferner ni[X.]ht auf die § 173 [X.] in seiner bis zum 28. Juli 1994 geltenden [X.]assung zugrunde liegende Annahme stützen, die Prämienzahlungen sollten während eines anfängli[X.]hen [X.]raums von [X.]n neben den Kosten für den laufenden Versi[X.]herungss[X.]hutz zunä[X.]hst die Abs[X.]hlusskosten des Versi[X.]herers de[X.]ken (Motive zum [X.] S. 233; siehe [X.]. 23/94 S. 304 f.; BT-[X.]ru[X.]ks. 12/6959 [X.] li. [X.]), weshalb der Versi[X.]herungsnehmer na[X.]h dieser Norm vor Ablauf der [X.] keinen Rü[X.]kkaufswert bzw. keine prämienfreie Versi[X.]herungssumme beanspru[X.]hen konnte. [X.]ie Vors[X.]hrift wurde aufgehoben, da wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zum 28. Juli 1994 "für eine gesetzli[X.]he Regelung paus[X.]haler Mindestlaufzeiten kein Raum mehr" war ([X.]. aaO [X.]; BT-[X.]ru[X.]ks. aaO). Ob sie ihrerseits einer verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung standgehalten hätte, ist hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden.

[X.]) Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] verstößt ferner gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung liegt hierna[X.]h vor, wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 8. [X.]ezember 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 626 Rn. 14 m.w.[X.]; [X.], Versi[X.]herungsbedingungen und [X.] 1998 Rn. 407; [X.], NVersZ 1999, 97, 102 m.w.[X.]). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

d) [X.]ie Erwägungen unter [X.]), [X.]) gelten entspre[X.]hend für die Abs[X.]hlusskostenregelung in Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.], die derjenigen der [X.] inhaltli[X.]h ebenso entspri[X.]ht wie die "Warnhinweise" und Bezugnahmen auf die [X.] in Ziff. 7.1.8 Abs. 1, 2, Ziff. 7.3.6 Abs. 1, 2, Ziff. 10 Abs. 4 [X.]. [X.]ie §§ 174, 176 [X.] a.[X.]. gelten im [X.]alle vertragli[X.]her Vereinbarung, wie hier über Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.], au[X.]h für Rentenversi[X.]herungen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - [X.], [X.], 244 Rn. 7 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. vor § 159 Rn. 10, § 176 Rn. 2; BK/[X.], § 176 [X.] Rn. 7).

Ebenso verhält es si[X.]h bezügli[X.]h Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 [X.]. Unabhängig von dem [X.]ehlen der für die Auslegung ni[X.]ht maßgebli[X.]hen Bezei[X.]hnung als "Zillmerverfahren" entnimmt der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer der Klausel, die gebotene Transparenz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abs[X.]hlusskosten mittels Verre[X.]hnung mit den Versi[X.]herungsprämien der ersten [X.] tilgen soll. [X.]ie Beklagte teilt dem Versi[X.]herungsnehmer mit, dass 4% der gesamten Prämien "als zu tilgende Abs[X.]hlusskosten heranzuziehen" seien und dass in den ersten zwei Vertragsjahren - bei einer ursprüngli[X.]h vereinbarten [X.] von weniger als zwölf Jahren im ersten Versi[X.]herungsjahr - eine Verre[X.]hnung der Abs[X.]hlusskosten erfolgt. In dem ni[X.]ht streitbefangenen Absatz 4 Satz 1 wird der Versi[X.]herungsnehmer auf mit den [X.] und [X.] verglei[X.]hbare Weise auf die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen dieser Verre[X.]hnung hingewiesen. [X.]ie Warnungen der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1-3, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1-3 [X.] und die Verweise auf die dem Versi[X.]herungss[X.]hein anliegende unverbindli[X.]he Modellre[X.]hnung in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 [X.] entspre[X.]hen denen der [X.] und [X.].

4. [X.]ie Unwirksamkeit der Kostenverre[X.]hnungsklauseln erstre[X.]kt si[X.]h auf weitere streitbefangene Bedingungen. Ob die Ausführungen der Vorinstanzen zu ihrer Unwirksamkeit wegen Intransparenz zutreffen, bedarf daher überwiegend keiner Ents[X.]heidung (s. unter 5.).

a) Eine Erstre[X.]kungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers zwis[X.]hen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Aufre[X.]hterhaltung der anderweitigen - für si[X.]h genommen gegebenenfalls wirksamen - Bestimmung auss[X.]hließt. Beide Regelungen müssen inhaltli[X.]h miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufre[X.]hterhaltung des anderen Teils darf ni[X.]ht mögli[X.]h sein (vgl. [X.], Urteile vom 22. September 2004 - [X.], [X.], 3775, 3776; vom 20. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 359 Rn. 37). An[X.] verhält es si[X.]h, wenn der unwirksame Klauselteil si[X.]h von den anderen Bedingungen inhaltli[X.]h und spra[X.]hli[X.]h trennen lässt, ni[X.]ht von so eins[X.]hneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden müsste, und die anderen Regelungen eine spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h selbständige und sinnvolle [X.]assung behalten ([X.], Urteile vom 28. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2816, 2817; vom 15. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 1750, 1752/1753; vom 25. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2899 f.). Hingegen ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob der verbleibende [X.] einen vom Verwender ersi[X.]htli[X.]h gewollten Regelungsgehalt aufweist.

b) Mit der Vereinbarung der Zillmerung in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] ist der Hinweis auf die paus[X.]hale Berü[X.]ksi[X.]htigung der Abs[X.]hlusskosten bei der Tarifkalkulation in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] in diesem Sinne inhaltli[X.]h untrennbar verknüpft (so wohl au[X.]h - zuglei[X.]h bezügli[X.]h der na[X.]hfolgend erörterten Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] - [X.]/[X.], ALB- und [X.]. 2011 § 176 [X.] 1908/2007 Rn. 14 f.).

Aufgrund der si[X.]h aus dem Wegfall der Zillmerabrede ergebenden Unklarheit, auf wel[X.]he Weise die Beklagte den gesetzli[X.]hen Rahmen des § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. zukünftig ausfüllen wird und wegen der inneren Abhängigkeit der "mindestens" zu zahlenden [X.] von den Vertragswerten [X.] des § 176 Abs. 1 [X.] a.[X.]. kann die Zusage von [X.]n in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1 [X.] glei[X.]hfalls ni[X.]ht isoliert bestehen bleiben.

[X.]ie Hinweise auf [X.] in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] sollen die Transparenzanforderungen umsetzen, die der Senat im Hinbli[X.]k auf die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen der Zillmerung in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 aufgestellt hat ([X.]/00, [X.]Z 147, 354, 361 ff.; [X.], [X.]Z 147, 373, 377 ff. unter 5). Ohne die Zillmerabrede können sie keinen Bestand haben. Aus demselben Grund verlieren die Warnungen vor angebli[X.]hen Na[X.]hteilen einer Kündigung und geringen bzw. entfallenden [X.] in Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] ihren Bezugspunkt.

Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zuglei[X.]h wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]ie Aussage, eine Kündigung sei "immer" mit Na[X.]hteilen verbunden, ist unzutreffend und dazu geeignet, den Versi[X.]herungsnehmer von der Geltendma[X.]hung seines Kündigungsre[X.]hts abzuhalten. [X.]ie - gegebenenfalls auf Null - reduzierten Rü[X.]kkaufswerte, die si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer als "Na[X.]hteile" darstellen, sind keine [X.]olge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Kann der Versi[X.]herungsnehmer absehen, dass er den Vertrag ni[X.]ht zur Vermeidung eines Verlustges[X.]häfts so lange wird fortführen können, bis der Rü[X.]kkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien errei[X.]ht, kann eine frühzeitige Kündigung für ihn vorteilhaft sein.

[X.]) Bezügli[X.]h der inneren Verknüpfung der Zillmerabrede mit den Klauseln zum Rü[X.]kkaufswert in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] und zum [X.] in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.] wird auf die na[X.]hfolgenden Erörterungen unter 5. [X.]) verwiesen.

d) Hingegen liegt in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein au[X.]h bei isolierter Betra[X.]htung spra[X.]hli[X.]h sowie inhaltli[X.]h selbständiger Hinweis der [X.] an den Versi[X.]herungsnehmer, der vom Ob und Wie einer weiteren Berü[X.]ksi[X.]htigung der Abs[X.]hlusskosten unabhängig ist. Au[X.]h Ziff. 8.1.4 [X.] ([X.]) wird von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede ni[X.]ht berührt. Zwis[X.]hen der Regelung über einen Mindestauszahlungsbetrag von 10 € und der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Abs[X.]hlusskosten im Verhältnis zum Versi[X.]herungsnehmer besteht kein innerer Zusammenhang. Insoweit wird auf die na[X.]hfolgenden Ausführungen unter 7. und 8. Bezug genommen.

e) Vorstehende Erwägungen gelten entspre[X.]hend für die mit der Klage angegriffenen Parallelbestimmungen zur prämienfreien [X.]ortführung des Versi[X.]herungsvertrages in Ziff. 8.2.3 [X.] und für die jeweils inhaltsglei[X.]hen streitbefangenen Regelungen der [X.] (Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Ziff. 7.3.6. Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2; zu Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 7.1.7 unter 7., 8.) und [X.] (Ziff. 13 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1 und 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1 und 2; zu Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 8.1.4 siehe unter 7., 8.).

5. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Beklagte gegen das Verbot, die Regelungen zu Rü[X.]kkaufswert und [X.] in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 [X.] weiter zu verwenden.

a) Sie genügen jedenfalls ni[X.]ht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

aa) Na[X.]h dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen entspre[X.]hend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen. [X.]abei kommt es ni[X.]ht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer [X.]ormulierung für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 394, 401 f.; vom 24. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 137, 143; vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 354, 361 f., 364 und [X.], [X.]Z 147, 373, 377 f., 380; vom 11. Mai 2005 - [X.], [X.], 976, 977). Zieht der Verwender ergänzende Unterlagen heran, z.B. eine [X.], muss er an der betreffenden Stelle im Klauselwerk zumindest in den Grundzügen auf die Na[X.]hteile hinweisen und auf die zusätzli[X.]hen Informationen Bezug nehmen (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO S. 364 bzw. S. 380).

bb) Hier differenziert die Beklagte unzulässig weder in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] no[X.]h in der [X.] zwis[X.]hen dem anhand der anerkannten Regeln der Versi[X.]herungsmathematik gemäß § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. zu ermittelnden Rü[X.]kkaufswert einerseits und dem einer gesonderten vertragli[X.]hen Vereinbarung bedürfenden [X.] na[X.]h § 176 Abs. 4 [X.] a.[X.]. andererseits.

(1) Beide Werte stehen gesondert nebeneinander, wie s[X.]hon die Aufteilung auf getrennte Absätze in § 176 [X.] a.[X.]. zeigt. Bereits der Gesetzgeber des [X.] 1908 ging davon aus, dass dem Versi[X.]herungsnehmer zunä[X.]hst "die volle Prämienreserve ohne jeden Abzug" zusteht und erst auf dieser Grundlage eine "Kürzung" vorgenommen werden kann (Motive zum [X.] S. 232, 235, 236 f., 238). Ungea[X.]htet des späteren Ersatzes der Prämienreserve dur[X.]h den [X.]wert bzw. das [X.]e[X.]kungskapital des Versi[X.]herungsvertrages ist für eine Aufgabe dieses Grundprinzips ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. [X.]ie Regelung des § 174 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.]. zur Umwandlung in eine prämienfreie Versi[X.]herung enthält keine [X.]efinition des Begriffes "Rü[X.]kkaufswert" in dem Sinne, dass er si[X.]h im [X.]alle der Vereinbarung eines [X.] aus den Absätzen 3 und 4 des § 176 [X.] a.[X.]. zusammensetzt und si[X.]h bei [X.]ehlen einer sol[X.]hen Abrede auf die Bere[X.]hnung na[X.]h versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Grundsätzen [X.] des § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. bes[X.]hränkt. [X.]ie Kombination des Begriffs "Rü[X.]kkaufswert" mit einem Verweis au[X.]h auf Absatz 4 des § 176 [X.] a.[X.]. soll gewährleisten, dass von dem an die Stelle des unters[X.]hrittenen Mindestversi[X.]herungswerts tretenden Rü[X.]kkaufswert ein [X.] nur vorgenommen wird, wenn letzterer für den Rü[X.]kkaufswert gesondert gemäß § 176 Abs. 4 [X.] a.[X.]. vereinbart wurde.

Au[X.]h in § 169 [X.] n.[X.]. steht einem versi[X.]herungsmathematis[X.]h erre[X.]hneten Rü[X.]kkaufswert in Abs. 3 unverändert ein "angemessener" Abzug in Abs. 5 gegenüber (vgl. BT-[X.]ru[X.]ks. 16/3945, S. 103 f.).

(2) Im Wi[X.]pru[X.]h hierzu erwe[X.]kt die Beklagte irreführend den Eindru[X.]k, der [X.] fließe in die Bestimmung des [X.] [X.] des § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. ein. Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.] enthält die unzutreffende Information, ein sol[X.]her Abzug werde "bei" der Bere[X.]hnung des [X.] vorgenommen. Aus Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers lässt dies den [X.] fäls[X.]hli[X.]h als Bestandteil der Rü[X.]kkaufswertermittlung ers[X.]heinen. In diesem Verständnis wird der Versi[X.]herungsnehmer bestärkt dur[X.]h den Verweis auf § 176 [X.] a.[X.]. in Kombination mit der [X.]ormulierung, dass ein Abzug vorgenommen "wird". [X.]er bestimmt wirkende Begriff "wird" ruft dur[X.]h das Anfügen einer Norm den Eindru[X.]k einer vermeintli[X.]hen gesetzgeberis[X.]hen Vorgabe hervor. [X.]ieser "amtli[X.]he Anstri[X.]h" wird dur[X.]h die Verbindung der [X.]ormulierung "als angemessen angesehener Abzug" mit der - die [X.] vermeintli[X.]h glei[X.]hfalls auf diese Vors[X.]hrift zurü[X.]kführenden - Mitteilung der abstrakten Bere[X.]hnungsmethode im unmittelbaren [X.]olgeabsatz no[X.]h intensiviert (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984 - [X.], [X.], 166, 168). [X.]ie irreführende Vorspiegelung zwingender gesetzli[X.]her Vorgaben zum Ansatz des [X.] "bei" der Bere[X.]hnung des [X.] und zu seiner Höhe droht den Versi[X.]herungsnehmer zuglei[X.]h von der Ausübung seines Re[X.]hts zum "Gegenbeweis" [X.] von Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.] abzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984 aaO; siehe na[X.]hfolgend unter 6. b)).

(3) Mangels Trennung zwis[X.]hen Rü[X.]kkaufswert und [X.] kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer Ausmaß und [X.]auer der wirts[X.]haftli[X.]hen Einbußen ni[X.]ht hinrei[X.]hend erkennen. [X.]ie in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Bezug genommene [X.] weist, ohne ihm dies zu verdeutli[X.]hen, unter der Rubrik "garantierter Rü[X.]kkaufswert" bzw. "garantierte beitragsfreie Versi[X.]herungssumme" nur die bereits um den [X.] geminderten [X.] aus. [X.]ie Rü[X.]kkaufswerte vor [X.] werden dem Versi[X.]herungsnehmer an keiner Stelle mitgeteilt. Zu ihrer Bere[X.]hnung ist er selbst ni[X.]ht in der Lage, da ihm die für die versi[X.]herungsmathematis[X.]he Bere[X.]hnung relevanten [X.]aktoren und der im Rahmen des § 4 [X.] maximal zillmerungsfähige Kostenanteil unbekannt sind. Von der Höhe der aus der Kostenverre[X.]hnung und dem [X.] resultierenden Wertminderungen kann er si[X.]h aus diesem Grund kein Bild ma[X.]hen. [X.]ies wiegt umso s[X.]hwerer, als er ohnehin ni[X.]ht einzus[X.]hätzen vermag, in wel[X.]hem Verhältnis die in der Tabelle aufgelisteten [X.] zu den gesetzli[X.]hen [X.]werten stehen und inwieweit die gezillmerten [X.]werte hinter ungezillmerten Werten zurü[X.]kbleiben.

(4) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Beklagte geltend, der Senat habe in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 die den dortigen Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen beigefügte Tabelle als "ni[X.]ht in vollem Umfang" ausrei[X.]hend angesehen und erhebli[X.]he [X.]efizite festgestellt, die fehlende [X.]ifferenzierung zwis[X.]hen Rü[X.]kkaufswert und [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht gerügt ([X.]/00, [X.]Z 147, 354, 363 f. und [X.], [X.]Z 147, 373, 379 f.). [X.]en Anforderungen an das Transparenzgebot hat das dort streitbefangene Klauselwerk nebst Tabellen bereits wegen des ni[X.]ht erfolgten Ausweises eines fehlenden oder nur sehr geringen [X.] in den ersten Jahren ni[X.]ht genügt, weshalb si[X.]h der Senat mit der Bere[X.]hnung der (zu) wenigen ausgewiesenen Werte ni[X.]ht im Einzelnen zu befassen brau[X.]hte.

Entgegen ihrer Behauptung bestand keine aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht der [X.], in der [X.] einzig den um einen [X.] geminderten Auszahlungsbetrag auszuweisen. Eine sol[X.]he Pfli[X.]ht folgte weder aus § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage [X.] Abs[X.]hnitt I Ziff. 2.b) in der bis zum 31. [X.]ezember 2007 geltenden [X.]assung no[X.]h aus den Hinweisen der ehemaligen Bundesaufsi[X.]ht für das Versi[X.]herungswesen ([X.], nunmehr Bundesanstalt für [X.]inanzdienstleistungsaufsi[X.]ht - Ba[X.]in) zum [X.] a.[X.]., den Versi[X.]herungsnehmern "unter Hinweis auf die Höhe der Stornoabs[X.]hläge … die im Rü[X.]kkaufsfall na[X.]h allen Abzügen verbleibenden, mindestens fällig werdenden Werte" zu nennen (Ver[X.] 1995, 283, 285; vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 10a Rn. 31a zu Abs[X.]hnitt II 2.b) der Anlage [X.]). [X.]ie Beklagte hätte Rü[X.]kkaufswerte, Stornoabzüge und [X.] in gesonderten Spalten auflisten können, ohne dass die Tabelle notwendig unübersi[X.]htli[X.]h geworden wäre.

b) [X.]aneben wird Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] und der unter [X.] genannten Bedingungen erfasst, ohne die sie ni[X.]ht bestehen bleiben kann. [X.]ür die Bestimmung des [X.] gibt § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. nur einen gesetzli[X.]hen Rahmen vor, innerhalb dessen si[X.]h die Bere[X.]hnung halten muss. Er lässt Spielräume für ges[X.]häftspolitis[X.]he, die Höhe der Rü[X.]kkaufswerte beeinflussende Ents[X.]heidungen des jeweiligen Versi[X.]herers. [X.]ie gesetzli[X.]he Regelung bedarf daher einer Ergänzung im Versi[X.]herungsvertrag (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 359, 362 bzw. 376 f., 378; vgl. [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. Einf. [X.] Rn. 206). Letztere ist aufgrund der Unwirksamkeit der Zillmerabrede zusammen mit den für die Zillmerung unentbehrli[X.]hen Hinweisen auf die unerwartet geringen bzw. ni[X.]ht vorhandenen Rü[X.]kkaufswerte entfallen. [X.]ie verbleibenden Bedingungen geben dem Versi[X.]herungsnehmer über Bestand und Höhe der Rü[X.]kkaufswerte keinen Aufs[X.]hluss; ihnen fehlt die erforderli[X.]he Klarheit ([X.] in [X.] aaO Rn. 233, 239; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 11. Aufl. § 307 Rn. 36, 343). [X.]as Informationsdefizit wird dur[X.]h die fehlerhaften [X.] ni[X.]ht ausgegli[X.]hen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 362 ff. bzw. 377 ff.).

[X.]ie Unwirksamkeit erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.]. Kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer den jeweiligen [X.]wert seines Vertrages ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, vermag er au[X.]h die [X.]klausel ni[X.]ht zu verstehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.]Z aaO 380). Allein mit Hilfe der abstrakten Bere[X.]hnungsweise kann er si[X.]h kein Bild davon ma[X.]hen, von wel[X.]her Bezugsgröße ein Abzug vorgenommen werden soll und was dies für ihn bedeutet.

[X.]) Mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.] entfällt zuglei[X.]h die mit ihr untrennbar verknüpfte Regelung der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.]. [X.]ie Unwirksamkeit der Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h ferner auf Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1, 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.], die dur[X.]h den Verweis auf die fehlerhaften [X.] der [X.] die unzulässige fehlende [X.]ifferenzierung zwis[X.]hen Rü[X.]kkaufswert und [X.] aufgreifen.

d) Vorstehende Erwägungen gelten au[X.]h für die streitbefangenen entspre[X.]henden Bestimmungen der Ziff. 8.2.1 [X.] sowie derjenigen in den [X.] und der [X.] (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 188 Rn. 7 f.; [X.], [X.], 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - [X.], [X.], 244 Rn. 7 f.; Senatsbes[X.]hluss vom 21. November 2007 - [X.], [X.], 381 Rn. 5).

aa) [X.]ie vereinzelten spra[X.]hli[X.]hen Abwei[X.]hungen in den weitestgehend glei[X.]hlautenden [X.] (vgl. Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4) gebieten keine abwei[X.]hende Beurteilung. [X.]ass Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.3 Satz 4 [X.] auf "die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen" abstellen, erhöht eher no[X.]h die Intransparenz.

bb) [X.]ür die [X.] (Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 13 Abs. 2) gilt ergänzend folgendes:

(1) [X.]ie Unwirksamkeit von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.] und 3. [X.]er erste Teilsatz ("[X.]ieser entspri[X.]ht ni[X.]ht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, …") ist spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h selbständig und sinnvoll. Eine untrennbare innere Verknüpfung mit dem Rest des Satzes ist ni[X.]ht gegeben.

(2) [X.]ie Klauseln zum [X.] in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 3, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind zusätzli[X.]h unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5.b) [X.]. [X.]er notwendige Hinweis an den Versi[X.]herungsnehmer, ihm werde der Na[X.]hweis gestattet, der [X.] sei ein S[X.]haden überhaupt ni[X.]ht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. au[X.]h na[X.]hfolgend zu 6. a)).

(3) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Berufungsgeri[X.]ht habe seiner Ents[X.]heidung zu Ziff. 8.1.2 Abs. 1 [X.] einen fals[X.]hen Regelungsgehalt zugrunde gelegt sowie gegen § 308 ZPO verstoßen. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat - missverständli[X.]h formuliert, denno[X.]h inhaltli[X.]h zutreffend - zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass au[X.]h Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 [X.] den [X.] fäls[X.]hli[X.]h als Bestandteil der Bere[X.]hnung des [X.] darstellt, und seine Ausführungen zur [X.]klausel dur[X.]h die - hier keiner Ents[X.]heidung bedürfende - Überlegung ergänzt, ob eine eventuelle Unangemessenheit der ni[X.]ht streitbefangenen Höhe des [X.] auf die Vereinbarung dem Grunde na[X.]h ausstrahlen würde.

(4) In der Regelung der Ziff. 13 Abs. 2 [X.], na[X.]h § 4 [X.] sei der Versi[X.]herer bere[X.]htigt, 4% der vom Versi[X.]herungsnehmer während der [X.] zu zahlenden Beiträge "als zu tilgende Abs[X.]hlusskosten heranzuziehen", liegt ferner ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]iese Aussage ist für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer zumindest im Zusammenhang mit Ziff. 13 Abs. 3 [X.] verwirrend, wona[X.]h die Abs[X.]hlusskosten in glei[X.]hen Raten mit den Beiträgen der ersten zwei Versi[X.]herungsjahre bzw. des ersten Versi[X.]herungsjahres verre[X.]hnet werden.

6. [X.]ie Beweislastregel in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.] hält § 309 Nr. 12.a) [X.] jedenfalls in der Zusammens[X.]hau mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht stand.

a) Ziff. 8.1.2 Abs. 5 [X.] enthält den von § 309 Nr. 5.b) [X.] geforderten Hinweis auf das Na[X.]hweisre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers, der [X.] sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen. Ob die Regelung über den [X.] einen paus[X.]halierten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h [X.] des § 309 Nr. 5 [X.] darstellt oder Teil einer Abwi[X.]klungsregelung [X.] des § 308 Nr. 7 [X.] ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Wegen der verglei[X.]hbaren Interessenlage ist § 309 Nr. 5.b) [X.] für eine sol[X.]he Abwi[X.]klungsregelung zumindest entspre[X.]hend anzuwenden ([X.], Urteile vom 25. Oktober 1984 - [X.], [X.], 166, 167; vom 8. November 1984 - [X.], NJW 1985, 632 jeweils m.w.[X.]; vom 10. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 259, 260; vom 5. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 3030 Rn. 12 f.).

b) [X.]ie Regelung droht den Versi[X.]herungsnehmer glei[X.]hwohl in die Irre zu führen und von der Ausübung seines Re[X.]hts abzuhalten, weil ihm dur[X.]h das Zusammenspiel der Absätze 2 und 5 fäls[X.]hli[X.]h der Eindru[X.]k vermittelt wird, er sei insgesamt beweispfli[X.]htig für eine unangemessene Höhe des [X.]. Tatsä[X.]hli[X.]h besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, na[X.]h dem zunä[X.]hst die Beklagte als Verwenderin darlegungs- und beweispfli[X.]htig für die generelle Angemessenheit der Höhe des [X.] ist und den Versi[X.]herungsnehmer erst in einem zweiten S[X.]hritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt ni[X.]ht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. [X.], Stand 2006 § 309 Nr. 5 Rn. 18, 20). [X.]iese an die Systematik des § 309 Nr. 5 [X.] angelehnte [X.]ifferenzierung kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer dem Zusammenspiel der Klauseln Ziff. 8.1.2 Abs. 2 und 5 [X.] ni[X.]ht entnehmen. Er geht vielmehr gerade au[X.]h in Anbetra[X.]ht der [X.]ormulierung in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 - "wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 [X.])" - davon aus, die Beweislast liege allein bei ihm. [X.]as tatsä[X.]hli[X.]h zutreffende Regel-Ausnahme-Verhältnis der Beweislast hätte die Beklagte deutli[X.]h und verständli[X.]h klarstellen können und müssen.

[X.]) Vorstehende Ausführungen gelten entspre[X.]hend für Ziff. 8.2.1 Abs. 2 und 5 [X.] zur Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Versi[X.]herung sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4 [X.].

7. [X.]er Vorbehalt in Ziff. 8.1.4 [X.], na[X.]h allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € ni[X.]ht zu erstatten ([X.]), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. [X.]er Wortlaut der Klausel ist eindeutig und kann, an[X.] als die Beklagte meint, ni[X.]ht als Vereinbarung eines [X.] für den Rü[X.]kkaufswert verstanden werden. Eine sol[X.]he Abrede wäre ohnehin ni[X.]ht zulässig. Im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. lässt § 176 [X.] a.[X.]. sie ni[X.]ht zu und hat der Gesetzgeber sie, an[X.] als bei den Erörterungen zu § 174 [X.] a.[X.]., für den Rü[X.]kkaufswert ni[X.]ht in Erwägung gezogen ([X.]. 23/94, [X.], 306 f.; BT-[X.]ru[X.]ks. 12/6959, [X.] f.).

[X.]ie von der [X.] ferner vertretene Ansi[X.]ht, der Vorbehalt solle nur gelten, wenn au[X.]h keine anderweitigen Zahlungen an den Versi[X.]herungsnehmer zu leisten seien, findet im Wortlaut keine Grundlage. [X.]as Re[X.]ht auf den Rü[X.]kkaufswert ist vielmehr eine andere Ers[X.]heinungsform des Re[X.]hts auf die Versi[X.]herungssumme, das dem Versi[X.]herungsnehmer im Rahmen der Ziff. 8.1.4 [X.] unzulässig vorenthalten wird. [X.]er Anspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers aus § 176 Abs. 3 [X.] a.[X.]. erlis[X.]ht gemäß § 362 Abs. 1 [X.] mit Erbringung der ges[X.]huldeten Leistung. [X.]ür deren teilweisen Einbehalt besteht weder eine gesetzli[X.]he no[X.]h eine vertragli[X.]he Grundlage. [X.]er Einwand der [X.], Ziff. 8.1.4 [X.] diene der Vermeidung überproportionaler Personal- und Sa[X.]hkosten und damit der Tarif- und Übers[X.]hussgemeins[X.]haft, überzeugt ni[X.]ht. [X.]ie Beklagte zählt ledigli[X.]h einige kostenauslösende Positionen auf, ohne konkret vorzutragen, wel[X.]he Kostenanteile dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h pro Überweisungsvorgang anfallen, wie ho[X.]h der Anteil von [X.] unter 10 € am Gesamtvolumen der Auszahlungsvorgänge ist und in wel[X.]hem Verhältnis si[X.]h die internen Gesamtkosten bei vollständigen Auszahlungen erhöhen würden. [X.]er hauptsä[X.]hli[X.]he Aufwand entfällt ohnehin eher auf die abs[X.]hließende interne Abre[X.]hnung und ni[X.]ht auf die Vornahme der einzelnen Überweisungsanordnungen.

Ni[X.]ht dur[X.]hzudringen vermag die Beklagte s[X.]hließli[X.]h mit ihrer Auffassung, der Betrag von 10 € sei ein konkret bezifferbarer und immer glei[X.]h hoher Teil des [X.], der in die abstrakte Bere[X.]hnungsformel der Ziff. 8.1.2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht einfließen könne. Eine derartige Verknüpfung der [X.] mit dem [X.] lässt si[X.]h dem Bedingungswerk an keiner Stelle entnehmen.

[X.]ie inhaltsglei[X.]hen Bedingungen in Ziff. 7.1.7 [X.] und Ziff. 8.1.4 [X.] sind aus denselben Gründen unwirksam.

8. Erfolg hat die Revision der [X.] dagegen, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] wendet. [X.]iese Bestimmung hat bei isolierter Betra[X.]htung keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Es handelt si[X.]h um einen rein deklaratoris[X.]hen Hinweis darauf, dass dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungsverträgen Kosten entstehen. Entspre[X.]hendes gilt für Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie für Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 [X.]. Insoweit ist die Klage teilweise abzuweisen.

9. [X.]ie für einen Unterlassungsanspru[X.]h aus § 1 [X.] erforderli[X.]he Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der vertragli[X.]hen Einbeziehung der Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdur[X.]hführung (vgl. [X.], Urteile vom 10. [X.]ezember 1991 - [X.], [X.], 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1987 - [X.], NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II). [X.]iese sind hier ni[X.]ht erfüllt. [X.]ie Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderli[X.]he Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an si[X.]h gegenteiligen Re[X.]htsauffassung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt dur[X.]hgehend die angebli[X.]he Re[X.]htmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ([X.], Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO).

10. Bezügli[X.]h der Pfli[X.]ht der [X.], dem Kläger die dur[X.]h die außergeri[X.]htli[X.]he Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Re[X.]htsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zuzügli[X.]h Zinsen zu erstatten, hat die Revision der [X.] insoweit Erfolg, als der Kläger ledigli[X.]h Zahlung von 1.477,76 € verlangen kann.

a) Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h des [X.] aus §§ 5 [X.], 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderli[X.]hen Aufwendungen angenommen. Erforderli[X.]h sind die Abmahnkosten, die tatsä[X.]hli[X.]h entstanden sind und na[X.]h Lage des [X.]alles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Eins[X.]haltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer re[X.]htli[X.]her S[X.]hwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung ni[X.]ht in der Lage war, das Ges[X.]hehen korrekt zu bewerten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 36; Mün[X.]hKomm-ZPO/Mi[X.]klitz, 3. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12).

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss eine qualifizierte Einri[X.]htung [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sa[X.]hgere[X.]hte Aufgabenerfüllung bieten. [X.]iese ist nur bei hinrei[X.]hender personeller und sä[X.]hli[X.]her Ausstattung des Verbands zu erwarten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.] Rn. 10). [X.]ana[X.]h muss si[X.]h der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwe[X.]ks grundsätzli[X.]h selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typis[X.]he und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h s[X.]hwer zu verfolgende verbrau[X.]herfeindli[X.]he Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 1984 - [X.], NJW 1984, 2525 Anwaltsabmahnung). Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht aber eine hiervon ni[X.]ht erfasste [X.]allgestaltung angenommen. [X.]ie insgesamt umfassende und re[X.]htli[X.]h anspru[X.]hsvolle Prüfung erfordert versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse, die für die über das Versi[X.]herungsvertragsre[X.]ht hinausgehende tägli[X.]he Beratungspraxis des [X.] ni[X.]ht vorauszusetzen sind und die Inanspru[X.]hnahme externer anwaltli[X.]her Beratung re[X.]htfertigen.

b) [X.]ie auf Bedingungen der [X.] bes[X.]hränkte Abmahnung de[X.]kte si[X.]h ni[X.]ht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen dieser Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen und war im Ergebnis ni[X.]ht in vollem Umfang bere[X.]htigt. Insoweit ist der Ersatzanspru[X.]h um einen dem Verhältnis des Gegenstandswerts des bere[X.]htigten Teils zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung entspre[X.]henden Abs[X.]hlag zu mindern (vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.]ezember 2009 - I ZR 149/07, [X.], 744 Rn. 52 Sondernewsletter), den der Senat mit 10% (entspri[X.]ht 164,20 €) bemisst.

11. [X.]ie Revision des [X.] hat in vollem Umfang Erfolg.

a) [X.]ie Revision ist zulässig. Ungea[X.]htet der [X.]ormulierung der in der s[X.]hriftli[X.]hen Revisionsbegründung zunä[X.]hst angekündigten Revisionsanträge, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, ergibt jedenfalls die - zulässige - Auslegung der Begründungss[X.]hrift und der dortige Hinweis auf Seite 2 unten/Seite 3 oben mit hinrei[X.]hender Klarheit, dass der Kläger weiterhin eine Verurteilung der [X.] erstrebt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln in der Kapitallebensversi[X.]herung, der aufges[X.]hobenen Rentenversi[X.]herung und der fondsgebundenen Rentenversi[X.]herung au[X.]h beim Abs[X.]hluss von Neuverträgen zu unterlassen (vgl. [X.], Urteile vom 22. [X.]ezember 1953 - [X.], [X.]Z 12, 52, 67 f.; vom 4. Juni 1962 - [X.], NJW 1962, 1441, 1442; Bes[X.]hlüsse vom 26. Mai 1970 - [X.], NJW 1970, 1462; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 551 Rn. 18, § 559 Rn. 20). Auf Seite 3 der Revisionsbegründung hat der Kläger zuglei[X.]h klargestellt, dass er die Klageabweisung zu Ziff. 7.1.4 [X.], Ziff. 8.1.2 Abs. 4 [X.] akzeptiert hat.

b) [X.]er Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] aus § 1 [X.] umfasst die Verwendung der streitbefangenen Klauseln beim Abs[X.]hluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. [X.]ie Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, insoweit habe die Beklagte die Vermutung einer Wiederholungsgefahr widerlegt, hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. [X.]ie Prüfung, ob diese Vermutung ausnahmsweise widerlegt wurde, ist eine Tatfrage auf Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalles, die revisionsre[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt darauf überprüft werden kann, ob das angefo[X.]htene Urteil von unri[X.]htigen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ausgegangen ist ([X.], Urteile vom 6. Juli 1954 - [X.], [X.]Z 14, 163, 167; vom 30. Oktober 1998 - [X.], [X.]Z 140, 1, 10 f.). [X.]erartige Re[X.]htsfehler sind dem Berufungsgeri[X.]ht unterlaufen. Es hat wesentli[X.]he Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt.

aa) [X.]ie Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer na[X.]h allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung ni[X.]ht gere[X.]hnet werden kann. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absi[X.]htserklärung des Verwen[X.], sie ni[X.]ht weiterzuverwenden, selbst dann ni[X.]ht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig ni[X.]ht länger zugrunde legt ([X.], Urteile vom 7. Juni 1982 - [X.], NJW 1982, 2311, 2312; vom 16. Mai 1990 - [X.], zitiert na[X.]h juris Rn. 12, insoweit in M[X.]R 1991, 44 f. ni[X.]ht veröffentli[X.]ht; vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 116, 1, 6; vom 10. [X.]ezember 1991 - [X.], [X.], 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.[X.]; vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 2386; Mün[X.]hKomm-ZPO/Mi[X.]klitz, 5. Aufl. § 1 [X.] Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 11. Aufl. § 1 [X.] Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht 5. Aufl. § 1 [X.] Rn. 33-35). [X.]ie Beklagte verteidigt die Wirksamkeit der streitigen Bestimmungen dur[X.]hgehend. Ihre s[X.]hli[X.]hte Behauptung, sie setze na[X.]h maßgebli[X.]her Überarbeitung nur no[X.]h die - angebli[X.]h - neuen Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ein, ist eine ungenügende Absi[X.]htserklärung ohne jegli[X.]he Gewähr gegen eine erneute Verwendung. Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, zumindest hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses von Neuverträgen eine inhaltli[X.]h bes[X.]hränkte, gegebenenfalls ihre gegensätzli[X.]he Re[X.]htsauffassung zum Ausdru[X.]k bringende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), kann sie si[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, dass der Kläger dies unter Umständen zu eigenen Gunsten in der Presse publik gema[X.]ht hätte.

bb) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht demgegenüber angenommen hat, na[X.]h allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein si[X.]h rational verhaltender Versi[X.]herer seine Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen der neuen Re[X.]htslage anpassen und keine Neuverträge mehr mit dem alten Regelwerk abs[X.]hließen werde, hat es ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass ni[X.]ht aus generellen Überlegungen, sondern nur aus den tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und gegebenenfalls hierauf gestützten [X.] auf die Widerlegung der Vermutung ges[X.]hlossen werden kann. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit re[X.]htsfehlerhaft dem alleinigen Umstand des Inkrafttretens des [X.] n.[X.]. zum 1. Januar 2008 ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht beigemessen. Hierbei hat es übersehen, dass ni[X.]ht alle zur Unwirksamkeit der im Tenor genannten Bestimmungen führenden Gründe dur[X.]h das [X.] n.[X.]. eine - erstmalige oder geänderte - gesetzli[X.]he Regelung erfahren haben, aufgrund derer ihre - zumindest kernglei[X.]he - Weiterverwendung ausges[X.]hlossen ers[X.]hiene. [X.]ies betrifft etwa die [X.], vor allem aber die Transparenzdefizite der [X.]. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus wel[X.]hen Gründen die Beklagte diese Mängel, insbesondere die fehlende Trennung zwis[X.]hen [X.] bzw. prämienfreien Versi[X.]herungssummen und Stornoabzügen, im Zuge der angebli[X.]hen Neugestaltung ihrer Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen behoben hat. In dieser Hinsi[X.]ht war die Beklagte von der [X.] ihres Vorgehens überzeugt und gerade ni[X.]ht bereit, si[X.]h den erhobenen Beanstandungen zu beugen (an[X.] insoweit OLG Brauns[X.]hweig, [X.], 1111 ff.; [X.], NJW-RR 2003, 778, 779).

Mayen                                           [X.]                                                [X.]r. Kar[X.]zewski

                        Lehmann                                                      [X.]r. Bro[X.]kmöller

Meta

IV ZR 201/10

25.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Juli 2010, Az: 9 U 236/09, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 174 VVG vom 21.07.1994, § 176 Abs 3 VVG vom 21.07.1994, § 176 Abs 4 VVG vom 21.07.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10 (REWIS RS 2012, 4284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4284

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