Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07

10. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2028

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Gegenstand

Nichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Patentfähigkeit eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts – Wiedergabe topografischer Informationen


Leitsatz

Wiedergabe topografischer Informationen

1. Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt .

2. Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen .

3. Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht .

Tenor

Die Berufung gegen das am 14. Dezember 2006 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] ([X.]), das am 8. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 11. Januar 1989 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft ein "Verfahren zum visuellen Darstellen eines Teils einer topographischen Karte, sowie eine für ein derartiges Verfahren geeignete Anordnung" und umfasst 19 Patentansprüche.

2

Patentansprüche 1 und 17 haben in der [X.] Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"1.   

A method for the perspective display of a part of a topographic map by selecting, in [X.] (c) of a vehicle, topographic information from a data structure, [X.] (k) which moves together with the position (c) of the vehicle and with a solid angle (g) that takes into account the instantaneous motion of the vehicle, characterized in that for an [X.] (g) contains an actual simulated position of the vehicle itself.

                 

17.     

A device for the perspective display of a part of a topographic map, comprising selection means for selecting, in [X.] (c) of a vehicle, topographic information form a data structure, coordinate transformation means for executing a coordinate transformation for effecting the display according to a viewing position (k) that moves together with the position (c) of the vehicle and with a solid angle (g) that takes into account the instantaneous motion of the vehicle, characterized in that for an [X.] (g) contains an actual simulated position of the vehicle itself."

3

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das Streitpatent den Zeitrang der [X.] Patentanmeldung 89 00056 ([X.] vom 11. Januar 1989 zu Unrecht in Anspruch nehme und sein Gegenstand daher gegenüber der am 20. Oktober 1989 veröffentlichten [X.] Patentanmeldung [X.] 1-263688 (Anlage [X.]) nicht neu sei. Aber auch für den Fall, dass die Priorität in Anspruch genommen werden könne, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des [X.] nicht neu sei oder sich zumindest für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand nicht auf technischem Gebiet liege und deshalb nicht patentfähig sei.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, das Urteil des Patentgerichts mit der Maßgabe abzuändern, dass in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hinter die Worte "above the earth" die Worte "and above and behind the vehicle" eingefügt und am Ende die Worte "herein the display is provided according to a principal viewing direction which includes an acute angle with respect to the surface of the earth" hinzugefügt werden sowie in Patentanspruch 17 hinter den Worten "according to a viewing point (k)" die Worte "which includes an acute angle with respect to the surface of the earth, and" und hinter den Worten "above the earth" die Worte "and above and behind the vehicle" eingefügt werden und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

6

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in zusätzlich weiter eingeschränktem Umfang mit sechs Hilfsanträgen.

7

Nach Hilfsantrag I sollen in Patentanspruch 1 nach dem eingefügten Wort "provided" die Worte "via central projection" eingefügt werden.

8

Nach Hilfsantrag II sollen zusätzlich am Ende von Patentanspruch 1 die Worte "wherein the position of the vehicle on the map is displayed" und am Ende von Patentanspruch 17 die Worte "wherein the device further displays the position of the vehicle on the map" angefügt werden sowie Patentanspruch 4 entfallen.

9

Nach Hilfsantrag III sollen weiter zusätzlich am Ende der Patentansprüche 1 und 17 jeweils die Worte "and wherein the altitude of the apparent point of view comprises a function of the speed of the vehicle" angefügt werden sowie Patentanspruch 11 entfallen.

Nach Hilfsantrag IV sollen weiter zusätzlich in Patentanspruch 1 nach den Worten "the map is displayed" die Worte "wherein the selected information items to be displayed are determinated by a further selection operation" eingefügt und in Patentanspruch 17 nach den Worten "the speed of the vehicle" die Worte "and wherein the device also comprises second selection means for performing a further selection operation on the sub-information selected by the first selection means" angefügt werden sowie die Patentansprüche 6 und 19 entfallen.

Nach Hilfsantrag V sollen weiter zusätzlich in Patentanspruch 1 nach den durch Hilfsantrag IV eingefügten Worten und in Patentanspruch 17 am Ende die Worte "wherein the further selection is based on the distance between the items and the current position of the vehicle" ein- bzw. angefügt werden sowie Patentanspruch 7 entfallen.

Nach Hilfsantrag VI sollen weiter zusätzlich in den Patentansprüchen 1 und 17 jeweils am Ende die Worte "wherein the altitude of the apparent point of view depends on an [X.] in which the vehicle is present" angefügt werden sowie Patentanspruch 12 entfallen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B., [X.], [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sa[X.]he ohne Erfolg.

I. [X.] betrifft ein Verfahren zur visuellen Darstellung eines Teils einer topografis[X.]hen Karte sowie eine Einri[X.]htung zur Ausführung eines sol[X.]hen Verfahrens.

1. In der [X.][X.]hrift wird erläutert, dass es für die Navigation von Autos oder S[X.]hiffen nützli[X.]h ist, wenn topografis[X.]he Informationen der Umgebung in visueller Form zur Verfügung stehen.

In der veröffentli[X.]hten [X.] Patentanmeldung 2 610 752 (Anlage [X.]) ist - na[X.]h den weiteren Ausführungen in der [X.][X.]hrift - ein Verfahren bes[X.]hrieben, in dem die Darstellung eines - ni[X.]ht notwendigerweise ebenen - Geländes, das in einer Datenstruktur als Knotennetz (network of nodes) gespei[X.]hert ist, auf eine auf eine [X.] projizierte Oberflä[X.]he transponiert wird, die si[X.]h dur[X.]h Interpolation über die einzelnen Knoten aufspannt. Eine Karte oder Fotografie des Geländes, die Farbinformationen enthält, wird der Oberflä[X.]he überlagert und auf die [X.] projiziert. Dadur[X.]h entsteht ein perspektivis[X.]hes Bild des Geländes, das beispielsweise einen Piloten mit Informationen über ein Gelände versorgt, das er überfliegt. In der [X.][X.]hrift wird angemerkt, dass ein sol[X.]hes Verfahren den Na[X.]hteil hat, dass das dem Benutzer gelieferte Bild auf den Inhalt bes[X.]hränkt ist, den er selbst unter idealen Bedingungen wahrnehmen würde.

Dem Streitpatent liegt das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren für die Wiedergabe eines Teils einer topografis[X.]hen Karte mit einer für den Benutzer eines erdgebundenen Fahrzeugs vorteilhafteren (kürzer: "nutzerfreundli[X.]heren") Darstellung zu s[X.]haffen.

2. Um dies zu errei[X.]hen, sieht Anspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] ein Verfahren für die (visuelle) Wiedergabe (display) eines Teils einer topografis[X.]hen Karte mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Aus einer Datenstruktur werden topografis[X.]he Informationen ausgewählt.

(2) Die Auswahl erfolgt in Abhängigkeit von der Position ([X.]) eines Fahrzeugs.

(3) Die ausgewählten Informationen werden wiedergegeben

(3.1) unter dem Einfluss einer Koordinatentransformation,

(3.2) perspektivis[X.]h und

(3.3) dur[X.]h [X.].

(4) Die Wiedergabe erfolgt aus einer [X.] (k), die

(4.1) si[X.]h zusammen mit der Position ([X.]) des Fahrzeugs bewegt

(4.2) für ein erdgebundenes Fahrzeug oberhalb der Erdoberflä[X.]he und oberhalb des Fahrzeugs und hinter diesem liegt.

(5) Die Wiedergabe erfolgt mit einer Hauptbetra[X.]htungsri[X.]htung, die einen spitzen Winkel im Hinbli[X.]k auf die Erdoberflä[X.]he eins[X.]hließt.

(6) Die Wiedergabe erfolgt mit einem Raumwinkel (g), der

(6.1) die momentane Bewegung des Fahrzeugs berü[X.]ksi[X.]htigt und

(6.2) eine simulierte Ist-Position (a[X.]tual simulated position) des Fahrzeugs enthält.

3. Die Wiedergabe, d.h. die Bilds[X.]hirmdarstellung eines Kartenauss[X.]hnitts, wie er beispielsweise aus der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Figur 1 des [X.] hervorgeht,

Abbildung

soll dur[X.]h die Auswahl (Selektion) von topografis[X.]hen Informationen aus einer Datenstruktur erzeugt werden (Merkmal 1). In der Bes[X.]hreibung des [X.] wird hierzu erläutert, dass die topografis[X.]hen Daten in einem [X.]ei[X.]her gespei[X.]hert sind, der beispielsweise eine CD-ROM sein kann ([X.]. 3 Z. 34 bis 36). Die Auswahl soll abhängig von der (jeweiligen) Position eines Fahrzeugs ausgeführt werden (Merkmal 2). Die Bes[X.]hreibung erläutert hierzu, dass das in Figur 1 gezeigte Bild von einem [X.] erzeugt werde, der die aktuelle Position des Fahrzeugs auf der Grundlage von Daten bere[X.]hne, die von Sensoren geliefert würden, und einen wi[X.]htigen Teil der topografis[X.]hen Daten aus dem [X.]ei[X.]her selektiere ([X.]. 3 Z. 36 bis 40). Der Patentanspru[X.]h lässt offen, wie die Position des Fahrzeugs festgestellt wird, von der abhängt, wel[X.]he Daten ausgewählt werden. Er befasst si[X.]h ledigli[X.]h mit der Erzeugung der Bilds[X.]hirmdarstellung auf der Grundlage einer in beliebiger Weise festgestellten aktuellen tatsä[X.]hli[X.]hen Fahrzeugposition.

Die Wiedergabe soll unter dem Einfluss einer dem Fa[X.]hmann - bei dem es si[X.]h na[X.]h den von der Berufung ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Patentgeri[X.]hts um einen Ingenieur auf dem Gebiet der Datenverarbeitung oder Informatiker handelt, der über praktis[X.]he Erfahrung auf dem Gebiet der elektronis[X.]hen Navigationsgeräte und insbesondere des Designs von Benutzers[X.]hnittstellen verfügt - geläufigen und in der Bes[X.]hreibung näher erläuterten Koordinatentransformation als perspektivis[X.]he Wiedergabe dur[X.]h [X.] erzeugt werden ([X.] 3). Die Wiedergabe erfolgt zudem erfindungsgemäß aus einer [X.] (Projektionszentrum), die der Fortbewegung des Fahrzeugs folgt und (zwe[X.]kmäßigerweise weit) oberhalb der Erdoberflä[X.]he sowie oberhalb und hinter dem Fahrzeug liegt, also aus einer bewegli[X.]hen, hinter das Fahrzeug versetzten Vogelperspektive, wobei die Hauptbetra[X.]htungsri[X.]htung einen spitzen Winkel im Hinbli[X.]k auf die Erdoberflä[X.]he eins[X.]hließt ([X.] 4 und Merkmal 5). Sie erfolgt mit einem Raumwinkel (Projektionswinkel), der die Fahrtri[X.]htung des Fahrzeugs berü[X.]ksi[X.]htigt und seine Ist-Position simuliert ([X.] 6). Hierdur[X.]h erhält der Fahrzeugführer eine Darstellung, die einerseits wegen der zentralperspektivis[X.]hen Wiedergabe und der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Orientierung des Bewegungsvektors der realen Wahrnehmung des Fahrzeugführers entspri[X.]ht und die andererseits dur[X.]h die na[X.]h hinten versetzte Vogelperspektive Informationen enthält, die für den Fahrzeugführer in der Wirkli[X.]hkeit au[X.]h bei optimalen Bedingungen ni[X.]ht wahrnehmbar sind.

II. Das Patentgeri[X.]ht hat angenommen, das erfindungsgemäße Verfahren sei ni[X.]ht patentfähig, weil es ni[X.]ht auf te[X.]hnis[X.]hem Gebiet liege. Anspru[X.]h 1 des [X.] (in der erteilten Fassung) lehre generell, topografis[X.]he Informationen so aufzubereiten, dass sie als perspektivis[X.]he Darstellung wiedergegeben werden können. Mit der vorges[X.]hlagenen Art der Aufbereitung solle na[X.]h den Angaben des [X.] eine Wiedergabe errei[X.]ht werden, die an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines mens[X.]hli[X.]hen Benutzers ausgeri[X.]htet sei. Au[X.]h die Anweisung, dass für die perspektivis[X.]he Abbildung der topografis[X.]hen Informationen eine (s[X.]heinbare) [X.] zu wählen sei, die oberhalb der [X.] liege, diene dazu, dem Benutzer mögli[X.]hst viele für ihn relevante topografis[X.]he Informationen zukommen zu lassen, ohne ihn mit Informationen zu überfluten. Die Anweisungen in Anspru[X.]h 1 zielten also insgesamt darauf ab, topografis[X.]he Informationen in einer Form wiederzugeben, die für den mens[X.]hli[X.]hen Benutzer lei[X.]ht aufnehmbar sei. Über eine sol[X.]he ergonomis[X.]he Zielsetzung hinaus könnten im Anspru[X.]h 1 au[X.]h keine anderen Anweisungen erkannt werden, die der Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems dienten. Die Erzeugung einer perspektivis[X.]hen Wiedergabe aus den topografis[X.]hen Daten erfordere eine Koordinatentransformation, der für si[X.]h gesehen eine mathematis[X.]he Problemstellung zugrunde liege, deren Lösung im Übrigen in der Bes[X.]hreibung zutreffend als allgemein bekannt bezei[X.]hnet werde. Dem patentgemäßen Verfahren könne die Lösung einer te[X.]hnis[X.]hen Problemstellung au[X.]h insoweit ni[X.]ht unterlegt werden, als das Verfahren eine Erfassung der momentanen Position des Fahrzeugs erfordere, weil dieser Umstand zwar als gegeben vorausgesetzt werde, aber ni[X.]ht Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 sei.

Selbst wenn dem Gegenstand der Erfindung wegen der automatisierten Ausführung entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung der Te[X.]hnis[X.]hen Bes[X.]hwerdekammern des [X.] ein te[X.]hnis[X.]her Charakter zugebilligt würde, wären bei der Prüfung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit die Verfahrensanweisungen, die zu der benutzerfreundli[X.]hen Darstellung relevanter topografis[X.]her Informationen führten, mangels eines Beitrags zum Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Mangels einer besonderen te[X.]hnis[X.]hen Ausprägung der im Anspru[X.]h genannten te[X.]hnis[X.]hen Mittel sei die Patentfähigkeit daher au[X.]h bei einer sol[X.]hen Betra[X.]htungsweise zu verneinen.

III. Dies hält im Ergebnis der Na[X.]hprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Die erfindungsgemäße Lehre aus Anspru[X.]h 1 des [X.] in der Fassung des ersten [X.] liegt allerdings - entgegen der Ansi[X.]ht des Patentgeri[X.]hts - auf te[X.]hnis[X.]hem Gebiet und ist daher als Erfindung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ zu qualifizieren.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats genügt ein Verfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrenss[X.]hritten mit Hilfe elektronis[X.]her Datenverarbeitung ist, dem [X.] bereits dann, wenn es der Verarbeitung, [X.]ei[X.]herung oder Übermittlung von Daten mittels eines te[X.]hnis[X.]hen Gerätes dient. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob der Gegenstand des Anspru[X.]hs neben te[X.]hnis[X.]hen Merkmalen au[X.]h ni[X.]htte[X.]hnis[X.]he aufweist und wel[X.]he dieser Merkmale die beanspru[X.]hte Lehre prägen. Ob Kombinationen von te[X.]hnis[X.]hen oder ni[X.]htte[X.]hnis[X.]hen bzw. vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt vielmehr - abgesehen von den Auss[X.]hlusstatbeständen des Art. 52 Abs. 2 EPÜ und des § 1 Abs. 3 [X.] - allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen. Da unerhebli[X.]h ist, wel[X.]he Merkmale den Gegenstand des Anspru[X.]hs prägen, ist bei einem Verfahrensanspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob die Erfindung (prinzipielle) Abwandlungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt. Es genügt vielmehr, dass sie die Nutzung sol[X.]her Komponenten betrifft und damit eine Anweisung zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln gibt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.], 479 = [X.] 2009, 183 Rn. 8 ff. - [X.]; Bes[X.]hluss vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 613 = [X.] 2010, 326 Rn. 19 - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung).

Damit liegt im Streitfall eine te[X.]hnis[X.]he Lehre vor, die als Erfindung dem Patents[X.]hutz zugängli[X.]h ist. Denn Anspru[X.]h 1 betrifft ein Verfahren, bei dem zur Erzeugung der perspektivis[X.]hen Wiedergabe eines Teils einer topografis[X.]hen Karte, die um die in bestimmter Weise simulierte Position eines Fahrzeugs ergänzt ist, in Abhängigkeit von der Bewegungsri[X.]htung und der tatsä[X.]hli[X.]hen Position des Fahrzeugs topografis[X.]he Informationen aus einer Datenstruktur selektiert werden, die Daten in bestimmter Weise verarbeitet werden und s[X.]hließli[X.]h eine näher definierte Bilds[X.]hirmausgabe erfolgt. Ein sol[X.]hes Verfahren kann nur mit einem te[X.]hnis[X.]hen Gerät ausgeführt werden und ist damit te[X.]hnis[X.]her Natur.

b) Die Lehre des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung des [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Art. 52 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] oder d EPÜ vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist ein Verfahren, das si[X.]h zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewüns[X.]hte Erfolg erzielt wird, ni[X.]ht s[X.]hon wegen des Vorgangs der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung dem Patents[X.]hutz zugängli[X.]h. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als sol[X.]he dur[X.]h Art. 52 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] EPÜ vom Patents[X.]hutz auss[X.]hließt, muss die beanspru[X.]hte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln dienen. Außerhalb der Te[X.]hnik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang ni[X.]ht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln Einfluss nehmen (Senat, Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 197, 204 - Elektronis[X.]her Zahlungsverkehr; Bes[X.]hluss vom 19. Oktober 2004 - [X.], [X.], 143, 144 - [X.]; Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.], 479 Rn. 11 - [X.]; [X.], Bes[X.]hluss v. 22. April 2010 - [X.], [X.], 613 Rn. 22 - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung). Entspre[X.]hendes gilt für Verfahren zur Wiedergabe von Informationen (Senat, Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.], 749 - Aufzei[X.]hnungsträger).

Dafür genügt es jedo[X.]h, dass ein Teilaspekt der ges[X.]hützten Lehre ein te[X.]hnis[X.]hes Problem bewältigt. Das vom Gesetzgeber mit den Auss[X.]hlusstatbeständen verfolgte Anliegen wird na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats - ni[X.]ht anders als na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung der Te[X.]hnis[X.]hen Bes[X.]hwerdekammern des [X.] (vgl. [X.], [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2010 - [X.]/08 Rn. 10.7.1, 10.8.2, 10.13 bis 10.13.2 - Program for [X.]omputers) - im Wesentli[X.]hen dadur[X.]h verwirkli[X.]ht, dass jedenfalls bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 613 Rn. 23 f. - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung, mwN). Die vorgelagerte Prüfung auf das Vorliegen eines Auss[X.]hlusstatbestands dient daher nur einer Art Grobsi[X.]htung zur Ausfilterung derjenigen Fälle, in denen der Patentanspru[X.]h überhaupt keine te[X.]hnis[X.]he Anweisung enthält, die sinnvollerweise der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann.

Das Verfahren na[X.]h dem Streitpatent dient wie ausgeführt der nutzerfreundli[X.]heren Darstellung topografis[X.]her Informationen. Zu diesem Zwe[X.]k werden die topografis[X.]hen Informationen in Abhängigkeit von der Bewegungsri[X.]htung und der Position des Fahrzeugs ausgewählt und wird die Bilds[X.]hirmausgabe in einem automatisierten Prozess in bestimmter Weise gestaltet, die die Wiedergabe der topografis[X.]hen Information mit der Darstellung einer simulierten Ist-Position des Fahrzeugs verbindet. [X.] betrifft damit eine te[X.]hnis[X.]he Lösung für ein konkretes te[X.]hnis[X.]hes Problem.

2. Die erfindungsgemäße Lehre aus Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] ist dem Fa[X.]hmann jedenfalls nahegelegt und beruht damit ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

a) [X.] betrifft im [X.] ein Verfahren zur Auswahl und Wiedergabe von Informationen, dessen Bestandteile jedenfalls im Wesentli[X.]hen bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden können.

Die ges[X.]hützte Lehre setzt si[X.]h aus zwei Grundbestandteilen zusammen, von denen der erste die [X.] und der zweite die Art und Weise betrifft, wie die ausgewählten Daten auf dem Bilds[X.]hirm dargestellt werden.

Bei der [X.] (Merkmale 1 und 2) handelt es si[X.]h um einen gedankli[X.]hen Prozess, der zwar in Abhängigkeit von der aktuellen Position des Fahrzeugs automatis[X.]h erfolgen kann, bei dem si[X.]h aber der te[X.]hnis[X.]he Aspekt auf die - si[X.]h mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang der in Anspru[X.]h 1 unter S[X.]hutz gestellten Lehre ergebende - Anweisung bes[X.]hränkt, dass die Auswahl mit Hilfe der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung erfolgt.

Die Lehre zur [X.] besteht, wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, aus den Anweisungen,

- die (bekannte und als sol[X.]he ni[X.]ht te[X.]hnis[X.]he) perspektivis[X.]he Darstellung eines Kartenauss[X.]hnitts zugrunde zu legen (Merkmal 3.2),

- si[X.]h dazu der (als mathematis[X.]he Methode bekannten und als sol[X.]her ebenfalls ni[X.]ht te[X.]hnis[X.]hen) Koordinatentransformation zu bedienen (Merkmal 3.1),

- hierbei ein - wiederum von der jeweiligen Position des Fahrzeugs abhängiges - Projektionszentrum zu wählen, das oberhalb der Erdoberflä[X.]he und oberhalb und hinter dem Fahrzeug liegt (na[X.]h hinten versetzte Vogelperspektive) ([X.] 4),

- die Hauptbetra[X.]htungsri[X.]htung so zu bestimmen, dass sie einen spitzen Winkel im Hinbli[X.]k auf die Erdoberflä[X.]he eins[X.]hließt (Merkmal 5), und

- einen Projektionswinkel zu wählen, der die Orientierung des Bewegungsvektors des Fahrzeugs berü[X.]ksi[X.]htigt und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enthält ([X.] 6).

Der te[X.]hnis[X.]he Beitrag bes[X.]hränkt si[X.]h dabei auf die allgemeinen Anweisungen, die Ist-Position des Fahrzeugs (in beliebiger Weise) zu ermitteln (Merkmal 2), die Darstellung mit Hilfe der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung zu bewirken, bei der Wahl des [X.] die momentane Bewegung des Fahrzeugs (Merkmal 6.1) und die simulierte Ist-Position des Fahrzeugs zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Merkmal 6.2).

Die übrigen Bestandteile betreffen eine für Navigationszwe[X.]ke zwe[X.]kmäßige Projektion der topografis[X.]hen Daten. Ihre Verwendung in der erfindungsgemäßen Lösung ist daher ni[X.]ht Teil der te[X.]hnis[X.]hen Lösung, sondern gehört zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwe[X.]ke zwe[X.]kmäßigen kartografis[X.]hen Darstellung, die dem Fa[X.]hmann, sofern er sie ni[X.]ht bereits selbst als zwe[X.]kmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fa[X.]hmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten, vorgegeben wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. Juli 2009 - [X.], [X.], 44 = [X.] 2010, 187 - Dreinahts[X.]hlau[X.]hfolienbeutel).

Das te[X.]hnis[X.]he Problem, ein Verfahren für die Wiedergabe eines Teils einer topografis[X.]hen Karte in einer nutzerfreundli[X.]heren Darstellung zur Verfügung zu stellen, bes[X.]hränkt si[X.]h daher auf die Aufgabe, die tatsä[X.]hli[X.]he Position eines Fahrzeugs zu ermitteln, ein Verfahren zu automatisieren, das eine den Merkmalen 3 bis 5.1 entspre[X.]hende Projektion einer den Merkmalen 1 und 2 entspre[X.]henden topografis[X.]hen Information ermögli[X.]ht und bei dieser Projektion die Bewegungsri[X.]htung und die Position des Fahrzeugs zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

b) Im Stand der Te[X.]hnik waren die Ermittlung der Ist-Position des Fahrzeugs, die positions- und bewegungsabhängige automatisierte Darstellung topografis[X.]her Informationen und die Simulation derselben in dieser Darstellung bekannt.

Die Veröffentli[X.]hung der internationalen Patentanmeldung 86/02764 ([X.], Anlage [X.]) betrifft eine Einri[X.]htung zum Anzeigen einer Karte als Navigationshilfe in einem auf Straßen bewegbaren Fahrzeug. Die Einri[X.]htung umfasst eine Datenbank für eine gespei[X.]herte topografis[X.]he Karte sowie Mittel, die auf Daten über den Ort von Straßen anspri[X.]ht, um eine Kartenanzeige zu produzieren, die Informationen über die Straßen der Karte in Abhängigkeit von einem ausgewählten Maßstabswert anzeigt (S. 1 Abs. 1; S. 3 Abs. 3; Anspru[X.]h 1). Es handelt si[X.]h damit um ein Verfahren für die Wiedergabe eines Teils einer topografis[X.]hen Karte, bei dem die Auswahl topografis[X.]her Informationen aus einer Datenstruktur erfolgt.

Aus der Entgegenhaltung geht zudem hervor, dass die Auswahl abhängig von einer Position des Fahrzeugs ausgeführt wird (vgl. S. 8 Abs. 3). Die Wiedergabe erfolgt unter dem Einfluss einer Koordinatentransformation, so wie dies beispielsweise in Figur 2-2 gezeigt und in der Bes[X.]hreibung (S. 12 letzter Abs., übergehend auf [X.]) erläutert wird. Au[X.]h wird die Wiedergabe entspre[X.]hend einer [X.] ausgeführt, die si[X.]h zusammen mit der Position des Fahrzeugs bewegt. In der Entgegenhaltung wird dies dadur[X.]h verwirkli[X.]ht, dass si[X.]h bei Bewegungen des [X.] die Kartenanzeige M in Translation und/oder Drehung vers[X.]hiebt, während das das Fahrzeug repräsentierende Bezugszei[X.]hen [X.] dort, wo es auf der Kartenanzeige M wiedergegeben ist, stehenbleibt (vgl. S. 8 Abs. 3; Figur 1). Das in Figur 1 gezeigte und in der Bes[X.]hreibung erläuterte Betra[X.]htungsfenster W setzt überdies - ohne dass es hierauf ankäme - eine [X.] voraus, die für das erdgebundene Fahrzeug oberhalb der [X.] liegt (vgl. au[X.]h S. 9 Abs. 2). [X.] wird au[X.]h eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs, die in Figur 1 mit dem Bezugszei[X.]hen "[X.]" gekennzei[X.]hnet ist.

Wollte der Fa[X.]hmann eine nutzerfreundli[X.]here Darstellung der topografis[X.]hen Informationen zur Verfügung stellen, musste er ledigli[X.]h in einem hierzu geeigneten Re[X.]hner die erfindungsgemäße Projektion implementieren. Dazu bedurfte es - abgesehen von entspre[X.]henden Re[X.]henkapazitäten - nur des [X.] eines Programmierers. Etwas anderes ma[X.]ht au[X.]h die Beklagte insoweit ni[X.]ht geltend.

[X.]) Es kann damit dahinstehen, ob der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] neu ist. Au[X.]h einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung, ob bei der Prüfung der Neuheit die Gesamtheit der im Patentanspru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten Merkmale nur diejenigen Anweisungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, die die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen oder ob dieser Ansatz allein für die Frage relevant ist, ob die Erfindung auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht, bedarf es daher ni[X.]ht.

3. Die Lehre aus Patentanspru[X.]h 1 des [X.] in der Fassung des [X.] beruht ebenfalls ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit, weil sie si[X.]h für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik ergibt. Das folgt ohne weiteres aus den vorstehenden Ausführungen zu Anspru[X.]h 1 des [X.] in der Fassung des [X.]. Daraus ergibt si[X.]h zudem, dass Anspru[X.]h 17, der si[X.]h von Anspru[X.]h 1 im Wesentli[X.]hen dadur[X.]h unters[X.]heidet, dass darin statt eines Verfahrens eine Einri[X.]htung zur Ausübung desselben ges[X.]hützt wird, keine erfinderis[X.]he Tätigkeit zugrunde liegt.

4. Die Patentansprü[X.]he 1 und 17 (Anspru[X.]hsnummerierung der erteilten Fassung) in der Fassung der [X.] bis VI gehen glei[X.]hfalls auf keine erfinderis[X.]he Tätigkeit zurü[X.]k.

a) Die in Ansprü[X.]hen 1 und 17 in der Fassung der [X.] bis V gegenüber der Fassung des [X.] weiter hinzugefügten Anweisungen, nämli[X.]h

- die tatsä[X.]hli[X.]he Position des Fahrzeugs auf der Karte wiederzugeben (Hilfsantrag II, Ansprü[X.]he 1 und 17),

- die Höhe des s[X.]heinbaren Bli[X.]kpunktes von der Ges[X.]hwindigkeit des Fahrzeugs abhängig zu ma[X.]hen (Hilfsantrag III, Ansprü[X.]he 1 und 17),

- aus der ausgewählten Information dur[X.]h eine weitere Auswahloperation wiederzugebende Elemente zu bestimmen (Hilfsantrag IV, Anspru[X.]h 1),

- eine Einri[X.]htung vorzusehen, die au[X.]h zweite Auswahlmittel umfasst, um an der von den ersten Auswahlmitteln ausgewählten Teilinformationen eine weitere Auswahloperation auszuführen (Hilfsantrag IV, Anspru[X.]h 17), und

- eine weitere Auswahl auf dem Abstand zwis[X.]hen den Elementen und der aktuellen Position des Fahrzeugs beruhen zu lassen (Hilfsantrag V, Ansprü[X.]he 1 und 17),

betreffen weitere Einzelheiten der perspektivis[X.]hen Darstellung, die zwar zu benutzerfreundli[X.]hen Verbesserungen bei der [X.] führen, zur te[X.]hnis[X.]hen Lösung des Anspru[X.]hs 1 und 17 zugrunde liegenden te[X.]hnis[X.]hen Problems aber keinen Beitrag leisten.

b) Die den Ansprü[X.]hen 1 und 17 in der Fassung des [X.] VI weiter hinzugefügte Anweisung, dass die Höhe des s[X.]heinbaren Bli[X.]kpunktes von einem Index abhängt, der eine Kategorie eines Routenabs[X.]hnitts angibt, in dem si[X.]h das Fahrzeug befindet, betrifft zwar insoweit ni[X.]ht allein die perspektivis[X.]he Darstellung mit dem Ziel einer benutzerfreundli[X.]hen Wiedergabe, als diese an einen Index gekoppelt ist. Für den Fa[X.]hmann ist es jedo[X.]h ni[X.]ht mehr als eine von seinem Fa[X.]hwissen- und -können umfasste Routineaufgabe, einen sol[X.]hen Index etwa unter dem Gesi[X.]htspunkt der Einsparung von Re[X.]henkapazitäten vorzusehen. Das wird bestätigt dur[X.]h die am 6. Mai 1988 veröffentli[X.]hte japanis[X.]he Patentanmeldung [X.]-101706, wel[X.]he für die Wiedergabe einer Karte in einer Anzeigevorri[X.]htung für Fahrzeuge vorsieht, dass in Abhängigkeit von der Kategorie der Straße (eine städtis[X.]he oder eine andere Straße), auf wel[X.]her das Fahrzeug fährt, eine unters[X.]hiedli[X.]he Art der Darstellung (vergrößerte Anzeige in einem bestimmten Maßstab oder vollständige Anzeige) indexabhängig gewählt wird (vgl. englis[X.]he Übersetzung, "Abstra[X.]t", S. 1 und Bes[X.]hreibung, S. 6).

5. Die auf Patentanspru[X.]h 1 rü[X.]kbezogenen Unteransprü[X.]he sowie die auf Patentanspru[X.]h 17 (Anspru[X.]hsnummerierung der erteilten Fassung) rü[X.]kbezogenen Unteransprü[X.]he in den Fassungen des [X.] und der se[X.]hs Hilfsanträge, vermögen eine erfinderis[X.]he Tätigkeit s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht zu begründen. Im Hinbli[X.]k auf die Unteransprü[X.]he 4, 6, 7, 11 und 19 (Anspru[X.]hsnummerierung der erteilten Fassung) ergibt si[X.]h dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Im Übrigen ist das Gegenteil weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h von der Beklagten geltend gema[X.]ht worden.

IV. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.

Meier-Be[X.]k                                 [X.]

                        [X.][X.]

Meta

X ZR 47/07

26.10.2010

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 14. Dezember 2006, Az: 2 Ni 12/05 (EU), Urteil

Art 52 Abs 2 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 Abs 2 Buchst d EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07 (REWIS RS 2010, 2028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2028

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