Bundespatentgericht, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 Ni 69/11 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2014, 991

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „User Interface for television schedule system (Fernsehprogrammsystem)“ – zur Patentfähigkeit – Gegenstand des Patentanspruchs liegt auf technischem Gebiet


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 377 049

([X.] 691 33 540)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2014 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende sowie [X.], [X.], Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und [X.]. Univ. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 377 049 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 4 folgende Fassung erhalten:

1. A method for allowing a user to select favorite channels in an [X.], the method comprising: providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, [X.]; allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in [X.];

displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information; wherein said television program guide information is displayed in an [X.] (26) which vary in length, corresponding to different television program length, [X.] (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells, wherein cursor movement is restricted to the regular cells, wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

4. A system for allowing a user to select favorite channels in an [X.], the system comprising: means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, [X.]; means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; means for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in [X.]; means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and means providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information; wherein said television program guide information is displayed in an [X.] (26) which vary in length, corresponding to different television program lengths, [X.] (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells, wherein cursor movement is restricted to the regular cells, wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).”

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.]) veröffentlicht wurde, und die Priorität der [X.] 579,555 vom 10. September 1990 in Anspruch nimmt.

2

Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 691 33 540.0 geführt. Es umfasst 6 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

3

In der erteilten Fassung (EP 1 377 049 [X.]) lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 in der [X.] wie folgt:

4

Patentanspruch 1:

5

“1. A method for allowing a user to select favorite channels in an [X.], the method comprising: providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, [X.] for a particular channel of the plurality of channels;

6

allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in [X.]; displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels; and providing [X.] subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the program guide information.”

7

Patentanspruch 4:

8

“4. A system for allowing a user to select favorite channels in an [X.], the system comprising: means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, [X.] for a particular channel of the plurality of channels; means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; means for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in [X.];

9

means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels; and means providing [X.] subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the program guide information.”

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sowie Ansprüche 5 und 6, die auf Patentanspruch 4 rückbezogen sind, wird auf die Streitpatentschrift (EP 1 377 049 [X.]) Bezug genommen.

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung u. a. des Streitpatents in Anspruch genommen wird ([X.], [X.]: 4b [X.]/10), macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 seien im Verlauf des Erteilungsverfahrens in einer Weise geändert worden, dass sie über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung gemäß [X.] hinausgingen. Sie trägt weiter vor, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] High Court of Justice ([X.]) und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des [X.] vertritt die Klägerin die Auffassung, die Gegenstände des Streitpatents seien als Computerprogramm als solches bzw. als Wiedergabe von Informationen als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Das Streitpatent sei auch mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, weil seine Gegenstände durch den Stand der Technik vorweggenommen, jedenfalls aber als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen seien.

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:

[X.] EP 1 377 049 [X.]

[X.] [X.]

[X.] [X.] 691 33 540 T2

[X.] Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1 und 4

NK5 Urteil des High Court of Justice ([X.]) vom 26. November 2009

[X.] Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. März 2011

[X.] EP 0 301 770 [X.] (zitiert als D1)

NK8 [X.]-59075 (zitiert als D2)

[X.] [X.] Übersetzung der [X.]-59075 (zitiert als D2a)

[X.]0 [X.]: „[X.]“, in [X.] - Satellite Television and Video Magazine, Mai 1987, Seiten 14-21, einschließlich der auf Seite 16 der Zeitschrift veröffentlichten Anzeige, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Seite 6 und die Seiten 14 bis 21 (zitiert als D3) mit [X.] Übersetzung ([X.]0a)

[X.]1 Ausschnittsvergrößerung der Anzeige auf Seite 16 der [X.]0 (zitiert als D3a)

[X.]2 US 4,706,121 (zitiert als D4)

[X.]3 [X.]-13015 A (zitiert als D5)

[X.]4 [X.] Übersetzung der [X.]-13015 A (zitiert als D5a)

[X.]5 [X.]-089181 (zitiert als D6)

[X.]6 [X.] Übersetzung der [X.]-089181 (zitiert als D6a)

[X.]7 EP 0 337 336 [X.] (zitiert als D7)

[X.]8 [X.]-54884 (zitiert als D8)

[X.]9 [X.] Übersetzung der [X.]-54884 (zitiert als D8a)

[X.]0 US 4,288,809 (zitiert als D9)

[X.]1 [X.]-50774 (zitiert als D10)

[X.]2 [X.] Übersetzung der [X.]-50774 (zitiert als D10a)

[X.]3 [X.]-191585 (zitiert als D11)

[X.]4 [X.] Übersetzung der [X.]-191585 (zitiert als D11a)

[X.]5 Beschluss des LG Düsseldorf vom 15. Dezember 2011 ([X.].: 4b [X.]/10).

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 377 049 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

[X.], sowie Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, bei unveränderten Unteransprüchen 2 und 3 sowie 5 und 6 in der Reihenfolge 1, 2, 4, 3 und 5 erhalten.

Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in Patentanspruch 1 bei dem Merkmal „displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels“ und in Patentanspruch 4 bei dem Merkmal “means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels” jeweils vor dem Wort „indication” der Begriff „color-coded“ eingefügt wird.

Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in den Patentansprüchen 1 und 4 vor den Begriffen „program guide (information)“ und „program service“ jeweils das Wort „television“ eingefügt wird.

Hilfsantrag 4 entsprechen einer Kombination der Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 und 2 mit dem Unterschied, dass am Ende der Patentansprüche 1 und 4 jeweils die Merkmale „on a television schedule grid screen (20) by a program note overlay (52)“ hinzugefügt werden.

Hilfsantrag 3 lauten in nach Merkmalen gegliederter Form (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung in Fettdruck):

Patentanspruch 1:

television program guide, the method comprising:

1.1 providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,

television program service name for a particular channel of the plurality of channels;

1.3 allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;

1.4 changing a status of said selected channel to that of a favourite channel in [X.];

color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and

television [X.] subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information;

wherein said television program guide information is displayed in an [X.] (26) which vary in length, corresponding to different television program length,

wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,

wherein cursor movement is restricted to the regular cells,

wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

Patentanspruch 4:

television program guide, the system comprising:

4.1 means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,

television program service name for a particular channel of the plurality of channels;

4.3 means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;

4.4 means for changing a status of said selected channel to that of a favourite channel in [X.];

color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and

television [X.] subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information.

wherein said television program guide information is displayed in an [X.] (26) which vary in length corresponding to different television program lengths,

wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,

wherein cursor movement is restricted to the regular cells,

wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

[X.] zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2014 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus. Das technische Problem des Streitpatents, die begrenzte Auflösung des [X.] auszugleichen und Bereitstellung der Anzeige einer virtuellen Cursorbewegung, werde auch mit technischen Mitteln gelöst. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik seien die Gegenstände des Streitpatents neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Jedenfalls in einer der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen habe das Streitpatent daher Bestand.

Die Beklagte beruft sich hierzu auf folgende Dokumente:

N[X.] EP 1 377 049 [X.] (Streitpatentschrift)

N[X.]a [X.] 691 33 540 T2 (Übersetzung der Streitpatentschrift)

NB2 [X.] (im Streitpatent genannt)

NB3 US 4,706,121 (im Streitpatent genannt)

NB4 WO 90/00847 A1 (im Streitpatent genannt)

NB5 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1

[X.] Merkmalsgliederung des Anspruchs 4

NB7 [X.] (frühere Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung)

[X.] Hilfsanträge 1 bis 5

NB9 Entscheidung der Kammer für gewerblichen Rechtsschutz in [X.] vom 21. Februar 2014 in [X.] sowie [X.] Übersetzung (NB9a).

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach § 83 [X.] vom 14. Januar 2014 übermittelt.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ), der unzureichenden [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 [X.] Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 2 d), Abs. 3, Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen das erloschene Streitpatent wegen des anhängigen parallelen [X.] vor dem [X.] (Az: 4b [X.]) gegeben.

Die Klage erweist sich teilweise als begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären. Zudem ist sein Gegenstand dem Patentschutz nicht zugänglich und darüber hinaus auch mangels Neuheit nicht patentfähig. Die beschränkte Verteidigung gemäß den [X.] 1, 2 und 4 führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Jedoch ist das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 bestandsfähig.

I. Zum Hauptantrag

1. Das in der [X.] abgefasste Streitpatent soll ausweislich der Bezeichnung ein Fernsehprogrammsystem (

NB2) (vgl. Patentschrift, Absatz [0003]), eines Systems und eines Verfahrens, bei dem Benutzerselektionen aus Fernsehprogramminformationen für die automatische Steuerung eines Videorecorders verwendet werden ([X.] 4,706,121; [X.]) (vgl. Patentschrift, Absatz [0004]) sowie einem System und einem Verfahren, welches eine Indexierungs-Fähigkeit für auf Band aufgezeichnetes Material bereitstellt ([X.]; [X.]) (vgl. Patentschrift, Absatz [0005]) hat die Patentinhaberin einen Bedarf für ein Fernsehzeitplanungs-System und Verfahren gesehen, welches eine verbesserte Benutzerschnittstelle mit einbezieht, die so gestaltet ist, um die besondere Eigenart einer [X.] auszugleichen (vgl. Patentschrift, Absatz [0008]).

Als weitere Ziele der Erfindung gibt die Patentschrift an, eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen, welche eine [X.]-Bedienung aufweist, die ein unregelmäßiges Rasterformat der [X.] ausgleicht (vgl. Patentschrift, Absatz [0009]),

- in der die [X.] in einem Format präsentiert wird, das die begrenzte Auflösung des [X.] ausgleicht (vgl. Patentschrift, Absatz [0010]),

- in der zusätzliche [X.] in Überlagerungen präsentiert wird, die eine minimale Menge anderer nützlicher Information verbergen (vgl. Patentschrift, Absatz [0011]),

- in der die Reihenfolge der Darstellung der [X.] durch Benutzereinstellungen angepasst werden kann (vgl. Patentschrift, Absatz [0012]).

Zur Lösung dieses Aufgabenkomplexes wird mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren vorgeschlagen, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt:

1. Verfahren um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Programmführer auszuwählen, wobei das Verfahren umfasst:

1.1 Bereitstellen einer Anzeige (116) einer Vielzahl von Zellen (124), die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen,

1.2 wobei jede Zelle eine [X.] und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist;

1.3 dem Benutzer ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen;

1.4 in Reaktion auf die [X.] Ändern eines Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals;

1.5 Anzeigen eines visuellen Hinweises, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen; und

1.6 Bereitstellen von [X.] für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die [X.] zu sehen.

Das System nach dem Patentanspruch 4 lässt sich wie folgt gliedern:

4. System um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Programmführer auszuwählen, wobei das System umfasst:

4.1 Mittel zum Vorsehen einer Anzeige (116) einer Vielzahl von Zellen (124), die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen,

4.2 wobei jede Zelle eine [X.] und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist;

4.3 Mittel, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen;

4.4 Mittel, um in Reaktion auf die [X.] einen Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu ändern;

4.5 Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen; und

4.6 Mittel, um [X.] für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die [X.] zu sehen, vorzusehen.

2. [X.] wendet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplom-Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung, der mit der Implementierung von Hard- und Softwarekomponenten für die Generierung und Anzeige von Fernsehprogrammführungsinformationen in einem Fernsehempfänger befasst ist.

Der so definierte Fachmann legt dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Kanäle in einem elektronischen Programmführer auszuwählen.

Kanälen versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang sowohl Rundfunkkanäle (Hörfunk) als auch Fernsehkanäle. Im übertragungstechnischen Sinn werden unter dem Begriff Kanal in der Regel die Übertragungs-Parameter und [X.] der Übertragungsstrecke, bspw. funk- oder kabelgebunden, Frequenzband, Modulationsart usw., zusammengefasst, auf denen das Nutzsignal übertragen wird. Um den Nutzer mit einer Informationsanzeige in einem Programmführer nicht zu überfordern, wird stellvertretend für die Vielzahl der physikalischen Parameter der Kanal durch eine Zahl repräsentiert.

Programmführer bereitgestellt, der sich aus einer Vielzahl von Zellen zusammensetzt, wobei jede Zelle einen bestimmten Kanal repräsentiert (Merkmal 1.2) und den Benutzer über die [X.] und den Programmdienstnamen des ihr zugeordneten Kanals informiert.

Programmführers ist es, dem Nutzer einen Überblick über Inhalte und Sendezeit mehrerer empfangbarer Programme zu gewährleisten. Dabei ist es gerade eine charakteristische Eigenschaft eines Programmführers, insbesondere eines Fernsehprogrammführers, die Programmdaten und –informationen dem Nutzer in einer übersichtlichen Darstellungsweise zu präsentieren, wobei sich eine tabellarische Strukturierung des Programmführers durchgesetzt hat (vgl. im Streitpatent auch [X.]. 1 bis [X.]. 6). Die Programmdaten, wie bspw. Kanal, Titel, Sendezeit usw. werden dabei jeweils in Tabellen-Zellen geschrieben und in einem [X.] angeordnet (vgl. Streitpatent bspw. [X.]. 1-[X.]. 3, [X.]. 5 und [X.]. 6). In seiner einfachsten Form besteht ein derartiger Programmführer aus einer Auflistung von Kanälen und den dazu gehörigen [X.] zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anhand eines derartigen bereitgestellten [X.] kann der Benutzer gemäß dem Merkmal 1.3 einen Kanal auswählen. In Reaktion auf die vorgenommene [X.] wird der Status des betreffenden Kanals in den eines bevorzugten Kanals geändert (Merkmal 1.4), was durch visuelle Hervorhebung der jeweiligen Zelle dem Nutzer angezeigt wird (Merkmal 1.5).

Die Merkmale 1.1 bis 1.5 beschreiben mithin eine [X.] für die Kennzeichnung von [X.] durch den Benutzer, für die, wie in der Beschreibung wiedergegeben (vgl. Abs. [0069] ebenda) eine spezielle Bildschirmdarstellung (

Von dieser [X.] hebt sich das Merkmal 1.6 dahingehend ab, dass für die Teilmenge der Kanäle, die als Favoritenkanäle markiert sind, [X.]en bereitgehalten werden. Ob diese Bereitstellung bereits aus der Auswahldarstellung heraus oder aus einer weiteren Bildschirmdarstellung erfolgt, dazu verhält sich der Anspruch nicht.

Das System nach dem Patentanspruch 4 geht mit seinen funktionalen Merkmalen konform zum Patentanspruch 1, so dass die vorstehenden Ausführungen auch für den Patentanspruch 4 zutreffend sind.

3. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent unzulässig erweitert (Artikel 138 (1), c) EPÜ), da es über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

3.1 Die Klägerin wie auch die Beklagte beziehen sich zur Stützung ihrer Argumentation jeweils auf die [X.]. 20 der [X.] mit der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 23 bis Seite 24, Zeile 16.

[X.] ist eine Bildschirmdarstellung (

- Grün für den Ursprungszustand vor einer Auswahl

- Blau für die Favoritenkanäle

- Grau für die aus allen Führern gelöschten Kanäle.

Die Art des visuellen Hinweises ist damit ausschließlich in Form einer farblichen Codierung definiert. Die Anzeige eines visuellen Hinweises, der in seiner allgemeinen Bedeutung auch Maßnahmen wie Änderung des Schriftbilds oder Blinken umfasst, kann darunter nicht subsumiert werden, da dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form eines visuellen Hinweises ausschließlich die farbliche Codierung als technische Lehre für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gelehrt wird ([X.], Urteil vom 11. September 2013, [X.], [X.], 1210-1212 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

3.2 Die Schirmansicht nach der [X.]. 20 dient gemäß der Beschreibung offensichtlich auch nur dazu, die Kanalauflistung so anzupassen, dass sie den Betrachtungsinteressen des Benutzers entspricht, wobei eine kompakte Auflistung bereitgestellt wird und unerwünschte Kanäle während des [X.] und [X.] entfernt werden (

3.3 [X.] geht auch deshalb über die ursprüngliche [X.] hinaus, als die [X.] durchgehend auf Fernsehprogramme (

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 finden folglich in den ursprünglichen Unterlagen keinen Niederschlag.

4. [X.] hat im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 auch deshalb keinen Bestand, weil sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf die Wiedergabe von Informationen als solche bezieht (Art. 52 Abs. 2 d) und Abs. 3 EPÜ) und daher einem Patentierungsausschluss unterliegt.

Gemäß der [X.]-Entscheidung „[X.]“ ([X.] Urteil vom 24. Februar 2011, [X.], [X.], 610-613 - [X.]) ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 [X.]).

Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der [X.] greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auf dem Gebiet der Technik gem. § 1 Abs. 1 [X.] bzw. Artikel 52, Absatz 1 EPÜ.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er sich auf einen elektronischen Programmführer bezieht.

4.2 Der Gegenstand, für den mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents Schutz begehrt wird, schlägt jedoch nicht den Einsatz von technischen Mitteln zur Lösung eines technischen Problems vor.

Wie unter [X.]. 21 der Entscheidung „[X.]“ ausgeführt, liegt ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems vor, „wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden“, d. h. diese auf grundsätzlich andere Weise als üblich zusammenarbeiten. Weiterhin sieht der [X.] ein technisches Mittel, „wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt“ (vgl. a. a. [X.]. 22).

Die Beklagte macht geltend, dass das Streitpatent als Aufgabe das technische Problem löse, eine geeignete Benutzerschnittstelle zu schaffen, bei der die [X.] in einem Format dargestellt wird, das die begrenzte Auflösung der Fernsehdarstellung ausgleicht und bei der die Reihenfolge der Darstellung der Fernsehprogramme nach den Vorlieben des Benutzers eingerichtet werden kann (vgl. auch [X.] [X.]. 34).

Dieses technische Problem werde durch einen [X.] gelöst, womit eine Auswahl einer bestimmten Zelle erfolgen kann ([X.] [X.]. 36) und ein abrupter [X.] bei einer [X.] dadurch vermieden werden kann, dass ein sichtbares Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge mit einem (weiteren) Feld von Zellen mit regelmäßiger Zelllänge unterlegt werde. Dabei werde die [X.] auf Zellen mit regelmäßiger Zelllänge eingeschränkt ([X.] [X.]. 37).

Darüber hinaus werde im Hinblick auf die Koordinierung der [X.] zwischen dem sichtbaren Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge (beinhaltend die [X.]) mit dem unterlegten Feld von regelmäßigen Zellen (zur Kontrolle der [X.]) die Lösung angeboten, dass die [X.]en auf die regulären Zellen eingeschränkt würden, um plötzliche Schirmansichtsänderungen zu vermeiden. Der innovative [X.] werde also anhand der regelmäßigen Zellen gesteuert, sei jedoch für das sichtbare Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge benutzbar. Die Bewegung des [X.]s sei dadurch immer sichtbar, auch für Zellen, die viel länger seien als die darunterliegenden Zellen ([X.] [X.]. 38).

Dieser Argumentation folgt der [X.] nicht, da Patentanspruch 1 zur Aufarbeitung dieses technischen [X.] weder eine Lösung liefert noch der Fachmann ausgehend vom sachlichen Inhalt der Anspruchsfassung auf das [X.] eines derartigen technischen [X.] schließt.

In Anwendung der ständigen [X.]-Rechtsprechung, nach der die Aufgabe ausschließlich dasjenige Problem ist, das durch die Erfindung tatsächlich, d. h. objektiv, bewältigt wird, nicht hingegen dasjenige, welches nach Ansicht des Anmelders gelöst werden soll (bspw. [X.] GRUR 1981, 186 – [X.]), ergibt sich als objektive Aufgabe, die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 löst, lediglich, einzelne angezeigte Kanäle einer tabellarisch angezeigten Kanalübersicht in einer Einzelkanalansicht mit dazugehöriger [X.] anzuzeigen.

Eine technische Lösung dieser Aufgabe unter dem zielgerichteten Einsatz technischer Mittel wird durch den [X.] aber nicht vorgegeben. Dass die zur Ausführung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 zum Einsatz kommende Anzeigevorrichtung, soweit sie der Fachmann mitliest, für sich oder in ihrem Zusammenwirken mit anderen, möglicherweise vorhandenen Gerätemodulen in technischer Hinsicht besonders ausgebildet ist, lässt sich dem [X.] nicht entnehmen. Vielmehr wird die als vorhanden zu unterstellende Anzeigeeinrichtung – ohne erkennbare Modifikation oder abweichender Verwendung - gemäß ihrer technisch üblichen Bestimmung genutzt, nämlich zur Anzeige von Bild-Informationen für den Benutzer. Der Verfahrensschritt 1.1 geht darum über die bloße Anzeige von [X.] und somit über übliche Konzepte der Programmdatenpräsentation mittels einer Anzeige nicht hinaus.

Das weitere Merkmal 1.2 „wobei jede Zelle eine [X.] und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist;“ gibt lediglich den anzuzeigenden Inhalt wieder.

Das Merkmal 1.3 „dem Benutzer ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen“ reflektiert lediglich auf eine Option, ohne diese technisch auszugestalten. Jegliche Darstellung eines [X.], im einfachsten Fall auch eine Programmzeitschrift, ermöglicht es dem Benutzer, einen Kanal auszuwählen.

Soweit in Reaktion auf eine Kanalauswahl gemäß Merkmal 1.4, wie auch immer, eine Statusänderung erfolgt, schlägt sich diese nur in einer visuellen Darstellung, also in der Wiedergabe einer Information nieder (Merkmal 1.5).

Selbst wenn dadurch eine Änderung der Daten ausgelöst wird, ist darin nur eine Daten verarbeitende organisatorische Maßnahme zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems.

Das aufgabenhafte Vorhalten von [X.] (Merkmal 1.6) ist ohnehin nicht als Teil der benutzerseitigen Festlegung von [X.] zu sehen, sondern als rein aggregatorische Maßnahme für eine weitere Informationsanzeige, die schon per se als nicht technisch einzustufen ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 löst folglich weder ein konkretes technisches Problem noch gibt er die dafür einsetzbaren technischen Mittel wieder. Insbesondere zeigt das Verfahren, entgegen der Auffassung der Beklagten, weder auf, wie eine begrenzte Auflösung des [X.] ausgeglichen wird, noch wie eine effektive Abstimmung des [X.]verhaltens zur Bewegung des [X.]s von Zelle zu Zelle vorgenommen wird, zumal ein [X.] im Anspruch 1 überhaupt nicht thematisiert ist.

Die dem Anspruch 1 möglicherweise innewohnende effektivere Anordnung der [X.] mag sich zwar einstellen, ist aber ebenfalls nicht die Lösung eines technischen Problems, sondern ein Problem der Organisation der [X.].

Auch die Argumentation der Beklagten, dass das (offensichtlich) hinterlegte Datenprogramm auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nehme, kann nicht greifen, da die technische Ausgestaltung des Fernsehers auf die Darstellung der [X.] offensichtlich keinen Einfluss nimmt, insbesondere da die von der Beklagten benannten technischen Mittel, wie [X.] und die dazugehörigen Speicher, von ihrer üblichen Arbeitsweise nicht abweichen müssen. Das für die Steuerung des Verfahrens zu implizierende Datenverarbeitungsprogramm kann auch in jedem anderen Gerät arbeiten, welches eine Anzeigevorrichtung besitzt (bspw. [X.], Tablet-[X.] usw.) und ist damit von der körperlich technischen Ausgestaltung der Anzeigevorrichtung und der sie steuernden Komponenten vollkommen unabhängig.

5. [X.] ist auch deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht mehr neu gilt.

[X.] beschreibt ein Zusatzgerät, welches einem Nutzer von Satellitenfernsehen umfassende Programmpläne und Informationen, mithin Fernsehprogramminformationen, zur Verfügung stellen soll (vgl. S. 14, mittlere Spalte). Auf Seite 17 ist in den ersten drei Absätzen beschrieben, dass die Programmführungs-Informationen über den Satelliten-TV-Empfänger empfangen und in dem Gerät gespeichert werden. Auf [X.] ist unten eine Bildschirmdarstellung des elektronischen Programmführers wiedergegeben, in der für einen Zeitpunkt eine Vielzahl von Kanälen mit jeweils dazugehörigem Titel aufgelistet ist. Der Programmführer ist folglich, entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten, nach Kanal und Titel tabellarisch strukturiert. Auf [X.] ist zudem beschrieben, dass der Nutzer den Programmführer an seine Sehgewohnheiten mittels eines [X.] (

[X.] ist damit ein Verfahren bekannt, das einem Benutzer ermöglicht, bevorzugte Kanäle, sog. Favoritenkanäle, in einem elektronischen Programmführer auszuwählen ([X.], ...

Bereitstellen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, ([X.], ...

wobei jede Zelle eine [X.] und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist; ([X.], ...

dem Benutzer ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen; ([X.], …

in Reaktion auf die [X.] Ändern eines Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals; ([X.],…

Anzeigen eines visuellen Hinweises, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen; (einmal mehr [X.],…

Bereitstellen von [X.] für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen, in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die [X.] zu sehen ([X.], ...

Aus dem Zeitungsartikel sind folglich alle Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs 1 bekannt.

6. Gleiches gilt auch für den Patentanspruch 4, der sich vom Patentanspruch 1 nur dahingehend unterscheidet, dass funktionsnotwendigerweise Mittel für die Durchführung der jeweiligen funktionalen Merkmale des Patentanspruchs 1 beansprucht werden, ohne diese in einer körperlichen Ausgestaltung zu konkretisieren.

II. Zu den Hilfsanträgen

Mit den Fassungen der [X.], 2 und 4 kann das Streitpatent ebenfalls nicht verteidigt werden.

1. Hilfsantrag 1

1.1 Die Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in den Merkmalen 1.5 und 4.5 der Begriff

[X.], [X.], [X.] 20-30 der Begriff

Die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 1 erweist sich aber dennoch als unzulässig erweitert, da die unter [X.] und [X.] aufgezeigten unzulässigen Erweiterungen nicht beseitigt sind.

1.2 Der Begriff

1.3 Das Patent kann in der Fassung nach Hilfsantrag 1 auch deswegen keinen Bestand haben, weil ausgehend von der [X.], die noch Schwarz-Weiß-Bildschirmdarstellungen wiedergibt, der Fachmann spätestens beim Übergang auf farbliche Darstellungsmöglichkeiten auf die sich nun eröffnende Möglichkeit einer farbigen Hervorhebung von Anzeigeinhalten zurückgreifen wird. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 ist daher, ausgehend von der [X.], dem Fachmann nahe gelegt.

2. Hilfsantrag 2

2.1 Die Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der Begriff

Die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruchsfassung erweist sich aber insgesamt als unzulässig, da in ihm die unter [X.] und [X.] aufgezeigten unzulässigen Erweiterungen ebenfalls enthalten sind.

2.2 Der Begriff

2.3 Das Patent kann in der auf einen Fernsehprogrammführer, wie unter I.5. nachgewiesen, aus der [X.] vorbekannt sind.

3. Hilfsantrag 4

3.1 Die Fassungen der Patentansprüche 1 und 4 nach dem vorrangig gestellten Hilfsantrag 4 unterscheiden sich von der erteilten Fassung zum Einen dadurch, dass der Begriff

[X.]) durch die [X.] in [X.]ure 6 und die dazugehörige Beschreibung S. 11, [X.] 30 bis S. 12, [X.] 25 als zur Erfindung gehörig offenbart.

Die vorgenommene Ergänzung

Damit sind alle unter [X.] bis [X.] aufgezeigten unzulässigen Erweiterungen beseitigt, die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich somit als zulässig.

3.2 Nach dem neuen Merkmal 1.6 soll in Reaktion auf eine Markierung durch den Nutzer für die Favoritenkanäle auf der Bildschirmanzeige eine Fernsehprogramm-Information in Form einer Programmnotiz-Überlagerung bereitgestellt werden. Mit dem Merkmal 1.6 wird bei fachlicher Lesart lediglich weitere Information für den Nutzer bereitgestellt, die das Fernsehgerät aber nicht steuert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit eine Änderung der durch den Programmführer vorgehaltenen Daten nicht verbunden, der Fernsehprogrammführer stellt vielmehr ausschließlich zweckmäßige, bereits vorhandene Informationen für den Benutzer bereit, damit dieser eine entsprechende Programmauswahl treffen kann. Die Wiedergabe von Informationen ist nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d 3 EPÜ als solche (Art. 52 Abs. 3 EPÜ) dem Patentschutz aber nicht zugänglich.

3.3 Das Patent kann in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 4 auch deshalb keinen Bestand haben, weil ausgehend von der [X.] auch das Merkmal 1.6, respektive das Merkmal 4.6, das [X.] einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

[X.] eine Überlagerung von einer Programmnotiz ([X.] beschreibe vielmehr einen Vorgang, bei dem der Nutzer aus einer Programmführeranzeige heraus auf seine Anforderung hin in eine weitere Bildschirmdarstellung zur Anzeige einer Programmnotiz kommen könne. Eine derartig menügeführte [X.] hätte ersichtlich den Nachteil, dass der Nutzer die allgemeine Programmführeranzeige verlassen müsse, um zu einer Anzeige einer Programmnotiz zu gelangen, und von dieser erst wieder umständlich in die Programmführeranzeige zurückkehren könne.

Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass ein Benutzer eine derartig umständliche Vorgehensweise für die Beschaffung von Kurzinformationen zu einem Programm nicht akzeptieren wird und an den Fachmann daher den Wunsch nach einer schnelleren und unkomplizierten Bereitstellung von Kurzinformationen herantragen wird. Der Fachmann wird, um die Akzeptanz eines von ihm entwickelten [X.] weiter zu erhöhen, diesen Benutzerwunsch aufgreifen. Zur Lösung dieses Problems bietet sich eine Überlagerungsanzeige, zu deren Anzeige der Nutzer den Programmführer nicht verlassen muss, förmlich an, da es sich dabei um eine generelle Lösung der [X.] handelt, die für eine Vielzahl von Anwendungsfällen als in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört, und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014, [X.], [X.], [X.]. 26).

4. Hilfsantrag 3

In der Fassung der Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 3 kann das Streitpatent zulässigerweise verteidigt werden.

4.1

Die Begriffe

Die Merkmale 1.6 werden des Weiteren durch die sich anschließenden Merkmale

1.6.1 wherein said television program guide information is displayed in an [X.] (26) which vary in length corresponding to different television program length,

1.6.2 wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,

1.6.3 wherein cursor movement is restricted to the regular cells,

1.6.4 wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

eingeschränkt.

[X.], [X.], [X.] 6-9, 21-23, 23-24 und [X.], [X.] 7-8 als zur Erfindung gehörig offenbart. Entsprechendes gilt für das Merkmal 4.6 und die sich anschließenden Merkmale 4.6.1 bis 4.6.4 des Patentanspruchs 4.

[X.], [X.], [X.] 6-9), kann sie damit bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des [X.] (vgl. einmal mehr [X.], Urteil vom 11. Februar 2014, [X.], [X.], 149-156 - Kommunikationskanal, [X.]. 23; [X.], Urteil vom 11. September 2013, [X.], [X.], 1210-1212 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren, Leitsatz 1.) nicht durchdringen, da mit der Halbstundenrasterung nur ein spezielles Beispiel möglicher Längenvorgaben für eine zeitliche Rasterung von Programmlängen aufgezeigt wird, auf das sich der Anmelder nicht zwangsläufig beschränken muss, sondern bei Ausschöpfung des [X.]sgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele, hier allgemeiner die unterschiedlichen Programmlängen (

Die Merkmale 1.6.1 und 4.6.1 schränken das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 daher in zulässiger Weise ein.

[X.], [X.], [X.] 23-24 unmittelbar und eindeutig hervorgeht.

[X.], [X.], [X.] 8-15 als ein schwarzer Balken konkretisiert sei, der die gesamte Zelle unterstreiche, und die rechte Kante der Zelle einhülle.

Diese Bedenken teilt der [X.] ebenfalls nicht, da die letztere Zitatstelle offensichtlich lediglich den Inhalt wiedergibt, der dem Begriff „herkömmlich versetzter Schatten“ zuzuordnen ist ([X.], Urteil vom 2. März 1999 – [X.], [X.], 909-914 - Spannschraube). Einer Aufnahme der mit diesem Begriff verbundenen konkreten Eigenschaften in den Anspruch bedarf es daher nicht. Ebenso ist eine Aufnahme weiterer einschränkender Merkmale in Bezug auf die Ausgestaltung des versetzten Schattens (

[X.], [X.], [X.] 21-23. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 3 erweist sich daher als zulässig.

4.2 Die gleichlautenden Merkmale 1.6.1 bis 1.6.4 und 4.6.1 und 4.6.4 beschreiben auch die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. So lehren letztere eine dynamische Rasteranzeige, bei der ein Zeitmaß, hier die Programmlänge, in ein korrespondierendes Längenmaß umgesetzt wird. Die gleichlautenden Merkmale 1.6.3 und 4.6.3 reflektieren auf einen [X.] als technisches Mittel, dessen Bewegung mit einer regelmäßigen Rasterung, dem [X.] nach reguläre Zellen, die den irregulären Zellen unterlegt werden, korrespondiert. Der bewegliche [X.] dient gemäß den gleichlautenden Merkmalen 1.6.4 und 4.6.4 schließlich dazu, eine gesamte irreguläre Zelle mittels eines herkömmlichen versetzten Schattens hervorzuheben.

Die in Rede stehenden Merkmale lösen folglich im Hinblick auf die Koordinierung der [X.] zwischen dem sichtbaren Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge (beinhaltend die [X.]) mit dem unterlegten Feld von regelmäßigen Zellen (zur Kontrolle der [X.]) das technische Problem, dass die [X.] auf die regulären Zellen eingeschränkt wird, um plötzliche Schirmansichtsänderungen zu vermeiden. Der [X.] wird also anhand der regelmäßigen Zellen gesteuert.

Damit geht die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 3 über eine ausschließliche Wiedergabe von Informationen als solche hinaus.

4.3 Gegen die Ausführbarkeit, die gegen die Anspruchsfassung gemäß dem Hilfsantrag 3 seitens der Beklagten nicht mehr explizit geltend gemacht wurde, bestehen seitens des [X.]s keine Bedenken.

4.4 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] bekannten Fernsehprogrammführer dennoch dem Fachmann nahe gelegt seien. Ein darauf bezogener schlüssiger Vortrag ist seitens der Klägerin aber nicht erfolgt. Insbesondere konnte die Klägerin nicht aufzeigen, welche Veranlassung der Fachmann gehabt hätte, den einfachen listenartig und strukturierten Fernsehprogrammführer nach der [X.] mit einer regelmäßigen zellenartigen Struktur zu unterlegen und diese für eine [X.]steuerung heranzuziehen, zumal ein [X.] in der [X.] explizit nicht einmal erwähnt wird. Auch für den [X.] sind daher keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Gegenstand der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt für den Fachmann naheliegend war (vgl. dazu auch [X.] [X.], 1272 - Tretkurbeleinheit; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rn. 150, 152, 153).

[X.] hat folglich Bestand, soweit es mit Hilfsantrag 3 zulässigerweise beschränkt verteidigt wird, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe dieser Fassung entgegensteht. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 69/11 (EP)

26.11.2014

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 Ni 69/11 (EP) (REWIS RS 2014, 991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 32/12 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Video Clip Program Guide (europäisches Patent)“ - unzulässige Erweiterung bei Verallgemeinerung …


2 Ni 13/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung, Verfahren und Computerprogrammprodukt zum Anfordern einer Datenratenvergrößerung auf der Basis der Fähigkeit …


2 Ni 16/22 (EP) (Bundespatentgericht)


5 Ni 44/16 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZB 8/12

X ZR 121/09

X ZR 139/10

X ZR 107/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.