Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2018, Az. 6 B 142/18

6. Senat | REWIS RS 2018, 3266

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Gegenstand

Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin; verfassungskonforme Auslegung


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.]n, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einen Verstoß gegen [X.] als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin studierte an der Fakultät Erziehungswissenschaften der [X.] die Studienrichtung Sozialpädagogik und Sozialarbeit und erwarb den akademischen Grad Diplom-Pädagogin. Im [X.] hieran war sie als Jugendbildungsreferentin, als Sozialarbeiterin und zuletzt als Suchtberaterin tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie einen Lehrgang zur "Sozialtherapeutin/Sucht", um in der Suchttherapie tätig werden zu können. Hierfür beantragte sie zudem bei dem [X.]n die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin. Der Antrag wie auch der anschließend eingelegte Widerspruch blieben erfolglos, da die Klägerin einen Universitätsabschluss habe, die Anerkennung aber einen entsprechenden Fachhochschulabschluss wegen des damit ermöglichten Berufszugangs zum (ehemals) gehobenen Dienst und zu vergleichbaren Tätigkeiten voraussetze. [X.], die den Zugang zum (ehemals) höheren Dienst ermöglichten, seien bewusst von dem Anwendungsbereich der Anerkennung ausgenommen. Auf die Anerkennung von Abschlüssen der Staatsangehörigen anderer [X.] Mitgliedstaaten könne sich die Klägerin nicht berufen.

3

Während das Verwaltungsgericht die mit dem Ziel der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin erhobene Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht den [X.]n zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Erteilung der Berufsbezeichnung einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein direkter Anspruch zwar nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im [X.] ([X.]) folge. Die Klägerin habe nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Berufsakademie studiert. Jedoch sei die Norm verfassungskonform so auszulegen, dass sie einen Anspruch auf staatliche Anerkennung auch von universitären Abschlüssen umfasse. Die Regelung bezwecke mit der staatlichen Anerkennung nicht die Einstellung in die Beamtenlaufbahn des (ehemaligen) gehobenen Dienstes, sondern die Gleichstellung der [X.] Absolventen mit denjenigen aus dem übrigen [X.]. Einen Ausschluss von Universitätsabsolventen habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

4

Selbst wenn [X.] ausgeschlossen werden sollten, lasse sich diese Rechtslage in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den entsprechenden Bestimmungen der [X.] nicht mehr halten. Inhalt und Reichweite der Berufsfreiheit könnten sich aus dem Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz ergeben. Differenzierungen seien innerhalb berufsrechtlicher Regelungen nur bei Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes zulässig; sie dürften nicht willkürlich sein. Danach gebe § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG in verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf staatliche Anerkennung auch von universitären Abschlüssen. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei eröffnet, da § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG die Regelung der Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung eines Bildungsabschlusses enthalte und hier das Grundrecht die Grundlage für einen Leistungsanspruch sei. Die Regelung müsse zumindest vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und dürfe nicht gleichheitswidrig sein. Gemessen hieran entbehre der Ausschluss universitärer Abschlüsse von der Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung eines sachlichen Grundes. Es gebe bei der Bewertung von [X.] an Universitäten und Fachhochschulen keine belastbaren Unterschiede mehr. Seit dem Erlass des [X.] hätten sich die maßgeblichen Vorschriften des Hochschulrechts durchgreifend geändert. Entsprechend den Vorgaben in § 1 [X.] habe der Landesgesetzgeber in § 1 [X.] die Universitäten und Fachhochschulen unter den Begriff der Hochschule gefasst. Die an diesen Instituten erworbenen Bildungsabschlüsse (Bachelor, Diplom, Master) seien formal gleichwertig. Dies setze sich im geltenden Beamtenrecht fort. Die Laufbahngruppe 2 umfasse nach § 15 Abs. 2 [X.] alle Laufbahnen mit [X.] sowohl der Universitäten als auch der Fachhochschulen. Die formale Gleichstellung werde auch in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechend umgesetzt. Es mangele mithin an einem sachlichen Grund für den Ausschluss universitärer Abschlüsse von der Anerkennung nach § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG. Der Praxisbezug der Ausbildung im Fachhochschulstudium sei insoweit ohne Relevanz. Da der [X.] die übrigen Voraussetzungen der Anerkennung, insbesondere das Vorliegen ausreichender Berufspraktika nach § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG noch nicht geprüft habe, sei er zur Neubescheidung zu verpflichten.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Beschwerde.

6

2. Der [X.] möchte die aus seiner Sicht grundsätzlich bedeutsame Frage beantwortet wissen, ob

"es mit Art. 3 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 12 GG) vereinbar [ist], im Rahmen eines staatlichen Anerkennungsverfahrens für einen reglementierten Beruf (hier Staatlich anerkannte Sozialarbeiter, Staatlich anerkannter Sozialpädagoge, Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, Staatlich anerkannter Heilpädagoge) Qualifikationen dergestalt gleichzusetzen, dass über den Wortlaut 'wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der [X.] das Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens erworben hat'

hinaus auch Personen mit einem Universitätsabschluss - bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen - einen Anspruch auf Erteilung einer staatlichen Anerkennung haben?"

7

Dieser Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Revisionszulassung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.). Wird - wie hier - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Unvereinbarkeit von Landesrecht (in der für das Revisionsgericht maßgeblichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht) mit Bundesverfassungsrecht gerügt, so kann sich daraus ein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung nur ergeben, wenn die Auslegung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht aber, wenn allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist. Dem hieran auszurichtenden [X.] wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgeblichen Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts als verfassungsrechtlich bedenklich bzw. die bundesrechtlichen Vorgaben und Grenzen für die Auslegung von Landesrecht als überschritten angesehen werden. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich bei der Auslegung dieser bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (stRspr, vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 9 [X.] 4.10 - [X.] 401.9 Beiträge Nr. 58 Rn. 7 und vom 25. August 2011 - 6 [X.] - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.; [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 17). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

8

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und [X.] nur insoweit zu errichten sind, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist ([X.], Urteil vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - [X.]E 91, 24 <33 f.>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - NJW 2018, 361 Rn. 104). In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - [X.]E 141, 121 Rn. 40 m.w.N.). Dementsprechend bestehen gegen das gesetzliche Erfordernis eines Hochschulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls dann keine Bedenken, wenn es zur Sicherung der Berufsausübung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. ebenso zum Erfordernis eines Hochschulstudiums als Zugangsvoraussetzung für einen postgradualen Masterstudiengang [X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 157, 46 Rn. 11).

9

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 30. September 2015 - 2 BvR 1961/10 - NJW 2016, 469 Rn. 27).

Ebenso ist der Bedeutungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Willkürverbots in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach verletzt eine Rechtsanwendung den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Diese Annahme liegt nahe, wenn die Rechtsanwendung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet. Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - [X.]E 96, 189 <203>; Beschlüsse vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - [X.]E 83, 82 <84> und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - [X.], 820 Rn. 11 f.; s. auch [X.], Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:270715B6B12.15.0] - [X.] 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 Rn. 16).

Das Berufungsgericht hat sein das [X.] bindendes Auslegungsergebnis durch Anwendung der herkömmlichen Methoden der Gesetzesauslegung gewonnen. Es hat sich zunächst mit dem Wortlaut der Norm auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Wortlaut universitäre Abschlüsse nicht erfasst. Allerdings - so das Berufungsgericht - hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG einen Ausschluss universitärer Abschlüsse nicht beabsichtigt. Unter Einhaltung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens sei zudem unter Berücksichtigung der sich aus anderen Normen ableitbaren gesetzlichen formalen Gleichstellung von Fachhochschul- und [X.]n in gesetzessystematischer Hinsicht kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen derartigen Abschlüssen im Bereich der Anerkennung nach § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG gegeben. Hieraus hat das Oberverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass den in der Norm genannten Fachhochschulabschlüssen auch ohne ausdrückliche Erwähnung die entsprechenden universitären Abschlüsse gleichzustellen sind.

Ausgehend von diesem Normverständnis zeigt der [X.] mit seiner Beschwerde keinen über die bestehende Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Die von ihm gestellte Frage bezieht sich nicht auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) als Maßstabsnorm für die Gewährung von Teilhaberechten staatlich reglementierter Berufszugangsvoraussetzungen, sondern zielt auf die Feststellung der Unvereinbarkeit der irrevisiblen Auslegung des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG durch das Oberverwaltungsgericht mit Bundesverfassungsrecht ab. Der [X.] hält die berufungsgerichtliche Prüfung, ob ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Abschlüsse von Fachhochschulen und Universitäten vorliegt, am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG für verkürzt. Es handele sich bei dem Beruf des Sozialpädagogen um einen staatlich reglementierten Beruf, während der universitäre Abschluss die Aufnahme unreglementierter Berufe ermögliche. Auch sei bei der Frage einer Gleichbehandlung von Fachhochschul- und [X.]n keine formale Prüfung, sondern eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Insoweit seien ausweislich der einschlägigen Studienordnungen erhebliche Unterschiede zwischen dem universitären Studiengang der Erziehungswissenschaften, Fachrichtung Sozialpädagogik und Sozialarbeit, gegenüber dem Fachhochschulstudiengang Sozialwesen festzustellen. Der [X.] erachtet danach die vom Oberverwaltungsgericht gewonnene Überzeugung, dass den in § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG genannten Fachhochschulabschlüssen universitäre [X.] gleichzustellen und daher vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst sind, unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG als sachlich unvertretbar und damit verfassungswidrig. Auf diese Weise setzt er der berufungsgerichtlichen Auslegung des irrevisiblen Landesrechts seine eigene Rechtsauffassung im Stile einer Revisionsbegründung entgegen. Dies rechtfertigt nicht die Revisionszulassung.

3. Die Revision ist nicht wegen eines [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung des Rechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), die im vorliegenden Verfahren allein am Maßstab der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beurteilen ist, hat der [X.] nicht aufgezeigt.

Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand [X.] entzogen werden darf, gibt nicht nur dem einzelnen Rechtssuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht. Auf diesen Verfahrensgrundsatz kann sich daher jeder berufen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 Rn. 55). Der als juristische Person des öffentlichen Rechts am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligte [X.] kann demnach eine Verletzung dieses Verfahrensgrundsatzes geltend machen.

Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand [X.] entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden oder das Fachgericht seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachkommt und die Betroffenen so [X.] entzieht. Im letztgenannten Fall, auf den sich der [X.] beruft, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere dann verletzt, wenn das Fachgericht die Vorlage einer Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es ansonsten überzeugt wäre, unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt. Entscheidend ist, ob die Rechtsanwendung im konkreten Fall - hier das Absehen von einer Vorlage mittels einer verfassungskonformen Auslegung - sachlich vertretbar ist (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 Rn. 71, 75 f. m.w.N.).

Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 Rn. 86). Darüber hinaus ist in der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm jedenfalls dann nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - [X.]E 88, 145 <166 f.> und vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 - [X.]E 97, 186 <196>).

Da nach der bindenden oberverwaltungsgerichtlichen Auslegung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG ein sachlicher Differenzierungsgrund für einen Ausschluss universitärer Abschlüsse fehlt, hat sich dem Berufungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung gestellt. Dem angefochtenen Urteil lässt sich die Auffassung des Berufungsgerichts entnehmen, dass es von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG überzeugt ist, sollten von dieser Regelung universitäre Abschlüsse nicht erfasst sein. Ob diese Überzeugung zutreffend ist, muss für die Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dahinstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 Rn. 84 m.w.N.).

Die Frage nach der Zulässigkeit der erweiternden verfassungskonformen Auslegung der Norm hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden bejaht. Die im Wortlaut des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG enthaltene Anknüpfung der staatlichen Anerkennung u.a. an einen Fachhochschulabschluss steht danach der sich aus anderen Indizien wie der Gesetzesbegründung und dem Normzusammenhang gebotenen Einbeziehung der universitären Abschlüsse nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die so begründete, das [X.] bindende Auslegung ist noch nicht als sachlich unvertretbar anzusehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 142/18

28.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. April 2018, Az: 2 A 698/16, Urteil

§ 1 Abs 1 SozAnerkG SN, § 15 Abs 2 BG SN 2014, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 61 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2018, Az. 6 B 142/18 (REWIS RS 2018, 3266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3266

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