Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2013, Az. 6 C 18/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 5431

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Gegenstand

Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; Teilprüfungen; prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung


Leitsatz

1. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Im Falle der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG unterliegt der Normgeber wegen der Verklammerung dieser Prüfung mit der staatlichen Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung allerdings engeren grundrechtlichen Bindungen. Soweit die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die staatliche Pflichtfachprüfung lediglich fächerbezogen ergänzt und dieser damit in ihrer grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der Normgeber an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung für die staatliche Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen.

2. Es ist Sache der Beurteilung durch den prüfungsrechtlichen Normgeber, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der [X.] für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. August 2003 ([X.] und Prüfungsordnung - [X.]) in der auf den Fall des [X.] anzuwendenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 über die Ausgestaltung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG - im Folgenden "Universitätsprüfung" - mit bundesrechtlichen Maßgaben im Einklang stehen. Der Kläger bestreitet dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.], wonach die Universitätsprüfung nur besteht, wer sämtliche ihrer drei Teilprüfungen - Studienarbeit, Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung (vgl. § 10 Abs. 2 [X.]) - bestanden hat.

2

Der Kläger studierte seit 2007 bei der [X.] im Studiengang Rechtswissenschaft. Im Wintersemester 2008/2009 nahm er an der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich "Wirtschaftsrecht" teil. Seine Studienarbeit wurde mit fünf Punkten bewertet, seine Aufsichtsarbeit zunächst mit zwei Punkten und sodann in der Wiederholungsprüfung mit einem Punkt.

3

Anschließend exmatrikulierte sich der Kläger und schrieb sich an einer anderen Universität ein.

4

Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, der Kläger sei zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der [X.] berechtigt. Die Bestehensregelung in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Aufgrund von § 32 Abs. 1 der Verordnung des [X.] über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO BW) dürfe es ausschließlich darauf ankommen, dass die Gesamtnote mindestens im Bereich der Notenstufe "ausreichend" liege. Dem universitären Normgeber sei es danach verwehrt, die weitergehende Bestehensanforderung aufzustellen, dass sämtliche Teilprüfungen bestanden sein müssten. Die Exmatrikulation des [X.] habe nicht zum Erlöschen seines Prüfungsanspruchs geführt.

5

Der Kläger legte in der Folgezeit bei der [X.] die mündliche Prüfung ab und erzielte hierbei eine Benotung mit fünf Punkten.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der [X.] stattgegeben. § 32 Abs. 1 JAPrO BW belasse den Universitäten die Befugnis, das Bestehen der Universitätsprüfung von der weiteren Voraussetzung abhängig zu machen, dass sämtliche ihrer Teilprüfungen bestanden sein müssen. Diese Maßgabe verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zumindest im Fall des von der [X.] eingerichteten Schwerpunktbereichs Wirtschaftsrecht rechtfertige das Versagen in einer der Teilprüfungen bereits den Schluss, der Prüfling sei nicht hinreichend qualifiziert, um das Gesamtziel des Studiums und den damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen. Sämtliche Teilprüfungen würden große Teile des Stoffes abdecken. Jede der hierbei abgeprüften Fähigkeiten könne als für das Berufsbild des umfassend ausgebildeten Juristen auf der Stufe der Ersten Prüfung wesentlich angesehen werden. Der Kläger habe, nachdem er die im ersten Anlauf nichtbestandene Aufsichtsarbeit auch im zweiten Anlauf nicht bestanden habe, die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden, so dass sein Prüfungsanspruch erloschen sei. Für eine Wiederholung der Gesamtprüfung lasse die [X.] keinen Raum.

7

Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Feststellungsbegehren weiter. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] verstoßen nach seiner Auffassung gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] für bundesrechtskonform, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG: Sämtliche Teilprüfungen würden Kenntnisse und Fähigkeiten abfordern, die im Lichte des Studienziels des Schwerpunktstudiums als unabdingbar anzusehen seien und daher als für die Beurteilung der Qualifikation der Kandidaten ausschlaggebend behandelt werden dürften.

9

Der Beigeladene hat sich in der mündlichen Verhandlung der Auffassung der [X.] im Wesentlichen angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die durch die Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten für den Senat eine ausreichende Grundlage, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.

1. Die entscheidungstragende Annahme im angefochtenen Urteil, der Prüfungsanspruch des [X.] sei bereits infolge seines Scheiterns in der [X.] erloschen, verletzt [X.]undesrecht. Denn die [X.]estehensregelung aus §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.], auf die der Verwaltungsgerichtshof diese Annahme gestützt hat, verstößt - legt man die durch §§ 5 f. [X.] mitgeprägte Zweckrichtung der [X.]sprüfung zugrunde - gegen Art. 12 Abs. 1 GG (unten c.). Hingegen verstößt sie weder gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 [X.] (unten a.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (unten b.).

a. § 5d Abs. 1 Satz 2 [X.], der gebietet, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten, steht §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] nicht entgegen.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich auf diese [X.]estimmung berufen kann. Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte zielt sie aus im Wesentlichen prüfungs- bzw. berufspolitischen Gründen darauf ab, die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im [X.] zu sichern (Urteil vom 21. März 2012 - [X.]VerwG 6 C 19.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 29 m.w.[X.]). Dies lässt die Deutung zu, der [X.]undesgesetzgeber habe mit ihr rein [X.] [X.]indungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen, zumal zur Wahrung der subjektiven [X.]elange der Prüfungsteilnehmer in Gestalt der insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Grundsätze des [X.] bereits ein ebenso umfangreiches wie inhaltlich ausdifferenziertes [X.]ündel an Vorgaben existiert, in dessen Licht für den [X.]undesgesetzgeber [X.]edarf am Erlass zusätzlicher einfachgesetzlicher Schutznormen kaum ersichtlich sein konnte. [X.] dürfte der [X.]undesgesetzgeber ohnehin weniger im Hinblick auf vereinzelte Überhöhungen prüfungsrechtlicher Anforderungen gesehen haben, denen [X.]etroffene regelmäßig schon durch Verlegung des [X.] [X.] ausweichen können, als vielmehr im Hinblick auf die Gefahr regionaler Niveauabflachungen, welche die Wertigkeit andernorts erworbener Abschlüsse auszuhöhlen drohen und nicht hinreichend qualifizierten Personen den Zugang zum Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]) ebnen könnten. Dieser Gefahr kann bezeichnenderweise mit Mitteln subjektiven Rechtsschutzes nicht begegnet werden.

Zweifelhaft ist des Weiteren, ob eine prüfungsrechtliche [X.]estehensregelung der hier in Rede stehenden Art als "Prüfungsanforderung" im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen ist. Der Wortsinn dieses [X.]egriffs wie auch die prüfungs- bzw. berufspolitische Zweckrichtung der Vorschrift legen nahe, hierunter nur solche Vorgaben zu fassen, die den Prüfungsinhalt betreffen, d.h. Gegen-stand und Umfang der abgeforderten Prüfungsleistungen festlegen und so unmittelbar die inhaltliche Aussagekraft des Abschlusses prägen.

[X.]eide Fragen können jedoch auf sich beruhen, da ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet. § 5d Abs. 1 Satz 2 [X.] gebietet nach der Rechtsprechung des Senats keine strikte Uniformität. Die Vorschrift steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (Urteil vom 21. März 2012 a.a.[X.] Rn. 30; [X.]eschluss vom 9. Juni 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 [X.] 80). Im Lichte der mit Einführung der [X.]sprüfung verfolgten Absichten gewinnt dies erhöhte [X.]edeutung. Dem Gesetzgeber stand hier vor Augen, die Variationsbreite im juristischen [X.] Prüfungswesen zu erhöhen und den Fakultäten Spielräume zu eröffnen, um unter ihnen den "Qualitätswettbewerb" zu stärken (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen von [X.] und [X.][X.] vom 17. Oktober 2001, [X.]TDrucks 14/7176 [X.], 9; [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses, [X.]TDrucks 14/8629 [X.], 11 f.). § 5d Abs. 1 Satz 2 [X.] bedarf daher gerade in [X.]ezug auf [X.]sprüfungen einer zurückhaltenden Auslegung, zumal der Gesetzgeber eigens für diese eine Reihe prüfungsrechtlicher Vorgaben (§§ 5d Abs. 2 Satz 2 [X.], § 5d Abs. 2 Satz 4 [X.], § 5d Abs. 1 Satz 3 [X.]) geschaffen hat, welche die Spielräume der zuständigen Normgeber bereits zielgerichtet begrenzen. Die Vorschrift könnte daher, wäre sie überhaupt anzuwenden, allenfalls solchen universitären [X.]estehensregelungen entgegenstehen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben, so dass sich in ihnen ein regelrechter [X.] manifestiert. Diese Voraussetzung wird durch §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] nicht erfüllt. Im juristischen Prüfungswesen - auch auf [X.] - sind [X.]estimmungen, die für das [X.]estehen einer Prüfung nicht nur einen ausreichenden Gesamtdurchschnitt der erzielten Einzelnoten fordern, sondern darüber hinausgehende, auf das [X.]estehen einzelner Teilprüfungen bezogene Anforderungen aufstellen, vielfach verbreitet. Mögen §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] insoweit auch eine besonders weitreichende Gestaltung vornehmen, so manifestiert sich in ihnen zwar eine Abweichung vom bundesüblichen Standard, jedoch kein [X.].

b. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] verstoßen entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie von den an anderen [X.]en in [X.] für rechtswissenschaftliche Studiengänge geltenden [X.]estehensregelungen abweichen. Der Kläger verkennt, dass die Ausgestaltung der Prüfung durch andere [X.]en keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch richtet sich nur gegen den nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Regeln verschiedene Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 7. November 2002 - 2 [X.]vR 1053/98 - [X.]E 106, 225 <241>, vom 7. November 1995 - 2 [X.]vR 413/88, 1300/93 - [X.]E 93, 319 <351> und vom 23. November 1988 - 2 [X.]vR 1619, 1628/83 - [X.]E 79, 127 <158>; Kischel, in: [X.]/[X.], [X.], Stand 01.01.2013, Art. 3 Rn. 95 f.).

c. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] verstoßen jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sind nicht hinreichend geeignet, den Zweck der [X.]sprüfung zu verwirklichen, und erweisen sich insofern als unverhältnismäßig. Der Zweck der [X.]sprüfung wird maßgeblich mit durch die in §§ 5 ff. [X.] vorgenommene Verklammerung von [X.]sprüfung und staatlicher Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung bestimmt. Danach dient auch die [X.]sprüfung der Feststellung, ob der Prüfling für den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 5b [X.]) geeignet ist. Der universitäre Normgeber darf die [X.]sprüfung nicht an Qualifikationsmaßstäben ausrichten, die strukturell von den für die staatliche Pflichtfachprüfung geltenden Qualifikationsmaßstäben abweichen und denen insofern eine andere Vorstellung von der Eignung zugrunde liegt, die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sein soll. Tut er dies - wie hier durch Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] - dennoch, wird die mit einer negativen Prüfungsentscheidung verbundene Aussage, der Prüfling weise nicht die mit der Prüfung nachzuweisende [X.]efähigung auf, nicht auf einer durch den [X.] gedeckten Grundlage getroffen. Im Einzelnen:

aa. Regelungen, die für die Aufnahme eines [X.]erufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch [X.]estehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der [X.]erufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 1529/84, 138/87 - [X.]E 84, 59 <72>; [X.]VerwG, Urteil vom 21. März 2012 a.a.[X.] Rn. 21, stRspr). Dies gilt auch für [X.]estimmungen, welche im Detail diejenigen Anforderungen festlegen, die erfüllt sein müssen, um eine solche Prüfung mit Erfolg abzulegen. [X.] ist der Fall, dass eine Prüfung - so wie hier die [X.]sprüfung - zwar selbst noch nicht unmittelbar den Zugang zu einem reglementierten [X.]eruf eröffnet, ihr [X.]estehen aber Voraussetzung für den Eintritt in weitere [X.] Prüfungsetappen auf dem Weg dorthin bildet (vgl. etwa für studienbegleitende Leistungskontrollen: [X.]eschluss vom 3. November 1986 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 233 [X.]97).

bb. Die Anforderung, dass Eingriffe in die [X.]erufsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist im vorliegenden Fall erfüllt.

(1) Die für die [X.]sprüfung geltenden [X.]estehensregelungen musste der parlamentarische Gesetzgeber nicht selbst festlegen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten ihn zwar, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 17. September 1987 - [X.]VerwG 7 [X.] 160.87 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 244 [X.]8 m.w.[X.]; vgl. allgemein [X.], Urteil vom 3. März 2009 - 2 [X.]vC 3/07, 4/07 - [X.]E 123, 39 <78>). Durch die Rechtsprechung des [X.] ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der [X.]estehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören ([X.]eschluss vom 17. September 1987 a.a.[X.] m.w.[X.]). Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1 Halbs. 2, 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] geschehen - die Regelungen auf [X.] nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 - [X.]VerwG 7 C 54.82 - [X.]VerwGE 68, 69 <72> = [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 186 [X.]53), zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf [X.] in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 a.a.[X.] [X.] 74 bzw. 154).

(2) Auch Satzungsvorschriften weisen den von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rechtssatzcharakter auf ([X.], [X.]eschluss vom 9. Mai 1972 - 1 [X.]vR 518/62, 308/64 - [X.]E 33, 125 <155>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. November 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 341). Ebenso gilt dies für [X.]. Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Erlass der Prüfungsordnung dem [X.]ereich der akademischen Selbstverwaltung zuzurechnen ist oder es sich um einen Fall der Rechtssetzung im staatlichen Aufgabenbereich auf der Grundlage einer entsprechenden Delegation staatlicher [X.]efugnisse handelt - was dann dafür sprechen könnte, der [X.] ungeachtet ihrer [X.]ezeichnung [X.] zuzusprechen - bedarf daher auch an dieser Stelle keiner Vertiefung.

(3) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung der [X.]estehensvoraussetzungen für die [X.]sprüfung hätte abschließend auf [X.] der [X.] erfolgen und nicht der [X.]eklagten überlassen werden dürfen.

Das [X.]undesrecht enthält keine Vorgaben, die dem Gesetz- oder Verordnungsgeber im Land generell verwehren würden, die nähere Ausgestaltung der [X.]sprüfung - wie hier durch § 26 Abs. 2 [X.] ausdrücklich vorgesehen - der Regelung auf [X.]sebene zu überlassen. Der Verweis auf das Landesrecht in § 5d Abs. 6 [X.] enthält kein Verbot der Weiterdelegation. Dem [X.]undesgesetzgeber ging es - wie bereits angesprochen - bei Einführung der [X.]sprüfung gerade darum, den [X.]en eigene Gestaltungsräume zu eröffnen.

[X.]undesrechtlich gefordert ist - als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips - alleine, dass die universitäre Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt sachlich umrissen wird (vgl. [X.]/[X.], Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, [X.] [X.]. 12). Hieran kann im vorliegenden Fall in Ansehung der zahlreichen Vorgaben der [X.] zu [X.] (§ 1 Abs. 2 Satz 2), Prüfungsgegenstand und Umfang des Prüfungsstoffs (§§ 27 Abs. 1 und 2, 28, 29) sowie zur Zahl und [X.]ewertung von Prüfungsleistungen (§ 33) kein Zweifel bestehen. Mit diesen Vorgaben hat der Verordnungsgeber entsprechend der - ihrerseits offenkundig den verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitsanforderungen genügenden - Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - [X.]) "Rahmenvorgaben für die Prüfung" erlassen, welche die Rechtssetzung auf [X.] der [X.] eingrenzen und inhaltlich anleiten. Soweit der [X.] noch Regelungsspielräume verbleiben, ergeben die engmaschigen prüfungsrechtlichen Grundsätze, die aus der Verfassung abzuleiten und in der Rechtsprechung des [X.] und der Verwaltungsgerichte näher ausgeformt sind, zusätzliche Orientierungspunkte; dies gilt namentlich auch - wie sich im Weiteren erweisen wird - in [X.]ezug auf den Erlass von [X.]estehensregelungen der hier in Rede stehenden Art.

cc. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 [X.]vR 370/07, 595/07 - [X.]E 120, 274 <318 f.>; stRspr). Diesen Anforderungen genügen §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] nicht in jeder Hinsicht.

(1) Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die [X.]eurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des [X.]efähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. [X.]estehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses [X.]efähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische [X.]asis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer [X.]etracht bleiben. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage bietet ([X.]eschlüsse vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 3.95 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 [X.] 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] 73.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 [X.] 46 f.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82, 174/84 - [X.]E 80, 1 <35>). Tut sie dies nicht, nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist eine solche Regel daher schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen, diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.

Eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger [X.]estandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der [X.]eherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten [X.]earbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives [X.]efähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen [X.] dienen.

Ob einer dieser [X.]egründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt in erster Linie der [X.]eurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die [X.]eherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur [X.] seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der [X.]efähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche [X.]indung des [X.] auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden [X.]erufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.]VerwGE 78, 55 <57> = [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 [X.]5). Sogar ein gewisser "Überschuss" an [X.] Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des [X.] als zulässig zu erachten (vgl. [X.]eschluss vom 1. Juli 1986 - 1 [X.]vL 26/83 - [X.]E 73, 301 <320> m.w.[X.]; aufgegriffen durch [X.]VerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.[X.] [X.] 57 bzw. 15). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im [X.] nicht vorentschieden ist.

Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, im Allgemeinen daher nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten [X.]egründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger [X.]egründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese Maßgabe, mit der die Einstufung einer [X.]estehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] als ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird, steht im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des [X.] allgemein anerkannten [X.]efund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die [X.]eurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 [X.]vR 1783/99 - [X.]E 104, 337 <347 f.>). Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des [X.] insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener [X.], auf die Ausgestaltung von [X.] oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des [X.] bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. [X.]eschlüsse vom 7. März 1991 - [X.]VerwG 7 [X.] 178.90 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 [X.]67, vom 16. August 1985 - [X.]VerwG 7 [X.] 51, 58 u. 59.85 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 [X.]56 und vom 13. April 1983 - [X.]VerwG 7 [X.] 25.82 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 [X.]21).

(2) Speziell im hier betroffenen Fall der juristischen [X.]sprüfung unterliegt der universitäre Normgeber allerdings engeren [X.]indungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber im Normalfall. Die Eignungsziele, an denen das [X.] und die [X.]sprüfung auszurichten sind, stehen in bestimmten Eckdaten nicht zu seiner Disposition. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] legt fest, dass die [X.]sprüfung zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung die erste juristische Prüfung bildet. Die [X.]estimmung richtet hiermit beide gemeinsam in erster Linie auf den Zweck aus, die [X.]efähigung für den anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des universitären [X.] im Ergebnis eingeengt. Er darf keine [X.]estehensregelung für die [X.]sprüfung erlassen, in der Eignungsanforderungen zum Ausdruck kommen, die nicht hinreichend auf diesen bundesrechtlich vorgegebenen [X.] der [X.]sprüfung abgestimmt sind.

(a) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] dienen die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden - den Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung bildenden - Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler [X.]ezüge des Rechts. Die [X.] setzen die universitären Studien- und Prüfungsordnungen durch die Anreicherung des [X.] Prüfungsstoffs der Pflichtfächer um zusätzliche [X.] Prüfungsinhalte um. Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] weiter angelegte [X.] des Schwerpunktbereichs zielt ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den [X.]ericht des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]undestages vom 20. März 2002, [X.]TDrucks 14/8629 [X.]2, sowie die dortigen [X.]ezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. [X.], NJW 1997, 2935 ff., und die Vorschläge von Ernst-Wolfgang [X.]öckenförde im Rahmen eines erweiterten [X.]erichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme [X.]öckenfördes im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des [X.], Anhang zum Protokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, [X.] 64 f.).

(b) Soweit der Schwerpunktbereich, im Rahmen seiner [X.], den [X.] lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des [X.] Prüfungsstoffs ergänzt und diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der universitäre Normgeber bei Ausgestaltung der [X.]estehensregelungen an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der [X.]estehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. Wäre er dieser Pflicht ledig, würde in beiden Abschnitten der ersten juristischen Prüfung - und zwar dort, wo sie strukturell vergleichbar sind - ein jeweils unterschiedliches Maß an juristischer Qualifikation über den Prüfungserfolg entscheiden. Dies wäre mit ihrer prüfungsrechtlichen Verklammerung und ihrer gemeinsamen Ausrichtung auf die Feststellung der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen. Dass gerade dem staatlichen Normgeber im Hinblick auf die Definition der Eignungsstandards das Primat gegenüber dem universitären Normgeber zukommt, ist in der [X.] bereits logisch angelegt. Dementsprechend verweist § 5d Abs. 6 [X.] hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ausgestaltung beider Prüfungsabschnitte auf das "Landesrecht". Hieraus folgt - wie oben bereits ausgeführt - zwar kein prinzipielles Verbot der Weiterdelegation an den universitären Normgeber, wohl aber die Maßgabe, dass es dem Landesgesetzgeber zukommt, diesem wesentliche prüfungsrechtliche Eckdaten verbindlich vorzugeben.

(c) Soweit der Schwerpunktbereich den [X.] nicht lediglich um zusätzliche [X.] ergänzt, sondern in ihm - im Rahmen der [X.] - qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt werden, eröffnen sich dem Normgeber konsequenterweise breitere prüfungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Den Regelungen der Pflichtfachprüfung sind insoweit keine bindenden Eignungsstandards zu entnehmen.

(3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die [X.]eklagte mit dem Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten und eine [X.]estehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der [X.]sprüfung im Lichte von §§ 5, 5a Abs. 2 [X.] zugedachten Zweck zu erfüllen, (nur) die für den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeigneten Kandidaten zu ermitteln.

(a) Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt die [X.] - nur leicht modifiziert durch die Regelung in ihrem § 16 - eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse - auch fächerübergreifend - zu. Der staatliche Normgeber bringt hiermit zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die [X.]eurteilung der [X.]efähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen [X.] offenbart.

(b) Hingegen ist bei Zugrundelegung von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] einem Prüfling bereits wegen mangelhafter [X.]eherrschung des Stoffs der obligatorischen Lehrveranstaltungen ("Allgemeiner Teil" - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] zur [X.]) oder des Stoffs des [X.] ("[X.]esonderer Teil" - vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur mündlichen Prüfung) oder wegen des Nichtbestehens der Studienarbeit (vgl. § 13 [X.]) der Erfolg in der [X.]sprüfung und hiermit - da das [X.]estehen der ersten juristischen Prüfung das [X.]estehen sowohl der [X.]sprüfung als auch der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt (§ 5d Abs. 2 Satz 4 [X.]) - der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt. Einzelne Abschnitte des Prüfungsstoffs der [X.]sprüfung werden auf diese Weise hinsichtlich der ihnen vom universitären Normgeber beigemessenen Aussagekraft verabsolutiert. Von dem Ansatz der [X.], wonach zutage tretende partielle Leistungsschwächen die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst noch nicht entfallen lassen, weicht dieser Ansatz ersichtlich ab.

(c) Im Lichte des oben Gesagten überschreitet der universitäre Normgeber mit diesem verabsolutierenden Ansatz seinen Gestaltungsspielraum nicht, soweit eine Teilprüfung in besonderer Weise auf die Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der Prüflinge ausgerichtet ist und sich mithin eindeutig der [X.] des Schwerpunktbereichs zuordnen lässt. Dies ist hier im Hinblick auf die Studienarbeit der Fall, mit der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Prüfling zeigen soll, "dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgesehenen Frist ein Thema (...) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten". Hingegen tritt im Hinblick auf die [X.] sowie im Hinblick auf die mündliche Prüfung schon aus dem Wortlaut der einschlägigen [X.]estimmungen der §§ 11 f. [X.] hervor, dass in ihnen vorwiegend - in einer den entsprechenden Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung strukturell vergleichbaren Weise - der Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft wird ("Gegenstand ... ist der Stoff der ..."). Sie sind daher stärker der [X.] als der [X.] des Schwerpunktbereichs zuzuordnen. Folglich greift hier das Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und [X.]sprüfung - mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bilden weder die [X.] noch die mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der [X.]sprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.

(d) Nichts anderes darf daraus hergeleitet werden, dass in [X.] und mündlicher Prüfung unterschiedliche Arbeits- und Präsentationstechniken gefordert sind. Denn auch diesem Gesichtspunkt wird in den [X.]estimmungen der [X.] über die staatliche Pflichtfachprüfung kein absoluter Stellenwert beigemessen. Die in ihnen eröffneten [X.] schließen ein, unzureichende Leistungen im einen Segment durch zureichende Leistungen im anderen Segment ausgleichen zu können.

(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass § 5d Abs. 2 Satz 2 [X.] vorschreibt, in der [X.]sprüfung sei "mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen". Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht darin, die Durchführung der [X.]sprüfung rein auf mündlicher [X.]asis zu verwehren. Im Übrigen wollte der [X.]undesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder bzw. [X.]en nicht einschränken, ging aber gleichwohl von der Annahme aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. [X.]TDrucks 14/7176 [X.]3: "... hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ..."). Eine Aussage im Hinblick auf die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Ausschlussklauseln nach Art von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] ist der Vorschrift vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.

(5) Nichts anderes ergibt sich ferner aufgrund des Hinweises der [X.]eklagten auf die grundrechtliche Lehrfreiheit, die nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall einen "zurückhaltenden Umgang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" gebietet. Verlagert der staatliche Normgeber die Regelung von [X.]estehensanforderungen bei Prüfungen, die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, auf die [X.]en, verändert sich hierdurch grundsätzlich nichts am Umfang des grundrechtlichen Abwehrrechts der Prüfungsteilnehmer. Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher [X.]estehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. [X.]eschlüsse vom 24. Mai 1991 - [X.]VerwG 7 N[X.] 5.90 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 [X.] 40 und vom 22. August 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.05 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 263 [X.]5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier der Fall sein könnte. Der Hinweis der [X.]eklagten, [X.]estehensregeln könnten den Studierenden mittelbar den [X.]edeutungsgrad von [X.] signalisieren, mag sachlich zutreffen, macht aber nicht deutlich, inwiefern sich hieraus eine Einschränkung der inhaltlichen und methodischen Gestaltungsfreiheit von Hochschullehrern in [X.]ezug auf die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen ergeben könnte.

(6) Unerheblich ist schließlich, dass nach der Darstellung der [X.]eklagten in der Vergangenheit nur eine geringe Zahl von [X.] in der [X.]sprüfung gescheitert sein soll. Die Maßgabe, wonach eine Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Misserfolg der gesamten Prüfung führen soll, eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage bieten muss, soll gewährleisten, dass die der Prüfung zugedachte Filterungsfunktion in rationaler, den Zufallsfaktor minimierender Weise erfüllt werden kann. Hierauf besteht - unter dem Aspekt der Eingriffsgeeignetheit - ein grundrechtlicher Anspruch auch im Falle einer niedrigen Durchfallquote.

dd. Nach den in § 139 [X.]G[X.] und § 44 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein Rechtsakt insgesamt unwirksam, wenn die [X.] einen nicht abgrenzbaren Teil erfassen oder, sofern sie einen abgrenzbaren Teil erfassen, wenn nicht feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (vgl. [X.]eschluss vom 11. Juli 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 84.02 - juris Rn. 3). Hieraus ergeben sich im vorliegenden Fall folgende Konsequenzen:

(1) §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] sind insgesamt unwirksam. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die [X.]eklagte die - nach dem oben Gesagten zulässige - Regelung, wonach ein Misserfolg in der Studienarbeit zum Misserfolg der [X.]sprüfung insgesamt führt, auch unter der Prämisse getroffen hätte, dass ihr entsprechende Regelungen in [X.]ezug auf die [X.] sowie in [X.]ezug auf die mündliche Prüfung verwehrt sind.

(2) Die Unwirksamkeit der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] zieht die Unwirksamkeit der Regelung zur Prüfungswiederholung in § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 [X.] nach sich, die nach der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof die [X.] abschließend auf die im ersten Anlauf nichtbestandenen Teilprüfungen beschränkt. Diese Regelung hängt gesetzessystematisch untrennbar mit der in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] getroffenen Anordnung zusammen, dass die [X.]sprüfung bereits bei endgültigem Nichtbestehen einer Teilprüfung nicht bestanden ist.

(3) Nicht von der Unwirksamkeit der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] betroffen ist die in § 14 Abs. 2 [X.] niedergelegte Gewichtungsregelung.

§ 14 Abs. 2 [X.] ist von der Regelung der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] logisch abgrenzbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die [X.]eklagte diese [X.]estimmung nicht getroffen hätte, wenn ihr die Unzulässigkeit von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] bewusst gewesen wäre.

§ 14 Abs. 2 [X.] verstößt nicht gegen [X.]undesrecht. In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung des [X.] ist wiederholt betont worden, dass es Sache der [X.]eurteilung durch den Normgeber ist, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 16. August 1985 a.a.[X.] [X.]56 und vom 11. August 1980 - [X.]VerwG 7 C[X.] 81.79 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 130 [X.]16). Ausgehend hiervon erheben sich dagegen, dass nach § 14 Abs. 2 [X.] die Studienarbeit zu 30 %, die mündliche Prüfung zu 20 % und die [X.] zu 50 % über die Gesamtnote der [X.]sprüfung bestimmen sollen, keine durchgreifenden [X.]edenken. Im Lichte dessen, dass der Schwerpunktbereich neben der fächerbezogenen Ergänzung des [X.] insbesondere auch der vertieften Ausbildung wissenschaftlich-methodischer Kompetenz dient, hätte es zwar nicht ferngelegen, den Gewichtungsanteil der in besonderer Weise hierauf bezogenen Studienarbeit höher anzusetzen. Die Entscheidung der [X.]eklagten bewegt sich aber noch innerhalb der Spannbreite vertretbarer Gestaltungen und beruht nicht auf offenkundig unsachlichen Erwägungen.

2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die [X.]eklagte darf dem Kläger nicht entgegenhalten, sein Prüfungsanspruch sei infolge der Exmatrikulation erloschen. Der Kläger hat sich zur Exmatrikulation vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung der [X.]eklagten veranlasst gesehen, sein Prüfungsanspruch sei durch den zweimaligen Misserfolg in der [X.] erloschen. Er hat durch seine Klageerhebung zu verstehen gegeben, das Prüfungsverfahren bei der [X.]eklagten fortsetzen und dieser Rechtsauffassung entgegentreten zu wollen. Die [X.]eklagte hat sich hierauf insofern eingelassen, als sie den Kläger unter dem Vorbehalt des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Prüfung zugelassen hat. Unter diesen Gesamtumständen würde die [X.]eklagte treuwidrig handeln, wenn sie sich nunmehr - nachdem sich im gerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der Rechtsauffassung des [X.] erwiesen hat - darauf berufen würde, das [X.]verhältnis sei infolge der Exmatrikulation erloschen.

3. Die [X.]eklagte hat den danach nicht erloschenen Prüfungsanspruch des [X.] dadurch zu erfüllen, dass sie auf Grundlage einer rechtmäßigen, an die Stelle der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 [X.] tretenden [X.]estehensregelung ermittelt, ob der Kläger mit den von ihm erzielten Einzelnoten die [X.]sregelung mit Erfolg abgelegt hat. In [X.]ezug auf den Kläger wie in [X.]ezug auf andere Prüflinge ist die [X.]eklagte im Interesse der Aufrechterhaltung des [X.] übergangsweise berechtigt, hierfür auf die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] zurückzugreifen, d.h. darauf abzustellen, ob in der Summe der [X.] - unter [X.]erücksichtigung der Gewichtungsregelung in § 14 Abs. 2 [X.] - ein mindestens "ausreichendes" Ergebnis erzielt worden ist.

Sofern die [X.]eklagte von dieser Möglichkeit in [X.]ezug auf den Kläger Gebrauch machen sollte, würde sich erweisen, dass dieser die [X.]sprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden hat. Denn ausgehend von der Gewichtungsregelung in § 14 Abs. 2 [X.] hat der Kläger in den bereits abgelegten Teilprüfungen einen für die Note "ausreichend" nicht hinreichenden Punktedurchschnitt von 3,50 erzielt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 19 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 [X.]). Demnach bliebe der Kläger auf eine [X.] verwiesen, die er durch die bereits erfolgte, jedoch auf unwirksamer Rechtsgrundlage vorgenommene Wiederholung der [X.] nicht ausgeschöpft hat. Die [X.]eklagte wäre in seinem Fall - wie in den Fällen anderer Prüflinge - übergangsweise berechtigt, zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen auf die Regelung in § 33 Abs. 3 [X.] zurückzugreifen. Danach hätten der Kläger bzw. im gegebenen Fall andere [X.]etroffene die Möglichkeit, in einem zweiten Anlauf sämtliche Einzelprüfungen - unter Einschluss der [X.] - [X.] abzulegen.

Meta

6 C 18/12

29.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2012, Az: 9 S 2003/11, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 5a Abs 2 S 4 DRiG, § 5 Abs 1 Halbs 2 DRiG, § 5d Abs 1 S 2 DRiG, MannhJuSPO BW 2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2013, Az. 6 C 18/12 (REWIS RS 2013, 5431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5431


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2218/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2218/13, 26.06.2015.


Az. 6 C 18/12

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 18/12, 29.05.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

B 4 K 15.533

Zitiert

1 BvR 1783/99

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