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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Waldorfschule
I
Der Kläger ist Träger der [X.], die als Ersatzs[X.]hule genehmigt ist. Er beabsi[X.]htigt, die Beigeladene als Musiklehrerin zu bes[X.]häftigen.
Die Beigeladene absolvierte von 2008 bis 2013 den von dem [X.] in [X.] gemeinsam mit der [X.] in D. angebotenen [X.] "Fa[X.]hlehrer(in) für Musik in den Klassen 1 bis 12 an Waldorfs[X.]hulen". Die Hoges[X.]hool in D., die später von der [X.] übernommen wurde, verlieh der Beigeladenen den Abs[X.]hluss "Do[X.]ent muziek - Ba[X.]helor of Musi[X.] in Edu[X.]ation", das [X.] stellte ihr ein Diplom aus.
Der Kläger beantragte für die Beigeladene bei der [X.]. die Erteilung einer Unterri[X.]htsgenehmigung na[X.]h § 102 Abs. 1 Satz 1 S[X.]hulG NW als Fa[X.]hlehrerin für Musik in den Klassen 1 bis 13, hilfsweise die Zulassung zu dem Feststellungsverfahren na[X.]h § 5 der Verordnung über die Ersatzs[X.]hulen (ES[X.]hVO NW) vom 5. März 2007 (GV. [X.]. [X.]), zuletzt geändert dur[X.]h die Verordnung vom 31. März 2014 (GV. [X.]. [X.]). Das Feststellungsverfahren na[X.]h § 5 ES[X.]hVO NW knüpft an den Antrag des jeweiligen S[X.]hulträgers an. In ihm müssen na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 ES[X.]hVO NW potentielle Lehrkräfte an Ersatzs[X.]hulen, die ni[X.]ht über eine Lehramtsbefähigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 S[X.]hulG NW) und au[X.]h ni[X.]ht über einen mit abgelegten Prüfungen versehenen, der Vor- und Ausbildung von Lehrkräften an den entspre[X.]henden öffentli[X.]hen S[X.]hulen im Wert glei[X.]hkommenden Werdegang (§ 102 Abs. 2 Satz 1 S[X.]hulG NW) verfügen, als Voraussetzung für die Erteilung einer Unterri[X.]htsgenehmigung na[X.]hweisen, dass sie si[X.]h - in besonderen Ausnahmefällen - auf Grund glei[X.]hwertiger freier Leistungen im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 2 S[X.]hulG NW in wissens[X.]haftli[X.]her und pädagogis[X.]her Hinsi[X.]ht zur Lehrkraft eignen.
Die [X.]. bes[X.]hied den Antrag des [X.] abs[X.]hlägig. Auf die von diesem erhobene Klage verpfli[X.]htete das Verwaltungsgeri[X.]ht die Beklagte, die Beigeladene na[X.]h § 5 Abs. 2 ES[X.]hVO NW zu dem Feststellungsverfahren zuzulassen. Der Kläger könne die Zulassung beanspru[X.]hen, weil die Beigeladene na[X.]h Dur[X.]hlaufen des [X.]s an den genannten Einri[X.]htungen in [X.] im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] ES[X.]hVO NW eine [X.] in dem Fa[X.]h Musik - einem Unterri[X.]htsfa[X.]h in den [X.] und [X.] - abgelegt habe. Im Verfahren eingeholte Guta[X.]hten hätten erwiesen, dass die Ausbildung der Beigeladenen in materieller Hinsi[X.]ht einer Musiklehrerausbildung für das öffentli[X.]he S[X.]hulwesen glei[X.]hwertig sei und ihre Abs[X.]hlussprüfung materiell das Niveau des "Master of Edu[X.]ation" bzw. einer "[X.]" oder eines Musiklehrerdiploms aufweise. Zur Erlangung der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] erforderli[X.]hen mindestens dreijährigen Unterri[X.]htspraxis könne der Beigeladenen na[X.]h § 5 Abs. 6 ES[X.]hVO NW eine befristete Unterri[X.]htsgenehmigung erteilt werden. Au[X.]h hierzu hat das Verwaltungsgeri[X.]ht die Beklagte verpfli[X.]htet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht das erstinstanzli[X.]he Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Was die Erteilung einer befristeten Unterri[X.]htsgenehmigung na[X.]h § 5 Abs. 6 ES[X.]hVO NW anbelange, sei die Klage wegen Wegfalls des [X.] unzulässig geworden, weil die Beigeladene inzwis[X.]hen von August 2014 bis Juli 2017 an der [X.] als Elternzeitvertretung bes[X.]häftigt gewesen sei und damit die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderli[X.]he Unterri[X.]htspraxis erlangt habe. Einen Anspru[X.]h auf Zulassung der Beigeladenen zum Feststellungsverfahren habe der Kläger ni[X.]ht. Die Beigeladene erfülle den Regel-Zulassungstatbestand des § 5 Abs. 2 ES[X.]hVO NW ni[X.]ht. Der Begriff der [X.] in der in Betra[X.]ht kommenden Variante des § 5 Abs. 2 Nr. Bu[X.]hst. [X.] ES[X.]hVO NW sei, wie si[X.]h aus ihrem systematis[X.]hen Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. b und [X.] aber au[X.]h aus ihrem Zwe[X.]k ergebe, auf universitäre Abs[X.]hlüsse bes[X.]hränkt. Einen sol[X.]hen Abs[X.]hluss stelle der Grad eines "Ba[X.]helor of Musi[X.] in Edu[X.]ation", den die Beigeladene an der einer [X.] Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hule verglei[X.]hbaren Hoges[X.]hool in D. erworben habe, ni[X.]ht dar. Glei[X.]hes gelte, worüber zwis[X.]hen den Beteiligten kein Streit bestehe, für das Diplom, das das [X.] in [X.] der Beigeladenen verliehen habe. Au[X.]h der keinen universitären Abs[X.]hluss voraussetzende Ausnahme-Zulassungstatbestand des § 5 Abs. 5 ES[X.]hVO NW könne auf die Beigeladene ni[X.]ht angewandt werden, weil es dieser an einer mindestens vierjährigen außers[X.]hulis[X.]hen Berufserfahrung im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 2 ES[X.]hVO NW fehle, die zu einer mindestens zweijährigen Unterri[X.]htspraxis na[X.]h § 5 Abs. 5 Nr. 3 ES[X.]hVO NW hinzukommen müsse. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass das Erfordernis einer außers[X.]hulis[X.]hen Berufserfahrung für Bewerber, die über keinen Universitätsabs[X.]hluss verfügten, gegen höherrangiges Re[X.]ht verstoße. Es könne dur[X.]h die Erwägung sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt sein, bestimmte Bewerber von dem alternativen Zugang zum Feststellungsverfahren auszus[X.]hließen. Wenn man aber von einem Verstoß gegen höherrangiges Re[X.]ht ausgehe, sei § 5 Abs. 5 ES[X.]hVO NW entweder im Ganzen unwirksam oder gelte ohne das Merkmal des außers[X.]hulis[X.]hen Charakters der geforderten Berufserfahrung fort. Im ersten Fall fehle es überhaupt an einer wirksamen Anspru[X.]hsgrundlage dafür, ohne Universitätsabs[X.]hluss zum Feststellungsverfahren zugelassen zu werden. Im zweiten Fall verbleibe es dabei, dass der Beigeladenen eine hinrei[X.]hend lange Berufserfahrung fehle.
Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Revision gegen sein Urteil ni[X.]ht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Bes[X.]hwerde die Zulassung der Revision.
[X.]
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der Divergenz na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Bes[X.]hwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist ni[X.]ht wegen einer grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine sol[X.]he Bedeutung kommt einer Re[X.]htssa[X.]he nur zu, wenn für die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ungeklärte Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung oder zur Weiterentwi[X.]klung des Re[X.]hts geboten ist. Aus der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Ents[X.]heidung des [X.] allein maßgebli[X.]hen Bes[X.]hwerdebegründung des [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Der Kläger sieht zunä[X.]hst die Frage, wie der Begriff der [X.] in § 5 Abs. 2 (Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.]) ES[X.]hVO NW auszulegen ist, als grundsätzli[X.]h bedeutsam an ([X.], 1. der Bes[X.]hwerdebegründung vom 7. November 2017).
Diese Fragestellung kann ni[X.]ht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie einer Klärung in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht zugängli[X.]h ist. Der in Rede stehende Begriff des Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hlusses ist Bestandteil des na[X.]h § 137 Abs. 1 VwGO ni[X.]ht revisiblen Landesre[X.]hts. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat sein Verständnis des Begriffs als eines universitären Abs[X.]hlusses allein auf der Grundlage einer Auslegung des Landesre[X.]hts gewonnen. Hieran ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
b) Eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he meint der Kläger weiterhin dur[X.]h den Verweis auf eine aus Art. 7 Abs. 4 [X.] folgende Verfassungswidrigkeit der landesre[X.]htli[X.]hen Normen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und des § 5 Abs. 5 ES[X.]hVO NW in ihrer Anwendung dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht darzutun ([X.], 2. und 3. der Bes[X.]hwerdebegründung vom 7. November 2017).
Der von dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht vorgenommenen Interpretation des von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] ES[X.]hVO NW geforderten Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hlusses als universitärer Abs[X.]hluss stehe entgegen, dass in Bezug auf die Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzs[X.]hulen na[X.]h Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] nur eine Glei[X.]hwertigkeit, ni[X.]ht aber, worauf das Normverständnis des Oberverwaltungsgeri[X.]hts hinauslaufe, eine Glei[X.]hartigkeit mit der Ausbildung der Lehrkräfte an staatli[X.]hen S[X.]hulen verlangt werden dürfe. Die Vors[X.]hrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 ES[X.]hVO NW dehne das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] in Bezug auf die Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzs[X.]hulen abs[X.]hließend geregelte Erfordernis der glei[X.]hwertigen Ausbildung in unzulässiger Weise aus. Bereits von § 5 Abs. 5 Nr. 1 ES[X.]hVO NW werde eine andere wissens[X.]haftli[X.]h und pädagogis[X.]h als glei[X.]hwertig zu qualifizierende Ausbildung bzw. die Erbringung glei[X.]hwertiger Leistungen dur[X.]h wissens[X.]haftli[X.]he oder künstleris[X.]he Studien gefordert. Zwar könne der in § 5 Abs. 5 Nr. 3 ES[X.]hVO NW darüber hinaus verlangte Na[X.]hweis einer mindestens zweijährigen Unterri[X.]htspraxis im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] no[X.]h als zulässig angesehen werden. [X.] dieses Rahmens liege jedo[X.]h die dur[X.]h § 5 Abs. 5 Nr. 2 ES[X.]hVO NW vorgesehene Voraussetzung einer mindestens vierjährigen außers[X.]hulis[X.]he Berufserfahrung. Dies führe zur Unwirksamkeit des § 5 Abs. 5 ES[X.]hVO NW und habe zur Folge, dass die Beigeladene unter direkter Anwendung von Art. 7 Abs. 4 [X.] und § 102 S[X.]hulG NW zum Feststellungsverfahren zuzulassen sei.
Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens glei[X.]hfalls ni[X.]ht errei[X.]hen. Wörtli[X.]h verstanden, verfehlt die Bes[X.]hwerdebegründung bereits die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rüge der Ni[X.]htbea[X.]htung von [X.]re[X.]ht bei der Auslegung und Anwendung von Landesre[X.]ht vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer - gegenüber dem Landesre[X.]ht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesre[X.]htli[X.]hen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzli[X.]her Bedeutung aufwirft. Die angebli[X.]hen bundesre[X.]htli[X.]hen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinbli[X.]k auf die eins[X.]hlägigen landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen sowie die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Bes[X.]hwerdebegründung darzulegen ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Bu[X.]hholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 - Bu[X.]hholz 421.10 S[X.]hulre[X.]ht Nr. 4 Rn. 3). Dies hat der Kläger versäumt.
Unabhängig hiervon ergibt si[X.]h aus der Bes[X.]hwerdebegründung au[X.]h dann keine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he, wenn man unterstellt, der Kläger wolle - sinngemäß - die Maßgaben geklärt wissen, denen landesre[X.]htli[X.]he Regelungen über die Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzs[X.]hulen vor dem Hintergrund der bundesverfassungsre[X.]htli[X.]hen Gewährleistung der Privats[X.]hulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 [X.] genügen müssen. Denn diese Maßgaben sind, soweit hier ents[X.]heidungserhebli[X.]h, in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts und des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts geklärt.
Na[X.]h der genannten Re[X.]htspre[X.]hung gewährleistet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] unter Absage an ein staatli[X.]hes S[X.]hulmonopol die Freiheit, Privats[X.]hulen zu erri[X.]hten. Kennzei[X.]hnend für die Privats[X.]hule ist ein Unterri[X.]ht eigener Prägung, insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Erziehungsziele, die weltans[X.]hauli[X.]he Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Das Re[X.]ht zur Erri[X.]htung von Privats[X.]hulen als Ersatz für öffentli[X.]he S[X.]hulen ist jedo[X.]h gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] dur[X.]h den Vorbehalt staatli[X.]her Genehmigung bes[X.]hränkt. Die Genehmigung ist na[X.]h Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] zu erteilen, wenn die Privats[X.]hulen in ihren [X.]n und Einri[X.]htungen sowie in der wissens[X.]haftli[X.]hen Ausbildung ihrer Lehrkräfte ni[X.]ht hinter den öffentli[X.]hen S[X.]hulen zurü[X.]kstehen und eine Sonderung der S[X.]hüler na[X.]h den Besitzverhältnissen der Eltern ni[X.]ht gefördert wird. Ferner darf ein Versagungsgrund im Sinne der in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 [X.] genannten ungenügenden Si[X.]herung der wirts[X.]haftli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Stellung der Lehrkräfte ni[X.]ht bestehen. Die Genehmigungsbedingungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] si[X.]hern das Interesse der Allgemeinheit daran, dass private S[X.]hulen anstelle öffentli[X.]her S[X.]hulen ohne Einbuße an s[X.]hulis[X.]hen Standards besu[X.]ht werden können, die im Berei[X.]h des öffentli[X.]hen S[X.]hulwesens in Bezug auf Lehrerausbildung, Einri[X.]htungen und [X.] bestehen. Die staatli[X.]he S[X.]hulhoheit aus Art. 7 Abs. 1 [X.] ist im Wirkberei[X.]h der Privats[X.]hulfreiheit na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.] zwar abges[X.]hwä[X.]ht, aber ni[X.]ht aufgehoben (vgl. zum Ganzen aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts grundlegend: [X.], Bes[X.]hluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - [X.]E 27, 195 <200 f.>; zusammenfassend: [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2011:rk20110608.1bvr075908] - NVwZ 2011, 1384 Rn. 15 ff.; aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts: [X.], Bes[X.]hluss vom 6. April 1990 - 7 [X.] - Bu[X.]hholz 11 Art. 7 Abs. 4 [X.] Nr. 33 S. 22; Urteile vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - [X.]E 112, 263 <266, 269> und vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 - [X.]E 145, 333 Rn. 9, 11, 18 f., 27; Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2016 - 6 B 52.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 10).
Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 5 ES[X.]hVO NW als einfa[X.]hgesetzli[X.]he Konkretisierungen des in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] enthaltenen Glei[X.]hwertigkeitspostulats in Bezug auf die wissens[X.]haftli[X.]he Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzs[X.]hulen verstanden. Es hat die Vors[X.]hrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] ES[X.]hVO NW re[X.]htssystematis[X.]h verglei[X.]hend in den Kontext der landesre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen über universitäre Studienabs[X.]hlüsse als Zugangsvoraussetzung für Lehrämter an öffentli[X.]hen S[X.]hulen eingeordnet ([X.] ff.). Die von § 5 Abs. 5 Nr. 2 ES[X.]hVO NW geforderte außers[X.]hulis[X.]he Berufspraxis hat es in Bezug zu dem Ausnahme[X.]harakter eines Berufszugangs ohne universitären Abs[X.]hluss gesetzt und deshalb den direkten Zugriff auf die grundre[X.]htli[X.]he Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 [X.], den der Kläger in der Begründung seiner Bes[X.]hwerde befürwortet, ni[X.]ht vorgenommen ([X.] f.). Hieraus tritt eine Übers[X.]hreitung des Regelungsrahmens, den Art. 7 Abs. 4 [X.] für das Landesre[X.]ht setzt, ni[X.]ht hervor (in diesem Sinn zu entspre[X.]henden Regelungen des früheren nordrhein-westfälis[X.]hen Landess[X.]hulre[X.]hts bereits: [X.], Bes[X.]hluss vom 13. April 1988 - 7 B 135.87 - Bu[X.]hholz 11 Art. 7 Abs. 4 [X.] Nr. 29 S. 14 f.).
[X.]) Der Kläger meint s[X.]hließli[X.]h, eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he ergebe si[X.]h daraus, dass in einem dur[X.]hzuführenden Revisionsverfahren eine Vorabents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V einzuholen sein werde ([X.], 4. der Bes[X.]hwerdebegründung vom 7. November 2017).
Der Kläger beruft si[X.]h auf Art. 11 Bu[X.]hst. e und Art. 13 der Ri[X.]htlinie 2005/36/EG des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ([X.]. L 255 S. 22), geändert dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2013/55/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 ([X.]. L 354 S. 132) sowie auf die dur[X.]h Art. 45 A[X.]V gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Er ma[X.]ht geltend, die Beigeladene müsse auf Grund des von ihr absolvierten [X.] und des ihr von der Hoges[X.]hool in D. verliehenen Ba[X.]helorgrads jedenfalls zu dem Feststellungsverfahren na[X.]h § 5 ES[X.]hVO NW zugelassen werden. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgeri[X.]hts seien die Hoges[X.]hools in [X.] ni[X.]ht dur[X.]hweg den [X.] Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulen glei[X.]hzusetzen. Sie hätten teilweise au[X.]h das Niveau deuts[X.]her Universitäten. Eine Musiklehrerausbildung an einer niederländis[X.]hen Hoges[X.]hool sei zumindest einer Ausbildung an einer [X.] Musikho[X.]hs[X.]hule, die zu dem Beruf des Musiklehrers führe, glei[X.]hzustellen. Mit dem "Ba[X.]helor of Musi[X.] in Edu[X.]ation" erwerbe man in [X.] die Unterri[X.]htsbefähigung für die Grunds[X.]hule sowie für die gesamte sekundäre, mittlere und höhere berufli[X.]he Bildung in Musik.
Au[X.]h diese an das Unionsre[X.]ht anknüpfenden Darlegungen des [X.] können die Zulassung der Revision wegen einer grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger eine Re[X.]htsfrage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, zu der in einem Revisionsverfahren na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs einzuholen wäre, ni[X.]ht formuliert.
Unabhängig hiervon kommt es na[X.]h den unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen, die der Kläger dur[X.]h das angefo[X.]htene Urteil verletzt sieht und auf die si[X.]h ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen beziehen müsste, für die Anerkennung eines Ausbildungsna[X.]hweises, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, jedenfalls im Ausgangspunkt darauf an, ob der Na[X.]hweis in dem besagten Mitgliedstaat den Zugang zu dem fragli[X.]hen Beruf eröffnet. Hierzu bedarf es tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen im Hinbli[X.]k auf das Ausbildungssystem in dem betreffenden Mitgliedstaat. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass das niederländis[X.]he Bildungswesen eine der [X.] Ho[X.]hs[X.]hullands[X.]haft verglei[X.]hbare Zweiteilung in einen mehr wissens[X.]haftli[X.]hen und einen mehr praktis[X.]h orientierten Ho[X.]hs[X.]hulzweig aufweist, wobei die "Universiteit" der [X.] Universität und die "Hoges[X.]hool" der [X.] Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hule entspri[X.]ht und demzufolge au[X.]h die Hoges[X.]hool in D., die der Beigeladenen einen Ba[X.]helorgrad verliehen hat, einer [X.] Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hule glei[X.]hzusetzen ist ([X.] f.). Da der Kläger diesen Tatsa[X.]henfeststellungen ledigli[X.]h eine abwei[X.]hende Darstellung entgegengesetzt, sie jedo[X.]h ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an sie gebunden. Feststellungen dazu, ob der von der Beigeladenen errei[X.]hte Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hul-Ba[X.]helorabs[X.]hluss in [X.] eine Bes[X.]häftigung eröffnet, wie sie der Kläger für die Beigeladene erstrebt, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen, so dass insoweit s[X.]hon die erforderli[X.]he Tatsa[X.]henbasis für eine Zulassung der Grundsatzrevision ni[X.]ht besteht (vgl. dazu allgemein: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - [X.]E 111, 61 <62>, vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Bu[X.]hholz 421.2 Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht Nr. 173 Rn. 11 und vom 4. Dezember 2017 - 6 B 39.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:041217B6B39.17.0] - juris Rn. 11).
2. Die Revision ist au[X.]h ni[X.]ht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Ents[X.]heidung tragenden abstrakten Re[X.]htssatz in Anwendung derselben Re[X.]htsvors[X.]hrift einem ebensol[X.]hen Re[X.]htssatz, der in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts, des Gemeinsamen [X.] der obersten Geri[X.]htshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgeri[X.]hts aufgestellt worden ist, widerspro[X.]hen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abwei[X.]hung in der Bes[X.]hwerdebegründung darzulegen.
Dem [X.] wird die Bes[X.]hwerdebegründung ni[X.]ht ansatzweise gere[X.]ht. Der Kläger benennt ledigli[X.]h Urteile des [X.]verfassungsgeri[X.]hts, des Oberverwaltungsgeri[X.]hts Münster und des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs, denen das angefo[X.]htene Urteil seiner Eins[X.]hätzung na[X.]h widerspri[X.]ht ([X.]., 1. bis 3. der Bes[X.]hwerdebegründung vom 7. November 2017). Abgesehen davon, dass es si[X.]h bei dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht Münster und dem Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof ni[X.]ht um divergenzerhebli[X.]he Geri[X.]hte handelt, fehlt es überhaupt an einer für eine [X.] unerlässli[X.]hen Gegenüberstellung divergierender Re[X.]htssätze.
3. Die Ents[X.]heidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
11.04.2018
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. August 2017, Az: 19 A 1735/16, Urteil
Art 7 Abs 4 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 45 AEUV, Art 11 EGRL 36/2005, Art 13 EGRL 36/2005, § 102 Abs 1 S 1 SchulG NW 2005, § 5 Abs 2 ESchulV NW
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2018, Az. 6 B 77/17 (REWIS RS 2018, 10990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10990
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