Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2010, Az. 9 B 5/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 7530

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Gegenstand

Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche Umstände


Leitsatz

1. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs.C-342/05 - Rn. 29 S. 1 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I - 4713).

2. Soweit sich der deutschen Fassung des o.g. Urteils in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Abweichendes entnehmen lässt, beruht dies auf einer insoweit offensichtlich fehlerhaften Übersetzung der verbindlichen - finnischen - Fassung des Urteils in die deutsche Sprache.

Gründe

1

Die auf grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Die Grundsatzrügen dringen nicht durch.

3

a) Die Fragen,

"Ist die in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene artenschutzrechtliche [X.] mit dem Gebot einer ausreichenden Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im [X.] vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume bzw. dem Gebot einer Ermittlung von Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie ihrer Lebensstätten im Planbereich ([X.], [X.]. v. 09.07.2008, 9 A 14/07, Rn. 54) nach § 42 Abs. 1 [X.]NatSchG 2007 vereinbar, wenn die Anzahl der im [X.] tatsächlich vorhandenen Exemplare einer streng bzw. besonders geschützten Art erheblich - vorliegend um den Faktor 20 - unterschätzt wurde?

Wenn nein: Hat ein Verstoß der zuständigen [X.]ehörde gegen das Gebot einer ausreichenden Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im [X.] vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume bzw. das Gebot einer Ermittlung von Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie ihrer Lebensstätten im Planbereich ([X.], [X.]. v. 09.07.2008, 9 A 14/07, Rn. 54) notwendig die Rechtswidrigkeit der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Folge oder kann der Verstoß durch eine eigenständige gerichtliche Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 [X.]NatSchG 2007 geheilt werden?"

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

Hinsichtlich der ersten Frage ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende [X.]estandsaufnahme auch für den Fall als fachlich vertretbar angesehen, dass der [X.]estand der [X.] im [X.] unterschätzt wurde. Intensität und Tragweite einer artenschutzrechtlichen [X.]eeinträchtigung dieser [X.] könnten mit [X.]lick auf die geplante [X.] auch ohne eine erschöpfende Ermittlung der Population hinreichend sicher erfasst werden. Danach sollten die von der Verlegung des [X.]s auf einem 460 m langen Abschnitt betroffenen [X.] vor [X.]aubeginn in den Oberlauf des [X.]s umgesetzt werden. Diese Maßnahme sei nach Auffassung sowohl des Gutachters der Klägerseite als auch des [X.]n durchführbar, ohne dass es auf die Anzahl der umzusetzenden Exemplare ankomme und ohne dass einzelne Exemplare der [X.] in nennenswertem Umfang getötet oder verletzt würden. Auch sollten sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden, was auch für den Fall möglich sei, dass ihre Anzahl zunächst unterschätzt worden sei. Die bereits im Oberlauf des [X.]s lebenden [X.] träten auch nicht in Konkurrenz mit den umgesetzten Exemplaren, weil die Muscheln jeweils "ihre Nische" suchten ([X.] f., 60 f.). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, weshalb es ungeachtet dieser tatsächlichen Feststellungen geboten sein sollte, die Anzahl der umzusetzenden Exemplare möglichst exakt zu erfassen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs machen im Übrigen deutlich, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Anforderungen an eine "ausreichende" Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im [X.] vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume ([X.]eil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54) zu stellen sind. Die aufgeworfene Frage kann daher in einem Revisionsverfahren nicht fallübergreifend geklärt werden.

5

Die zweite Frage ist so formuliert ("wenn nein"), dass sie nicht selbständig, sondern nur dann zum Zuge kommt, wenn die erste Frage in einem Revisionsverfahren - negativ - zu beantworten ist. Das ist nicht der Fall.

6

b) Die weitere Frage,

"Kann eine artenschutzrechtliche Ausnahme bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art schon dann gemäß § 43 Abs. 8 S. 2 [X.]NatSchG 2007 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 [X.] zugelassen werden, wenn vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabensbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art nicht bestehen, darüber hinaus "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des [X.]eils des [X.] vom 14.06.2007, [X.]/05, Rn. 29 aber nicht festgestellt werden?"

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren und auch keiner Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV.

7

Dies gilt allerdings nicht mit [X.]lick auf die [X.] Fassung des maßgeblichen Satzes 1 der Randnummer 29 des [X.]eils des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]/05 - in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs (Slg. 2007, I - 4713 ff.), die wie folgt lautet:

"[X.]ei dieser Sachlage sind solche Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können."

8

[X.]ei dieser Formulierung spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs einiges dafür, dass das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" eine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Art darstellt. Außerdem kann nach der [X.]n Fassung angenommen werden, dass es ausreicht, wenn die weiteren Voraussetzungen - keine Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands oder keine [X.]ehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands - alternativ vorliegen. [X.]eides kann jedoch nach der gemäß Art. 31 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbindlichen Fassung des [X.]eils in der [X.], hier also in der [X.], eindeutig verneint werden. [X.]ei einer Übersetzung der verbindlichen [X.] Fassung des oben genannten Satzes in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs in die [X.] Sprache unter Zuhilfenahme allgemein zugänglicher Hilfsmittel wird die Erteilung einer Ausnahme nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abhängig gemacht, sondern Ausnahmen dürfen "ausnahmsweise" [X.]) dann gewährt werden, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Populationen behindern.

9

Diese Formulierung deckt sich inhaltlich mit derjenigen in der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Fassung dieses Satzes in der Sammlung des Gerichtshofs. Lediglich die [X.] Fassung des Satzes weicht insoweit davon ab, als danach die Verbote der Verschlechterung des Erhaltungszustands und der [X.]ehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht kumulativ, sondern nur alternativ gelten würden. [X.]ei dieser Sachlage beruht die [X.] Fassung offensichtlich auf einem Übersetzungsfehler, worauf der [X.] in seiner Erwiderung zu Recht hingewiesen hat. Sie verfälscht den Aussagegehalt des genannten Satzes im [X.]eil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 in zweifacher Weise, nämlich zum Einen, indem sie den Schluss nahe legt, das Verbot einer weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands und das Verbot einer [X.]ehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes seien nur alternativ einzuhalten, und zum Anderen, indem als weitere Voraussetzung für eine Ausnahme "außergewöhnliche Umstände" verlangt werden. [X.]eides trifft nicht zu. Davon ist im Ergebnis zu Recht auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen.

c) Hinsichtlich der Frage,

"Ist es zulässig, eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen einer Art im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.]NatSchG 2007 zu verneinen bzw. ein Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.]NatSchG 2007 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 [X.] zu bejahen,

wenn

- sich die Populationen dieser Art bundesweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden,

- das Verbreitungsgebiet der von dem Vorhaben betroffenen Populationen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 [X.]NatSchG 2007) mangels weiterreichender generativer oder vegetativer Vermehrungsbeziehungen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 1075/04, Rn. 571) nicht wesentlich über das Plangebiet hinausreicht

Und

- dieses Verbreitungsgebiet vorhabensbedingt erheblich - vorliegend um etwa 30% - verkleinert wird, ohne dass kurz- oder mittelfristig - vorliegend nicht vor Ablauf von 30 Jahren - eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Wiederbesiedlung neu geschaffener Habitate zu erwarten wäre?"

ist ein Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan. In rechtlicher Hinsicht ist geklärt, dass der Verlust eines lokalen Reviers nicht gleichbedeutend ist mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Art. Dass einzelne Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Vorhabens verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn geeignete Ausweichhabitate orts- und zeitnah in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden ([X.]eil vom 16. März 2006 - [X.] [X.] 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 572 f.). Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ([X.] f.) und hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Verlegung des [X.]s auf einer Länge von etwa 460 m infolge der geplanten Maßnahme zur Umsiedlung der davon betroffenen [X.] keine nennenswerten Verluste zur Folge haben wird ([X.] f., 60 f.). Für die Frage des Erhaltungszustands der Population sei deshalb unerheblich, ob das Habitat der [X.]population im [X.] infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt werde, ob es mindestens 30 Jahre dauere, bis sich in dem verlegten Abschnitt des [X.]s wieder eine [X.]population der Größe und Qualität entwickeln werde, wie sie vor der Verlegung bestanden habe, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des [X.]s überhaupt möglich sei und ob die geplanten [X.] im Appenweiler [X.] gelingen könnten ([X.] f.). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass und weshalb mit [X.]lick auf diese tatsächlichen Feststellungen Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.] bestehen sollte. Im Übrigen macht der vorliegende Fall deutlich, dass keine generelle Grenze angegeben werden kann, ab der ein Verlust lokaler Siedlungsräume mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Art einhergeht. Diese Frage kann vielmehr nur artspezifisch und bezogen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Soweit sich die aufgeworfene Frage darauf bezieht, dass "das Verbreitungsgebiet der von dem Vorhaben betroffenen Populationen ... nicht wesentlich über das Plangebiet hinausreicht", ist sie außerdem nicht entscheidungserheblich, weil sich dem angegriffenen [X.]eil eine solche Feststellung nicht entnehmen lässt.

d) Auch die Fragen,

"Ist nach Ergehen der Entscheidung der [X.] zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher [X.]edeutung in der kontinentalen biogeographischen Region die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets gemäß Art. [X.]bs. 1 Unterabs. 1 S. 4 und Art. 3 Abs. 1 sowie i.V.m. Erwägungsgrund 9 [X.] noch möglich?

Wenn ja: Kommt es zur [X.]eantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet gemäß Art. [X.]bs. 1 Unterabs. 1 S. 4 und Art. 3 Abs. 1 sowie i.V.m. Erwägungsgrund 9 [X.] als potentielles FFH-Gebiet anzusehen ist, auf den subjektiven Kenntnisstand der zuständigen Fachbehörden zum Zeitpunkt der letzten Nachmeldung an die Europäische Kommission oder auf die objektive Ausstattung des Gebiets mit Arten und/oder Lebensraumtypen zu dem für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage der angegriffenen Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt an?

Wenn letzteres: Liegt eine ernsthafte [X.]eeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines potentiellen FFH-Gebiets ([X.], [X.]. v. 14.09.2006, [X.]/05, Rn. 46) erst dann vor, wenn die Meldung des betreffenden Gebiets an die Europäische Kommission ohne Einbeziehung der vorhabensbedingt beeinträchtigten Teilfläche vereitelt würde? Oder genügt für eine solche ernsthafte [X.]eeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines potentiellen FFH-Gebiets schon eine erhebliche Verringerung der Fläche des Habitats der die Meldewürdigkeit begründenden Art?"

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffene Entscheidung nicht allein auf die Feststellung gestützt, dass der [X.] zwischen [X.] und [X.] aufgrund des dortigen [X.]vorkommens nicht als potentielles FFH-Gebiet anzusehen ist und nicht zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen ([X.] ff.). Er hat daneben unterstellt, dass insoweit ein potentielles FFH-Gebiet vorliegt, aber eine Verletzung von [X.] gleichwohl verneint, weil die Verlegung des [X.]s auf einer Länge von 460 m die Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht derart beeinträchtigt, dass eine Meldung des [X.]s als FFH-Gebiet vereitelt wird ([X.] f.). Damit hängt der Ausgang des Rechtsstreits nicht von der [X.]eantwortung der Frage ab, ob die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets noch möglich ist. Dasselbe gilt für die zweite Frage, die auf eine Klärung bestimmter Voraussetzungen für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets zielt.

Die dritte Frage, die sich auf die für den Schutz potentieller FFH-Gebiete geltenden Maßstäbe bezieht, wurde ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die ersten beiden Fragen in einem Revisionsverfahren zu klären sind. Das ist nicht der Fall. Sie dringt indes auch dann nicht durch, wenn im Hinblick auf die weitere [X.]eschwerdebegründung (S. 41) von einer "alternativ formulierten" Frage ausgegangen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.]eile vom 27. Oktober 2000 - [X.] [X.] 18.99 - [X.]E 112, 140 <156 f.>, vom 17. Mai 2002 - [X.] [X.] 28.01 - [X.]E 116, 254 <257> und vom 22. Januar 2004 - [X.] [X.] 32.02 - [X.]E 120, 87 <104>) angenommen, dass potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre unterliegen, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 [X.] gleichkommt. Vielmehr gebiete das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der [X.] auf der Hand liege, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt würden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in [X.]etracht kämen; dies sei nur dann der Fall, wenn der Schutz eines FFH-Gebietes als Ganzes ohne Einbeziehung der streitigen Teilfläche vereitelt würde. Diese Rechtsprechung des [X.] werde durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht "unmittelbar berührt", weil diese sich nur auf bereits gemeldete Gebiete beziehe. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass eine Meldung des [X.]s als FFH-Gebiet durch die Verlegung eines nur 460 m langen [X.]achabschnitts nicht vereitelt werde; denn auch nach den Angaben des Gutachters der Kläger betrage der Anteil der von dem Vorhaben nicht betroffenen [X.] im [X.] (mindestens) 70% ([X.] f.).

Mit diesen Erwägungen setzt sich die [X.]eschwerde nicht hinreichend auseinander (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie macht geltend, der [X.] habe in den [X.]eilen vom 13. Januar 2005 ([X.]. [X.]/03 - Slg. 2005, I - 167) und vom 14. September 2006 ([X.]. [X.]/05 - Slg. 2006, I - 8445) abweichend von der vom Verwaltungsgerichtshof in [X.]ezug genommenen Rechtsprechung des [X.] entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Schutzmaßnahmen zur Wahrung der ökologischen [X.]edeutung potentieller FFH-Gebiete zu ergreifen, bzw. keine Eingriffe zulassen dürften, die die ökologischen Merkmale solcher Gebiete "ernsthaft beeinträchtigen" könnten. Dieses Vorbringen übersieht jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof die Aussagen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im [X.]eil vom 13. Januar 2005 für den vorliegenden Fall als nicht maßgeblich erachtet hat, weil sie ein bereits gemeldetes Gebiet betrafen, während der [X.] nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei; für die Fälle noch nicht gemeldeter potentieller FFH-Gebiete ohne prioritäre Lebensraumtypen oder Arten sei daher nach wie vor von der genannten Rechtsprechung des [X.] auszugehen. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass dieser rechtliche Ansatz zweifelhaft sein könnte. Sie rügt zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit das [X.]eil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 2006 nicht berücksichtigt habe, lässt dabei jedoch außer [X.], dass auch dieses [X.]eil bereits gemeldete potentielle FFH-Gebiete betrifft (a.a.[X.] Rn. 21, 23) und das Gericht seine Aussagen zum Schutzniveau ausdrücklich auf solche Gebiete bezieht (a.a.[X.] Rn. 44 ff.). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, welche Gründe dafür sprechen könnten, diese Aussagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf potentielle FFH-Gebiete zu übertragen, die - wie hier - noch nicht gemeldet wurden.

e) Nicht durchzudringen vermag schließlich auch die auf folgende Fragen bezogene Grundsatzrüge:

"Kann eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auch dann auf der Grundlage von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. [X.]lternative 1 [X.]NatSchG 2007 ("im Interesse der Gesundheit des Menschen") zugelassen werden, wenn nicht konkret dargelegt wird, in welcher Weise ein Vorhaben dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient?

Folgt aus Art. 20a [X.] zumindest so lange ein Überwiegen der artenschutzrechtlichen [X.]elange in § 43 Abs. 8 Satz 1 [X.]NatSchG 2007, wie das Vorhaben nicht seinerseits dem Schutz verfassungsrechtlich geschützter Güter dient, namentlich eine verfassungsrechtlich relevante [X.]eeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 [X.] durch die bisherige Verkehrssituation ausschließen soll?

Ist es zulässig, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 [X.]NatSchG 2007 zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art festgesetzt wurden?"

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof die Erteilung einer Ausnahme nicht allein auf der Grundlage des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. [X.]lt. 1 [X.]NatSchG 2007 für zulässig erachtet, sondern angenommen, dass die Ausnahmeentscheidung auch nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG 2007 tragfähig ist ([X.] f.). Zum anderen ist der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch sinngemäß davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auch dann nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. [X.]lt. 1 [X.]NatSchG 2007 zugelassen werden kann, "wenn nicht konkret dargelegt wird, in welcher Weise ein Vorhaben dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient". Er hat vielmehr eine hinreichende Darlegung durch den [X.]n angenommen und insoweit ausgeführt, dass die Lärm- und Schadstoffbelastung dadurch reduziert werde, dass umfangreiche Stadtbezirke von [X.] von erheblichen Verkehrsmengen entlastet würden. Zur näheren [X.]egründung hat er auf den Planfeststellungsbeschluss (S. 35 bis 44) [X.]ezug genommen. Angesichts der dortigen Ausführungen zur aktuellen Überlastung der vorhandenen [X.] im Raum [X.] mit steigender Tendenz, zu den damit zusammenhängenden Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Netz sowie zu den mit dem Vorhaben angestrebten Entlastungen liegt ohne weiteres auf der Hand, dass das Vorhaben die Lärm- und Schadstoffbelastung der [X.]evölkerung reduzieren wird.

Davon abgesehen geht der Hinweis der [X.]eschwerde auf das [X.]eil vom 27. Januar 2000 - [X.] 4 C 2.99 - ([X.]E 110, 302 <312 ff.>) fehl. Danach sind bei einer Abweichung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes strenge Anforderungen an den Nachweis von Art und Umfang der mit dem Vorhaben in dieser Hinsicht erzielbaren Wirkungen zu stellen. Der Senat hat im [X.]eil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - ([X.]E 130, 299 Rn. 160) bereits entschieden, dass diese strengen Anforderungen dem besonderen Schutzregime zugunsten prioritärer Lebensraumtypen und Arten geschuldet sind und sich daher nicht auf den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] - und damit erst recht nicht auf eine Abweichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen - übertragen lassen (ebenso [X.]eil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 125 f.).

Die zweite Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Sie ist so formuliert, dass sie hinsichtlich aller in § 43 Abs. 8 Satz 1 [X.]NatSchG 2007 normierten Ausnahmetatbestände einheitlich zu beantworten ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur die in § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 [X.]NatSchG 2007 normierten Ausnahmetatbestände zur Anwendung gebracht hat ([X.] f.).

Im Übrigen zeigt die [X.]eschwerde einen Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die vom [X.]n angeführten Gründe - gesetzliche [X.]edarfsfestlegung, Gesundheitsschutz, Verkehrssicherheit, [X.]ewältigung steigenden Verkehrsaufkommens, [X.]ündelung der Verkehre - ihrer Art nach sowohl einzeln als auch kumulativ eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigen können. Diese Annahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eile vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 158 bis 160, 239 und vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 125; vgl. auch [X.]eil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 C 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 13 ff. zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.]). Die [X.]eschwerde legt nicht hinreichend dar, dass diese Rechtsprechung mit [X.]lick auf Art. 20a [X.] einer Überprüfung bedarf. Wird geltend gemacht, Art. 20a [X.] gebiete ein bestimmtes Handeln des [X.], bedarf es einer vertieften Darlegung, woraus sich eine solche Verpflichtung des [X.] gerade zu dieser Regelung im Einzelnen ergeben soll ([X.]eschluss vom 5. November 2001 - [X.] 9 [X.] 50.01 - juris Rn. 7 m.w.[X.]). Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Auffassung vertreten wird, eine Vorschrift müsse wegen Art. 20a [X.] in bestimmter Weise verfassungskonform ausgelegt werden. Entsprechende Darlegungen enthält die [X.]eschwerde nicht. Ihre Ansicht, Art. 20a [X.] enthalte eine "Gewichtungsvorgabe" in dem Sinne, dass die [X.]elange des Naturschutzes nur zu dem Zweck zurückgestellt werden dürften, eine [X.]eeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter Güter zu verhindern, begründet sie nicht näher.

Schließlich kann auch die dritte Frage die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die [X.]eschwerde macht insoweit geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur solche Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden dürften, die tatsächlich das Gewicht eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände mindern, sondern auch solche, die allein dem Zweck dienten, mittelfristig eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der betroffenen Art zu verhindern, wie hier die beabsichtigte Wiederbesiedlung des verlegten [X.]achabschnitts und die geplante Ansiedlung der [X.] im Appenweiler [X.]. Daher sei zu klären, ob die zuletzt genannten Ausgleichsmaßnahmen allein der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 [X.]NatSchG 2007 zuzuordnen seien oder außerdem auch noch das Gewicht der artenschutzrechtlichen [X.]elange im Rahmen der nach § 43 Abs. 8 Satz 1 [X.]NatSchG 2007 vorzunehmenden Interessenabwägung mindern könnten. Dieses Vorbringen verfehlt die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat nicht angenommen, dass die von der [X.]eschwerde genannten Ausgleichsmaßnahmen das Gewicht des in den Verbotstatbeständen zum Ausdruck kommenden [X.]s mindern, obwohl sie die Realisierung der Verbote nicht beeinflussen. Die [X.]ezugnahme auf diese Ausgleichsmaßnahmen steht vielmehr im Zusammenhang mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Erhaltungszustand der Population der [X.] in [X.] insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird. Dies habe der [X.] nicht verkannt, sondern mit [X.]lick darauf besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen ([X.] f.). Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, dass im Falle eines bundesweit ungünstigen Erhaltungszustands der betroffenen Art nicht nur "weitergehende Anforderungen" für die Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 [X.]NatSchG 2007 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 [X.] gelten ([X.] f.), sondern dem [X.] insoweit auch im Rahmen der Interessenabwägung ein gesteigertes, über die Verbotstatbestände hinaus reichendes Gewicht zukommt, dem mit auf eine langfristige Sicherung des Erhaltungszustands gerichteten Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, greift die [X.]eschwerde nicht an.

2. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die [X.]eschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zum einen als wahr unterstellt, dass es nicht möglich sei, eine fachlich fundierte Aussage darüber zu treffen, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler [X.]s mit der [X.] "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird", zum anderen jedoch auch angenommen, dass die Wiederansiedlung der [X.] im Appenweiler [X.] hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offen, mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen aber "insgesamt erfolgversprechend" sei. Eine Maßnahme, deren Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich sei, könne jedoch nicht gleichzeitig als erfolgversprechend bezeichnet werden. Daher beruhe die Sachverhaltswürdigung auf einem Verstoß gegen Denkgesetze. Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf beide Annahmen gestützt hat. Die Frage, ob eine überwiegende Erfolgsaussicht für die geplante Wiederansiedlung der [X.] im Appenweiler [X.] besteht, hat er vielmehr ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet, weil sich der Erhaltungszustand der [X.]population auch im Falle eines Scheiterns der [X.] nicht verschlechtern werde ([X.]). Im Übrigen ist die Feststellung, eine Maßnahme sei "insgesamt erfolgversprechend", auch nicht schlechthin unvereinbar mit der weiteren Feststellung, es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob diese Maßnahme "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich" sein werde.

b) Die [X.]eschwerde sieht einen Verfahrensmangel auch darin, dass der Verwaltungsgerichtshof dem [X.]n in der mündlichen Verhandlung einen [X.] eingeräumt habe, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO vorgelegen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem [X.]n in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2009 die Möglichkeit gegeben, bis zum 31. Juli 2009 schriftsätzlich vorzutragen, aus welchen Gründen der [X.] nach [X.]ekanntwerden der dortigen [X.]vorkommen nicht als FFH-Gebiet nachgemeldet worden sei, obwohl die Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung bzw. unmittelbar davor nichts Neues vorgebracht hätten und der [X.] keinen [X.] beantragt habe. Durch die prozesswidrig erfolgte Einräumung des [X.] sei dem Kläger zu 4 die Möglichkeit genommen worden, über das nachgelassene Vorbringen des [X.]n mündlich zu verhandeln und weitere [X.]eweisanträge zu stellen. Die angegriffene Entscheidung kann jedoch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat eine Verletzung von [X.] nicht nur mit der [X.]egründung verneint, dass der [X.] zwischen [X.] und [X.] nicht als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sei und auch nicht zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr hat er alternativ zu dieser Erwägung die Eigenschaft des [X.]s als potentielles FFH-Gebiet unterstellt, weil die Verlegung eines Abschnitts des [X.]s auch in diesem Fall mit [X.]lick auf den dann geltenden vorläufigen Schutzstatus mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei ([X.] f.). Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Erwägung war das Vorbringen des [X.]n im nachgelassenen Schriftsatz ohne [X.]edeutung.

c) Die [X.]eschwerde macht ferner geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den [X.]eweisantrag Nr. 6 auf Einholung einer amtlichen Auskunft der [X.], Messungen und Naturschutz [X.]aden-Württemberg - LU[X.]W - zu [X.]populationen in ausgewiesenen FFH-Gebieten in [X.]aden-Württemberg, zur relativen [X.]edeutung des Vorkommens im [X.] und zu den Kriterien der [X.] mit der [X.]egründung abgelehnt, dass es hierauf im Hinblick auf die mit dem Schriftsatzrecht noch vorzutragenden Tatsachen nicht entscheidungserheblich ankomme. Dies sei unzulässig. Ein [X.] könne nur zu entscheidungserheblichen Tatsachen eingeräumt werden; dann könne ein auf Feststellung derselben Tatsachen gerichteter [X.]eweisantrag nicht wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt werden. Es kann offen bleiben, ob die [X.]eschwerde damit einen Verfahrensmangel bezeichnet hat, weil die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem solchen Mangel beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unabhängig davon verneint, ob der [X.] als potentielles FFH-Gebiet anzusehen ist oder nicht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den [X.]eweisantrag Nr. 6 auch deshalb abgelehnt, weil sich die beantragte [X.]eweiserhebung nicht auf den für die [X.]eurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt beziehe und außerdem der [X.] mit [X.]lick auf den bei der Auswahl von FFH-Gebieten gegebenen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum auch dann nicht zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre, wenn die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen vorliegen sollten ([X.] f.).

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes des [X.]n vom 31. Juli 2009 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 10[X.]bs. 3 Satz 2 VwGO hätte beschließen müssen, weil dieser Schriftsatz neues und für die Entscheidung relevantes Vorbringen enthalte. Das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz bezieht sich auf die Frage, ob der [X.] wegen des dortigen [X.]vorkommens zwingend als FFH-Gebiet hätte nachgemeldet werden müssen. Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen [X.] jedoch auch für den Fall verneint, dass der [X.] als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sein sollte. Daher beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf dem Vorbringen des [X.]n im nachgelassenen Schriftsatz.

Meta

9 B 5/10

17.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. August 2009, Az: 5 S 2348/08, Urteil

Art 16 Abs 1 FFHRL, § 43 Abs 8 S 2 BNatSchG vom 12.12.2007, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2010, Az. 9 B 5/10 (REWIS RS 2010, 7530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7530

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