Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2010, Az. 9 A 5/08

9. Senat | REWIS RS 2010, 7634

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen im Teilabschnitt Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach; Verträglichkeit des Projekts


Leitsatz

1. Sind dem Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL unterfallende Vorkommen von Tierarten auf gebietsexterne Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das FFH-Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Nahrungshabitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln.

2. Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen FFH-rechtlich geschützter Lebensräume durch Stickstoffdepositionen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der als Beurteilungswerte zugrundegelegten Critical Loads für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, ist jedoch eine Irrelevanzschwelle von 3 % dieses Wertes anzuerkennen; sie findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319).

3. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Okto-ber 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773) begründet keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Einwendungspräklusion gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

4. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I-4713 ).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im [X.] anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.] 44 [X.] - [X.] im Teilabschnitt [X.]stelle [X.] bis [X.] ([X.] 32).

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse Ruhrgebiet-[X.]-Dresden zwischen der [X.] bei [X.] und der [X.] bei [X.] schließen. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten ([X.]) bezeichnete [X.]. Die westlich an die [X.] 32 anschließende [X.] 31 steht bereits unter Verkehr, die daran nach Westen anschließende [X.] 20 ist in Bau. Für die noch weiter westlich gelegene [X.] 12 und die [X.] 33, den östlichen Folgeabschnitt der [X.] 32, sind [X.] ergangen, die noch keine Bestandskraft erlangt haben.

3

Die Trasse der [X.] 32 verläuft auf einer Länge von 4,3 km mit zwei Fahrstreifen pro Richtungsfahrbahn im [X.] über das Gebiet der Städte [X.] und [X.]. Im östlichen [X.] an die [X.] 31 folgt sie zunächst leicht nördlich versetzt der vorhandenen [X.], unterfährt den Ort [X.] in einem Tunnel und wird sodann wieder gebündelt mit der [X.] bis zum Bauende östlich von [X.] geführt. Dort ist zunächst ein provisorischer [X.] an die [X.] geplant.

4

Die [X.]4 zwischen [X.] und [X.] gehört zu den [X.]. Der [X.] weist sie als vierstreifige Autobahn der Kategorie "vordringlicher Bedarf" aus. Außerdem ist sie in das [X.] des trans[X.]n Verkehrsnetzes aufgenommen worden.

5

Die geplante Trasse verläuft in der Nähe mehrerer FFH-Gebiete und eines [X.], ohne diese Gebiete unmittelbar zu berühren. Auf nahezu gesamter Länge wird sie in einem Korridor zwischen Teilen des FFH-Gebiets D 4825-302 "[X.] und [X.]" geführt, an das sie bis auf 120 m heranreicht. Dieses Gebiet mit einer Fläche von über 24 000 ha wird durch die Täler der [X.], [X.] und [X.], die ihm nicht angehören, in eine Reihe von Teilgebieten gegliedert. Unter Schutz gestellt sind vor allem zusammenhängende Waldflächen mit den Lebensraumtypen [X.] und [X.]. Das Gebiet ist in mehreren Tranchen an die [X.] gemeldet worden, die es am 7. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat. Die Gebietsmeldung diente dem verwendeten Standard-Datenbogen zufolge in erster Linie dem Ziel, den bestehenden Laubholzanteil als Lebensraum für die im Gebiet ansässigen Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu erhalten. Nachdem festgestellt worden war, dass die [X.] am Rande des [X.]s zusammenhängende Waldflächen durchschneiden, wurde das Gebiet durch die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in [X.] vom 16. Januar 2008 ([X.]) in erweiterten, näher an die Trasse heranreichenden Grenzen ausgewiesen. Die Gebietserweiterung ist noch nicht an die [X.] gemeldet worden. Südwestlich der geplanten Trasse liegt das FFH-Gebiet DE 4824-301 "[X.]" mit ausgedehnten Kalk-Buchenwäldern. Zu den [X.] dieses Gebiets gehören u.a. mehrere [X.], prioritäre Erlen-Eschen-Auenwälder, kalkreiche Niedermoore und prioritäre Kalktuffquellen. Als Ersatz für einen durch den Bau des Tunnels [X.] entfallenden Trinkwasserbrunnen soll in diesem Gebiet ein neuer Trinkwasserbrunnen angelegt werden. Im Zuge der Erweiterung des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" ist eine vorher zum FFH-Gebiet "[X.]" gehörende Waldfläche von ca. 32 ha dem erstgenannten Gebiet angegliedert worden. Nördlich der Trasse liegt das bis auf 500 m an sie heranreichende Vogelschutzgebiet "[X.]", das sich teilweise mit Flächen des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" deckt. In diesem Gebiet nisten u.a. Schwarzstörche.

6

Das [X.] bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der [X.]4, die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht.

7

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen [X.] vom 18. Mai 2001 leitete das Regierungspräsidium [X.] das Planfeststellungsverfahren ein. Der Kläger machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung mit Schreiben vom 21. Juli 2001 fristgerecht Gebrauch. Seine Einwendungen, mit denen er u.a. eine fehlerhafte Trassenwahl, eine unzureichende Berücksichtigung der Schutzgebiete und eine mangelnde Untersuchung verschiedener Tierarten rügte, konnten im Erörterungstermin am [X.] Februar 2002 nicht ausgeräumt werden.

8

In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger eine überarbeitete Fassung des landschaftspflegerischen [X.], [X.] für die FFH-Gebiete "[X.] und [X.]" und "[X.]" sowie einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum landschaftspflegerischen Begleitplan in das Verfahren ein. Das Regierungspräsidium [X.] führte daraufhin ein ergänzendes Anhörungsverfahren durch, in dem es den Kläger durch Übersendung der geänderten Planunterlagen beteiligte. Der Kläger machte von der ihm unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 10. April 2006 fristgerecht Gebrauch. Er erhob im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Planung berücksichtige nur ungenügend die Belange des Vogelschutzes. Sie verkenne, dass das [X.] ein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Außerdem sei eine Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "[X.]" fehlerhaft unterblieben. Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" sei unzureichend. Für die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausarten seien keine ausreichenden Daten erhoben worden. Die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen leide in vielfacher Hinsicht an Fehlern. So seien die [X.] des [X.] und der Bechsteinfledermaus falsch berechnet und unzureichend gewichtet worden. Auswirkungen von Kollisionen, Lichtreizen sowie Lärm- und Schadstoffeinträgen auf diese Arten seien unterschätzt worden. Die gebotene Berücksichtigung abschnittsübergreifender Wirkungen im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung für den gesamten Planungsraum sei unterblieben. Unzureichend sei auch die Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "[X.]". Die hydrologischen Auswirkungen des geplanten Ersatzbrunnens auf mehrere grundwasserabhängige Schutzgegenstände des Gebiets seien nicht berücksichtigt worden. Ferner leide die artenschutzrechtliche Beurteilung in vielfacher Hinsicht an Mängeln. Am 7. und 9. November 2006 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Einwendungen des [X.] nicht ausgeräumt wurden.

9

In der Folgezeit holte der Vorhabenträger gutachtliche Stellungnahmen zu den Auswirkungen der vorgesehenen, in den [X.] noch nicht berücksichtigten Änderungen der FFH-Gebiete "[X.] und [X.]" und "[X.]" sowie eine Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ein. Auch hierzu nahm der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung. Er wandte insbesondere ein, die Gebietserweiterungen beträfen nur einen kleinen Teil der von den Fledermäusen bevorzugt bejagten Habitate und seien daher unvollständig. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag gehe nach wie vor von zu geringen Betroffenheiten aus; namentlich sei der Luchs völlig übersehen worden.

Mit Beschluss vom 16. November 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.]4 im Abschnitt der [X.] 32 fest. In dem Beschluss wurden Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten für das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus, die Haselmaus, die Schlingnatter sowie 52 [X.] Vogelarten erteilt.

Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören der landschaftspflegerische Begleitplan und die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" in der Fassung vom 25. November 2005. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht insbesondere eine Reihe von Maßnahmen vor, die dem Schutz von Fledermäusen dienen. Um die [X.] der Trasse zu erhöhen und Immissionen zu mindern, soll der Tunnel [X.] in einen Wechselbereich der Bechsteinfledermaus hinein verlängert werden. Östlich des Tunnels sind zwei Grünbrücken und ein Bachdurchlass als Querungshilfen für Fledermäuse vorgesehen. Ergänzt werden diese Querungshilfen durch [X.], Fledermaussperr- und -leiteinrichtungen sowie Schutz- und Leitpflanzungen. Die Verträglichkeitsprüfung, die für die [X.] 32 bis 50 insgesamt durchgeführt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen seien nicht zu besorgen, weil Eingriffe durch die geplanten Schutzmaßnahmen weitestgehend vermieden bzw. stark vermindert würden. Zwar seien Jagdhabitate und Hauptflugrouten bzw. Wechselbereiche des [X.] und der Bechsteinfledermaus betroffen. Jagdhabitatverluste dieser bevorzugt im Wald jagenden Arten träten aber nur gebietsextern auf; selbst wenn man die Verluste an den gebietsintern anwendbaren Maßstäben messe, blieben sie unter der [X.]. Die Funktionalität der von der Trasse zerschnittenen bedeutenden Flugrouten und Wechselbereiche werde durch die planfestgestellten Schutzmaßnahmen gewahrt. Diese gewährleisteten auch einen hinreichenden Kollisionsschutz für die Tiere. Ferner würden keine zum Gegenstand von [X.] gewordenen Lebensräume erheblich beeinträchtigt. Die als Beurteilungsmaßstab für deren Stickstoffbelastung zugrunde zu legenden Critical Loads würden bereits im Nullfall überschritten. Projektbedingte Zusatzdepositionen in Höhe der [X.] würden auf den Flächen der geschützten Lebensräume nicht erreicht.

Die Einwendungen des [X.] wies der Beschluss zurück: Das Vorhaben stehe mit dem Habitatschutzrecht in Einklang. Das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" sei jedenfalls nach der Gebietserweiterung anhand des fachlich fundierten Abgrenzungskriteriums der (Laub-)Wald-/Feldgrenze zutreffend abgegrenzt. Die Verträglichkeitsprüfung habe die Flächen der damals noch nicht vollzogenen Gebietserweiterung als faktische FFH-Gebiete berücksichtigt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet seien in der Verträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelt und bewertet worden; Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele seien danach nicht zu besorgen. Das Projekt sei auch verträglich mit den [X.] des FFH-Gebiets "[X.]". Beeinträchtigungen grundwasserabhängiger Lebensräume, die unter die Erhaltungsziele des Gebiets fielen, seien aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse und der geplanten Abdichtung des Ersatzbrunnens ausgeschlossen. Einer Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "[X.]" habe es nicht bedurft. Die Entfernung des Schutzgebiets von der Trasse sei so groß, dass Auswirkungen auf die [X.] ausgeschlossen seien. Ebenso wenig seien Störungen funktionaler Beziehungen dieses Gebiets zu anderen [X.]n Schutzgebieten zu besorgen. Es treffe nicht zu, dass das [X.] ein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Das [X.] stelle gleichfalls kein Zulassungshindernis dar. Soweit das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirkliche, würden Befreiungen erteilt, deren Voraussetzungen gegeben seien.

Am 21. Januar 2008 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 7. bis 21. Dezember 2007 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben.

Prozessbegleitend hat der Beklagte ein Änderungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt, ein Monitoring- und Risikomanagementkonzept anzuordnen. Der Kläger ist hierzu beteiligt worden. Nachträglich hat der Beklagte weitere Themenkomplexe, darunter die Ermittlung und Beurteilung von [X.], in das Verfahren einbezogen.

Durch [X.] vom 22. Dezember 2009 hat er dem Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen beigefügt. Sie betreffen vor allem ein Monitoring der planfestgestellten Schutzmaßnahmen für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus, ein Monitoring der Bestandsentwicklung der Kolonien dieser Arten sowie den Vorbehalt nachträglicher Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe der [X.]. Außerdem ist der Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche nachrichtliche Planunterlagen ergänzt worden, darunter die "Konsolidierte Fassung der im Zusammenhang mit den Planungen der Teilstücke [X.] 40.1 und 40.2 aktualisierten Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet '[X.] und [X.]'" vom 24. August 2009. Zur Begründung wird im [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die ergänzenden Nebenbestimmungen für ein Risikomanagement seien aus Gründen der Vorsorge getroffen worden, obgleich erhebliche Beeinträchtigungen des [X.] und der Bechsteinfledermaus schon nach dem Schutzkonzept des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen seien. Sollte sich diese positive Prognose nach den [X.]n nicht bewahrheiten, ließen sich mit den vorgesehenen Korrekturmaßnahmen erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen zuverlässig ausschließen. Die ergänzend durchgeführten Untersuchungen zu [X.] bestätigten im Ergebnis die Annahme, dass erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen seien. Die ermittelten Zusatzbelastungen seien so gering, dass sie mit bis zu 3 % der Critical Loads weit unter der Signifikanzschwelle der einschlägigen Vollzugshilfe des [X.] von 10 % der Critical Loads blieben. Die konsolidierte Fassung der Verträglichkeitsprüfung berücksichtige, soweit sie die [X.] 32 betreffe, fachliche Stellungnahmen, die die ursprüngliche Verträglichkeitsprüfung ergänzten und teils zum Gegenstand einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemacht, teils in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss nochmals um Schutzauflagen ergänzt.

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend: Zu der durch den [X.] als nachrichtliche Planunterlage einbezogenen aktualisierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" sei er nicht angehört worden. Durch diese Unterlage sei die zur Grundlage der Planfeststellung gemachte Verträglichkeitsprüfung in ihrer ursprünglichen Fassung überholt. Das nachträglich angeordnete Konzept eines Risikomanagements sei zu unbestimmt und überdies lückenhaft. Der [X.] beurteile ebenso wie schon der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss die Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Waldflächen im FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" fehlerhaft. Umfang und Stärke der Belastung seien unzutreffend ermittelt worden. Für Irrelevanzschwellen der Zusatzbelastung, wie sie der Beklagte zugrunde legen wolle, gebe es keine Rechtfertigung.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. November 2007 in der Fassung des [X.]es vom 22. Dezember 2009 und der in der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. März 2010 vorgenommenen Ergänzungen und Klarstellungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss in der ergänzten Fassung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber ni[X.]ht begründet. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss, der in der Fassung gilt und angefo[X.]hten ist, die er dur[X.]h den [X.] vom 22. Dezember 2009 und die in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärten Ergänzungen und Klarstellungen erhalten hat, leidet an keinem zur Aufhebung des Bes[X.]hlusses oder zur Feststellung seiner Re[X.]htswidrigkeit und Ni[X.]htvollziehbarkeit führenden Re[X.]htsfehler. Er verstößt ni[X.]ht in einer diese Re[X.]htsfolgen re[X.]htfertigenden Weise gegen Vors[X.]hriften des [X.], gegen Vors[X.]hriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Re[X.]htsvors[X.]hriften, die bei Erlass der Ents[X.]heidung zu bea[X.]hten waren und zumindest au[X.]h den Belangen des Naturs[X.]hutzes und der Lands[X.]haftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 [X.]at[X.]G 2002).

A. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ist ni[X.]ht mit formellen Mängeln behaftet, wel[X.]he dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

Allerdings hat der [X.] den Kläger in dem von ihm dur[X.]hgeführten vereinfa[X.]hten Änderungsverfahren na[X.]h § 17d [X.] i.V.m. § 76 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend beteiligt. Wennglei[X.]h diese Verfahrensart ni[X.]ht die Dur[X.]hführung eines Anhörungsverfahrens na[X.]h § 17a [X.] i.V.m. § 73 [X.] erforderte, musste der [X.] den Kläger als anerkannten Naturs[X.]hutzverein na[X.]h Maßgabe der eins[X.]hlägigen naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen beteiligen [X.], in: [X.]/[X.]/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 76 Rn. 28). Dies ist nur ungenügend ges[X.]hehen. Der Kläger hatte zwar Gelegenheit, zu den vom Vorhabenträger beantragten Ergänzungen des [X.] Stellung zu nehmen. Zu den na[X.]hträgli[X.]h in das Änderungsverfahren eingebra[X.]hten Untersu[X.]hungen der [X.], auf deren Grundlage der [X.] im [X.] die Auswirkungen dieser Depositionen auf habitatre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Lebensräume neu bewertet hat, ist dem Kläger aber keine Mögli[X.]hkeit zur Äußerung eingeräumt worden.

Von einer Beteiligung zu dieser Problematik konnte ni[X.]ht na[X.]h § 48 Abs. 2 des [X.] - HENatG - vom 4. Dezember 2006 ([X.]) abgesehen werden. Unabhängig davon, dass eine Ents[X.]heidung, von dieser Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]hen zu wollen, in dem [X.] keinen Ausdru[X.]k gefunden hat, hätte sie vorausgesetzt, dass keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Lands[X.]haft zu erwarten waren. Bezogen auf Auswirkungen auf FFH-Gebiete ist eine sol[X.]he Erwartung angesi[X.]hts des für diese Gebiete geltenden strengen [X.]utzregimes nur dann gere[X.]htfertigt, wenn und soweit s[X.]hon aufgrund einer bloßen Vorprüfung keine erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen des Gebiets zu besorgen sind. Geht es hingegen - wie hier - um Untersu[X.]hungen, die Bestandteile von [X.] sind, so kann die Bagatellregelung des § 48 Abs. 2 HENatG ni[X.]ht zum Tragen kommen.

Der Beteiligungsmangel ist aber unerhebli[X.]h (vgl. § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. § 46 [X.]). Der Kläger hat von den Ergebnissen der neuen Untersu[X.]hungen, auf die der [X.] seine Beurteilung der [X.] stützt, im Klageverfahren Kenntnis erlangt und si[X.]h damit s[X.]hriftsätzli[X.]h und in der mündli[X.]hen Verhandlung auseinandergesetzt. Der [X.] hat seinerseits unter Hinweis auf die fa[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung seiner Guta[X.]hter klar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er die in diesem Rahmen vorgebra[X.]hten Einwände des [X.] als ni[X.]ht sti[X.]hhaltig era[X.]htet und in ihnen keinen Anlass sieht, von seiner Beurteilung abzurü[X.]ken. Angesi[X.]hts dessen fehlt es an der konkreten Mögli[X.]hkeit, dass die behördli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h ordnungsgemäßer Beteiligung des [X.] in der Sa[X.]he anders ausgefallen wäre.

B. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss leidet au[X.]h ni[X.]ht an materiellen [X.], auf die si[X.]h die Klage stützen ließe.

1. Soweit es darauf für das Klagebegehren ankommt, steht der Bes[X.]hluss in Einklang mit den Vors[X.]hriften, die dem [X.]utz von FFH-Gebieten und Europäis[X.]hen Vogels[X.]hutzgebieten dienen. Na[X.]h § 34 HENatG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli[X.]hen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 [X.] - [X.] - [X.]) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträgli[X.]hkeit mit den [X.] eines [X.]-2000-Gebietes zu überprüfen. [X.]e dürfen na[X.]h § 34 Abs. 2 HENatG grundsätzli[X.]h nur zugelassen werden, wenn die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt ni[X.]ht zu erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen eines sol[X.]hen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den [X.]utzzwe[X.]k maßgebli[X.]hen Bestandteilen führen kann. Hinsi[X.]htli[X.]h der Gebiete, für die das Vorhaben [X.] unterzogen worden ist, ist der [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Prüfungsergebnisse zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen seien ni[X.]ht zu besorgen. Für weitere Gebiete bedurfte es s[X.]hon keiner [X.].

a) Für das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" ist eine Verträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hgeführt worden. Na[X.]h deren Ergebnissen durfte der [X.] davon ausgehen, dass das Vorhaben mit den [X.] des Gebiets verträgli[X.]h ist.

aa) Bei seiner im Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 16. November 2007 vorgenommenen Verträgli[X.]hkeitsbeurteilung hat si[X.]h der [X.] auf die zu den planfestgestellten Unterlagen gehörende Verträgli[X.]hkeitsprüfung vom 25. November 2005 und die sie ergänzende Stellungnahme vom September 2007 zu den Auswirkungen der vorgesehenen Gebietsveränderung auf das Ergebnis der Verträgli[X.]hkeitsprüfung gestützt. Entgegen der Auffassung des [X.] wird die Eignung dieser Unterlagen als Beurteilungsgrundlage ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass die Verträgli[X.]hkeitsprüfung inzwis[X.]hen in einer aktualisierten Fassung vom 24. August 2009 vorliegt, die im [X.] vom 22. Dezember 2009 als na[X.]hri[X.]htli[X.]he Unterlage aufgeführt ist. Maßgebli[X.]her Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzli[X.]h der Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses. In diesem [X.]punkt war die Ursprungsfassung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung mit der Ergänzung vom September 2007 aktuell. Auf den [X.]punkt eines [X.]es ist allenfalls insoweit abzustellen, als er bestimmte Probleme einer Neubewertung unterzieht. Das ist hier nur für die Sti[X.]kstoffbelastung habitatre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Lebensräume ges[X.]hehen, für die der [X.] im Ergänzungsbes[X.]hluss folgeri[X.]htig zwis[X.]henzeitli[X.]h ergänzend dur[X.]hgeführte Ermittlungen und gewonnene Erkenntnisse verarbeitet hat, die in die aktualisierte Fassung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung eingegangen sind. Die Beurteilung im Übrigen war hingegen ni[X.]ht Gegenstand des Ergänzungsbes[X.]hlusses, so dass es für die Frage der Aktualität der Beurteilungsgrundlagen insoweit ni[X.]ht auf dessen Erlasszeitpunkt ankommen konnte. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aktualisierung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung vor allem andere Abs[X.]hnitte des Gesamtprojekts der [X.] betrifft, während sie für die [X.] - abgesehen von den Angaben zur Sti[X.]kstoffbelastung - keine erhebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Veränderungen oder veränderten Erkenntnisse aufzeigt, die für die Beurteilung der Verträgli[X.]hkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten.

[X.]) Das Vorhaben ist in der Verträgli[X.]hkeitsprüfung an den für das FFH-Gebiet maßgebli[X.]hen [X.] gemessen worden. Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Dur[X.]hführung auf ihre Verträgli[X.]hkeit mit den [X.] des jeweiligen Gebiets zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG); ist das Gebiet bereits dur[X.]h eine [X.]-2000-Verordnung des [X.] als [X.]utzgebiet ausgewiesen, ergeben si[X.]h die Maßstäbe für die Verträgli[X.]hkeit aus dem [X.]utzzwe[X.]k und den dazu erlassenen Vors[X.]hriften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 HENatG). Da bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses eine sol[X.]he Verordnung no[X.]h ni[X.]ht ergangen war, musste auf die Erhaltungsziele abgestellt werden. § 3 Satz 2 Nr. 3 HENatG definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürli[X.]hen Lebensräume und Arten na[X.]h den [X.] und [X.] sowie der Vogelarten na[X.]h Anhang I der [X.]/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogels[X.]hutzri[X.]htlinie - [X.]), für die das Gebiet bestimmt ist. Die Erhaltungsziele sind zu ermitteln dur[X.]h Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen, in denen die Merkmale des Gebiets bes[X.]hrieben werden, die aus nationaler [X.][X.]ht erhebli[X.]he ökologis[X.]he Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürli[X.]hen Lebensräume und Arten haben (Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist in dieser Weise vorgegangen und hat die im [X.] mit signifikanten Vorkommen im Gebiet vertretenen Lebensräume des [X.] und Arten des Anhangs [X.] als Gegenstände von [X.] zugrundegelegt. Die besondere Bedeutung, die den großen, zusammenhängenden Bu[X.]henwaldbeständen der Gebietsteile laut [X.] als [X.] für das [X.] und die [X.] zukommt, ist dabei ausdrü[X.]kli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt worden.

[X.][X.]) Der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist ein zutreffender räumli[X.]her Umgriff zugrundegelegt worden. [X.]e erstre[X.]kt si[X.]h auf das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" in seinen bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses festgelegten Grenzen und bezieht zusätzli[X.]h die Flä[X.]hen der damals no[X.]h ni[X.]ht umgesetzten Gebietserweiterung sowie gebietsexterne Funktionsbeziehungen zwis[X.]hen den Teilgebieten ein. Dieser räumli[X.]he Umgriff war einerseits ausrei[X.]hend, um alle relevanten Auswirkungen in den Bli[X.]k nehmen zu können, andererseits aber au[X.]h geboten, so dass die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung keinen der genannten Teilberei[X.]he aussparen kann. Soweit die Verträgli[X.]hkeitsprüfung darüber hinaus hilfsweise gebietsexterne [X.] des [X.] und der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt hat, war dies hingegen re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten mit der Folge, dass Auswirkungen auf diese die Verträgli[X.]hkeit des Projekts ni[X.]ht in Frage stellen können.

(1) [X.]. 6 [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h flä[X.]henmäßig grundsätzli[X.]h auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Das [X.]utzkonzept der [X.] beruht auf zwei Säulen, nämli[X.]h zum einen dem ubiquitären Artens[X.]hutz (Art. 12 [X.]) und zum andern dem besonderen Gebietss[X.]hutz (Art. 6 [X.]). Letzterer knüpft an die Unters[X.]hutzstellung einer bestimmten Flä[X.]he an. Dementspre[X.]hend definiert Art. 1 [X.] unter Bu[X.]hstabe j ein "Gebiet" als "einen geographis[X.]h definierten Berei[X.]h mit klar abgegrenzter Flä[X.]he" und unter Bu[X.]hstabe l ein "besonderes [X.]utzgebiet" als "ein ... ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürli[X.]hen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderli[X.]h sind, dur[X.]hgeführt werden". Das s[X.]hließt aus, den Gebietss[X.]hutz mit Bli[X.]k auf Folgewirkungen von Beeinträ[X.]htigungen gebietsexterner Flä[X.]hen über die [X.] auszudehnen. Deshalb wäre es verfehlt, gebietsexterne Flä[X.]hen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen ges[X.]hützter Tierarten zur Nahrungssu[X.]he genutzt werden, in den Gebietss[X.]hutz einzubeziehen. [X.]nd die dem Gebietss[X.]hutz unterfallenden Vorkommen auf die betreffenden gebietsexternen Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet, wie no[X.]h auszuführen sein wird, im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], fals[X.]h abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Habitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als dur[X.]h die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln.

Allerdings ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Konzept des Gebietss[X.]hutzes si[X.]h auf die Erri[X.]htung eines [X.]utzgebietsnetzes ri[X.]htet. Der angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass ges[X.]hützte Arten in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetis[X.]hen Austaus[X.]hs, oft aber au[X.]h wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen ni[X.]ht auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der [X.]utz der Austaus[X.]hbeziehungen zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzi[X.]htbar. Beeinträ[X.]htigungen dieser Austaus[X.]hbeziehungen, z.B. dur[X.]h Unterbre[X.]hung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem [X.]utzregime des Gebietss[X.]hutzes (so bereits Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 36).

Besonderheiten ergeben si[X.]h, wenn Gebiete, die na[X.]h ihren Eigens[X.]haften in die [X.] der Gebiete von gemeins[X.]haftli[X.]her Bedeutung na[X.]h Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] aufgenommen werden könnten oder gar müssten, diesen Status no[X.]h ni[X.]ht erlangt haben oder in dieser Liste enthaltene Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteile vom 13. Januar 2005 - [X.]. [X.]/03 - Slg. 2005, [X.] und vom 14. September 2006 - [X.]. [X.]/05 - Slg. 2006, [X.] ) müssen die in Art. 6 [X.] vorgesehenen [X.]utzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die in die [X.] eingetragen sind. Für Gebiete, die zwar von den Mitgliedstaaten gemeldet, aber no[X.]h ni[X.]ht gelistet worden sind, gelten hingegen andere Maßgaben. [X.] sind für sie "geeignete [X.]utzmaßnahmen" geboten, "um die ökologis[X.]hen Merkmale dieser Gebiete zu erhalten" (Urteil vom 14. September 2006 a.a.[X.] Rn. 44). [X.] heißt es hierzu in dem zuletzt zitierten Urteil (a.a.[X.] Rn. 46), die Mitgliedstaaten dürften keine Eingriffe zulassen, die die ökologis[X.]hen Merkmale des Gebiets ernsthaft beeinträ[X.]htigen könnten; dies gelte insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Flä[X.]he des Gebiets wesentli[X.]h verringern oder zum Vers[X.]hwinden von in dem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Diese Erläuterung zeigt, dass das von den Mitgliedstaaten vor der Gebietslistung zu gewährleistende [X.]utzregime hinter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zurü[X.]kbleiben darf. Die anwendbaren Verfahrensmodalitäten bestimmen si[X.]h na[X.]h dem innerstaatli[X.]hen Re[X.]ht, dürfen jedo[X.]h ni[X.]ht ungünstiger sein als die, die für glei[X.]hartige innerstaatli[X.]he [X.]tuationen gelten (Urteil vom 14. September 2006 a.a.[X.] Rn. 50).

Diese Grundsätze finden in glei[X.]her Weise Anwendung, soweit es um Flä[X.]hen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Dabei ma[X.]ht es keinen Unters[X.]hied, ob die Gebietserweiterung der [X.] bereits vorges[X.]hlagen worden ist oder ob dies no[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hehen ist, die Na[X.]hmeldung si[X.]h aber aufdrängt. Der [X.] hat über diese Fallgestaltungen zwar bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden; es gibt aber keine sti[X.]hhaltigen Gründe, sie abwei[X.]hend zu behandeln.

Hierna[X.]h ist es gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]h zulässig, für gemeldete oder zu meldende Erweiterungsflä[X.]hen weniger strenge [X.]utzanforderungen zu stellen als für die Flä[X.]hen des gelisteten Gebiets. Als Mittel dazu kommt grundsätzli[X.]h - als Regelung für verglei[X.]hbare innerstaatli[X.]he [X.]tuationen - eine vorläufige Unters[X.]hutzstellung der betreffenden Flä[X.]hen in Betra[X.]ht, die den [X.] näher ums[X.]hreibt. Für das [X.] s[X.]heidet diese Mögli[X.]hkeit aber in entspre[X.]hender Anwendung des § 3 Satz 2 Nr. 5 HENatG aus. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift gehören au[X.]h die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.]at[X.]G 2002 an die [X.] gemeldeten, aber no[X.]h ni[X.]ht gelisteten Gebiete zu den Gebieten von gemeins[X.]haftli[X.]her Bedeutung, für die das [X.]utzregime der §§ 33 und 34 HENatG gilt. Die Zielri[X.]htung der Vors[X.]hrift, den Gebietss[X.]hutz auf Flä[X.]hen auszudehnen, deren Listung als mögli[X.]h oder sogar si[X.]her ers[X.]heint, passt für Gebiete und Gebietsteile, die no[X.]h ni[X.]ht gemeldet sind, deren Meldung si[X.]h aber aufdrängt, glei[X.]hermaßen wie für gemeldete Gebiete. Für sie findet somit na[X.]h [X.] [X.]re[X.]ht das [X.]utzregime der habitatre[X.]htli[X.]hen Regelungen Anwendung.

(2) Na[X.]h diesen Grundsätzen musste die Verträgli[X.]hkeitsprüfung über das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" in seinen bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses geltenden Grenzen hinaus ausgedehnt werden. Zusätzli[X.]h einzubeziehen waren die Flä[X.]hen, um die das Gebiet na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h die [X.] erweitert worden ist, ni[X.]ht dagegen au[X.]h die Flä[X.]hen, die na[X.]h Auffassung des [X.] wegen ihrer Funktion als [X.] des [X.] und der [X.] dem Gebiet hätten zusätzli[X.]h angegliedert werden müssen.

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben si[X.]h aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 [X.]. Diese Regelung findet ni[X.]ht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern au[X.]h für deren konkrete Abgrenzung Anwendung (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <156> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <258>). Maßgebend sind auss[X.]hließli[X.]h die in Anhang III Phase 1 genannten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesells[X.]haftli[X.]her oder wirts[X.]haftli[X.]her Art abstellen, sind ni[X.]ht statthaft (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <24> und vom 27. Oktober 2000 a.a.[X.] [X.]; ebenso für die [X.] dur[X.]h die Mitgliedstaaten [X.], Urteil vom 7. November 2000 - [X.]. [X.]/98 - Slg. 2000, [X.]). Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein fa[X.]hli[X.]her Beurteilungsspielraum eingeräumt; zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fragli[X.]hen Flä[X.]hen die von der [X.] vorausgesetzte ökologis[X.]he Qualität zweifelsfrei aufweisen (Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 S. 102 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 [X.] - [X.] 406.400 § 61 [X.]at[X.]G 2002 Nr. 4 S. 31). Dementspre[X.]hend dürfen Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entspre[X.]hen, bei der Gebietsmeldung ni[X.]ht ausgespart werden (Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.[X.] S. 258).

Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abges[X.]hlossen, ein FFH-Gebiet also wie das hier betroffene Gebiet "[X.] und [X.]" bereits von der [X.] in die Liste der Gebiete von gemeins[X.]haftli[X.]her Bedeutung aufgenommen worden, so sind an die Darlegung einer fehlerhaften Gebietsabgrenzung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Für eine geri[X.]htli[X.]he Prüfung ist zwar weiterhin Raum (offengelassen im Bes[X.]hluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 22), da si[X.]h trotz der Fa[X.]hkunde der mit dem Auswahlprozess betrauten Stellen Fehleins[X.]hätzungen nie völlig auss[X.]hließen lassen und die dynamis[X.]he Entwi[X.]klung der Natur zu veränderten Verhältnissen führen kann. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die dur[X.]h den Auswahlprozess verbürgte hohe Ri[X.]htigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung bedürfen Einwände gegen die Sa[X.]hgere[X.]htigkeit der Abgrenzung aber einer besonderen Substantiierung (Bes[X.]hluss vom 13. März 2008 a.a.[X.]).

Na[X.]h diesem Maßstab ist die bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses vom 16. November 2007 geltende Gebietsabgrenzung im Einwirkungsberei[X.]h der [X.] korrekturbedürftig gewesen. Die na[X.]hträgli[X.]h in das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" einbezogenen Erweiterungsflä[X.]hen entspre[X.]hen unter Zugrundelegung der Erhaltungsziele des Gebiets zweifelsfrei den maßgebli[X.]hen Auswahlkriterien. In Anbetra[X.]ht der besonderen Bedeutung, die na[X.]h dem [X.] dem Erhalt der großen, zusammenhängenden Laubwaldbestände als Lebensraum für das [X.] und die [X.] bei der [X.] beigemessen wurde, war es fa[X.]hli[X.]h zwingend geboten, größere zusammenhängende Laubwaldbestände insgesamt unter [X.]utz zu stellen. Dem widerspra[X.]h die Gebietsabgrenzung, die das Abgrenzungskriterium der (Laub-)Wald-/Feldgrenze ni[X.]ht konsequent dur[X.]hgehalten und Anteile am zusammenhängenden Laubwald in Gestalt der späteren Erweiterungsflä[X.]hen südli[X.]h der Orts[X.]haft [X.] ([X.]), nordöstli[X.]h von [X.] ([X.]) und westli[X.]h von [X.] ([X.]) ohne ersi[X.]htli[X.]hen Grund aus dem Gebiet ausgegrenzt hat. Hierzu gehört au[X.]h eine bisher dem FFH-Gebiet "[X.]" zugehörige Waldflä[X.]he zwis[X.]hen dem FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" und der Erweiterungsflä[X.]he [X.], die die Verbindung zwis[X.]hen beiden bildet. Da diese erst na[X.]hträgli[X.]h hinzugekommenen Flä[X.]hen - wie in einer Stellungnahme des [X.], ländli[X.]hen Raum und Verbrau[X.]hers[X.]hutz vom 5. September 2007 ausdrü[X.]kli[X.]h eingeräumt - na[X.]h Lage und Funktion integrale Bestandteile des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" darstellen, bestand insoweit im Erlasszeitpunkt des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ein si[X.]h aufdrängender Korrekturbedarf.

Die Einbeziehung weiterer für die Beurteilung des Vorhabens relevanter Flä[X.]hen in das Gebiet brau[X.]hte si[X.]h hingegen ni[X.]ht aufzudrängen. Der Kläger beruft si[X.]h für seine gegenteilige Auffassung vor allem auf die Eignung und tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung von [X.], [X.] und Waldstü[X.]ken im [X.] dur[X.]h das [X.] und die [X.] als [X.] sowie die Lage von [X.] der [X.] am Rand bzw. sogar außerhalb des (erweiterten) FFH-Gebiets. Beide Gesi[X.]htspunkte re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, von einer zu engen Gebietsabgrenzung auszugehen.

Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ergibt si[X.]h, dass die Gebietsabgrenzung die für die zum Gegenstand von [X.] gema[X.]hten Arten wi[X.]htigen Habitatelemente einbeziehen muss. Für Arten, die große Lebensräume beanspru[X.]hen, lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] es demgegenüber genügen, wenn die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung auss[X.]hlaggebenden physis[X.]hen und biologis[X.]hen Elemente unter [X.]utz gestellt werden. Letzteres re[X.]htfertigt den Gegens[X.]hluss, dass für die unter Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] fallenden Arten, zumindest soweit sie für die Gebietsmeldung auss[X.]hlaggebend sind, alle wi[X.]htigen Habitatelemente vom Gebiet umfasst sein müssen. Dazu zählen au[X.]h [X.] in einem Umfang, der die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Art im Gebiet notwendige Nahrungsgrundlage si[X.]herstellt.

Die der Abgrenzung des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" zugrundeliegende naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung, diese Voraussetzung sei sowohl für das [X.] als au[X.]h für die [X.] erfüllt, begegnet keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken; ob das [X.] überhaupt unter Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] fällt oder ob diese Art wegen ihres Aktionsradius von [X.]a. 15 km Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] zuzuordnen ist, kann daher offenbleiben. Wie bereits erwähnt, ist die Gebietsabgrenzung anhand des (Laub-)Wald/[X.] vorgenommen worden. Dieses Kriterium ist für das [X.] und die [X.] glei[X.]hermaßen naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h abgesi[X.]hert. Die im Rahmen der Grunddatenermittlung für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hgeführten telemetris[X.]hen Untersu[X.]hungen kommen im Einklang mit der eins[X.]hlägigen Fa[X.]hliteratur zu dem Ergebnis, dass das [X.] überwiegend und die [X.] sogar fast auss[X.]hließli[X.]h im Wald jagt. Das [X.] nutzt na[X.]h den [X.] im FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" zwar au[X.]h [X.] und [X.] in einem Umfang von 20,2 % bzw. 8,5 %. In der für die Arterhaltung besonders wi[X.]htigen Phase der Laktation jagen aber 85 % der telemetrierten Tiere im Wald.

Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die die vorgenommene Gebietsabgrenzung glei[X.]hwohl als naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vertretbar ers[X.]heinen lassen. Zum [X.] verweist er darauf, dass die in [X.] der [X.] festgestellten [X.] si[X.]h überwiegend außerhalb der [X.] befinden. Das lässt si[X.]h aber damit erklären, dass die Trasse dem [X.] folgt und daher weitestgehend im [X.] verläuft. Betra[X.]htet man die Gesamtsituation, so liegen - wie die Karte 2 zur [X.] 2003 (NPU 23) ausweist - viele der weiter entfernten [X.] in den Wäldern des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" oder angrenzender FFH-Gebiete. Au[X.]h die Re[X.]hnung, mit der der Kläger belegen will, dass sämtli[X.]he als [X.] im [X.] genutzten Flä[X.]hen für den Erhalt der Art notwendig sind, überzeugt ni[X.]ht. Der [X.] weist zu Re[X.]ht darauf hin, dass es ni[X.]ht angeht, die Zahl der im Aktionsraum der Wo[X.]henstuben jagenden Fledermäuse zu ermitteln, indem die Zahl der in der jeweiligen Wo[X.]henstube lebenden Weib[X.]hen verdoppelt wird. Da die Männ[X.]hen ihre Quartiere ganz überwiegend abseits der Wo[X.]henstuben nehmen, werden die Berei[X.]he um die Wo[X.]henstuben im Wesentli[X.]hen von Weib[X.]hen bejagt.

Bezogen auf die [X.] wendet der Kläger ein, der weit überwiegende Teil telemetris[X.]h festgestellter [X.] liege gebietsextern. Dieser Umstand stellt eine fa[X.]hgere[X.]hte Gebietsabgrenzung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Frage, weil angesi[X.]hts der kleinen Zahl telemetrierter Tiere ni[X.]ht angenommen werden kann, die tatsä[X.]hli[X.]h genutzten [X.] seien au[X.]h nur annähernd erfasst worden. In diesem Zusammenhang weist der [X.] na[X.]hvollziehbar darauf hin, dass die Telemetrierung ledigli[X.]h dazu gedient habe, eine Grundlage zur Abs[X.]hätzung des potentiellen Aktionsraums der [X.]kolonien zu gewinnen. Ausgehend von regelmäßig na[X.]hgewiesenen Aktionsradien der Art von etwa 3 km wurde auf der Basis der [X.] ein potentieller Aktionsraum der Kolonien ermittelt, der jeweils große Laubwaldanteile im FFH-Gebiet (eins[X.]hließli[X.]h der Erweiterungsflä[X.]hen) enthält. Gebietsextern liegen hingegen nur kleinere Waldinseln und -streifen, wie ein Verglei[X.]h zwis[X.]hen der Karte 1 der Grundlagendatenermittlung zur Verträgli[X.]hkeitsprüfung (NPU 25) und der Übersi[X.]htskarte 1 der Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gebietsveränderung ([X.]) zeigt. Das FFH-Gebiet enthält na[X.]h den überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme der [X.] und der [X.] vom 13. März 2010 große Potentiale bislang von der [X.] no[X.]h gar ni[X.]ht genutzter [X.]. Wie bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]) erwähnt und in der mündli[X.]hen Verhandlung seitens des Guta[X.]hters [X.]. näher erläutert worden ist, stellt der Aktionsraum von [X.] keine fixe Größe dar. Die Tiere sind vielmehr in der Lage, ihn in Maßen den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen, soweit sie geeignete Habitatstrukturen vorfinden. Ans[X.]hauli[X.]h bestätigt wird diese Flexibilität dur[X.]h die vollständige Verlagerung des Quartierzentrums der [X.]kolonie Nordwest-Harmuthsa[X.]hsen innerhalb des FFH-Gebiets, die na[X.]h den Ausführungen des Guta[X.]hters im Jahr 2009 stattgefunden hat. Bei dieser Sa[X.]hlage ist die der Gebietsabgrenzung zugrundeliegende naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung, dur[X.]h die gebietsinternen Flä[X.]hen werde eine ausrei[X.]hende Nahrungsgrundlage der beiden dur[X.]h die [X.] betroffenen Kolonien der [X.] gewährleistet, ni[X.]ht ers[X.]hüttert.

Die Lage der von Kolonien der [X.] genutzten Quartierbäume erforderte - soweit hier von Belang - glei[X.]hfalls keine großräumigere Gebietsabgrenzung. Mit einer Ausnahme befinden si[X.]h die ermittelten Quartierbäume innerhalb der Grenzen des (erweiterten) FFH-Gebiets. Ausweisli[X.]h des Vors[X.]hlags der [X.] vom 2. August 2007 zur Gebietserweiterung (Anlage zur [X.]) wurde jeder Quartierbaum mit einem Puffer von 100 m versehen, soweit in diesem Umkreis geeignete Habitatstrukturen vorhanden waren. Anhand des vorgelegten Kartenmaterials lässt si[X.]h na[X.]hvollziehen, dass dort, wo ein geringerer Abstand zur [X.] besteht, tatsä[X.]hli[X.]h keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden sind (vgl. den Bestands- und Konfliktplan der [X.]). Dass ein Quartierbaum knapp außerhalb des Gebiets steht, ist ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil er si[X.]h etwa 850 m von der Trasse entfernt und damit weit außerhalb ihres Einwirkungsberei[X.]hs befindet.

(3) [X.]nd alle Habitatelemente, die für eine zum Gegenstand eines Erhaltungsziels gewordene Art wi[X.]htig sind, s[X.]hon bei der Gebietsabgrenzung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, so brau[X.]hten über das festgelegte Gebiet eins[X.]hließli[X.]h si[X.]h aufdrängender Erweiterungsflä[X.]hen hinaus gebietsexterne Flä[X.]hen ni[X.]ht in die Verträgli[X.]hkeitsprüfung einbezogen zu werden. Soweit die hier dur[X.]hgeführte Verträgli[X.]hkeitsprüfung "vorsorgli[X.]h" au[X.]h Verluste und Beeinträ[X.]htigungen sol[X.]her Flä[X.]hen als Nahrungshabitate des [X.] und der [X.] in den Bli[X.]k genommen hat, entspra[X.]h dies keinem re[X.]htli[X.]hen Erfordernis und ist deshalb für die Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ohne Belang. Gebietsextern mussten vielmehr nur die Funktionsbeziehungen zwis[X.]hen den Teilgebieten des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" sowie zwis[X.]hen diesem Gebiet und anderen FFH-Gebieten geprüft werden. Dies ist ges[X.]hehen, indem untersu[X.]ht worden ist, ob und inwieweit die Flugrouten des [X.] und die [X.]e der [X.] dur[X.]h den Bau und Betrieb der Trasse beeinträ[X.]htigt werden können, in wel[X.]hem Ausmaß es zu Kollisionen von Exemplaren beider Arten mit dem Autobahnverkehr kommen kann und in wel[X.]hem Umfang diese Risiken dur[X.]h das geplante [X.]utzkonzept beherrs[X.]hbar sind.

Soweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss für die [X.] von der Annahme ausgegangen ist, die We[X.]hselbeziehungen zwis[X.]hen den Gebietsteilen seien ni[X.]ht von den [X.] des Gebiets umfasst (S. 241 und 243), trifft diese [X.][X.]ht freili[X.]h ni[X.]ht zu, da die Aktionsräume der [X.] zwar deutli[X.]h kleiner als die des [X.] sind, aber denno[X.]h FFH-Gebietsteile auf beiden Seiten des [X.]s eins[X.]hließen. Daraus, dass die [X.] zum Gegenstand des Gebietss[X.]hutzes geworden ist, ergibt si[X.]h die Notwendigkeit, au[X.]h die artspezifis[X.]hen We[X.]hselbeziehungen zwis[X.]hen den Gebietsteilen als Erhaltungsziel anzusehen. Die abwei[X.]hende Auffassung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ist jedo[X.]h letztli[X.]h unerhebli[X.]h, weil er die Aufre[X.]hterhaltung der We[X.]hselbeziehungen zwar ni[X.]ht als Erhaltungsziel verstanden, aber glei[X.]hwohl im [X.] an die Verträgli[X.]hkeitsprüfung wegen ihrer Bedeutung für den Erhaltungszustand der Art in den Gebietss[X.]hutz einbezogen hat ([X.]).

dd) Die Beurteilung der Verträgli[X.]hkeit des Vorhabens beruht auf einer ausrei[X.]henden Erfassung und Bewertung der maßgebli[X.]hen Bestandteile des FFH-Gebiets.

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erhebli[X.]hkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträgli[X.]hkeitsprüfung eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgebli[X.]hen Gebietsbestandteile zu leisten. Dazu bedarf es keiner flä[X.]hende[X.]kenden Ermittlung des floristis[X.]hen und faunistis[X.]hen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die Erfassung und Bewertung der für die Erhaltungsziele maßgebli[X.]hen Gebietsbestandteile in einem sol[X.]hen Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet werden können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist ni[X.]ht normativ festgelegt; die [X.] muss aber den für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung allgemein maßgebli[X.]hen Standard der "besten eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse" einhalten (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Dem wird die im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hgeführte Bestandsaufnahme gere[X.]ht.

Soweit der Kläger geltend ma[X.]ht, die Methoden zur Erfassung des [X.] und der [X.] sowie ihrer Habitatnutzung seien in zu geringem Umfang angewandt worden, was insbesondere für die Telemetrie gelte, überzeugt dies ni[X.]ht. Für beide Fledermausarten wurden Vorkommen und Habitatnutzung dur[X.]h einen Methodenmix, bestehend aus [X.], [X.]n und Telemetrie, erhoben. In Anbetra[X.]ht des hohen Aufwandes, der mit der letztgenannten Methode verbunden ist, leu[X.]htet es ein, dass sie nur eingesetzt worden ist, um die dur[X.]h [X.] und [X.] gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung von [X.]n sind telemetris[X.]he Untersu[X.]hungen im Übrigen ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden, um die tatsä[X.]hli[X.]h genutzten Habitate flä[X.]hende[X.]kend zu erfassen; vielmehr ging es - wie s[X.]hon erwähnt - nur darum, Erkenntnisse über die Art der genutzten Strukturen zu erlangen, um so eine Grundlage zur Bestimmung potentieller [X.] zu gewinnen. Dass unter diesem Bli[X.]kwinkel weitere Untersu[X.]hungen keine zusätzli[X.]hen planungsrelevanten Erkenntnisse erwarten ließen, leu[X.]htet ein. Au[X.]h der Kläger hat ni[X.]ht dargetan, wel[X.]he konkreten Erkenntnisse er in dieser Hinsi[X.]ht vermisst.

Seine Rüge, die Verträgli[X.]hkeitsprüfung bes[X.]hränke si[X.]h in ihrer Habitatanalyse auf eine s[X.]hematis[X.]he Dreiteilung der in Frage kommenden Habitatflä[X.]hen, trifft ni[X.]ht zu. Bezogen auf das [X.] wurde im Rahmen der Grunddatenerhebung zunä[X.]hst untersu[X.]ht, ob es [X.] gibt, die von dieser Art bevorzugt werden. Na[X.]hdem [X.] ergeben hatten, dass die Tiere überwiegend im Wald jagen und die Jagd in [X.]berei[X.]hen zudem saisonal vor bzw. na[X.]h der für die Arterhaltung ents[X.]heidenden Wo[X.]henstubenzeit erfolgt, wurde der [X.]luss gezogen, dass die Waldgebiete das deutli[X.]h bevorzugte [X.] des [X.] sind. Im Folgenden wurden daher nur diese Gebiete differenziert untersu[X.]ht, und zwar in Bezug auf den Waldtyp (Laubwald, Mis[X.]hwald, Nadelwald) und das Alter des Waldes. Da die [X.] ein strukturell sehr unters[X.]hiedli[X.]hes Bild bieten, wurde ihre Eignung als [X.] na[X.]h Experteneins[X.]hätzung im Einzelfall bestimmt. Bezogen auf die [X.] ist in verglei[X.]hbarer Weise verfahren worden. Angesi[X.]hts der nahezu auss[X.]hließli[X.]hen Nutzung von Wäldern als [X.] dur[X.]h diese Art ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass ledigli[X.]h Waldflä[X.]hen einer differenzierenden Analyse unterzogen wurden.

Ebenso wenig sind die Einwände gegen die Erhebung der Flugrouten des [X.] bere[X.]htigt. Die Flugrouten wurden dur[X.]h [X.][X.]ht- und Detektorbeoba[X.]htungen sowie Telemetrie erfasst. Soweit der Kläger die Zahl der [X.] ins Verhältnis zur Länge der Gesamtstre[X.]ke setzt, ist dies ni[X.]ht aussagekräftig, da [X.] verstärkt im Berei[X.]h der Wo[X.]henstuben eingeri[X.]htet wurden, während die Flugrouten im Übrigen über Telemetrie ermittelt wurden. Dieses Vorgehen ist plausibel. Die [X.] an den Wo[X.]henstuben lassen si[X.]h verlässli[X.]h dur[X.]h Beoba[X.]htungen ermitteln. Je weiter si[X.]h die Tiere von ihren Quartieren entfernen, desto mehr sind die Untersu[X.]hungen hingegen auf die Verfolgung einzelner Tiere über Telemetrie angewiesen.

Ferner hat der [X.] den Untersu[X.]hungszeitraum na[X.]hvollziehbar begründet. Da vorliegend vor allem die Beeinträ[X.]htigung von Wo[X.]henstubenquartieren in Rede steht, ist es plausibel, die Untersu[X.]hungen auf die sensiblen Trage-, Laktations- und [X.] zu konzentrieren.

Au[X.]h die Auswahl der [X.]harakteristis[X.]hen Arten für den zum Gegenstand von [X.] gewordenen Lebensraum "[X.]" ist ni[X.]ht zu beanstanden. Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] müssen ni[X.]ht alle in einem dur[X.]h das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden [X.]harakteristis[X.]hen Arten speziell untersu[X.]ht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen ni[X.]ht adäquat erfasst wird. Da vorliegend Lärmeinwirkungen auf den Lebensraum in Rede standen, wäre es ni[X.]ht sinnvoll gewesen, die vom Kläger aufgeführten Pilze, Pflanzen, [X.]ne[X.]ken und Falter in die Betra[X.]htung einzubeziehen. Im Hinbli[X.]k darauf, dass die Verträgli[X.]hkeitsprüfung mit den untersu[X.]hten [X.] na[X.]h damaligem Kenntnisstand besonders lärmempfindli[X.]he Arten untersu[X.]ht hat, bestand überdies kein Anlass, die Bestandsaufnahme auf weitere [X.]harakteristis[X.]he Vogelarten zu erstre[X.]ken. Im Übrigen überzeugt die der Verträgli[X.]hkeitsprüfung zugrundegelegte Begründung, na[X.]h der [X.]e[X.]hte ausgewählt wurden, weil sie dur[X.]h das [X.]affen von Höhlen maßgebli[X.]h an der typgere[X.]hten Gestaltung des Lebensraums beteiligt sind. [X.]ließli[X.]h bedurfte es au[X.]h ni[X.]ht zwingend einer Revierkartierung; um die für die Erhaltungsziele maßgebli[X.]hen Habitatbestandteile der [X.] zu ermitteln und deren Beeinträ[X.]htigung abzus[X.]hätzen, genügte vielmehr die vorgenommene Potentialanalyse.

ee) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist auf der Grundlage der ermittelten Daten zu Re[X.]ht zu einem positivem Ergebnis gelangt.

Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgebli[X.]hen Bestandteilen erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. [X.] ist der günstige Erhaltungszustand der ges[X.]hützten Lebensräume und Arten im [X.]nne der Legaldefinitionen des Art. 1 Bu[X.]hst. e und i [X.]; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Dur[X.]hführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 94). Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten [X.]utz- und Kompensationsmaßnahmen berü[X.]ksi[X.]htigt werden; denn es ma[X.]ht aus der [X.][X.]ht des [X.] keinen Unters[X.]hied, ob dur[X.]h ein Projekt verursa[X.]hte Beeinträ[X.]htigungen von vornherein als unerhebli[X.]h einzustufen sind oder ob sie diese Eigens[X.]haft erst dur[X.]h entspre[X.]hende Vorkehrungen erlangen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <27>, vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 53 und vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 94). Dies verkennt der Kläger, indem er dem [X.]n vorhält, die Verträgli[X.]hkeitsprüfung habe si[X.]h dur[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung von "[X.]" einer verfehlten Bewertungsmethodik bedient.

(1) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der angeordneten [X.]utzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten [X.]s Mausohr und [X.] weder bau- no[X.]h anlage- oder betriebsbedingt erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen zu besorgen.

(a) Der Bau des Tunnels und des östli[X.]h ans[X.]hließenden [X.] kann zwar unstreitig zu Konflikten im Berei[X.]h der dortigen Hauptflugrouten des [X.] und [X.]e der [X.] führen. Das planfestgestellte [X.]utzkonzept gewährleistet aber, dass der Erhaltungszustand beider Fledermausarten stabil bleibt, so dass die eins[X.]hlägigen Erhaltungsziele ni[X.]ht berührt sind.

Deutli[X.]h begrenzt werden die baubedingten Auswirkungen bereits dur[X.]h die jahreszeitli[X.]he Baubes[X.]hränkung ([X.]adensbegrenzungsmaßnahme M 10.2 in der Fassung der Protokollerklärung vom 10. März 2010), die einen uneinges[X.]hränkten Baubetrieb nur in der [X.] vom 1. November bis 15. April erlaubt, wobei Rodungen auf die [X.] vom 1. November bis 1. März bes[X.]hränkt sind. Es mag zutreffen, dass [X.]en ihre außerhalb des [X.] gelegenen Winterquartiere je na[X.]h Witterung und Höhenlage s[X.]hon ab März eines Jahres verlassen. Die störungsanfällige Wo[X.]henstubenphase beginnt jedo[X.]h erst im April oder Mai; Geburten finden selbst in warmen Jahren erst ab Ende Mai statt ([X.] u.a., Das [X.], Band 2: Wirbeltiere, 2004, [X.]). Für [X.] geht der Kläger selbst davon aus, dass diese ihre Quartierbäume erst ab Mitte April beziehen.

Außerhalb der [X.] vom 1. November bis 1. März gelten für den Baubetrieb sowohl räumli[X.]he Bes[X.]hränkungen als au[X.]h besondere zeitli[X.]he Maßgaben. So darf für die Bau- und Lagerflä[X.]he am [X.] ledigli[X.]h ein A[X.]kerstandort in Anspru[X.]h genommen werden, der zudem dur[X.]h Bauzäune von ans[X.]hließenden [X.] sowie vom [X.]tal abgegrenzt wird. Dass die in diesem Berei[X.]h vorgesehenen Materialmieten wegen der angeordneten Höhenbegrenzung die dortige Flugroute des [X.] ni[X.]ht unterbre[X.]hen, hält der [X.] für überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass derartige Mieten in Flugri[X.]htung abgebös[X.]ht ausgebildet werden. Die [X.]adensbegrenzungsmaßnahme [X.] hat eine zügige Realisierung der [X.] am [X.] unmittelbar bei Baubeginn in der Ruhezeit der Fledermäuse zum Gegenstand; die Arbeiten daran müssen vor der Aktivitätsphase der Tiere abges[X.]hlossen werden. Da au[X.]h die Querungshilfen östli[X.]h des Tunnels s[X.]hon während der Ruhezeit angelegt werden, bleibt die [X.] sowohl im [X.] als au[X.]h im offenen [X.]berei[X.]h während der Bauphase quer zu ihrem Verlauf passierbar. Dem lässt si[X.]h ni[X.]ht entgegenhalten, die geplanten [X.]n seien zunä[X.]hst ni[X.]ht funktionsfähig. Na[X.]h den Erläuterungen seitens des [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung ist nämli[X.]h davon auszugehen, dass die [X.]n sofort bepflanzt und mit seitli[X.]hen [X.]utzwänden eingefasst werden, so dass auf ihnen eine - wenn au[X.]h no[X.]h ni[X.]ht voll ausgebildete - Leitstruktur re[X.]htzeitig zur Verfügung steht. Die zeitli[X.]h versetzte Herstellung der Ri[X.]htungsfahrbahnen erlei[X.]htert ebenfalls die [X.] der Trasse. [X.]e hat außerdem zur Folge, dass si[X.]h die Leitstrukturen, die den Fledermäusen die Orientierung ermögli[X.]hen, nur s[X.]hrittweise und damit s[X.]honend ändern. Ungea[X.]htet der Frage, ob die Flugrouten beider in Rede stehenden Fledermausarten eher als Linie oder als Korridor ausgeprägt sind, werden dadur[X.]h gravierende Hindernisse für die Orientierung der Tiere vermieden.

Von dem zusätzli[X.]h zur Begrenzung der baubedingten Einwirkungen beitragenden [X.] gilt freili[X.]h für den Tunnelbau [X.] eine Ausnahme. Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung räumt selbst ein, dass si[X.]h daraus am östli[X.]hen [X.], das in offener Bauweise erstellt werden soll, Konflikte ergeben könnten. Ihre Eins[X.]hätzung, die Vorkehrungen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses begegneten dem wirkungsvoll, ist indes ni[X.]ht zu beanstanden. Dur[X.]h die - wie erwähnt - frühzeitig anzulegende [X.] werden im Zusammenwirken mit seitli[X.]hen bli[X.]kdi[X.]hten Bauzäunen die nä[X.]htli[X.]hen Tunnelbauarbeiten eins[X.]hließli[X.]h der von ihnen ausgehenden [X.] weitgehend abges[X.]hirmt. Soweit die Ausnahme vom [X.] zusätzli[X.]h ein östli[X.]h an den Tunnel ans[X.]hließendes, glei[X.]hfalls innerhalb des [X.] der [X.] liegendes Teilstü[X.]k der Autobahn umfasst, wird die Trasse zwar nur zur Seite, ni[X.]ht aber na[X.]h oben abges[X.]hirmt. Der [X.] hat dieses Teilstü[X.]k jedo[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung auf eine Länge von 100 m begrenzt mit der Folge, dass nur in diesem engen Berei[X.]h nä[X.]htli[X.]he Bauarbeiten eins[X.]hließli[X.]h des ihnen zuzure[X.]hnenden Transports von Abraum mit Baufahrzeugen dur[X.]hgeführt werden dürfen, während der Weitertransport allein tagsüber zulässig ist. Da die in Rede stehenden Arbeiten ni[X.]ht kontinuierli[X.]h, sondern nur jeweils im [X.] an [X.]rengungen im Tunnel stattfinden, leu[X.]htet die vom Kläger ni[X.]ht mit Sa[X.]hargumenten ers[X.]hütterte Beurteilung des [X.]n ein, dass insoweit Irritationen der Fledermäuse, die deren Kolonien destabilisieren könnten, auszus[X.]hließen sind.

(b) Anlagebedingte Beeinträ[X.]htigungen in Gestalt der Inanspru[X.]hnahme von [X.]flä[X.]hen s[X.]heiden na[X.]h den obigen Ausführungen s[X.]hon deshalb aus, weil es ni[X.]ht zu gebietsinternen Verlusten sol[X.]her Flä[X.]hen kommt.

([X.]) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gekommen, dass Anlage und Betrieb der Autobahn die für das [X.] und die [X.] maßgebli[X.]hen Erhaltungsziele dur[X.]h Zers[X.]hneidung von Flugrouten bzw. [X.]en sowie signifikant gesteigerte Kollisionsrisiken beim Queren der Autobahn beeinträ[X.]htigen kann, dass das planfestgestellte [X.]utzkonzept aber erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen in diesem [X.]nne verhindert. Ausweisli[X.]h der im Auftrag des [X.] dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hungen queren bedeutende Flugrouten des [X.] die Trasse im östli[X.]hen Teil des Tunnels [X.] und weiter östli[X.]h am [X.]. Außerdem erstre[X.]kt si[X.]h ein [X.] der [X.] vom östli[X.]hen Endstü[X.]k des Tunnels über eine Entfernung von [X.]a. 700 m na[X.]h Osten. Es liegt auf der Hand, dass die im Regelquers[X.]hnitt 27 m breite Autobahn mit ihrem Verkehrsstrom ohne [X.]utzmaßnahmen für die Fledermäuse eine s[X.]hwer zu überwindende Hürde darstellen und zuglei[X.]h das Risiko von Kollisionen der Tiere mit dem Kfz-Verkehr beträ[X.]htli[X.]h erhöhen würde. No[X.]h verstärkt werden könnten diese Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h den Wegfall von Vegetationselementen im Berei[X.]h einer trassenparallelen Hauptflugroute des [X.]. Soweit am Ostende des planfestgestellten Autobahnabs[X.]hnitts in der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ein zweiter [X.] der [X.] lokalisiert worden ist, kommt dem hingegen keine Bedeutung zu. Na[X.]h den vom Kläger ni[X.]ht in Frage gestellten Erläuterungen des [X.]n ist dort nämli[X.]h nur ein einzelnes Männ[X.]hen telemetriert worden, so dass der fragli[X.]he Berei[X.]h keine Vernetzungsfunktion zwis[X.]hen Teilen des FFH-Gebiets oder mit anderen FFH-Gebieten erfüllt. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eins[X.]hließli[X.]h der eingehenden Diskussion in der mündli[X.]hen Verhandlung unter Beteiligung der Guta[X.]hter Dipl.-Biol. [X.]. auf Seiten des [X.] sowie [X.] und [X.] auf Seiten des [X.]n hat das Geri[X.]ht die Überzeugung gewonnen, dass die im Planfeststellungsbes[X.]hluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit dem zusätzli[X.]h angeordneten Risikomanagement ausrei[X.]hen, um die aufgezeigten Risiken zu bewältigen und vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Vers[X.]hle[X.]hterung des Erhaltungszustands der Mausohr- und [X.]population im FFH-Gebiet auszus[X.]hließen.

Kernstü[X.]k des [X.]utzkonzepts sind Querungshilfen in Gestalt des in den [X.] der [X.] hinein verlängerten Tunnels, zweier [X.]n und des [X.] unter der [X.]brü[X.]ke. Eingebunden werden sie in ein Gefüge aus Leiteinri[X.]htungen, bestehend aus talseitigen Wällen und bergseitigen Bös[X.]hungen, überwiegend beidseitigen trassenbegleitenden Bepflanzungen, [X.]utzzäunen und -wänden. Diese Einri[X.]htungen haben die doppelte Funktion, die Fledermäuse als Leitstrukturen zu den Querungshilfen hinzuleiten und sie zuglei[X.]h von einem Überflug über die Trasse an anderer Stelle abzuhalten. Dur[X.]h ein Monitoring soll die Wirksamkeit der Maßnahmen überwa[X.]ht und so die Grundlage ges[X.]haffen werden, um dur[X.]h vorbehaltene ergänzende Maßnahmen erst na[X.]hträgli[X.]h si[X.]htbar werdende [X.]wa[X.]hstellen des [X.]utzkonzepts zu beheben.

Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung und - ihr folgend - der Planfeststellungsbes[X.]hluss sind zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die vorgesehenen [X.]adensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen die Funktionalität der Flugrouten des [X.] und des [X.] der [X.] erhalten. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

Der grundsätzli[X.]he Einwand, die Wirksamkeit von Querungshilfen und Leiteinri[X.]htungen für Fledermäuse sei wissens[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht belegt, findet in den eins[X.]hlägigen Studien und Ri[X.]htlinien keine Stütze. Das aktuelle [X.] zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen ([X.]) der [X.] ([X.]), Stand: März 2008, bezei[X.]hnet die dort bes[X.]hriebenen Querungshilfen und ergänzenden Vorkehrungen als "in ihrer Wirkungsweise belegt" und "zur Vermeidung bzw. Minderung der Beeinträ[X.]htigungen von Natur und Lands[X.]haft geeignet" ([X.]). Ri[X.]htig ist allerdings, dass andere aktuelle wissens[X.]haftli[X.]he Stellungnahmen betonen, empiris[X.]he Untersu[X.]hungen zur Wirksamkeit von Querungshilfen gebe es bislang nur in geringer Zahl (vgl. den Entwurf eines Leitfadens für Straßenbauvorhaben im [X.] "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse", Dezember 2008 ). Trotz der [X.] des Art. 6 Abs. 3 [X.], wona[X.]h kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben erhebli[X.]her Beeinträ[X.]htigungen bestehen darf (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 ), hindert das aber ni[X.]ht, die in dem erwähnten [X.] angegebenen Querungshilfen als wirksam zu betra[X.]hten. In einer [X.]tuation, die von derzeit no[X.]h ni[X.]ht ausräumbaren wissens[X.]haftli[X.]hen Unsi[X.]herheiten über Wirkungszusammenhänge geprägt ist, darf mit Prognosewahrs[X.]heinli[X.]hkeiten, [X.]ätzungen und Analogies[X.]hlüssen gearbeitet werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 64). Neben ersten Evaluierungsstudien bilden [X.] von Fledermäusen an Straßen eine fundierte Basis, um die Wirksamkeit von Querungshilfen und flankierenden [X.]utzmaßnahmen prognostis[X.]h einzus[X.]hätzen. Auf diese Weise ist es jedenfalls gere[X.]htfertigt, die grundsätzli[X.]he Wirksamkeit von Dur[X.]hlässen und [X.]n als Querungshilfen zu bejahen. Unsi[X.]herheiten über die im jeweiligen Einzelfall gebotene Lage und Ausgestaltung der Hilfen bedeuten kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das [X.]utzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwi[X.]kelt hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 64). Der [X.] ist in dieser Weise vorgegangen, indem er si[X.]h bei der Ausgestaltung der [X.]adensvermeidungs- und [X.]adensminderungsmaßnahmen am [X.] orientiert und ergänzend ein Risikomanagement angeordnet hat, um bei Bedarf das [X.]utzkonzept "na[X.]hjustieren" zu können.

Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine Bedenken gegen die Lage der geplanten Querungshilfen. Während eine Hauptflugroute des [X.] die Trasse über dem Tunnel quert, befindet si[X.]h die zweite querende Hauptflugroute in der Nähe des [X.]s. Sowohl der Dur[X.]hlass unter der [X.]brü[X.]ke als au[X.]h die [X.] [X.] sollen in nahem räumli[X.]hen Zusammenhang mit dieser Hauptflugroute erri[X.]htet und dur[X.]h Leiteinri[X.]htungen mit ihr verknüpft werden. Au[X.]h die [X.] wird den Tunnel als Querungshilfe nutzen können, weil dieser infolge der vorgesehenen Tunnelverlängerung einen Teil ihres [X.] abde[X.]ken wird. Die [X.] am ehemaligen Bahnhof [X.] wird in der Mitte des [X.] liegen und damit unstreitig ri[X.]htig platziert sein. Dass die [X.] [X.] und die [X.]brü[X.]ke [X.]a. 50 bzw. 120 m außerhalb des [X.] geplant sind, stellt ihre Eignung als Querungshilfe - au[X.]h - für die [X.] ni[X.]ht in Frage, sofern sie fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]h Leitstrukturen mit diesem Berei[X.]h verknüpft werden.

Die Behauptung des [X.], die geplanten Querungshilfen könnten wegen unzurei[X.]hender Maße und Bepflanzung ihre Funktion ni[X.]ht erfüllen, vermag ni[X.]ht zu überzeugen. Die [X.]n sollen 12 bzw. 13 m breit ausgeführt werden, während das [X.] ledigli[X.]h eine Mindestbreite von 8 m vorsieht (Tabelle 4.6 auf [X.]). Soweit in dem [X.] eine Breite ab 50 m empfohlen wird (S. 18), betrifft dies Standard-[X.]n zur Vernetzung gesamter Lebensräume. Darum geht es hier ni[X.]ht. Der Empfehlung, die Brü[X.]ken mit doppelreihigem Bewu[X.]hs sowie Li[X.]ht- und Lärms[X.]hutz auszustatten (S. 43 f.), trägt die Planung Re[X.]hnung; neben zwei Gehölzstreifen sind merkblattblattkonform an den [X.] 3 m hohe [X.] vorgesehen, um die Brü[X.]ken von der Autobahn abzus[X.]hirmen. Anders als die beiden [X.]n entspri[X.]ht der Dur[X.]hlass unter der [X.]brü[X.]ke allerdings ni[X.]ht voll den Vorgaben des [X.]s. Während dieses für "sonstige Unterführungen" bezogen auf andere als wassergebunden fliegende Arten eine li[X.]hte Höhe von mindestens 4,5 m und eine li[X.]hte Weite von mindestens 5 m fordert (Tabelle 4.6 auf [X.]), weist die [X.]brü[X.]ke eine li[X.]hte Höhe von 3,5 m und eine li[X.]hte Weite von 10 m auf. Ausweisli[X.]h der Erläuterungen der Guta[X.]hter des [X.]n, die klägerseitig ni[X.]ht substantiiert angegriffen worden sind, nutzen [X.]en, für die die [X.]brü[X.]ke in erster Linie als Querungshilfe dienen soll, Dur[X.]hlässe aber bereits ab einer Größe von 2 x 2 m; die in dem [X.] geforderten größeren Abmessungen seien auf die Bedürfnisse anderer Arten zurü[X.]kzuführen. Angesi[X.]hts dessen durfte der [X.] die Eignung der [X.]brü[X.]ke als Querungshilfe für das [X.] bejahen, zumal deren Breite die Mindestangaben des [X.]s weit übersteigt. Sollte die Eignung für die [X.] einges[X.]hränkt sein, stellt dies die Stimmigkeit des [X.]utzkonzepts ni[X.]ht in Frage, weil für diese Art die näher zum [X.] hin gelegene [X.] [X.] ohnehin den wesentli[X.]hen Baustein bildet, um die Funktionalität des [X.] in seinem östli[X.]hen Teil aufre[X.]htzuerhalten.

Die Sorge des [X.], die [X.]n könnten mangels ausrei[X.]hend entwi[X.]kelter Vegetationsstruktur im [X.]punkt der Verkehrsfreigabe wirkungslos bleiben, ist unbegründet. Das [X.] verlangt ni[X.]ht, dass die Vegetationsstruktur bei Inbetriebnahme der Trasse voll entwi[X.]kelt ist. Es weist nur darauf hin, dass [X.]err- und Leiteinri[X.]htungen für Fledermäuse ihre Funktion erst ab einer Höhe von 3 m erfüllen, und verlangt, diese Einri[X.]htungen müssten re[X.]htzeitig vor Verkehrsfreigabe funktionsfähig sein. Sollte dies zeitli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h sein, könnten die Pflanzungen mit entspre[X.]hend hohen Holzwänden kombiniert werden ([X.]1). Dem trägt die Planung Re[X.]hnung. Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung sieht vor, dass die [X.]n vorgezogen erstellt und mit mindestens 3 m hohen [X.]n versehen werden. In Anbetra[X.]ht dessen bestehen keine ernstli[X.]hen Zweifel an der Wirksamkeit bei Verkehrsfreigabe.

Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner Kritik an der Einbindung der Querungshilfen in die Lands[X.]haft dur[X.]hdringen. Die Planung sieht für den [X.] östli[X.]h des Tunnels lü[X.]kenlose trassenbegleitende Leitstrukturen entlang der Autobahn vor. Im unmittelbaren [X.] an die Querungshilfen sind 4 m hohe [X.] geplant, an die si[X.]h Leitpflanzungen und - teils zusätzli[X.]h, teils ersatzweise - fledermausspezifis[X.]he oder -angepasste [X.]utzzäune ans[X.]hließen. Diese Einri[X.]htungen sind südli[X.]h der Autobahn dur[X.]hgehend auf einem 4 m hohen Wall, nördli[X.]h am Hang geplant, so dass die Autobahn in einem tiefen Eins[X.]hnitt liegen wird. Es leu[X.]htet ein, dass die genannten Einri[X.]htungen ihre Leitfunktion dadur[X.]h frühzeitig wahrnehmen können. Während die trassenparallelen Leitstrukturen na[X.]h Norden hin dur[X.]h zusätzli[X.]he Pflanzungen an vorhandene [X.] anbinden, ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass es na[X.]h Süden hin wegen der [X.] an einer entspre[X.]henden Verknüpfung fehlt. Aufgrund der von Seiten des [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hat si[X.]h das Geri[X.]ht aber davon überzeugen können, dass die - s[X.]hon bisher vorhandene und künftig wesentli[X.]h entlastete - [X.] kein ernsthaftes Hindernis für die na[X.]h Süden fliegenden bzw. von dort kommenden Tiere darstellen wird.

Erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen der trassenparallelen Flugroute des [X.] brau[X.]hte der [X.] ebenfalls ni[X.]ht in Re[X.]hnung zu stellen. Zwar ist diese Flugroute, worauf der Kläger zutreffend hinweist, dur[X.]h Rodungsarbeiten seitli[X.]h des ehemaligen Bahndamms betroffen. Dur[X.]h die trassenbegleitenden Anpflanzungen werden jedo[X.]h glei[X.]hgeri[X.]htete Leitstrukturen ges[X.]haffen, die in der Lage sind, die Funktion der verlorengehenden Gehölzsäume zu übernehmen.

Auf die Einwände des [X.] gegen die im Berei[X.]h des [X.]s geplanten [X.]utzvorkehrungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht an. Dort sind keine Hauptflugrouten des [X.] oder [X.]e der [X.] festgestellt worden, denen eine Vernetzungsfunktion zwis[X.]hen den Teilen des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" oder zwis[X.]hen diesem Gebiet und anderen FFH-Gebieten zukommt. Soweit die Trasse dort Trennwirkungen, etwa in Bezug auf die Errei[X.]hbarkeit von [X.] der Fledermäuse, hervorruft, sind [X.]utzvorkehrungen ni[X.]ht an den Bestimmungen des Habitatre[X.]hts, sondern denen des allgemeinen Artens[X.]hutzre[X.]hts zu messen.

Das planfestgestellte [X.]utzkonzept ist aber ni[X.]ht nur geeignet, die habitatre[X.]htli[X.]h relevante Vernetzungsfunktion der Hauptflugrouten des [X.] bzw. des [X.] der [X.] aufre[X.]htzuerhalten; darüber hinaus re[X.]htfertigt es au[X.]h die Prognose, das Kollisionsrisiko werde so reduziert, dass eine Beeinträ[X.]htigung des Erhaltungszustands dieser Arten im FFH-Gebiet ausges[X.]hlossen sei. In dem kritis[X.]hen Berei[X.]h östli[X.]h des [X.]s wird dem Risiko eines Einfliegens der Tiere in die Trasse dur[X.]h ein Bündel von Maßnahmen begegnet. Dazu gehört der Lärms[X.]hutzwall von über 4 m Höhe auf der Südseite, der zusätzli[X.]h di[X.]ht bepflanzt wird, ebenso wie dur[X.]hgehende [X.]utzzäune auf der Nordseite, die zwis[X.]hen dem östli[X.]hen [X.] und den [X.] als fledermausspezifis[X.]he [X.]utzzäune mit einer Höhe von 4 m nebst zusätzli[X.]h aufgesetztem Drahtgefle[X.]ht von 1,5 m und im Übrigen als fledermausgere[X.]ht modifizierte [X.] von 2 m Höhe ausgebildet werden. Diese Einri[X.]htungen sind ebenso wie die geplanten Bepflanzungen zwar für die Fledermäuse überfliegbar, vermindern dur[X.]h ihre Höhe aber das Risiko, dass die Tiere bodennah in die Trasse einfliegen und dort von Fahrzeugen erfasst werden. Die Zweifel des [X.] an der Eignung dieser Anlagen zur Risikominderung sind unbegründet. [X.]e entspre[X.]hen in ihrer konkreten Ausgestaltung den Vorgaben des [X.]. Freili[X.]h ist dem Kläger zuzugeben, dass die [X.]utzwirkung der geplanten Einri[X.]htungen begrenzt ist; insbesondere besteht die Gefahr fort, dass die Flughöhe der Tiere na[X.]h Überwinden der [X.]erreinri[X.]htungen wegen der [X.] deutli[X.]h absinkt und so zu Kollisionen mit Kraftfahrzeugen führt (vgl. [X.], S. 86 f., 95). Diesem Umstand kommt aber keine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zu, weil die [X.]errwirkung ohnehin nur einen Nebeneffekt der primär als Leitstrukturen dienenden Einri[X.]htungen darstellt.

Soweit wegen der geringen Zahl empiris[X.]her Untersu[X.]hungen zur Eignung von Querungshilfen eins[X.]hließli[X.]h ergänzender Leit- und [X.]erreinri[X.]htungen Prognoseunsi[X.]herheiten über die Wirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen verbleiben, trägt die Planung dem dur[X.]h das angeordnete Risikomanagement Re[X.]hnung. Die daran vom Kläger geübte Kritik kann dem Klagebegehren ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen.

Der Kläger wendet ein, die Datenermittlung zur Funktionskontrolle der Querungshilfen nebst flankierenden Einri[X.]htungen habe si[X.]h na[X.]h der Regelung im [X.] auf anerkannte fa[X.]hli[X.]he Standards zu stützen, obwohl es sol[X.]he gar ni[X.]ht gebe. Das Fehlen eins[X.]hlägiger Standards stützt er auf die Annahme, wissens[X.]haftli[X.]he Studien zur Wirksamkeit von [X.]adensbegrenzungsmaßnahmen für Fledermäuse lägen no[X.]h ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße vor. Dieser Einwand ist ni[X.]ht sti[X.]hhaltig. Die eins[X.]hlägige Nebenbestimmung im [X.] ([X.]) s[X.]hreibt vor, bei der Ermittlung des Nutzungsumfangs von [X.]n usw. dur[X.]h das [X.] und die [X.] sowie der Wirkung von [X.]utzeinri[X.]htungen seien anerkannte Standards zugrunde zu legen. Das besagt ni[X.]hts über anerkannte Standards bezügli[X.]h der Wirksamkeit von [X.]utzmaßnahmen, sondern verweist auf Standards nur für die Methoden, mit denen das Verhalten von Fledermäusen im Berei[X.]h der fragli[X.]hen Einri[X.]htungen überprüft werden soll. In engem Zusammenhang mit der vorstehenden Kritik wirft der Kläger dem [X.]n vor, die Monitoringmaßnahmen seien ni[X.]ht genügend konkret festgelegt worden. Die Nebenbestimmungen [X.] und 16 des [X.]es ums[X.]hreiben indes sowohl die Gegenstände des Monitorings als au[X.]h die Untersu[X.]hungsmethoden sowie Anzahl und Methodik der Untersu[X.]hungen. In Anbetra[X.]ht der Bezugnahme auf eins[X.]hlägige Standards konnte die Ausgestaltung der Untersu[X.]hungsmaßnahmen im Detail der Ausführungsplanung überlassen werden.

Au[X.]h gegen die inhaltli[X.]he Ausgestaltung des Monitorings ist ni[X.]hts zu erinnern. Die Kontrolle ist so konzipiert, dass Ergebnisse erst na[X.]h Beendigung der Bauphase gewonnen werden. Das ist entgegen der Auffassung des [X.] sa[X.]hgere[X.]ht. Die Risiken, denen mit dem angeordneten Risikomanagement begegnet werden soll, betreffen allein die Betriebsphase der Autobahn. Darauf durfte der [X.] die zeitli[X.]he Vorgabe für die geplanten Untersu[X.]hungen ausri[X.]hten. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, den Verlust von [X.]n in die Überprüfung einzubeziehen; denn Gegenstand des Monitorings ist nur die Wirksamkeit von [X.]utzeinri[X.]htungen zur Aufre[X.]hterhaltung von Flugkorridoren und zum Auss[X.]hluss von Kollisionsverlusten. Soweit der Kläger geltend ma[X.]ht, na[X.]h dem aktuellen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisstand hätte eine umfangrei[X.]he [X.] angeordnet werden müssen, hat er einen entspre[X.]henden [X.] zwar behauptet, aber ni[X.]ht ausrei[X.]hend belegt. Dass im Fall der [X.] von [X.] na[X.]h [X.] eine derartige Su[X.]he dur[X.]hgeführt worden ist, belegt ni[X.]ht, dass ein anders konzipiertes Monitoring ohne entspre[X.]hende Su[X.]he den aktuellen methodis[X.]hen Standard verfehlt. Eine andere vom Kläger als Beleg benannte Untersu[X.]hung betrifft keine Verkehrsanlagen und ist s[X.]hon deshalb ni[X.]ht eins[X.]hlägig.

Die Rüge, das Monitoring hätte, um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, Referenzpopulationen des [X.] und der [X.] einbeziehen müssen, übersieht, das eben dies für die [X.] ges[X.]hehen ist. Die Entwi[X.]klung der besonders in den Bli[X.]k genommenen Kolonie "[X.]" ist na[X.]h der Nebenbestimmung [X.] a des [X.]es nämli[X.]h an derjenigen der weiteren Kolonien im [X.] der [X.]e [X.] und 33 zu messen. Wegen ihrer unters[X.]hiedli[X.]hen Betroffenheit ist es sa[X.]hgere[X.]ht, diese weiteren Kolonien als Referenzkolonien heranzuziehen. Für das [X.] findet si[X.]h zwar keine verglei[X.]hbare Regelung, weil beide unter [X.] des [X.]es angespro[X.]henen Kolonien Untersu[X.]hungsgegenstand und damit keine Referenzobjekte sind. Denno[X.]h können Verglei[X.]he zwis[X.]hen ihrer jeweiligen Entwi[X.]klung Aufs[X.]hlüsse über Auswirkungen des Projekts geben. Dies gilt umso mehr unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Erkenntnisse, die aus den [X.] der planfestgestellten [X.]utzmaßnahmen gewonnen werden.

Soweit der Kläger behauptet, die Funktionsfähigkeit sämtli[X.]her [X.]adensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen für die [X.] im Berei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und dem östli[X.]hen Planungsende seien vom Monitoring ausgenommen, trifft dies ni[X.]ht zu; die Nebenbestimmung [X.] des [X.]es enthält keine entspre[X.]hende räumli[X.]he Bes[X.]hränkung. Ni[X.]ht sti[X.]hhaltig ist ferner der Einwand, die unter [X.] des [X.]es für das [X.] vorgenommene Bes[X.]hränkung des Monitorings auf die Populationsgröße sei unzurei[X.]hend. Es mag zutreffen, dass die Erhebung weiterer Parameter die Aussagekraft der Untersu[X.]hungsergebnisse no[X.]h steigern würde, weil es mögli[X.]h wäre, andere Ursa[X.]hen für eine Abnahme der Population als die mangelnde Funktionsfähigkeit von [X.]utzmaßnahmen auszus[X.]hließen. Wenn die Planfeststellungsbehörde aus einer signifikanten Abnahme der Populationsgröße den [X.]luss ziehen will, das [X.]utzkonzept rei[X.]he ni[X.]ht aus und müsse deshalb ergänzt werden, geht das aber jedenfalls ni[X.]ht zu Lasten der Erhaltungsziele des Gebiets und begründet deshalb keinen Mangel des Monitoringkonzepts.

Der Kläger rügt darüber hinaus, die Regelungen im [X.] über die Reaktion auf die [X.] seien zu unbestimmt; es sei ni[X.]ht festgelegt, wann und unter wel[X.]hen Voraussetzungen ergänzende Maßnahmen anzuordnen seien. Au[X.]h diese Rüge ist ni[X.]ht bere[X.]htigt. Der [X.] verknüpft das Monitoring und das weitere Risikomanagement in Bezug auf [X.]utzeinri[X.]htungen dur[X.]h einen Vorbehalt (IV.17 a). Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings dur[X.]hzuführenden [X.] "relevante negative Abwei[X.]hungen" von der Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die genannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einri[X.]htungen "die prognostizierte Funktion ... ni[X.]ht ausrei[X.]hend erfüllen" oder wenn "das Monitoring der Bestandsentwi[X.]klungen der Kolonien ... negative Veränderungen erkennen lässt, die den Projektwirkungen zugere[X.]hnet werden können" (IV.17 b). Damit sind die [X.] hinrei[X.]hend umrissen. Ihre nähere Konkretisierung hat anhand von Maßstäben zu erfolgen, die na[X.]h Abstimmung mit der [X.] der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen sind. Au[X.]h die eigentli[X.]he Ents[X.]heidung über die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde vorbehalten (IV.17 a). Damit wird den re[X.]htli[X.]hen Anforderungen, die an Ents[X.]heidungsvorbehalte zu stellen sind (vgl. Bes[X.]hluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 [X.] - [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 31 S. 9 ff.), Re[X.]hnung getragen. Die Planfeststellungsbehörde behält es nämli[X.]h in der Hand, über das "Ob" und "Wie" von Korrekturmaßnahmen zu ents[X.]heiden. Dass die nähere Konkretisierung der [X.] ni[X.]ht im [X.] erfolgt, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten worden ist, findet seine Re[X.]htfertigung darin, dass die vom Kläger vermissten Erwartungswerte für den gebotenen Soll-Ist-Abglei[X.]h bei Erlass des Bes[X.]hlusses no[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend konkret formulierbar waren. Zum einen fehlte die Detailplanung der [X.]adensvermeidungsmaßnahmen, die erst mit dem lands[X.]haftspflegeris[X.]hen Ausführungsplan erfolgt; zum anderen hat der [X.] zu Re[X.]ht darauf hingewiesen, dass die Ableitung von [X.] von Daten abhängt, die mögli[X.]hst kurz vor Beginn des Eingriffs erhoben werden sollen.

Ebenso wenig verfängt die Kritik des [X.], die vorbehaltenen Korrekturmaßnahmen seien lü[X.]kenhaft und im Übrigen wirkungslos. Soweit er Korrekturmaßnahmen mit [X.]utzri[X.]htung für [X.] und zur Abwehr bau- und anlagenbedingter Beeinträ[X.]htigungen vermisst, ist sein Vortrag unbea[X.]htli[X.]h, weil das planfestgestellte [X.]utzkonzept insoweit keiner Ergänzung dur[X.]h ein Risikomanagement bedurfte. Au[X.]h seine Rüge, betriebsbedingten [X.] und Kollisionsverlusten lasse si[X.]h über den Vorbehalt ni[X.]ht abhelfen, vermag ni[X.]ht zu überzeugen. Dass na[X.]hträgli[X.]he [X.]n aufgrund der [X.] ni[X.]ht realisierbar seien, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar. Die mangelnde Eignung des Vorbehalts zur Bewältigung von [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht damit begründen, dass neben den im [X.] angespro[X.]henen weitere Korrekturmaßnahmen mögli[X.]h, aber ni[X.]ht vorbehalten seien. Der Kläger nennt zwar einen ganzen Strauß sol[X.]her Maßnahmen. Abgesehen davon, dass die vorges[X.]hlagene [X.] und Erhöhung der Gehölzstreifen auf den geplanten [X.]n und dem [X.] von der vorbehaltenen "Verdi[X.]htung der bisherigen Bepflanzung" umfasst wird, verkennt er aber, dass na[X.]h der unter [X.] getroffenen Regelung die ausdrü[X.]kli[X.]h benannten Korrekturmaßnahmen nur Regelbeispiele sind. Gegenüber der Behauptung, die vorbehaltenen Korrekturmaßnahmen zur Ergänzung bzw. Modifizierung von [X.]erreinri[X.]htungen seien wirkungslos, ist auf das [X.] zu verweisen, das sol[X.]he Einri[X.]htungen ausdrü[X.]kli[X.]h vorsieht.

Im Übrigen würden etwaige Mängel der Regelung über das Risikomanagement dem Klagebegehren ohnehin ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. Da die Mögli[X.]hkeit wirksamer Monitoring- und Korrekturmaßnahmen keinen grundsätzli[X.]hen Zweifeln begegnet, ließen etwaige Mängel der getroffenen Regelung das Planungskonzept unberührt und könnten demgemäß dur[X.]h s[X.]hli[X.]hte Planergänzung ausgeräumt werden. Das s[X.]hließt es aus, ihretwegen den Planfeststellungsbes[X.]hluss aufzuheben oder für re[X.]htswidrig und ni[X.]ht vollziehbar zu erklären (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 [X.] entspre[X.]hend).

(d) Der [X.] wird keine Immissionen hervorrufen, die fledermausbezogene Erhaltungsziele des FFH-Gebiets beeinträ[X.]htigen. Für [X.], Geräus[X.]he und [X.], die auf Habitatflä[X.]hen des [X.] und der [X.] außerhalb der [X.] einwirken, gilt dies in glei[X.]her Weise wie für unmittelbare Flä[X.]henverluste s[X.]hon deshalb, weil diese Flä[X.]hen ni[X.]ht unter den Habitats[X.]hutz fallen. Zu einer der Prüfung bedürfenden Neuverlärmung kommt es freili[X.]h au[X.]h auf gebietsinternen Habitatflä[X.]hen, wenn man trotz neuerer Untersu[X.]hungen, die ein Meideverhalten oder zumindest einges[X.]hränkte Jagdaktivitäten der Fledermäuse nur für Distanzen von 25 bzw. 50 m seitli[X.]h von Straßen ermittelt haben, mit der Verträgli[X.]hkeitsprüfung für Lärmeinwirkungen eine Relevanzs[X.]hwelle von 55 dB(A) zugrunde legt. Insoweit stehen neu verlärmten Flä[X.]hen am "[X.]" von 0,49 ha und am [X.] von 0,09 ha Flä[X.]hen am "[X.]" von 2,86 ha gegenüber, auf denen der Lärm dur[X.]h die Entlastung der [X.] und die Tunnelführung der [X.] unter diese [X.]welle absinkt. Da die Be- und Entlastungsflä[X.]hen im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartige Habitatelemente darstellen und in räumli[X.]hem Zusammenhang zueinander stehen, ist es mit den [X.] vereinbar, sie saldierend zu betra[X.]hten mit der Folge, dass keine relevante Neuverlärmung eintritt. Dass es dur[X.]h die äußerst geringen [X.] [X.] mit Sti[X.]kstoff zu einer die Jagd der Fledermäuse behindernden Verkrautung oder Ausbreitung von Brombeeren kommen könnte, ist eine vom Kläger ni[X.]ht ansatzweise belegte Behauptung.

(2) Soweit die Verträgli[X.]hkeitsprüfung erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen der zum Gegenstand von [X.] des Gebiets gewordenen Lebensräume 9110 ([X.]), 9130 ([X.]) und 91E0* ([X.]) dur[X.]h [X.] verneint hat, greifen die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen im Ergebnis ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h.

(a) Der Kläger ist mit diesen Einwendungen allerdings ni[X.]ht na[X.]h § 61 Abs. 3 [X.]at[X.]G 2002 bzw. § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] ausges[X.]hlossen. Zwar hat er si[X.]h in seinem Einwendungss[X.]hreiben vom 10. April 2006 darauf bes[X.]hränkt, Beeinträ[X.]htigungen des [X.] und der [X.] dur[X.]h erhöhte [X.] geltend zu ma[X.]hen, die die Krauts[X.]hi[X.]ht von Laubwäldern veränderten und deren Eignung als [X.] für die Fledermäuse ungünstig beeinflussten. Negative Auswirkungen auf Vegetationsflä[X.]hen bestimmter Lebensraumtypen dürften damit ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar gerügt sein. Glei[X.]hes gilt für das im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu den Konsequenzen der Gebietserweiterung eingerei[X.]hte Einwendungss[X.]hreiben des [X.] vom 31. Oktober 2007, in dem ni[X.]ht die Prüfung oder Bewertung von Sti[X.]kstoffeinträgen in Flä[X.]hen des [X.] 9110, sondern nur die mangelnde Berü[X.]ksi[X.]htigung anderer Beeinträ[X.]htigungen dieses Lebensraums beanstandet worden ist. Die Mögli[X.]hkeit, Vortrag zur Sti[X.]kstoffbelastung von Flä[X.]hen der dem Gebietss[X.]hutz unterfallenden Lebensraumtypen im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren na[X.]hzus[X.]hieben, wurde dem Kläger aber dadur[X.]h eröffnet, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Ents[X.]heidungsgrundlagen in dem prozessbegleitend dur[X.]hgeführten ergänzenden Verfahren dur[X.]h Einbeziehung des Endberi[X.]hts des [X.] zur Bere[X.]hnung der [X.] vom Juni 2008 und weiterer Untersu[X.]hungen na[X.]hträgli[X.]h ergänzt hat, ohne diese Unterlagen dem Kläger no[X.]h zur Stellungnahme zuzuleiten. Werden den Naturs[X.]hutz betreffende neue Untersu[X.]hungen angestellt, auf die - wie hier - die Planungsents[X.]heidung gestützt werden soll, so müssen die anerkannten [X.] erneut beteiligt werden, au[X.]h wenn die vorgesehene Ents[X.]heidung ni[X.]ht zu zusätzli[X.]hen Eingriffen in Natur und Lands[X.]haft führt (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <362>). Wird ihnen diese Mögli[X.]hkeit vorenthalten, so kann ihnen ni[X.]ht vorgeworfen werden, dass sie im ursprüngli[X.]hen Anhörungsverfahren keine entspre[X.]henden Einwendungen erhoben haben (Urteil vom 13. Mai 2009 - [X.] 73.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 39 Rn. 58 m.w.[X.]).

(b) In der Sa[X.]he greifen die Einwände des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h. Die behördli[X.]he Beurteilung der Sti[X.]kstoffbelastung habitatre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Waldlebensräume ist zwar ni[X.]ht frei von [X.]; diese haben aber keinen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis.

Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung hat in ihrer Ursprungsfassung die [X.] na[X.]h dem Konzept der sog. Criti[X.]al Loads (na[X.]hfolgend: [X.]) bewertet und dabei für die in Rede stehenden Lebensräume empiris[X.]he [X.] von 10 bis 15 kg N/ha*a zugrundegelegt (vgl. zum [X.]-Konzept [X.] Institut für Lands[X.]haftsökologie, Bewertung von Sti[X.]kstoffeinträgen im Kontext der [X.], Februar 2008 , [X.]). Dem ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 16. November 2007 ungea[X.]htet ausführli[X.]her Zitate aus einer dieses Konzept modifizierenden Stellungnahme der Guta[X.]hterin Dr. habil. [X.]. vom 12. November 2007 letztli[X.]h gefolgt ([X.] und 263 f.). Die [X.] sollen naturwissens[X.]haftli[X.]h begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen und andere [X.]utzgüter ums[X.]hreiben, bei deren Einhaltung signifikant s[X.]hädli[X.]he Effekte von [X.] au[X.]h langfristig ausges[X.]hlossen werden können. In Anbetra[X.]ht der Unsi[X.]herheiten, denen die Beurteilung der dur[X.]h ein Projekt für habitatre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Lebensräume hervorgerufenen [X.] unterliegt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 ), ist gegen die Verwendung dieses Konzepts ni[X.]hts einzuwenden (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 ).

Den habitatre[X.]htli[X.]hen [X.]utzansatz hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss in seiner Ursprungsfassung indes dadur[X.]h verfehlt, dass er allein die [X.] an den [X.] als [X.] gemessen hat. Art. 6 Abs. 3 [X.] und § 34 Abs. 1 und 2 HENatG fordern zwar eine projektbezogene Prüfung. Die Beurteilung der Einwirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens kann aber ni[X.]ht losgelöst von den Einwirkungen, denen der betroffene Lebensraum im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erhebli[X.]hkeit von [X.] sind - wie s[X.]hon erwähnt - die für das Gebiet maßgebli[X.]hen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten na[X.]h den [X.] bzw. II [X.] (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 [X.]at[X.]G 2002). Eine an den [X.] orientierte Prüfung ist ni[X.]ht mögli[X.]h, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen au[X.]h Einwirkungen in den Bli[X.]k zu nehmen, denen der ges[X.]hützte Lebensraum oder die ges[X.]hützte Art von anderer Seite ausgesetzt ist. Daher ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vorbelastung unverzi[X.]htbar (Bes[X.]hluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 [X.] - NVwZ 2010, 319 m.w.[X.]). Das s[X.]hließt es aus, allein die Zusatzbelastung an dem eins[X.]hlägigen [X.]-Wert zu messen.

Dieser Re[X.]htsmangel ist dur[X.]h den [X.] vom 22. Dezember 2009 ni[X.]ht behoben worden. Eine Heilung na[X.]h Maßgabe von § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 [X.] s[X.]heitert freili[X.]h ni[X.]ht daran, dass der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h hervorhebt, eine Ergänzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses sei insoweit ni[X.]ht erforderli[X.]h (S. 18 oben). In seiner Begründung hat si[X.]h der Ergänzungsbes[X.]hluss mit der Beurteilung der [X.] auf der Grundlage einer vertiefenden Untersu[X.]hung des Ingenieurbüros L. und neuer vegetationskundli[X.]her Erhebungen, die beide in der konsolidierten Fassung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ausgewertet und verarbeitet worden sind, erneut auseinandergesetzt. Der Sa[X.]he na[X.]h hat er damit die Zulassungsents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der Sti[X.]kstoffproblematik auf eine neue Grundlage gestellt. Das entspri[X.]ht den Anforderungen, die der [X.] in dieser Hinsi[X.]ht an die Fehlerheilung stellt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 71; Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2009 - [X.] 9.08 - NVwZ 2010, 320 ).

Ebenso wenig kann einer Fehlerheilung entgegengehalten werden, die Sti[X.]kstoffbelastung der ges[X.]hützten Lebensräume sei in der Untersu[X.]hung des Büros L. fehlerhaft bere[X.]hnet worden. Der Kläger hat gerügt, bei der Bere[X.]hnung der Zusatzbelastung sei die nasse Deposition unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben und die der Bere[X.]hnung zugrundegelegten Werte für die Ges[X.]hwindigkeit der tro[X.]kenen Deposition seien ni[X.]ht angegeben worden. Unter beiden Gesi[X.]htspunkten sind die Bere[X.]hnungsergebnisse ni[X.]ht zu beanstanden. Der Guta[X.]hter [X.]. vom [X.] hat hierzu in der mündli[X.]hen Verhandlung erläuternd ausgeführt, dass die dur[X.]h nieders[X.]hlagsbedingte Auswas[X.]hung des Sti[X.]kstoffs aus Lufts[X.]hi[X.]hten resultierende nasse Deposition infolge der Verdünnung des Sti[X.]kstoffs in der Luft bei den hier in Rede stehenden Entfernungen si[X.]h im Milligrammberei[X.]h bewege und deshalb neben der tro[X.]kenen Deposition ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht falle. Als Depositionsges[X.]hwindigkeiten seien die vom [X.] angegebenen Werte berü[X.]ksi[X.]htigt worden, um eine einheitli[X.]he Behandlung der Zusatzbelastung und der ebenfalls na[X.]h diesen Werten bere[X.]hneten Vorbelastung zu gewährleisten. Diese Erläuterungen ers[X.]heinen plausibel und sind au[X.]h von [X.]eite ni[X.]ht weiter in Frage gestellt worden.

Die Heilung s[X.]heitert aber daran, dass die in der konsolidierten Fassung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung und im [X.] vom 22. Dezember 2009 vorgenommene Neubeurteilung anhand der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erhebli[X.]her und irrelevanter Stoffeinträge in [X.] 2000-Gebiete" des [X.]umweltamtes Brandenburg vom November 2008 (na[X.]hfolgend: [X.] Vollzugshilfe) erfolgt ist, wona[X.]h für zusätzli[X.]he [X.] in der Regel eine Irrelevanzs[X.]hwelle von 10 % des [X.]-Wertes anzuwenden ist (Nr. 4.4 und 4.5). Dies steht ni[X.]ht in Einklang mit den für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung geltenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben. Kommt es für die Erhebli[X.]hkeit einer Beeinträ[X.]htigung darauf an, ob diese dem eins[X.]hlägigen Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzli[X.]h jede Übers[X.]hreitung eines Wertes, der die Grenze der na[X.]h naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]her Eins[X.]hätzung für das Erhaltungsziel unbedenkli[X.]hen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erhebli[X.]h anzusehen. Bei Zugrundelegung des [X.]-Konzepts für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung fungieren die [X.] als [X.] in diesem [X.]nne. Werden sie bereits von der Vorbelastung ausges[X.]höpft oder sogar übers[X.]hritten, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erhebli[X.]h ist, weil sie die kritis[X.]he Grenze übers[X.]hreitet oder s[X.]hon mit der Vorbelastung verbundene [X.]adeffekte verstärkt (Bes[X.]hluss vom 10. November 2009 a.a.[X.] Rn. 6; vgl. au[X.]h s[X.]hon Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 108).

Angesi[X.]hts dessen sind [X.], die generalisierend [X.] bis zu einem bestimmten Prozentsatz der [X.] für unbedenkli[X.]h erklären, mit den habitatre[X.]htli[X.]hen Vorgaben ni[X.]ht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürfen besonderer, naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h fundierter Re[X.]htfertigung. Daran ändert ni[X.]hts, dass die auf der Grundlage von § 48 BIm[X.]G erlassene Te[X.]hnis[X.]he Anleitung Luft ebenfalls [X.] für [X.] mit [X.]adstoffen enthält, worauf die [X.] Vollzugshilfe ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug nimmt (4.4); denn Vorbilder aus anderen Re[X.]htsberei[X.]hen können ni[X.]ht eine Handhabung re[X.]htfertigen, die si[X.]h von dem maßgebli[X.]hen habitatre[X.]htli[X.]hen Maßstab entfernt. [X.] Gesi[X.]htspunkte, auf die si[X.]h eine Irrelevanzs[X.]hwelle von 10 % der [X.] stützen ließe, sind indessen weder in der [X.] Vollzugshilfe benannt (vgl. dazu [X.], [X.]) no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Namentli[X.]h liefern die Umstände, dass [X.] "rohe" wissens[X.]haftli[X.]he Ergebnisse mit hohen Unsi[X.]herheitsmargen darstellen ([X.], [X.]), die Methoden der Depositionsbere[X.]hnung no[X.]h mit Unsi[X.]herheiten behaftet sind und Daten der Vorbelastung nur gerundet zur Verfügung stehen, hierfür keine hinrei[X.]hende Re[X.]htfertigung. Falls derartige Unsi[X.]herheiten ni[X.]ht ohnehin im Wege einer Modifizierung der [X.] dur[X.]h Zu- oder Abs[X.]hläge zu bewältigen sind, könnten sie allenfalls eine Rolle spielen, soweit es um die Beurteilung von [X.] geht, die zusammen mit der Vorbelastung zu einer si[X.]h im Grenzberei[X.]h des [X.]-Wertes bewegenden Gesamtbelastung führen. Übers[X.]hreitet dagegen bereits die Vorbelastung den [X.]-Wert deutli[X.]h, kann es auf Unsi[X.]herheiten, die die ri[X.]htige Grenzziehung betreffen, ni[X.]ht ankommen. Ebenso sind Probleme, re[X.]hneris[X.]h belegte [X.] geringer Größenordnung messte[X.]hnis[X.]h na[X.]hzuweisen, für die Beurteilung unerhebli[X.]h. [X.]ließli[X.]h fehlt es bisher an jegli[X.]hem Begründungsansatz, der [X.] in einer Größenordnung von bis zu 10 % der [X.] als eine im Hinbli[X.]k auf ihre Wirkungen zu verna[X.]hlässigende Bagatelle ers[X.]heinen ließe.

Erweist si[X.]h eine Neubeurteilung der projektbedingten [X.] anhand des Bewertungsmodells der [X.] Vollzugshilfe als zur Fehlerheilung ungeeignet, so verhilft dies der Klage glei[X.]hwohl ni[X.]ht zum Erfolg; denn der [X.] hat si[X.]h ni[X.]ht auf das Ergebnis der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ausgewirkt (§ 17e Abs. 6 Satz 1 [X.] entspre[X.]hend). Dies folgt daraus, dass jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung - wie hier - die [X.] um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzs[X.]hwelle von 3 % des jeweiligen [X.]-Wertes anzuerkennen ist. Eine so bemessene [X.]welle findet ihre Re[X.]htfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträgli[X.]hkeit mit den [X.] eines FFH-Gebiets steht. Als allgemeiner, im gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV) wurzelnder Re[X.]htsgedanke kann dieser Vorbehalt ni[X.]ht nur bei direkten [X.] (vgl. dazu Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 124), sondern au[X.]h bei mittelbaren Einwirkungen auf einen Lebensraum wie den hier in Rede stehenden [X.] zum Tragen kommen (Bes[X.]hluss vom 10. November 2009 a.a.[X.] Rn. 8). Wann eine Einwirkung [X.] hat, ist eine zuvörderst naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he Frage.

Eine Orientierungshilfe bietet insoweit der vom [X.] Institut für Lands[X.]haftsökologie erarbeitete [X.], der unabhängig vom betroffenen [X.] eine [X.]welle von 3 % des [X.] empfiehlt ([X.], [X.]). Ausweisli[X.]h dieser naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h fundierten Ausarbeitung wird von konsultierten Experten eine Zusatzbelastung in der Größenordnung von 3 % des [X.] übereinstimmend als ni[X.]ht signifikant verändernd eingestuft (ebd. S. 36; vgl. au[X.]h die auf einem internationalen Workshop vom 18. bis 20. Mai 2009 beruhende Publikation von [X.] u.a., "Ermittlung und Bewertung von Wirkungen dur[X.]h [X.] auf [X.] 2000 Gebiete in [X.]"). Die Erläuterungen der Guta[X.]hter des [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung, denen der Guta[X.]hter des [X.] keine fa[X.]hli[X.]hen Einwände von Gewi[X.]ht entgegenzusetzen vermo[X.]ht hat, haben diese Eins[X.]hätzung bestätigt; dana[X.]h besteht mittlerweile ein fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]her Konsens darüber, dass [X.] von ni[X.]ht mehr als 3 % des [X.] außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzus[X.]hränken. Gemessen an der habitatre[X.]htli[X.]hen Zielsetzung, einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen, erweisen si[X.]h damit vorhabenbedingte [X.] bis zu dieser [X.]welle unabhängig vom Umfang der betroffenen Flä[X.]he als Bagatelle, die die Verträgli[X.]hkeit des Vorhabens ni[X.]ht in Frage stellt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn s[X.]hon die Vorbelastung den [X.] um mehr als das Doppelte übersteigt. Denn bei dieser Sa[X.]hlage fällt zum einen die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung sehr gering ins Gewi[X.]ht, zum anderen lässt si[X.]h dann ein dem [X.]-Wert entspre[X.]hender Zustand ohnehin ni[X.]ht mit den spezifis[X.]hen Mitteln des Habitatre[X.]hts, sondern nur dur[X.]h eine effektive Luftreinhaltepolitik erzielen.

Hiervon ausgehend kann si[X.]h die fehlerhafte Annahme einer 10%igen Irrelevanzs[X.]hwelle in der konsolidierten Fassung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung und im [X.] auf das Ents[X.]heidungsergebnis ni[X.]ht ausgewirkt haben. Denn au[X.]h bei Zugrundelegung einer Irrelevanzs[X.]hwelle von 3 % des [X.] wäre die vorhabenbedingte Sti[X.]kstoffdeposition zu verna[X.]hlässigen. Der für die hier betroffenen Waldlebensräume in der konsolidierten Fassung der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ([X.]) und im [X.] in Ansatz gebra[X.]hte [X.] von 10 bis 12 kg N/ha*a, der den naturräumli[X.]hen Gegebenheiten in ni[X.]ht zu beanstandender Weise Re[X.]hnung trägt, wird s[X.]hon von der Vorbelastung weit übers[X.]hritten; na[X.]h den der [X.] des [X.]es entnommenen Angaben war für die im FFH-Gebiet ges[X.]hützten Waldlebensräume von einer Vorbelastung zwis[X.]hen 37 und 48 kgN/ha*a und punktuell no[X.]h darüber auszugehen. Die ermittelten [X.] liegen dagegen weitgehend bei < oder = 0,1 kg N/ha*a und errei[X.]hen nur kleinflä[X.]hig bis zu 0,3 kg N/ha*a. Damit geht bei einer hohen, den [X.]-Wert um mehr als das Dreifa[X.]he übersteigenden Vorbelastung die Zusatzbelastung an keiner Stelle über die Irrelevanzs[X.]hwelle von 3 % des [X.] hinaus.

(3) Im Planfeststellungsbes[X.]hluss wird unter Rü[X.]kgriff auf die die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ergänzende Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gebietsveränderung ([X.]) die Auffassung vertreten, Grau- und [X.]warzspe[X.]ht als [X.]harakteristis[X.]he Arten der Waldlebensräume 9110 und 9130 würden dur[X.]h Immissionen der geplanten Autobahn ni[X.]ht erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt. Diese Beurteilung lässt keine Re[X.]htsfehler erkennen. Bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses als dem insoweit maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt entspra[X.]h es no[X.]h dem Stand der Wissens[X.]haft, in Bezug auf Vögel Lärmimmissionen als ents[X.]heidende Störungsquelle zu betra[X.]hten und ihre Störwirkung anhand der 50- bzw. 55-dB([X.] zu bewerten. Neuere Erkenntnisse, die si[X.]h aus dem Abs[X.]hlussberi[X.]ht eines vom [X.] Institut für Lands[X.]haftsökologie dur[X.]hgeführten Fors[X.]hungsvorhabens "Vögel und Verkehrslärm" ergeben, können ni[X.]ht als zu diesem [X.]punkt bereits bekannt vorausgesetzt werden, weil der auf "November 2007" datierte Beri[X.]ht entweder na[X.]h Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses oder allenfalls wenige Tage vorher fertiggestellt wurde. Hierna[X.]h war eine relevante Neubelastung zu verneinen, da - verglei[X.]hbar der [X.]tuation der Fledermäuse - den über die genannten Werte hinaus neu belasteten Habitatflä[X.]hen in größerem Umfang entspre[X.]hend entlastete Flä[X.]hen gegen-überstehen. Dies gilt sowohl bezogen auf die gebietsinternen [X.]e[X.]hthabitate insgesamt als au[X.]h bezogen auf die dem jeweiligen Lebensraumtyp zugehörigen Be- und Entlastungsflä[X.]hen. Da die fragli[X.]hen Habitatelemente in räumli[X.]hem Zusammenhang zueinanderstehen und auf demselben Einwirkungspfad be- und entlastet werden, ist gegen die vorgenommene Saldierung ni[X.]hts zu erinnern.

(4) An der Beurteilung, dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden, ändert si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]hts, wenn die Auswirkungen anderer Planungen sowie anderer Abs[X.]hnitte der Autobahnplanung in die Betra[X.]htung einbezogen werden. Auswirkungen auf die Fledermausarten "[X.]s Mausohr" und "[X.]" in Gestalt von Zers[X.]hneidungseffekten und Kollisionsrisiken sind dur[X.]h das planfestgestellte [X.]utzkonzept so bewältigt, dass es ni[X.]ht zur Summation mit Wirkungen anderer Projekte bzw. Projektteile oder gar zu [X.] kommen kann. Für die weiteren vorstehend behandelten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens trifft Glei[X.]hes zu, ohne dass es überhaupt besonderer [X.]utzmaßnahmen bedürfte.

b) Erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen des FFH-Gebiets "[X.]" sind ebenfalls ni[X.]ht zu besorgen. Die für das Gebiet dur[X.]hgeführte Verträgli[X.]hkeitsprüfung hat die vom Kläger angespro[X.]hene Problematik hydrologis[X.]her Einwirkungen des geplanten Ersatzbrunnens auf ges[X.]hützte Lebensräume zwar nur kursoris[X.]h behandelt, indem sie unter Hinweis auf die auss[X.]hließli[X.]he Förderung von Tiefenwasser und die Abdi[X.]htung des Brunnens bis zu 70 m unter Gelände eine Beeinflussung dieser Lebensräume ausges[X.]hlossen hat (S. 22; vgl. au[X.]h den ergänzenden Hinweis in der Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie Ersatzwasserbes[X.]haffung Brunnen [X.], [X.]). Erläuterungen des vom [X.]n einges[X.]halteten Fa[X.]hguta[X.]hters Dipl.-Geologe M. in der mündli[X.]hen Verhandlung anhand eines Modells der hydrogeologis[X.]hen Verhältnisse im FFH-Gebiet haben die Ri[X.]htigkeit der in der Verträgli[X.]hkeitsprüfung enthaltenen fa[X.]hli[X.]hen Eins[X.]hätzung aber überzeugend bestätigt. Die zum Gegenstand von [X.] des FFH-Gebiets gewordenen Kalktuffquellen ([X.] 7220*) und [X.] ([X.] 91E0*) werden von den wasserführenden [X.]i[X.]hten, aus denen das Brunnenwasser gefördert wird, dur[X.]h eine geologis[X.]he [X.]erre in Gestalt einer s[X.]hräg einfallenden Röts[X.]hi[X.]ht getrennt. In Verbindung mit der geplanten Abdi[X.]htung des Bohrlo[X.]hs, deren te[X.]hnis[X.]he Realisierbarkeit keinen begründeten Zweifeln unterliegt, ers[X.]heint eine hydraulis[X.]he Verbindung, die dazu führen könnte, dass den ges[X.]hützten Lebensräumen dur[X.]h den Betrieb des Ersatzbrunnens Wasser entzogen wird, ausges[X.]hlossen. Im Übrigen hat der Guta[X.]hter M. verdeutli[X.]ht, dass der dur[X.]h die Fördermenge des Brunnens bewirkte [X.] von diesen Lebensräumen einen weiten Abstand hält. Diesen Überlegungen hat der Kläger ni[X.]ht länger widerspro[X.]hen. Der für den Kläger tätige Guta[X.]hter [X.]. verweist allerdings auf den glei[X.]hfalls im FFH-Gebiet ges[X.]hützten Lebensraum Kalkrei[X.]he Niedermoore ([X.] 7230), der von dem Brunnen ni[X.]ht dur[X.]h eine geologis[X.]he [X.]errs[X.]hi[X.]ht getrennt werde. Au[X.]h insoweit hat der Guta[X.]hter M. Gefährdungen aber zur Überzeugung des Geri[X.]hts auszus[X.]hließen vermo[X.]ht. Aus seinen Erläuterungen folgt, dass dieser Lebensraum si[X.]h zum einen na[X.]h den örtli[X.]hen Verhältnissen ni[X.]ht aus dem Grundwasser speist und zum anderen ebenso wenig wie die zuvor behandelten Lebensräume von dem Absenkungstri[X.]hter des Brunnens erfasst wird.

[X.]) Von einer Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Vogels[X.]hutzgebiet "[X.]" durfte der [X.] absehen. Wie si[X.]h aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 7 [X.] ergibt, erfordern Projekte eine Prüfung ihrer Verträgli[X.]hkeit mit den [X.] eines ausgewiesenen [X.] nur dann, wenn sie das Gebiet erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen könnten. Stellt si[X.]h dagegen s[X.]hon na[X.]h einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erhebli[X.]her Beeinträ[X.]htigungen bestehen, so erübrigt si[X.]h eine Verträgli[X.]hkeitsprüfung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 ; Bes[X.]hluss vom 26. November 2007 - BVerwG 4 [X.] 46.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 29 S. 91 f.). Dies trifft vorliegend zu. Erhebli[X.]he Einwirkungen auf das [X.]utzgebiet sind von vornherein ausges[X.]hlossen. Es werden weder [X.] in Anspru[X.]h genommen no[X.]h ist aufgrund der Entfernung des [X.] von der offenen Trasse mit relevanten Immissionen zu re[X.]hnen. Ausweisli[X.]h der [X.] halten ni[X.]ht nur die 55-dB(A)-, sondern au[X.]h die 50-dB([X.] im Planfall einen Abstand von mehr als 300 m von der [X.]. Wo die Trasse im Tunnel geführt wird, ergeben si[X.]h im Verglei[X.]h zu dem dur[X.]h den Verkehrslärm der [X.] beeinflussten Ist-Zustand sogar Entlastungen. Angesi[X.]hts dessen sind [X.] auf die im Gebiet ges[X.]hützten Vögel eins[X.]hließli[X.]h der vom Kläger besonders angespro[X.]henen [X.]warzstör[X.]he dur[X.]h Lärm zu verneinen. Entspre[X.]hendes gilt für Flu[X.]htdistanzen des [X.]warzstor[X.]hs, die na[X.]h Angaben des [X.] gegenüber Personen 100 m und gegenüber Baumas[X.]hinen 500 m betragen; denn die offenen Teilstü[X.]ke der Trasse liegen eins[X.]hließli[X.]h der [X.]e mindestens 750 m vom Vogels[X.]hutzgebiet entfernt.

Soweit der Kläger die Gefahr sieht, Horste des [X.]warzstor[X.]hs in den [X.] "[X.]" und "[X.]" gingen wegen ihrer Nähe zur Trasse verloren, hat er ni[X.]ht dargetan, warum si[X.]h diese auf das etwa 1 km entfernte Vogels[X.]hutzgebiet und die dort nistenden Brutpaare des [X.]warzstor[X.]hs auswirken sollte. Das Erfordernis eines strikten Gebietsbezugs habitatre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]her Beeinträ[X.]htigungen verkennt der Kläger au[X.]h insoweit, als er die Beeinträ[X.]htigung von [X.] des [X.]warzstor[X.]hs im [X.] geltend ma[X.]ht. Da ni[X.]hts für eine fehlerhafte Abgrenzung des [X.] spri[X.]ht, kommt es auf die Frage, ob außerhalb der festgelegten [X.] gelegene Nahrungshabitate dur[X.]h das Projekt beeinträ[X.]htigt werden könnten, na[X.]h den obigen Ausführungen zur verglei[X.]hbaren Problematik für die im FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" ges[X.]hützten Fledermausarten ni[X.]ht an.

Ferner lässt si[X.]h auss[X.]hließen, dass für den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands der im Vogels[X.]hutzgebiet lebenden [X.]warzstör[X.]he unverzi[X.]htbare Austaus[X.]hbeziehungen zu [X.]warzstor[X.]hbeständen, die Gegenstand der Erhaltungsziele anderer [X.]-2000-Gebiete sind, beeinträ[X.]htigt werden könnten. Die Trasse stellt für [X.]warzstör[X.]he selbst dort, wo sie ni[X.]ht im Tunnel verläuft, kein Überflughindernis dar und kann deshalb bislang vorhandene Austaus[X.]hbeziehungen ni[X.]ht unterbre[X.]hen.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] brau[X.]hte der [X.] ni[X.]ht vom Vorhandensein eines faktis[X.]hen [X.] "[X.]" auszugehen, das dur[X.]h das planfestgestellte Vorhaben betroffen sein könnte. Der [X.] hat dies in seinem Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - (BVerwGE 130, 299 ), das auf die Klage des [X.] gegen den die [X.] betreffenden Planfeststellungsbes[X.]hluss des [X.]n ergangen ist, näher begründet. Darauf wird Bezug genommen. Umstände, die nunmehr Anlass zu einer abwei[X.]henden Beurteilung geben könnten, sind weder im vorliegenden Verfahren dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

2. Es stellt keinen Re[X.]htsfehler dar, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ni[X.]ht die Verträgli[X.]hkeit des Gesamtprojekts der [X.] zwis[X.]hen [X.] und [X.] mit den [X.] aller in diesem Raum vorhandenen FFH-Gebiete geprüft, sondern si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren [X.]e mit einer Vors[X.]hau na[X.]h Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" begnügt hat. § 34 HENatG s[X.]hreibt im Einklang mit § 34 [X.]at[X.]G 2002 eine Verträgli[X.]hkeitsprüfung im Rahmen der Projektzulassung nur für das jeweilige Projekt im [X.]nne des § 3 Satz 2 Nr. 8 HENatG, bei einer abs[X.]hnittweise erfolgenden Planung also nur für den einzelnen [X.] vor. Die FFH-Verträgli[X.]hkeit der Gesamtplanung ist hingegen allein im Verfahren der Linienbestimmung zu beurteilen (§ 34 Abs. 7 HENatG, § 35 Satz 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002). Eine Ausnahme ist au[X.]h ni[X.]ht für den Fall vorgesehen, dass das Erfordernis einer die Gesamtplanung betreffenden Verträgli[X.]hkeitsprüfung im [X.] no[X.]h ni[X.]ht zum Tragen kommen konnte, weil die Linienbestimmung - wie hier - vor Inkrafttreten der genannten gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und vor Aufnahme der einzelnen FFH-Gebiete in die von der [X.] festgelegte Liste der Gebiete von gemeins[X.]haftli[X.]her Bedeutung (Art. 4 Abs. 5 [X.]) erfolgt ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 32 f.). Dass dem Gesamtprojekt in anderen [X.]en au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Mögli[X.]hkeit, die jeweiligen Abs[X.]hnitte im Wege einer Abwei[X.]hungsents[X.]heidung na[X.]h § 34 Abs. 3 und 4 HENatG zuzulassen, unüberwindli[X.]he, ein vorläufiges positives Gesamturteil auss[X.]hließende Hindernisse entgegenstünden, hat der Kläger selbst ni[X.]ht geltend gema[X.]ht; dies ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

3. Das Vorhaben widerspri[X.]ht ferner ni[X.]ht in einer das Klagebegehren re[X.]htfertigenden Weise den Anforderungen des Artens[X.]hutzre[X.]hts.

a) Mit seinem Einwand, der [X.] habe es versäumt, den Lu[X.]hs bei seiner artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ist der Kläger na[X.]h der hier maßgebli[X.]hen Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 [X.]at[X.]G 2002 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 2 HENatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002 ([X.]) ausges[X.]hlossen. Gegenstand des zweiten Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger dur[X.]h Übersendung der maßgebli[X.]hen Planunterlagen beteiligt wurde, waren sowohl die De[X.]kblattfassung des lands[X.]haftspflegeris[X.]hen [X.] als au[X.]h der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Fa[X.]hbeitrag. Diesen Unterlagen ließ si[X.]h im Einzelnen entnehmen, wel[X.]he Arten mit wel[X.]hen Methoden vom Vorhabenträger untersu[X.]ht worden waren. Der Lu[X.]hs gehörte erkennbar ni[X.]ht zu den in den Bli[X.]k genommenen Arten. Innerhalb der Äußerungsfrist, die mit [X.]a. zwei Monaten jedenfalls ni[X.]ht zu knapp bemessen war, hat der Kläger umfangrei[X.]he Einwendungen erhoben, ein Vorkommen des Lu[X.]hses oder Gesi[X.]htspunkte, die ein sol[X.]hes Vorkommen nahelegen könnten, jedo[X.]h ebenso wenig angespro[X.]hen wie im ersten Anhörungsverfahren. Da er auf die Re[X.]htsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war, führt dies zum Einwendungsauss[X.]hluss.

An der eingetretenen Präklusion vermag au[X.]h die Tatsa[X.]he ni[X.]hts zu ändern, dass der Kläger das Vorkommen des Lu[X.]hses in der ihm von der Planfeststellungsbehörde ermögli[X.]hten Äußerung zu den Stellungnahmen des [X.] zum artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag behauptet hat. Gegenstände dieser Stellungnahmen waren eine veränderte - individuenbezogene - Beurteilung der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verbotstatbestände auf der Grundlage unveränderter Daten und die Prüfung der [X.]svoraussetzungen des § 62 [X.]at[X.]G 2002. Die Erhebungsphase, deren Defizite der Kläger mit seinem Einwand geltend ma[X.]ht, war zu diesem [X.]punkt längst abges[X.]hlossen, und au[X.]h die Stellungnahmen zum artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag warfen insofern keine neuen Fragen auf, die den Gegenstand der Anhörung gebildet hätten.

Der Präklusion stehen Vors[X.]hriften des [X.] Gemeins[X.]haftsre[X.]hts ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dürfen das nationale Verfahrens- und Prozessre[X.]ht zwar die Ausübung der dur[X.]h die Gemeins[X.]haftsre[X.]htsordnung verliehenen Re[X.]hte ni[X.]ht praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]hen oder übermäßig ers[X.]hweren (Urteile vom 14. Dezember 1995 - [X.]. [X.]/93 - Slg. 1995, [X.] und - [X.]. [X.]/93 und 431/93 - Slg. 1995, [X.] ). Ob eine nationale Verfahrensvors[X.]hrift diesem Erfordernis entspri[X.]ht, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des [X.] und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.]. C-327/00 - Slg. 2003, [X.] ). Na[X.]h diesem Maßstab bestehen gegen den Einwendungsauss[X.]hluss keine Bedenken. Die Regelungen der Einwendungspräklusion im [X.] Re[X.]ht dienen der Re[X.]htssi[X.]herheit, namentli[X.]h dem gesteigerten Bedürfnis des [X.] na[X.]h [X.]utz und Beständigkeit der unter [X.] zustande gekommenen Zulassungsents[X.]heidung. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die genannte Zielsetzung stehen diese Präklusionsregelungen grundsätzli[X.]h in Einklang mit dem erwähnten gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Effektivitätsgebot (Bes[X.]hluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 [X.] - UPR 2010, 103 ). Anders als bei prozessre[X.]htli[X.]hen Auss[X.]hlussfristen, für die Glei[X.]hes in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] anerkannt ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 - [X.]. [X.]/98 - Slg. 2000, [X.] ), tritt der Einwendungsauss[X.]hluss insoweit zwar bereits vor Erlass eines geri[X.]htli[X.]h anfe[X.]htbaren Re[X.]htsakts ein. Das ist aber ohne Bedeutung, weil das [X.] als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Re[X.]htss[X.]hutz glei[X.]hkommt. Dieser Re[X.]htss[X.]hutz ist ni[X.]ht unzurei[X.]hend; denn er liegt au[X.]h im wohl verstandenen Interesse der Einwendungsbere[X.]htigten, weil sie dur[X.]h ihr Vorbringen die Chan[X.]e der Einflussnahme wahren können, bevor eine Art von planeris[X.]her Verfestigung eingetreten ist (Bes[X.]hluss vom 11. November 2009 a.a.[X.] Rn. 7). Die hier in Rede stehende Präklusionsregelung enthält keine Besonderheiten, die eine abwei[X.]hende Beurteilung re[X.]htfertigen könnten. Da der Einwendungsauss[X.]hluss eine angemessene Erkundigungs- und Äußerungsfrist sowie eine ausrei[X.]hende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraussetzt, wird die Re[X.]htsverfolgung ni[X.]ht mehr als aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit geboten ers[X.]hwert.

Mit der hier vertretenen Auffassung setzt si[X.]h das Geri[X.]ht entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu dem Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 - [X.]. [X.]/08 - ([X.] 2009, 773). Im Ausgangsfall, der zu dieser Ents[X.]heidung führte, hatte eine [X.] gegen die Zulassung eines Projekts dur[X.]h eine der nationalen Geri[X.]htsbarkeit zugehörige Stelle geklagt, na[X.]hdem sie si[X.]h an dem von dieser Stelle dur[X.]hgeführten Genehmigungsverfahren beteiligt hatte. Dem [X.] wurde die Frage vorgelegt, ob das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht es erfordert, einer Vereinigung unter diesen Umständen den Re[X.]htsweg zu eröffnen. Der [X.] hat das bejaht und den Re[X.]htssatz aufgestellt, den Mitgliedern der betroffenen Öffentli[X.]hkeit im [X.]nne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der [X.] müsse es mögli[X.]h sein, die von einer der nationalen Geri[X.]htsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Ents[X.]heidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufe[X.]hten, glei[X.]hviel, wel[X.]he Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle dur[X.]h ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Der [X.] hat si[X.]h damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das Beteiligungsre[X.]hte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Geri[X.]hts[X.]harakter im Rahmen verwaltungsbehördli[X.]her Zuständigkeit dur[X.]hgeführt worden ist (a.a.[X.] Rn. 37). Zur Problematik des Einwendungsauss[X.]hlusses im Falle ungenügenden Gebrau[X.]hma[X.]hens von der Mögli[X.]hkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren besagt dies ni[X.]hts.

b) Die auf andere Tierarten bezogenen [X.] des [X.] sind zwar bereits in seinen im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen angelegt, führen in der Sa[X.]he aber ni[X.]ht auf ents[X.]heidungserhebli[X.]he Fehler.

Bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses vom 16. November 2007 war das Vorhaben an den §§ 42, 43 und 62 [X.]at[X.]G 2002 zu messen, die na[X.]h § 11 Satz 1 [X.]at[X.]G 2002 unmittelbar galten. Dur[X.]h diese Vors[X.]hriften war an si[X.]h eine dreistufige Prüfung vorgegeben, bei der zu klären war, ob das Vorhaben einen [X.] des § 42 [X.]at[X.]G 2002 verwirkli[X.]ht, ob eine gesetzli[X.]he Ausnahme vom Verbot na[X.]h § 43 [X.]at[X.]G 2002 eingreift oder ob das Verbot aufgrund einer [X.] na[X.]h § 62 [X.]at[X.]G 2002 entfällt. Die auf der zweiten Stufe zu bea[X.]htende Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 [X.]at[X.]G 2002 für die Dur[X.]hführung eines na[X.]h § 19 [X.]at[X.]G 2002 zugelassenen Eingriffs konnte indessen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zum Tragen kommen, weil die Vors[X.]hrift die Ausnahme ni[X.]ht von sämtli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 16 [X.] bzw. des Art. 9 [X.] abhängig ma[X.]hte, deren Umsetzung zu den Zielen der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen des [X.] gehörte. Das hinderte die Planfeststellungsbehörde aber ni[X.]ht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.]at[X.]G 2002 eine [X.] zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - [X.] 73.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 39 ). Zusätzli[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Regelungen des [X.] na[X.]h Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses dur[X.]h Gesetz vom 12. Dezember 2007 ([X.] 2873) geändert worden sind. Soweit diese Änderungen zu einer Eins[X.]hränkung der Verbotstatbestände geführt haben, ist die geänderte Gesetzesfassung für die geri[X.]htli[X.]he Beurteilung maßgebli[X.]h; denn es kann keinen Anspru[X.]h auf Aufhebung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses oder auf Feststellung seiner Re[X.]htswidrigkeit und Ni[X.]htvollziehbarkeit geben, wenn der Planfeststellungsbes[X.]hluss aufgrund der Re[X.]htsänderung mit glei[X.]hem Inhalt und glei[X.]her Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 88 m.w.[X.]). Hiervon ausgehend leidet der Planfeststellungsbes[X.]hluss au[X.]h in artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht an einem zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Re[X.]htswidrigkeit und Ni[X.]htvollziehbarkeit führenden Fehler.

aa) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat - teilweise nur vorsorgli[X.]h - Verbotstatbestände für die im Anhang IV der [X.] aufgeführten Arten [X.], [X.]s Mausohr, Haselmaus und [X.]lingnatter sowie für 52 [X.] Vogelarten als erfüllt zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung des [X.] war damit der Kreis der von artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]h relevanten Auswirkungen betroffenen [X.] und mit Ausnahme der [X.] au[X.]h der [X.] Vogelarten jedenfalls ni[X.]ht zu eng gezogen. Ebenso wenig sind für die als betroffen era[X.]hteten Arten einzelne Verbotstatbestände zu Unre[X.]ht verneint worden.

(1) Bezogen auf die Wildkatze ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 42 [X.]at[X.]G 2002 erfüllt sei. Aufzu[X.]htstätten der Wildkatze seien im [X.] der Trasse wegen der hohen Vorbelastung dur[X.]h den Lärm der [X.] ni[X.]ht zu erwarten. Eine Störung dur[X.]h Zers[X.]hneidung räumli[X.]h-funktionaler Beziehungen im Streifgebiet der Wildkatze sei im Hinbli[X.]k auf die Vorbelastung dur[X.]h die [X.], die ein Querungshindernis darstelle, und die geplanten Querungsbauwerke ni[X.]ht zu erwarten. Diese Bewertung lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen.

Die Eins[X.]hätzung, ges[X.]hützte Lebensstätten der Wildkatze im [X.]nne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002, die bei der Verwirkli[X.]hung des Vorhabens bes[X.]hädigt oder zerstört werden könnten, seien im [X.] ni[X.]ht vorhanden, wird dur[X.]h den naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Eins[X.]hätzungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 ) gede[X.]kt. Angesi[X.]hts der Verlärmung des [X.] dur[X.]h die stark mit Verkehr belastete [X.] und die besondere Lärmempfindli[X.]hkeit der Art konnte der [X.] au[X.]h ohne gezielte Su[X.]he na[X.]h sol[X.]hen Stätten davon ausgehen, die Wildkatze nutze den fragli[X.]hen Berei[X.]h nur als Streifgebiet, ni[X.]ht aber für die Aufzu[X.]ht der Jungtiere oder als Ruheraum; dies umso mehr, als si[X.]h in den ausgewerteten Untersu[X.]hungen keine entspre[X.]henden Hinweise gefunden hatten. Die hohe Empfindli[X.]hkeit der Art gegenüber Störungen dur[X.]h Straßen ist dur[X.]h Fa[X.]hliteratur belegt (vgl. [X.] u.a., Das [X.], Band 2: Wirbeltiere, 2004, [X.]). Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, neuere telemetris[X.]he Untersu[X.]hungen hätten ergeben, dass die Tiere na[X.]hts die Nähe von Autobahnen und Straßen ni[X.]ht meiden, kann dies Aussagekraft nur für das Streifverhalten der Tiere haben; denn die in Rede stehenden Lebensstätten müssen ihre Funktion au[X.]h tagsüber erfüllen können.

Au[X.]h wenn Trennwirkungen unter das artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Störungsverbot fallen können (bejahend Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 105; kritis[X.]h dazu [X.], [X.] 2009, 85 <87>), ist jedenfalls der Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007 ni[X.]ht verwirkli[X.]ht. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss geht zu Re[X.]ht davon aus, dass die mit dem Vorhaben bewirkte Zers[X.]hneidung des [X.] dur[X.]h die Trennwirkung der bisher stark belasteten [X.] relativiert und dur[X.]h die vorgesehenen Querungshilfen erhebli[X.]h gemindert wird. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Akzeptanz dieser Querungshilfen sind bei zwe[X.]kentspre[X.]hender Ausgestaltung unbere[X.]htigt. Die Erri[X.]htung von [X.]n wird für Wildkatzen ausdrü[X.]kli[X.]h empfohlen (vgl. [X.] u.a., a.a.[X.]) und - zumindest für vorhandene Autobahnen - vom Kläger selbst gefordert (vgl. den Begleittext zu seinem Wildkatzenwegeplan, [X.]). Es sind ferner keine Anhaltspunkte ersi[X.]htli[X.]h, dass die beiden in der [X.] vorgesehenen [X.]n wegen ihrer Lage oder Ausgestaltung der Funktion als Querungshilfen (au[X.]h) für die Wildkatze ni[X.]ht gere[X.]ht würden. Namentli[X.]h ist der Abstand zwis[X.]hen ihnen mit [X.]a. 300 m ni[X.]ht zu groß, um die Dur[X.]hlässigkeit der Trasse zu gewährleisten (vgl. die im Auftrag des [X.] vom Büro für angewandte Ökologie und Forstplanung dur[X.]hgeführten ökologis[X.]hen Grundlagenerhebungen Wildtiere, S. 20).

(2) Au[X.]h für die [X.] und das [X.] brau[X.]hte der [X.] die Verwirkli[X.]hung artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Verbotstatbestände ni[X.]ht in Re[X.]hnung zu stellen; soweit er vorsorgli[X.]h die Voraussetzungen des Störungsverbots wegen vorhabenbedingter Verluste von [X.]n bejaht und davon eine [X.] erteilt hat, bestand hierfür keine Notwendigkeit.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002 ist zu verneinen. Rodungsarbeiten für den Bau der Autobahn, in deren Verlauf Exemplare dieser Arten zu [X.]aden kommen könnten, sind na[X.]h der in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses auf die [X.] vom 1. November eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres bes[X.]hränkt. In diesen Monaten könnten nur Winterquartiere betroffen sein. Die Na[X.]hfors[X.]hungen des [X.] haben jedo[X.]h ergeben, dass im [X.] Bäume mit Stammhöhlen, die als Winterquartiere geeignet wären, ni[X.]ht vorhanden sind. [X.], die vom Boden aus nur s[X.]hwer erkannt und deshalb aufgrund der dur[X.]hgeführten Prüfungen ni[X.]ht si[X.]her ausges[X.]hlossen werden können, sind na[X.]h den einleu[X.]htenden Ausführungen des Guta[X.]hters Dipl.-Biol. [X.]. ebenso wie [X.]alte hinter vorstehender Baumborke als Winterquartiere ungeeignet, weil sie den Tieren keinen genügenden [X.]utz vor Kälte bieten. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot wegen signifikanter Erhöhung des verkehrsbedingten [X.] lässt si[X.]h aufgrund der vorgesehenen Leit- und [X.]erreinri[X.]htungen glei[X.]hfalls auss[X.]hließen. Ausweisli[X.]h der Ausführungen zum Habitats[X.]hutz erweist si[X.]h das aus einem Bündel von Maßnahmen bestehende [X.]utzkonzept als geeignet, gesteigerte Kollisionsrisiken auszus[X.]hließen. Dies gilt namentli[X.]h im Berei[X.]h östli[X.]h des Tunnels [X.], wo Hauptflugrouten des [X.] und ein bedeutender [X.] der [X.] die Trasse queren. Westli[X.]h des Tunnels ist die Stre[X.]ke zwar auf einer Länge von etwa 700 m nur dur[X.]h beiderseitige [X.]utzpflanzungen, ni[X.]ht hingegen dur[X.]h fledermausspezifis[X.]h ausgebildete [X.]utzzäune abges[X.]hirmt. Daraus lässt si[X.]h aber kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ableiten, weil in diesem Berei[X.]h trotz umfängli[X.]her Untersu[X.]hungen weder bedeutende [X.] no[X.]h Flugrouten festgestellt worden sind.

Ein Verstoß gegen das [X.] (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002), das na[X.]h den Ergebnissen der dur[X.]hgeführten Baumhöhlensu[X.]he nur in Gestalt des Zugriffs auf Sommerquartiere der Männ[X.]hen vorstellbar wäre, wird dur[X.]h die vorerwähnte Regelung der Rodungszeiten ausges[X.]hlossen.

Ferner sind au[X.]h verbotswidrige Störungen beider Fledermausarten zu verneinen. Da das planfestgestellte Fledermauss[X.]hutzkonzept populationsrelevante Trennwirkungen verhindert, s[X.]heidet unter diesem Gesi[X.]htspunkt zumindest ein Verstoß gegen das Störungsverbot in der Fassung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007 aus. Ob die Inanspru[X.]hnahme von [X.]n oder deren sti[X.]kstoffbedingte Verkrautung als Störung im [X.]nne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]at[X.]G 2002 bzw. des § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007 zu begreifen wären, ers[X.]heint zweifelhaft; bei der s[X.]hli[X.]hten Beseitigung von Flä[X.]hen, die bislang als Nahrungsgrundlage genutzt worden sind, und bei vegetationsverändernden Immissionen fehlt es nämli[X.]h an einer zwanghaften Einwirkung auf das natürli[X.]he Verhalten der Tiere, das na[X.]h dem Wortsinn als Störung zu werten ist. Letztli[X.]h mag dies aber auf si[X.]h beruhen; denn au[X.]h in der Zusammens[X.]hau dieser Einwirkungen wäre eine etwaige Störung ni[X.]ht erhebli[X.]h im [X.]nne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007. Da die hier berührten Populationen des [X.] und der [X.] na[X.]h den Ausführungen zur Frage ordnungsgemäßer Abgrenzung des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" in diesem Gebiet die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands notwendige Nahrungsgrundlage zur Verfügung haben, kann es dur[X.]h die in Rede stehenden Beeinträ[X.]htigungen, die auss[X.]hließli[X.]h die Trasse und deren Nahberei[X.]h und damit gebietsexterne Flä[X.]hen betreffen können, ni[X.]ht zu einer für den Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Arten relevanten Störung kommen.

(3) Andere in Anhang IV der [X.] aufgeführte Fledermausarten sind von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens ebenfalls ni[X.]ht betroffen. Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] gilt insoweit Glei[X.]hes wie für das [X.] und die [X.]. Aber au[X.]h bezogen auf das [X.] sowie das Störungsverbot sind dem Vorbringen des [X.] keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Verbotstatbestände im Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Unre[X.]ht verneint worden sind.

Trotz ausrei[X.]hender Untersu[X.]hungen zur Bestandserhebung sind keine na[X.]h § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002 bzw. § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]at[X.]G 2007 ges[X.]hützten Lebensstätten der vom Kläger im Zusammenhang mit dem [X.] angespro[X.]henen Arten [X.], [X.] und [X.] und [X.] ermittelt worden. Entgegen der Behauptung des [X.] lässt si[X.]h der FFH-Verträgli[X.]hkeitsprüfung südli[X.]h [X.] kein Hinweis auf die Nutzung eines Gehölzes im Berei[X.]h des [X.] "[X.]" als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der [X.] entnehmen. Die Darstellung eines Exemplars dieser Art im [X.] auf der Karte 1b der erwähnten Verträgli[X.]hkeitsprüfung geht auf eine Untersu[X.]hung des Büros S. aus dem [X.] zurü[X.]k. Mit der darin angewandten Detektormethode wurden ausdrü[X.]kli[X.]h nur Jagdaktivitäten erfasst. Während die [X.] Bartfledermaus im Untersu[X.]hungsraum s[X.]hon gar ni[X.]ht na[X.]hgewiesen worden ist, konnte ein Vorkommen der [X.] dort festgestellt werden. [X.]e nutzt als Winterquartiere, die in Anbetra[X.]ht der zeitli[X.]hen Bes[X.]hränkung der Rodungsarbeiten allein in den Bli[X.]k zu nehmen wären, aber nur frostfreie Höhlen, Stollen und [X.] ([X.] u.a., a.a.[X.] S. 513). Sol[X.]he Unters[X.]hlupfmögli[X.]hkeiten sind von dem Vorhaben unstreitig ni[X.]ht betroffen. Der Na[X.]hweis der [X.] in den Wäldern östli[X.]h von [X.] und am [X.] lässt ebenfalls ni[X.]ht den [X.]luss auf eingriffsbetroffene Lebensstätten dieser Art zu, da die Quartiersu[X.]he hierfür keine Anhaltspunkte erbra[X.]ht hat.

Au[X.]h das Störungsverbot wird hinsi[X.]htli[X.]h keiner der neben dem [X.] und der [X.] im Untersu[X.]hungsraum festgestellten Fledermausarten verletzt, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Inanspru[X.]hnahme von [X.]n als Tathandlung im [X.]nne des [X.] anzusehen ist. Flä[X.]hen, die mögli[X.]herweise von der [X.], der [X.]n oder der [X.] sowie der [X.] zur Jagd genutzt werden, gehen nur in geringem Umfang verloren. Na[X.]h der naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Eins[X.]hätzung des [X.]n sind daher Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population auszus[X.]hließen, zumal dur[X.]h vorgesehene Ausglei[X.]hsmaßnahmen die Eignung anderer Flä[X.]hen als [X.] für diese Arten verbessert wird. Der Kläger hat ni[X.]hts vorgetragen, was die Vertretbarkeit dieser Eins[X.]hätzung in Frage stellen könnte. Hierna[X.]h fehlt es einer etwaigen Störung dur[X.]h [X.]verluste an dem in § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007 vorausgesetzten [X.]. Entspre[X.]hendes gilt für die [X.], die dem artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag zufolge ledigli[X.]h während der Bauphase dur[X.]h eine temporäre Inanspru[X.]hnahme von Teilen ihrer [X.] betroffen ist, und die Zwergfledermaus, für deren örtli[X.]he Population si[X.]h die geringen [X.]verluste ausweisli[X.]h des [X.] im Hinbli[X.]k auf das weite [X.]ektrum der von ihr zur Jagd nutzbaren Biotopstrukturen nur geringfügig auswirken können. Die Neuverlärmung von [X.]n des Braunen und des Grauen Langohrs fällt na[X.]h den einleu[X.]htenden Ausführungen im artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag wegen der Entlastung bisher verlärmter [X.]flä[X.]hen dur[X.]h den Tunnel [X.] per Saldo ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht. Beide Arten werden zwar darüber hinaus - wie im Planfeststellungsbes[X.]hluss eingeräumt - au[X.]h dur[X.]h die Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme ortsnaher Jagdlebensräume betroffen. In Anbetra[X.]ht des geringen Umfangs der in Anspru[X.]h genommenen Flä[X.]hen und der Kompensation dur[X.]h Aufwertung anderer Flä[X.]hen gilt für sie aber ebenso wie für die übrigen Fledermausarten, dass diese Inanspru[X.]hnahme den Erhaltungszustand der lokalen Population unberührt lässt.

(4) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss unterstellt ein Vorkommen der Haselmaus im [X.] und geht von der Annahme aus, dass bezogen auf sie artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verbotstatbestände erfüllt seien und das Vorhaben deshalb nur unter Erteilung einer artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.] zugelassen werden könne. Dem artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag und der Stellungnahme des [X.] zu diesem Fa[X.]hbeitrag ist zu entnehmen, dass wegen der mögli[X.]hen Zerstörung von Aufzu[X.]htstätten der Haselmaus der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002 und wegen der Überbauung eines als vorhanden unterstellten [X.] der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]at[X.]G 2002 als verwirkli[X.]ht angesehen worden ist. Diese Beurteilung lässt keine Mängel zu Lasten des Artens[X.]hutzes erkennen.

Die Neufassung der Verbotstatbestände führt allerdings teilweise zu einer Neubewertung. Zwar ist au[X.]h der Zerstörungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 [X.]at[X.]G 2007 erfüllt; denn die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werden zum Eingriffszeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht wirksam sein und können deshalb die Funktion der - mögli[X.]herweise - verloren gehenden Fortpflanzungsstätten ni[X.]ht bru[X.]hlos übernehmen, wie es § 42 Abs. 5 Satz 3 [X.]at[X.]G 2007 voraussetzt. Die anfängli[X.]he Unvereinbarkeit mit dem Störungsverbot ist aber entfallen, weil na[X.]h der unwiderspro[X.]hen gebliebenen Eins[X.]hätzung des [X.]n die Querungshilfen und Kompensationsmaßnahmen eine Vers[X.]hle[X.]hterung des Erhaltungszustands der lokalen Population auss[X.]hließen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007).

(5) Für die [X.]lingnatter ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss von Auswirkungen des Vorhabens ausgegangen, die den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.]at[X.]G 2002 unterfallen. Er hat si[X.]h dazu auf die Wirkungsanalyse des [X.] im artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag und in der Stellungnahme zu diesem Fa[X.]hbeitrag bezogen, in denen die Bes[X.]hädigung oder Zerstörung dur[X.]h § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002 ges[X.]hützter Lebensstätten dieser Art, [X.] und die Störung der Tiere beim Umsetzen von ihrem bisherigen Lebensraum, dem überplanten Bahndamm, in ein [X.] sowie die Tötung ni[X.]ht eingefangener Exemplare beim Bau und Betrieb der Autobahn angenommen worden sind. Ob tatsä[X.]hli[X.]h sämtli[X.]he als erfüllt era[X.]hteten Verbotstatbestände gegeben waren und ob die entspre[X.]henden Verbote des § 42 Abs. 1 [X.]at[X.]G 2007 in glei[X.]hem Umfang eingreifen, kann offenbleiben; insbesondere muss ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, ob das Ergreifen der Tiere, um sie in das [X.] zu verbringen, unter das Fangverbot fällt oder ob unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Regelungszwe[X.]ks nur Fänge zum Zwe[X.]ke der Entnahme der Tiere aus der Natur den [X.] verwirkli[X.]hen. Die erteilte [X.] hält nämli[X.]h - wie no[X.]h auszuführen sein wird - re[X.]htli[X.]her Überprüfung au[X.]h dann stand, wenn sämtli[X.]he vorgenannten Verbotstatbestände zu bejahen sind.

(6) Bezogen auf 52 Vogelarten ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss der Beurteilung des [X.] in dessen Stellungnahme zum artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag gefolgt, dass die Voraussetzungen des [X.]s sowie mit Ausnahme der [X.] au[X.]h des Störungsverbots (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.]at[X.]G 2002) erfüllt seien. Wie si[X.]h aus der in Bezug genommenen Stellungnahme des [X.] ergibt, hat er das Tötungsverbot dur[X.]hgängig verneint, weil in Anbetra[X.]ht der verkehrli[X.]hen Vorbelastung dur[X.]h die [X.] und der geplanten [X.]utzmaßnahmen si[X.]h die verkehrsbedingten Kollisionsgefahren ni[X.]ht erhöhten und baubedingte Tötungen dur[X.]h [X.]utzmaßnahmen ausges[X.]hlossen würden. Für keine der 52 Vogelarten lasse si[X.]h indes auss[X.]hließen, dass im Zuge der Baufeldräumung einzelne [X.] verloren gingen. Außer der [X.] könnten au[X.]h alle Arten von tatbestandsmäßigen Störungen betroffen werden. Abwei[X.]hend von der Stellungnahme zum Fa[X.]hbeitrag, die au[X.]h für die [X.] den Verlust einzelner [X.] und Störungen in Re[X.]hnung gestellt hat, hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] weder unter den verbotswidrig betroffenen Vogelarten erwähnt no[X.]h für ihn eine [X.] erteilt. Mit Ausnahme der [X.] hält seine Beurteilung re[X.]htli[X.]her Kontrolle stand, wobei zusätzli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, dass dur[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he Änderung des [X.] die im Planfeststellungsbes[X.]hluss angenommenen Verstöße gegen das Störungsverbot entfallen sind. Die fehlende Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] als verbotswidrig betroffener Vogelart, die auf einem Versehen beruhen dürfte, stellt einen re[X.]htli[X.]hen Mangel dar, do[X.]h hat si[X.]h dieser auf die Zulassungsents[X.]heidung ni[X.]ht ausgewirkt.

Dass der [X.] den Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002 für keine der im Untersu[X.]hungsraum vorkommenden Vogelarten angenommen hat, ist ni[X.]ht zu beanstanden. Sowohl für die Bau- als au[X.]h für die spätere Betriebsphase der Autobahn hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit den angeordneten [X.]utzmaßnahmen hinrei[X.]hende Vorsorge getroffen, um Verstöße gegen das Tötungsverbot auszus[X.]hließen. Für die Bauphase ist dies mit der Bauzeitenregelung, für die Betriebsphase mit den Anordnungen und Regelungen zur Abs[X.]hirmung der Autobahn dur[X.]h [X.]utzpflanzungen und [X.]erreinri[X.]htungen ges[X.]hehen, von denen der [X.] angesi[X.]hts der hohen verkehrli[X.]hen Vorbelastung dur[X.]h die [X.] annehmen durfte, dass sie eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten [X.] auss[X.]hließen; dies umso mehr, als die Eignung des unmittelbaren [X.] der [X.] als Vogelhabitat dur[X.]h die Störwirkung des [X.] erhebli[X.]h gemindert wird. Für aasfressende Raubvögel war entgegen der Auffassung des [X.] keine abwei[X.]hende Beurteilung geboten. Die [X.], die die Autobahn dur[X.]hgängig abs[X.]hirmen werden, sind nämli[X.]h im unteren Berei[X.]h so engmas[X.]hig auszuführen, dass Mittelsäuger ni[X.]ht auf die Fahrbahn gelangen, überfahren werden und als [X.] Raubvögel anlo[X.]ken können. Der Kläger hat ni[X.]ht substantiiert dargelegt, warum diese Maßnahme ihre Wirkung verfehlen sollte. Soweit er behauptet, der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Fa[X.]hbeitrag s[X.]hließe für den Mäusebussard und den Rotmilan ein erhöhtes Kollisionsrisiko selbst ni[X.]ht aus, verkennt er, dass es si[X.]h um eine grundsätzli[X.]he Aussage handelt, die die im Planfeststellungsbes[X.]hluss angeordneten [X.]utzmaßnahmen no[X.]h ni[X.]ht einbezieht.

Ebenso wenig ist es re[X.]htsfehlerhaft, dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss für 52 näher bezei[X.]hnete Vogelarten den Bes[X.]hädigungs- und Zerstörungstatbestand bejaht hat. Mangels einer detaillierten Revierkartierung hat si[X.]h der [X.] in dieser Hinsi[X.]ht zwar mit der [X.] begnügt, den betreffenden Arten gingen jeweils einzelne [X.] verloren. Gegen dieses Vorgehen ist aber re[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern, da die [X.] ni[X.]ht zu Lasten des Artens[X.]hutzes geht und geeignet ist, die Dimension der Verbotswidrigkeit angemessen zu erfassen. Zusätzli[X.]h ist allerdings au[X.]h für die [X.] ein Verstoß gegen das [X.] in Re[X.]hnung zu stellen, denn dem Planfeststellungsbes[X.]hluss sind ebenso wenig wie dem prozessualen Vortrag des [X.]n Umstände zu entnehmen, die die diesbezügli[X.]he Eins[X.]hätzung in der Stellungnahme des [X.] zum artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag in Frage stellen könnte.

Soweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit Ausnahme der [X.] au[X.]h den Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]at[X.]G 2002 als verwirkli[X.]ht angesehen hat, ergibt si[X.]h aufgrund der Neufassung dieses Tatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2007 eine abwei[X.]hende Beurteilung. Auf entspre[X.]hende Anfrage des Geri[X.]hts hat der [X.] unter Vorlage naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]her Stellungnahmen des Leiters der [X.] [X.], [X.] und das [X.] sowie der [X.] ausgeführt, dass Auswirkungen von Störungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population dieser Arten ni[X.]ht zu erwarten seien. Die Stellungnahme der [X.] begründet diese fa[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung gesondert für jede der betroffenen Arten. Die zentrale zugrundeliegende Erwägung, außer dem Neuntöter hätten die betroffenen Vogelarten lokale Populationen in weit größeren räumli[X.]hen Zusammenhängen, als von dem Vorhaben betroffen seien, leu[X.]htet ein. Für den Neuntöter verneint die Stellungnahme der [X.] ebenfalls vertretbar eine Störung mit [X.], weil angesi[X.]hts der Vorbelastung ledigli[X.]h mit der zusätzli[X.]hen Störung eines Brutreviers zu re[X.]hnen sei und umfangrei[X.]he Kompensationsmaßnahmen erfolgten. Zur [X.] enthalten die na[X.]hträgli[X.]hen guta[X.]htli[X.]hen Stellungnahmen keine Angaben zum [X.] der Störung; da es si[X.]h um eine ubiquitäre, na[X.]h dem Leitfaden für die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung in [X.] landesweit häufig vorkommende Art handelt, die im Planungsraum weit über den [X.] hinaus geeignete Habitatstrukturen vorfindet, lässt si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h für sie ein [X.] der Störung auss[X.]hließen.

[X.]) Soweit das Vorhaben hierna[X.]h artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verboten zuwiderläuft, finden die im Planfeststellungsbes[X.]hluss für die [X.]lingnatter, die Haselmaus und 52 Vogelarten erteilten [X.]en in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2002 eine tragfähige Grundlage. Dass für die [X.] eine [X.] unterblieben ist, verhilft dem Antragsbegehren des [X.] in entspre[X.]hender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 [X.] ebenfalls ni[X.]ht zum Erfolg.

(1) Für sämtli[X.]he von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffene Arten bestand eine objektive [X.]slage. Na[X.]h § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2002 konnte von den Verboten des § 42 [X.]at[X.]G 2002 auf Antrag [X.] gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die [X.] erfordern und die Art. 12, 13 und 16 [X.] oder die Art. 5 bis 7 und 9 [X.] ni[X.]ht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen vor.

(a) Das Vorhaben kann überwiegende Gründe des Gemeinwohls für si[X.]h in Anspru[X.]h nehmen, die die [X.] erforderten.

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss beruft si[X.]h insoweit auf die gesetzli[X.]he Bedarfsfeststellung, die Zugehörigkeit des Vorhabens zu den Projekten des "Trans[X.] Verkehrsnetzes" (Ents[X.]heidung Nr. 1692/96/[X.] und des Rates vom 23. Juli 1996, [X.]), seine Lü[X.]kens[X.]hlussfunktion im [X.] Autobahnnetz und die damit verbundene Bedeutung für das Zusammenwa[X.]hsen der beiden Teile [X.]s, die innerörtli[X.]he Verkehrsentlastung der von den Bundesstraßen [X.] und [X.] dur[X.]hs[X.]hnittenen Orts[X.]haften und die [X.] der Autobahn für eine strukturs[X.]hwa[X.]he Region. Er hebt damit auf Gründe ab, die ihrer Art na[X.]h eine [X.] na[X.]h § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2002 zu tragen vermögen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Zumal in ihrem Zusammenwirken kommt diesen Gesi[X.]htspunkten au[X.]h konkret hohes Gewi[X.]ht zu. Soweit der Kläger dem entgegenhält, aufgrund veränderter Verkehrsprognosezahlen sei ein Verkehrsbedürfnis für das Autobahnprojekt entfallen, findet sein Vorbringen in der von ihm herangezogenen Forts[X.]hreibung der Verkehrsprognose keine Stütze. Au[X.]h na[X.]h der aktualisierten Prognose wird die Straße mit Werten zwis[X.]hen 25 500 und 50 500 Kfz/24 h eine Verkehrsbelastung errei[X.]hen, die na[X.]h den eins[X.]hlägigen Ri[X.]htlinien für die Anlage von Straßen ([X.]) für den Autobahnbau verwendete [X.] re[X.]htfertigt. Wie das Geri[X.]ht bereits in seinem Urteil vom 12. März 2008 (a.a.[X.] Rn. 46) ausgeführt hat, bleiben die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele au[X.]h bei aktualisierten [X.] errei[X.]hbar. Darauf wird Bezug genommen.

Angesi[X.]hts dessen erweisen si[X.]h die für das Vorhaben angeführten Gründe gegenüber den konkret betroffenen artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Belangen als dur[X.]hsetzungsfähig. Hierbei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Gewi[X.]ht der für die Haselmaus und die [X.]lingnatter in Betra[X.]ht zu ziehenden [X.] dur[X.]h die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, die geeignet sind, deren Habitatbedingungen auf Dauer sogar zu verbessern, stark relativiert wird. Die Zahl der dur[X.]h mögli[X.]he Revierverluste betroffenen Vogelarten ist zwar groß; es handelt si[X.]h aber ganz überwiegend um häufig vorkommende, ni[X.]ht gefährdete Arten, und es kommt jeweils nur zu geringen [X.]. Nimmt man hinzu, dass das Verbreitungsgebiet der betroffenen Populationen zumeist weit über den [X.] hinausrei[X.]ht und ganze naturräumli[X.]he Einheiten umfasst (vgl. die Stellungnahmen des Leiters der [X.] [X.], [X.] und das [X.] sowie der [X.]), so liegt das Übergewi[X.]ht der für das Vorhaben spre[X.]henden Gründe des Gemeinwohls auf der Hand.

(b) Artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften der [X.] und der Vogels[X.]hutzri[X.]htlinie stehen einer [X.] ni[X.]ht entgegen.

(aa) Da die [X.]lingnatter und die Haselmaus im Anhang IV der [X.] aufgeführt sind, ist die für sie erteilte [X.] an Art. 12 und 16 [X.] zu messen. Aus den im Rahmen der Prüfung des § 42 Abs. 1 [X.]at[X.]G 2002 genannten Gründen ist davon auszugehen, dass das Vorhaben bezogen auf beide Arten au[X.]h die den als verwirkli[X.]ht unterstellten nationalen Verbotstatbeständen korrespondierenden Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 [X.] verwirkli[X.]ht. Die Voraussetzungen für eine Abwei[X.]hung na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] letzte Alternative [X.] liegen aber vor.

Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentli[X.]hen Interesses für si[X.]h in Anspru[X.]h nehmen. Dies folgt aus den glei[X.]hen Erwägungen, wie sie für den [X.]sgrund des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]at[X.]G 2002 zutreffen. Eine [X.] vom Fangverbot hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]lingnatter wird in Anbetra[X.]ht des mit [X.] der Tiere verfolgten Zwe[X.]ks, sie in ein [X.] zu verbringen, zusätzli[X.]h dur[X.]h die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die Umwelt (Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]) gere[X.]htfertigt.

Zur Errei[X.]hung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im [X.]nne des Art. 16 Abs. 1 [X.]. Ein Vorhabenträger brau[X.]ht si[X.]h auf eine Alternativlösung ni[X.]ht verweisen zu lassen, wenn si[X.]h die FFH- und vogels[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]utzvors[X.]hriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung au[X.]h verworfen werden, wenn sie si[X.]h aus naturs[X.]hutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 240 m.w.[X.]). Na[X.]h diesem Maßstab geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht davon aus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Für die sogenannte Süd-Alternative des [X.], die bereits Gegenstand des Klageverfahrens zur [X.] gewesen ist, gilt dies s[X.]hon deshalb, weil sie ausweisli[X.]h der Ausführungen in dem dieses Verfahren abs[X.]hließenden [X.]surteil vom 12. März 2008 ([X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 Rn. 182 ff.; insoweit in BVerwGE 130, 299 ni[X.]ht abgedru[X.]kt) den [X.] des FFH-Gebiets "[X.] und Hamba[X.]h" widersprä[X.]he. Ähnli[X.]hes trifft für die vom Kläger vorges[X.]hlagene "[X.] Südumfahrung" zu. Wie der Guta[X.]hter des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung eingeräumt hat, würde sie trotz der vorges[X.]hlagenen teilweisen Führung in einem Tunnel am westli[X.]hen [X.] zur Beeinträ[X.]htigung eines [X.]-2000-Gebiets führen. Dass sie glei[X.]hwohl naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h vorzugswürdig wäre, ist ni[X.]ht substantiiert dargetan. Angesi[X.]hts dessen kann offenbleiben, ob diese Trasse trotz ihres Verlaufs fernab des [X.]s geeignet wäre, die mit dem Vorhaben unter anderem verfolgten Planungsziele einer Ers[X.]hließung des dortigen [X.]edlungsraums und einer Entlastung der dortigen Ortsdur[X.]hfahrten der [X.] - wenn au[X.]h mit Abstri[X.]hen - zu errei[X.]hen. [X.]ließli[X.]h stellt au[X.]h die vom Kläger favorisierte [X.] keine zufriedenstellende Lösung im [X.]nne des Art. 16 Abs. 1 [X.] dar. Zum einen würde sie einen wesentli[X.]h längeren Tunnel erfordern als die planfestgestellte Lösung und deshalb einen zusätzli[X.]hen Kostenaufwand von [X.]a. 57 Mio. € verursa[X.]hen. Mehrkosten in dieser Größenordnung ständen außer Verhältnis zu den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hteilen, deren Vermeidung die Planungsalternative dienen soll. Darüber hinaus haben die für den [X.]n tätigen Guta[X.]hter der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung s[X.]hlüssig erläutert, dass die Trasse im Berei[X.]h des östli[X.]hen [X.]s die Waldflä[X.]hen des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" ans[X.]hneiden würde. Soweit der klägerseitig tätige Guta[X.]hter Dipl.-Biol. [X.]. dem entgegengehalten hat, dies lasse si[X.]h dur[X.]h eine Überführung der [X.] verhindern, haben die Guta[X.]hter des [X.]n diesen Einwand mit der Erwägung entkräftet, eine sol[X.]he Modifizierung der Alternativplanung würde zusätzli[X.]he Rampen für die [X.] erfordern, die ihrerseits das FFH-Gebiet beeinträ[X.]htigten. Dieser Erwägung hat der Guta[X.]hter des [X.] ni[X.]hts von Substanz entgegenzusetzen vermo[X.]ht.

[X.]ließli[X.]h ist au[X.]h dem Erfordernis Genüge getan, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürli[X.]hen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Die [X.]lingnatter befindet si[X.]h ausweisli[X.]h des Anhangs 4 des Leitfadens für die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung in [X.] in diesem Bundesland in einem günstigen Erhaltungszustand. Daran wird das Vorhaben unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahme A/E 2.1 des lands[X.]haftspflegeris[X.]hen [X.] ni[X.]hts ändern. [X.]e gewährleistet na[X.]h der naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h fundierten Eins[X.]hätzung des [X.]n, dass ein funktionsfähiger Ersatzlebensraum für die [X.]lingnatter ges[X.]haffen wird. Damit wird der derzeitige Erhaltungszustand ni[X.]ht nur aufre[X.]hterhalten, sondern auf [X.] sogar verbessert. Dies folgt aus dem Umstand, dass das eingriffsbetroffene [X.]lingnattervorkommen si[X.]h auf Sekundärhabitate in Gestalt von Bahndammabs[X.]hnitten bes[X.]hränkt, die na[X.]h den unbestrittenen Angaben im artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fa[X.]hbeitrag dur[X.]h [X.] ohnehin auf Dauer verloren gehen würden. Die lokale [X.]lingnatterpopulation wäre somit ohne Realisierung des Vorhabens mittel- bis langfristig in ihrem Bestand gefährdet, während die Maßnahme A/E 2.1 ihren Bestand langfristig si[X.]hert.

Für die Haselmaus sind zwar ebenfalls Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, die dur[X.]h Anlage de[X.]kungsrei[X.]her Leitstrukturen zur Vernetzung und Erweiterung potenzieller Haselmauslebensräume na[X.]h naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h vertretbarer Eins[X.]hätzung der Planfeststellungsbehörde eine Vers[X.]hle[X.]hterung der Habitatbedingungen dieser Art verhindern oder deren Habitatbedingungen sogar verbessern (Maßnahmenkomplex A/[X.]). Gesi[X.]herte Erkenntnisse über den Erhaltungszustand der Haselmaus fehlen jedo[X.]h, so dass von einem bisher günstigen Erhaltungszustand ni[X.]ht ausgegangen werden kann. Dieser Umstand hinderte jedo[X.]h ni[X.]ht, von dem Verbot des Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. d [X.] abzuwei[X.]hen.

Na[X.]h dem Urteil des [X.] vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]/05 - (Slg. 2007, [X.] ) kann von den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verboten des Art. 12 [X.] au[X.]h bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewi[X.]hen werden, wenn hinrei[X.]hend na[X.]hgewiesen ist, dass die Abwei[X.]hung diesen ungünstigen Erhaltungszustand ni[X.]ht vers[X.]hle[X.]htern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ni[X.]ht behindern kann. Die deuts[X.]he Fassung des maßgebli[X.]hen Satzes 1 der Rn. 29 des Urteils vom 14. Juni 2007 erwe[X.]kt allerdings den Eindru[X.]k, das sei ni[X.]ht ohne Weiteres mögli[X.]h. Ihr zufolge sind sol[X.]he Ausnahmen nur "unter außergewöhnli[X.]hen Umständen weiterhin zulässig, wenn hinrei[X.]hend na[X.]hgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen ni[X.]ht vers[X.]hle[X.]htern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ni[X.]ht behindern können". Diese Formulierung legt den [X.]luss nahe, das Vorliegen "außergewöhnli[X.]her Umstände" stelle eine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art dar. Außerdem kann na[X.]h der [X.] Fassung angenommen werden, dass es ausrei[X.]ht, dass die weiteren Voraussetzungen - keine Vers[X.]hle[X.]hterung des ungünstigen Erhaltungszustands oder keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands - alternativ vorliegen. Beides ist jedo[X.]h na[X.]h der gemäß Art. 31 der Verfahrensordnung des [X.]s verbindli[X.]hen Fassung des Urteils in der Verfahrensspra[X.]he, hier also in der finnis[X.]hen [X.]ra[X.]he, eindeutig zu verneinen. Bei einer Übersetzung der verbindli[X.]hen finnis[X.]hen Fassung des oben genannten Satzes in der amtli[X.]hen Sammlung des [X.]s in die deuts[X.]he [X.]ra[X.]he unter Zuhilfenahme allgemein zugängli[X.]her Hilfsmittel wird die Erteilung einer Ausnahme ni[X.]ht vom Vorliegen außergewöhnli[X.]her Umstände abhängig gema[X.]ht, sondern Ausnahmen dürfen "ausnahmsweise" [X.]) dann gewährt werden, wenn sa[X.]hgemäß na[X.]hgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter vers[X.]hle[X.]htern no[X.]h die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Populationen behindern.

Diese Formulierung de[X.]kt si[X.]h inhaltli[X.]h mit derjenigen in der englis[X.]hen, französis[X.]hen, spanis[X.]hen, italienis[X.]hen, portugiesis[X.]hen und grie[X.]his[X.]hen Fassung dieses Satzes in der Sammlung des [X.]s. Ledigli[X.]h die niederländis[X.]he Fassung des Satzes wei[X.]ht insoweit davon ab, als dana[X.]h die Verbote der Vers[X.]hle[X.]hterung des Erhaltungszustands und der Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ni[X.]ht kumulativ, sondern nur alternativ gelten würden. Bei dieser Sa[X.]hlage beruht die deuts[X.]he Fassung offensi[X.]htli[X.]h auf einem Übersetzungsfehler; sie verfäls[X.]ht den Aussagegehalt des genannten Satzes im Urteil des [X.]s vom 14. Juni 2007 zum einen, indem sie den [X.]luss nahelegt, das Verbot einer weiteren Vers[X.]hle[X.]hterung des ungünstigen Erhaltungszustands und das Verbot einer Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands seien nur alternativ einzuhalten, und zum anderen, indem als weitere Voraussetzung für eine Ausnahme "außergewöhnli[X.]he Umstände" verlangt werden. Beides trifft ni[X.]ht zu (so au[X.]h Bes[X.]hluss vom 17. April 2010 - BVerwG 9 B 5.10 - juris Rn. 7 ff.). Da - wie ausgeführt - dur[X.]h die planfestgestellte Kompensationsmaßnahme zumindest eine Vers[X.]hle[X.]hterung des aktuellen Erhaltungszustands der Haselmaus verhindert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ni[X.]ht behindert wird, durfte trotz eines - unterstellt - ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art ausnahmsweise von dem artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verbot des Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. d [X.] abgewi[X.]hen werden.

([X.]) Für die 53 Vogelarten, für die der Tatbestand des [X.]s na[X.]h § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002 erfüllt ist, liegt ni[X.]ht zuglei[X.]h au[X.]h ein Verstoß gegen das [X.] des Art. 5 Bu[X.]hst. b [X.] vor, mit der Folge, dass die Bestimmungen der Vogels[X.]hutzri[X.]htlinie eine [X.] ni[X.]ht hindern. Die letztgenannte Vors[X.]hrift verbietet die absi[X.]htli[X.]he Zerstörung oder Bes[X.]hädigung von [X.] und Eiern sowie die Entfernung von [X.]. Ihr Anwendungsberei[X.]h ist deutli[X.]h enger gefasst als der [X.] des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]at[X.]G 2002, der au[X.]h den Funktionsraum, auf dem si[X.]h das [X.] befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer [X.]er benutzt wird, in seinen [X.]utz eins[X.]hließt (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 - [X.] 28.05 - BVerwGE 126, 166 und vom 12. März 2008 a.a.[X.] ). Dem Wortlaut na[X.]h, der auf den Begriff des [X.]es abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren [X.]utzobjekt der Eier rü[X.]kt, umfasst der [X.]utz das selbstgebaute, aktuell belegte [X.]. Gründe des Funktionss[X.]hutzes mögen es re[X.]htfertigen, über den Wortlaut der Ri[X.]htlinie hinaus au[X.]h diejenigen [X.]er bzw. nestersetzenden Strukturen in den [X.]utzberei[X.]h der Norm einzubeziehen, auf deren Wiederverwendung die konkret betroffenen Vögel artbedingt angewiesen sind. An einen sol[X.]hen Angewiesensein fehlt es aber, falls sie auf - natürli[X.]h vorhandenen oder künstli[X.]h ges[X.]haffenen - Ersatz auswei[X.]hen können (Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - BVerwGE 133, 239 ).

Die Bes[X.]hädigung oder Zerstörung aktuell besetzter [X.]er droht ni[X.]ht. Die Maßnahme [X.] des lands[X.]haftspflegeris[X.]hen [X.] ri[X.]htet si[X.]h darauf, zum [X.]utz und zur [X.]onung der Vögel im gesamten Trassenverlauf bauvorbereitende Arbeiten eins[X.]hließli[X.]h der Entfernung von [X.] außerhalb der Brutperiode dur[X.]hzuführen. Rodungen sind na[X.]h den in der mündli[X.]hen Verhandlung diesbezügli[X.]h vorgenommenen Planergänzungen auf die [X.] vom 1. November bis zum 1. März bes[X.]hränkt. Der Einwand des [X.], die Bauzeitenregelung sei für die Arten Buntspe[X.]ht, Wa[X.]holderdrossel und [X.] unzurei[X.]hend, verfängt ni[X.]ht. Der Buntspe[X.]ht und die Wa[X.]holderdrossel brüten innerhalb des [X.]raums, in dem die bauli[X.]hen Bes[X.]hränkungen gelten. Bei der [X.] handelt es si[X.]h zwar um einen sehr frühen Brüter, dessen [X.] in Mitteleuropa bereits Mitte Februar beginnt. Dieser Besonderheit hat der [X.] indes in der mündli[X.]hen Verhandlung mit einer Ergänzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses um die Nebenbestimmung Re[X.]hnung getragen, dass der im Berei[X.]h des [X.] einer Wehrebrü[X.]ke vorhandene Nistkasten der [X.] vor dem 15. Februar beseitigt wird.

Es ist au[X.]h keine Vogelart auf die Wiederbenutzung ihrer [X.]er angewiesen. Die vom Kläger angeführten Arten Gebirgsstelze, Neuntöter und Wa[X.]holderdrossel kehren na[X.]h den unwiderspro[X.]hen gebliebenen Darlegungen des [X.]n zwar jährli[X.]h an die selben Orte zurü[X.]k, legen dort aber jeweils neue [X.]er an. [X.]e sind daher allenfalls auf einen bestimmten Funktionsraum angewiesen, der vom Begriff des [X.]es ni[X.]ht umfasst ist. Für verlassene Niststätten der Rabenkrähe und des Buntspe[X.]hts, die mögli[X.]herweise im nä[X.]hsten Jahr von anderen Vogel- oder sonstigen Tierarten genutzt werden, gilt Glei[X.]hes erst re[X.]ht. Der einzige Wiederverwender ist die [X.]. Au[X.]h sie ist auf den ihr verloren gehenden Nistkasten jedo[X.]h ni[X.]ht angewiesen. Der lands[X.]haftspflegeris[X.]he Begleitplan sieht vor, mit der Maßnahme [X.] na[X.]h der Verlegung der Wehre standorttypis[X.]he Randstrukturen zu entwi[X.]keln und unter den Wehrebrü[X.]ken jeweils eine [X.]nisthilfe in Form eines Nistkastens zu erri[X.]hten. Zweifel daran, dass diese vorgezogene Ausglei[X.]hsmaßnahme wirkt, bestehen ni[X.]ht; denn na[X.]h dem unwiderspro[X.]hen gebliebenen Vortrag des [X.]n ist die Art auf häufige Verluste ihrer Brutstätten dur[X.]h Ho[X.]hwasser eingeri[X.]htet und nimmt Nistkästen daher gerne an.

(2) Soweit der [X.] die objektive [X.]slage genutzt und von den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verboten [X.]en erteilt hat, ist dies ermessensfehlerfrei ges[X.]hehen. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss stellt einerseits auf die verfolgten [X.], andererseits auf das Ausbleiben einer Vers[X.]hle[X.]hterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten ab. Das lässt Ermessensfehler ni[X.]ht erkennen.

Dass der [X.] für die [X.] trotz objektiver [X.]slage - versehentli[X.]h - keine [X.] erteilt hat, führt zwar zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses. Dieser Mangel ist aber entspre[X.]hend § 17e Abs. 6 Satz 1 [X.] unerhebli[X.]h, weil er das Ents[X.]heidungsergebnis ni[X.]ht beeinflusst hat. Angesi[X.]hts der großen Zahl von Vogelarten, für die der [X.] von den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verboten dispensiert hat, ers[X.]heint es ausges[X.]hlossen, dass er dem Vorhabenträger eine [X.] für eine einzelne weitere Vogelart versagt hätte; dies umso mehr, als die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihres Gefährdungsgrades keine Besonderheiten aufweist, die für sie eine restriktivere Handhabung der [X.]sregelung als für die anderen betroffenen Arten nahelegen würde.

Meta

9 A 5/08

14.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 12 FFHRL, Art 6 FFHRL, Art 4 Abs 1 FFHRL, Art 16 Abs 1 FFHRL, Art 5 EWGRL 409/79, Art 9 EWGRL 409/79, § 61 Abs 3 BNatSchG 2002, § 62 BNatSchG 2002, § 42 BNatSchG 2002, § 43 BNatSchG 2002, § 42 Abs 1 BNatSchG 2002 vom 12.12.2007, § 17a FStrG, § 17d FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 34 NatSchG HE 2006, § 3 NatSchG HE 2006, § 33 NatSchG HE 2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2010, Az. 9 A 5/08 (REWIS RS 2010, 7634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7634

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