§ 10 BNatSchG

Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) 1Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. 2Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) 1Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. 2Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) 1Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. 2Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.


Fußnote Paragraph

§ 10 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 11 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 534)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240


Alte Fassungen (a.F.) zu § 10 BNatSchG:
Fassung bis Synopse Archiv
28.02.2022 Synopse Alte Version laden.

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