(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
(3) 1Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. 2Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
(4) 1Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. 2Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. 3Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
Fußnote Paragraph
§ 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2b des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), dieser idF d. Art 78 Abs. 8 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG, mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Abweichung aufgeh. durch das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-U mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2015, 152)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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