Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2014, Az. 9 A 25/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 6185

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Gegenstand

A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5; zulässige Berechnungsmethoden für Stickstoffdeposition in FFH-Gebiet; Artenschutz


Leitsatz

1. Werden vorhabenbedingte Stickstoffdepositionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Belastungsgrenzen für Vegetationstypen nach dem Konzept der sogenannten Critical Loads (CL) bewertet, darf die Planfeststellungsbehörde ihrem Schutzkonzept anstelle von empirischen CL auch modellierte CL zugrunde legen. Für deren Berechnung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand vorrangig die sogenannte einfache Massenbilanz- (SMB-) Methode heranzuziehen. Zusatzbelastungen durch Stickstoffeinträge unterhalb von 0,3 kg N/ha/a bzw. 3 % eines CL dürfen dabei regelmäßig unberücksichtigt bleiben.

2. Das Gericht hat die Richtigkeit einer nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eingeholten die Planfeststellungsbehörde nicht bindenden Stellungnahme der EU-Kommission grundsätzlich nicht zu überprüfen.

Tatbestand

1

Die Kläger, zwei in [X.] anerkannte Naturschutzvereine, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 für den Neubau der [X.] 49 [X.] - [X.] im Teilabschnitt zwischen [X.] und [X.]/[X.] ([X.]). Im Norden ist die [X.] auf einer Länge von ca. 31 km vom sogenannten [X.] bei [X.] bis [X.] unter Verkehr. Die vom Kläger zu 2 gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt [X.] erhobene Klage (BVerwG 9 A 2.08) wurde ebenso zurückgenommen wie die vom Kläger zu 1 erhobene Klage gegen den Abschnitt [X.] (BVerwG 9 A 8.12).

2

Die [X.] weist eine Nord-Süd-Richtung auf, beginnend südöstlich der [X.] bei [X.] in Höhe der Kreisstraße K 12. Ihre 17,450 km lange Trasse verläuft östlich von [X.] durch den dort gelegenen [X.] im Bereich eines ehemaligen Rüstungsstandortes (WASAG-Gelände) bzw. des FFH-Gebiets "[X.] östlich [X.]", in den [X.] der [X.] und der Kirschbrückhege, quert die [X.] mit der [X.], durchfährt den [X.], verläuft über das Offenland der [X.] und umfährt dabei [X.] östlich, [X.] westlich, [X.] ([X.]) östlich, schneidet dann den Waldbereich [X.] südlich [X.] an und schließt mittels eines Autobahndreiecks in [X.]/[X.] an die [X.] an.

3

Ein 1999 beantragtes Raumordnungsverfahren schloss mit der landesplanerischen Beurteilung vom 17. August 2000 ab; als raumverträglichste Variante wurde die Variante "[X.]" bestimmt.

4

Im Zuge des [X.] von FFH-Gebieten hat das Land [X.] am 15. September 2004 das FFH-Gebiet "[X.] östlich [X.]" gemeldet. Aufgrund der dadurch veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen hat der Vorhabenträger in einem umfangreichen [X.] die Planfeststellungstrasse - Variante M4neu - als Vorzugslinie festgelegt.

5

Die gegenüber dem Raumordnungsverfahren geänderte Linienführung wurde im Zuge der Fortschreibung des [X.] einer erneuten raumordnerischen Bewertung unterzogen. Im Ergebnis wurde die veränderte Trassenführung in den Regionalplan [X.] 2010 als Ziel aufgenommen und der Sichtvermerk des zuständigen Ministeriums erteilt.

6

Die Planunterlagen des mit Antrag vom 22. Dezember 2006 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens wurden in der [X.] vom 19. März 2007 bis 19. April 2007 (einschließlich) ausgelegt. [X.] und Ort der Auslegung wurden in den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb der gesetzlichen Frist bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem [X.] und den auslegenden Städten und Gemeinden zu erheben waren. Des Weiteren wurde bekanntgegeben, dass mit der Auslegung zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt. In der Folge haben beide Kläger im Mai 2007 Einwendungen erhoben.

7

Auch zu der 1. Planänderung vom April 2010, die im Wesentlichen die Änderung der naturschutzfachlichen Planung zum Gegenstand hatte, nahmen die Kläger Stellung. Zu dem Erörterungstermin, der in der [X.] vom 29. November 2010 bis 18. Januar 2011 an sieben Terminen stattfand, wurde der Kläger zu 1 - anders als der Kläger zu 2 - nicht eingeladen. Hintergrund war "die nicht gegebene [X.]", die der Beklagte aus einem Flugblatt und der darin erwähnten Klageerhebung ableitete.

8

Die Unterlagen für die 2. Planänderung vom Februar 2012 wurden in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und ausgelegt. Die Kläger haben dazu Stellung genommen. Auf einen Erörterungstermin wurde verzichtet.

9

Der Plan wurde mit Beschluss vom 30. Mai 2012 festgestellt. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau der [X.]stelle [X.] Süd mit [X.] zur Landesstraße L 3290 und Bundesstraße [X.], den Neubau der [X.]stelle [X.] ([X.]) im Kreuzungsbereich mit der Landesstraße L 3072 sowie den Neubau eines Autobahndreiecks zur Verknüpfung mit der [X.]. Die [X.] schließt an das Bauende des planfestgestellten Teilabschnitts [X.] - [X.] ([X.]) an.

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt eine erhebliche Beeinträchtigung der als Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "[X.] östlich [X.]" geschützten Wald-Lebensraumtypen - [X.] - *[X.], [X.] 9110 und [X.] 9160 sowie des [X.] 6510 ("magere Flachland-Mähwiesen") an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu; entsprechende Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgelegt, eine Stellungnahme der [X.] wurde eingeholt.

Gegen den Beschluss haben die Kläger rechtzeitig am 28. September 2012 Klage erhoben. Sie [X.] ihre fehlende Beteiligung in den Erörterungsterminen vom 29. November 2010 bis 18. Januar 2011; es seien nicht alle Unterlagen offengelegt worden. Im Übrigen habe es eines einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses für die [X.] und die [X.] bedurft. Die Planung beruhe auf unzutreffenden Annahmen. Die Beeinträchtigung des Kammmolchs und weiterer [X.] und charakteristischer Arten sei ebenso unzutreffend erfasst und bewertet worden wie die Beeinträchtigung der im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtypen. Das zugrunde liegende Untersuchungsmodell für die Stickstoffbelastung sei nicht wissenschaftlicher Standard und beruhe auf einer unzutreffenden Verkehrsprognose. Die [X.] habe zu Unrecht die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses bejaht, darüber hinaus gebe es zumutbare Alternativen. Die Stellungnahme der [X.] beruhe auf unrichtigen Angaben des Beklagten. Im Übrigen sei dem Artenschutz nicht genügt worden. Insbesondere das Braune Langohr werde durch den [X.] erheblich beeinträchtigt. Der Trinkwasserschutz sei nicht ausreichend beachtet worden.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 für den Neubau der [X.] 49 [X.] - [X.], Abschnitt [X.]-[X.]/[X.] ([X.]), in der Fassung der Änderung vom 9. Oktober 2013 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zur Aufhebung des [X.]eschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des [X.]undesnaturschutzgesetzes und der [X.] oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den [X.]elangen des Umwelt- und Naturschutzes zu dienen bestimmt sind.

A. Die Kläger verweisen zur Unterstützung ihres Vorbringens mehrfach pauschal auf Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, wie etwa die 335 Seiten umfassende Stellungnahme von [X.] vom November 2012. Diese Unterlagen können inhaltlich nicht berücksichtigt werden. Das folgt aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen [X.]evollmächtigten der Kläger aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die [X.]ezugnahme auf Ausführungen eines [X.] nicht ausreichend (vgl. Urteil vom 31. März 1995 - [X.] 4 A 1.93 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 99 S. 14 ; [X.]eschluss vom 21. Januar 1998 - [X.] 4 VR 3.97 - juris Rn. 25 m.w.N. § 17 [X.] Nr. 135>). Das Gebot, sich vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer [X.] Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des [X.], insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - [X.] 4 [X.] 44.80 - [X.]E 68, 241 <242>). Deshalb kann nur solcher Vortrag berücksichtigt werden, der über die pauschale [X.]ezugnahme hinaus erkennen lässt, dass der Streitstoff von dem Prozessbevollmächtigten rechtlich durchdrungen ist. Die schlagwortartige Erwähnung von Kritikpunkten in der Klagebegründung genügt hierfür nicht.

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

I. Der Kläger zu 1 rügt, dass er zu den Erörterungsterminen zwischen November 2010 und Januar 2011 keine Einladung erhalten hat und seine Einwendungen dort auch nicht erörtert worden sind. Dem hält der [X.]eklagte entgegen, dass die Anhörungsbehörde nach § 17a Nr. 5 Satz 1 [X.] auf eine Erörterung etwa verzichten darf, wenn aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen absehbar ist, dass diese nicht ausgeräumt werden können und der Erörterungstermin damit seiner [X.] nicht gerecht werden kann (vgl. Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.] 9 A 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 35; [X.], in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, § 17a [X.] Rn. 66). Es ist aber weder erkennbar noch dargelegt, weshalb die Anhörungsbehörde den Kläger zu 1 insoweit anders behandeln durfte als den Kläger zu 2, dessen Einwendungen ebenfalls nicht haben erwarten lassen, dass eine [X.]efriedung erreicht werden kann. Soweit darin ein Verfahrensfehler liegt, hat dieser Fehler allerdings keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§ 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. § 46 VwVfG), denn die Einwendungen des [X.] zu 1 sind im Planfeststellungsbeschluss aufgegriffen und erwogen worden.

II. Zu Unrecht beanspruchen die Kläger die Durchführung eines neuen Raumordnungs- und [X.]s, weil die planfestgestellte Trasse von der in einem solchen Verfahren bestimmten Trasse abweicht. [X.]eide Verfahren gehen dem eigentlichen Zulassungsverfahren voraus und dienen der verwaltungsinternen Vorklärung. Der Planfeststellungsbeschluss muss unabhängig davon den rechtlichen Anforderungen genügen (st[X.]pr; vgl. etwa Urteile vom 9. November 2006 - [X.] 4 A 2001.06 - [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 25 Rn. 29, vom 12. August 2009 - [X.] 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 = [X.]E 134, 308 Rn. 26 m.w.N. und vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 = [X.]E 146, 145 Rn. 21; [X.]eschluss vom 30. August 1995 - [X.] 4 [X.] - [X.] 406.13 § 6a [X.]). Im Übrigen ist der neue Trassenverlauf in den Regionalplan [X.] aufgenommen. Das [X.] hat dazu den Sichtvermerk erteilt.

III. Ebenso wenig können die Kläger damit durchdringen, dass im [X.] keine [X.] durchgeführt worden ist. Ein Verstoß gegen § 16 [X.] i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG liegt darin schon deshalb nicht, weil Art. 6 Abs. 3 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (A[X.]l EG Nr. L 206 [X.] - Habitatrichtlinie - [X.]) im Zeitpunkt des [X.]s 2002 mangels Ausweisung von FFH-Gebieten noch nicht anwendbar war (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 9 A 3.06 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 = [X.]E 130, 299 Rn. 33 und vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 20).

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten.

I. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]NatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines [X.]s zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass das [X.] erheblich beeinträchtigt wird, darf es nur nach einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und 4 [X.]NatSchG zugelassen werden.

Der Planfeststellungsbeschluss, der unter [X.]ezugnahme auf die durchgeführte [X.] zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.] östlich [X.]" nicht auszuschließen ist (1) und sich deshalb auf eine Ausnahme stützt (2), wird diesen Anforderungen gerecht.

1. Die vom [X.]eklagten durchgeführte [X.] ist nicht zu beanstanden. Sie hat ergeben, dass die in Anhang I [X.] genannten [X.], [X.] und [X.] 9160 sowie der [X.] ("magere Flachland-Mähwiesen") unmittelbar durch Flächeninanspruchnahme, durch [X.] und infolge von [X.]n erheblich belastet werden (a). Demgegenüber verneint der Planfeststellungsbeschluss zu Recht eine [X.]eeinträchtigung charakteristischer Arten dieser Lebensraumtypen (b) sowie von als Erhaltungsziele geschützten [X.] (c).

a) Die Kläger rügen ohne Erfolg die Verträglichkeitsprüfung in [X.]ezug auf die vorhabenbedingten Auswirkungen durch [X.]. Die Erfassungs- und [X.]ewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt (vgl. allgemein zur Methodik der Verträglichkeitsprüfung [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004, [X.] Rn. 52; [X.]surteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 9 A 20.05 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 26 = [X.]E 128, 1 Rn. 68). Die Zulassungsbehörde muss allerdings den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 62 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 7. September 2004 a.a.[X.] Rn. 54) einhalten, was die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 29. Januar 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004, [X.] Rn. 97) voraussetzt (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.]). Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode bestehen jedoch nicht, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 A 3.06 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 = [X.]E 130, 299 Rn. 73).

Hiervon ausgehend greift die Kritik nicht durch. Die Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss haben die vorhabenbedingten Auswirkungen durch [X.] entsprechend den Ergebnissen der Luftschadstoffberechnung (aa) nach dem Konzept der sogenannten [X.] (abgekürzt: [X.]) bewertet und der [X.]erechnung der [X.] das [X.]/[X.] zugrunde gelegt; dieses Modell hat jedenfalls im Ergebnis zu zutreffenden Ergebnissen geführt (bb).

aa) Die Luftschadstoffberechnung ist nicht zu beanstanden.

[X.]) Die Kritik der Kläger an der der [X.]erechnung zugrunde liegenden Verkehrsprognose greift nicht durch.

Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter [X.]eachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist ([X.]eschluss vom 5. Oktober 1990 - [X.] 4 [X.] 1.90 - [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10 S. 6 f.; Urteile vom 27. Oktober 1998 - [X.] 11 A 1.97 - [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 15 [X.]3. f. = [X.]E 107, 313 <326> m.w.N. und vom 12. August 2009 - [X.] 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 = [X.]E 134, 308 Rn. 96; [X.]eschluss vom 15. März 2013 - [X.] 9 [X.] 30.12 - juris Rn. 10).

Gemessen daran ist die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden.

Die Verkehrsprognose, die zunächst für das [X.] 2005 und das [X.] 2020 erstellt war, wurde in einer Aktualisierung auf das neue [X.] 2010 und den Planungshorizont 2025 fortgeschrieben. Dabei wurde auf die zugrunde liegenden neuesten Strukturdaten aufgebaut, die jedoch nicht auf das [X.] ausgelegt sind. Deshalb wurde die auf [X.] Landesebene abgestimmte Strukturprognose zugrunde gelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die aktuellen [X.] des [X.]s in die Untersuchung eingeflossen, denn diese sind in das großräumige [X.] Verkehrsmodell und damit auch in die Verkehrsuntersuchung zur [X.] eingegangen. Der [X.]evölkerungsrückgang im Zeitraum 2020 bis 2025 ist ebenfalls berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine Trendprognose erstellt worden, wie der Fachgutachter des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat. Zudem hat er dargelegt, dass die Verkehrsbelastung auf der [X.] zutreffend berechnet wurde. Zwar sei der Verkehr auf der [X.] unterschätzt worden. Dies wirke sich aber nicht auf die [X.]elastung der [X.] aus, weil der Verkehr auf der [X.]/[X.] zum Teil eine andere Fahrtrichtung nehme ([X.]) und sich deshalb nicht vollständig auf die [X.] verlagere. Schließlich durfte nach Überzeugung des [X.]s die Hochrechnung aufgrund einer (nur) vierstündigen Erfassung im nachmittäglichen Zeitbereich des Verkehrs erfolgen, denn so konnten temporäre [X.] in den Hauptverkehrszeiten erkannt werden. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch den Schwerverkehr nicht unterschätzt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Fachgutachter des [X.]eklagten sind bei der Verkehrsuntersuchung 2011 infolge der eingesetzten Verflechtungsprognose 2025 fahrzeugspezifische Faktoren der verkehrlichen Entwicklung für die Fahrten zwischen einzelnen [X.] aufgenommen worden; im [X.]ereich des Güterverkehrs lagen die Entwicklungen in den hier zu betrachtenden mittel- und nord[X.]n [X.] deutlich unter den landes- und bundesweiten Durchschnittswerten. Dadurch wird der verkehrliche Zuwachs im [X.]ereich des Güterverkehrs gegenüber früheren Ansätzen derart kompensiert, dass die für das [X.] prognostizierten [X.] in etwa auf dem Niveau der Prognosebelastungen 2020 liegen. Das Aufkommen der Lkws zwischen 2,8 t und 3,5 t ist durch den Fachgutachter der Planfeststellungsbehörde mit einem Verkehrserhebungen einbeziehenden Verkehrsmodell sowie Rohdaten aus der [X.] berechnet worden. [X.]ei dem eigenen auf [X.] basierenden Datensatz der Verkehrsgutachter des [X.]eklagten wurde die Kategorie Transporter generell der Kategorie Lkw zugeschlagen; dabei wurde die Anzahl der 2,8 t-Fahrzeuge bei den [X.] anhand der Werte der 3,5 t-Fahrzeuge mittels eines Hochrechnungsfaktors, abhängig von der Nähe der [X.], ermittelt. Diesen Darlegungen des [X.]eklagten haben die Kläger nicht mehr substanziiert widersprochen.

bbb) Die [X.] beruhen auch im Übrigen nicht auf unzutreffenden Ansätzen. In die 2012 aktualisierten [X.]erechnungen sind neue fachliche Erkenntnisse wie der "[X.] Stickstoff TA Luft, 4.8" eingeflossen und für die [X.] die Depositionsgeschwindigkeiten nach VDI 3782 [X.]latt 5 (2006) verwendet worden. Wie die Fachgutachter des [X.]eklagten dargelegt haben, hat sich im Zuge der Durchführung des Forschungsvorhabens der [X.]undesanstalt für Straßenwesen zu straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen (Ergebnis ist der FE-[X.]ericht Stickstoff) zudem die [X.]edeutung der verkehrsbedingten Turbulenzen bei [X.] herausgestellt, mit deren Hilfe eine Überschätzung vorhabenbedingter [X.] im Nahbereich der Trasse vermieden werden könne. Letzteres führte zu einer Reduzierung der betroffenen Flächen.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss durfte der [X.]elastungsrechnung das Konzept der modellierten [X.] ([X.]) sowie der [X.]erechnung der [X.] das [X.]/[X.] zugrunde legen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

[X.] sollen naturwissenschaftlich begründete [X.]elastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (zu den Einzelheiten vgl. Urteil vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 = [X.]E 146, 145 Rn. 61). Um [X.] zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte [X.]). Als empirische [X.] werden die im sogenannten [X.] veröffentlichten Ergebnisse der Arbeiten der Arbeitsgruppe [X.]obbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen für 25 repräsentative [X.] Vegetationstypen [X.] der [X.] für eutrophierenden [X.]; sie werden auch als "[X.]erner Liste" bezeichnet. Im Untersuchungsbericht werden Methoden vor allem für die quantitative [X.]estimmung der [X.] und der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung mit [X.]n, für die [X.]estimmung der Empfindlichkeit von [X.] und [X.] gegenüber [X.], für die Abgrenzung von irrelevanten und relevanten [X.]n vorgeschlagen. Demgegenüber werden modellierte [X.] aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt.

Hier hat die Verträglichkeitsprüfung ein Modellierungsmodell zugrunde gelegt, das nach dem sogenannten [X.]/[X.] berechnet wurde. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei stützt sich der [X.] als neuestes Forschungsergebnis auf den FE-[X.]ericht Stickstoff ([X.]), dessen Erkenntnisse die Planung beachtet hat, wie nicht zuletzt eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vergleichsberechnung zeigt (bbb). Die Kritik der Kläger an diesem Vorgehen greift nicht durch ([X.]); dabei können Fragen zum sogenannten [X.] offenbleiben ([X.]). Eine Vorlage an den [X.] erübrigt sich (eee).

[X.]) Zur Frage der Ermittlung der [X.]elastung durch [X.] in geschützte Lebensräume liegt inzwischen als Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung der Abschlussbericht vor, der sich selbst als [X.] begreift ([X.] et al. "Untersuchung und [X.]ewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche [X.]iotope", [X.]ericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der [X.]undesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik [X.]d. 1099, hrsg. vom [X.]undesministerium für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung - [X.]MV[X.]S -, November 2013, im Folgenden FE-[X.]ericht Stickstoff genannt). Das Forschungsvorhaben verfolgte das Ziel, eine Methode zur Erfassung und [X.]ewertung von [X.]n im Rahmen von [X.] für den Neu- oder Ausbau von Straßen zu entwickeln. Hierfür sollte es einen aktuellen Überblick zum Wissensstand geben und daraus methodische Empfehlungen ableiten. An dem Vorhaben haben zahlreiche ausgewiesene Fachleute mitgearbeitet. Zur Konventionsbildung wurden zudem zahlreiche Expertengespräche durchgeführt. Neben regelmäßigen Treffen des [X.] zum FE-Vorhaben wurden zwei Sitzungen eines projektbegleitenden [X.] sowie ein zweitägiges Expertengespräch mit ausgewählten externen Wissenschaftlern und Fachleuten aus der Genehmigungspraxis abgehalten. Der [X.] geht davon aus, dass dieser FE-[X.]ericht derzeit die im oben genannten Sinn der "besten wissenschaftlichen Erkenntnisse" zur Ermittlung der [X.]elastung durch [X.] in geschützte Lebensräume widerspiegelt; die Kläger haben anderes nicht substanziiert eingewandt. Allein der pauschale Verweis auf andere Auffassungen einzelner Wissenschaftler genügt nicht.

Nach dem Ergebnis des Forschungsvorhabens lassen sich durch modellierte [X.] genauere standortspezifische Erkenntnisse zu den Stickstoffbelastungen von geschützten Lebensraumtypen erzielen als bei Anwendung empirischer [X.]. Diese haben vor allem den Nachteil, dass sie auf einer vergleichsweise schmalen Datenbasis beruhen und darüber hinaus eine Vielzahl der in [X.] relevanten Lebensraumtypen nicht abdecken, u.a. nicht den prioritären [X.] *[X.].

Demgegenüber werden modellierte [X.] mit den Modellen [X.] oder SM[X.] (Simple Mass [X.]alance - einfache Massenbilanz) aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt. [X.]eide Modelle kombinieren das [X.]-Modell ([X.]ioindikative Ermittlung von Regenerationspotenzialen natürlicher Ökosysteme) mit eigenen [X.]erechnungsansätzen. Das [X.]-Modell dient der Darstellung von Vegetationsentwicklungen in Abhängigkeit von sich dynamisch verändernden abiotischen Standortfaktoren. Setzt man einen bestimmten Zielzustand als Entwicklungsziel fest, kann man hiermit die für die Vegetation relevanten Zielparameter der [X.], die [X.]ritical Limits, die als Eingangsdaten in die [X.] eingestellt werden müssen, quantifizieren (FE-[X.]ericht Stickstoff S. 135).

Das [X.] berücksichtigt signifikante Veränderungen des [X.] durch massive [X.] in der Vergangenheit. Die so ermittelten [X.] sollen ein ausgewogenes nachhaltig stabiles Gleichgewicht von Stickstoff-, Wasser- und Energiehaushalt, das einem naturnahen Referenzzustand entspricht und die Möglichkeit für die Existenz einer naturnahen/halb natürlichen Pflanzengesellschaft bietet, wiederherstellen.

bbb) Allerdings konnten sich die von der Planfeststellungsbehörde hinzugezogenen Fachgutachter noch nicht auf den FE-[X.]ericht Stickstoff stützen, weil er erst Ende 2013 veröffentlicht worden ist. Unbeschadet dessen spiegelt das Ergebnis der Depositionsberechnung den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider und führt daher nicht auf einen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Der [X.] kann offenlassen, ob die Anwendung der der Depositionsberechnung zugrunde liegenden [X.]-Methode, die standortbezogen genauere [X.]elastungswerte ergibt als das SM[X.]-Modell, hier trotz der noch fehlenden breiten wissenschaftlichen Akzeptanz hätte angewandt werden dürfen. Denn der [X.]eklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens eine Vergleichsberechnung vorgelegt, die aufzeigt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden [X.]elastungswerte in den meisten Fällen sogar unter den nach dem SM[X.]-Modell berechneten Werten liegen und sich nur in drei Fällen derart geringfügig unterscheiden, dass sich die Unterschiede auf den Umfang der betroffenen Lebensraumtypflächen nicht auswirken.

[X.]) Soweit die Kläger über die Kritik der Methode hinaus u.a. auch bemängeln, dass das [X.]/[X.] generell aufgrund von durch [X.]odenproben gewonnenen Messwerten hätte ermittelt werden müssen und dabei nicht von [X.]odenkarten hätte ausgegangen werden dürfen, können sie ebenfalls nicht durchdringen. [X.]ei dem [X.]/[X.] handelt es sich um einen einzelnen Parameter, der neben vielen anderen in die [X.]-[X.]erechnung eingeht. Er ist Teil der wissenschaftlich anerkannten Methode der [X.]-[X.]erechnung und kann nicht einer verselbstständigten Überprüfung unterzogen werden. Darüber hinaus haben die Fachgutachter des [X.]eklagten überzeugend begründet, dass es grundsätzlich ausreichend ist, die relevanten Daten aktuellen [X.]odenkarten zu entnehmen. Eine Klärung durch [X.]odenproben sei nur bei signifikanter Abweichung der vorhandenen Vegetation von der kartierten [X.]odenform notwendig. Sie haben auch erläutert, dass die zugrunde gelegten Informationen aus den [X.]odenkarten hier sogar vorsorglich gewesen seien, weil die damit erzielten Werte zu niedrigeren [X.] führten als die tatsächlichen Messungen. Dies wird auch durch den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand des Vertreters des [X.] zu 2 nicht widerlegt, dass die [X.]odenproben 2012 entnommen wurden, die Daten aus den [X.]odenkarten aber wesentlich älter seien. Es ist nichts dafür dargelegt, dass die Sachlage bei zeitnahem Vergleich beider Datenquellen anders wäre.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, [X.] durch [X.] unterhalb eines absoluten Wertes von 0,3 kg N/ha/a bzw. 3 % eines [X.] seien irrelevant. Der [X.] hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass es nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (Urteile vom 6. November 2012 - [X.] 9 A 17.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 52 Rn. 62 und 93 = [X.]E 145, 40 Rn. 62 und vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 = [X.]E 146, 145 Rn. 65 f.). Diese Auffassung wird durch den FE-[X.]ericht Stickstoff wissenschaftlich unterlegt (vgl. dort [X.] ff.). Danach ist unterhalb dieser Schwellen die zusätzliche von einem Vorhaben ausgehende [X.]elastung nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmbar bzw. nicht mehr eindeutig von der vorhandenen [X.] abgrenzbar (so schon Urteil vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 66 unter Hinweis auf [X.]/Müller-Pfannenstiehl/[X.]/[X.], [X.] 2010, 616 <623>). [X.]ei [X.]n von 0,3 kg N/ha/a oder weniger lassen sich keine kausalen Zusammenhänge zwischen Emission und Deposition nachweisen ([X.] et al., "[X.] in der [X.]: [X.], [X.]agatellschwelle und [X.]", in: Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz, November 2013, [X.] - künftig: [X.] et al.). § 34 [X.]NatSchG fordert aber einen Zusammenhang zwischen [X.] eines Vorhabens und [X.]eeinträchtigung. Zudem haben empirische Untersuchungen entlang viel belasteter Straßen außerhalb der mithilfe des 3 %-Kriteriums ermittelten Flächen bisher keine signifikanten schädlichen Effekte von stickstoffhaltigen Immissionen der Straße auf die Vegetation ergeben (FE-[X.]ericht Stickstoff [X.]; [X.] et al. a.a.[X.] S. 6; zur [X.]edeutung von [X.] vgl. [X.]/[X.]/Zirwick, ZUR 2014, 150).

[X.]) [X.] kann, ob in die [X.]erechnung der Gesamtbelastung (vorhabenbedingte Zusatzbelastung und [X.]) die aufgrund des [X.]s (Most Feasible Reduction) ermittelte [X.] für das [X.] 2025 eingehen durfte. [X.]edenken bestehen deshalb, weil dem [X.] die derzeit technisch möglichen Emissionsreduzierungen zugrunde gelegt wurden. An der [X.]elastbarkeit dieser Annahme bestehen Zweifel. Denn nach den Abschlussberichten des Umweltbundesamtes (U[X.]A-F[X.]-[X.]ericht 001507, "Erstellung einer methodenkonsistenten Zeitreihe von Stoffeinträgen und ihren Wirkungen in [X.], Teil 2 Abschlussbericht", vom Januar 2013, Teilaufgabe [X.]: [X.]erechnung und Kartierung von [X.] und deren Überschreitungen für eine prognostizierte Deposition im Jahr 2020, [X.], sowie "Erfassung, Prognose und [X.]ewertung von Stoffeinträgen und ihren Wirkungen in [X.], [X.] Abschlussbericht", U[X.]A-F[X.]-[X.]ericht 001490) wird [X.] voraussichtlich schon seine Verpflichtungen nach der NE[X.]-Richtlinie (Richtlinie 2001/81/[X.] und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, A[X.]l EG Nr. L 309 vom 27. November 2001 [X.]2) nicht einhalten können.

Jedoch hat der Planfeststellungsbeschluss vorsorglich den Umfang der belasteten Flächen zusätzlich für die [X.] anhand des im [X.] verfügbaren Datensatzes des [X.] berechnet. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich die [X.] in der Zukunft jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Landschaftsraum tendenziell verringern werden, wie die Vertreter des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt haben, liegt die Flächenberechnung auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]es 2025 auf der sicheren Seite. Dies wird zusätzlich gestützt durch eine Stellungnahme des [X.], wonach insbesondere an Verkehrsschwerpunkten die Messergebnisse einen deutlichen und kontinuierlichen Rückgang der Stickoxidbelastung zeigen. Die Rückgänge bei den Emissionen von Stickstoffverbindungen führen auch zu einer Reduktion der [X.]. Die Kläger sind dem nicht substanziiert entgegengetreten.

eee) Der von den Klägern angeregten Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedurfte es nicht. Dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche methodische Ansätze zur Prüfung der erheblichen [X.]eeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] bestehen, führt nicht auf eine vorlagefähige und -bedürftige Rechtsfrage, insbesondere ist weder dargelegt noch erkennbar, dass hierdurch gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung der [X.] verstoßen werden könnte. Die [X.]-weit einheitliche Auslegung von Art. 6 Abs. 3 [X.] ist nicht zweifelhaft. Die zuständigen [X.]ehörden müssen die [X.]eeinträchtigung von FFH-Gebieten nach Art. 6 [X.] nach den [X.]eils besten wissenschaftlichen Erkenntnissen ermitteln und sich Gewissheit darüber verschaffen, dass sich ein Vorhaben nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt ([X.], Urteile vom 24. November 2011 - [X.]. [X.]-404/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 99 und vom 11. April 2013 - [X.]. [X.]-258/11, [X.] - NVwZ-RR 2013, 505 Rn. 40). Das ist der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Entscheidend ist, dass die Prüfung der Verträglichkeit nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu kontrollieren, ob die Prüfung der Verträglichkeit mit dem Gebiet diesen Anforderungen entspricht ([X.], Urteil vom 11. April 2013 a.a.[X.] Rn. 44). Das macht deutlich, dass die Frage, aufgrund welcher Erkenntnisse die notwendige Gewissheit von der fehlenden [X.]eeinträchtigung des Gebiets gewonnen wird, eine fachliche Frage ist, die nicht durch Auslegung des [X.]n Rechts zu beantworten ist, sondern die vielmehr vom Diskussionsstand der Wissenschaft und deren Erkenntnissen abhängt. Danach unterliegt auch die Anwendung der fachwissenschaftlich begründeten [X.] bzw. des [X.]s bei der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] keinen Zweifeln. Denn unterhalb dieser Schwellen ist eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung ausgeschlossen. Damit ist dem gemeinschaftsrechtlichen [X.] (Art. 191 Abs. 2 Satz 2 A[X.]V, vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004, [X.] Rn. 58) genügt. Die mit dem Erfordernis der erheblichen [X.]eeinträchtigung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle (Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 22. November 2012 - [X.]. [X.]-258/11, [X.] - juris Rn. 48) trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

b) Die Kritik der Kläger an der Auswahl, der [X.]estandsaufnahme und der Feststellung des [X.]eeinträchtigungsumfangs charakteristischer Arten greift ebenfalls nicht durch.

Im Planfeststellungsbeschluss sind die charakteristischen Arten, für deren Auswahl der [X.]ehörde ein Einschätzungsspielraum zukommt, im Ergebnis zutreffend danach ausgewählt worden, ob sie eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (st[X.]pr; vgl. nur Urteil vom 6. November 2012 - [X.] 9 A 17.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 52 = [X.]E 145, 40 Rn. 52; Leitfaden des [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen zur [X.] im [X.]undesfernstraßenbau, Ausgabe 2004 - [X.]MV[X.]W-Leitfaden - [X.]). Allgemeine Handbücher, wie das von den Klägern u.a. in [X.]ezug genommene [X.]fN-Handbuch ([X.], Das [X.] Schutzgebietssystem Natura 2000, [X.]fN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der [X.], 1998) können naturgemäß die konkrete Ausprägung eines Lebensraumtyps in einem konkreten Gebiet nicht berücksichtigen.

Der Planfeststellungsbeschluss hat für den [X.] Schwarz- und Grauspecht sowie den Raufußkauz untersucht, für den [X.] 9130 den Schwarzspecht, für den [X.] 9160 Grau- und Mittelspecht und für den [X.] *[X.] Kleinspecht und [X.]. Die Vögel sollten Aussagen über die Störungsfreiheit des betreffenden Lebensraumtyps und Informationen über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorkommen anderer für den Lebensraumtyp charakteristischer Arten oder Artgruppen liefern. Dies wird damit begründet, dass sie nicht nur durch die Inanspruchnahme ihrer Höhlenbäume beeinträchtigt würden, sondern auch gegenüber Straßen mit hoher Verkehrsstärke eine Lärmempfindlichkeit aufwiesen. Sie seien zudem gegenüber anderen von Straßen ausgehenden Störungen wie optischen [X.] und [X.] empfindlich, was sich in einer kritischen [X.] äußere. Das gelte auch für den Kleinspecht, auch wenn dieser gering lärmempfindlich sei. [X.]ei allen Spechtarten seien mögliche [X.]eeinträchtigungen durch Lebensraumzerschneidung relevant. Die [X.] sei als [X.] fliegende Art insbesondere gegenüber den [X.] empfindlich und reagiere gegenüber Störungen durch Licht. Die gesonderte [X.]etrachtung der als Erhaltungsziele geschützten Arten sei ebenso wenig erforderlich wie die Einbeziehung weiterer Arten. Es komme auf die Arten an, ohne die eine vorhabenbedingte [X.]etroffenheit des Lebensraumtyps nicht adäquat erfasst werde. Nach diesem Ansatz war es auch entbehrlich, die von den Klägern vermissten Schmetterlings- und Käferarten sowie Haut- und Zweiflügler näher zu betrachten.

Ebenso wenig wie bei den geschützten [X.] (s. unten c) mussten die [X.]estandsdaten in vollem Umfang neu erhoben werden. Vielmehr genügte die Datenaktualisierung in dem von der Planfeststellungsbehörde bestimmten [X.]eeinträchtigungsband entlang der Trasse, weil sich die Verhältnisse im Untersuchungsraum gegenüber der [X.]estandsdatenerhebung 2004/2005/2006 nicht wesentlich geändert haben. Der Planfeststellungsbeschluss legt für die [X.]eeinträchtigungsbeurteilung bei betriebsbedingten Auswirkungen auf Vögel die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr ([X.]MV[X.]S, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, bearbeitet von [X.] und [X.]) zugrunde und bemisst danach die [X.]. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger höhere [X.] infolge des von der Trasse ausgehenden Lärms behaupten, legen sie eine eigene - hier nicht maßgebliche - Verkehrsprognose zugrunde.

Das [X.] des Kleinspechts als charakteristischer Art des [X.] *[X.] wird durch die [X.] auf ein nicht mehr signifikantes Maß gesenkt. Die [X.] an der [X.] wird dadurch aufgefangen, dass eine Querung gerade durch die dort vorgesehene [X.]rücke möglich ist. Die Habitateignung für den Kleinspecht nimmt nur in einem geringen Maße ab. Die Art nutzt in der [X.]rutzeit einen Aktionsraum von 15 - 25 ha und von bis zu 250 ha im Winter. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand sind nicht zu befürchten.

Das Vorhaben wirkt sich auch nicht nachteilig auf den Erhaltungszustand der [X.] aus. Jagende Wasserfledermäuse sind im FFH-Gebiet nicht beobachtet worden. Allein aus [X.] eines graviden Weibchens lässt sich nicht auf eine Population schließen. Das gleichwohl wegen der günstigen Strukturen im [X.] *[X.] anzunehmende [X.] der [X.] wird nur in einem den Erhaltungszustand der Tiere nicht beeinträchtigenden Umfang von 0,36 ha in Anspruch genommen; die [X.] als Leitstruktur bleibt infolge des [X.]rückenbauwerks erhalten.

Der günstige Erhaltungszustand der für den [X.] charakteristischen Art Raufußkauz verschlechtert sich ebenfalls nicht. Zwar werden fünf Reviere durch unmittelbare Flächeninanspruchnahme und Lärmauswirkungen verloren gehen. Jedoch werden diese Reviere mit der Verbesserung des Nistplatzangebots verlagert werden. Die Art nimmt Nistkästen sehr gut an, so dass die außerhalb der relevanten Isophone anzubringenden etwa 40 Nistkästen zu neuen Revieren führen werden. Außerdem befinden sich innerhalb des [X.] lediglich Teilhabitate der Art, essenzielle Habitatbestände existieren außerhalb dieser Lebensraumtypflächen.

Auch der in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindliche Grauspecht als charakteristische Art des [X.] wird nicht relevant beeinträchtigt. Zwar liegen drei Reviere im Einwirkungsbereich der Trasse, allerdings liegen ihre Zentren nicht in den [X.]eständen des [X.]. Im Übrigen werden [X.] im Umfang von 40 ha vorgenommen, u.a. ein Nutzungsverzicht in [X.]ezug auf [X.], so dass die für den Grauspecht verbleibenden Flächen bei einer durchschnittlichen Reviergröße von 200 ha ausreichend dimensioniert und in ihrer Qualität optimiert sind.

Gleiches gilt, soweit der Grauspecht als charakteristische Art des [X.] 9160 betrachtet wird, zumal die Habitateignung nur zu einem geringen Teil abnimmt, so dass davon auszugehen ist, dass der Grauspecht angesichts der Größe seiner Reviere den Schwerpunkt seiner Aktionen verlagern wird. Zwar liegen 13 Reviere der weiteren charakteristischen Art Mittelspecht innerhalb der [X.] mit unterschiedlicher Habitatqualitätsabnahme. Jedoch werden die insbesondere lärmbedingten [X.]eeinträchtigungen durch die vorgesehenen Maßnahmen im Umfang von 75 ha, vor allem Nutzungsverzicht in den verschiedenen Waldarten, die die Lebensraumbedingungen optimieren, aufgefangen. Zudem befinden sich die Reviere weitgehend außerhalb des [X.] 9160. Das betroffene Revier an der [X.]/[X.] liegt mit nur einem geringen Teil innerhalb der [X.] und wird von den in unmittelbarer Nähe vorgesehenen [X.] gestützt.

Für den [X.] 9130 hat der Schwarzspecht wegen seiner [X.] eine Indikatorfunktion und wird deshalb vom Planfeststellungsbeschluss als charakteristische Art angesprochen.

c) Das Vorhaben beeinträchtigt keine der als Erhaltungsziele geschützten [X.].

aa) Die [X.]ewertung des Planfeststellungsbeschlusses, mit den vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen sei eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des Kammmolchs ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden. Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche [X.]eeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (Urteil vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 = [X.]E 146, 145 Rn. 43; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 22. November 2012 - [X.]. [X.]-258/11, [X.] - juris Rn. 59 und vom 27. Februar 2014 - [X.]. [X.]-521/12, T.[X.]. [X.]riels - Rn. 36). Mit den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Schutzmaßnahmen werden schädliche Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der im FFH-Gebiet lebenden [X.] im Zeitpunkt der [X.] wirksam verhindert (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - [X.]. [X.]-521/12, T.[X.]. [X.]riels - NVwZ 2014, 931 Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von [X.] und [X.] Schutzmaßnahmen); der günstige Erhaltungszustand der [X.] wird [X.]. Art. 1 [X.]uchst. e) und i) [X.] stabil bleiben.

Der Planfeststellungsbeschluss durfte der Prüfung einen Gesamtbestand der [X.] von ca. 13 000 Tieren (adulte, subadulte und juvenile) zugrunde legen. Hier wird kein Laichgewässer in Anspruch genommen, für das lediglich die adulten Tiere entscheidend sein könnten, sondern ausschließlich Landlebensraum, der von allen Tieren genutzt wird. Entgegen der Auffassung der Kläger durften die Population der [X.] und ihre Wanderwege auch mittels des speziell entwickelten [X.] erfasst werden. Die in diesem Zusammenhang erhobene methodische Kritik der Kläger hinsichtlich der Erfassung der Molche bei der Grunddatenerhebung greift nicht durch. Die Methode der [X.]estandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; auch hier muss die [X.] aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (st[X.]pr; vgl. nur Urteil vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 Rn. 47 ). Hinzu kommt, dass eine exakte Populationserfassung in der Literatur bei [X.]n als "kaum möglich" beschrieben wird (vgl. hierzu Urteil vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 49). Die Fachgutachter des [X.]eklagten haben in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]s dargelegt, dass die mit dem für die ca. 900 Tiere am [X.] verwandten [X.] gewonnenen Erkenntnisse auf die übrigen Teilpopulationen des FFH-Gebiets übertragbar sind. Hier wurden [X.] mit einer Länge von 20 km von beiden Anwanderungsrichtungen und bekannten Laichgewässern aufgestellt. Auf dieser Grundlage wurde dann die Verteilung der Molche ermittelt. Dabei ist der Lebensraum in unmittelbarer Umgebung des [X.] eher weniger geeignet für die Tiere, so dass mehr Tiere in entferntere Zonen abgewandert sind als dies bei einem Laichgewässer mit allseits gleichmäßiger Verteilung des [X.] geschehen wäre. Deshalb ist das Aufkommen in weiterer Entfernung von dem [X.]eiligen Laichgewässer eher konservativ geschätzt. Davon ausgehend nimmt der Planfeststellungsbeschluss für die [X.]estimmung der maßgeblichen Gebietsbestandteile für die [X.] alle Flächen mit einer mindestens mittleren [X.]ewertung als Landlebensraum an. Das sind alle Flächen, bei denen eine Kammmolchdichte von 0,5 bis 1 Individuum/ha errechnet wurde, insgesamt ca. 970 ha. Von dem maßgeblichen Lebensraum werden innerhalb des FFH-Gebiets insgesamt 6,31 ha = 0,65 % für das Vorhaben in Anspruch genommen.

Das [X.] lässt auch Rückschlüsse auf die Wanderwege der [X.] zu, weil die räumliche Verteilung der Tiere und die Wanderrichtung in das Modell eingeflossen sind. Am [X.] konnte beobachtet werden, dass die Mehrzahl der Tiere den angrenzenden Wald als Lebensraum nutzte. Gleiches gilt für die Gewässer an der [X.]/[X.]. Auch hier konnte die bevorzugte Wanderrichtung festgestellt werden. Deshalb war es auch nicht erforderlich, entsprechend dem Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (Ausgabe 2000, hrsg. vom [X.]undesministerium für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen - [X.] - [X.]) eine Untersuchung in zwei aufeinander folgenden Jahren durchzuführen. Das von den Klägern zur Untermauerung ihrer Kritik herangezogene [X.] von Prof. Dr. S. vom 12. Juli 2005 stützt eher die Annahmen der Planfeststellungsbehörde, denn der Gutachter hält das verwendete Modell für plausibel und nachvollziehbar, wenngleich die Annahmen nicht statistisch abgesichert seien ([X.]). Die Kläger lassen bei ihrer Kritik zum [X.]eeinträchtigungsumfang zudem außer [X.]etracht, dass das [X.] noch auf der Grundlage der Planung für die alte, inzwischen nach Westen verschobene Trasse entlang des [X.] am Standortübungsplatz Stellung nimmt.

Entgegen der Auffassung der Kläger musste auch die Grunddatenerfassung von 2005 nicht in vollem Umfang aktualisiert werden. Die [X.]eschränkung der Untersuchungen 2010 auf ein 300 m-[X.]and entlang der vorgesehenen Trasse begegnet keinen [X.]edenken. Die Fachgutachter des [X.]eklagten haben festgestellt, dass im Naturraum seit der Grunddatenerhebung die Laichgewässer und Landschaftsstrukturen weitgehend unverändert erhalten sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Größe der Population der [X.] und ihr Landlebensraum im FFH-Gebiet etwa gleich geblieben sind. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Schwerpunkt der [X.] vom Standortübungsplatz in Richtung des vorgesehenen Trassenverlaufs verlagert hätte. Entscheidend ist deshalb die aktuelle Datenlage entlang der vorgesehenen Trasse im Hinblick auf die dort vorhandenen Teilpopulationen. Im [X.] befinden sich außerhalb des FFH-Gebiets maßgebliche Populationen im [X.]ereich der [X.] (ca. 475 Tiere) und des [X.] (ca. 105 Tiere), die durch die Trasse von den [X.] im FFH-Gebiet abgeschnitten werden.

Die vorgesehenen, bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigenden, Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen werden eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des Erhaltungsziels [X.] ausschließen. Dabei nimmt der Planfeststellungsbeschluss nicht nur die in Anspruch genommenen Flächen innerhalb des FFH-Gebiets in den [X.]lick, sondern auch die außerhalb liegenden Flächen, die von den Teilpopulationen im [X.] nordwestlich der Trasse und an der [X.]/[X.] westlich der Trasse genutzt werden. Deshalb kann offenbleiben, ob das FFH-Gebiet zutreffend abgegrenzt ist. Denn der Sache nach geht der Planfeststellungsbeschluss - vorsorglich - von einem zutreffenden Gebietsumgriff aus, indem er die [X.]eeinträchtigung einschließlich der außerhalb des Gebiets lebenden Kammmolchvorkommen feststellt und diese bei den Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen berücksichtigt.

Dem Verlust von Landlebensraum im Umfang von insgesamt 11,71 ha (5,16 ha im FFH-Gebiet [X.]ereich [X.]/[X.], 0,8 ha außerhalb; 1,15 ha im FFH-Gebiet [X.]ereich [X.], 4,60 ha außerhalb) steht die Aufwertung und Entwicklung von Laichgewässern und Landhabitaten im Umfang von ca. 23 ha gegenüber, die bereits zum Zeitpunkt der [X.] wirksam sein werden. Diese im Planfeststellungsbeschluss festgelegten und damit vor Zugriffen Dritter geschützten Maßnahmen (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 27. Februar 2014 - [X.]. [X.]-521/12, T.[X.]. [X.]riels - Rn. 50) erfolgen eingriffsnah innerhalb und außerhalb des Gebiets, z.T. unmittelbar an den Laichgewässern, die unberührt bleiben. Mit den Maßnahmen im [X.]ereich der [X.]/[X.] auf ca. 11,8 ha werden Winterquartiere geschaffen und Habitatstrukturen optimiert und Flächen aufgewertet, auf einer zu entwickelnden Waldwiese werden drei neue Laichgewässer geschaffen. Im [X.]ereich des [X.] sollen ebenfalls drei Laichgewässer und auf einer Fläche von 11,4 ha Landlebensraum entwickelt werden (zu den Einzelheiten PF[X.] [X.]30 f.). Die Funktionsbeziehungen zum FFH-Gebiet und damit der [X.] mit den dort vorhandenen Teilpopulationen werden im [X.]ereich des [X.] durch regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit zu kontrollierende Amphibiendurchlässe, die dem [X.] ([X.]0) entsprechen, aufrechterhalten. Schutz- und Leiteinrichtungen verhindern das Eindringen der Tiere auf die Trasse und leiten sie zu den [X.]. Im [X.]ereich der [X.]/[X.] wird die Zerschneidungswirkung durch eine Talbrücke ([X.]W Nr. 8, lichte Weite 180 m, lichte Höhe 11 m) sowie eine Unterführung ([X.]W Nr. 9, lichte Weite 24 m, lichte Höhe 11 m) aufgefangen. [X.]etriebsbedingten Individuenverlusten begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit einem zwei Jahre vor [X.]aubeginn zu errichtenden [X.], der die Tiere von der Trasse abhalten und in die geeigneten Lebensräume leiten wird. Soweit einzelne Tiere dennoch in den [X.] wandern und dann bei der zeitlich außerhalb der [X.] festgelegten [X.]aufeldräumung übersehen werden sollten, hat das auf den Erhaltungszustand und die Stabilität der Population keinen Einfluss.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die betroffenen Flächen die [X.]agatellschwellen der [X.] ([X.] und [X.], Fachinformationssystem und [X.]en zur [X.]estimmung der Erheblichkeit im Rahmen der [X.], Endbericht zum Teil [X.]en, Schlussstand Juni 2007, [X.]. 3 S. 51) überschreiten. Zwar handelt es sich bei den angegebenen Werten um Orientierungswerte einer [X.], die, wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen kann, mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird (Urteil vom 6. November 2012 - [X.] 9 A 17.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 52 Rn. 46 f. ). Hier liegen jedoch Gründe vor, die eine Abweichung rechtfertigen. Denn die in Anspruch zu nehmenden Lebensraumbestandteile werden in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang durch die Aufwertung und Schaffung von Land- und Gewässerlebensraum in einem mehr als dreifachen Umfang ersetzt. Den günstigen Erhaltungszustand der [X.] wird die Flächeninanspruchnahme nach Überzeugung des [X.]s nicht nachteilig beeinflussen.

bb) Gleiches gilt für die ebenfalls als Erhaltungsziel geschützte [X.]echsteinfledermaus. Zwar kommt es auf insgesamt 4,06 ha Fläche zu bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf geschützte alte strukturreiche Laub- und Laubmischwälder mit [X.] (PF[X.] [X.]34). Den fünf Kolonien der [X.]echsteinfledermaus stehen im Aktionsraum im FFH-Gebiet ca. 633,8 ha Gesamthabitat zur Verfügung. Der Verlust von Tagesquartieren kann nicht ausgeschlossen werden. Es wird randlich ein Aktionsraum der Tiere im Norden und Westen des FFH-Gebiets von der Trasse geschnitten. [X.]eeinträchtigungen werden aber durch Schadensvermeidungsmaßnahmen verhindert.

Soweit die Kläger auch hier einwenden, dass der Datenbestand überwiegend älter als fünf Jahre und die Aktualisierung nur sehr kursorisch erfolgt sei, so dass keine ausreichende Datengrundlage für die [X.]eurteilung der [X.]eeinträchtigung vorgelegen habe, greift die Kritik nicht durch. Die Aktualisierung hatte lediglich den Zweck, die bei früheren Untersuchungen gefundenen Ergebnisse zu verifizieren bzw. Abweichungen festzustellen. Da es um [X.]eeinträchtigungen geht, die durch die Trasse selbst verursacht werden, durfte der [X.]eklagte sich bei der Aktualisierung 2010 auf die Untersuchungen der Funktionsräume entlang der Trasse beschränken.

Was die Wertminderung des Lebensraums der [X.]echsteinfledermaus betrifft, hat der Planfeststellungsbeschluss den Umfang der belasteten Flächen zutreffend mit 0,2 ha bemessen. Die Wertminderung bezieht sich vor allem auf die [X.]elastung durch Lärm in einem [X.]elastungsband von 25 m entlang der Trasse. Die [X.] lassen demgegenüber keine Abnahme des Nahrungsangebots erwarten. Die Tiere erbeuten die Nahrung in der Nähe der Gehölze oder lesen sie von der [X.]lattoberfläche ab. Das wird sich auch mit den [X.]n nicht verändern. Die [X.] der Trasse werden durch Querungsbauwerke aufgefangen, darunter eine Reihe von Unterführungsbauwerken, vor allem aber im [X.]ereich der [X.] eine Talbrücke ([X.]W 6, lichte Weite 350 m und lichte Höhe 6 - 11 m; zu den einzelnen als Querungshilfen vorgesehenen [X.]auwerken vgl. PF[X.] [X.]37 f.). Aufgrund ihrer Habitatstruktur kommt der [X.] eine potenzielle hochwertige [X.]edeutung als Flugkorridor zu, ohne dass regelmäßige Flugrouten entlang der vorgesehenen Trasse gefunden wurden. Das Einfliegen der Tiere in die Trasse wird durch [X.] verhindert, die als Leitstruktur zu den Querungshilfen führen. Sie sollen nicht als Überflughilfe dienen.

Entgegen der Auffassung der Kläger wurde auch der Aktionsraum in dem für die Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Umfang zutreffend erfasst. Zwar trifft es zu, dass bei der [X.] eine andere [X.]erechnung als in der [X.] erfolgte (85 %-[X.]el statt 95 %-[X.]el), wodurch ein kleineres Jagdgebiet ermittelt wurde. Der [X.]eklagte hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass die im Jahre 2010 ermittelten Daten lediglich zur Ergänzung verwendet wurden. Für die Frage der [X.]eeinträchtigung der [X.]echsteinfledermaus sowie für die [X.]erechnung der Flächeninanspruchnahme seien alle essenziellen Habitate innerhalb des [X.] und nicht nur die betroffenen Jagdgebiete herangezogen worden.

cc) Gleiches gilt für das [X.], dessen Wochenstuben ca. 20 km entfernt liegen. Die [X.] nutzt das FFH-Gebiet vor allem im Norden und Osten als Jagd- und Paarungsgebiet; der Schwerpunkt der Nachweise liegt im Osten des Gebiets außerhalb des [X.]. Von den maßgeblichen Gebietsbestandteilen im Umfang von 1 267,9 ha werden durch das Vorhaben insgesamt 8,82 ha unmittelbar oder mittelbar durch Auswirkungen in Anspruch genommen. Das allein führt nicht zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung, weil die Flächen im [X.] im Westen des FFH-Gebiets im Vergleich zum restlichen nicht berührten FFH-Gebiet als Jagdgebiet oder Quartierstandort nicht besonders bedeutend sind (PF[X.] [X.]42). Es ist nicht zweifelhaft, dass für das [X.] im übrigen Gebiet außerhalb des [X.], in dem der Schwerpunkt des Vorkommens liegt, in ausreichender Weise Sommerquartiere und [X.] zur Verfügung stehen. Die [X.] entlang der [X.] wird durch die Talbrücke erhalten; die entlang der Trasse vorgesehenen [X.] und Leitstrukturen werden das Einfliegen in die Trasse verhindern, zumal das [X.] eine niedrig fliegende [X.]art ist.

2. Da eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der genannten Lebensraumtypen zu erwarten steht, darf das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 und 5 [X.]NatSchG nur auf der Grundlage einer Abweichungsprüfung zugelassen werden. Das Vorgehen des [X.]eklagten genügt den rechtlichen Anforderungen. Die zwingenden verkehrlichen Gründe überwiegen die konkrete [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets durch das Vorhaben (a), eine zumutbare Alternative liegt nicht vor (b), die im Hinblick auf die [X.]eeinträchtigung des prioritären [X.]*[X.] erforderliche Stellungnahme der [X.] wurde eingeholt (c) und die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen wurden im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt (d).

a) Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich zu Recht auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Nachdem die [X.] Stellung genommen hat (vgl. unten c), kommen die Gründe des § 34 Abs. 3 [X.]NatSchG unabhängig von den Gründen des § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.]NatSchG in [X.]etracht (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]NatSchG und dazu Urteile vom 27. Januar 2000 - [X.] 4 [X.] 2.99 - [X.]E 110, 302 <312> und vom 17. Januar 2007 - [X.] 9 A 20.05 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 26 = [X.]E 128, 1 Rn. 128; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 3. Februar 2005 - [X.]. [X.]-441/03 - Slg. 2005, [X.] Rn. 13). Das Schutzregime stuft seine prioritären Elemente als schutzbedürftiger ein als nicht prioritäre (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - [X.] 4 A 28.01 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 7 [X.]7 = [X.]E 116, 254 <264>). Folge davon ist, dass "nur eine begrenzte Zahl solcher zwingender Gründe" unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geeignet erscheint, eine [X.]eeinträchtigung der prioritären Lebensraumtypen oder Arten zu rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2005 - [X.]. [X.]-441/03 - Slg. 2005, [X.] Rn. 27). [X.] minderen Gewichts, die sehr vielfältig in Erscheinung treten können (z.[X.]. freizeitbedingte [X.]edürfnisse der [X.]evölkerung; dazu [X.], Urteil vom 28. Februar 1991 - [X.]. [X.]-57/89 - Slg. 1991, [X.] Rn. 22) scheiden damit von vornherein aus. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen generell zumindest das strenge Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 566 zu Art. 16 Abs. 1 [X.]uchst. c) [X.]). Um das von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] geforderte Niveau zu erreichen, müssen mit dem Vorhaben darüber hinaus ähnlich gewichtige [X.] verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 129; [X.], [X.], 7 <8 ff.>; enger wohl [X.], [X.], 100 <103> und [X.]/[X.], [X.] 2007, 220 <227>).

Auf solche zwingenden [X.] hat der Planfeststellungsbeschluss abgestellt. [X.] kann, ob jeder einzelne Grund für sich genommen diese Voraussetzungen erfüllt. Denn jedenfalls stellt die Summe der genannten Gründe zwingende [X.] dar. [X.]esonderes Gewicht kommt der Planrechtfertigung dadurch zu, dass das [X.] gesetzlich vorgesehen ist (Urteile vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 135 und vom 12. März 2008 - [X.] 9 A 3.06 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 = [X.]E 130, 299 Rn. 159) und zum trans[X.]n Verkehrsnetz gehört (Urteile vom 17. Mai 2002 - [X.] 4 A 28.01 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 7 S. 33 f. und vom 12. März 2008 a.a.[X.]). Die [X.] hat eine [X.] wie auch nationale Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion, wie sich aus der Aufnahme in den [X.]edarfsplan als vordringlicher [X.]edarf und in das trans[X.] Verkehrsnetz ([X.]) ergibt. Entscheidend für die rechtliche [X.]eurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (Urteil vom 12. August 2009 - [X.] 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 = [X.]E 134, 308 Rn. 52 m.w.N.), in dem das Vorhaben in den Leitlinien der [X.] für den Aufbau eines trans[X.]n Verkehrsnetzes ([X.]eschluss 661/2010/[X.] des [X.] und des Rates vom 7. Juli 2010, A[X.]l EG Nr. L 204 vom 5. August 2010 S. 1) als Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Art. 7, Anhang I Nr. 2.5. aufgenommen war. Des ungeachtet gehört die [X.] auch nach der Änderung der Leitlinien (Verordnung <[X.]> Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der [X.] für den Aufbau eines trans[X.]n Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des [X.]eschlusses Nr. 661/2010/[X.], A[X.]l EG Nr. L 348 S. 1) zum Grundnetz als Teil des Gesamtnetzes eines trans[X.]n Verkehrsnetzes.

Der Planfeststellungsbeschluss hat der Entlastungsfunktion der [X.] für die [X.]/[X.] eine hohe [X.]edeutung beigemessen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die vorgesehene Trasse eine deutlich geringere Gradientenlängsneigung hat und die Strecke um 11,5 km verkürzt. Außerdem wird sie die stark belastete [X.] sowie das nachgeordnete Netz - unter anderem [X.] 3, [X.] 254 und [X.] 62 - entlasten. Der überregionale Schwerlastverkehr soll u.a. von der [X.] 3, die derzeit nachts in manchen Ortsdurchfahrten gesperrt ist, der [X.] 254 und der [X.] 62 auf die [X.] verlagert werden. In einer Reihe von Ortschaften werden Lärm- und Luftschadstoffe vermindert werden, insbesondere auch in sensiblen [X.]ereichen wie am [X.] in [X.]. In einzelnen Ortschaften wird es allerdings infolge der Umorientierung von Verkehrsströmen zu einer Erhöhung von Verkehrslärm und Abgasen kommen. Die besonders belastete [X.] 454 in [X.], die deutlich mehr Verkehr wird aufnehmen müssen, soll aufgrund eines separaten Planfeststellungsverfahrens in einer Troglage geführt werden, so dass die Lärmbelastung nach dem Ausbau unter den Lärmwerten ohne den Ausbau liegen wird. Darüber hinaus ergibt sich ein Sicherheitsgewinn, wenn mehr Verkehr auf die Autobahn verlegt wird. Als ein weiterer zwingender Grund ist die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anzusehen (vgl. auch Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 160). Der Regionalplan [X.] sieht die Trasse zudem vor, weil ihr als Verbindung zwischen den Wirtschaftsräumen eine besondere verkehrliche [X.]edeutung zukommt. Sie wird die Region besser erschließen und sich günstig auf die Regionalstruktur auswirken. Zwar darf eine Autobahn nach der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 [X.] getroffenen Grundentscheidung grundsätzlich nur gebaut werden, wenn für sie ein überörtlicher Verkehrsbedarf besteht. Eine [X.]ündelung mit anderen - lokalen oder regionalen - Zielen ist aber entgegen der Auffassung der Kläger zulässig (st[X.]pr; vgl. Urteile vom 17. Mai 2002 - [X.] 4 A 28.01 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 7 [X.]5 = [X.]E 116, 254 <260 f.> m.w.N, vom 6. November 2013 - [X.] 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 70 und vom 8. Januar 2014 - [X.] 9 A 4.13 - NVwZ 2014, 1008 Rn. 36).

Der [X.]ehauptung der Kläger, das Kosten-Nutzen-Verhältnis habe sich wesentlich geändert, braucht in Anbetracht des weiterhin vorhandenen [X.]edarfs nicht weiter nachgegangen werden (vgl. auch Urteil vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 Rn. 30 ). Weiter aufgeklärt werden müssen auch nicht die Einwände der Kläger, das Projektdossier für die [X.] weise zur Verkehrsbelastung und der [X.]O2-Entlastung andere Werte aus als der Planfeststellungsbeschluss. Denn auf das Projektdossier kommt es für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht an. Es soll die [X.]eurteilung und [X.]ewertungsergebnisse im Rahmen der Aufstellung des [X.]undesverkehrswegeplans darstellen und kann damit nur eine recht grobe Orientierung bieten. Die weitere Frage, ob im Ergebnis die Trasse wegen der Fahrstreckenverkürzung und der verringerten Gradiente zu einer [X.]O2-Minderung führt oder ob diese Vorteile infolge der [X.] durch den induzierten Verkehr und die höhere Fahrgeschwindigkeit unberücksichtigt bleiben müssen, kann angesichts des dargestellten Gewichts der ohne Zweifel vorliegenden zwingenden [X.] offenbleiben.

Hiervon ausgehend ist die [X.] nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss stellt die öffentlichen Interessen den Integritätsinteressen des FFH-Gebiets gegenüber. Er berücksichtigt im Einzelnen die erheblichen [X.]eeinträchtigungen und unterscheidet nach bau- und anlagebedingten Inanspruchnahmen sowie der [X.]elastung mit vorhabenbedingten [X.], die erst allmählich wirksam werden. Er gewichtet dabei den Umfang des Eingriffs und des Integritätsinteresses des Gebiets und geht davon aus, dass durch den Eingriff zwar ein prioritärer Lebensraumtyp in Anspruch genommen wird, aber darüber hinaus Auswirkungen auf das Netz Natura 2000 nicht zu erwarten sind und das FFH-Gebiet über keinen herausragenden [X.]estand des [X.] *[X.] verfügt. Die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen beeinflussen das Ergebnis dieser Abwägung nicht, wie auch der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat; denn das öffentliche Interesse wiegt für sich genommen schwerer als das Integritätsinteresse. Deshalb kann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kohärenzmaßnahmen in die Abwägung einfließen dürfen, offenbleiben (bejahend Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 28; offengelassen im Urteil vom 6. November 2013 a.a.[X.] Rn. 71).

b) Zutreffend ist der Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG nicht bestehen. Mit § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG wird Art. 6 Abs. 4 [X.] umgesetzt. Der [X.]egriff der Alternative ist deshalb aus der Funktion des durch Art. 4 [X.] begründeten [X.] zu verstehen. Nur gewichtige naturschutzexterne Gründe können es rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 [X.] festgelegten kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere [X.] erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe. Er braucht sich auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (st[X.]pr; vgl. zuletzt Urteile vom 6. November 2012 - [X.] 9 A 17.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 52 = [X.]E 145, 40 Rn. 70, vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 = [X.]E 146, 145 Rn. 105, [X.]. m.w.N. und vom 6. November 2013 a.a.[X.] Rn. 74; vgl. zur Alternativenprüfung auch [X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]. [X.]-239/04, [X.]astro Verde - Slg. 2006, [X.] Rn. 38).

Gemessen hieran verneint der Planfeststellungsbeschluss eine zumutbare Alternative zu Recht.

Die von den Klägern bevorzugte sogenannte "[X.]" - [X.]au von leistungsfähigen drei- bis vierspurigen Ortsumgehungen - stellt keine zumutbare Alternative mit Abstrichen dar, sondern ein anderes Projekt (vgl. nur Urteil vom 6. November 2012 a.a.[X.] Rn. 70 m.w.N.). Mit ihr können die beabsichtigten Entlastungseffekte im nachgeordneten Straßennetz und vor allem die Entlastung der [X.]/[X.] nicht erreicht werden.

Die bereits im Raumordnungsverfahren ausgeschiedene Marburg-Variante musste nicht gewählt werden, weil der [X.] 3-Korridor, in dem diese Variante liegt, nicht zu den gewünschten Entlastungen der [X.]/[X.] und im nachgeordneten Straßennetz führen würde. Der [X.] über den [X.] ([X.]) und dann über das [X.] Dreieck oder über die [X.]/[X.] würde erst an der [X.]stelle [X.] an die [X.] anbinden, was zu einer verlängerten Fahrstrecke führen und die Fahrzeit von [X.] nach [X.] nicht verkürzen würde. Für die [X.] gilt ähnliches.

Der Planfeststellungsbeschluss hat auch zu Recht die Varianten [X.], [X.] und [X.]laue Ecke ausgeschieden. Zwar erwähnt er, dass der vorhergehende Abschnitt der [X.] einen Zwangspunkt für die Alternativenprüfung darstelle, jedoch bleibt dieser Hinweis folgenlos. Zwangspunkte erzeugen keine strikten [X.]indungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu [X.]uche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren [X.]elangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Urteil vom 25. Januar 2012 - [X.] 9 [X.] - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23; [X.]eschlüsse vom 2. November 1992 - [X.] 4 [X.] 205.92 - NVwZ 1993, 887 <888 f.>, vom 10. November 2000 - [X.] 4 [X.] 47.00 - NVwZ 2001, 800 <800 f.> und vom 14. Juli 2005 - [X.] 9 VR 23.04 - juris Rn. 6). Zeigt sich in einem nachfolgenden Abschnitt, dass das mit der gewählten [X.] verfolgte Ziel der [X.] verfehlt wird, so steht der Aufhebung des konkret angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht die [X.]estandskraft der für die vorangegangenen Abschnitte erlassenen Planungsentscheidungen entgegen.

Den Anforderungen an die selbstständige Prüfung des hier in Rede stehenden Abschnittes [X.], nach denen auch in diesem Abschnitt zu untersuchen ist, ob aus Gründen des [X.]es eine andere als die Planfeststellungsvariante hätte gewählt werden müssen, ist genügt. Die Variantenprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zur [X.] (dort [X.]3) wurde unter [X.]erücksichtigung der Einwendungen und Stellungnahmen nochmals überprüft, ohne dass sich neue bzw. andere Ergebnisse ergeben hätten. Im Übrigen wurde, noch bevor der Planfeststellungsbeschluss für die [X.] erlassen wurde, 2006 eine Dach-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen, bei der die [X.]eeinträchtigung des hier in Rede stehenden FFH-Gebiets im Abschnitt der [X.] mit einbezogen und bewertet wurde.

Im Planfeststellungsbeschluss ist überzeugend dargelegt worden, dass die Varianten [X.]laue Ecke und [X.], die östlich um das FFH-Gebiet "[X.] östlich [X.]" verlaufen, auszuscheiden sind, weil sie nur geringe Raumstruktureffekte und wenig verkehrliche Wirkung aufweisen. Insbesondere die mit dem Vorhaben beabsichtigte deutliche Entlastung der [X.]/[X.] würde, weil diese Trassen zu weit im Osten geführt würden, nur unzulänglich erreicht. In der Folge wäre auch die Entlastungswirkung im nachgeordneten Netz und den Ortschaften geringer. Zudem könnte die regionale Wirtschaftsstruktur nicht verbessert und die Region nur unzureichend erschlossen werden; auch würde die direkte Anbindung des Industriegebiets von [X.] mit 13 600 Arbeitsplätzen über die L 3290 zur [X.]stelle verfehlt. Darüber hinaus ist der Korridor auch nicht im Hinblick auf FFH- und Umweltverträglichkeit konfliktarm. Hier ist ebenfalls eine erhebliche [X.]eeinträchtigung von FFH-Gebieten ("[X.] östlich [X.]" durch die Variante [X.]laue Ecke und "Wälder nördlich [X.]" durch die Variante [X.]) zu befürchten, wenn auch in einem geringeren Umfang als bei der Planvariante.

Die - von den Klägern nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr favorisierte - [X.]-Variante würde insbesondere den prioritären [X.] *[X.] innerhalb des FFH-Gebiets "[X.]rückerwald und [X.]" voraussichtlich erheblich beeinträchtigen. Eine Tunnelführung mit Mehrkosten von 100 Millionen € erscheint unverhältnismäßig und schließt die [X.]eeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen gleichwohl nicht aus. Außerdem ist bei einer Tunnelführung eine Veränderung der Trink- und [X.]rauchwassernutzung zu befürchten.

Zu Recht hält der Planfeststellungsbeschluss die von den Klägern eingebrachten kleinräumigen sogenannten [X.] nicht für vorzugswürdig. Im Planfeststellungsverfahren wurden die Varianten im Einzelnen untersucht und im [X.] erneut einander gegenübergestellt. [X.]ei allen Varianten wird der [X.] *[X.] erheblich beeinträchtigt, weil die [X.] mit einer [X.]rücke überspannt wird und darüber hinaus [X.] zu erwarten sind. Die anderen Lebensraumtypen werden bei den anderen Varianten ebenfalls beeinträchtigt, wenn auch in einem unterschiedlichen Maß. Insbesondere die von den Klägern favorisierte Variante [X.]neu ist zwar in [X.]ezug auf die Stickstoffeinträge besser bewertet als die [X.], weil sie im [X.]ereich der Kirschbrückhege nach Westen abschwenkt und früher das FFH-Gebiet verlässt, dafür rückt sie aber näher an die Wohnbebauung heran. Die [X.] verläuft deutlich weiter entfernt vom Siedlungsbereich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss ([X.]68 ff.) die bei der Variante [X.]neu für die Ortschaft [X.] und die siedlungsnahen Freiräume mit ihrer Erholungsfunktion für die [X.]evölkerung entstehende Lärmbelastung als [X.] Grund stärker gewichtet als die bei der Planvariante M4neu umfangreicheren [X.]eeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen. Die zuletzt genannten [X.]eeinträchtigungen sind nicht so schwerwiegend, dass die betroffenen Menschen die dauerhafte Lärmmehrbelastung hinzunehmen hätten (zum Maßstab vgl. Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 9 A 3.06 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 = [X.]E 130, 299 Rn. 240 und vom 14. April 2010 - [X.] 9 [X.].08 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45 = [X.]E 136, 291 Rn. 137).

c) Die nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]NatSchG erforderliche Stellungnahme der [X.]-[X.] wegen der [X.]eeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps hat der [X.]eklagte eingeholt. Deren Richtigkeit hat das [X.] auf die Kritik der Kläger, der [X.]eklagte habe die [X.] unzureichend und teilweise fehlerhaft unterrichtet, nicht zu überprüfen. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss und nicht die Stellungnahme der [X.], die im Übrigen die Planfeststellungsbehörde nicht bindet. Für den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens könnten Informationsdefizite der [X.] allenfalls dann erheblich sein, wenn eine im Ergebnis abweichende Stellungnahme und eine demzufolge abweichende Planungsentscheidung ernsthaft in [X.]etracht gekommen wäre. Der [X.] braucht den Einzelheiten hier aber nicht nachzugehen. Unter den hier gegebenen Umständen ist entscheidend, dass die [X.] von dritter Seite auf angebliche Defizite umfassend hingewiesen worden war, aber - abgesehen von einer punktuellen Selbstkorrektur - von sich aus keinen Anlass gesehen hat, diesen [X.]edenken nachzugehen und ihre Einschätzung zu ändern.

d) Die nach § 34 Abs. 5 [X.]NatSchG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat der Planfeststellungsbeschluss festgesetzt und sie auf die genau identifizierten [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets bezogen (vgl. dazu [X.], Urteile vom 20. September 2007 - [X.]. [X.]-304/05 - Slg. 2007, [X.] Rn. 83 und vom 24. November 2011 - [X.]. [X.]-404/09 - [X.] 2012, 42 Rn. 109). Der [X.]eeinträchtigung des [X.] *[X.] im Umfang von 2,75 ha stellt er weitgehend in fünf bis zehn Jahren wirksame Kohärenzmaßnahmen im Umfang von 13,93 ha gegenüber. Im [X.] soll die [X.] renaturiert und in den Auen der [X.] und [X.] die Struktur verbessert werden, um die Entwicklung von Erlen-Eschen-Auenwäldern des [X.] *[X.] zu fördern. Die [X.] in [X.]aue sind etwa zur Hälfte [X.]estandteil des FFH-Gebiets "[X.]rückerwald und [X.]", die andere Hälfte befindet sich direkt angrenzend an das FFH-Gebiet und soll in das [X.] eingegliedert werden. Der [X.] wird mit 26,37 ha in Anspruch genommen und wird mit 65,28 ha Maßnahmen kompensiert, die mit 30,87 ha auf [X.] sofort wirksam werden. Der [X.]eeinträchtigung des [X.] 9160 im Umfang von 0,36 ha stehen 1,79 ha Kohärenzmaßnahmen gegenüber. Für den [X.] 9130 sind bei [X.]eeinträchtigungen von 0,93 ha 1,94 ha Kohärenzmaßnahmen festgesetzt, und bei dem [X.], einer isolierten Waldwiese von 0,06 ha, die infolge der Kohärenzmaßnahmen für den [X.] *[X.] nicht mehr existieren wird, ist die Entwicklung einer solchen Wiese im Umfang von 0,70 ha vorgesehen. Die Inanspruchnahme des [X.] lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht vermeiden, weil durch die Renaturierung der [X.] die Wiese überschwemmt wird und dadurch ihre Existenzbedingungen verliert. Ins Gewicht fällt zudem, dass die Wiese an dieser Stelle ohnedies nur noch in einem schlechten Erhaltungszustand ("[X.]") ausgeprägt ist und in weit größerem Umfang an anderer Stelle in der Nähe des dort bereits vorhandenen Lebensraumtyps entwickelt wird. Der Kritik der Kläger an der Geeignetheit der Kohärenzmaßnahmen an der [X.] ist der [X.]eklagte bereits im Planfeststellungsbeschluss überzeugend begegnet ([X.]80); dem haben die Kläger im Gerichtsverfahren nichts Neues entgegengesetzt.

II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes. Er hat unter [X.]erücksichtigung der landschaftspflegerischen [X.]egleit- und Vermeidungsmaßnahmen alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden.

[X.]ei der [X.]estandserfassung und der [X.]eurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche [X.] zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher [X.]etroffenheiten und bei der [X.]eurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen (st[X.]pr; vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.] 9 A 14.07 - [X.] 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 6 = [X.]E 131, 274 Rn. 65, vom 6. November 2012 - [X.] 9 A 17.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 52 = [X.]E 145, 40 Rn. 100 und vom 28. März 2013 - [X.] 9 A 22.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 53 = [X.]E 146, 145 Rn. 114; Urteil vom 21. November 2013 - [X.] 7 [X.] 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 14 ff. zum Streitstand mit eingehender [X.]egründung; a.[X.], DV[X.]l 2012, 1479).

1. Die Kläger können mit ihrer Kritik an einer fehlerhaften [X.]estandsermittlung wegen einer zu alten Datengrundlage nicht durchdringen. Für die Untersuchungen zum Artenschutz gilt Gleiches wie für die Untersuchungen zum [X.] (vgl. oben [X.].I.1.c). Auch hier haben sich im Untersuchungsgebiet im Vergleich zu den früheren Erfassungen keine wesentlichen Veränderungen der [X.]iotop- und Habitatstruktur ergeben. Soweit die Kläger die fehlende Erfassung der Ameisen und xylobionten [X.]ockkäfer rügen, hat der [X.]eklagte überzeugend dargelegt, dass diese Käfer überhaupt nicht vorkommen und die Ameisen nur im Hinblick auf den [X.] relevant sein könnten. Außerhalb des FFH-Gebiets seien alle [X.]ereiche mit Vorkommen dieser Art in die Erfassung mit aufgenommen worden.

2. Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass grundsätzlich für alle Fledermäuse keiner der Tatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG erfüllt ist. Er begründet überzeugend, dass das Tötungsrisiko während der [X.]aufeldfreimachung durch die [X.]auzeitenregelung (1. November bis 28. Februar) wesentlich vermindert ist. Gleichwohl schließt der Planfeststellungsbeschluss die Erfüllung des [X.] nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG nicht aus, soweit im Rahmen der [X.]aufeldräumung bei der Überprüfung der [X.]aumhöhlen auf winterschlafende Fledermäuse eine Höhle übersehen werde und es insoweit zu einer Tötung von Einzeltieren kommen könnte (PF[X.] S. 331). Darüber hinaus erfolge beim [X.] [X.]/eine vorübergehende Entnahme der Tiere aus der Natur. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, ob insoweit ein § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG unterfallendes Fangverbot anzunehmen ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2011 - [X.] 9 A 12.10 - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 13 = [X.]E 140, 149 Rn. 130 und vom 6. November 2013 - [X.] 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 117), nimmt der Planfeststellungsbeschluss aber vorsorglich den Eintritt des [X.] an. Für beide Fälle wird für alle in [X.]etracht kommenden [X.]arten eine Ausnahme erteilt.

Im Übrigen werden zum Schutz der Tiere Zäune in den [X.] errichtet und die Trasse mit einer [X.] versehen, die als Leiteinrichtung zu den Querungshilfen führt. Dadurch wird das trassenbedingte [X.] auf ein nicht signifikantes Maß gemindert. Das gilt insbesondere für die [X.] niedrig fliegenden Arten wie das [X.]raune Langohr. Eine das Absinken der Fledermäuse während des Überflugs über die Trasse abseits der Querungshilfen zur Nahrungssuche verhindernde Mittelwand, wie sie die Kläger fordern, birgt für die Tiere wegen der mit ihr verbundenen Fallenwirkung mehr Schaden als Nutzen und musste deshalb nicht geplant werden. Das hat der Fachgutachter des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert. Neben den Querungshilfen im FFH-Gebiet sind weitere außerhalb des Gebiets, insbesondere im [X.], vorgesehen.

Unter [X.]erücksichtigung dessen gilt für die einzelnen [X.]arten Folgendes:

a) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht von einer 14 Tiere umfassenden Kolonie von [X.]raunen Langohren im [X.] aus. Eine Kolonie im [X.] konnte 2010 bei der [X.]estandserfassung nicht mehr bestätigt werden. Wie der Fachgutachter des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat, erbringt [X.] eines Tieres zwischen den [X.]auwerken 12 und 13 keinen Hinweis auf eine weitere Kolonie. Vielmehr liege die Entfernung des ermittelten [X.] innerhalb der in einer Kolonie üblichen Distanzen. Das haben die Kläger nicht widerlegt.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten [X.]. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG werden beschädigt bzw. zerstört, weil baubedingt Quartierbäume in Anspruch genommen werden. Jedoch wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt, § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG. Im nahen Umfeld werden 50 [X.]aumhöhlenquartiere geschaffen. Monitoringmaßnahmen zur Überprüfung des [X.]esiedlungserfolgs sind vorgesehen (PF[X.] S. 397). Nach Einschätzung der behördlichen Gutachter nimmt das [X.]raune Langohr künstliche und neu geschaffene Quartiere gut und sehr schnell an. Dem haben die Kläger nicht widersprochen. Darüber hinaus werden naturnahe Eichen- bzw. [X.]uchenwälder entwickelt und es wird in großem Umfang (ca. 27 ha) ein Nutzungsverzicht und damit auch die Sicherung der alten [X.]aumbestände im Quartierbereich erfolgen, wodurch die vorhandene Lebensraumqualität verbessert wird.

Die [X.] erfüllt den Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG) dadurch, dass die beidseits der Trasse liegenden Funktionsräume der Art zerschnitten werden. Die Störung wird jedoch durch verschiedene Querungshilfen wesentlich gemildert. Vorgesehen ist eine 30 m breite [X.] im [X.]ereich des [X.] ([X.]W 14), die die Vorgaben des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, Fassung 2008 - [X.] - (S. 43 - 46) übertrifft. Sie liegt an einer Stelle mit tiefer [X.], die das gefahrlose Queren der Trasse begünstigt. Im Wald werden Schneisen geschaffen, die zur [X.] führen. Die [X.]auwerke 12 und 13 nördlich der [X.] werden als [X.]heckenbrücke ausgestaltet mit Hecken nicht unter 4 m Höhe. Die Verschlechterung des Erhaltungszustands der Kolonie der [X.]raunen Langohren ist danach nicht zu befürchten.

b) Zu Unrecht rügen die Kläger eine [X.]eeinträchtigung der [X.]echsteinfledermaus im [X.]. Nach den Untersuchungen des [X.]eklagten gehört auch das im [X.] nachgewiesene Männchen mit einem Weibchen zur Kolonie [X.]. Eine weitere Kolonie in [X.] außerhalb des FFH-Gebiets gibt es nicht.

c) Fortpflanzungs- und Ruhestätten [X.]. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG der Großen [X.]artfledermaus werden nicht beeinträchtigt. Die Wochenstube dieser Art ist mehr als 1 km von der Trasse entfernt in der Spalte einer Flachdachumrandung eines Wasserhochbehälters im Wald bei [X.] gefunden worden. Die Inanspruchnahme aktuell besetzter Ruhestätten wird durch die Regelung der [X.]aufeldfreimachung vermieden. Im Übrigen gibt es in ausreichendem Umfang Quartierangebote für die Art, die ihre [X.] häufig wechselt und sonstige Spaltenquartiere, auch an Gebäuden, nutzt. In den angrenzenden [X.] ist ein ausreichendes Höhlenpotenzial vorhanden. Die ökologische Funktion etwaiger potenziell betroffener Ruhestätten bleibt auch bei einer Verbundnutzung im räumlichen Zusammenhang gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG).

Eine Störung der Art (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG) ist kaum zu befürchten. Zwar sind bau- und betriebsbedingte Störungen einzelner Individuen nicht ausgeschlossen. Außerdem wird der Lebensraum der [X.] fliegenden Art zerschnitten. Die Störungen erfolgen jedoch nicht im Aktionsraum der nachgewiesenen [X.], so dass im Vorhabensbereich grundsätzlich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber dem [X.]au und betriebsbedingten Störungen besteht. Im Übrigen kommen die oben beschriebenen Schutzmaßnahmen auch dieser Art zugute. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nicht zu befürchten.

d) Gleiches gilt für die weiteren Arten Fransenfledermaus, [X.], [X.], [X.] und [X.]reitflügelfledermaus. [X.]ei allen Arten ist aufgrund der angrenzenden Waldbestände, die ein ausreichendes Höhlenpotenzial aufweisen, bei Inanspruchnahmen von [X.] (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG) der ökologische [X.]. § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG gewahrt; denn die Quartierbäume werden, weil sich bei keiner der Arten Wochenstuben in unmittelbarer [X.] befinden, weitgehend nur als Zwischenquartier genutzt. Die [X.] ist gegenüber den Trasseneinwirkungen wenig empfindlich, weil sie hoch fliegt und im Planungsraum nur durchzieht. Regelmäßige Flugrouten wurden nicht gefunden. Wochenstuben der [X.] sind im [X.] nicht festgestellt worden. Ein gravides Weibchen wurde - anders als im Planfeststellungsbeschluss dargestellt (dort S. 338) - in einer Entfernung von 1000 m von der Trasse gefangen (Artenschutzbeitrag 5. April 2012 [X.]6). Soweit überhaupt davon auszugehen ist, dass trassennah Quartiere genutzt werden, handelt es sich um [X.], für die es im Umfeld der Trasse hinreichende Ausweichmöglichkeiten gibt, zumal die Art keine hohen Qualitätsanforderungen an die Quartiere stellt. Der günstige Erhaltungszustand der Art wird sich nicht verschlechtern. Entsprechendes gilt für die [X.]reitflügelfledermaus. Für sie musste entgegen der Auffassung der Kläger nicht eine flächendeckende Kartierung aller [X.] erfolgen, weil hier flächendeckend alle Männchen hätten gefangen werden müssen. Das wäre unverhältnismäßig gewesen. Die [X.]etroffenheit von [X.] konnte schon deshalb ausgeschlossen werden, weil sich diese nur in Gebäuden befinden (Artenschutzbeitrag 5. April 2012 S. 49). Für das Graue Langohr liegen im Untersuchungsraum keine Nachweise vor.

3. Die Kläger vermissen für die Arten der Avifauna vor allem die Durchführung eines Ausnahmeverfahrens, weil die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]NatSchG erfüllt seien. Insoweit gehen sie aber von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 [X.]NatSchG ist für keine Vogelart erforderlich. Die den [X.] des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG erfüllende Kollisionsgefahr wird durchweg durch Schutzmaßnahmen wie [X.] mit Lärmschutzfunktion und Wildschutzzäune in den [X.], die das Einfliegen in die Trasse verhindern sollen, auf ein nicht mehr erhebliches Maß gesenkt.

a) Eine [X.]eschädigung bzw. Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Grauspechts (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG), die die Kläger ohne nähere Darlegung behaupten, ist nicht anzunehmen, weil nach den Untersuchungen im direkten [X.] keine Reviere des Grauspechts nachgewiesen worden sind. Innerhalb des 500 m-[X.]andes entlang der Trasse sind sechs Reviere der Art nachgewiesen worden. Lärmbedingt werden ein Revier mit 40 % und vier Reviere mit [X.]eils 20 % Habitateignungsabnahme betroffen. Die dadurch bewirkten Verluste, die den Störungstatbestand verwirklichen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG), können durch Vermeidungsmaßnahmen - Nutzungsverzicht in [X.]ezug auf [X.] im betroffenen Raum sowie Entwicklung naturnaher Eichenwälder bzw. [X.]uchenwälder durch gelenkte Sukzession - aufgefangen werden. Jedenfalls ist die Störung nicht populationswirksam.

b) Der [X.] wird durch die Zerstörung eines Reviers betroffen; es erfolgt anlagebedingt eine Zerschneidung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieses [X.]rutreviers. Darüber hinaus gehen durch Überbauung und Versiegelung hochwertige Rastflächen bzw. Ruhestätten verloren. Lärmbedingte Störungen für den [X.] als Rastvogel sind auf einer Fläche von 70 ha innerhalb eines 200 m-Wirkbandes relevant. Als Ruhestätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG gelten auch Rastplätze und Sonnplätze (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz , Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des [X.]undesnaturschutzgesetzes, 2010, [X.]). Dem begegnet der Planfeststellungsbeschluss jedoch mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen (PF[X.] S. 302), wie der Entwicklung von [X.] mit ein- bzw. zweischüriger Mahd, Vernässung von Grünlandflächen und der Anlage von [X.] auf einer Fläche von 25 ha. So werden geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen. Wie der Fachgutachter des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat, wird durch diese Maßnahmen der Verlust der Rastplätze in dem großräumigen niedrigen Offenland kompensiert. [X.]ei großen freien Flächen rasten die Tiere auch nahe zu den verlärmten Trassenflächen. Der Erhaltungszustand der Art wird durch die Maßnahme nicht verschlechtert.

c) [X.] wird zwar durch den Verlust von drei Revieren infolge des trassenbedingten Lärms beeinträchtigt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG). Die Störung ist aber nicht populationswirksam, weil der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen wie die Optimierung der Habitate mit einer Erhöhung des [X.] und der Sicherung potenzieller Höhlenbäume festsetzt (S. 302), die die Störungen auf ein nicht erhebliches Maß senken.

d) Für den Mittelspecht gehen im [X.] und im FFH-Gebiet rechnerisch zehn Reviere bei einer lokalen Population von 150 - 200 Revieren verloren. Durch die [X.] im Umfang von insgesamt 75,21 ha, zum größten Teil außerhalb der [X.] von 400 m (PF[X.] S. 303), werden die Habitatbedingungen in einem Maße optimiert, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgeschlossen ist.

e) Für die verloren gehenden Reviere des [X.] in und außerhalb des FFH-Gebiets wird neben den für das FFH-Gebiet vorgesehenen 40 Nistkästen das Habitat durch Nutzungsverzicht in [X.]ezug auf [X.] und Entwicklung naturnaher Eichenwälder bzw. [X.]uchenwälder durch gelenkte Sukzession optimiert (PF[X.] S. 303).

f) Der Pirol wird weder durch die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt noch durch Lärm gestört, weil das Revier im [X.]ereich des [X.] liegt, in dem die Trasse in [X.] geführt wird. Im Übrigen gibt es außerhalb der [X.] ausreichend Ausweichmöglichkeiten.

4. In [X.]ezug auf den Luchs wird keiner der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG erfüllt. Es ist nicht von einem regelmäßigen Vorkommen im Untersuchungsraum auszugehen. [X.] sind nur aus [X.] bekannt. [X.]ei gegenteiligen Hinweisen handelt es sich um unbestätigte oder nicht überprüfbare Meldungen, weshalb der Hinweis aus [X.] zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Dem haben die Kläger nicht widersprochen. Im Übrigen sichern die Wildschutzzäune auch den Luchs vor einer erhöhten Kollisionsgefahr. Die [X.], 8, 11 und 14 ermöglichen eine gefahrlose [X.]ewältigung der Trasse.

5. Der Planfeststellungsbeschluss bejaht in [X.]ezug auf die Haselmaus wie auch bei anderen Arten die Erfüllung des [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG wegen nicht auszuschließender Tötungen im Rahmen der [X.]aufeldfreimachung; zudem erfolge unter Umständen eine Entnahme aufgefundener Nester und Verbringung in den nahen Waldbereich im Zuge der [X.]aufeldinspektion. Hierfür wird eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 [X.]NatSchG erteilt. Im Übrigen beträfen [X.]. § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG während der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit nur einzelne Individuen, so dass die Gefahr einer Verschlechterung der [X.]eiligen lokalen Population auszuschließen sei. Soweit Nester [X.]. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG zerstört werden, lägen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG vor.

Die Kritik der Kläger an den [X.]EF-Maßnahmen greift nicht durch. Mit der Maßnahme 11 V (PF[X.] [X.]6) muss drei Jahre vor [X.]eginn der [X.]aumaßnahme begonnen werden, um ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Nach den Darlegungen der Fachgutachter des [X.]eklagten ist der Verweis auf die Minimumhabitate von 20 ha irrelevant, da sich diese Größenordnung auf die Angabe von [X.] bezieht, die vorgesehenen Maßnahmen im Wald durchgeführt werden und somit ein Vielfaches an Fläche vorhanden ist. Selbst ein ungünstiger bzw. schlechter Erhaltungszustand - der Erhaltungszustand ist nicht bekannt, weil keine direkten Nachweise vorliegen, die Art ist aber im Umfeld des [X.] weit verbreitet und in den [X.] regelmäßig anzutreffen - wird danach projektbedingt nicht verschlechtert und eine Entwicklung zum günstigen Erhaltungszustand nicht erschwert (Artenschutzbeitrag 5. April 2012 [X.]1). Dem haben die Kläger nichts mehr entgegnet.

6. Soweit die Kläger die fehlende Erfassung der Wanderbewegungen der Geburtshelferkröte und damit die Planung der Leitsysteme und [X.] kritisieren, verweist der Fachgutachter des [X.]eklagten darauf, dass die Erfassung der Wanderbewegungen nicht erforderlich sei, weil diese Amphibien sehr enge Standortansprüche hätten und deshalb der [X.] und mögliche Wanderbereich gut abgrenzbar sei. Die [X.] deckten den gesamten möglichen [X.] an der Trasse ab. Deshalb sei die Untersuchung der Wanderbewegungen nach [X.] 2000 ([X.]) entbehrlich. Das ist nachvollziehbar und von den Klägern im weiteren Verfahren nicht mehr aufgegriffen worden.

Entgegen der Auffassung der Kläger werden der Laubfrosch und [X.]e Wasserfrosch durch die umfangreichen für den Kammmolch vorgesehenen [X.] ebenfalls geschützt. Eine Ausnahme für baubedingte Zugriffsverletzungen und Tötungen von Einzeltieren ist erteilt, außerdem auch für die Kreuzkröte, obwohl diese bei der [X.] nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Eine Störung [X.]. § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG wegen des fehlenden Austauschs zweier Populationen der Kreuzkröte ist nicht zu befürchten, weil sowohl der [X.]ereich [X.] als auch der Standortübungsplatz, der das größte Vorkommen der Kreuzkröte mit 500 Exemplaren aufweist, im Süden der Trasse liegen.

7. Soweit der Planfeststellungsbeschluss für alle Fledermäuse, die Haselmaus, die Zauneidechse und die Amphibien Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 [X.]NatSchG vom Tötungs- und vom Fangverbot erteilt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Tötung einzelner Tiere kann im Zuge der [X.]aufeldräumung bei allen Tierarten mit Ausnahme der Avifauna nicht ausgeschlossen werden. Zudem muss in Ausnahmefällen eine Entnahme von Exemplaren der Arten (Fledermäuse, Haselmaus, Amphibien) aus der Natur erfolgen. Der [X.] wird jedoch nur vorübergehend verwirklicht und dient dazu, etwaige Tötungen im Zuge der [X.]aufeldfreimachung zu verhindern. [X.]ei keiner Tierart verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen; auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert ([X.]eschluss vom 17. April 2010 - [X.] 9 [X.] 5.10 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 46 Rn. 8 f.).

aa) [X.]is auf die Große [X.]artfledermaus befinden sich alle Fledermäuse in [X.] in einem günstigen Erhaltungszustand. Nach Einschätzung des [X.]eklagten führt der nicht auszuschließende Verlust von Einzeltieren weder bei den lokalen Populationen der einzelnen Arten noch bei den [X.]eiligen Populationen in [X.] zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Die verschiedenen festgelegten Maßnahmen zur [X.] haben darüber hinaus positive Auswirkungen auf die Populationsentwicklung der verschiedenen [X.]arten. Das gilt auch für die Große [X.]artfledermaus, die sich hessenweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Im [X.] konnten 2006 noch über 100 weibliche Tiere nachgewiesen werden, 2010 wurde eine Wochenstube mit mindestens 62 Individuen ermittelt und im Übrigen war die Art in den Wäldern des Untersuchungsraumes im [X.] weit verbreitet und konnte regelmäßig nachgewiesen werden. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die [X.]ewertung hält sich innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums, der der [X.]ehörde insoweit eingeräumt ist (vgl. dazu Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 A 3.06 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 = [X.]E 130, 299 Rn. 242; [X.]eschluss vom 13. März 2008 - [X.] 9 VR 9.07 - juris Rn. 45).

bb) Der Erhaltungszustand der Haselmaus ist zwar nicht bekannt, die Art ist aber weit verbreitet. Angesichts der vorlaufenden [X.]EF-Maßnahmen, die angrenzend an den [X.] die Habitate optimieren, ist infolge der Tötung einzelner Tiere eine Verschlechterung des Erhaltungszustands nicht zu besorgen. Gleiches gilt für die Zauneidechse, die sich in [X.] in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.

cc) Die betroffenen Amphibien befinden sich teilweise in ungünstigem, teilweise in günstigem Erhaltungszustand (PF[X.] S. 344). Jedoch werden auch hier allenfalls einzelne Tiere im Zuge der [X.]aufeldräumung umkommen. Dadurch wird sich ihr Erhaltungszustand nicht verschlechtern, weil die Reproduktion der Arten weiterhin sichergestellt ist. Die zum Schutz der Amphibien festgelegten Maßnahmen sollen mit einem zwei- bzw. dreijährigen Vorlauf durchgeführt werden. Die Anlage von Laichgewässern und die Entwicklung von [X.] wird zu einer Verbesserung des Lebensraums und einer positiven Populationsentwicklung beitragen. Zu dieser Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses haben sich die Kläger nicht geäußert.

b) Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Zum Gebietsschutz ist dies bereits ausgeführt worden; darauf wird verwiesen. [X.] sind insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen. Die [X.]eeinträchtigungen für die betroffenen Anhang IV-Arten wiegen nicht so schwer, dass ihnen gegenüber dem verkehrlichen [X.]edarf für das Vorhaben größere Durchsetzungskraft zukäme als den [X.]elangen des Gebietsschutzes (vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 239).

c) Zumutbare Alternativen [X.]. § 45 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG sind nicht gegeben. Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen [X.]eurteilung. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus [X.] Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 240).

aa) An den Alternativen zur (westlichen bzw. östlichen) Umfahrung des [X.]es, die vom Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die damit verbundene [X.]elastung der Menschen nicht in den [X.]lick genommen worden waren, haben die Kläger nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

bb) Im Hinblick auf die übrigen Alternativen greift zwar der Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses, es komme auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht an, weil unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes nichts vorgetragen worden sei, was das Ergebnis der habitatrechtlichen Alternativenprüfung in Zweifel ziehen könne, zu kurz. Jedenfalls dann, wenn wie hier, die [X.] unterschiedliche Gebietsteile berührt, die unterschiedlichen Alternativen zugänglich sind, muss auch bei der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung eine eigene Alternativenbetrachtung erfolgen. Der Verweis auf das Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 A 3.06 - (a.a.[X.] Rn. 241) kann hier deshalb nicht verfangen. Die Entbehrlichkeit einer gesonderten artenschutzrechtlichen Überprüfung beruhte in jenem Fall darauf, dass artenschutzrechtliche Konflikte im Wesentlichen innerhalb des FFH-Gebiets aufgetreten waren. Hier liegt der Fall anders, denn die artenschutzrechtlichen Konflikte liegen (auch) außerhalb des FFH-Gebiets. Auch die insoweit relevanten Varianten [X.], [X.]neu und [X.] sind jedoch nicht vorzugswürdig. Wie der [X.]eklagte im Einzelnen dargelegt hat, entstehen bei den [X.] ebenfalls erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte: Auch in diesen [X.]ereichen kommt es zur Gefährdung der Avifauna sowohl des [X.] als auch der Wälder. Funktionsbeziehungen und Waldbestände mit Lebensraumfunktionen für Fledermäuse und Amphibien werden durch Zerschneidung beeinträchtigt; potenzielle Lebensräume der Haselmaus und der Zauneidechse werden in Anspruch genommen. Gegenüber der [X.] und dem mit ihr verbundenen Flächenverlust samt [X.]eeinträchtigung durch Waldanschnitt infolge der langen Durchfahrung eines geschlossenen und hochwertigen Waldgebiets führen die Varianten [X.], [X.]neu und [X.] zu starken [X.]eeinträchtigungen von Übergangsbereichen von Wald- zu Offenlandkomplexen und zur Fragmentierung von Wald. [X.]ei allen Varianten werden Vermeidungs- und [X.]EF-Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 [X.]NatSchG) bzw. F[X.]S-Maßnahmen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG) erforderlich. In [X.]ezug auf das Landschaftsbild bewertet der [X.]eklagte die [X.] deutlich schlechter als die [X.] vor allem im Hinblick auf das Kriterium Zerschneidung/Überformung hochempfindlicher Landschaftsbildeinheiten, wovon hauptsächlich die empfindlichen Übergangsbereiche zwischen Wald und Offenland betroffen sind. In [X.]ezug auf das Schutzgut Mensch werden die [X.] schlechter bewertet als die [X.], weil die Abstände zu den Ortschaften großteils geringer, mitunter sogar deutlich geringer sind und die Trasse bei diesen Varianten demzufolge nah an die Ortschaft heranrückt (vgl. dazu im Einzelnen auch die vom [X.]eklagten vorgelegte Stellungnahme des Fachgutachters [X.]. & Partner vom 25. Oktober 2013). Das haben die Kläger nicht substanziiert bestritten.

Danach ergibt sich, dass bei keiner der [X.] nachhaltige artenschutzrechtliche [X.]etroffenheiten vermieden werden können, sondern sie insoweit in etwa gleich zu beurteilen sind. Unter Zuhilfenahme naturschutzexterner Kriterien ergibt sich eine eindeutige Präferenz für die [X.], weil mit allen anderen Varianten die Trasse deutlich näher an die Wohnbebauung heranrückt. Die Erhaltung der [X.] ist ein gewichtiger [X.]elang. Im Ergebnis ist die Auswahl der [X.] daher nicht zu beanstanden.

III. [X.] zum Trinkwasserschutz greifen ebenfalls nicht durch.

Im Planfeststellungsbeschluss wird die Erlaubnis zur Einleitung des von den Straßenoberflächen und [X.]öschungen abfließenden Niederschlagswassers in Gewässer gemäß § 17 [X.] i.V.m. § 19 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10, 11, 12 des [X.] (Wasserhaushaltsgesetz - [X.]) sowie §§ 9, 11 des [X.] ([X.]) erteilt. Das [X.]enehmen der oberen Wasserbehörde nach § 19 Abs. 3 [X.] wurde hergestellt.

Die [X.]efürchtungen der Kläger, die Trasse könne die Trinkwasserversorgung gefährden, weil sie durch ein Wasserschutzgebiet der [X.] geführt wird, sind im Ergebnis nicht begründet. Zwar liegt die [X.] in [X.] für das von der Trasse über ein Regenrückhaltebecken abgeführte Abwasser noch innerhalb der [X.]. Auch trifft es zu, dass die Lage im Wasserschutzgebiet ein wichtiges Kriterium bei der Linienbestimmung ist, wie die Kläger anführen. Jedoch schreiben die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (Ausgabe 2002 - [X.]) nicht vor, dass ein Vorhaben in Wasserschutzgebieten nicht durchgeführt werden darf. Die [X.]erührung von sensiblen Wasserschutzgebieten könnte hier nur durch großräumige Varianten, die die Planungsziele verfehlen, vermieden werden. Der Planfeststellungsbeschluss hat hinreichende Schutzmaßnahmen vorgesehen, mit denen verhindert wird, dass [X.] in das Grundwasser gelangt (s. Nebenbestimmungen 6.4 und 6.5, PF[X.] S. 52 ff.). Einerseits werden sämtliche Straßenoberflächenabflüsse entlang der gesamten Strecke zur Vorreinigung in ein Regenrückhaltebecken geleitet, andererseits werden die [X.] der angelegten [X.]ecken über eine Wasserleitung aus der [X.] herausgeleitet. Der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass schon aufgrund der Fließwege des Wassers im Regelfall ein Schadstofftransport aus [X.] zu den Förderbrunnen der Wassergewinnung nicht zu befürchten sei, weil nördlich des [X.]runnens F[X.] 2 [X.] im Regelfall durch Grundwasser gespeist werde. Der Wasserstand im Grundwasser liege höher als der Wasserstand [X.]. Es bestehe nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass das Wasser aus [X.] in die in der Nähe liegenden Trinkwasserbrunnen F[X.] 5 bis F[X.] 7 gelange, die in tieferen Festgesteinsgrundwasserstockwerken verfiltert seien. Das Risiko ändere sich im Hinblick auf die geschilderten hydrogeologischen Verhältnisse auch nicht dadurch, dass die Einleitmengen von 60 l/s auf 74 l/s erhöht worden seien. Auch der [X.]runnen F[X.] 28 liege weit im Oberlauf der [X.], so dass er für die [X.]etrachtung nicht relevant sei. Eine Erhöhung der Entnahmemengen, die eine Änderung der Grundwasserverhältnisse bewirken könnte, sei angesichts der Sanierungsbedürftigkeit der Sprengstoffaltlast des [X.] und der dort getroffenen Schutzmaßnahmen auch langfristig nicht zu erwarten. Es könnten auch keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in die Fernableitung gelangen, weil bei einem etwaigen Unfall mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit die Kanäle und die Abläufe der Regenrückhaltebecken verschlossen, abgepumpt und gereinigt würden.

Auf der anderen Seite müsste für eine Ableitung außerhalb der [X.] die Fernableitung um etwa 3 km verlängert werden. Die Verlegung müsste durch die landschaftlich wertvolle [X.] oder das Pumpen über [X.] erfolgen. Schadstoffe würden im Übrigen nicht in einem nennenswerten Umfang in das Grundwasser eingetragen werden. Der [X.]hloridgehalt im Grundwasser werde aufgrund des [X.] langfristig von 9 mg/l auf 16 mg/l steigen; das sei aber angesichts eines Grenzwerts nach der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l zu vernachlässigen. Dem haben die Kläger nichts mehr entgegengesetzt.

IV. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch nicht durch das Vorhaben entstehende Probleme unbewältigt gelassen.

Entgegen der Auffassung der Kläger musste kein einheitlicher Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der [X.] 454 und der [X.] ergehen. Denn bei der Ertüchtigung der [X.] 454 handelt es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG. Vielmehr erfordert sie ein eigenes Planungskonzept und geht damit über den [X.] und die Anpassung an die [X.] wesentlich hinaus ([X.]eschluss vom 13. Juli 2010 - [X.] 9 [X.] 103.09 - [X.] 316 § 75 VwVfG Nr. 35 Rn. 4 m.w.N.).

Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 HVwVfG liegen ebenfalls nicht vor, weil für beide Vorhaben nicht nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. [X.] [X.]undesrechts planfeststellungsbedürftig ist zwar auch der [X.]au der [X.] 454 (§ 17 Satz 1 [X.]). Die in § 78 Abs. 1 HVwVfG angeordnete Verfahrenskonzentration setzt jedoch einen nicht sinnvoll trennbaren Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben voraus. Können hingegen planerisch erhebliche [X.]elange des einen Verfahrens in dem anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch [X.]erücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener [X.]elange rechtfertigt für sich nicht, Verfahren und [X.]ehördenzuständigkeit zu konzentrieren (Urteil vom 18. April 1996 - [X.] 11 A 86.95 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 6 S. 13 f. = [X.]E 101, 73 <78>; [X.]eschlüsse vom 23. Dezember 1992 - [X.] 4 [X.] 188.92 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38 und vom 4. August 2004 - [X.] 9 VR 13.04 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 9 [X.]). Es ist von den Klägern nicht substanziiert dargelegt, dass ohne eine sofortige Ertüchtigung die [X.] 454 ihre Funktion als überregionale Straßenverbindung in der Ortsdurchfahrt [X.] nicht mehr erfüllen könnte. Dass die Mehrbelegung infolge des Zubringerverkehrs ihre Kapazität voll ausschöpft, ändert daran nichts. Ihre Veränderung bedarf zudem eines eigenen Planungskonzepts, das insbesondere auch die städtebaulichen [X.]elange in den [X.]lick nimmt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass ihre Ertüchtigung nicht in die hier umstrittene Planfeststellung aufgenommen wurde, sondern mit einer eigenen Planung verfolgt wird. Den abwägungserheblichen [X.]elangen der Anwohner nach Schutz vor dem durch den Mehrverkehr ausgehenden Lärm wird durch diese Planung Rechnung getragen (vgl. auch Urteil vom 17. März 2005 - [X.] 4 A 18.04 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 44 S. 136 f. = [X.]E 123, 152 <157 f.>).

Meta

9 A 25/12

23.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 34 Abs 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 BNatSchG 2009, § 34 Abs 4 BNatSchG 2009, § 34 Abs 5 BNatSchG 2009, § 36 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG 2009, § 44 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 5 BNatSchG 2009, § 45 Abs 7 BNatSchG 2009, § 16 FStrG, § 17 FStrG, § 17a Nr 5 FStrG, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 19 Abs 1 WHG 2009, § 19 Abs 3 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2014, Az. 9 A 25/12 (REWIS RS 2014, 6185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6185

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Referenzen
Wird zitiert von

22 BV 15.1959

22 BV 15.2003

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