(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(3) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. 2Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. 3Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 4In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Fußnote Paragraph
§ 43 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 56 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240
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