Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.08.2017, Az. 2 StR 335/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6551

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

[X.]as [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. [X.]ie Angeklagte S.     hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen den Angeklagten [X.] hat es wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. [X.]ie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.

2

I. [X.]as [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

1. [X.]ie heroinabhängigen Angeklagten S.     und [X.]    lebten im Jahr 2014 zusammen. Sie führten im Mai 2014 gemeinsam eine stationäre Entzugsbehandlung durch. [X.]anach wohnte der Angeklagte [X.]    in der Wohnung der Angeklagten S.     . [X.]iese befand sich im [X.] und wollte am Morgen des 24. Mai 2014 am Bahnhof in [X.]        einen Regionalexpress besteigen, um nach M.    zu fahren. [X.]ort wollte sie ihre tägliche [X.]osis [X.]thadon einnehmen. Sie überquerte unerlaubt die Gleise vor dem einfahrenden Zug und veranlasste den Zugführer zu einer Schnellbremsung. [X.]eshalb wurde ihr auf Anweisung des Zugführers vom Kontrolleur [X.].   das Einsteigen verweigert. Sie beschimpfte diesen daraufhin mit den Worten „[X.]u Wichser“ und spuckte ihm ins Gesicht, sodass ihr Speichel in den Bereich der Augen und des Mundes des Zeugen [X.].   geriet. [X.]ie Angeklagte [X.]litt an einer Hepatitis-C-Infektion. [X.]er Zeuge [X.].   befürchtete deshalb, dass er sich angesteckt haben könnte. Erst nach Ende der Inkubationszeit erlangte er die Gewissheit, dass keine Ansteckung erfolgt war.

4

2. [X.]ie Angeklagten [X.]     und [X.]hatten am 10. Juni 2014 den Rest ihres Heroinvorrats konsumiert und befürchteten Entzugserscheinungen. Nachdem [X.]      vergeblich versucht hatte, in [X.] zu kaufen, erfuhr er in der [X.]rogenszene, dass der Nebenkläger [X.].   damit Handel treibe; dieser sei nach [X.]gefahren, um neues Heroin zu beschaffen. [X.]    beschloss, [X.].  mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen und weihte die Angeklagte [X.]in seinen Plan ein. [X.]iese erklärte sich zur Mitwirkung bereit. Ferner gewann [X.]    den Angeklagten [X.]dafür mitzukommen und ihn zu unterstützen. [X.]iesem erklärte er wahrheitswidrig, er habe bei dem Nebenkläger noch ein „Guthaben“ von 50 Euro, für das er Heroin fordern wolle. [X.]war bereit mitzugehen, wovon er sich allerdings keinen eigenen Vorteil versprach. [X.]ie Angeklagten begaben sich zur Wohnung des [X.].   und traten dessen Wohnungstür ein, nachdem er trotz mehrfachen Klingelns nicht geöffnet hatte. [X.]    fragte den Nebenkläger sogleich nach „[X.]ope“, worauf dieser erwiderte, dass er keines besitze. [X.]araufhin packte [X.]    [X.].   am Kragen und versetzte ihm Schläge, verbunden mit der Aufforderung: „[X.] raus“. Auch die Angeklagte [X.]schlug den Nebenkläger und verlangte die Herausgabe von Heroin. [X.]er Angeklagte [X.]forderte ebenfalls: „Gib den Stoff raus“, beteiligte sich aber nicht selbst an den Schlägen. [X.]ie Angeklagte [X.]hielt [X.].   einen spitzen Gegenstand, eine Schere oder ein [X.]sser, vor das Gesicht und bedrohte ihn damit, was die anderen Angeklagten durch Fortsetzung ihres Vorgehens gegen den Nebenkläger billigten. Als dieser zu fliehen versuchte, wurde er von dem Angeklagten [X.]auf Aufforderung des Angeklagten [X.]´I.     am Arm festgehalten und in die Wohnung zurückgedrängt. Nach weiteren Schlägen durch die Angeklagten [X.]    und [X.]holte der Nebenkläger drei Plomben mit Heroin aus der Hosentasche und legte diese mit der Bemerkung auf den Tisch: „Hier, könnt ihr haben, mehr habe ich nicht“. Nach [X.] am Zimmerfenster flohen die Angeklagten unter Mitnahme des [X.]. [X.]ie Angeklagten [X.]     und S.     konsumierten dieses unweit der Wohnung des [X.] auf einer Treppe. [X.]er Angeklagte [X.]erhielt von ihnen nachträglich eine Belohnung von 20 Euro und entfernte sich.

5

II. [X.]as [X.] hat die Tat der Angeklagten S.     vom 24. Mai 2014 als tätliche Beleidigung abgeurteilt. [X.]ie Handlungen der Angeklagten [X.]     und S.     vom 10. Juni 2014 zum Nachteil des [X.] hat es als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; der Angeklagte [X.] habe dazu Beihilfe geleistet. [X.]en Angeklagten [X.]     und S.     hat das [X.] zugutegehalten, sie seien bei der Tatbegehung wegen Heroinabhängigkeit in ihrem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen.

B.

6

I. [X.]er Senat hat die Sache am 24. September 2015 erstmals beraten und hiernach am 9. März und 1. Juni 2016 eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt, wobei er die Hauptverhandlung zur [X.]urchführung eines Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 GVG unterbrochen hat. Er beabsichtigte - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - zu entscheiden, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des [X.]n und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Erpressung (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, [X.], 596 ff. mit [X.]. [X.], ebenda, und [X.], [X.], 479 ff.). [X.]er strafbare Besitz von Betäubungsmitteln sei kein durch Strafrecht zu schützendes Rechtsgut. [X.]ie gleichzeitige Strafdrohung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und gegen denjenigen, der dem Besitzer diesen unerlaubten Besitz durch Nötigung (§§ 253, 255 StGB) entziehe, stelle einen Widerspruch dar. [X.]amit fehle es an einer Legitimation des Staates zur Bestrafung unter dem Gesichtspunkt eines Vermögensdelikts.

7

[X.]er Senat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten des [X.]ndesgerichtshofs angefragt, ob sie ihm darin folgen.

8

II. [X.]ie anderen Strafsenate sind dem entgegengetreten und haben erklärt, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ([X.]; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 1 [X.], [X.], 112 f.; Beschluss vom 15. November 2016 - 3 [X.], [X.], 244 ff.; Beschluss vom 10. November 2016 - 4 ARs 17/16, [X.], 44 f.; Beschluss vom 7. Februar 2017 - 5 ARs 47/16, [X.], 110).

9

III. [X.]er erkennende Senat sieht von einer Vorlage an den [X.] ab und hält ebenfalls an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. auch Senat, Urteile vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, [X.]St 61, 263, 264, und vom 7. [X.]ezember 2016 - 2 StR 522/15, [X.], 111 f.).

C.

[X.]ie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

I. [X.]ie Verurteilung der Angeklagten S.     wegen tätlicher Beleidigung am 24. Mai 2014 ist rechtsfehlerfrei. Es beschwert sie nicht, dass sie nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt wurde.

II. Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten [X.]   und [X.] wegen schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe hierzu ist rechtlich nichts einzuwenden.

1. [X.]ie Beweiswürdigung des [X.]s ist rechtsfehlerfrei.

a) [X.]ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. [X.]ie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. [X.]ies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die [X.]enkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, [X.], 183, 184 mwN).

b) [X.]ie Revisionen der Angeklagten haben solche Rechtsfehler nicht aufgezeigt.

[X.]ie Feststellung, dass die Angeklagte [X.]bei der Tat zum Nachteil des [X.] [X.].   einen spitzen [X.]tallgegenstand, der wie eine Schere aussah, in der Hand hatte und dies von den anderen Angeklagten wahrgenommen und gebilligt wurde, konnte das [X.] ohne Rechtsfehler auf die Einlassung des Angeklagten [X.]und entsprechende Angaben des Zeugen [X.].   stützen. [X.]as „tatsächliche oder vorgeschobene“ Fehlen einer Erinnerung der Angeklagten S.    an diesen Umstand hat es nachvollziehbar mit den Folgen ihrer [X.]rogensucht erklärt. [X.]as [X.] hat im Einzelnen erläutert, warum es überzeugt ist, auch der Angeklagte [X.]    habe den Einsatz des spitzen [X.]tallgegenstands durch die Angeklagte S.    als [X.]rohmittel wahrgenommen und gebilligt. [X.]ies hat es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der örtlichen Gegebenheiten und des [X.], gestützt.

Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung des [X.]s zur Feststellung, dem Angeklagten [X.] sei jedenfalls während des Tatgeschehens klar geworden, dass die Schläge und die Verwendung des spitzen [X.]tallgegenstands als [X.]rohmittel dazu dienten, den Nebenkläger [X.].  zur Herausgabe von Heroin zu nötigen, was er durch weitere Mitwirkung am Tatgeschehen gebilligt habe.

2. [X.]ie rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs. Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des [X.] (RG, Beschluss vom 14. [X.]ezember 1910 - II 1214/10, [X.], 230 ff.) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, [X.]St 2, 364, 365 ff.; Urteil vom 17. November 1955 - 3 [X.], [X.]St 8, 254, 256 ff.; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 [X.], [X.]St 15, 83, 86). [X.]aran hält der Senat nach [X.]urchführung des Anfrageverfahrens fest.

Auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs ergibt sich, dass derjenige, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch [X.]rohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von [X.]rogen nötigt, um sich oder einen [X.]ritten zu Unrecht zu bereichern, sich der räuberischen Erpressung schuldig macht.

Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheblichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu treiben, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getragene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. [X.]ie Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind. Auch hinsichtlich solcher Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer Bemakelung, eine Erpressung begangen werden (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2001 - 1 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 [X.], [X.], 72, 73; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, [X.]St 61, 263, 264; Urteil vom 7. [X.]ezember 2016 - 2 StR 522/15, [X.], 111, 112).

Es besteht kein Anlass, den bewährten und kriminalpolitisch sachgerechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufzugeben. Andernfalls entstünden nicht hinnehmbare [X.] gegenüber den Eigentumsdelikten. Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hängt es vielfach von Zufälligkeiten durch Geben oder Nehmen ab, ob für Verhaltensweisen, die sich im Unrechtsgehalt praktisch nicht unterscheiden, der Anwendungsbereich der §§ 253, 255 StGB oder derjenige der §§ 249 ff. StGB eröffnet ist. Entfielen in der einen Tatvariante, in welcher der [X.] die Betäubungsmittel herausgibt, wegen der Nichtzuordnung des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zum Vermögen des [X.]n die Erpressungsdelikte, so wären dort nur noch § 240 Abs. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG einschlägig. In der anderen Variante, in welcher der Täter die Betäubungsmittel wegnimmt und der [X.] dies nur duldet, läge ein Verbrechen des Raubes vor; denn auch Betäubungsmittel, deren Besitz verboten ist, bleiben nach der Rechtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2015 - 4 [X.], [X.], 571; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 [X.], [X.], 72, 73).

III. [X.]ie Verurteilung der Angeklagten [X.]     und S.    wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) und des Angeklagten [X.] wegen tateinheitlich begangener Beihilfe hierzu ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

IV. [X.]ie Strafzumessung ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die [X.] gegenüber den Angeklagten [X.]´I.    und [X.] .

Appl     

       

Eschelbach     

       

Zeng   

       

Bartel     

       

Schmidt     

       

Meta

2 StR 335/15

16.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. Februar 2017, Az: 1 ARs 16/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.08.2017, Az. 2 StR 335/15 (REWIS RS 2017, 6551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6551


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 335/15

Bundesgerichtshof, 2 StR 335/15, 16.08.2017.

Bundesgerichtshof, 2 StR 335/15, 01.06.2016.


Az. 1 ARs 16/16

Bundesgerichtshof, 1 ARs 16/16, 21.02.2017.


Az. 5 ARs 47/16

Bundesgerichtshof, 5 ARs 47/16, 07.02.2017.


Az. 3 ARs 16/16

Bundesgerichtshof, 3 ARs 16/16, 15.11.2016.


Az. 4 ARs 17/16

Bundesgerichtshof, 4 ARs 17/16, 10.11.2016.


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