Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2014, Az. B 10 ÜG 2/13 R

10. Senat | REWIS RS 2014, 3173

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessleitung und Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten - Einzelfallprüfung - förmliche Aussetzung des Verfahrens - gesteigerte Prozessförderungspflicht - Bedeutung des Verfahrensausgangs - Verurteilung zur Entschädigung in nicht schwerwiegenden Fällen - keine zusätzliche Feststellung der Überlänge im Tenor des Entschädigungsurteils - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Übertragung der Prozessvertretung des beklagten Landes auf die LSG-Präsidentin


Leitsatz

1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.

2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.

3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.

4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit es die [X.] der Klägerin wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens wegen Arbeitslosengeld-Bewilligung ([X.] bzw später [X.] 37/07 WA) abgewiesen hat.

Im Übrigen, soweit sich die [X.] auf das Gerichtsverfahren wegen Rentenantragstellung (Sozialgerichtsverfahren [X.] 436/04 und das nachfolgende Berufungsverfahren [X.] 41/07) sowie auf das Klageverfahren wegen Arbeitslosengeldbewilligung ([X.] 366/03) bezieht, wird die Revision zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 6200 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine angemessene Entschädigung für die Dauer zweier Gerichtsverfahren vor dem [X.] und nachfolgend dem L[X.] Mecklenburg-Vorpommern.

2

Die 1942 geborene Klägerin wurde Ende Juli 2002 arbeitslos. Die Beklagte beider Ausgangsverfahren, die [X.] ([X.]), gewährte ihr nach vorangegangener Beratung ab dem [X.] nach § 428 Abs 3 [X.]B III antragsgemäß Arbeitslosengeld ([X.]) unter erleichterten Voraussetzungen in Höhe von 176,61 Euro wöchentlich und setzte die Anspruchsdauer auf 929 Tage fest. Unter dem 24.6.2003 forderte die [X.] die Klägerin auf, sich an den Rentenversicherungsträger zu wenden und den für sie frühestmöglichen [X.]punkt für die Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente zu erfragen. Sollte sich die Möglichkeit einer solchen Rente ergeben und die Klägerin gleichwohl keinen darauf gerichteten Rentenantrag stellen, ruhe der Anspruch auf [X.] Die Klägerin erhob gegen das Schreiben erfolglos Widerspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig (Bescheid vom 21.7.2003).

3

Ab Juli 2003 gewährte der Rentenversicherungsträger der Klägerin (abschlagsfrei) die von ihr "vorsorglich" beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom [X.]). Gegen den [X.] legte die Klägerin Widerspruch ein, der auf ihren Wunsch zunächst nicht beschieden wurde.

4

Die [X.] hob daraufhin die Bewilligung von [X.] an die Klägerin ab Juli 2003 auf, weil der Anspruch wegen der gleichzeitigen Gewährung von Altersrente ruhe (Bescheid vom 12.9.2003). Nach erfolglosem Widerspruch ([X.] vom 16.10.2003) erhob die Klägerin dagegen am 29.10.2003 Klage beim [X.], die sie [X.] mit einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der [X.] des § 142 [X.]B III aF begründete (nachfolgend als Gerichtsverfahren wegen [X.]-Bewilligung bezeichnet). Das [X.] wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten ab (Gerichtsbescheid vom 22.9.2004). Die Klägerin legte dagegen am 13.10.2004 Berufung ein (nachfolgend als Berufungsverfahren wegen [X.]-Bewilligung bezeichnet). Mit Zustimmung der Beteiligten setzte das L[X.] das Berufungsverfahren zunächst förmlich aus (Beschluss vom 10.5.2005), weil die Klägerin inzwischen ein Klageverfahren wegen der Aufforderung zur Rentenantragstellung anhängig gemacht habe, das insoweit vorrangig sei.

5

Dieses Gerichtsverfahren (nachfolgend als Klageverfahren wegen Rentenantragstellung bezeichnet) hatte am 10.12.2004 mit einer Klage der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags begonnen, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.]B X erneut zu überprüfen (Bescheid vom 9.11.2004, Widerspruchsbescheid vom 23.11.2004). Das [X.] hob den ablehnenden Überprüfungsbescheid auf und verurteilte die [X.] nach einer Beweisaufnahme - [X.] durch Zeugenvernehmung über die dem [X.]-Antrag vorangegangene Beratung der Klägerin durch Bedienstete der [X.] -, den Überprüfungsantrag nach Maßgabe des Gerichts erneut zu bescheiden (Urteil vom 18.10.2007). Am 10.12.2007 legte die [X.] Berufung ein (nachfolgend als Berufungsverfahren wegen Rentenantragstellung bezeichnet). In diesem Zusammenhang nahm der für beide Verfahren zuständige Senat des L[X.] das ausgesetzte Berufungsverfahren wegen [X.]-Bewilligung mit Datum vom 5.12.2007 formlos wieder auf. Trotz mehrfacher Mahnungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte der Senatsvorsitzende für beide Verfahren erst Termin auf den [X.], in dem beide Verfahren vergleichsweise erledigt wurden.

6

Am 25.1.2012 hat die Klägerin [X.] erhoben. Das L[X.] hat für das Klageverfahren wegen Rentenantragstellung eine unangemessene Dauer von 23 Monaten und für das nachfolgende Berufungsverfahren von 29 Monaten festgestellt. Es hat das beklagte Land deshalb zur Zahlung von 2300 Euro für die Verzögerungen beim [X.] bzw 2900 Euro für die Verzögerungen beim L[X.] verurteilt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der überlangen Verfahrensdauer sei im Sinne einer mathematischen Formel auszufüllen: Die Gesamtdauer des Verfahrens in der jeweiligen Instanz abzüglich der [X.]en aktiver Verfahrensförderung und solcher [X.]en der Inaktivität, die nicht dem Gericht zuzurechnen seien, ergebe die zu vermeidende Verfahrensdauer. Dabei sei nur eine Dauer von einem Jahr für [X.] pro Instanz unbedenklich und biete keinen Anlass, die Gründe für die Dauer des Verfahrens konkret zu überprüfen. Das Klageverfahren über die Rentenantragstellung habe demnach mit 23 Monaten Liegezeit zu lang gedauert. Das anschließende Berufungsverfahren sei nach Ablauf von einem Jahr im Oktober 2008 für entscheidungsreif erachtet worden, die [X.] danach bis zum tatsächlichen Abschluss stelle ebenfalls eine überlange Verfahrensdauer von 29 Monaten dar. Es bestehe kein Anlass, aus Billigkeitsgründen von einer Entschädigung abzusehen, weil der Fall für die Klägerin weder von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei, noch sie durch ihr Verhalten zur Verfahrensdauer maßgeblich beigetragen habe. Wegen der durchschnittlichen Bedeutung des Falles habe es andererseits beim Regelsatz der Entschädigung zu verbleiben.

7

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine höhere Entschädigung insbesondere für eine unangemessene Dauer des Klage- und des Berufungsverfahrens wegen [X.]-Bewilligung begehrt hat, hat das L[X.] die Klage abgewiesen. Das Klageverfahren vor dem [X.] sei mit einer Verfahrensdauer von einem Jahr ersichtlich nicht überlang gewesen. Das Berufungsverfahren habe zwar nahezu sieben Jahre gedauert. Gleichwohl sei es im Rechtssinne - bei Berücksichtigung der Interessen der Klägerin - schnellstmöglich entschieden worden. Denn die Aussetzung des Verfahrens sei im Interesse der Klägerin gewesen, weil ihre Klage sonst sofort hätte abgewiesen werden müssen. Durch das Zuwarten auf das Verfahren wegen Rentenantragstellung habe der Senat offenkundig im Interesse der Klägerin gehandelt. Daher komme es weder darauf an, ob die Aussetzung rechtmäßig gewesen sei noch darauf, dass der Senat die Aussetzung im Jahr 2007 aufgehoben habe, obwohl die Gründe für das Zuwarten fortbestanden hätten (Urteil vom 13.2.2013).

8

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine weitere Entschädigung in Höhe von 1700 Euro für das Gerichtsverfahren wegen Rentenantragstellung sowie 4500 Euro für das Gerichtsverfahren wegen [X.]-Bewilligung geltend. Das Verfahren sei weder rechtlich noch tatsächlich schwierig, aber für sie von großer Bedeutung gewesen. Es hätte daher besonders zügig behandelt werden müssen. Sie habe sich im Verfahren vorbildlich verhalten. Das L[X.] sei zu Unrecht von einer Freifrist von einem Jahr für die Verfahrensführung ausgegangen. Wenn überhaupt, seien die 12 Monate auf die Monate zu beziehen, in denen das Verfahren gerichtlich betrieben worden sei. Die erstinstanzliche Verzögerung im Verfahren [X.] 436/04 habe deshalb 30 Monate betragen. Die Verzögerung im Berufungsverfahren sei nochmal um 10 Monate zu erhöhen, in denen der Beklagte das Verfahren faktisch nicht betrieben habe. Zudem habe das L[X.] übersehen, dass die Verzögerung im zweiten Verfahren unmittelbar zu einer ebenso langen Verzögerung im ausgesetzten Verfahren geführt habe. Zudem habe der Beklagte alle Kosten des Verfahrens zu tragen.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 13.02.2013 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,

        

1. ihr wegen der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wegen Rentenantragstellung ([X.] bzw 2 AL 436/04 und [X.]) weitere 1700 Euro Entschädigung sowie

        

2. ihr wegen der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wegen Arbeitslosengeldbewilligung ([X.] AL 366/03 und [X.] bzw [X.] 37/07 WA) eine Entschädigung von 4500 Euro zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Das beklagte Land hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision der Klägerin betrifft zwei [X.]n die beide zulässig sind (dazu unter 1.). [X.]ie Revision ist nur teilweise im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet, soweit das [X.] im angefochtenen Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aufgrund unangemessener [X.]auer des Berufungsverfahrens wegen [X.]-Bewilligung verneint und die Klage abgewiesen hat (dazu nachfolgend unter 2.). [X.]agegen war die Revision zurückzuweisen, soweit das [X.] das beklagte Land verurteilt hat, der Klägerin aufgrund einer unangemessenen [X.]auer des Klage- und Berufungsverfahrens wegen [X.]tellung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 5200 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen hat (dazu nachfolgend unter 3.).

1. Beide von der Klägerin erhobenen, auf § 198 [X.] gestützten [X.]n sind zulässig.

a) [X.]er [X.] hat das Begehren der Klägerin sowohl in prozess[X.]ler als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.] zu messen, obwohl diese Vorschriften erst nach Abschluss der hier von der Klägerin als überlang gerügten Verfahren in [X.] getreten ist (zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 [X.]). [X.]ie Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24.11.2011 ([X.] 2302) und damit auch die §§ 198 ff [X.] finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 [X.] [X.] auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 (vgl Art 24 [X.]) zwar bereits abgeschlossen waren, aber noch Gegenstand einer Beschwerde beim [X.] ([X.]) werden konnten. [X.]ies ist hier der Fall. [X.]ie sechsmonatige Beschwerdefrist nach Art 35 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) war am Tage des Inkrafttretens des [X.] (3.12.2011) noch nicht abgelaufen, da die vorliegend streitbefangenen Verfahren am [X.] mit einem Vergleich abgeschlossen worden sind.

b) [X.]ie Klägerin hat ihre [X.]n zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 56 [X.] in einer Klage geltend gemacht. Beide Klagebegehren richteten sich gegen denselben Beklagten - das [X.] - und standen in einem sachlichen Zusammenhang. [X.]ie Klägerin begehrt Entschädigung für die von ihr als unangemessen angesehene [X.]auer zweier Gerichtsverfahren. Beiden Gerichtsverfahren liegen je eigene Streitgegenstände zu Grunde, die allerdings inhaltlich zusammenhängen; in einem Verfahren ging es um die Aufhebung einer [X.]-Bewilligung wegen des Bezuges von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, im anderen um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur [X.]tellung. Beide Verfahren dauerten nach Ansicht der Klägerin unangemessen lange und für beide begehrt sie Entschädigung nach § 198 [X.]. Für die Klagen war auch dasselbe Gericht - das [X.] - zuständig (dazu unter c).

c) [X.]as [X.] war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 [X.]) ist gemäß § 201 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 202 S 2 [X.] für Klagen auf Entschädigung nach § 198 [X.] gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige [X.] zuständig.

d) [X.]ie Klägerin hat ihre Klagen am 25.1.2012 rechtzeitig innerhalb der für "Altfälle" geltenden Klagefrist des Art 23 S 5 [X.] erhoben, die bis zum 3.6.2012 lief.

e) [X.]as beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des [X.] Mecklenburg-Vorpommern vertreten worden. Bei der Übertragung der Vertretung des beklagten [X.] auf die Präsidentin des [X.] Mecklenburg-Vorpommern im Erlasswege (vgl Buchst A Abschnitt 1 [X.] Vertretungserlass [X.] vom 14.1.2003 - [X.]/1200-66 [X.] - ) handelt es sich nicht um eine wesentliche Organisationsentscheidung, die hätte zwingend durch [X.] getroffen werden müssen (vgl im Einzelnen [X.], Urteil vom 17.4.2013 - [X.] - [X.], 516, [X.], 547). [X.]ie Vertretungsregelung ist daher nicht zu beanstanden. [X.]er [X.] macht aber darauf aufmerksam, dass es der Intention des [X.] zuwiderläuft, wenn Angehörige eines Gerichts in der Revisionsinstanz nicht nur dessen Entschädigungsurteile sowie mittelbar ggf auch die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren und damit das Handeln der eigenen Kollegen, sondern darüber hinaus noch Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers zu vertreten haben. [X.]iese können sie in keiner Weise beeinflussen, obwohl diese Entscheidungen möglicherweise die wesentliche strukturelle Ursache für die Überlastung der Gerichte und damit für überlange Verfahrensdauern bilden.

2. [X.]ie Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet, soweit sie die [X.] wegen der [X.]auer des Berufungsverfahrens wegen [X.]-Bewilligung ([X.] bzw später [X.] 37/07 WA) betrifft. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a) und die [X.] ohne vorherige Verzögerungsrüge erheben können (dazu b), jedoch hat das [X.] eine unangemessene Verfahrensdauer rechtsfehlerhaft verneint (dazu c).

a) [X.]as beklagte [X.] ist für die [X.]n nach § 200 [X.] [X.] passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihrer bei dem [X.] und beim [X.] selbst geführten Verfahren geltend.

b) Eine Verzögerungsrüge brauchte die Klägerin - ausnahmsweise - nicht zu erheben. Nach Art 23 S 5 [X.] bedarf es einer solchen Rüge iS des § 198 Abs 3 und 5 [X.] nicht, wenn das Ausgangsverfahren - wie das der Klägerin durch den Vergleich vom [X.] - bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 bereits abgeschlossen war, da die Beteiligten eines Verfahrens vor Inkrafttreten des [X.] ihre Rügeobliegenheit nicht kennen konnten (vgl BT-[X.]rucks 17/3802 [X.] zu Art 22).

c) [X.]ie Ausführungen des [X.] zur unangemessenen [X.]auer des Gerichtsverfahrens wegen [X.]-Bewilligung halten revisionsrichterlicher Überprüfung dagegen nicht vollständig Stand. Zwar hat das [X.] den Gesamtzeitraum des Verfahrens zutreffend ermittelt und den für eine Prüfung der angemessenen Verfahrensdauer bedeutsamen Gesichtspunkten Beachtung geschenkt (dazu allgemein aa); es hat zu Recht die Bedeutung (bb) und die Schwierigkeit (cc) des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ([X.]) und vor allem die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einbezogen (ee). [X.]as [X.] ist zudem, soweit es um die Würdigung dieser Prozessleitung geht, im Grundsatz von einem zutreffenden richterlichen Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts ausgegangen (ff). Es hat dann aber bei der Anwendung dieses Maßstabs die Grenzen des Verfahrensermessens des Ausgangsgerichts zu weit gezogen. Spätestens im [X.]punkt, in dem das beim Ausgangsgericht in der Berufungsinstanz anhängige, mit der ursprünglichen Aussetzung in Bezug genommene Verfahren (wegen [X.]tellung) als überlang anzusehen war, fehlte auch die sachliche Rechtfertigung für die daraus resultierenden Ruhezeiten des Verfahrens wegen [X.]-Bewilligung, das inzwischen wieder aufgenommenen war (gg). Im Übrigen jedoch ist das [X.] zutreffend vom Erfordernis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ausgegangen und hat dabei dem Ausgangsgericht im Ergebnis zu Recht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von einem Jahr pro Instanz zugestanden (hh).

aa) [X.]ie Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und [X.]ritter. [X.] für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer bildet die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 [X.] verankerten Rechts der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.]. [X.]er unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene [X.]auer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der [X.] zu Art 6 Abs 1 [X.] [X.] und das [X.] zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) entwickelt haben (vgl Urteil des [X.]s vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.]-1720 § 198 [X.], Rd[X.] 25). [X.]enn das [X.] geht maßgeblich auf die Forderung des [X.] zurück, die Mitgliedstaaten des [X.] sollten zur Entlastung des Gerichtshofs ein solches Rechtsinstitut schaffen (vgl [X.] [X.] Individ[X.]lbeschwerde [X.]/[X.]).

Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 [X.] [X.] definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des [X.] relevante [X.]einheit ist hierbei der Monat. Beide gerichtliche Ausgangsverfahren haben eine erhebliche Gesamtdauer erreicht, bevor sie am [X.] durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurden. Bis dahin hatte das Verfahren über die [X.]tellung nach den Feststellungen des [X.] rund sechs Jahre und sechs Monate (seit dem 10.12.2004), dasjenige über die [X.]-Bewilligung - einschließlich der [X.] seiner förmlichen Aussetzung - rund sieben Jahre und acht Monate gedauert (seit dem 29.10.2003).

In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 [X.] genannten Kriterien zu messen, die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] auszulegen und zu vervollständigen sind (bb bis ff).

Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 [X.] genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. [X.]as Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs 1 S 2 [X.] und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne [X.]enkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen (vgl [X.] Urteil vom 5.12.2013 - [X.]/13 - [X.]Z 199, 190 Rd[X.] 47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner [X.] einschätzen durfte ([X.] Urteil vom 13.2.2014 - [X.]/13 - NJW 2014, 1183, Juris Rd[X.] 47; BVerwG Urteil vom [X.] - BVerwGE 147, 146 Rd[X.] 41).

Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener [X.] verletzt hat (vgl [X.]surteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.]-1720 § 198 [X.], Rd[X.] 26; [X.] Urteil vom [X.] - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris Rd[X.] 31). [X.]abei geht der [X.] davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine [X.], die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (gg).

bb) [X.]as [X.] hat im Ausgangspunkt die Bedeutung der Ausgangsverfahren rechtsfehlerfrei in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt.

[X.]ie von § 198 [X.] genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. [X.]er [X.] hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren [X.] dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl [X.] Urteil vom [X.] - Individ[X.]lbeschwerde [X.]/[X.], Rd[X.]33, NJW 2006, 2389; [X.]/[X.], [X.]-Kommentar Art 6, Rd[X.] 262; BVerwGE 147, 146). Zur Bedeutung der Sache iS von § 198 Abs 1 S 2 [X.] trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei (Priebe in: Festschrift für [X.], <1983> [X.] f). Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der [X.]ablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des [X.] und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl [X.], [X.] 2012, [X.], 76).

Insofern hat das [X.] für das Revisionsgericht nicht angreifbar das Interesse der Klägerin am Ausgang der beiden Verfahren zusammen bewertet und ist von einer ungefähr durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen, da die Klägerin zwar einerseits während des laufenden Verfahrens bereits Altersrente bezog, andererseits eine Mehrgewährung von ca 250 Euro monatlich für mehrere Jahre durch den längeren Bezug von [X.] und eine - wenn auch nicht allzu hoch - zu erwartende Erhöhung der anschließenden Altersrente angestrebt hat.

cc) Ebenso wenig sind Rechtsfehler zu erkennen, soweit das [X.] einen im Ergebnis wegen der Verknüpfung mit dem Verfahren wegen [X.]tellung noch durchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens wegen [X.]-Bewilligung angenommen hat.

[X.]) [X.]as [X.] hat keine dem Verhalten der Klägerin zurechenbare Verlängerung der Ausgangsverfahren feststellen können.

ee) [X.]as Entschädigungsgericht ([X.]) hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen.

§ 198 [X.] nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die [X.] das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und [X.]ritter nur beispielhaft. [X.]arüber hinaus hängt eine Verletzung von Art 6 [X.] durch den Staat wesentlich davon ab, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 [X.], also sachlich nicht gerechtfertigte [X.]en des Verfahrens (vgl Bub, [X.]eutsche [X.]zeitung 2014, [X.]), insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris). Keinen sachlichen Grund stellt von vornherein eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener [X.] auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 [X.], Art 19 Abs 4 GG aus, wiegt der resultierende Grundrechtsverstoß besonders schwer (vgl [X.] Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris).

ff) Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts ist das Entschädigungsgericht ([X.]) im Grundsatz von einem zutreffenden Überprüfungsmaßstab ausgegangen, hätte allerdings - dazu unter gg) - bei der richtigen Anwendung dieses Maßstabs die [X.]auer des Verfahrens wegen [X.]-Bewilligung in der Berufungsinstanz nicht allein mit Verweis auf das gleichzeitig anhängige Verfahren wegen [X.]tellung unbeanstandet lassen dürfen.

[X.]as Entschädigungsverfahren eröffnet keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. [X.]aher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, [X.]eutsche [X.]zeitung 2012, Beilage zum Heft 6, [X.], 4; [X.] Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris Rd[X.] 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - [X.]E 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - Juris Rd[X.]8 mwN ; [X.] Zwischenurteil vom 7.11.2013 - [X.] - [X.]E 243, 126, [X.], 179, Juris Rd[X.] 69 ff ; vgl [X.] Urteil vom 5.12.2013 - [X.]/13 - [X.]Z 199, 190, Juris Rd[X.] 44 ). [X.]ie richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art 6 Abs 1 [X.] bzw des Grundrechtes Art 19 Abs 4 GG in der konkreten prozess[X.]len Sit[X.]tion hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat. [X.]enn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl [X.] Zwischenurteil vom 7.11.2013 - [X.] - [X.]E 243, 126, [X.], 179, Juris Rd[X.] 70; [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 [X.] Rd[X.] 22).

Wann und wie das Verfahren - insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen - am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Sit[X.]tion aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen [X.]. Beim [X.]enken und Erarbeiten darf es dabei auch eigene Vorstellungen zum Wann miterwägen (vgl [X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl 2014, § 198 [X.] Rd[X.]3 unter "Arbeitsgewohnheit"). Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Mit zunehmender [X.]auer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl [X.] Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - [X.]-1100 Art 19 [X.]0, Juris Rd[X.]1 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - [X.] - NVwZ 2013, 789, 790 mwN). Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung (vgl Priebe in: Festschrift für [X.], [X.], 302) verbietet sich ab einem gewissen [X.]punkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des [X.] vom [X.] - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris Rd[X.]1 und vom [X.] - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, [X.]). [X.]liche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] geraten. [X.]as gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für sog [X.].

gg) Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des [X.] nicht seinen Schluss, die gesamte Länge des Verfahrens über die [X.]-Bewilligung in der Berufungsinstanz sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Vielmehr hat das [X.] im konkret entschiedenen Einzelfall die Grenzen des prozess[X.]len Ermessensspielraums des Ausgangsgerichts zu weit gezogen.

Soweit das Entschädigungsgericht allerdings festgestellt hat, das Klageverfahren wegen [X.]-Bewilligung habe bei einer Gesamtlänge von weniger als einem Jahr überhaupt keine längeren Phasen der Untätigkeit des Gerichts aufgewiesen, bindet dies den [X.] nach § 163 [X.]. [X.]enn die Klägerin hat dagegen keine zulässigen Revisionsrügen erhoben. [X.]amit kann ihr Entschädigungsbegehren wegen einer unangemessenen [X.]auer dieses Klageverfahrens schon deshalb keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist die Annahme des [X.], die Aussetzung rechtfertige die dadurch entstandene Verlängerung der Verfahrensdauer, nicht grundsätzlich zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] aus Art 19 Abs 4 GG muss eine Aussetzungsentscheidung die mögliche Verfahrensverlängerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie sowie gegebenenfalls der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. [X.]abei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender [X.]auer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Eine Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreites ist ebenfalls ein Gesichtspunkt, dem bei der Ausübung des Ermessens Rechnung zu tragen ist. Im Fall einer ermessensfehlerhaften Entscheidung fällt die durch die Aussetzung verursachte Verfahrensverlängerung in den Verantwortungsbereich des Gerichts (Stattgebender Kammerbeschluss des [X.] vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris Rd[X.] 20).

Angesichts des aufgezeigten weiten prozess[X.]len Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts sowie vor allem des Umstands, dass die Klägerin der Aussetzung ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl [X.] Zwischenurteil vom 7.11.2013 - [X.] - [X.]E 243, 126, [X.], 179, Juris Rd[X.] 83), erscheint diese für sich genommen daher noch nicht als unverhältnismäßig, obgleich es an einer echten Vorgreiflichkeit im engeren Sinne fehlte.

[X.]as [X.] hat allerdings nicht nur die [X.] der Aussetzung des Verfahrens wegen [X.]-Bewilligung als solche vom 10.5.2005 bis zum 5.12.2007 als sachlich gerechtfertigt angesehen. Vielmehr hat es darüber hinaus auch nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens einen sachlichen Grund für das weitere Zuwarten des Ausgangsgerichts darin gesehen, trotz der formalen Aufhebung der Aussetzung hätten die Gründe für das Abwarten der Entscheidung im gleichzeitig anhängigen Verfahren über die [X.]tellung fortbestanden. [X.]as Gericht habe deshalb offenkundig im Interesse der Klägerin gehandelt. [X.]amit verkennt das [X.], dass die rechtfertigende Wirkung der Aussetzung des Verfahrens über die [X.]-Bewilligung jedenfalls mit ihrer formellen Aufhebung im Jahr 2007 durch das [X.] endete, zudem die Klägerin auf Fortführung beider Verfahren gedrungen hatte. [X.]as Ausgangsgericht konnte sich damit für seine Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung der Klägerin berufen. Eine weitere Verlängerung des bereits seit Oktober 2003 anhängigen Verfahrens über die [X.]-Bewilligung ließ sich daher spätestens nach der Aufhebung des [X.] jedenfalls nicht mehr mit Blick auf das Verfahren wegen [X.] rechtfertigen. [X.]enn zu diesem [X.]punkt war jenes Verfahren ebenfalls in die Berufungsinstanz gelangt, nachdem es nach den Feststellungen des [X.] bereits in der ersten Instanz zu Verzögerungen gekommen war. [X.]ie bereits eingetretene Verzögerung und die während der Aussetzung verstrichene [X.] von rund zweieinhalb Jahren bewirkten eine gesteigerte Prozessförderungspflicht des Ausgangsgerichts (vgl stattgebende Kammerbeschlüsse des [X.] vom [X.] - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris Rd[X.]1 und vom [X.] - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, [X.]). [X.]as [X.] hat keine sachlichen Gründe dafür festgestellt, warum der zuständige [X.] des Ausgangsgerichts nicht schon früher beide Verfahren gemeinsam hätte betreiben und zum Abschluss bringen können, wie er es schließlich erst im [X.] getan hat. Von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund könnte eine etwaige Überlastung der [X.] des Ausgangsgerichts liefern, falls diese die beiden genannten Berufungsverfahren wegen vieler anderer, ebenfalls und vorrangig zu erledigender Verfahren nicht vorantreiben konnten. [X.]araus resultiert kein Schuldvorwurf an die [X.], der im Zusammenhang mit § 198 [X.] ohnehin ohne Relevanz wäre. Vielmehr ist das Land verpflichtet, die Gerichte ausreichend mit Personal und Sachmitteln auszustatten.

hh) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: [X.]ie Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs 1 S 2 [X.] benannten Kriterien erfolgen (vgl [X.]surteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.]-1720 § 198 [X.], Rd[X.] 28; BVerwG Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - Juris Rd[X.] 28). [X.]ie Feststellung längerer [X.]en fehlender [X.] durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Handelt es sich bei den genannten [X.]en bereits um Verzögerungen im Sinne des [X.], weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl [X.] Urteil vom [X.], aaO, Juris Rd[X.] 33 mwN; [X.] Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris Rd[X.] 28 mwN; BVerwG, aaO, Juris Rd[X.]2; [X.], Individ[X.]lbeschwerde [X.] 36853/05 - Metzele/[X.], amtlicher Umdruck S 7).

Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es [X.] mitunter unvermeidbar, [X.]n oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw [X.] zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art 20 Abs 3 GG bzw Art 6 Abs 1 [X.] [X.] nicht verlangt (vgl [X.] Zwischenurteil vom 7.11.2013 - [X.] - [X.]E 243, 126). Je nach Bedeutung und [X.]abhängigkeit des [X.] und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des [X.] sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen ([X.] Urteil vom [X.] - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris Rd[X.] 34). Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren [X.]auer anderer Verfahren führt.

Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs 1 S 2 [X.] in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die [X.]auer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (vgl BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]8; [X.]surteile vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.]-1720 § 198 [X.] und [X.] ÜG 2/[X.] - jeweils zu Rd[X.] 25 ff mwN), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen. [X.]ies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu [X.] Zwischenurteil vom 7.11.2013 - [X.] - [X.]E 243, 126, Juris Rd[X.] 64). [X.]er [X.] geht zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren derzeit von folgenden Grundsätzen aus: [X.]ie persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von [X.]ezernatswechseln etc) so geregelt sein, dass ein [X.] oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. [X.]ie systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene [X.]auer überschreiten.

Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete [X.]sschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. [X.]iese [X.]spanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im [X.] an die Erhebung der Klage bzw die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. [X.]ie Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht [X.] die Regelung des § 198 Abs 5 [X.] [X.]; danach kann eine Klage zur [X.]urchsetzung des Anspruchs aus Abs 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der [X.], dessen Rechtsprechung maßgeblich dem [X.] zugrunde liegt. Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die [X.]auer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als 2 Jahre und insgesamt nicht länger als 5 Jahre dauern (vgl [X.], [X.] in the member States of the Council of Europe based on the case law of the European Court of Human Rights, 2. Aufl 2012, [X.] mwN; vgl [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, Art 6 Rd[X.] 249 mwN; [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Art 6 Rd[X.]99). Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des [X.] zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die [X.] nicht als überlang erachtet werden kann (vgl [X.] [X.], Individ[X.]lbeschwerde [X.] 32842/96 [X.]/[X.], Rd[X.]10; Individ[X.]lbeschwerde [X.] 7759/77 [X.]/[X.], Rd[X.] 63).

Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte [X.]auer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (zB [X.] für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des [X.], anderer Verfahrensbeteiligter oder [X.]ritter verlängert, so macht selbst dies die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für [X.]en, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere [X.]räume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog [X.] beschränkt.

[X.]ie genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des [X.] oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs 1 S 2 [X.] im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. [X.]amit ändert die Zwölfmonatsregel nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung, sondern verschiebt lediglich die sachlichen Anforderungen an die [X.] entlang zeitlicher Grenzen.

Nach diesen Vorgaben tragen die Feststellungen des [X.] nicht seinen Schluss, das Verfahren über die [X.]-Bewilligung habe auch nach seiner Wiederaufnahme in der Berufungsinstanz mit Blick auf das gleichzeitig anhängige Verfahren keine Verzögerungen aufgewiesen und deshalb nicht unangemessen lange gedauert.

Bei der noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung hinsichtlich des Verfahrens wegen [X.]-Bewilligung darf das [X.] dem Ausgangsgericht gleichwohl eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit einräumen, die nicht durch konkrete [X.]sschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. [X.]as [X.] wird allerdings zu erwägen haben, ob insoweit die vom [X.] regelmäßig akzeptierte [X.]spanne von zwölf Monaten noch angemessen ist, oder ob nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls, insbesondere wegen der bereits verstrichenen [X.]auer des Verfahrens, des Alters und der besonderen Lebenssit[X.]tion der älteren Klägerin an der Schwelle zwischen Arbeitsleben und Rentenbezug und der daraus resultierenden Bedeutung beider Verfahren für sie nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist.

Sollte das [X.] nach diesen Grundsätzen im wieder eröffneten Klageverfahren zu dem Schluss einer unangemessenen [X.]auer auch des Verfahrens wegen [X.]-Bewilligung kommen, so wird es zusätzlich die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob die Klägerin deswegen einen Nachteil iS von § 198 Abs 1 [X.] [X.] erlitten hat und dafür eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Nachteil iS des Abs 1 sind dabei [X.] sämtliche immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]9). Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 [X.] [X.] vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hier wird das [X.] gegebenenfalls prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die - anders als nach seinen Feststellungen im Fall des überlangen Verfahrens wegen [X.]tellung - geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 [X.] [X.] (vgl [X.]surteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.]-1720 § 198 [X.], [X.]-1500 § 202 [X.]) zu widerlegen.

Weitere Voraussetzung für den von der Klägerin verfolgten Entschädigungsanspruch ist es nach § 198 Abs 2 S 2 [X.], dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 [X.] [X.] durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen. Wie der [X.] bereits entschieden hat (vgl [X.]surteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.]-1720 § 198 [X.], [X.]-1500 § 202 [X.] mwN), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Insoweit weist der [X.] angesichts des [X.] im Revisionsverfahren vorsorglich auf Folgendes hin: [X.]ie Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Entschädigungskläger lässt sich jedenfalls nicht mit Blick auf die fehlenden Erfolgsaussichten verneinen. [X.]er Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] soll [X.] gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen seelischen Folgen (vgl Gesetzentwurf BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]9) vermeiden.

Schließlich wird das Entschädigungsgericht gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob der von § 198 Abs 2 S 3 [X.] vorgesehene Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nach den vom [X.] festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 [X.] [X.] unbillig ist, hier wegen der Existenz zweier inhaltlich eng verknüpfter, überwiegend gleichzeitig ablaufender Gerichtsverfahren. Einerseits hat das [X.] insoweit die Bedeutung des Verfahrens wegen [X.]-Bewilligung bereits bei der Bemessung der Entschädigung für die unangemessene [X.]auer des Verfahrens wegen [X.]tellung berücksichtigt. Andererseits eröffnet [X.] nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1200 Euro-Pauschale nach oben oder nach unten abzuweichen (vgl Gesetzentwurf BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]; vgl [X.]/[X.], aaO, § 198 [X.] Rd[X.] 82, der von atypischen Sonderfällen spricht).

3. [X.]er [X.] musste die Revision im Übrigen zurückweisen. [X.]ies gilt nicht nur hinsichtlich des Teils, der sich auf das Klageverfahren wegen der [X.]-Bewilligung bezieht (dazu oben [X.], gg), sondern auch, soweit sich die Revision auf die Gewährung weiterer Entschädigung aufgrund der [X.]auer des Verfahrens wegen [X.]tellung richtet. Wegen der [X.]auer dieses Gerichtsverfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Entschädigung. Vielmehr hat das [X.] insoweit die Kriterien des § 198 Abs 1 S 2 [X.] jedenfalls sinngemäß zutreffend berücksichtigt und die erforderliche Gesamtabwägung fehlerfrei getroffen.

Es hat insbesondere die Prozessleitung des Ausgangsgerichts rechtsfehlerfrei gewürdigt und Verzögerungen von 23 Monaten für das erstinstanzliche und 29 Monaten für das Berufungsverfahren festgestellt. [X.]ie zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen über die [X.]en gerichtlicher Untätigkeit ohne sachlichen Grund binden den [X.] nach § 163 [X.]. [X.]as [X.] hat auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls aufgezeigt, die insoweit längere oder kürzere Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten als ein Jahr je Instanz rechtfertigen würden. Indem es auf dieser Grundlage die maximale Verfahrenslaufzeit je Instanz auf ein Jahr begrenzt und nicht nur [X.]en fehlender, sondern darüber hinaus solche aktiver [X.] eingerechnet hat, hat es zu Gunsten der Klägerin sogar einen noch strengeren als den vom [X.] entwickelten Maßstab angelegt. [X.]ies begünstigt diese jedoch lediglich und verhilft ihrer Revision daher nicht zum Erfolg. Ihre Forderung, unterschiedslos jede [X.] ohne sichtbaren Verfahrensfortgang als Verzögerung zu entschädigen und deshalb nicht einmal eine vom [X.] berücksichtigte einjährige Bearbeitungs- und Vorbereitungsfrist anzuerkennen, überspannt die aus Art 6 [X.] sowie Art 19 Abs 4 GG abzuleitenden Anforderungen an Rechtsschutz in angemessener [X.].

[X.]ie ausdrückliche Feststellung der zeitlich konkretisierten unangemessenen [X.]auer der Ausgangsverfahren im Tenor des angefochtenen Urteils hat allerdings weder eine Grundlage im [X.] noch im [X.]. [X.]enn eine Feststellungsklage nach § 55 [X.] und damit auch ein entsprechender Feststellungstenor sind neben der auf Entschädigung gerichteten Leistungsklage nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. [X.]ies gilt jedenfalls dann, wenn das streitige Rechtsverhältnis als Teilelement oder Vorfrage eines ohnehin anhängigen Rechtsstreits geltend gemacht wird (vgl [X.] vom [X.]/3 KR 22/08 R - [X.], 81 = [X.]-1500 § 109 [X.] 3, [X.]-6020 Art 6 [X.] 4, [X.]-1500 § 55 [X.] 8, [X.]-2500 § 18 [X.] 6; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 55 Rd[X.] 9 mwN).

Nichts anderes ergibt sich hier entgegen der Ansicht des [X.] aus der Sonderregelung des § 198 Abs 4 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist eine Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, nur in drei Fällen zulässig, die auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] allesamt nicht vorliegen: Bei Wiedergutmachung in anderer Weise als durch Geldzahlungen, in besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 198 Abs 3 [X.]. Für die vom [X.] offenbar beabsichtigte analoge Rechtsanwendung der Regelung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl dazu allgemein [X.] vom [X.] - B 4 RA 55/98 R - [X.] 3-2600 § 34 [X.] unter Hinweis auf BSG [X.]100 § 107 [X.] 4 [X.] f). [X.]enn den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Feststellungsantrags für den Normalfall der entschädigungspflichtigen Überlänge nur versehentlich nicht geregelt hätte (vgl Gesetzentwurf BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]). Er betrachtet vielmehr die Feststellung der Überlänge als eine Art "kleinen Entschädigungsanspruch" und damit als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld (vgl [X.]/[X.], aaO, § 198 [X.] Rd[X.] 90). [X.]ie von ihm geregelten Möglichkeiten des [X.] stehen somit in einem abgestuften System. In Konstellationen, in denen Anspruch auf Entschädigung in Geld trotz festgestellter Überlänge nicht durchgreift, verschafft die Feststellung "dass die Verfahrensdauer unangemessen war" ein Mindestmaß an Genugtuung und Sanktion für die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener [X.]. Für den Normalfall der entschädigungspflichtigen Überlänge erfüllt nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Verurteilung zur Entschädigung diese Zwecke ausreichend. In schwerwiegenden Fällen soll dagegen die Feststellung der Überlänge dem Entscheidungsträger zusätzliche Genugtuung verschaffen (vgl Gesetzentwurf BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]). [X.]a sich alle drei Konstellationen maßgeblich unterscheiden und der Gesetzgeber durch das von ihm gewählte, abgestufte System einen sachlichen Grund für die Verwendung des [X.] nur bei leichten und schwerwiegenden Fällen geregelt hat, vermag die vom [X.] gewählte Analogie den [X.] nicht zu überzeugen.

Gleichwohl hat das Urteil des [X.] hinsichtlich seiner [X.] in der Revision Bestand, weil diese die Klägerin lediglich begünstigen und der Beklagte keine Revision eingelegt hat.

4. [X.]ie abschließende Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

[X.]as BSG hat den Streitwert auch im Fall der Zurückverweisung festzusetzen (vgl [X.] vom 10.5.2007 - [X.] KR 1/05 R). [X.]ie deshalb zu treffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 63 Abs 2 [X.], § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 3 GKG. [X.]er [X.] geht von einem Streitwert von 6200 Euro aus. [X.]ies entspricht der Entschädigungssumme, welche die Klägerin im Revisionsverfahren zusätzlich erstreiten wollte.

Meta

B 10 ÜG 2/13 R

03.09.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Schwerin, 22. September 2004, Az: S 4 AL 366/03, Gerichtsbescheid

§ 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, ÜberlVfRSchG, § 163 SGG, § 55 SGG, § 56 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 114 SGG, § 202 S 2 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2014, Az. B 10 ÜG 2/13 R (REWIS RS 2014, 3173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3173

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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