Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az. B 10 ÜG 11/13 R

10. Senat | REWIS RS 2015, 15557

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der Entschädigung auf den Streitwert im Ausgangsverfahren - Abweichung von der Entschädigungspauschale nur in atypischen Sonderfällen - keine geringere Bedeutung des Verfahrens bei fehlender Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz - Hinweis auf verfahrensfördernde Umstände in der Verzögerungsrüge - Überlänge - Kalendermonat - sozialgerichtliches Verfahren


Leitsatz

1. In der Verzögerungsrüge muss auf verfahrensfördernde Umstände hingewiesen werden, die noch nicht in das Verfahren eingeführt sind.

2. Relevante kleinste Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge ist der Kalendermonat (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 3).

3. Die Entschädigung wegen Überlänge ist in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]sozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]sozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2100 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Entschädigung von immateriellen Nachteilen wegen einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens [X.] AS 2256/09 vor dem [X.].

2

Die Klägerin stand im [X.]. Wegen eines [X.] und gleichzeitig wiederholter Pflichtverletzung wurde die Regelleistung unter Abänderung des [X.] für die Monate November 2009 bis Jan[X.]r 2010 um [X.] (72 Euro/Monat x 3 = 216 Euro) abgesenkt und der Kürzungsbetrag einbehalten (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2009).

3

Mit ihrer am 8.12.2009 beim [X.] erhobenen Klage wandte sich die Klägerin im Ausgangsverfahren [X.] AS 2256/09 gegen die Absenkung. Nach Aktenbeiziehung und [X.] forderte das Ausgangsgericht die Klägerin seit März 2010 wiederholt zur Vorlage der Einladungen zu den Meldeterminen auf. Nachdem die Klägerin im August 2010 mitgeteilt hatte, die Einladungen seien nicht mehr auffindbar, bewilligte das Ausgangsgericht im September 2010 Prozesskostenhilfe und verfügte die Wiedervorlage zum 7.10.2010. Am 16.12.2011 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. Im Mai 2012 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25.6.2012. Das Ausgangsverfahren [X.] AS 2256/09 endete in diesem Termin mit der Annahme eines vom Beklagten unterbreiteten Anerkenntnisses durch die Klägerin.

4

Am 13.12.2012 hat die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 2100 Euro erhoben. Das [X.] hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 216 Euro zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, das Ausgangsverfahren sei seit der (letzten) Wiedervorlage zur Terminierung am 1.12.2010 bis zur Ladung am 30.5.2012 und damit 18 Monate nicht bearbeitet worden. Mit Blick auf die existenzielle Bedeutung der Angelegenheit sowie dem fehlenden rechtlichen Schwierigkeitsgrad und Umfang ergebe sich daraus eine unangemessene Überlänge. Daraus ergebe sich weiter die Vermutung eines immateriellen Nachteils, der angesichts der subjektiv erheblichen Bedeutung des Verfahrens nicht durch die bloße Feststellung der Unangemessenheit abgegolten werden könne. Der Umfang der Entschädigung sei aber zur Vermeidung von Missbrauch im Grundsatz auf das mit dem Ausgangsverfahren verfolgte finanzielle Interesse beschränkt, wenn die als [X.] vorgesehene Pauschale dieses Interesse im Ausgangsverfahren - wie hier - um ein Vielfaches übersteige (Urteil vom 25.9.2013).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 198 [X.]). Die Untätigkeit des Ausgangsgerichts habe bereits mit der PKH-Bewilligung begonnen und insgesamt 21 Monate gedauert. Die Abweichung vom [X.] bei der Bemessung der Entschädigung sei nur in atypischen Sonderfällen möglich. Der geringe Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens sei kein atypischer Sonderfall. Für die Annahme einer Unbilligkeit fehle es an den nötigen Tatsachenfeststellungen.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem [X.] ([X.] AS 2256/09) eine Entschädigung in Höhe von weiteren 1884 Euro zu zahlen und die [X.] des beklagten [X.] zurückzuweisen.

7

Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen, sowie im Wege der [X.], das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Das beklagte Land rügt mit seiner [X.] ebenfalls eine Verletzung des § 198 [X.]. Das Entschädigungsgericht habe das Verhalten der Klägerin im Ausgangsverfahren nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt, eine mit einem Richterwechsel verbundene notwendige Verfahrensverzögerung nicht in Abzug gebracht und selbst bei Unangemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der zögerlichen Mitwirkung der Klägerin sowie des objektiv geringen wirtschaftlichen Interesses eine Entschädigung in Geld verneinen müssen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin und die zulässige Anschlussrevision des beklagten Landes ( § 202 [X.]G iVm § 554 ZPO ) sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Die [X.] ist zulässig (dazu 1.). Ob und inwieweit ein Entschädigungsanspruch der Klägerin besteht, lässt sich durch das Revisionsgericht aber nicht abschließend beantworten (dazu 2.). Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a) und die nötige [X.] rechtzeitig erhoben (dazu b). Es fehlen jedoch Feststellungen und eine umfassende Gesamtabwägung des [X.] zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer (dazu c). Hiervon ausgehend wird das [X.] die weiteren Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen haben. Die Entschädigung wegen Überlänge ist in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt (dazu d bis f).

1. Die auf § 198 [X.] gestützte [X.] ist zulässig.

a) Der [X.] hat das Begehren der Klägerin sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.] zu messen, obwohl diese Vorschriften während des hier von der Klägerin als überlang gerügten Verfahrens in [X.] getreten sind (zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 [X.]). Die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24.11.2011 ([X.] 2302) und damit auch die §§ 198 ff [X.] finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 [X.] auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 (vgl Art 24 [X.]) anhängig waren.

Dies ist hier der Fall. Das als überlang gerügte Verfahren war seit 2009 bis zu seiner Beendigung im Jahr 2012 anhängig.

b) Das [X.] war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 [X.]G) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 202 S 2 [X.]G für Klagen auf Entschädigung nach § 198 [X.] gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige [X.] zuständig.

c) [X.] ist im Verfahren wirksam durch den [X.] vertreten worden (vgl Zuständigkeit der [X.]schaft nach § 1 [X.] c Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des [X.] im Geschäftsbereich des [X.] vom 22.8.1997 , GVBl 331, zuletzt geändert durch [X.] vom 20.7.2013, GVBl 280).

d) Die [X.] vom 13.12.2012 ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 [X.]G; hierzu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 17 und - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 4 Rd[X.] 20 mwN). Sie ist am 13.12.2012 unter Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 [X.] innerhalb von sechs Monaten nach Verfahrenserledigung durch angenommenes Anerkenntnis vom [X.] erhoben worden.

e) Der [X.] kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der [X.] verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 [X.] kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der [X.] erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 [X.]). Dies gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 bereits anhängig waren (Art 23 S 1 [X.]). Bei Erhebung der [X.] am 13.12.2012 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs 5 S 1 [X.] bezogen auf die am 16.12.2011 angebrachte [X.] bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben (zur grundsätzlichen Unheilbarkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist und ausnahmsweisen Einräumung einer Übergangsfrist vgl [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 19 ff).

2. Ob ein Entschädigungsanspruch der Klägerin besteht, lässt sich im Revisionsverfahren nicht abschließend beantworten. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a) und die nötige [X.] rechtzeitig erhoben (dazu b), jedoch fehlen Feststellungen und eine umfassende Gesamtabwägung des [X.] zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer (dazu c). Hiervon ausgehend wird das [X.] die weiteren Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen haben. Die Entschädigung wegen Überlänge ist in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt (dazu d bis f).

a) [X.] ist für die [X.] nach § 200 S 1 [X.] passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihres bei dem [X.] geführten Verfahrens geltend.

b) Die am 16.12.2011 vor dem [X.] angebrachte [X.] war rechtzeitig. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs 3 [X.] nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat ([X.], zur Eigenschaft als materiell-rechtliche Voraussetzung B[X.] Beschluss vom 27.6.2013 - [X.] ÜG 9/13 B - [X.] 4-1710 Art 23 [X.] 1 Rd[X.] 27; [X.] [X.] vom 7.11.2013 - [X.] = [X.]E 243, 126, Juris, Rd[X.] 24; [X.] Urteil vom 17.7.2014 - [X.] - Rd[X.] 14 mwN). Die [X.] kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 [X.]). Für anhängige Verfahren, die im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am 3.12.2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die [X.] unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art 23 S 2 [X.]). Für die unverzügliche Erhebung der [X.] in bei Inkrafttreten des [X.] bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge, wie im Fall der Klägerin geschehen, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des [X.] erfolgt ([X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 26 ff). In diesem Fall wahrt die [X.] einen Anspruch auf Entschädigung auch für den vorausgehenden [X.]raum (Art 23 [X.] [X.]).

Die Klägerin hat die [X.] auch formgerecht erhoben. Die Dauer des Verfahrens muss bei dem mit der Sache befassten Gericht gerügt werden ( § 198 Abs 3 S 1 [X.] ). Der [X.] kann offenlassen, ob das Gesetz mit dieser Formulierung zugleich die Schriftform verbindet (hierzu [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 28 mwN). Denn das [X.] hat noch hinreichend deutlich und unangegriffen ( § 163 [X.]G ) festgestellt, dass die Klägerin beim Ausgangsgericht eine schriftliche [X.] angebracht hat (zu den Anforderungen an die Schriftform der Klage in der Sozialgerichtsbarkeit vgl § 92 Abs 1 S 2 [X.]G ).

c) Die Feststellung einer Überlänge von 18 Monaten durch das Entschädigungsgericht zur unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem [X.] hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung dagegen nicht vollständig Stand.

aa) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl ausführlich [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 3 Rd[X.] 23 ff mwN).

Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 [X.] 1 [X.] definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des [X.] relevante [X.]einheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren begann am 8.12.2009, endete durch angenommenes Anerkenntnis am [X.] und erreichte damit eine Gesamtdauer von rund 30 Monaten. Das von dem Beklagten angesprochene Kostenfestsetzungsverfahren ([X.] des angegriffenen Urteils) ist nicht Bestandteil des Hauptsacheverfahrens, sondern bildet ggf ein eigenständiges Gerichtsverfahren (vgl [X.] vom 10.7.2014 - [X.] ÜG 8/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 2).

In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 [X.] genannten Kriterien zu messen (dazu [X.] bis ff).

Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 [X.] genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs 1 S 2 [X.] und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen (vgl [X.] Urteil vom 5.12.2013 - [X.]/13 - [X.]Z 199, 190 Rd[X.] 47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner [X.] einschätzen durfte ([X.] Urteil vom 13.2.2014 - [X.]/13 - NJW 2014, 1183, Juris Rd[X.] 47; BVerwG Urteil vom [X.] - BVerwGE 147, 146 Rd[X.] 41).

Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener [X.] verletzt hat (vgl [X.]surteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.] 1, Rd[X.] 26; [X.] Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris Rd[X.] 31). Dabei geht der [X.] davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (dazu gg).

[X.]) Nicht zu beanstanden ist, dass das Entschädigungsgericht das Ausgangsverfahren gegen das - spätere - Jobcenter, in dem sich die Klägerin gegen die Absenkung ihrer Grundsicherungsleistungen wegen eines Meldeversäumnisses gewandt hatte, weder rechtlich noch tatsächlich als schwierig und umfangreich gewertet hat. Angriffe hiergegen erheben weder die Klägerin noch das beklagte Land.

cc) Das [X.] hat die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin im Ansatz rechtsfehlerfrei als spürbar in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt. Die von § 198 [X.] genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten (vgl ausführlich [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 3 Rd[X.] 29).

Hiervon ausgehend weist das Entschädigungsgericht trotz des vom beklagten Land bis zuletzt hervorgehobenen geringen Streitwerts von 216 Euro unangegriffen (§ 163 [X.]G) und zutreffend darauf hin, dass der objektive Umfang der streitbefangenen Grundsicherungsleistungen sich für die Klägerin anders darstellt, weil ihr Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im [X.] fehlten und durch Einsparmaßnahmen bzw die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden mussten. Allein dieser Umstand spricht gegen eine untergeordnete Bedeutung. Das Ausgangsverfahren musste auch nicht deshalb als weniger bedeutsam und dringlich angesehen werden, weil die Klägerin sich beim [X.] nicht um einstweiligen Rechtsschutz bemüht hat. Ihr [X.] mit einem Eilantrag zu verfolgen, versprach für die Klägerin spätestens nach Beendigung der dreimonatigen Absenkung im Januar 2010 nicht mehr ohne Weiteres Erfolg (vgl zu diesem Gesichtspunkt [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - Rd[X.] 33 mwN).

dd) Das [X.] hat im Ansatz zutreffend eine auch dem Verhalten der Klägerin zurechenbare Verlängerung des Ausgangsverfahrens festgestellt und [X.]en der Untätigkeit trotz mehrfacher Fristsetzungen und Erinnerungen zur Vorlage relevanter Einladungsschreiben zu Recht nicht dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes zugeordnet.

ee) Das Entschädigungsgericht ([X.]) hat schließlich im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen. Dabei hat es auch beachtet, dass das Handeln des Ausgangsgerichts keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen ist und die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 3 Rd[X.] 41 ff mwN).

ff) Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des [X.] nicht in vollem Umfang seinen Schluss, die Dauer des Verfahrens sei unangemessen gewesen. Das [X.] wird deshalb nunmehr unter Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben den [X.]raum der Unangemessenheit des Verfahrens vor dem [X.] konkret festzustellen und hierbei auch zu beachten haben, ob die hierfür relevanten Umstände über die [X.] rechtzeitig in das Ausgangsverfahren eingeführt waren oder ggf die Präklusionswirkung des § 198 Abs 3 [X.] und 4 [X.] eingetreten ist (vgl hierzu [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, [X.], § 198 Rd[X.] 117, 118). Insbesondere kann danach für die Bestimmung der Überlänge noch von Relevanz sein, ob die in der mündlichen Verhandlung zum Anerkenntnis führenden - vom [X.] bisher nicht festgestellten - Umstände bereits in das Entschädigungsverfahren eingeführt waren oder nicht (§ 198 Abs 3 [X.] [X.], Art 23 S 2 [X.]; s hierzu Urteilsumsdruck [X.]). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestimmt der geringe Grad der formalen Anforderungen an die [X.] in diesem Fall einer bisher fehlenden Verfahrenseinbindung nicht die Anforderungen an ihren Inhalt. Nicht nur der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Auch die Warnfunktion der Rüge lässt nur die Betrachtungsweise zu, dass der Betroffene auf solche Umstände hinweisen muss, die der Verfahrensförderung dienen, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind. Dies gilt auch, wenn im Übrigen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BT-Drucks 17/3802 [X.]).

gg) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs 1 S 2 [X.] benannten Kriterien erfolgen. Dabei billigt der erkennende [X.] den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (näher [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 3 Rd[X.] 43 ff mwN).

Bei der noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung darf das [X.] dem Ausgangsgericht deshalb eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit einräumen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. In diese [X.] fallen dann allerdings auch die vom [X.] in seine Bewertung eingestellten Untätigkeitszeiten aus Anlass der wiederholten Wiedervorlage zum 1.12.2010 und durch [X.] ([X.]). Das [X.] wird hiernach die [X.]en, die nicht auf aktiver Verfahrensgestaltung beruhen, neu zu berechnen haben. Der [X.] präzisiert dabei für die Berechnung der Überlänge die in seinen Urteilen vom [X.] (vgl ua [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 3 Rd[X.] 24 mwN) als kleinste [X.]einheiten festgelegten Monate im Sinne von Kalendermonaten. Ausgehend von 19 Monaten (statt 18 Monaten) inaktiver [X.]en wird das [X.] sodann zu erwägen haben, ob die vom [X.] regelmäßig akzeptierte [X.]spanne von zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit angemessen ist und deshalb zu einer erheblichen Unterschreitung der bisher festgestellten Überlänge führt. Hierbei wird das [X.] auch noch zu prüfen haben, ob und inwieweit eine mögliche Verletzung der Hinweispflicht der Klägerin nach § 198 Abs 3 [X.] [X.] iVm Art 23 S 2 [X.] (dazu [X.], ff) zu einer weiteren Verkürzung der entschädigungsrelevanten Überlänge beitragen kann (§ 198 Abs 3 [X.] [X.]).

d) Das [X.] wird anschließend erneut die Feststellung zu treffen haben, ob die Klägerin deswegen einen Nachteil iS von § 198 Abs 1 S 1 [X.] erlitten hat und dafür eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 [X.] widerleglich vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat (näher [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 51 mwN).

e) Weitere Voraussetzung für den von der Klägerin verfolgten Entschädigungsanspruch ist es nach § 198 Abs 2 S 2 [X.], dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 S 1 [X.] durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen. Wie der [X.] bereits entschieden hat (vgl [X.]surteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.] 1, [X.] 4-1500 § 202 [X.] 1 mwN), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Hiervon hat sich das [X.] leiten lassen. Der [X.] weist auch angesichts des [X.] zur Anschlussrevision vorsorglich darauf hin, dass die vom [X.] angenommene "deutlich spürbare Belastung" und die daraus abgeleitete "nicht nur untergeordnete Bedeutung" mit der Bedeutung gleichzusetzen sein dürften, welche nach der Rechtsprechung eine Entschädigung in Geld nach sich zieht.

f) Schließlich wird das Entschädigungsgericht ggf zu entscheiden haben, ob der von § 198 Abs 2 [X.] [X.] vorgesehene Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung nach den vom [X.] festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 [X.] [X.] unbillig ist. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] bietet § 198 Abs 2 [X.] [X.] keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwerts in Fällen, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt. Eine Begrenzung dieser Art ist im Gesetz nicht angelegt. Auch die abstrakte Gefahr eines keineswegs zu vernachlässigenden Missbrauchs rechtfertigt danach keinen Rechtssatz, der den [X.] bei geringen Streitwerten im Grundsatz auf das mit dem Ausgangsverfahren verfolgte finanzielle Interesse begrenzt (vgl [X.] [X.]). Der [X.] hat im Ansatz bereits entschieden, dass [X.] nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit eröffnet, von der jährlichen 1200-Euro-Pauschale nach oben oder nach unten abzuweichen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 53 mwN). Der [X.] präzisiert dies nunmehr dahin, dass sich mehr als ausnahmsweise Korrekturen in atypischen Sonderfällen dem Gesetz nicht entnehmen lassen. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Nur wenn die Entschädigung von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung iS von § 198 Abs 2 [X.] [X.] nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann nämlich das Gericht danach einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs 2 [X.] [X.]). Bereits Wortlaut und Binnensystematik legen damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nahe, das nicht - auch nicht für einzelne Rechtsgebiete oder Gruppen von Rechtsstreitigkeiten mit typischerweise niedrigen Streitwerten - im Wege der Rechtsfortbildung aus allgemeinen Erwägungen heraus generalisierend umgekehrt werden kann. Die gesetzliche Konzeption beruht insoweit auf einer anderen Systematik als beim Rückgriff auf die Einzelfallumstände zur Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer in § 198 Abs 1 S 2 [X.] auf der Tatbestandsseite. Auf der Tatbestandsseite trägt die Anknüpfung an die Einzelfallumstände der Erkenntnis Rechnung, dass eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren übermäßig lange gedauert hat, unmöglich ist, zumal die [X.] von Verfahren kein absoluter Wert ist (BT-Drucks 17/3802 [X.]). Dementsprechend kann auf die Ermittlung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalls an dieser Stelle nicht verzichtet werden. Auf der Rechtsfolgenseite soll die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pauschalierung dagegen eine zusätzliche Belastung der Gerichte bei der Bemessung der Entschädigung in Geld vermeiden und nur in Ausnahmefällen eine Abweichung ermöglichen (BT-Drucks 17/3802 [X.]). Die Konzeption der Entschädigungspauschale weicht insoweit auch bewusst von der strikt einzelfallbezogenen Bemessung der Entschädigung durch den [X.] ab (vgl [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Art 41 Rd[X.] 21 mwN).

Diese Zielsetzung spricht dafür, die mögliche Abweichung von der Entschädigungspauschale auf besondere Umstände (vgl [X.] Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Rd[X.] 50, 51; [X.], NJW 2014, 2686, 2689) bzw atypische Sonderfälle zu begrenzen, damit die verschiedenen berücksichtigungsfähigen Aspekte nicht in jedem Einzelfall ermittelt und gewichtet werden müssen (vgl [X.]/[X.], aaO, § 198 Rd[X.] 82; [X.], [X.], 2173, 2177; Schenke, NVwZ 2012, 257, 262; [X.], [X.]b 2013, 61, 66; in der Formulierung weiter [X.] in [X.], [X.], 2013, § 198 Rd[X.] 227; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2013, § 198 Rd[X.] 28). Das zu beurteilende Verfahren muss sich infolgedessen durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben. Der [X.] schließt eine solche Atypik für Geldansprüche mit geringem Streitwert nicht ausnahmslos aus (vgl [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2013, § 198 Rd[X.] 28 mwN). In [X.] ist der geringe Streitwert indessen keine Besonderheit und als genereller Maßstab der Absenkung ebenso wenig tauglich wie die Verfahrensart als solche etwa als Maßstab der Anhebung der Entschädigungspauschale (vgl zur Kindschaftssache [X.] Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Rd[X.] 50, 51). [X.] sind etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung (vgl [X.], [X.], 2173, 2177). Feststellungen zu atypischen Besonderheiten, insbesondere einer womöglich deutlich geringeren Überlänge als bisher angenommen, hat das [X.] von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht bisher noch nicht getroffen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

4. Die auch im Fall der Zurückverweisung vorzunehmende Streitwertfestsetzung ([X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 56 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 11/13 R

12.02.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 25. September 2013, Az: L 4 SF 40/12 EK AS, Urteil

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 3 GVG, § 198 Abs 3 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 S 1 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 24 ÜberlVfRSchG, SGB 2, § 202 S 2 SGG, § 86b SGG, § 70 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az. B 10 ÜG 11/13 R (REWIS RS 2015, 15557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15557

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