BT-Drucksache 17/3218

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts

Vom 6. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3218
17. Wahlperiode 06. 10. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Fritz Kuhn,
Monika Lazar, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Dr. Thomas Gambke, Kai Gehring,
Priska Hinz (Herborn), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler,
Markus Kurth, Jerzy Montag, Christine Scheel, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Dr. Harald Terpe, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe
im Bereich des Steuerrechts

A. Problem

Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden im Steuerrecht und
insbesondere im Einkommensteuerrecht gegenüber Ehegatten benachteiligt.
Dies ist nicht nur ungerecht, sondern auch mit Artikel 3 Absatz 3 des Grund-
gesetzes (GG) unvereinbar. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat
am 7. Juli 2009 in seiner Entscheidung zur Hinterbliebenenrente für Lebenspart-
nerinnen oder Lebenspartner entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1
GG darstellt (BVerfGE 124, 199). In einem am 17. August 2010 veröffentlichten
Grundsatzbeschluss entschied es ferner, dass die seit dem Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes geltende Ungleichbehandlung homosexueller
Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer ebenfalls
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sei (DStR 2010, 1721). Es be-
tonte zudem, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in
einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben, die eben-
falls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründet.

B. Lösung

Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuer-
rechts, insbesondere im Einkommensteuerrecht.

C. Alternativen

Die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

D. Kosten

Die Kosten für die Angleichungen im Steuerrecht sind angesichts der derzeit ge-
ringen Zahl von Lebenspartnerschaften (nach Angaben des Statistischen Bundes-
amtes für das Jahr 2007 rund 15 000), und der nicht im Detail bekannten Sozial-
struktur dieser Gemeinschaften nicht im Einzelnen abschätzbar, aber eher gering.

Drucksache 17/3218 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaftenmit der Ehe
im Bereich des Steuerrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung desWohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), …,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

2. In § 2a werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „und Lebenspartner“
eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 4a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes]) ist erstmals für das Sparjahr 2010 anzu-
wenden.

Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in § 263 nach der Angabe
„Ehegatten“ die Angabe „oder Lebenspartner“ angefügt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte“
die Wörter „(auch im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes)“ eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.

cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1a. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Be-
ziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht
mehr besteht;“.

3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verhei-
rateten“ die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft leben-
den“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 122 Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe-
gatten mit ihren Kindern“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner oder Lebenspartner mit ihren Kindern“ eingefügt.

5. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

6. Dem § 183 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner.“

7. § 263 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

8. § 271 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Hinter die Wörter „eines Ehegatten“ werden die Wörter
„oder Lebenspartners“ und hinter die Wörter „anderen
Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordung

Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die durch Artikel 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) geänder-
ten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Gesetzes
anhängigen Verfahren anzuwenden; soweit die geänderten
Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen oder elektro-
nisch übermittelten Verwaltungsakten regeln, gelten sie für

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3218

alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Post gegebenen
oder abgesandten Verwaltungsakte.“

Artikel 4

Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in § 26 nach der Angabe
„Ehegatten“ die Angabe „oder Lebenspartnern“ angefügt.

2. In der Überschrift und im Wortlaut des § 26 werden nach
den Wörtern „bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In den §§ 26, 26a und 26b wird jeweils nach der An-
gabe „Ehegatten“ die Angabe „oder Lebenspartnern“
angefügt.

b) In § 26c wird nach der Angabe „Eheschließung“ die
Angabe „und der Begründung der Lebenspartner-
schaft“ angefügt.

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „Ehe-
gatte“ und „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Scheidung steht bei Lebenspartnerschaften
die Aufhebung gleich.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebens-
partnerschaft“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehe-
gatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

d) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „Bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ und nach den Wörtern „jeden Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

e) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

f) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „zu-
sammenveranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „jedem Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

g) In Absatz 4a werden in der Tabellenüberschrift nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ eingefügt.

5. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2a Satz 5 werden nach der Angabe „Satz
2“ jeweils die Angabe „oder 3“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Lebens-
partner.“

d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe 㤠79
Satz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt und die Wör-
ter „zulageberechtigte Ehegatte“ durch das Wort
„Zulageberechtigte“ ersetzt.

6. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

7. In § 10c werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

8. In § 10d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

9. § 10f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist
sinngemäß anzuwenden, wobei Regelungen in Be-
zug auf Ehegatten für Lebenspartner entsprechend
gelten.“

10. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ehe-
gatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

11. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

12. § 20 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jedem Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach den
Wörtern „eines Ehegatten“ und den Wörtern „dieses
Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ners“ und nach den Wörtern „anderen Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

13. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern „von Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „jeden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

Drucksache 17/3218 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

14. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Eheschließung“
die Wörter „oder Begründung der Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.

c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem
Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft“ und nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Eheschließung“ die Wörter „oder Begründung der
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

16. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

e) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

f) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

g) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

h) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

17. § 26b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Nach den Wörtern „von Ehegatten“ und „den Ehe-
gatten“ werden jeweils die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und nach den Wörtern „die die Ehegatten“

und „ist, die Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

18. § 26c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „und der Begründung der
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „oder Begründung der Le-
benspartnerschaft“, nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

19. In § 28 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

20. In § 32 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.

21. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Ehegatte“
und „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

22. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

23. In § 32d Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „zu-
sammenveranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ und nach den Wörtern „beider Ehegatten
„ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

24. In § 33a Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder seinem Lebenspartner“ eingefügt.

25. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

26. In § 36 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „einen Ehegatten“ und „anderen Ehe-
gatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

27. § 38b Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft
leben, die verwitwet oder geschieden sind und bei
denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III
oder IV nicht erfüllt sind;“.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft leben“,
jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaft“ und nach den Wörtern „Ehe-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3218

gatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „verheiratet
sind“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft
leben“ und jeweils nach den Wörtern „Ehegatten“
und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

d) In Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

28. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verheira-
teten“ die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft le-
benden“, nach den Wörtern „älteren Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wör-
tern „beide Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 3b Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

29. In § 39a Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“, nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Le-
benspartnerschaft“ und nach dem Wort „geheiratet“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ ein-
gefügt.

30. In § 39c Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „älteren Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartners“ eingefügt.

31. In § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder in Lebenspart-
nerschaft Lebenden“ und nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

32. In § 39f Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

33. In § 40 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

34. In § 45d Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.

35. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“, nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „oder
eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.

c) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

36. In § 51a Absatz 2c werden nach dem Wort „Ehegatten“
jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

37. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.

38. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

39. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

40. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend bei Lebenspartnern, die die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.“

41. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Lebenspartner, die die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 Satz 1 erfüllen, können auf gemeinsamen
Antrag die Kinderzulage von dem nach Absatz 1 be-
rechtigten Elternteil auf den anderen Elternteil über-
tragen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 kann nur für die
Zukunft zurückgenommen werden.“

42. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-
partner“, nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe
„oder Satz 3“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „begünstigter
Ehegatte“ durch die Wörter „oder Satz 3 Zulagebe-
rechtigter“ ersetzt und nach den Wörtern „gehörende
Ehegatte“ werden die Wörter „oder Lebenspartner“
sowie nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter
„oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

43. In § 87 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 79
Satz 2“ die Angabe „oder Satz 3“ eingefügt.

44. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 2“
die Wörter „berechtigten Ehegatten“ durch die Wör-
ter „oder Satz 3 Zulageberechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „und dessen Ehegatten“ die Wörter „oder
dessen Lebenspartners“ eingefügt und nach der An-
gabe „Satz 2“ die Wörter „berechtigten Ehegatten“
durch die Wörter „oder Satz 3 Zulageberechtigten“
ersetzt.

45. Dem § 92a Absatz 4 Nummer 3 wird folgender Satz an-
gefügt:

„Dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die Le-
benspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Zulage-
berechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllt hat.“

Drucksache 17/3218 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

46. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird folgender Halb-
satz angefügt:

„dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die
Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulage-
berechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllt haben.“

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend im Falle der
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.“

Artikel 6

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Febru-
ar 2005 (BGBl. I S. 285), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „der Ehegatte,“ die Wörter
„der Lebenspartner,“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Fünften Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung

der Arbeitnehmer

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 4 Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils
die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem

Wort „geheiratet“ die Wörter „oder eine Lebenspartner-
schaft begründet“ eingefügt.

3. In § 8 Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

5. Nach § 17 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 4, § 8
Absatz 5 und § 13 Absatz 1 in der Fassung des Artikels …
[einsetzen: Nummer des Artikels zur Änderung des
Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung
der Arbeitnehmer aus diesem Änderungsgesetz] des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) sind erstmals für vermögenswirk-
same Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2011 angelegt
werden.

Artikel 8

Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wör-
ter „der Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft,
ist jedoch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach
dem 31. Juli 2001 entstanden ist oder entsteht.

Berlin, den 5. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3218

Begründung

A. Allgemeines
Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartner-
schaftsgesetz (LPartG, BGBl. I S. 266) schuf für gleichge-
schlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der
Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings blieben Ein-
getragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber
der Ehe im Steuerrecht und insbesondere im Einkommen-
steuerrecht massiv diskriminiert, da ein vom Deutschen Bun-
destag beschlossenes Ergänzungsgesetz zum Lebenspartner-
schaftsgesetz, das die Anerkennung im Steuerrecht vorsah,
im Bundesrat keine Mehrheit fand.

Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden bislang bei
der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten, son-
dern wie Ledige behandelt und der ungünstigeren Steuer-
klasse zugeordnet. Darüber hinaus gibt es erhebliche
Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kin-
dern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung bei ihrer wirt-
schaftlichen Situation führen, unter der auch die Kinder
mitleiden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten leib-
liche oder adoptierte Kinder eines Lebenspartners nicht als
Kinder im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 2 und der Part-
ner infolgedessen nicht als Stiefelternteil im Sinne des § 32
Absatz 6 Satz 7 (vgl. BFH/NV 2005, 695; FG Köln, Urteil
vom 31. August 2005, 12 K 6309/04). Lebenspartnerinnen
bzw. Lebenspartner können deshalb den Kinder- und den
Betreuungsfreibetrag nicht auf die Co-Mutter oder den
Co-Vater übertragen, auch wenn diese die Alleinverdiener
sind. Außerdem kann der Behindertenpauschbetrag eines
Kindes nicht auf den Alleinverdiener übertragen werden
(§ 33b Absatz 5). Der die Familie unterhaltende Lebenspart-
ner kann auch die Aufwendungen für den Unterhalt und die
Ausbildung von Kindern des anderen Partners, der nicht
mehr kindergeldberechtigt ist, nicht als außergewöhnliche
Belastung geltend machen (§ 33a Absatz 1).

Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge
existieren für Lebenspartner noch erhebliche Nachteile, die
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beseitigt werden. So
können bislang Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten
Altersvorsorge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
nur dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der
Vertrag die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen
vorsieht. Hinterbliebene sind allerdings nur der Ehegatte des
Steuerpflichtigen und die (Stief-)Kinder, für die er Kinder-
geld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 erhält. Bei
nicht getrennt lebenden Ehegatten, von denen nur ein Ehe-
gatte unmittelbar Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage
hat, ist auch der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt,
wenn beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lauten-
den, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben
oder wenn der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über
eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Absatz 2 bei
einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine
förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehe-
gatte einen auf seinen Namen lautenden, nach § 5 AltZertG
zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat. Eigene Altersvor-
sorgebeiträge müssen nur von dem unmittelbar zulagebe-

rechtigen Ehegatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulage-
berechtigten Ehegatten erbracht werden. Der Gesetzentwurf
führt die mittelbare Zulageberechtigung auch für Lebens-
partner ein.

Nachteile für Lebenspartner existieren darüber hinaus auf
dem Gebiet der vermögenswirksamen Leistungen. Diese
können bislang auch zugunsten eines Ehegatten und der Kin-
der im Sinne des § 32 Absatz 1 eines Arbeitnehmers angelegt
werden (§ 3 Absatz 1 des Vermögensbildungsgesetzes –
VermBG). Mit dem Gesetzentwurf wird eine Anlage auch
zugunsten von Lebenspartnern und Kindern im Sinne des
§ 32 Absatz 1 ermöglicht.

Schließlich werden Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz
gegenüber Ehegatten diskriminiert. Da der Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom
22. Juni 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2249) die längst
überfällige vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern
und Ehegatten in diesen Rechtsbereichen beabsichtigt, sieht
der vorliegende Gesetzentwurf davon ab, diese Änderungen
hier nochmals aufzunehmen.

Die bestehende Benachteiligung wurden bisweilen damit ge-
rechtfertigt, dass es dem Gesetzgeber wegen des verfas-
sungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Absatz 1
GG nicht verwehrt sei, diese gegenüber anderen Lebensfor-
men zu begünstigen (BVerfGE 105, 313, 348). In seinem Be-
schluss vom 7. Juli 2009 hat das Bundesverfassungsgericht
hingegen grundlegend entschieden, dass der bloße Verweis
auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Artikel 6 Absatz 1 GG
eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
gegenüber der Ehe nicht rechtfertigen könne. Demnach stellt
die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe auf die „auch
rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ ab.
Das Bundesverfassungsgericht stellt aber klar, dass sich in
diesem Punkt Ehen nicht von eingetragenen Lebenspartner-
schaften unterscheiden: „ Beide sind auf Dauer angelegt und
begründen eine gegenseitige Einstandspflicht“. Weiterhin
heißt es in der Entscheidung : „Ein Grund für die Unterschei-
dung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann
nicht … darin gesehen werden, dass typischerweise bei Ehe-
leuten … aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versor-
gungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder
Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder aus-
gerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in
Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden
Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre.“ Auch
beim Steuerrecht kann eine Besserstellung von Ehegatten ge-
genüber anderen Gruppen von Begünstigten nur mit der be-
sonderen Unterhaltsverpflichtung in einer Ehe begründet
werden. Diese besteht aber für eingetragene Lebenspartner-
schaften im gleichen Umfang. Eine Ungleichbehandlung von
eingetragenen Lebenspartnerschaften in Steuerrecht ent-
spricht daher nicht mehr den Grundsätzen der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Interpretation schließt sich auch der wissenschaft-
liche Dienst des Bundestages (Ausarbeitung WD 3 – 391/09)
an, der feststellt, dass „nach der Entscheidung des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebens-

Drucksache 17/3218 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

partner Eheleuten auch im Beihilfe- und Steuerrecht grund-
sätzlich gleichzustellen sind“.

Auch in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 zum Erbschaft-
steuerrecht bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine
Auffassung über die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbe-
handlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten. Es be-
tonte, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft wie die Ehe
auf Dauer angelegt sei und eine gegenseitige Unterhalts- und
Einstandspflicht begründete. Weiterhin führt es aus:

„In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge
unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Le-
benspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlecht-
licher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder her-
vorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht
als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehe-
gatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da er in
der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist.
Denn das geltende Recht macht – im Unterschied zu früheren
Regelungen – die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des
Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein
gemeinsamer Kinder abhängig.“

Das Gleiche gilt ebenfalls für das Ehegattensplitting, das un-
abhängig vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder einge-
räumt wird. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben an, das
steuerliche Privileg des Ehegattensplittings in eine Individu-
albesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag/Höchst-
betrag für Unterhaltspflichten unter Ehe- und Lebenspart-
nern umzuwandeln. Bei unterschiedlichen Einkommen bei-
der Ehegatten oder Lebenspartner soll ein Teil des Einkom-
mens des einen Ehegatten oder Lebenspartners auf den
anderen Ehegatten oder Lebenspartner übertragbar sein. Die-
ses Einkommen wird dann von diesem Ehegatten versteuert.
Im Ergebnis werden die Vorteile aus dem Ehegattensplitting
auf das Mindestmaß reduziert, was nötig ist, um eine Gleich-
behandlung mit geschiedenen und unterhaltspflichtigen
Ehen zu gewährleisten. Die freiwerdenden Haushaltsmittel
wollen wir für die Förderung von Kindern z. B. durch die
Einführung einer Kindergrundsicherung und von ausrei-
chenden Betreuungsplätzen einsetzen. Solange dieses grund-
legende Reformkonzept jedoch nicht durchgesetzt ist, müs-
sen Lebenspartnerschaften im Rahmen des geltenden Ein-
kommensteuerrechts gleichgestellt werden.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschie-
den- und gleichgeschlechtlichen Paare, die in einer Ehe bzw.
in einer Lebenspartnerschaft leben, kann vor dem Hinter-
grund des Artikels 3 Absatz 1 GG nicht aufrechterhalten
werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese un-
gerechte und grundrechtswidrige Behandlung beseitigt.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes)

ZuNummer 1 Buchstabe a und b
(§ 2 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 3)

Die Möglichkeit der vorzeitigen Verfügung, wenn der Ehe-
gatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig
geworden ist, wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

ZuNummer 2 (§ 2a)

Für Lebenspartner gelten dieselben Einkommensgrenzen
wie für Ehegatten.

ZuNummer 3 (§ 3)

Für Lebenspartner gelten dieselben Höchstbeträge wie für
Ehegatten.

ZuNummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

Lebenspartner können wie Ehegatten nur einheitlich erklä-
ren, für welche Aufwendungen sie Prämien beanspruchen,
wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendungen
den Höchstbetrag überschreitet.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 3)

Erklärungen des Prämienberechtigten, seines Ehegatten oder
seines Lebenspartners über die Zuschreibung der höchstens
zulässigen Prämie auf jüngere Verträge sind unbeachtlich.

ZuNummer 5 (§ 4a Absatz 1 Satz 2)

Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b.

ZuNummer 6 (§ 10 Absatz 1 Satz 1)

Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendbarkeit der
durch dieses Gesetz geschaffenen neuen Regelungen im
Wohnungsbau-Prämiengesetz.

ZuArtikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

ZuNummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7 (Änderung des
§ 263).

ZuNummer 2 (§ 15)

Durch die Änderungen wird der Lebenspartner in den Kreis
der Angehörigen, der in § 15 Absatz 1 abschließend aufge-
führt ist, aufgenommen.

ZuNummer 3 (§ 19)

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit des Finanz-
amtes. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in
Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen werden Le-
benspartner den Ehegatten gleichgestellt.

ZuNummer 4 (§ 122)

Hinsichtlich der erleichterten Bekanntgabe von Verwal-
tungsakten werden Lebenspartner den Ehegatten gleichge-
stellt.

ZuNummer 5 (§ 147a)

Durch die Änderung wird die Pflicht zur Aufbewahrung von
Aufzeichnungen und Unterlagen beim Überschreiten der
Summe der positiven Einkünfte von 500 000 Euro im Falle
der Zusammenveranlagung auf Lebenspartner ausgedehnt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3218

ZuNummer 6 (§ 183)

Durch die Änderung wird der Regelungsgehalt des Absatzes
4 (Empfangsbevollmächtigung bei der Bekanntgabe von
Feststellungsbescheiden über den Einheitswert) auf Lebens-
partner ausgedehnt.

ZuNummer 7 (§ 263)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des
§ 739 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hinsichtlich der nach
dieser Vorschrift im Vollstreckungsverfahren bestehenden
Gewahrsams- bzw. Besitzvermutung werden Lebenspartner
den Ehegatten gleichgestellt.

ZuArtikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung)

Der neue Absatz 9 des Artikels 97 § 1 sieht – in Anlehnung
an die bei Inkrafttreten der Abgabenordnung in Absatz 1 ge-
troffene Übergangsregelung – vor, dass die geänderten Vor-
schriften der Abgabenordnung grundsätzlich auf alle bei In-
krafttreten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren anzuwen-
den sind.

ZuArtikel 4 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

ZuNummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 2.

ZuNummer 2 (§ 26)

Nach § 26 wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter
zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz i. S. d.
§§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlos-
sen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil
dem anderen Ehegatten gehören. Die Vorschrift durchbricht
damit den Grundsatz des § 2 Absatz 2, wonach mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in
Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören.
Sie gilt für die gesamte Einheitsbewertung, d. h. sowohl für
Grundvermögen als auch für Betriebsvermögen, das land-
und forstwirtschaftliche Vermögen und für die Mineralge-
winnungsrechte. Mit der Änderung wird der Anwendungs-
bereich der Vorschrift auf Lebenspartner ausgedehnt.

ZuArtikel 5 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

ZuNummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit der Vorschrift wird die amtliche Inhaltsübersicht an die
durch dieses Gesetz erfolgenden Änderungen angepasst.

ZuNummer 2 (§ 1a Absatz 1)

Die Vorschrift regelt in grenzüberschreitenden Fällen die
steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an
den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, wenn
der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU- oder
EWR-Staates und der Ehegatte bzw. das Kind nicht unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig ist. Diese Regelungen
gelten künftig auch für Lebenspartner.

Eine Anpassung des § 7b (Erhöhte Absetzungen für Einfa-
milienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnun-

gen) ist nicht erforderlich, da diese Vorschrift letztmalig im
Jahr 1993 aktuelle Bedeutung hatte. Derzeit ist sie nur noch
für die Bestimmung der sog. Rest-AfA von Relevanz.

ZuNummer 3 (§ 2 Absatz 8 – neu)

Die Vorschrift dient der Begriffsbestimmung.

ZuNummer 4 (§ 10)

§ 10 enthält Regelungen zu Sonderausgaben.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 1)

Bei dauernd getrennt lebenden oder getrennten Lebenspart-
nern können tatsächlich aufgewendete Unterhaltsleistungen
an den Lebenspartner im Wege des so genannten Realsplit-
tings wie bei Ehegatten als Sonderausgaben bis zu einem
Höchstbetrag von 13 805 Euro berücksichtigt werden. Vor-
aussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen ist in al-
len Fällen, dass die abgezogenen Beträge beim empfangen-
den Lebenspartner versteuert werden. Ebenfalls erhöht sich
der Höchstbetrag bei Lebenspartnern um die nach Absatz 1
Nummer 3 aufgewandten Beiträge.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nummer 2)

Zu den Hinterbliebenen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch
der Lebenspartner.

Zu Buchstabe c (Absatz 1 Nummer 3 Satz 3)

Die eigenen zum Erwerb einer Krankenversicherung oder
gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtigen Lebenspartner geleisteten Beiträge werden
wie bei Ehegatten als eigene Beiträge des dauernd getrennt
lebenden oder getrennten unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Lebenspartners behandelt.

Zu Buchstabe d (Absatz 1 Nummer 7 Satz 2)

Als Sonderausgaben können Aufwendungen bis zu 4 000 Eu-
ro im Kalenderjahr für die eigene Berufsausbildung ange-
setzt werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-
bungskosten darstellen und auch nicht wie solche behandelt
werden. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten. Diese
Regelung gilt künftig auch für Lebenspartner.

Zu Buchstabe e (Absatz 3 Satz 2)

Nach dieser Vorschrift werden Vorsorgeaufwendungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Satz 2 als Sonderausgaben
bis zu 20 000 Euro berücksichtigt. Bei Ehegatten verdoppelt
sich der Höchstbetrag. Diese Regelung gilt künftig auch für
Lebenspartner.

Zu Buchstabe f (Absatz 4 Satz 3)

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 regelt die Obergrenze für Vorsor-
geaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und
3a. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der
gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehe-
gatten unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Satz 1
und 2 zustehenden Höchstbeträge. Diese Regelung gilt künf-
tig auch für Lebenspartner.

Drucksache 17/3218 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe g (Absatz 4a)

Die Günstigerprüfung beim Abzug der Vorsorgeaufwendun-
gen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird im Hinblick
auf die Höchstbeträge den Beträgen, die für zusammen ver-
anlagte Ehegatten gelten, angepasst.

ZuNummer 5 (§ 10a)

Die Regelung stellt Lebenspartner, bei denen die Vorausset-
zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, beim steuerlich
begünstigten Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge den
Ehegatten gleich. Die steuerliche Begünstigung erfolgt durch
die Einräumung einer zusätzlichen Sonderausgabenabzugs-
möglichkeit, die mit einer Zulagegewährung nach § 79 ff.
des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbunden ist.

Die Gleichstellung der Lebenspartner erfolgt durch eine Er-
weiterung der mittelbaren Zulageberechtigung. Ist nur ein
Lebenspartner nach § 79 Satz 1 unmittelbar zulageberech-
tigt, wird dem anderen Lebenspartner – unter den Vorausset-
zungen des § 79 Satz 2 – die Möglichkeit einer mittelbaren
Zulageberechtigung eingeräumt, wenn die Lebenspartner
nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig sind.

Die Buchstaben a und b erweitern die Anwendung des Ab-
satzes 2a über Einwilligung in die Datenübermittlung auf
Lebenspartner. Buchstabe c enthält eine Folgeänderung zu
Nummer 39. Buchstabe e enthält eine Folgeänderung zu
§ 10a Absatz 3 und § 79.

ZuNummer 6 (§ 10b Absatz 2 Satz 1)

Die Vorschrift regelt die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen
an politische Parteien als Sonderausgaben. Der für zusam-
men veranlagte Ehegatten geltende Höchstbetrag findet auch
auf Lebenspartner Anwendung.

ZuNummer 7 (§ 10c)

§ 10c regelt den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Mit der Än-
derung wird die diesbezügliche Regelung für zusammen ver-
anlagte Ehegatten auf Lebenspartner ausgedehnt.

ZuNummer 8 (§ 10d)

§ 10d enthält Regelungen zum Verlustabzug (Verlustrück-
und Verlustvortrag). Der Verlustrücktrag ist auf derzeit
511 500 Euro begrenzt. Bei nach den §§ 26, 26b veranlagten
Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag (§ 10d Absatz 1).
Alle nicht im Wege des Verlustrücktrages ausgeglichenen
Verluste werden bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro
unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mio.
Euro übersteigenden Betrages in einem Verlustvortrag
berücksichtigt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b ver-
anlagt werden, beträgt die Grenze der unbeschränkten Be-
rücksichtigung 2 Mio. Euro. Die genannten Regelungen für
Ehegatten werden auf Lebenspartner ausgedehnt.

Eine Änderung des § 10e ist nicht erforderlich, da die Vor-
schrift keine aktuelle Bedeutung mehr besitzt (vgl. § 52
Absatz 26 Satz 6). Sie gilt letztmalig für eigengenutzte
Wohnungen, bei denen vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-
stellung begonnen worden ist oder die aufgrund eines vor
dem 1. Januar 1996 abgeschlossenen obligatorischen Vertra-

ges bzw. eines gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft wor-
den sind.

ZuNummer 9 (§ 10f)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 2)

§ 10f Absatz 3 enthält eine Objektgrenze im Hinblick auf
Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken genutz-
te Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Hiernach kann der
Steuerpflichtige die in § 10f Absatz 1 und 2 genannten Ab-
zugsbeträge nur bei einem eigenen Gebäude in Anspruch
nehmen. Nach § 10f Absatz 3 Satz 2 sind Ehegatten, bei de-
nen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, be-
rechtigt, die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden
abzuziehen. Diese Regelung wird auf Lebenspartner ausge-
dehnt.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 3)

Die Regelungen, auf die verwiesen wird, gelten – soweit sie
auf Ehegatten Bezug nehmen – für Lebenspartner entspre-
chend. Die Anpassung ist notwendig, da auf eine Änderung
des § 10e insgesamt verzichtet wurde (vgl. hierzu Erläute-
rungen zu Nummer 7).

ZuNummer 10 (§ 12 Nummer 2)

Aufgrund des § 11 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes (LPartG) gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger
des anderen Lebenspartners. Die entsprechende Anpassung
für das Steuer- und Abgabenrecht wird durch die Änderung
der Abgabenordnung – vgl. Artikel 2 Nummer 2 dieses Ge-
setzes – vorgenommen. Nummer 1 Satz 1 gilt damit auch für
Lebenspartner.

Die Anpassung der Nummer 2 dient der Erweiterung der Re-
gelung auf Lebenspartner und damit der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung. Hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Auf-
wendungen für bestimmte Personen wird die Lebenspartner-
schaft der Ehe gleichgestellt.

ZuNummer 11 (§ 13 Absatz 3 Satz 3)

Nach § 13 Absatz 3 werden die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte (§ 2 Absatz 3) nur berücksichtigt, soweit sie den
Betrag von 670 Euro übersteigen. Dies gilt aber nur, wenn
die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. Für
Ehegatten verdoppeln sich die genannten Beträge. Diese Re-
gelung gilt für Lebenspartner entsprechend.

Eine Anpassung der Regelung in § 14a Absatz 1 Nummer 2
Satz 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz und
Satz 3 ist entbehrlich, da die Vorschrift, die der Verbesserung
der Agrarstruktur dient, nur für Veräußerungen oder Entnah-
men, die bis zum 31. Dezember 2005 vorgenommen wurden,
gilt (vgl. § 14a Absatz 4) bzw. ihr Anwendungsbereich schon
vorher endete (vgl. § 14a Absatz 1 und 5).

ZuNummer 12 (§ 20 Absatz 9)

§ 20 Absatz 9 enthält Regelungen zum Sparer-Pauschbetrag.
Dieser beträgt derzeit 801 Euro. Bei zusammen veranlagten
Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Hö-
he von 1 602 Euro gewährt. Die Sätze 3 und 4 regeln das Pro-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3218

cedere der Berechnung. Mit der Änderung wird die für Ehe-
gatten geltende Regelung auf Lebenspartner ausgedehnt.

ZuNummer 13 (§ 24a Satz 4)

Nach § 24a wird ein Altersentlastungsbetrag gewährt, der
von der Summe der Einkünfte abgezogen wird und so neben
dem Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und
dem Abzug nach § 13 Absatz 3 der Ermittlung des Gesamt-
betrags der Einkünfte dient (vgl. § 2 Absatz 3). Nach § 24a
Satz 4 werden im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-
gatten die Sätze 1 bis 3 des § 24a für jeden Ehegatten geson-
dert angewandt. Dies gilt künftig auch bei Lebenspartnern.

ZuNummer 14 (§ 25 Absatz 3)

Die Vorschrift regelt Formalien in Bezug auf die Einkom-
mensteuererklärung (gemeinsame Steuererklärung bei Zu-
sammenveranlagung, Unterschriften). Für Lebenspartner
gelten künftig dieselben Regelungen wie für Ehegatten.

ZuNummer 15 (§ 26)

Die vom Zivilrecht vorgegebene Unterhaltsverpflichtung
von Lebenspartnern entspricht der Unterhaltsverpflichtung
von Ehegatten. Deshalb wird die Unterhaltsverpflichtung der
Lebenspartner als Folge des verfassungsrechtlichen Grund-
satzes der Besteuerung nach der subjektiven wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im selben Umfang wie bei Ehegatten
steuerlich berücksichtigt.

Lebenspartner können daher zwischen getrennter Veranla-
gung nach § 26a und Zusammenveranlagung nach § 26b
wählen. Für den Veranlagungszeitraum der Begründung der
Lebenspartnerschaft können sie stattdessen die besondere
Veranlagung nach § 26c wählen. Auch die übrigen für Ehe-
gatten geltenden Vorschriften werden auf Lebenspartner aus-
gedehnt.

Zu den Nummern 16, 17 und 18 (§§ 26a, 26b und 26c)

Folgeänderung zu Nummer 15.

ZuNummer 19 (§ 28)

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1483 ff. des Bürger-
lichen Gesetzbuchs – BGB) gelten Einkünfte, die in das
Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten,
wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Regelung
wird auf den Lebenspartner im Fall der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft (vgl. § 7 LPartG) ausgedehnt.

ZuNummer 20 (§ 32 Absatz 6 Satz 2)

Nach § 32a Absatz 6 wird bei der Einkommensteuerveranla-
gung für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichti-
gen ein Freibetrag von derzeit 2 184 Euro für das sächliche
Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
Freibetrag von derzeit 1 320 Euro für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Ein-
kommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge
nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht. Diese Beträge stehen dem Steu-
erpflichtigen auch zu, wenn der andere Elternteil verstorben
oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder
das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis
steht. Nach dem LPartG steht Lebenspartnern die Stiefkind-
adoption offen. Vor diesem Hintergrund und der Überlegung,
dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften ebenfalls eine
Familie begründen können wie verschiedengeschlechtliche,
werden die für Ehegatten geltenden Regelungen auf Lebens-
partner ausgedehnt.

ZuNummer 21 (§ 32a)

§ 32a regelt den Einkommensteuertarif, wobei die Absätze 5
und 6 auf das Splittingverfahren bei Ehegatten Bezug neh-
men. Die letztgenannten Regelungen finden künftig auch auf
Lebenspartner Anwendung.

ZuNummer 22 (§ 32c Absatz 3)

Die Vorschrift regelt die Tarifbegrenzung bei Gewinnein-
künften. Die Regelung, die dabei auf zusammen veranlagte
Ehegatten angewandt wird, findet künftig auch auf Lebens-
partner Anwendung.

ZuNummer 23 (§ 32d Absatz 6 Satz 4)

Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei Steuerfestsetzung für
Einkünfte aus Kapitalvermögen kann bei zusammenveran-
lagten Lebenspartnern ebenfalls wie bei zusammenveranlag-
ten Ehegatten nur für sämtliche Kapitalerträge beider Le-
benspartner gestellt werden.

ZuNummer 24 (§ 33a Absatz 1 Satz 1)

Bei Ehegatten gelten Aufwendungen für den Unterhalt und
für eine etwaige Berufsausbildung von Personen, die dem
anderen Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt
sind, in einem bestimmten Umfang als außergewöhnliche
Belastungen. Diese Regelung wird auf Lebenspartner ausge-
dehnt.

Eine Änderung des § 34e Absatz 2 Satz 3 ist nicht erforder-
lich, da die Vorschrift nur bis zum Veranlagungszeitraum
2000 Anwendung fand. Eine Änderung des § 34f Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ist nicht erforder-
lich, da die Vorschrift – wie § 10e – keine aktuelle Bedeutung
mehr besitzt (vgl. Begründung zu Nummer 8).

ZuNummer 25 (§ 34g Satz 2)

§ 34g regelt die Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen
und Spenden an politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen. Diese beträgt 50 Prozent der Ausga-
ben, höchstens jedoch jeweils 825 Euro für Ausgaben nach
§ 34g Satz 1 Nummer 1 und 2; im Falle der Zusammenver-
anlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. Die
für Ehegatten geltende Regelung wird auf Lebenspartner
ausgedehnt.

ZuNummer 26 (§ 36 Absatz 4 Satz 3)

Nach § 36 Absatz 4 Satz 3 wirkt die Auszahlung, die infolge
einer Einkommensteuererstattung erfolgt, an einen der bei-
den Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b veranlagt worden
sind, auch für und gegen den anderen Ehegatten. Diese Rege-
lung wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

Drucksache 17/3218 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ZuNummer 27 (§ 38b)

§ 38b regelt die Einreihung in Lohnsteuerklassen.

Zu Buchstabe a (Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b)

Mit der Vorschrift werden Arbeitnehmer, die Lebenspartner,
hinterbliebene Lebenspartner oder Lebenspartner, deren Le-
benspartnerschaft aufgehoben wurde, sind und bei denen die
Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt
sind, wie Ehegatten, verwitwete Ehegatten oder geschiedene
Ehegatten, die Arbeitnehmer sind und bei denen die genann-
ten weiteren Voraussetzungen vorliegen, behandelt.

Zu Buchstabe b (Satz 2 Nummer 3)

In Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet
sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und wenn der Ehegatte
des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehe-
gatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
Steuerklasse V eingereiht wird. Die Steuerklasse III gilt da-
rüber hinaus für verwitwete Arbeitnehmer in dem Jahr, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben
ist, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt
gelebt haben. Ferner gehören unter den weiteren in § 38b
Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c genannten Voraussetzungen
in die Steuerklasse III Arbeitnehmer, deren Ehe aufgelöst
worden ist, in dem Kalenderjahr der Auflösung der Ehe. Die
für Ehegatten, Ehegatten, deren Ehe aufgelöst wurde bzw.
Witwer und Witwen geltenden Regelungen werden auf
Lebenspartner entsprechend ausgedehnt.

Zu Buchstabe c (Satz 2 Nummer 4)

In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet
sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehe-
gatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Diese
Regelung wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Buchstabe d (Satz 2 Nummer 5)

In die Steuerklasse V gehören die in § 38b Satz 2 Nummer 4
bezeichneten Arbeitnehmer (vgl. Begründung zu Buchstabe
c), wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider
Arbeitnehmer in die Steuerklasse III eingereiht wird (vgl.
Begründung zu Buchstabe b). Diese Regelung wird auf Le-
benspartner ausgedehnt.

ZuNummer 28 (§ 39)

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Ausstellung der Lohn-
steuerkarten und zu Eintragungen auf Lohnsteuerkarten.

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der die Lohn-
steuerkarte ausstellenden Gemeinde im Falle von verheirate-
ten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Finanzamtes für
die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte,
wenn der Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1a Absatz 1

Nummer 2 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 3b Satz 3)

Nach § 39 Absatz 3b Satz 3 werden bei der Eintragung der
Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte in den
Fällen der Steuerklassen III und IV auch die Kinder des Ehe-
gatten oder Lebenspartners berücksichtigt.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 Satz 3)

Gemäß § 39 Absatz 5 besteht für Ehegatten unter bestimm-
ten Voraussetzungen die Möglichkeit, die auf der Lohnsteu-
erkarte eingetragenen Steuerklassen während eines Kalen-
derjahres einmal zu ändern. Diese Möglichkeit findet künftig
auch auf Lebenspartner Anwendung.

ZuNummer 29 (§ 39a Absatz 3)

Die Vorschrift enthält Regelungen über Eintragungen von
Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträgen, u. a. in
§ 39a Absatz 1 genannten Beträgen bei Ehegatten auf der
Lohnsteuerkarte. Diese gelten künftig auch bei Lebenspart-
nern.

ZuNummer 30 (§ 39c Absatz 4 Satz 5)

Gemäß § 39c Absatz 4 Satz 1 müssen Arbeitnehmer, die
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tig behandelt werden, ihrem Arbeitgeber vor Beginn des
Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis ei-
ne Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung wird bei
Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländischen
Arbeitgeber beziehen, vom Betriebsstättenfinanzamt erteilt,
das für den älteren Ehegatten zuständig ist (§ 39c Absatz 3
Satz 5). Diese Regelung findet künftig auch auf Lebenspart-
ner Anwendung.

ZuNummer 31 (§ 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

§ 39e enthält Regeln über elektronische Lohnsteuerabzugs-
merkmale. Um der Gleichstellung der Lebenspartnerschaft
mit der Ehe Rechnung zu tragen, wird die Auflistung der
vom Bundeszentralamt für Steuern zu speichernden Daten
um die Identifikationsnummer des Lebenspartners ergänzt.

ZuNummer 32 (§ 39f Absatz 1)

§ 39f regelt das Faktorverfahren, das von Lebenspartnern
ebenso wie von Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombi-
nation III/V gemäß § 38b Satz 2 Nummer 5 beantragt wer-
den kann.

ZuNummer 33 (§ 40 Absatz 2 Nummer 3)

Der Arbeitgeber kann Erholungsbeihilfen für den Lebens-
partner eines Arbeitnehmers im selben Umfang pauschal
versteuern wie Erholungsbeihilfen für den Ehegatten.

ZuNummer 34 (§ 45d Absatz 1 Nummer 1)

In den Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
über Freistellungsaufträge sind gegebenenfalls auch der Vor-
und Zuname sowie das Geburtsdatum des Lebenspartners
anzugeben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3218

ZuNummer 35 (§ 46 Absatz 2)

§ 46 regelt die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Die für Ehegatten geltenden Rege-
lungen gelten künftig auch für Lebenspartner.

ZuNummer 36 (§ 51a Absatz 2c)

Die Änderung stellt die Lebenspartner mit den Ehegatten bei
der Festsetzung von Zuschlagsteuern gleich.

ZuNummer 37 (§ 63 Absatz 1 Nummer 2)

Stiefkinder von Lebenspartnern werden Stiefkindern von
Ehegatten gleichgestellt.

ZuNummer 38 (§ 64 Absatz 2 Satz 2)

Die Vorschrift des § 39 enthält Regelungen über das Zusam-
mentreffen mehrerer Ansprüche beim Bezug von Kinder-
geld. Nach der hier geänderten Regelung bestimmen die El-
tern, der Elternteil und dessen Ehegatte oder dessen Lebens-
partner, die Pflegeeltern oder die Großeltern untereinander
den Kindergeldberechtigten, wenn das Kind in den gemein-
samen Haushalt der genannten Personen aufgenommen wor-
den ist.

ZuNummer 39 (§ 65 Absatz 1 Satz 3)

Hat ein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonst
Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für ein Kind
Anspruch auf Kinderzulage, schließt das in bestimmten Fäl-
len den Anspruch des anderen Ehegatten auf Kindergeld
nicht aus. Die Regelung wird auf Lebenspartner erstreckt.

ZuNummer 40 (§ 79)

Erstreckt die Regelung über die so genannte mittelbare Zula-
geberechtigung auf Lebenspartner (vgl. Erläuterung zu
Nummer 4).

ZuNummer 41 (§ 85 Absatz 2)

Buchstabe a regelt die Zuordnung der Kinderzulage auf An-
trag in den Fällen der Lebenspartnerschaft, die die Vorausset-
zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.

Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu
Buchstabe a sowie eine Änderung der Antragsvoraussetzun-
gen für Eltern und Lebenspartner: Die Beschränkung des An-
trags auf ein Beitragsjahr entfällt.

Zu den Nummern 42, 43 und 44
(§§ 86, 87 Absatz 2 Satz 1 und § 89)

Folgeänderungen zu Nummer 40.

ZuNummer 45 (§ 92a Absatz 4 Nummer 3)

Für die Anwendung des § 92a Absatz 4 Nummer 3 wird der
nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner dem nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten gleichgestellt.

ZuNummer 46 (§ 93)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4)

Die Regelung ermöglicht Lebenspartnern das vom verstor-
benen Partner aufgebaute steuerlich geförderte Altersvorsor-

gevermögen steuerunschädlich auf einen eigenen Vorsorge-
vertrag zu überführen. Die gleiche Möglichkeit steht auch
Ehegatten zu.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Hiermit wird geregelt, dass Verfügungen, die im Rahmen der
zivilrechtlichen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ge-
troffen werden, genau wie im Fall der Ehescheidung keine
schädlichen Verwendungen darstellen.

ZuArtikel 6 (ÄnderungdesUmsatzsteuergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Schaffung
der Institution der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach
§ 4 Nummer 19 Buchstabe a sind die Umsätze der Blinden
befreit, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die min-
derjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die
Lehrlinge. Durch die Änderung wird erreicht, dass auch ein
Lebenspartner im Sinne des § 1 LPartG nicht als Arbeitneh-
mer anzusehen ist.

ZuArtikel 7 (Änderung des Fünften Vermögens-
bildungsgesetzes)

ZuNummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)

Die Vorschrift erlaubt die Anlage von vermögenswirksamen
Leistungen zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers.
Diese Möglichkeit wird auf den Lebenspartner des Arbeit-
nehmers ausgedehnt.

ZuNummer 2 (§ 4 Absatz 4)

Bei den Möglichkeiten der vorzeitigen Verfügung werden
Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.

ZuNummer 3 (§ 8 Absatz 5)

Eingezahlte vermögenswirksame Leistungen können vor
Ablauf der Sperrfrist auf Bausparverträge des Ehegatten oder
Lebenspartners überwiesen werden.

ZuNummer 4 (§ 13 Absatz 1)

Es handelt sich um eine Anpassungsregelung für Einkom-
mensgrenzen bei Arbeitnehmersparzulage infolge der Neu-
regelung über die Zusammenveranlagung von Lebenspart-
nern im Einkommensteuerrecht.

ZuNummer 5 (§ 17 Absatz 8 – neu)

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen An-
wendung der Neuregelungen.

ZuArtikel 8 (Änderung des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes)

Die Bestimmung sieht vor, dass im Rahmen eines Altersvor-
sorgevertrages auch eine zusätzliche Vereinbarung für Hin-
terbliebene vereinbart werden kann. Die Legaldefinition des
Hinterbliebenen wird um den Lebenspartner erweitert.

Drucksache 17/3218 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ZuArtikel 9 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und sieht
eine verfassungsrechtlich überfällige Rückwirkung vor.

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