BT-Drucksache 17/1631

Korrektur der Überleitung von DDR-Alterssicherungen in bundesdeutsches Recht

Vom 6. Mai 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1631
17. Wahlperiode 06. 05. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Gregor Gysi, Klaus Ernst, Dr. Gesine
Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder, Matthias W. Birkwald,
Steffen Bockhahn, Roland Claus, Dr. Dagmar Enkelmann, Diana Golze,
Dr. Rosemarie Hein, Dr. Barbara Höll, Dr. Lukrezia Jochimsen, Katja Kipping,
Harald Koch, Jan Korte, Katrin Kunert, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert,
Michael Leutert, Stefan Liebich, Kornelia Möller, Thomas Nord, Petra Pau,
Jens Petermann, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte,
Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Halina
Wawzyniak, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

Korrektur der Überleitung von DDR-Alterssicherungen in bundesdeutsches Recht

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Überleitung der Alterssicherungen der DDR in das bundesdeutsche Recht
war im Prozess der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands eine sehr
komplexe Aufgabe und hatte kein Vorbild. Fast vier Millionen Renten und Ver-
sorgungen sowie mehr als sieben Millionen Anwartschaften auf Alterssiche-
rung mussten überführt werden. Das erfolgte für die meisten Menschen relativ
reibungslos.

Bestimmte Regelungen wurden und werden aber zu Recht von Betroffenen und
einzelnen Sachverständigen als Aberkennung von Lebensleistung und als Dis-
kriminierung empfunden bzw. eingeschätzt. So gab es von Anbeginn auch
Protest gegen das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) (einschließlich des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG), das am 21. Juni
1991 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Darüber hinaus zeigten sich im Laufe der Zeit Lücken in der Überführung, die
für viele nicht nur Ungerechtigkeiten hervorbringen, sondern schwierige soziale
Lagen. Nicht nur Bestandsrentnerinnen und -rentner sind beschwert, sondern
auch Neuzugänge, weil es viele Konstellationen gibt, die das damalige Gesetz
gar nicht erfassen konnte. Inzwischen haben viele Betroffene den langen Weg
der Sozialgerichtsbarkeit beschritten.
Aus dieser Gesamtsituation heraus sind fast 20 Jahre nach dem Wirksamwer-
den eine gründliche Überprüfung und umfassende Korrektur des RÜG und des
AAÜG angezeigt.

Drucksache 17/1631 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

die Wirkungen des Renten-Überleitungsgesetzes (einschließlich des AAÜG) zu
überprüfen und spätestens bis zum 31. Oktober 2010 Regelungen vorzulegen,
die zumindest folgende Problemfelder lösen:

1. Überführungslücken, die dadurch entstanden sind, dass DDR-typische und
mit bundesdeutschen Verhältnissen nicht vergleichbare Sachverhalte nicht
oder nur übergangsweise beziehungsweise nicht abschließend geregelt wur-
den.

Zu den bisher nicht geregelten Sachverhalten gehören

a) der besondere Steigerungsbetrag bei Beschäftigten des Gesundheits- und
Sozialwesens der DDR,

b) die besondere Situation von in der DDR Geschiedenen,

c) die berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder,

d) die Ansprüche von Bergleuten der Braunkohleveredlung,

e) Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, speziell auch für
die Pflege von Impfgeschädigten vom Kindes- bzw. Jugendlichenalter an
durch deren Eltern.

Zu den Sachverhalten, die nur übergangsweise geregelt wurden, gehören

f) Zeiten von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbständi-
gen sowie deren mithelfenden Familienangehörigen,

g) Zeiten zweiter Bildungswege und Aspiranturen, die unter zeitweiliger
Aufgabe der beruflichen Tätigkeit absolviert wurden; ebenso Zeiten von
Forschungsstudien und vereinbarte längere Studienzeiten von Spitzen-
sportlerinnen und -sportlern,

h) Zeiten für ins Ausland mitreisende Ehepartnerinnen und Ehepartner so-
wie im Ausland erworbene Rentenansprüche,

i) sämtliche freiwillige Beiträge (in Höhe von nur 3 bis 12 Mark) bzw. die
Anwartschaftsgebühr zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften;

2. Versorgungen der wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen, tech-
nischen und künstlerischen Intelligenz sowie der besonderen Alterssiche-
rung für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen
Post, die durch die alleinige Überführung in die gesetzliche Rente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht anerkannt werden.

Behandelt werden müssen auch Versorgungen, die zu DDR-Zeiten be-
stimmte Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsbereiche umfassten, bei denen aber
Versorgungszusagen unterblieben. Dazu zählen die Angehörigen der techni-
schen Intelligenz, für die zwischenzeitlich praktizierte Regelungen wieder
zurückgenommen werden.

Beseitigt werden müssen die mittlerweile entstandenen Diskrepanzen in der
Behandlung von Bestands- und Neurentnerinnen und -rentnern verschiede-
ner Zugangsjahre, die Ansprüche aus Versorgungssystemen erworben haben.

Einer Klärung und Lösung bedarf auch, wie Weiterbeschäftigte solcher vor-
maligen Versorgungssysteme – insbesondere Professoren „Neuen Rechts“,
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Angehörige von Bundeswehr, Zoll
und Polizei – ohne Lücken in den 90er-Jahren in bundesdeutsche Versor-
gungen einbezogen werden können;

3. die Abschaffung des Missbrauchs von Rentenrecht als politisches Strafrecht,

also von Sanktionen, die dadurch entstanden, dass bei bestimmten Ansprü-
chen und Anwartschaften willkürliche Eingriffe in die Rentenformel vorge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1631

nommen wurden: Einkommen wurden unterhalb der Beitragsbemessungs-
grenze gekappt und für die Rentenberechnung nicht anerkannt.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung des Weiteren auf,

zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Gesetzes zur Korrektur der Rentenüberlei-
tung einen Bericht zur Überprüfung der Umsetzung und Wirkungen vorzulegen,
insbesondere auch hinsichtlich eines Vergleichs der sozialen Lage gleicher Be-
rufsgruppen in Ost und West im Alter.

Berlin, den 6. Mai 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Es ist nicht hinnehmbar, wie bisherige Bundesregierungen die mit der Renten-
überleitung entstandenen Probleme ignoriert haben.

Als Begründungen mussten wechselweise herhalten, dass es keine Vergleich-
barkeit der Rentensysteme der DDR und der Bundesrepublik Deutschland gäbe
und daher keine andere Lösung möglich sei; dass es beim Anpacken eines
Problems für die Älteren in den neuen Bundesländern nicht zu Besserstellungen
gegenüber ähnlichen Personengruppen in den alten Bundesländern kommen
dürfe; dass auf dem Weg der Sozialgerichtsbarkeit alles ausgeurteilt wäre und
kein Handlungsbedarf bestünde.

Andererseits weckten führende Politikerinnen und Politiker gegenüber protes-
tierenden Betroffenen durchaus die Hoffnung, dass es zu Änderungen kommen
wird. Gleiches geschah bei der Bundestagsdebatte von Anträgen zum vorlie-
genden Gegenstand in der 16. Legislaturperiode.

Zur Erläuterung der komplexen Materie und zur Begründung der Machbarkeit
hier ein Aufriss der Problemlage:

Prozess der Überleitung

Die Alterssicherungssysteme sind in der DDR wie in der Bundesrepublik
Deutschland sehr vielgliedrig für unterschiedliche Berufsgruppen gewesen. Ne-
ben Renten aus der Sozialversicherung gab es Zusatzversorgungen, die darauf
aufstockten, und Sonderversorgungssysteme, die eine eigenständige Versor-
gung darstellten. Dem ähnlich gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bei
der Alterssicherung die gesetzliche Rente, die mit den Versorgungen von Bund
und Ländern oder durch Betriebsrenten ergänzt wird, oder die Beamtenversor-
gung oder berufsständische Versorgungswerke, die eigenständige Sicherungen
darstellen.

Im Prozess der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden diverse Regelun-
gen zur Wahrung und Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der
Sozialversicherung und aus Versorgungssystemen der DDR getroffen. Festle-
gungen dazu finden sich in Artikel 20 des Staatsvertrages über die Wirtschafts-,
Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, im Rentenangleichungsgesetz
der Volkskammer der DDR vom 28. Juni 1990 und im Einigungsvertrag vom

31. August 1990. Während durch diese Dokumente die rechtmäßig erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften im Wesentlichen gewahrt blieben und über-

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führt werden sollten bzw. unter eigentumsrechtlichen Schutz gestellt wurden,
brachte das Renten-Überleitungsgesetz mit dem Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetz (vom 25. Juli 1991 – veröffentlicht im BGBl. I S. 1606,
1677) eine Zäsur.

Erstens entstanden Überführungslücken, weil Sachverhalte und Zeiten, die
nach DDR-Recht rentenwirksam wurden, nur noch übergangsweise galten oder
ersatzlos wegfielen.

Zweitens wurden zusätzliche Versorgungen durch die alleinige Überführung in
die gesetzliche Rentenversicherung weitestgehend liquidiert.

Drittens wurde bei als „staatsnah“ deklarierten Versicherten willkürlich in die
Rentenformel eingegriffen – ein historisch einmaliger Akt in der Geschichte
der deutschen Sozialgesetzgebung.

Wille der Volkskammer

Häufig wurden diese Entscheidungen mit dem vermeintlichen Willen der letz-
ten Volkskammer der DDR begründet. Eine Behauptung, die der Analyse der
damaligen Dokumente nicht standhält.

So wurden viele der Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Ent-
sprechung haben, von der letzten Volkskammer in der „Verordnung über die
Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung“ (zu-
letzt geändert durch die „Verordnung vom 28. Juni 1990 über die Änderung und
Aufhebung von Rechtsvorschriften“) als weiterhin rentenwirksam bestimmt
mit dem Ziel, eine geeignete, anspruchswahrende Überführungsform zu finden.
Im Rentenüberleitungsgesetz fanden solche Ansprüche allerdings bestenfalls
Eingang in Artikel 2 „Übergangsrecht nach den Vorschriften des Beitritts-
gebiets“; etliche fielen sofort weg.

Bei den Zusatz- und Sonderversorgungen hatte das Rentenangleichungsgesetz
vom Juni 1990 eine klare Absicht fixiert, indem bestimmt wurde, dass „Grund-
lage für die Berechnung dieser Zusatzrente … das der Beitragszahlung zugrunde
liegende Einkommen (ist). Für Berufsgruppen, die einen obligatorischen
Rechtsanspruch auf zusätzliche Versorgungen hatten, ist so zu verfahren, als
hätten sie während der Zeit der Zugehörigkeit … eigene Beiträge entsprechend
ihren Einkommen gezahlt.“ (§ 24 Absatz 1 Nummer 2). Es ist folglich aus dem
Umstand, dass die Versorgungssysteme in Wendezeiten „geschlossen“ wurden,
nicht abzuleiten, dass damit die bereits erworbenen Ansprüche liquidiert wer-
den sollten. Im Gegenteil: In einem zweiten Gesetz wollte die Volkskammer die
Wahrung der Ansprüche fixieren. Angesichts der Dynamik des Prozesses der
Einheit kam es nicht mehr zur Verabschiedung dieses Gesetzes.

Ähnlich ist die Lage beim willkürlichen Eingriff in die Rentenformel. Argu-
mentiert wird damit, dass schon die Volkskammer die Bezüge beispielsweise
für die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gekappt hatte.
Im „Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Mi-
nisteriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit“ vom 29. Juni
1990 gestand die Volkskammer dieser Gruppe, die als höchst belastet angese-
hen wurde, dennoch das Doppelte der damaligen Sozialversicherungsrente zu.
Mit dem RÜG wurden dann per 1. Januar 1992 zunächst nur 70 Prozent des
durchschnittlichen Einkommens in der DDR als Grundlage für die Rentenbe-
rechnung anerkannt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahre 1999 musste dann zumindest das Durchschnittseinkommen berück-
sichtigt werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1631

Lösungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten

Eine rasche Lösung für alle Problemkreise ist angezeigt, da die Einkommen aus
Rente und Versorgung für Ältere in den neuen Bundesländern im Wesentlichen
die einzigen Einkommen sind. Betriebsrenten, die es nur in ausgewählten Un-
ternehmen gab, wurden zum größten Teil nach 1990 liquidiert. Anderweitige,
private Vorsorge gab es in der DDR nicht und eine solche ist im Rentenalter
und bei rentennahen Jahrgängen nicht nachholbar. Insofern ist der Gesetzgeber
angehalten, die insbesondere sozial und mental untragbaren Zustände zu berei-
nigen.

Es ist nicht einfach, für alle Probleme eine Lösung zu finden. Mit politischem
Willen können jedoch für die jeweils begrenzten Personenkreise biografiewah-
rende Regelungen gestaltet werden. Diese wären für das bundesdeutsche
Rechtsgefüge nicht präjudizierend, weil die speziellen Fallkonstellationen nicht
mehr neu entstehen. Beispielsweise kämpfen 500 Bergleute, die in der Braun-
kohleveredlung unter extrem gesundheitsschädigenden Bedingungen gearbeitet
haben, vor Gericht um den Erhalt ihrer Ansprüche; Einzelne erreichen positive
Urteile, aber eine generelle Regelung steht noch aus.

Bei der Schließung der Überführungslücken geht es in vielen Fällen um die Be-
seitigung finanzieller Notlagen, in denen sich besonders Frauen befinden. Die
zum Teil entwürdigende Hilfebedürftigkeit gegenüber anderen sozialen Siche-
rungssystemen würde beendet.

Auch wenn es in der Opportunität eines Nachfolgestaates liegt, ob bzw. wie er
Versorgungen des untergegangenen Staates anerkennt, so sind doch andere
Lösungen als die im AAÜG fixierten angezeigt. Durch das Versorgungsunrecht
erhalten Ältere aus den verschiedenen Bereichen der Intelligenz in den neuen
Bundesländern zum Teil gerade einmal 30 bis 60 Prozent der Bezüge ihrer Be-
rufskolleginnen und -kollegen in den alten Bundesländern.

An anderer Stelle, bei den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, wird ein
historisches Versorgungssystem (nur in den wenigen Jahren der sowjetischen
Besatzungszeit unterbrochen) durch das Renten-Überleitungsgesetz vollständig
liquidiert. Auch bei der Zusammenführung der beiden deutschen Bahnen im
Eisenbahnneuordnungsgesetz von 1993 wurde die Versorgungsordnung der
Deutschen Reichsbahn nicht berücksichtigt.

Berufsständische Versorgungen in der Bundesrepublik Deutschland sind ihrer-
seits nicht in der Lage, rückwirkende Lösungen für die aus der DDR hinzu-
gekommenen Berufskolleginnen und -kollegen zu gestalten, da sie auf Kapital-
deckung beruhen.

Bei der Beseitigung der willkürlichen Eingriffe in die Rentenformel ist bei
einem Teil die Lösung sehr einfach und rasch machbar, indem § 6 Absatz 2
AAÜG für die ausgewählten Beschäftigtengruppen des Partei- und Staatsappa-
rats ersatzlos gestrichen wird. Auch für die ehemaligen MfS-Beschäftigten
muss die Wertneutralität des Rentenrechts wieder hergestellt werden.

Auch wenn Normen vom Bundesverfassungsgericht nicht als verfassungswid-
rig eingeschätzt wurden (vgl. Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 zum
sogenannten Systementscheid), bedeutet das nicht, dass der Gesetzgeber nicht
von sich aus die Problemstellungen auf eine andere, ebenfalls verfassungsge-
mäße und gerechtere Weise lösen kann.

20 Jahre nach Herstellung der Einheit ist es an der Zeit, Regelungen zu treffen,
die den sozialen Frieden zwischen Ost und West befördern. Dazu gehört unab-
dingbar auch die Angleichung des Rentenwerts Ost an West in absehbarer Zeit.

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